Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Juli 2016 - AN 4 E 16.00770

bei uns veröffentlicht am15.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Fälligkeitsmitteilung bezüglich eines Zwangsgeldes, das die Antragsgegnerin ihm für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Betrieb seiner Gaststätte in der ...str. ... in einer diskothekenähnlichen Betriebsart angedroht hat.

Der Antragsteller betreibt die Gaststätte „...“ in .... Mit Genehmigungsbescheid vom 3. März 2014 wurde als Betriebsart „Cocktailbar“ mit der gesetzlichen Sperrzeit für die Innenräume bestimmt. Unter Ziffer 10 der besonderen Hinweise ist im Genehmigungsbescheid geregelt: „Wird die genehmigte Betriebsart geändert (…) ist eine neue Gaststättenerlaubnis erforderlich. Sollte die Betriebsart unbefugt geändert werden, kann die bestehende Gaststättenerlaubnis widerrufen werden.“

Mit Bescheid vom 23. November 2015 wurde dem Antragsteller unter Ziffer 1 auferlegt: „In der Gaststätte „...“, ...str. ..., ... ... werden Tanzveranstaltungen, lautstarke Musikdarbietungen und der Einsatz von Lichtanlagen - d. h. diskoähnlicher Betrieb - untersagt.“ Zugleich wurde in dem Bescheid unter Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Gaststätte wiederholt entgegen der festgelegten Betriebsart „Cocktailbar“ ein diskothekenähnlicher Betrieb stattgefunden hätte. Die Fortsetzung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes könne nach § 31 GastG, § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden, wenn es ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werde. Der Diskothekenbetrieb sei formell illegal und könne daher unterbunden werden. Hinsichtlich der Änderung der Betriebsart hätte sich der Betreiber uneinsichtig gezeigt.

In der Folgezeit stellte die Antragsgegnerin das Zwangsgeld mit Schreiben vom 11. Januar 2016 aufgrund einer Feststellung im Dezember 2015 fällig, drohte mit Bescheid vom gleichen Tage ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR erneut an und stellte dieses Zwangsgeld mit Schreiben vom 18. Januar 2016 aufgrund einer weiteren Feststellung am 17. Januar 2016 fällig. Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 wurde dem Antragsteller zuletzt ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 des Bescheids vom 23. November 2015 angedroht. Dieses Zwangsgeld wurde mit Schreiben vom 7. April 2016 fällig gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt: „Am 20. März 2016 um ca. 3:52 Uhr wurde durch die Polizei festgestellt, dass in der Gaststätte „...“, ...str. ..., ... ... entgegen der Anordnung vom 23. November 2015 ein diskothekenähnlicher Betrieb stattfand. Es tanzten ca. 50 Personen zu lautstarker Musik, die durch einen DJ abgespielt wurde, die musikalische Darbietung stand im Vordergrund.“ Damit sei das Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 EUR fällig geworden.

Gegen das Schreiben vom 7. April 2016 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016, bei Gericht am 6. Mai 2016 eingegangen, begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und beantragt zuletzt sinngemäß,

die Zwangsvollstreckung aus dem Schreiben vom 7. April 2016 einstweilen einzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gaststätte keine Tanzfläche habe und demnach faktisch keine Tanzmöglichkeit bestehe. Es gäbe ferner keine diskotypischen Lichteffekte. Auch in der fraglichen Nacht hätte niemand getanzt, sondern sich allenfalls wenige Personen zu der Musik bewegt. Die Musik sei von einer CD gekommen und diese sei regelmäßig in bestimmten Abständen von Bekannten des Antragstellers gewechselt worden. Die Musik sei ferner nicht so laut gewesen wie in einer Diskothek. Auch der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin sei wiederholt in der Gaststätte gewesen und hätte keine Verstöße feststellen können. Der Gaststättenbetreiber könne nicht verhindern, dass sich die Gäste an den Tischen zu Musik bewegen würden und dies allein stelle nicht schon eine Tanzveranstaltung dar. Auch wäre für die Annahme eines Discjockeys erforderlich, dass sich dieser während des Abends primär am Mischpult aufhalte und dort für musikalische Abwechslung sorge. Allenfalls handele es sich um Event-Gastronomie. Die Lautstärke der Musik sei unterhalb des Levels einer Diskothek gewesen und man könne sich auch mitten im Raum in normaler Lautstärke unterhalten. Der Antragsteller hätte ferner keine Lichtorgel vorgehalten. Die Gaststätte werde nicht in der Betriebsart einer Diskothek betrieben, da die Musikdarbietungen ihr nicht das wesentliche Gepräge gäben. Darüber hinaus läge ein Ermessensausfall vor, da Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG eine Ermessensentscheidung sei und die Antragsgegnerin eine gebundene Entscheidung angenommen hätte.

