Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Jan. 2015 - AN 4 S 14.01979

published on 08/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Jan. 2015 - AN 4 S 14.01979
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2014, in dem ihm die gewerbliche Schaustellung von Personen untersagt wurde.

Der Antragsteller betreibt unter der Adresse ... ein Bordell.

Auf seiner Homepage warb der Antragsteller insbesondere für „Dildo Porno Hardcore Shows mit Publikumsbeteiligung“ und „Live-Sex-Pornoshows“ unter anderem im Haus ... für den Zeitraum 26. August bis 30. August 2014.

Die Antragsgegnerin führte am 27. August 2014 zusammen mit der Polizei eine Ortseinsicht im Anwesen des Antragstellers, ..., durch. Es wurde dabei festgestellt, dass der Antragsteller im Hinterhof des Bordellbetriebes ein Zelt (ca. 10 × 4 m) und einen Pavillon (ca. 3 × 3 m) aufgestellt hat. Der Boden war mit Terrassenholzdielen belegt. Das Zelt wurde durch zwei Öfen beheizt. Der Antragsteller gab an, dass er darin sexuelle Live-Auftritte (wie z. B. Dildo-Shows und Vorführung des Geschlechtsverkehrs) präsentieren wolle.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben sich bis zum 9. Oktober 2014 zu der beabsichtigten Untersagung der weiteren Vorführung der Live-Shows in den Zelten im Hinterhof des Hauses ..., zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 teilte der Antragsteller über seinen Rechtsanwalt insbesondere mit, dass er vor einiger Zeit von einem Vertreter des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin erfahren habe, dass die bezeichneten Vorführungen dort erlaubt seien, wo Prostitution erlaubt sei. Ein Antrag nach § 33 a GewO sei deshalb nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom 14. November 2014 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Hinterhof des Anwesens ... gewerbliche Schaustellungen von Personen, insbesondere öffentliche Live-Shows mit sexuellen Handlungen, zu veranstalten oder veranstalten zu lassen. Hierzu zählten vor allem sog. Dildo-Shows sowie die Nachahmung oder Praktizierung des Geschlechtsverkehrs (Ziffer 1 des Bescheides). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht (Ziffer 2 des Bescheides). Die Ziffer 1 des Bescheides wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3 des Bescheides). Außerdem wurden dem Antragssteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Bescheidsgebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt (Ziffern 4 und 5 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 a Abs. 1 GewO erfüllt seien. Sowohl bei der Dildo-Show als auch bei der Vorführung des Beischlafs stünden die jeweiligen sexuellen Darbietungen der Akteure im Mittelpunkt, welche von den (zahlenden) Gästen beschaut werden sollten. Diese Vorführungen gingen in Bezug auf ihre „Intensität“ weit über Striptease-Darbietungen hinaus. Es sei eine Genehmigung nach § 33 a GewO erforderlich. Die Auffassung, wonach Vorführungen dort zulässig seien, wo Prostitution erlaubt sei, treffe nicht zu. Die Live-Shows würden in dem Zelt öffentlich aufgeführt. Dies zeige sich daran, dass dafür geworben werde und jeder Volljährige Zutritt habe. Die Untersagung sei wegen des formell rechtswidrigen Zustandes angebracht. Außerdem seien die Darbietungen nicht erlaubnisfähig. Stripteasevorführungen und ähnliche Schaustellungen seien grundsätzlich zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einer traditionellen Bühnen- und Tanzschau gezeigt würden. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn die Darsteller/innen den Geschlechtsverkehr vorführten. Auch die öffentliche Verwendung von Sexspielzeug wie einem Dildo zur Stimulierung des Genitalbereichs sei grob anstößig und somit nicht erlaubnisfähig. Ein billig und gerecht denkender Erwachsener werde solche öffentlich vorgeführten Praktiken vehement verabscheuen. Auch wenn sich die gesellschaftlichen Moralvorstellungen gewandelt hätten, müsse es nicht hingenommen werden, dass Handlungen, die sich ansonsten nur im privaten Bereich abspielten, öffentlich gezeigt würden. Diese sexuellen Handlungen seien als grob anstößig zu betrachten und somit als sittenwidriges Verhalten zu bezeichnen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Der Erlass der Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei im öffentlichen Interesse geboten. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse an rechtmäßigen Zuständen bei der Ausübung eines jeglichen Gewerbebetriebes und daran, dass Ordnungswidrigkeiten, die durch eine unerlaubte Aufführung von Live-Shows mit sexuellem Hintergrund entstehen sowie die Wettbewerbsvorteile, die der Antragsteller durch das zusätzliche Angebot der Zurschaustellungen im Hinterhof seines Bordells ohne entsprechende Erlaubnis habe, verhindert werden. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse des Antragstellers.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Fax am selben Tag, hat der Antragsteller Klage erhoben. Zudem beantragt er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:

