Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. März 2017 - AN 6 E 17.00054

published on 23/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. März 2017 - AN 6 E 17.00054
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn als Lehrkraft in Integrationskursen nach § 15 IntV zuzulassen.

Der am … 1955 geborene Antragsteller beantragte mit Antrag vom 5. November 2015, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eingegangen am 16. November 2015, die Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen nach § 15 IntV.

Dem Antragsteller war vom Bundesamt mit Schreiben vom 19. Januar 2016 das dortige Aktenzeichen mitgeteilt und er war gebeten worden, von Nachfragen zum Sachstand abzusehen.

Das Bundesamt teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 25. Juli 2016 mit, dass seit dem 22. März 2016 nur noch Vorgänge bearbeitet würden, die über einen beim Bundesamt zugelassenen Integrationskursträger gestellt würden. Hiervon seien auch die noch nicht entschiedenen Anträge betroffen. Hintergrund dieser neuen Antragsregelung sei, dass zahlreiche Personen Anträge gestellt hätten, die von vornherein nicht beabsichtigten, in Integrationskursen tätig zu werden, sondern die Zulassung für andere Zwecke nutzen wollten. So würden z.B. bei Lehrereinstellungen für den öffentlichen Schuldienst Bewerber bevorzugt, die über einen Nachweis in der Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache verfügten. Als Nachweis werde dabei auch die Zulassung als Lehrkraft durch das Bundesamt anerkannt. Dies hätte lange Wartezeiten für diejenigen Antragsteller zur Folge, die ihren Antrag zielgerichtet für eine Tätigkeit in Integrationskursen gestellt hätten, und gefährde den zügigen Beginn von Integrationskursen. Das Zulassungsverfahren des Bundesamtes sei aber ausschließlich dafür vorgesehen, Lehrkräfte für Integrationskurse zu gewinnen. Das Bundesamt müsse dieser negativen Entwicklung begegnen und bearbeite daher nur noch Anträge, die über einen Integrationskursträger gestellt werden. Aufgrund der knappen personellen Ressourcen sei eine individuelle Benachrichtigung zu einem früheren Zeitpunkt leider nicht möglich gewesen. Das Bundesamt stellte dem Antragsteller anheim, seinen Antrag nochmals über einen Träger zu wiederholen. Für diesen Fall könne er dann mit einer Entscheidung binnen 14 Tage rechnen.

