Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2016 - AN 3 K 15.00697

bei uns veröffentlicht am14.06.2016
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 ZB 16.1480, 29.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Nach ihren eigenen Angaben sind die Kläger (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … (… in …), das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … …, der als Art der baulichten Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt. Dieses Grundstück ist von den nörd- und westlich hiervon liegenden Grundstücken mit den FlNrn. … und … der Beigeladenen durch eine Stich Straße getrennt. Diese Grundstücke liegen nicht mehr im Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplans, sondern im Innenbereich nach § 34 BauGB (nach Auffassung des Landratsamtes handelt es sich um ein faktisches allgemeines oder reines Wohngebiet).

Das Landratsamt … hat in beiden Wohnhäusern (… und … in …), die zusammen eine Wohnfläche von 300 qm haben, insgesamt 14 Asylbewerber untergebracht. Hinsichtlich dieser Unterbringung von Asylbewerbern in den oben genannten Anwesen beantragten die Kläger beim Landratsamt … ein bauaufsichtliches Einschreiten.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 lehnte dies das Landratsamt … ab, weil ein solches bauaufsichtliches Einschreiten weder erforderlich noch möglich sei. Bei der Nutzung durch Asylbewerber handele es sich um eine im Wohngebiet zulässige Nutzung von Wohnhäusern, die keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle.

Am 4. Dezember 2014 beantragten die Kläger bei Gericht im Wege von § 123 VwGO, dem Beklagten aufzugeben zu unterlassen, 30 Asylbewerber, hilfsweise mehr als insgesamt zehn Asylbewerber in den Anwesen der Beigeladenen unterzubringen.

Die baurechtliche Zulässigkeit ergebe sich im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung. Es handele sich um ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO, wo gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO lediglich Wohngebäude zulässig seien. Mit einer Zuweisung von 30 Asylbewerbern in zwei Einfamilienhäuser liege bereits kein allgemeines Wohngebäude, sondern vielmehr ein Asylantenheim vor. Die geplante Nutzung durch 30 Asylbewerber sei mit der Baunutzungsverordnung nicht mehr vereinbar.

Bei einer Nutzung von 30 Bewohnern auf einer Gesamtwohnfläche von ca. 300 qm liege eine gravierende Überbelegung vor. Für 30 Bewohner stünden lediglich zwei Sanitäranlagen in Form von Bädern zur Verfügung. Es sei nicht erkennbar, dass eine menschenwürdige Unterbringung von 30 Asylbewerbern möglich erscheine. Jeder Flüchtling habe weniger als 10 qm, nämlich maximal 5 qm bis 6 qm bei Berücksichtigung der Nasszellen und Badeeinrichtung zur Verfügung. Auch seien lediglich drei Toiletten für 30 Asylbewerber vorhanden, dies sei ebenfalls unverhältnismäßig.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil mit einer kurzfristigen Zuweisung und Inbetriebnahme des Asylbewerberheims zu rechnen sei. Es sei den Klägern nicht zuzumuten, während der gesamten Dauer des Klageverfahrens die vom Asylbewerberheim ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen. Damit würde der Unterlassungsanspruch der Kläger irreparabel verletzt werden.

Es sei ausdrücklich zu betonen, dass die Kläger in keiner Weise von ausländerfeindlichen Gesinnungen geleitet würden. Die Kläger würden sich berechtigterweise Gedanken darüber machen, dass eine menschenwürdige Unterbringung auf so kleiner Fläche nicht gewährleistet sei.

Das Landratsamt … beantragte im Schreiben vom 8. Dezember 2014, die Anträge abzulehnen.

Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.

Ein Anordnungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden. Die Nachbarn hätten nur Anspruch auf eine Nutzungsuntersagung oder zumindest auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Nutzung der streitbefangenen Anlage sie in nachbarschützenden Rechten verletze. Maßgebliches Kriterium für eine Ermessensreduktion auf Null sei, wenn die von einer rechtswidrigen Nutzung ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreiche und bei Abwägung der Beeinträchtigung der Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergebe.

Ob die Nutzung der beiden Wohnhäuser formell rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben, da die Verfahrensregeln im Baurecht keinen Drittschutz entfalten würden. Ein Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bestehe nicht.