Die Antragsgegnerin lässt mit Schreiben vom 18. Mai 2016 beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei nicht statthaft, da die Fälligkeitsmitteilung zu Unrecht als Verwaltungsakt eingestuft werde. Die Fälligkeit ergebe sich aber gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG bereits kraft Gesetzes. Es liege daher keine behördliche Entscheidung vor.

Darüber hinaus sei das mit Bescheid vom 28. Januar 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 EUR auch fällig geworden. Das Zwangsgeld werde laut Bescheid vom 23. November 2015 dann fällig, wenn in der Gaststätte des Antragstellers Tanzveranstaltungen oder lautstarke Musikveranstaltungen stattfänden oder Lichtanlagen eingesetzt werden würden. Maßstab sei, ob es zu einem diskoähnlichen Betrieb komme. Der Verstoß stünde aufgrund der polizeilichen Feststellungen sowie aufgrund weiterer aktenkundiger Umstände fest. Die Polizeibeamten hätten am 20. März 2016 eine Tanzveranstaltungen vorgefunden und ca. 50 tanzende Gaststättenbesucher angetroffen. Zudem hätte ein Discjockey an einem erhöhten Pult Musik aufgelegt. Das Bestreiten des Antragstellers verwundere, da er für die Veranstaltung selbst mit Discjockeys geworben hätte.

Die bestehende Einrichtung mit Tischen und Stühlen schlössen eine Tanzveranstaltung nicht aus. Der Boden sei mit weißen Papierservietten bedeckt gewesen, die in griechischen Lokalen zum Tanzen animieren sollen. Die Lautstärke der Musik hätte übliche Diskolautstärke erreicht. Der Gaststättenbetreiber hätte im Außenbereich der Gaststätte befragt werden müssen. Ob auch eine Lichtanlage betrieben worden sei, sei unerheblich. Der Hinweis des Antragstellers auf die fehlende Ermessensausübung ginge fehl, da das Ermessen bereits bei der Zwangsgeldandrohung ausgeübt worden sei.

Ergänzend wird auf die beigezogene Behörden- und Verfahrensakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es besteht kein Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, da nach summarischer Prüfung der Hauptsache das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist.

1. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes ist in der Hauptsache die Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt daher ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Der ursprüngliche erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO konnte durch den Antragsteller in sachdienlicher Weise (§ 91 Abs. 1 VwGO) geändert werden.

Nach summarischer Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO hat. Ein Anordnungsanspruch liegt dann vor, wenn der Antragsteller nach summarischer Prüfung in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird. Nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts wird der Antragsteller in der Hauptsache nicht obsiegen. Die Fälligkeitsmitteilung vom 7. April 2016 geht zu Recht davon aus, dass gegen die Festsetzung in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. November 2015 verstoßen worden ist. Die Zwangsgeldhöhe war, insbesondere aufgrund der wiederholten Fälligkeitsmitteilungen, verhältnismäßig.

a) Der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 23. November 2015 enthält in Ziffer 1 eine bestandskräftige Untersagung der weiteren Ausübung eines diskothekenähnlichen Betriebs aufgrund § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO. Er ist in Verbindung mit der ebenfalls bestandskräftigen Zwangsgeldandrohung vom 28. Januar 2016 taugliche Rechtsgrundlage der Fälligkeitsmitteilung vom 7. April 2016.

Bei dem Betrieb des Antragstellers handelt es sich grundsätzlich um eine mit Bescheid nach § 2 Abs. 1 GastG genehmigte Gaststätte. Genehmigte Betriebsart ist dabei der Betrieb einer „Cocktailbar“. Die Festlegung einer Betriebsart hat dabei insbesondere den Hintergrund, dass die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG prüfen muss, ob der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Ein diskothekenähnlicher Betrieb lässt andere Belästigungen erwarten als eine Cocktailbar, weshalb die Genehmigung der einen Betriebsart inhaltlich nicht die andere umfasst.

Das Ermessen wurde in der Androhung vom 28. Januar 2016 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Grundsätzlich kann nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ein Zwangsmittel öfters und so lange angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ordnet an, dass die neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig ist, wenn die vorausgehende Androhung des Zwangsmittels ohne Erfolg geblieben ist. Die vorigen Androhungen führten nicht zur Einhaltung der festgesetzten Betriebsart durch den Antragsteller, waren also erfolglos.

b) Die Zwangsgeldandrohung vom 28. Januar 2016, auf Grundlage des Bescheids vom 23. November 2015, enthielt einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid. Die Mitteilung vom 7. April 2016 stellt den Eintritt der Bedingung der Zwangsgeldandrohung nach summarischer Prüfung zu Recht fest: der Antragsteller betreibt einen diskothekenähnlichen Betrieb entgegen der Untersagungsverfügung vom 23. November 2015.