Daraufhin erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. August 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach, dort eingegangen am 17. August 2016 und erfasst unter dem Aktenzeichen AN 6 K 16.01602, und beantragte festzustellen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erteilung für die in Sprachkursen für Migranten obligatorische Lehrbefähigung nach wie vor schuldet (Ziffer 1.), dass die Fehlentscheidung der Antragsgegnerin die Integration des Antragstellers in den Arbeitsmarkt verhindert oder erheblich verzögert hat (Ziffer 2.) und, dass dem Antragsteller aufgrund dieser auf schwerwiegenden Rechtsfehlern beruhenden Verweigerung einer solchen Lehrbefähigung finanzielle Nachteile entstanden sind, die er hiermit geltend macht, die allerdings einer Nachberechnung durch das Gericht bedürfen (Ziffer 3.). Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass das Verfahren auf Zulassung als Sprachlehrer von der Antragsgegnerin fahrlässig verzögert und fehlerhaft durchgeführt worden sei. Der Antragsteller habe im letzten Jahr eine Trainerausbildung und die Ausbildereignerprüfung (AEVO) bei der IHK … erfolgreich absolviert und nach einem ebenfalls vom Job-Center finanzierten Coaching sich zeitnah um eine Anstellung als Deutschlehrer von Migranten beworben. Es sei schon ein Unding, dass die bloße Vergabe eines Aktenzeichens mit dem 19. Januar 2016 ein viertel Jahr gedauert habe, jedoch könne sich die Behörde insoweit noch unstreitig auf Arbeitsüberlastung berufen, wobei ihm mitgeteilt worden war, dass sein Antrag unter dem Aktenzeichen … bearbeitet werde und er von Anfragen absehen solle mit dem Hinweis, „Nachricht werden Sie in unmittelbarem Anschluss an die Bearbeitung Ihres Falles erhalten.“ Statt der erwarteten Bearbeitung sei ihm mehr als ein halbes Jahr später per Rundschreiben in Form einer E-Mail von der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass sein Antrag nunmehr rechtsunwirksam und neu zu stellen sei, da sich zwischenzeitlich die Rechtsgrundlage geändert habe. Bezeichnenderweise sei diese Mitteilung nicht als amtliches Schreiben, sondern per Rund-E-Mail ergangen, mit den folgenden drei schweren Rechtsfehlern: Zum einen sei die zugesagte Bearbeitung seines Antrages rechtswidrig verweigert worden. Zum anderen möge die behauptete Änderung der Rechtslage zum 22. März 2016 rechtens sein, aber bis zu diesem Zeitpunkt müsse die bisherige Regelung zur Antragstellung gelten, also auch für seinen Antrag. Schließlich komme erschwerend hinzu, dass ihm diese „Änderungsmodalitäten“ zum 22. März 2016 mit gut viermonatiger Verspätung zur Kenntnis gegeben worden seien. Es sei von ihm aber nicht zu verantworten, dass in diesem Land aufgrund aufgelaufener Probleme Strukturen zusammenbrächen und deshalb eine geordnete Antragsbearbeitung offenbar nicht mehr möglich sei oder dass eine Antragsbearbeitung nicht mehr möglich sei, weil zu viele Antragsteller Missbrauch betrieben hätten. Nach alledem schulde die Antragsgegnerin ihm eine widerspruchsfähige Bescheidung seines Antrags, weshalb er auch keinen neuen Antrag - wie es ihm von der Antragsgegnerin nahegelegt worden war - stellen werde; diesen habe er nach Recht und Gesetz bereits frist- und formgerecht gestellt. Ferner sei aufgrund des rechtsfehlerhaften Vorgehens des Bundesamts seine Einstellung als Sprachlehrer von Migranten erheblich verzögert worden, obwohl solche Sprachlehrer händeringend gesucht würden und laut Pressemitteilungen „der Markt leergefegt“ sei. Schließlich folge aus den beschriebenen Rechtsfehlern und deren praktischen Auswirkungen, dass die Antragsgegnerin einen erheblichen finanziellen Schaden für den Antragsteller verursacht habe, den er im Minimum mit 5.000,00 EUR als vorläufigen Streitwert beziffere. Den noch genau zu berechnenden Betrag mache er hiermit als Forderung gegenüber dem Bundesamt geltend.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 30. August 2016, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 30. August 2016 Klageabweisung. Der Antragsteller könne seinen Antrag nochmals über einen Integrationskursträger wiederholen und so seiner Bearbeitung zuführen. Dass die Antragsgegnerin seit dem 22. März 2016 nur noch über einen Integrationskursträger gestellte Anträge auf Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen bearbeite, gelte auch für die Anträge, die bis zum 22. März 2016 ohne Integrationskursträger bei der Antragsgegnerin eingegangen, aber noch nicht entschieden worden seien. Die Antragsgegnerin habe diese Maßnahme zur Sicherstellung eines zeitnahen und ausreichenden Angebots an Integrationskursen ergriffen. Zuvor habe die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen zum 1. September 2015 geändert. Unter anderem würden dabei pädagogische Abschlüsse neu bewertet und führten nun zu einer schnelleren Zulassung z.B. aller Sprachlehrer mit 2. Staatsexamen. Mit Änderung der Zulassungsvoraussetzungen sei das Antragsaufkommen um ein Vielfaches angestiegen. Während 2015 bis einschließlich August monatlich durchschnittlich rund 500 Anträge eingegangen seien, habe sich ab September das durchschnittliche monatliche Antragsaufkommen auf 2.400 Anträge erhöht. Dabei zeige sich, dass zahlreiche Personen Anträge stellten, die von vornherein nicht beabsichtigen, in Integrationskursen tätig zu werden, sondern die Zulassung für andere Zwecke nutzen wollten. So würden z.B. die Lehrereinstellungen für den öffentlichen Schuldienst Bewerber bevorzugen, die über einen Nachweis in der Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache verfügten. Als Nachweis werde dabei auch die Zulassung als Lehrkraft durch das Bundesamt anerkannt. Dies habe lange Wartezeiten für diejenigen Antragsteller zur Folge, die ihren Antrag zielgerichtet für eine Tätigkeit in Integrationskursen gestellt hätten, und gefährde den zügigen Beginn von Integrationskursen. Das Bundesamt müsse dieser negativen Entwicklung begegnen und habe dies mit der ergriffenen Maßnahme auch getan. Das Bundesamt sei für die Koordinierung und Durchführung der Integrationskurse nach §§ 43 Abs. 2, 75 Nr. 2 AufenthG zuständig, die näheren Einzelheiten des Integrationskurses seien in der IntV geregelt. Die Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen durch das Bundesamt nach § 15 IntV diene neben der Sicherstellung der Qualität der Integrationskurse dazu, ein ausreichendes und zeitnahes Angebot an Integrationskursen durch die Integrationskursträger gewährleisten zu können. Das Lehrkräftezulassungsverfahren des Bundesamtes sei ausschließlich dafür vorgesehen, Lehrkräfte für Integrationskurse zu gewinnen. Neben der Veröffentlichung dieser Regelung am 22. März 2016 auf den Internetseiten der Antragsgegnerin seien alle Integrationsträger mit Trägerrundschreiben vom selben Tag über diesen Schritt informiert worden und hätten die erforderlichen Unterlagen der Lehrkräfte, mit denen sie in Kontakt stünden, nochmals vorgelegt. Aufgrund des hohen Antragsaufkommens und der personellen Situation sei es nicht möglich gewesen, auch alle betroffenen Antragsteller zeitnah individuell über diese neue Regelung zu informieren. Zudem müsse er nach den bisher vorgelegten Unterlagen mit der vollständigen Ablehnung seines Antrags rechnen.