Von der materiellen Rechtmäßigkeit her sei nichts zu beanstanden. In der näheren Umgebung finde überwiegend Wohnnutzung statt. Gehe man von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet aus, so wäre die Nutzung unabhängig davon, ob es sich noch um Wohnnutzung oder bereits um eine Einrichtung für soziale Zwecke handele, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BauNVO regelmäßig hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Selbst wenn es sich um ein faktisches reines Wohngebiet handeln würde, sei die Nutzung zulässig, da vorliegend von einer Wohnnutzung auszugehen sei. Der Begriff des Wohnens in § 3 BauNVO werde erfüllt. Selbst wenn man beim Begriff des Wohnens zu einer anderen Auffassung komme, habe das für die Zulässigkeit im reinen Wohngebiet keine Auswirkungen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO wären Anlagen für soziale Zwecke im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Auch im Falle einer objektiven Rechtswidrigkeit scheitere ein Anspruch der Kläger, weil keine Verletzung subjektiver nachbarschützender Rechte vorliege.

In Betracht kämen der Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO.

Ein Gebietserhaltungsanspruch scheide aus, da das streitbefangene Grundstück und das Grundstück der Kläger bauplanungsrechtlich in verschiedenen Gebieten lägen. Die Unterbringung von 30 Personen auf zwei Häuser mit insgesamt 300 qm unterscheide sich nicht so gravierend von einer sonstigen Wohnnutzung, dass dies keine für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Bei Großfamilien mit sechs oder mehr Kindern, die innerhalb von drei Generationen in einem Haus lebten, könne eine solche Anzahl von Bewohnern durchaus zustande kommen, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen würde.

Soweit die Kläger an einer menschenwürdigen Unterbringung zweifelten, sei anzumerken, dass die zuständigen Stellen im Landratsamt … für eine Unterbringung sorgten, die den einschlägigen Vorschriften des Sozialrechts entsprächen und somit eine ordnungsgemäße Belegung gewährleisteten. Zum anderen entfalte die Qualität der Unterbringung von Asylbewerbern keinen baurechtlichen Drittschutz, auf den sich die Kläger berufen könnten. Da keine Verletzung drittschützender Vorschriften bestehe, scheide eine Ermessensreduzierung auf Null aus.

Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, da eine Umverteilung der betroffenen Personen nach dem Aufnahmegesetz und der DV-Asyl relativ kurzfristig möglich wäre.

Mit Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2014 (AN 3 E 14.01897) wurden die Anträge abgelehnt.

Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2015 (9 CE 14.2854) zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 24. April erhoben die Kläger Klage und stellten folgenden Antrag:

Der Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, Asylbewerber in Zur Klagebegründung ließen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen folgendes vortragen:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Abwehranspruch gegeben sein könne, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks sei. Weiterhin habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit hin zu prüfen seien, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Dies sei im vorliegenden Fall ganz zweifelsohne der Fall.

In der Zeit von Frühjahr bis Sommer des Kalenderjahrs 2015 hätten sich die Lärmbelästigungen täglich wiederholt. Das Tischtennisspielen habe sich nun hauptsächlich bei schönem milden Wetter bis in die Abendstunden, d.h. bis ca. 22.30 Uhr hinein hingezogen. Darüber hinaus sei es auch an den Sonntagen ab der Mittagszeit beginnend ca. 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu den üblichen Lärmbelästigungen durch Tischtennisspielen auch Radfahren mit lautem Gebrüll und Gejohle gekommen. Die Zeugin … habe den Klägern mitgeteilt, dass es an einem solchen Sonntag für sie unmöglich gewesen sei, ihre Terrasse zu nutzen. Sie habe sich ins Haus wegen der unglaublichen Ruhestörung und Lärmbelästigung zurückziehen müssen. Die Zeugin habe durch diese Lärmbelästigungen im Sommer des Kalenderjahres 2015 keinerlei Nachtruhe gefunden. Sie habe in diesem Zeitraum fast keine Nacht richtig durchschlafen können, da die Lärmbelästigungen in der Regel bis früh morgens um 5.00 Uhr angedauert hätten.