Entscheidend für die Bestimmung der Betriebsart einer Gaststätte ist das Gesamtgepräge des Betriebes (VG Arnsberg, U.v. 23.01.2012, 8 K 352/11 - juris Rn. 35). Während eine Cocktailbar ihren Schwerpunkt im Ausschank von üblicherweise aufwändig zubereiteten Getränken hat, steht bei einer Diskothek lautstarke Musik und die Möglichkeit zum Tanzen, also sich zu der Musik zu bewegen, im Vordergrund. Neben der erlaubten Betriebsart „Cocktailbar“ und der untersagten Betriebsart „diskothekenähnlicher Betrieb“ kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine vom Klägervertreter eingeführte eigene Typologie der „Event-Gaststätte“ erfüllt ist, denn auf diesen Begriff wird nach der Erlaubnissituation nicht abgestellt.

Andererseits zeigt die Beurteilung nach dem Gesamtgepräge des Betriebes, dass die Einordnung einer wertenden Beurteilung unterliegt, die im Einzelfall fließend sein kann. Vorliegend hat der Betrieb nach vorläufiger Auffassung der Kammer ein diskoähnliches Erscheinungsbild: der Betrieb wird im Wesentlichen durch das Musik- und Tanzangebot geprägt.

Hierfür sprechen insbesondere die in wesentlichen Punkten unwidersprochenen Feststellungen der Polizei. Demnach wurde bei der Kontrolle am 20. März 2016 zunächst lautstarke Musik festgestellt und der Betreiber musste im Außenbereich befragt werden. Das hierauf von Klägerseite erwiderte subjektive Empfinden, dass es nicht so laut sei wie in einer Diskothek, kann nicht den unbestrittenen Vortrag erklären, wieso eine Befragung im Außenbereich der Gaststätte erforderlich war. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Musik eine Lautstärke hatte, die einer Befragung im Innenbereich entgegenstand. Darüber hinaus warb der Betreiber in sozialen Medien mit einem DJ. Allein hieraus kann geschlossen werden, dass ein wesentliches Merkmal des Betriebs die musikalische Darbietung ist. Die Frage nach dem Entgelt der für die Musik verantwortlichen Person kann ebenso offenbleiben wie die Frage, wie die Musik gemischt bzw. abgespielt wurde. Weiter wurde selbst von Klägerseite eingeräumt, dass sich Personen zur Musik bewegten. Die Einrichtung der Gaststätte mit Stehtischen lässt ein Tanzen, auch ohne Tanzfläche, ohne weiteres zu. Hierzu kann auf die entsprechenden Ablichtungen in der Akte verwiesen werden. Unwidersprochen bleibt schließlich auch, dass die Dekoration der Gaststätte mit weißen Servietten einen in Griechenland kulturell spezifischen Bezug zum Tanzen hat.

Diese Feststellungen lassen den Schluss zu, dass der Betrieb des Antragstellers wesentlich durch das Musik- und Tanzangebot geprägt wird und damit diskothekenähnlich ist. Die unstreitig bei der Kontrolle nicht betriebene Lichtanlage ist kein Ausschlusskriterium. Sonst müsste man behaupten, dass jeder diskoähnliche Betrieb zwingend mit einer Lichtanlage arbeiten muss, was schon wegen des Schwerpunktes der Betriebsart auf Musik und Tanz nicht der Fall ist. Damit ist die Bedingung der Zwangsgeldandrohung vom 28. Januar 2016 in Verbindung mit Ziffer 1 des Bescheids vom 23. November 2015 erfüllt, so dass das Zwangsgeld fällig geworden ist.

c) Die Höhe des fällig gestellten Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Mit Blick auf dieses wirtschaftliche Interesse kann auch eine Zwangsgeldandrohung von 12.000,00 EUR ohne weiteres als verhältnismäßig eingestuft werden, insbesondere wenn man schon die vorhergehenden erfolglosen Zwangsgeldfestsetzungen berücksichtigt. Im Übrigen ist die Zwangsgeldandrohung bestandskräftig und Einwendungen hiergegen sind nicht mehr möglich.

Der Vortrag, dass der zuständige Sachbearbeiter der Stadt ... in der Vergangenheit keine Verstöße hat feststellen können, ist ausweislich der Akte widerlegt.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der Streitwert basiert auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013. Die Streitwerthöhe bemisst sich nach der Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgelds. Für das Eilverfahren war der so ermittelte Streitwert zu halbieren.

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Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werd

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Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.