Der Antragsteller erwiderte mit Schriftsatz vom 20. September 2016, dass die Antragsgegnerin zwar berechtigt gewesen sei, wegen eines eskalierenden Notstandes in der Antragsbearbeitung ab 22. März 2016 die Antragsmodalitäten für die Zukunft zu ändern, um damit auch unberechtigte Antragsteller abzuwehren. Allerdings gehöre der Antragsteller nicht zu dieser Gruppe. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt gewesen, alle Anträge bis zu diesem terminus ad quem, eben diesem 22. März 2016, für obsolet zu erklären und diese ungeheuerliche Tatsache mit viermonatiger Verspätung (am 25.7.2016) mitzuteilen. Es sei nicht rechtens, ein Antragsverfahren rückwirkend abzuändern und dies auch noch erheblich verspätet mitzuteilen, weil sonst jede Rechtssicherheit fehle. Mit der unberechtigten Behauptung, sein Antrag könne gegenwärtig nur abgelehnt werden, diskreditiere die Antragsgegnerin den Antragsteller und sich selbst. Der Antragsteller habe als Muttersprachler den ersten Bildungs Weg absolviert, habe zwei geisteswissenschaftliche Studien erfolgreich abgeschlossen, in verschiedenen Bereichen gearbeitet, habe nach Beratung durch Jobcenter und Coach die Ausbilder-Eignerprüfung (AEVO) bei der IHK … abgelegt und bei einem Bildungsinstitut eine Trainerausbildung erfolgreich absolviert. Nach den ihm vorliegenden Informationen und nach Rücksprache mit den ihm an die Stelle gestellten Fachleuten müssten diese Qualifikationen ausreichen, um als Sprachmittler tätig sein zu können, zumal dieses Berufsfeld zwecks Erweiterung der Angebotspalette vom Gesetzgeber weit geöffnet worden sei, z.B. auch für Sozialarbeiter, die in Schnellschulungen als Sprachmittler ausgebildet werden würden. Er habe nie behauptet, dass er Germanist oder Sprachwissenschaftler sei, aber dies werde auch gar nicht als Eingangsvoraussetzung eingefordert. Die Antragsgegnerin hätte schon bei der Antragstellung konstruktiv und hilfreich sein können, wenn sie beispielsweise schriftlich darauf hingewiesen hätte, dass ein Kurs „Deutsch für Ausländer“ für die Antragstellung hilfreich sei. Ein solches Schreiben wäre Gold wert gewesen und der Antragsteller hätte mit Hilfe des Jobcenters sofort in dieser Richtung tätig werden können, um die sinnlose Warteschleife sinnvoll nutzen können. Aber einfach so zuzuwarten und jetzt nach einer schnellen Pauschalbeurteilung urplötzlich festzustellen, dass der Antrag ohnehin abgelehnt werden würde, sei einfach nur diskreditierend und unglaubwürdig.

Die Antragsgegnerin erläuterte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017, aus welchen Gründen der Zulassungsantrag des Antragstellers im Falle einer Bearbeitung abgelehnt worden wäre: Dessen Studienabschluss - erstes theologisches Staatsexamen und Magisterexamen Philosophie - sei nach den Zulassungskriterien für Lehrkräfte in Integrationskursen (sog. „Matrix“), veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Bundesamtes (www.bamf.de / Infothek / Informationen für Lehrkräfte), ein Hochschulabschluss, der zwar in die Spalte C „unverkürzte Zulassungsqualifizierung“ falle, dort aber in den mit grüner Farbe hinterlegten Kasten. Dies besage, dass zusätzlich zu den dort genannten Abschlüssen noch 500 Unterrichtseinheiten (UE) Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung (grüner Kasten ganz linke Spalte) hinzukommen müssten. Erst dann sei die Zulassung nach Teilnahme an einer unverkürzten Zusatzqualifizierung möglich. In den Unterlagen des Antragstellers seien keinerlei Angaben über die Absolvierung dieser 500 UE enthalten. Die in den Unterlagen genannten Tätigkeiten seien nicht einschlägig und ausreichend. Dies habe zur Folge, dass der Zulassungsantrag des Antragsstellers ohnehin abgelehnt worden wäre.

Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. November 2016, das Bundesamt habe zwar die Zulassungskriterien für Sprachmittler verschärft und fordere nunmehr 500 geleistete Unterrichtseinheiten von jedem Kandidaten ein; nachdem diese Verschärfungen jedoch erst im Juni 2016 zum Tragen gekommen seien, werde der hier im Streit stehende Fall des Antragstellers hiervon nicht tangiert, da dessen Antragstellung schon vor der Verschärfung im November 2015 erfolgt war. Deshalb sei auf die damals geltende Rechtslage abzustellen. Die Antragsgegnerin nehme eine aberwitzige Konstruktion vor, um ihre Verfahrensfehler, die maßlose Überdehnung des Antragsverfahrens, mit der Begründung zu kaschieren, dass die Untätigkeitsklage gegenstandslos sei, weil das Begehren des Antragstellers ohnehin abgelehnt worden wäre, da ein knappes dreiviertel Jahr nach Antragstellung die Kriterien verschärft worden seien. Ein Antragsteller müsse sich aber auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Kriterien berufen können, andernfalls gäbe es keine Rechtssicherheit. Man stelle sich vor, ein Studienbewerber für irgendein x-beliebiges Fach würde nach einem maßlos verzögerten Antragsverfahren mit der Begründung abgelehnt werden, der Numerus clausus hätte sich vor kurzem verändert. Auch hier müsse sich der Antragsteller auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtsgrundlagen berufen können. Zudem sei der vom Antragsteller gewählte Weg mit Hilfe der Mitarbeiter des Job-Centers - aufbauend auf mehreren Weiterbildungen wie Trainerausbildung, AEVO-Prüfung und Coaching - zustande gekommen. Die Antragsgegnerin konterkariere das Bemühen des Job-Centers, geeignete Kandidaten schnell in Arbeit zu bringen, zumal Sprachmittler händeringend gesucht würden und der Markt leergefegt sei. Schon zu Beginn des Antragsverfahrens selbst hätte die Antragsgegnerin - wenn denn schon damals eine praktische Lehrerfahrung in diesem Bereich Voraussetzung gewesen wäre - hilfreich sein können, indem sie mit einem amtlichen Schreiben darauf verwiesen hätte, dass dies noch nachgeholt werden müsse. Das Job-Center hätte entsprechende Maßnahmen zeitnah gefördert. Statt dies zu tun, habe die Antragsgegnerin den Antragsteller in die Abseitsfalle einer Warteschleife - sprich eines maßlos verzögerten Antragsverfahrens - laufen lassen. Offensichtlich würden die Interessen zweier staatlicher Verwaltungen, nämlich des Job-Centers und des Bundesamts hier nicht kongruieren, sondern zu offenen Widersprüchen divergieren, was jedoch nicht das Problem des Antragstellers sei. Es werde bestritten, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits so strenge Kriterien in Kraft gewesen seien, wie die Antragsgegnerin behaupte. Zum anderen werde bestritten, dass die Antragsgegnerin berechtigt sei, die erheblich später in Kraft gesetzten Voraussetzungen auf den Fall des Antragstellers in Anwendung zu bringen. Daraus folge, dass die Klagegründe weiterhin bestünden.

Die Antragsgegnerin entgegnete mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016, dass sich die Zulassungsvoraussetzungen im Juni 2016 im Vergleich zu den vorherigen Zulassungsvoraussetzungen nicht verschärft hätten. Bei Antragseingang am 16. November 2015 hätten die Zulassungskriterien (sog. „Matrix“) mit dem Stand August 2015 gemäß beiliegender Anlage gegolten. Ein Vergleich der beiden Matrix-Versionen (Stand August 2015 und Juni 2016) ergebe, dass sich materiell-rechtlich nichts zu Ungunsten des Antragstellers verändert habe. Der Antragsteller falle mit seinem Studienabschluss (erstes theologisches Staatsexamen und Magisterabschluss Philosophie) in beiden Fällen zunächst in die Kategorie „C unverkürzte Zulassungsqualifizierung (140 UE)“, sprich jeweils die rechte Spalte der Matrix, dann aber in den grün unterlegten Kasten „Hochschulabschluss“. Die weitere Voraussetzung für eine Zulassung zu einer unverkürzten Zusatzqualifizierung sei dann in beiden Fällen jeweils der ganz linke grüne Kasten mit der Bedingung „500 UE Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung“. Aus der gleichfarbigen Gestaltung dieser Kästen und deren Anordnung auf gleicher Höhe ergebe sich, dass hier ein Zusammenhang bestünde. Dies sei in den beiden Matrix-Varianten jeweils völlig identisch. Diese Voraussetzung habe der Antragsteller in keinem der beiden Fälle erfüllt, aus den vorgelegten Unterlagen sei auch nicht erkennbar, dass er über diese 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung verfüge. Daher wäre der Zulassungsantrag des Antragstellers in beiden Fällen - unabhängig vom Stand der „Matrix“ - abgelehnt worden.