In der Nacht vom 17. Juli 2015 auf 18. Juli 2015 sei es über die beschriebenen Belästigungen hinaus zu weiteren Ruhestörungen gekommen. Mehrere Asylbewerber seien ab 0.30 Uhr bis 1.30 Uhr mit ihren Fahrrädern auf dem gesamten Grundstück wild umhergefahren, wie üblich begleitet durch lautes Schreien. Dies sei für die Kläger deshalb besonders belästigend gewesen, weil sie wegen der großen tagsüber bestehenden Hitze nachts zur Durchlüftung die Fenster unbedingt offen hätten halten müssen. Das Enkelkind der Klägerin mit fünf Jahren, welches in der Nacht bei den Klägern geschlafen habe, sei durch den starken Lärm erwacht. Die Fahrräder seien von den Asylbewerbern nach dem Fahrradfahren nicht abgestellt, sondern zu Boden geworfen worden. Ferner hätten die Asylbewerber an der Mechanik der Räder hantiert und hätten mit irgendeinem Gegenstand auf Rahmen und Pedale geklopft. Der Kläger zu 1) habe dann aus dem ersten Stock seines Hauses zum Nachbargrundstück hinüber gerufen und habe um Ruhe gebeten, was zunächst völlig sinnlos gewesen sei und nicht beachtet worden sei. Etwa eine halbe Stunde später sei dies dann eingestellt worden.

Im Übrigen sei es während der Ramadanzeit (Juni/Juli 2015) zu Lärmbelästigungen ab 0.30 Uhr gekommen.

Ein weiterer besonderer Vorfall habe sich am Sonntag, den 23. August 2015 bei schönem Wetter ereignet. Ab 14.00 Uhr hätten schätzungsweise fünf oder sechs Kosovaren mit dem Tischtennisspiel begonnen. Dazu sei das übliche Geschrei sowie überlaute Musik, Klänge aus dem Balkan, vermutlich aus dem Kofferradio gekommen. Als diese Lärmbelästigungen gegen 15.45 Uhr immer noch angedauert hätten, habe der Kläger zu 1) in englischer Sprache dreimal aufgefordert, Ruhe zu geben. Der Bitte des Klägers zu 1) sei niemand nachgekommen. Im Gegenteil, beim zweiten Mal habe der Kläger zu 1) starkes Gelächter gehört und das Radio sei noch lauter gestellt worden. Als die dritte Bitte des Klägers zu 1) ebenfalls ignoriert worden sei, sei die Polizeiinspektion … verständigt worden, welche eine Streife an das Grundstück des Beigeladenen geschickt habe. Diese sei 40 Minuten nach dem Anruf des Klägers zu 1) eingetroffen. Sobald die Asylbewerber Streifenwagen gesehen hätten, sei die Lautstärke eingestellt worden.

Ein weiterer bemerkenswerter Vorfall habe sich am Sonntag, den 30. August 2015 gegen 23.15 Uhr ereignet, als ein Asylbewerber in einen unmittelbar am Grundstückszaun des Nachbargrundstücks stehenden Behälter, in dem schon mehrere Flaschen gelegen hätten, weitere Flaschen hineingeschleudert habe. Diese seien lautstark klirrend aufgetroffen und seien zerborsten. Die Klägerin zu 2) sei zu dieser Zeit in dem ca. 1,50 m entfernten Pavillon gesessen, sei erschrocken und habe „Ruhe“ gerufen. Daraufhin seien nochmals Flaschen in den Behälter geworfen worden, begleitet von lautem Klirren. Die Klägerin zu 2) habe nochmals zur Ruhe gebeten, weil in dieser Nacht ein sechsjähriges Enkelkind der Kläger in dem Schlafzimmer des klägerischen Anwesens versucht habe zu schlafen.