Die aufschiebende Wirkung der am 18. Dezember 2014 erhobenen Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides der Stadt Nürnberg vom 14. November 2014 - Az. OA/3-SB/V 320-33a ... wird angeordnet.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass eine Erlaubnis nach § 33 a GewO nicht erforderlich sei. Er habe sich auf eine Auskunft eines Vertreters der Antragsgegnerin verlassen, wonach die genannten Veranstaltungen genehmigungsfrei dort durchgeführt werden könnten, wo Prostitution erlaubt sei. Die Antragsgegnerin habe eine Sperrbezirksverordnung erlassen, wonach sein Anwesen ... vom ortsmäßigen Verbot der Prostitution ausgenommen sei. Außerdem habe der Bundesgesetzgeber vor über einem Jahrzehnt im ProstG die beanstandeten Veranstaltungen als nicht sittenwidrig deklariert. Solche und ähnliche Veranstaltungen würden im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit werde flächendeckend nicht mehr erhoben. Für den Antragsteller und die beteiligten Darsteller würden Art. 2 Abs. 1, 12 und 14 GG streiten. Schützenswerte öffentliche Interessen seien nicht tangiert und das Interesse des Antragstellers überwiege.

Die Antragsgegnerin ist mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 der Klage und dem Antrag entgegengetreten. Sie beantragt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Stadt ... keine mündlichen Auskünfte darüber erteilt habe, dass die streitgegenständlichen Schaustellungen genehmigungsfrei wären. Der Antragsteller bleibe hierzu weiterhin jegliche nähere Angaben und erst recht jedes Mittel der Glaubhaftmachung schuldig. Bereits die formelle Illegalität der Schaustellungen rechtfertige die Untersagungsverfügung. Zudem werde die Genehmigungsfähigkeit der öffentlichen Vorführung des Geschlechtsverkehrs und vergleichbarer Schaustellungen zu Recht verneint. Trotz des Wandels der Moralvorstellungen und der gesetzlichen Neubewertung der Prostitution verstoße die gewerbsmäßige Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf offener Bühne nach wie vor gegen die guten Sitten im Sinne des § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin zu § 15 Abs. 2 GewO i. V. m. § 33 a GewO ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen, in denen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wie hier, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre, Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten. Das Gericht nimmt somit eine eigene Interessenbewertung vor. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird wohl nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris).

Danach überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Anordnung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Denn nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden und auch nur möglichen summarischen Überprüfung erging die Anordnung des Sofortvollzugs in rechtmäßiger Weise (1)). Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2014 erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig (2)). Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung das Interesse des Antragstellers (3)).

1)

Die Anordnung des Sofortvollzugs erging formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist für den Erlass des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in rechtmäßiger Weise begründet. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht nur formeller Natur, sondern durch sie muss die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Schon wegen eines Formverstoßes wäre die aufschiebende Wirkung, hier der Klage, wiederherzustellen (BayVGH, B. v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl 1999, 465). Vorliegend erfüllt die Begründung des Sofortvollzuges im streitgegenständlichen Bescheid die Anforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin leitet das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus dem Umstand ab, dass keine besonderen Gründe dafür ersichtlich sind, dem Antragsteller die Schaustellung von Personen durch Aufführung von Live-Shows mit sexuellem Hintergrund ohne die erforderliche Erlaubnis bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu gewähren.

2)

Der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2014 erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Das Gericht verweist zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt:

a)

Die Untersagungsanordnung ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin stützt die Anordnung zu Recht auf § 15 Abs. 2 GewO i. V. m. § 33a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

aa)

Der Antragsteller betreibt vorliegend ein Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis. Die vom Antragsteller vorgesehenen Live-Shows (Dildo-Show, Vorführung des Geschlechtsverkehrs) sind gemäß § 33 a Abs. 1 GewO erlaubnisbedürftig. Danach bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will. Dies ist vorliegend der Fall.