Der Antragsteller beantragte daraufhin mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 11. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sinngemäß mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Lehrkraft nach § 15 IntV zuzulassen.

Begründet wurde der Antrag damit, dass mit jedem Tag einer weiteren Verfahrensverzögerung sein Berufseintritt in den im Streit stehenden Bereich unwahrscheinlicher werde, da er wahrscheinlich am 1. März 2018 vorzeitig in Rente gehen werde. Die Klage werde also mit weiterem erheblichem Zeitverlauf von selbst ad absurdum geführt. Der Verfahrensfehler bleibe, die Antragsgegnerin habe ein individuelles Eingehen auf den Fall angekündigt, ihn aber mit dreivierteljähriger Verspätung mit einer Sammelmail ohne Sachentscheidung erledigt. Außerdem bliebe die Fragen offen, warum die Antragsgegnerin den Antragsteller ein dreiviertel Jahr lang habe warten lassen statt ihm sofort mitzuteilen, dass der Antrag wegen der fehlenden 500 Nachweisstunden abgelehnt werde, und warum die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten sowohl die Eigenbemühungen des Antragstellers als auch die Bemühungen des Jobcenters um eine Anstellung durch eine nicht mehr erklärbare Zeitverzögerung konterkariere.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2017, den Antrag abzulehnen.

In der zuständigen Regionalstelle … sei das Antragsvolumen um ein Mehrfaches mit der Folge angestiegen, dass nicht mehr alle eingehenden Anträge hätten bearbeitet werden können. So habe die Zahl der eingehenden Zulassungsanträge im Zeitraum Januar bis August 2015 durchschnittlich ca. 500 Anträge pro Monat betragen, ab September 2015 habe sich hingegen das Antragsaufkommen auf 2.148 Anträge (im September) und auf 2.893 Anträge (im Oktober) gesteigert und einen monatlichen Durchschnittswert von ca. 2.400 Anträgen für den Zeitraum September bis Dezember 2015 erreicht. Die Anzahl der zur Bearbeitung der Anträge notwendigen Sachbearbeiter/innen habe sich an den bis einschließlich August 2015 eingehenden Zulassungsanträgen orientiert. Es sei nicht möglich gewesen, angesichts der ab September 2015 stark ansteigenden Antragszahlen für Lehrkraft-Zulassungen eine zeitnahe Verstärkung des Personals zu erhalten, da gleichzeitig im Asylbereich des Bundesamtes ebenso ex-tremer Personalbedarf geherrscht habe, der auch erst im Laufe des Jahres 2016 annähernd habe gedeckt werden können. Das Zulassungsverfahren nach § 15 IntV sei ausschließlich dafür vorgesehen, Lehrkräfte für den Unterricht in Integrationskursen zu gewinnen. Die Zulassung nach § 15 IntV diene neben der Sicherstellung der Qualität der Kurse auch dazu, ein zeitnahes und ausreichendes Angebot an Integrationskursen durch die jeweiligen Integrationskursträger sicherzustellen, also auch der Sicherstellung der hierfür notwendigen Anzahl an Lehrkräften. Daher habe der geschilderten Entwicklung entgegengesteuert werden müssen, indem das Bundesamt sich entschlossen habe, nur noch Anträge zu bearbeiten, die über einen Integra-tionskursträger gestellt würden, da hierdurch der Kontakt zu einem Kursträger für eine künftige Beschäftigung als Lehrkraft in Integrationskursen sichergestellt worden sei. So seien seit dem 22. März 2016 nur noch Anträge bearbeitet worden, die den vorgenannten Kriterien entsprechen würden. Diese Neuregelung sei am selben Tag auf den Internetseiten des Bundesamts veröffentlicht worden, ebenso seien alle Integrationskursträger per Trägerrundschreiben vom selben Tage informiert worden, damit diese die Lehrkräfte, mit denen sie in Verbindung stünden, entsprechend informieren könnten. Auf Grund des geschilderten hohen Antragsaufkommens und des personellen Engpasses sei es nicht möglich gewesen, jeden einzelnen Antragsteller individuell und zeitnah über diese Regelung zu informieren, was dann mit der E-Mail vom 25. Juli 2016 im Falle des Antragstellers erfolgt sei. Hierbei sei er über das Erfordernis informiert worden, den Antrag über einen Integrationskursträger neu zu stellen. Der Zulassungsantrag des Antragstellers wäre aber in jedem Fall - unabhängig vom Stand der „Matrix“ und unabhängig vom Zeitpunkt der Bearbeitung - abgelehnt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat unter mehreren Gesichtspunkten keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung unter anderem dann erlassen, wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Im Eilverfahren nach § 123 VwGO steht dem Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO eine richterliche Gestaltungsbefugnis zu, die es auch bei einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung erlaubt, diese zu einer bestimmten Handlung zu verpflichten, wenn das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlich ist. Das Gericht bestimmt den Inhalt der einstweiligen Anordnung unabhängig von dem der Behörde bei der Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch gegebenenfalls zustehenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraum.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor.

