Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Mai 2014 - AN 5 K 14.00762

published on 19/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Mai 2014 - AN 5 K 14.00762
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Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird sowohl für das Eilverfahren AN 5 S 14.00765 wie auch für das Hauptsacheverfahren AN 5 K 14.00762 abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Halterin der Hündin ..., eines Mischlingshundes, der am 13. März 2013 als Boxer-Labrador-Mischling zur Hundesteuer bei der Antragsgegnerin angemeldet wurde.

Am 23. Januar 2014 wurde der Antragsgegnerin ein Vorfall bekannt gegeben, der sich am Montag, den 20. Januar 2014 nachmittags ereignete. Dabei verletzte der Hund der Antragstellerin einen anderen Hund, einen Dalmatiner, schwer. Auch die Halterin des Dalmatiners wurde verletzt. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Verwaltungsverfahrens legte die Antragstellerin ein Gutachten des öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Hundewesen, ..., vom 31. Dezember 2013 vor, aus dem sich ergibt, dass der Hund der Antragstellerin höchstwahrscheinlich ein American-Bulldog-Boxermischling sei, der zwar normal aggressiv gegenüber Menschen reagiere, allerdings gesteigert aggressiv gegenüber Artgenossen.

Am 25. März 2014 wurde durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine kurz-gutachterliche Stellungnahme bezüglich des Verhaltens des Hundes gegenüber Artgenossen der Sachverständigen ... vom 24. März 2014 vorgelegt. Als Schlussbewertung ist vermerkt, dass die Überprüfung ergeben habe, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber anderen Hunden vorhanden sei, jedoch eine deutliche Dominanz, bei der Unverträglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten.

Mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte die IHK ... mit, dass die Gutachterin ... nicht mehr berechtigt sei, als öffentlich bestellte Sachverständige für das Sachgebiet „Verhalten von Hunden …“ aufzutreten und tätig zu sein.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 nahm das Amt für Veterinärwesen der Antragsgegnerin zu den Gutachten Stellung und beurteilte das Gutachten der Sachverständigen ... als nicht aussagekräftig, da in sich unstimmig.

Mit Bescheid vom 9. April 2014 wurde der Antragstellerin die Haltung ihrer Hündin ... ab dem 19. April 2014 untersagt. Des Weiteren wurde der Antragstellerin aufgegeben, den Hund bis zum 6. Mai 2014 abzugeben und dies bis zum 10. Mai 2014 bei der Antragsgegnerin nachzuweisen. Des Weiteren wurden Haltungsauflagen verhängt, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet sowie Zwangsgelder angedroht.

Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2014 Klage, sowie mit Schriftsatz vom 29. April 2014 Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin wehre sich nicht gegen die Haltungsauflagen und das damit verbundene Zwangsgeld, da ihr bewusst sei, dass ihr Hund einen anderen Hund verletzt habe und die Sicherungsanordnungen deswegen nachvollziehbar seien. An diese Regelungen halte sich die Antragstellerin selbstverständlich. Allerdings sei die in Ziff. 1 und 2 des Bescheides angeordnete Haltungsuntersagung bzw. Abgabeverpflichtung genauso wenig rechtmäßig wie das diesbezüglich angedrohte Zwangsgeld. Zwar sei es richtig, dass der Hund der Antragstellerin ein sogenannter Kampfhund der 2. Kategorie nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO sei, doch habe die Antragstellerin nachgewiesen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweise. Bezüglich einer Aggressivität gegenüber Menschen sei dies unstreitig. Der Hund der Antragstellerin sei aber auch gegenüber Tieren nicht gesteigert aggressiv. Dies sei durch das Gutachten der Sachverständigen ... vom 24. März 2014 nachgewiesen. Dem könne das Gutachten des Hundesachverständigen ... vom 31. Dezember 2013 nicht entgegengehalten werden. Im Gegensatz zum Sachverständigen ... habe die Sachverständige ... den Hund der Antragstellerin mit zahlreichen anderen Hunden konfrontiert. Dabei habe sich dieser zwar mit manchem Hund unverträglich gezeigt, mit anderen aber wiederum nicht. Auch aus dem Vorfall vom 20. Januar 2014 könne eine gesteigerte Aggressivität nicht abgeleitet werden. Da das Sachverständigengutachten ... in keinster Weise aussagekräftig sei, sei die Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung rechtswidrig. Haltungsauflagen, wie sie die Antragsgegnerin in Ziff. 3 u. 4 des streitgegenständlichen Bescheids verhängt hatte, würden ausreichen. Damit könne eine Gefährdung anderer Hunde vermieden werden.