Nicht verschwiegen werden solle schließlich, dass mehrere Asylbewerber aus dem Grundstück des Beigeladenen auch nicht davor zurückgeschreckt hätten, ganz offensichtlich schwere Einbruchsdiebstähle bzw. Straftaten zu begehen. Auf den Zeitungsbericht vom 1. Oktober 2015 aus der örtlichen Lokalzeitung werde verwiesen. Es sei offensichtlich, dass einige der untergebrachten Asylbewerber nachts auf fremden Terrassen herumgeschlichen seien. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass all diese vorerwähnten Vorfälle eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Kläger darstellten, die unmittelbar eine Wertminderung zur Folge hätte.

Es finde sich kein Käufer, der in einem allgemeinen Wohngebiet das Grundstück der Kläger noch kaufen würde, da bereits auch in der Presse die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung durch die Nutzung des Nachbargrundstücks als Asylantenheim breit erörtert worden und offensichtlich sogar Straftaten aus diesem Milieu heraus begangen worden seien.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 teilte das Landratsamt … mit, dass in den beiden Einfamilienhäusern derzeit eine Familie mit zwei Kindern, ein Ehepaar und „ca. acht Einzelper sonen“ untergebracht seien, insgesamt also ca. 14 Personen. Der Mietvertrag laufe bis zum 31. Dezember 2019.

Das Landratsamt … beantragte,

die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Klägervertreter wiederholte den Antrag aus seinem Klageschriftsatz vom 22. April 2015. Der Vertreter des Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Aktenhaftung des Landratsamtes … Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten aus öffentlich-rechtlichen, insbesondere aus baurechtlichen Vorschriften kein Anspruch darauf zu, dass es der Beklagte unterlässt, Asylbewerber in den Anwesen … und … unterzubringen.

Die Kläger können insbesondere vom Beklagten als Träger der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangen, die Untersagung der Nutzung der beiden Anwesen … und … in … durch Asylbewerber zu verfügen.

Ein solcher Anspruch auf Nutzungsuntersagung nach Art. 54 BayBO i.V.m. Art. 76 Abs. 2 BayBO steht Nachbarn nur zu, wenn die beabsichtigte oder ausgeübte Nutzung objektiv rechtswidrig wäre und hieraus eine Verletzung der Nachbarn in nachbarschützenden Rechten resultieren würde und im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen so erheblich wären, dass sie das Interesse der Beigeladenen an der beabsichtigten oder ausgeübten Nutzung deutlich überwiegen würde. Ein solcher Anspruch steht den Klägern als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … (* … in …*), gegenüber einer Nutzung der Nachbaranwesen … und … durch Asylbewerber nicht zu.

Insoweit liegen bereits vier verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, so die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 (AN 3 E 14.01897) und vom 2. Juni 2015 (AN 3 E 14.01953).

In beiden Beschlüssen hat die Kammer festgestellt, dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen die Nutzung der beiden Anwesen durch Asylbewerber zusteht.

Die dagegen jeweils erhobenen Beschwerden hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschlüssen vom 31. März 2015 (9 CE 14.2854) und vom 21. August 2015 (9 CE 15.1318) zurückgewiesen.

In seiner Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 bezieht sich der Klägervertreter ausdrücklich auf diese vorliegenden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und macht geltend, dass der Bayerische Verwaltungsgerichthof hingewiesen habe, dass ein Abwehranspruch gegeben sein kann, wenn die Wertminderung „die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94; BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73)“.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fährt in seinem Beschluss vom 21. August 2015 insoweit fort, dass dafür sich dem Beschwerdeverfahren nichts entnehmen lasse. Soweit dort auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen werde, die an der Tagesordnung seien, sei der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Anderweitige Belästigungen seien nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Solchen Belästigungen könne nicht mit Mitteln des Baurechts, insbesondere nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris Rn. 19).