1. Der Antrag für den vom Antragsteller letztendlich begehrten vorbeugenden Rechtsschutz ist mangels des hierfür erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses bereits nicht zulässig.

Die beantragte einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO voraus, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein „streitiges Rechtsverhältnis“ besteht. Von einem streitigen Rechtsverhältnis kann erst dann ausgegangen werden, wenn aus einem Antrag und seiner Ablehnung eine bestimmte Rechtsbeziehung entstanden ist, um deren Bestand und Inhalt gestritten werden kann. Hat der Antragsteller sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei dem Antragsgegner selbst vorgetragen, fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht. Nur durch einen solchen Antrag ist sichergestellt, dass die Behörde rechtzeitig Gelegenheit erhält, den Antrag überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen.

Der Antragsteller ist dem Hinweis des Bundesamts mit dessen E-Mail vom 25. Juli 2016 auf das nunmehrige, auch für ihn geltende Erfordernis, einen neuen, über einen beim Bundesamt zugelassenen Integrationskursträger gestellten Antrag auf Zulassung als Lehrkraft nach § 15 IntV nachreichen zu müssen, bisher nicht nachgekommen, obwohl ihm mit diesem Hinweis vom 25. Juli 2016 ausdrücklich in Aussicht gestellt worden war, dass er im Falle des nachgeholten Antrags mit einer Entscheidung hierüber binnen 2 Wochen rechnen könne.

Wie unter Ziffer 3. noch näher auszuführen sein wird, war das Bundesamt zur Umstellung seiner Behördenpraxis hinsichtlich der Bearbeitung der Anträge auf Zulassung als Lehrkraft nach § 15 IntV berechtigt, um die von durchschnittlich 500 auf durchschnittlich 2.400 monatlich extrem angestiegenen Fallzahlen möglichst effizient und insbesondere unter Wahrung des dem Bundesamt nach §§ 43 Abs. 2, 75 Nr. 2 AufenthG obliegenden gesetzlichen Auftrags - eine bundesweit einheitliche Kursträgerlandschaft mit entsprechend qualifizierten Lehrkräften zu gewährleisten und den Integrationserfolg nicht dem Zufall zu überlassen - zu bearbeiten. Es wird bei summarischer Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach rechtlich nicht zu beanstanden sein, auch rückwirkend alle bereits vor der Umstellung erfassten Anträge nach § 15 IntV, die nicht über einen beim Bundesamt zugelassenen Integrationskursträger gestellt bzw. nachträglich nachgereicht wurden, ohne weitere Sachprüfung als gegenstandslos zu behandeln. Dies gilt entgegen den Ausführungen des Antragstellers bei summarischer Prüfung auch für dessen Antrag vom 5. November 2015. Bei summarischer Prüfung wird in Anbetracht der hohen Arbeitsauslastung des Bundesamts die Einführung des Erfordernisses eines über einen beim Bundesamt zugelassenen Integrationskursträger gestellten Antrags mit dem Ziel zu gewährleisten, dass sich das Bundesamt nur mit Anträgen von denjenigen Antragstellern befassen muss, die auch tatsächlich beabsichtigen, als Lehrkraft in Integrationskursen tätig zu werden, rechtlich nicht zu beanstanden sein (s. u. Ziffer 3.).

Da der Antragsteller - aus welchen Gründen auch immer - seit Ende Juli 2016 bisher davon abgesehen hat, einen entsprechenden Antrag als formelle Antragsvoraussetzung nachzureichen, stellt sich auch in seinem Fall die berechtigte Frage, ob er überhaupt die Absicht hat, als Lehrkraft im Integrationskurs tätig zu werden, oder die Zulassung für andere Zwecke benötigt.