Bei den vom Antragsteller vorgesehenen Veranstaltungen handelt es sich um Schaustellungen von Personen. Darunter versteht man Veranstaltungen, in denen die körperlichen Eigenschaften und Fähigkeiten von Menschen zur Schau gestellt werden (Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 33 a Rn. 7). Dies ist vorliegend bei den Live-Shows (Dildo-Show, Vorführung des Geschlechtsverkehrs) der Fall. Der Antragsteller will diese Shows nach seinen eigenen Angaben in dem für diesen Zweck aufgestellten Zelt gewerbsmäßig veranstalten. Sie stellen keine Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 2 GewO dar. Sie sind auch nicht deshalb erlaubnisfrei, weil sie in einem Gebiet veranstaltet werden, für das eine Ausnahme vom Verbot der Prostitution gilt. Der Antragsteller macht darüber hinaus nicht glaubhaft, dass ihm im Vorfeld von einem Vertreter der Antragsgegnerin die Auskunft erteilt wurde, keine Erlaubnis für diese Veranstaltungen zu benötigen.

bb)

Das erlaubnispflichtige Gewerbe wird vom Antragsteller auch tatsächlich betrieben. Die Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes eines Gewerbes setzt voraus, dass der Gewerbebetrieb bereits begonnen wurde. Eine Ankündigung reicht dafür nicht aus (Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 195. Ergänzungslieferung 2013, § 15 GewO Rn. 4). Jedenfalls sind aber bereits bestimmte vorbereitende Handlungen als Beginn der Gewerbeausübung zu klassifizieren. So beinhaltet die Inserierung in einer Tageszeitung die Erklärung, zur Entgegennahme von Aufträgen bereit zu sein (VG Ansbach, U. v. 27.10.1977 - AN 8409 - IV/76 - GewArch 1978, 131). Der Antragsteller hat auf seiner gewerblichen Homepage für „Dildo Porno Hardcore Shows mit Publikumsbeteiligung“ und „Live-Sex-Pornoshows“ geworben. Dies stellt nicht lediglich eine bloße Ankündigung dar, da aus der Behördenakte in den Verfahren AN 9 S 14.01866, AN 9 K 14.01867, AN 9 S 14.01868, AN 9 K 14.01869 erkennbar wird, dass das vorgesehene Zelt errichtet und bereits mit Tischen und Stühlen ausgestattet wurde. Außerdem wurde das Zelt mit Terrassenholzdielen ausgelegt und zwei Öfen aufgestellt. Die Werbungen sind daher jedenfalls als vorbereitende Handlungen einzustufen, die schon als Gewerbeausübung zu klassifizieren sind.

cc)