Die Antragstellerin ließ beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. April 2014 wiederherzustellen, gegen Ziff. 6 derselben Verfügung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Gutachten des Sachverständigen ... vom 31. Dezember 2013 sei in sich stimmig und nachvollziehbar. Dessen Aussagen seien des Weiteren durch den Vorfall vom 20. Januar 2014 bestätigt worden. Auf der anderen Seite sei das Gutachten der Sachverständigen ... vom 24. März 2014 in sich widersprüchlich. Es sei darin die Rede, dass sich die Hündin der Antragstellerin bestimmten anderen Hunden gegenüber unverträglich gezeigt habe, ohne dies näher zu spezifizieren. Warum diese Einschätzung der Annahme einer gesteigerten Aggressivität nicht entgegensteht, werde nicht ausgeführt.

Die Antragstellerin ließ weiter beantragen,

ihr sowohl für das Eilverfahren als auch für das Klageverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Der Antrag richtet sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2014 verfügten Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung. Diese Verfügung wurde mit Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Des Weiteren bezieht sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hin auf die Festsetzung, von Zwangsgeld in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids, die gemäß Art. 21 a BayVwZVG kraft Gesetzes vollziehbar ist. Der Antrag ist insoweit zulässig.

Allerdings ist er unbegründet und deshalb abzulehnen. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel. Das öffentliche Interesse an den von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an deren Unterlassung bei weitem. Die Klage wird nach der notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Erfolg haben.

Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzugs der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 9. April 2014 durch Ziffer 5 dieses Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend und zutreffend auf die von dem Tier der Antragstellerin ausgehenden Gefahren verwiesen. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Erwähnung mehr, dass nicht abgewartet werden muss, bis es zu einem weiteren Beißvorfall kommt. Es ist des Weiteren nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin ausführt, dass es nicht hingenommen werden muss, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin rechtswidrige Taten begeht, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen.

Die Antragsgegnerin hat die streitgegenständlichen Verfügungen der Haltungsuntersagung und Abgabeverpflichtung zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt (die Angabe der Rechtsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 LStVG ist ein offensichtliches Schreibversehen). Danach durfte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Haltung ihrer Hündin untersagen, da das Halten der Hündin eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG darstellt. Die Antragstellerin hält einen Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis.

Es ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstrittig, dass es sich bei der Hündin ... der Antragstellerin um einen Mischling aus Boxer und American Bulldog handelt. Dies ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Gutachters ... vom 31. Dezember 2013. Die Antragstellerin selbst geht in ihrem undatierten, bei der Antragsgegnerin am 6. Februar 2014 eingegangenen Schreiben davon aus. In dieser Frage unergiebig ist dagegen die gutachterliche Stellungnahme der Gutachterin ... vom 24. März 2014, die in ihrem Gutachten davon ausgeht, dass es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen Hund i.S.v. § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (KampfhundeVO) handelt. Im weiteren Gutachten (Blatt 5 unten) geht die Gutachterin dann plötzlich davon aus, dass der Hund nicht als Kampfhund zu betrachten ist. Die Gutachterin begründet dies allerdings nicht mit der Rasse des Hundes, sondern mit dessen Verhalten. Bei der Hündin ... handelt es sich somit, nicht nur nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten, sondern auch nach der aus den vorgelegten Behördenakten gewonnenen Überzeugung der Kammer, um einen Kampfhund i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 2. Spiegelstrich i.V.m. Satz 2 KampfhundeVO.

Damit bedarf die Antragstellerin zur Haltung ihrer Hündin gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG der Erlaubnis der Antragsgegnerin, es sei denn, dass sie dieser für ihre Hündin nachweist, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KampfhundeVO). Diesen Nachweis konnte die Antragstellerin bislang nicht führen.

§ 1 Abs. 2 KampfhundeVO führt zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kampfhundeeigenschaft (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: 10 CS 11.1626, m.w.N.).

Die Antragstellerin hat diesbezüglich zwei sich widersprechende Gutachten vorgelegt. Im ersten Gutachten vom 31. Dezember 2013 geht der Gutachter davon aus, dass sich die Hündin der Antragstellerin gegenüber Artgenossen gesteigert aggressiv verhält. Erst in einem weitern Gutachten, nämlich in dem Gutachten vom 24. März 2014, und behauptet, dass die Hündin nicht gesteigert aggressiv gegenüber Artgenossen sei. Das Zweitgutachten setzt sich allerdings nicht mit dem Erstgutachten auseinander.