Nachdem der Antragsteller bereits dieses rein formelle Antragserfordernis trotz der wiederholten Hinweise des Bundesamts bisher nicht erfüllt hat, begehrt er letztendlich vorbeugenden Rechtsschutz, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auch ohne formgemäßen Zulassungsantrag als Lehrkraft nach § 15 IntV zuzulassen.

Für den so zu verstehenden vorbeugenden Rechtsschutz fehlt es an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse. Dieses ist regelmäßig zu verneinen, wenn es dem Antragsteller zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und dann dagegen vorläufigen oder endgültigen (nachträglichen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 53 m.w.N.; BVerwG, U. v. 8.9.1972 - IV C 17/71; U. v. 3.6.1983 - 8 C 43/81). Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann gegeben, wenn andernfalls die Schaffung vollendeter Tatsachen oder ein auf andere zumutbare Weise nicht zu verhindernder und nicht wieder gutzumachender Schaden für den Antragsteller drohen würde.

Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil der Antragsteller bei Nachholung des erforderlichen über einen Kursträger eingereichten Antrags ab August 2016 mit einer Entscheidung des Bundesamtes hierüber binnen zwei Wochen hätte rechnen können. Es konnte dem Antragsteller also im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bereits zum damaligen Zeitpunkt zugemutet werden, unter Nachholung des erforderlichen Antrags zeitnah die seines Erachtens drohende Rechtsverletzung abzuwarten und dann dagegen vorläufigen oder endgültigen (nachträglichen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Damit fehlt es bereits am erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für einen vorbeugenden Antrag nach § 123 VwGO.

2. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis unterstellen wollte, weil das Bundesamt im Rahmen des bereits vorher anhängig gewordenen Hauptsacheverfahrens AN 6 K 16.01602 (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) - auch ohne die genannte formelle Antragsvoraussetzung - bereits mit dem Anliegen des Antragstellers „befasst“ war und mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 Stellung bezogen hat, aus welchen sonstigen materiell-rechtlichen Gründen der Zulassungsantrag ohne Erfolg geblieben wäre, ist der Antrag in jedem Fall als unbegründet abzulehnen.

Der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil vom Antragsteller ein entsprechender Anordnungsanspruch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht wurde.

Bei summarischer Prüfung spricht nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nichts dafür, dass der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen könnte, als Lehrkraft nach § 15 IntV zugelassen zu werden.

Zum einen fehlt es bereits an der formellen Zulassungsvoraussetzung eines über einen beim Bundesamt zugelassenen Integrationskursträger eingereichten Antrages, zum anderen fehlt es an dem erforderlichen Nachweis von 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrererfahrung:

3. Zum einen wird es bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass das Bundesamt sein Zulassungsverfahren umgestellt hat, indem mit der formellen Zulassungsvoraussetzung eines über einen beim Bundesamt zugelassenen Integrationskursträger gestellten Antrages eine Art „Filterfunktion“ eingebaut wurde, um auf diese Weise einerseits der extrem stark angestiegenen Fallzahlen Herr zu werden und andererseits zu gewährleisten, dass möglichst nur diejenigen Anträge zu bearbeiten sind, deren Antragsteller tatsächlich eine Tätigkeit als Lehrkraft im Integrationskurs ernsthaft beabsichtigen. Schließlich dient das Zulassungsverfahren nach § 15 IntV ausschließlich dazu, Lehrkräfte für den Unterricht in Integrationskursen zu gewinnen.

Diese Umstellung der Bearbeitung der Zulassungsanträge nach § 15 IntV fällt in das gerichtlich nicht überprüfbare Organisationsermessen des Bundesamtes, die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm nach §§ 75 Nr. 2 AufenthG obliegenden Aufgaben der Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 AufenthG und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG (Buchst. a der Vorschrift) sowie deren Durchführung (Buchst. b der Vorschrift) zu gewährleisten.

Nach § 43 Abs. 3 Satz 2, 3 AufenthG i. V. m. § 1 Satz 1 IntV führt das Bundesamt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden durch. In § 1 Satz 2 IntV wird klargestellt, dass das Bundesamt die Integrationskurse in der Regel nicht selbst durchführt, sondern sich hierzu gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG privater oder öffentlicher Kursträger bedient. Das Bundesamt koordiniert und steuert die Durchführung durch die Kursträger auf Bundesebene, aber auch auf regionaler und kommunaler Ebene. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, eine bundesweit einheitliche Trägerlandschaft zu gewährleisten und den Integrationserfolg nicht dem Zufall zu überlassen, kommt insbesondere dem Zulassungsverfahren für Kursträger nach § 18 IntV eine entscheidende Bedeutung zu. Das Verfahren soll Qualität, Wettbewerb und Transparenz schaffen. Letztlich beruht also die Durchführung von Integrationskursen auf einem Auftrag des Bundesamtes. Deswegen ist nicht nur im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt und dem jeweiligen Kursträger auf Grund der dabei dem Kursträger einzuräumenden Handlungsspielräume gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 IntV ein hohes Maß an die vom Kursträger zu erfüllende Zuverlässigkeit anzulegen (vgl. U. der Kammer v. 13.5.2015 - AN 6 K 13.00306; VG Ansbach U. v. 26.7.2012 - AN 14 K 11.01314/AN 14 K 11.01974), sondern auch hinsichtlich des Anforderungsprofils zur Zulassung von Lehrkräften nach der § 15 IntV ist dementsprechend ebenfalls ein entsprechend hoher Maßstab anzulegen.