Die Untersagungsanordnung ist ermessensfehlerfrei ergangen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Untersagung verhältnismäßig. Die vom Antragsteller vorgesehenen Live-Shows sind gemäß § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO voraussichtlich nicht erlaubnisfähig. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überlässt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als maßgebliche Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Eine Veranstaltung, die dem Anwendungsbereich des § 33 a GewO unterfällt und einer solchen anerkannten Wertvorstellung widerstreitet, ist nicht erlaubnisfähig. Der Inhalt der erlaubnisbedürftigen Veranstaltung ist somit an den sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft zu messen (BVerwG, U. v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280). Außerdem ist in diesem Zusammenhang nicht auf das sittliche Empfinden von kleinen Minderheiten, sondern auf die in der Gesellschaft vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich in der Rechtsgemeinschaft zu einer anerkannten Norm für sozialrelevantes Verhalten verdichtet hat, abzustellen (BVerwG, U. v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280). Dabei kommt es nicht auf die Wertvorstellungen in räumlich beliebig abgegrenzten Gebieten an, sondern auf diejenigen „in der Rechtsgemeinschaft“. Denn ein sozialethisches Unwerturteil ist nicht von der Örtlichkeit abhängig, in der die Veranstaltung durchgeführt wird (BVerwG, B. v. 21.4.1998 - 1 B 43/98 - GewArch 1998, 419). Ausschlaggebendes Kriterium ist allein, ob der Staat sozialrelevante gewerbliche Veranstaltungen rechtlich ermöglichen muss, die von einer eindeutigen Mehrheit der Rechtsgemeinschaft als Überschreitung der von den guten Sitten gezogenen Grenzen abgelehnt werden (BVerwG, U. v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280). In seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 (BVerwG, U. v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280) hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass die öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs einem so eindeutigen Unwerturteil der Rechtsgemeinschaft unterliegt, dass ihre Bewertung als sittenwidrig gerechtfertigt ist. Es entspreche der in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauung, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau in einen Intimbereich gehöre, der fremdem Einblick nicht zugänglich sein solle, und dass er nicht öffentlich vorgeführt und als Unterhaltung gegen Entgelt dargeboten werden dürfe (BVerwG, U. v. 16. Dezember 1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280). An dieser Einschätzung könnte sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) etwas geändert haben. Die wesentlichen Ziele des Prostitutionsgesetzes waren die Sittenwidrigkeit der Prostitution abzuschaffen und den Prostituierten damit die Einklagbarkeit ihres Lohnes zu sichern, den Zugang zur Sozialversicherung zu erleichtern, kriminellen Begleiterscheinungen den Boden zu entziehen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 14/5958, S. 1 ff.). Nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kann bei entgeltlichen sexuellen Handlungen nicht mehr automatisch von Unsittlichkeit ausgegangen werden (vgl. BT-Drucks. 14/5958, S. 6). Darin drückt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 6.11.2002 - 6 C 16/02 - GewArch 2003, 122 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG und dem dort verwendeten Begriff der „Unsittlichkeit“; der dem Merkmal der guten Sitten in § 33 a GewO gleichzusetzen ist (Ambs in: Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, 199. EL 2014, § 4 GastG Rn. 12)) ein Wandel der sozialethischen Vorstellungen mit der Folge aus, dass ordnungsrechtliches Ziel der Norm nicht der Schutz vor dem sexuellen Geschehen als solchem oder die Verhinderung der Erzielung von Einkünften daraus ist, sondern vornehmlich der Schutz vor der ungewollten Konfrontation mit derartigen Vorgängen. Durch das ProstG wird auch die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen nicht grundsätzlich als sittenwidrig angesehen. Auch die Erzielung von Einkünften aus geschlechtsbezogenem Verhalten Dritter ist nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig zu betrachten (BVerwG, U. v. 6.11.2002 - 6 C 16/02 - GewArch 2003, 122). Ob die vom Antragsteller vorgesehenen Veranstaltungen in Bezug auf diese Gründe gegen die guten Sitten verstoßen, kann aber dahinstehen. Denn die Veranstaltungen des Antragstellers verstoßen jedenfalls deshalb gegen die guten Sitten, weil mit der Durchführung der Veranstaltungen in die Grundrechte der Darsteller aus Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Der Antragsteller präsentiert bei der öffentlichen Vorführung von Geschlechtsverkehr den (zahlenden) Gästen ein Schauobjekt (so auch BVerwG, U. v. 6.11.2002 - 6 C 16/02 - GewArch 2003, 122). Gleiches gilt natürlich auch für die vergleichbaren Schaustellungen in den Dildo-Live-Shows, bei denen die handelnden Personen ebenfalls zum bloßen Objekt herabgewürdigt werden. Dadurch wird die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde der Darsteller beeinträchtigt. Da die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar ist, können die Darsteller in einen Eingriff nicht einwilligen bzw. auf ihre Menschenwürde verzichten (Hufen, JuS 2010, 1). Daher sind die Veranstaltungen des Antragstellers gem. § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO voraussichtlich nicht erlaubnisfähig, da sie den guten Sitten zuwiderlaufen werden.

b)

Die Zwangsgeldandrohung und die weiteren Nebenentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen.

3)

Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung das Interesse des Antragstellers. Denn hat der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BayVGH, B. v. 12.7.2010

- 14 CS 10.327 - juris). Der Antragsteller hat vorliegend kein berechtigtes Interesse an der Ausrichtung der Shows geltend gemacht, das die Indizwirkung entkräften könnte. Vielmehr sprechen gewichtige öffentliche Interessen für die sofortige Untersagung der beabsichtigten Veranstaltungen, während der Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse an der vorläufigen Durchführung seiner geplanten Veranstaltungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hat.

III)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei war der Betrag in Höhe von 7.500 EUR als die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.