Wie sich bereits aus der Formulierung „Nachweis“ in § 1 Abs. 2 KampfhundeVO ergibt, muss eine Hundehalterin die sich aus § 1 Abs. 2 KampfhundeVO ergebende Vermutung der Kampfhundeeigenschaft eindeutig und zweifelsfrei widerlegen. Legt ein Hundehalter allerdings zwei sich widersprechende Gutachten vor, so kann er damit einen, die gesetzlichen Vermutung widerlegenden, Beweis für das Nichtvorliegen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit nicht erbringen. Erst wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass eine solch gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit auch gegenüber Tieren nicht vorliegt, hat sie das sog. Negativattest, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen.

Es ist somit allein deshalb nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin weiterhin im Sinne der Regelvermutung des § 1 Abs. 2 KampfhundeVO davon ausgeht, dass die Hündin... der Antragstellerin gesteigert aggressiv und gefährlich ist.

Hinzu kommt, dass das Gutachten vom 24. März 2014 in sich nicht schlüssig ist. Widersprüche ergeben sich, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, schon grundsätzlicher Art, denn es ist aus diesem Gutachten nicht ersichtlich, was eine deutliche Dominanz darstellen soll, die zu Unverträglichkeiten (mit anderen Hunden) führen kann. Es ist zur Überzeugung der Kammer nicht dargestellt, wie die Gutachterin letztendlich solche Unverträglichkeiten definiert und es ist des Weiteren nicht dargestellt, warum die Gutachterin trotz dieser Unverträglichkeiten und der Vorgeschichte des Hundes zu dem Ergebnis gelangt, es liege keine gesteigerte Aggressivität gegenüber Artgenossen vor. Darüber hinaus ist auch die Sachkunde der Gutachterin ... fraglich. Während es sich bei dem Gutachter ... um einen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen handelt, ist unklar, inwieweit die Gutachterin ... über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Bereits mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte die IHK ... mit, dass die Gutachterin seit August 2013 nicht mehr berechtigt ist, als öffentlich bestellte Sachverständige in ihrem Fachgebiet aufzutreten. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da Sachverständige, die öffentlich bestellt werden, gemäß § 36 GewO hinsichtlich ihrer Geeignetheit und Sachkunde behördlich überwacht werden. Dagegen ist unklar, welche Kriterien die Gutachterin ... zu erfüllen hat.

Im Ergebnis ist somit nicht nachgewiesen, dass von der Hündin der Antragstellerin keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Tieren ausgeht. Es bleibt somit bei der Vermutung des § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit dem Ergebnis, dass die Antragstellerin einer Erlaubnis zum Halten ihres Hundes i.S.v. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf. Die Antragstellerin verfügt weder über diese Erlaubnis, noch hat sie bislang ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 37 Abs. 2 LStVG nachgewiesen.

Damit sind auch die Ermessensausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. April 2014 nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Schutz der Gesundheit anderer Hunde den Vorrang vor dem Recht der Antragstellerin auf weiteres Halten ihres Kampfhundes einräumt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach (vgl. hierzu Beschluss vom 29.6.2011, Az.: AN 5 S 11.00984), dass sich das Ermessen der Sicherheitsbehörde regelmäßig dahingehend reduziert, eine verbotene Hundehaltung umgehend zu unterbinden und die Abgabe des Hundes anzuordnen. Dies gilt umso mehr, als eine andere Möglichkeit, die mit der Hundehaltung verbundene Ordnungswidrigkeit zu beenden, weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst erkennbar ist.

Auch die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 800,00 EUR in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2014 ist nicht – auch nicht in seiner Höhe – zu beanstanden. Da es vorliegend nicht nur um die Durchsetzung der Rechtsordnung geht, sondern mit streitgegenständlichem Bescheid vor allem eine Gefahrenabwehr für die Gesundheit anderer Hunde und deren Halter bezweckt wird, war es notwendig, ein Zwangsgeld in entsprechender Höhe festzusetzen. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin hierzu auch nicht geäußert. In ähnlichen Verfahren hat die Kammer sogar die Anwendung unmittelbaren Zwangs für gerechtfertigt erachtet (Beschluss vom 29.6.2011 a.a.O., Beschluss vom 2.4.2014, AN 5 S 14.00242), so dass die Festsetzung eines Zwangsgelds in entsprechender Höhe nicht zu beanstanden ist.

Die Hauptsacheklage wird daher keinen Erfolg zeigen. Es wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheids vom 9. April 2014 Bezug genommen.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Aus den o.g. Gründen sind auch die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch für das Klageverfahren AN 5 K 14.00762 abzulehnen. Zwar gibt die Antragstellerin durch Einreichung entsprechender Urkunden an, dass sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, doch fehlt es an der gemäß § 166 VwGO i.V.m. §114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsmittel, da, wie ausgeführt, der angefochtene Bescheid nach summarischer Überprüfung rechtmäßig ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil
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Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.