Es dient keinesfalls der Sicherstellung der Qualität der Integrationskurses sowie eines ausreichenden Angebots an Integrationskursen, wäre das Bundesamt gezwungen, in Anbetracht seiner personellen Engpässe „sehenden Auges“ zahlreiche Zulassungsanträge sinnentleert bearbeiten zu müssen, deren Antragsteller ohnehin nicht für Integrationskurse als Lehrkräfte zur Verfügung stehen.

Um den gesetzlichen Auftrag nach §§ 43 Abs. 2, 75 Nr. 2 AufenthG ordnungsgemäß erfüllen zu können, war das Bundesamt damit auch zur rückwirkenden Umstellung der Antragsbearbeitung berechtigt.

In Anbetracht der extrem hohen Arbeitsbelastung des Bundesamtes nicht nur im Asylbereich, sondern auch der stetig zunehmenden Fallzahlen im Ausländerrecht (Integrationsrecht) und insbesondere der hier - explizit angeführten - gestiegenen Fallzahlen für Anträge nach § 15 IntV kann das Bundesamt nicht auf Dauer einen derart unverhältnismäßig zeit- und personalintensiven Aufwand betreiben, jeden Antrag nach § 15 IntV individuell bearbeiten und entscheiden zu müssen, obwohl eine Vielzahl der Antragsteller offensichtlich von vorneherein nicht die Absicht hatte, als Lehrkraft im Integrationskurs tätig zu werden, sondern die Zulassung offenkundig für andere, vom Bundesamt im Einzelnen benannte Gründe benötigt.

4. Der Einwand des Antragstellers, es müssten die zum Zeitpunkt seiner Antragstellung geltenden Zulassungsvoraussetzungen weiterhin gelten, geht rechtlich fehl.

Der Antragsteller verkennt insoweit, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer Verpflichtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgeblich abzustellen ist. Andernfalls ist bei bestimmten Sachverhalten ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als maßgeblich abzustellen.

Aufgrund der rechtlich nicht zu beanstandenden rückwirkenden Umstellung der Antragsbearbeitung wäre somit das Erfordernis eines über einen Integrationskursträger nachgereichten Antrags als formelle Zulassungsvoraussetzung somit in jedem Fall für eine gerichtliche Entscheidung maßgeblich.

5. Dessen ungeachtet erfüllt der Antragsteller zum anderen auch die materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht. Er hat mit Schriftsatz vom 15. November 2016 sinngemäß eingeräumt, dass er den erforderlichen Nachweis über 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrererfahrung nicht führen kann.

Auch bereits deshalb konnte er einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen.

Soweit der Antragsteller moniert, das Bundesamt habe es versäumt, ihn frühzeitig auf das Erfordernis der 500 Unterrichtseinheiten Sprachlehrererfahrung hinzuweisen, sondern dieser Hinweis sei erst mit einer dreivierteljährigen Verspätung nachgeholt worden, ist er darauf zu verweisen, dass es ihm in Rahmen seiner Mitwirkungspflichten als Antragsteller an sich obliegt, sich vor Antragstellung über die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen kundig zu machen. Kommt er dem nicht nach, kann dies dem Bundesamt, das ohnehin mit seinen personellen Ressourcen die zum 22. März 2016 offenen „alten“ Anträge nicht individuell hatte abarbeiten können, nicht im Nachhinein als dessen schuldhaftes Versäumnis angelastet werden.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 21/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahr
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Annotations

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:

1.
Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
2.
a)
Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a,
b)
deren Durchführung und
c)
Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
3.
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
4.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;
4a.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen;
5.
Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG, Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;
5a.
Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;
6.
Führung des Registers nach § 91a;
7.
Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;
8.
die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
9.
Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;
10.
Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;
11.
Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;
12.
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;
13.
unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.

(2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Maßnahme auffordert. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 3 zu regeln.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1.
zuverlässig und gesetzestreu sind,
2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.