Bei Übertragung der vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof in seinen oben genannten Beschlüssen dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt sich feststellen, dass die in der Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 geschilderten Lärmbelästigungen von Frühjahr bis Sommer 2015 und auch die geschilderte nächtliche Ruhestörung in der Nacht vom 17. auf 18. Juli 2015 und auch die weiteren dargestellten Vorfälle vom 23. August 2015 und vom 30. August 2015 nicht auf ihre „Nachbarverträglichkeit“ zu prüfen sind, weil sie nicht typischerweise bei der „bestimmungsgemäßen Nutzung“ (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2015 a.a.O.) auftreten. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine bestimmungsgemäße Nutzung auch bei einer Nutzung der oben genannten Anwesen durch Asylbewerber. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Klägervertreter geschilderten „Lärmexzesse“ allein durch die Nutzung der streitgegenständlichen Anwesen durch Asylbewerber vorprogrammiert und immanent sind. Bei einer anderen Zusammensetzung der Bewohner der oben genannten Anwesen, z.B. durch Familien und nicht durch alleinstehende Asylbewerber im jugendlichen Alter, wären derartige Exzesse wohl nicht beachtlich wahrscheinlich.

Allein die Zahl von 14 Asylbewerbern, von der die Kammer zum jetzigen Zeitpunkt streitgegenständlich ausgehen muss, bedingt nicht per se das Auftreten solcher Lärmereignisse, wie sie die Kläger in der Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 haben schildern lassen. Auch eine angedachte Nutzung der beiden Häuser durch jeweils sieben Personen, d.h. mit einer hier ansässigen Familie mit fünf halbwüchsigen Kindern, könnte durchaus zu solchen Lärmereignissen führen, wie sie die Kläger geschildert haben und durch die sie sich in ihrem Ruhebedürfnis in einem Wohngebiet gestört gefühlt haben. Eine solche Nutzung durch insgesamt 14 Personen führt nicht automatisch zu einer bestimmungswidrigen Nutzung von zwei in einem Wohngebiet gelegenen Anwesen. Ein Abwehranspruch der Kläger wird damit nicht automatisch und auch im vorliegenden Fall nicht ausgelöst. Nicht bestimmungsgemäße Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt, wenn die beiden benachbarten Anwesen mit insgesamt über 300 qm Nutzfläche von 14 Asylbewerbern genutzt werden. Eine solche dem Klägergrundstück benachbarte Nutzung zweier Grundstücke durch insgesamt 14 Asylbewerber ist den Klägern gegenüber auch nicht unzu mutbar. Die Kläger werden hierdurch in der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt, so dass den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch nicht zusteht.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass befürchteten Belästigungen nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden kann.

Weitergehende Ausführungen sind auch auf Grund der nach den oben genannten VGH-Beschlüssen vorgelegten Klagebegründung vom 20. Oktober 2015 nicht veranlasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die oben genannten Kammerbeschlüsse und der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und sieht von der weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Klagen waren demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentü

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2015 - 9 CE 15.1318

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Str

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (... in ...), das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Der Antragsteller zu 2) gibt an, dort ein „Wohnrecht“ zu haben. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ..., der als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet (WR) festsetzt.

Dieses Grundstück ist von den westlich hiervon liegenden Grundstücken mit den Flurnummern ... und ... des Beigeladenen durch eine Stichstraße getrennt. Diese Grundstücke liegen nicht mehr im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes, sondern im Innenbereich nach § 34 BauGB (nach Auffassung des Landratsamtes handelt es sich um ein faktisches allgemeines oder reines Wohngebiet).

Das Landratsamt ... beabsichtigt, in beiden Wohnhäusern (... und ... in ...), die zusammen eine Wohnfläche von 300 m² haben, insgesamt bis zu 30 Asylbewerber unterzubringen. Derzeit leben in beiden Wohnhäusern nach Angaben der Antragsteller insgesamt 17 Personen.

Gegen die beabsichtigte Unterbringung von Asylbewerbern in den o. g. Anwesen beantragten die Antragsteller beim Landratsamt ... am 10. November 2014 bauaufsichtlich einzuschreiten.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 lehnte dies das Landratsamt ... ab, weil ein solches bauaufsichtliches Einschreiten weder erforderlich noch möglich sei. Bei der Nutzung durch Asylbewerber handele es sich um eine im Wohngebiet zulässige Nutzung von Wohnhäusern, die keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 16. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, beantragten die Antragsteller im Wege von § 123 VwGO, dem Antragsgegner aufzugeben zu unterlassen, 30 Asylbewerber, hilfsweise mehr als insgesamt 10 Asylbewerber in den Anwesen des Beigeladenen unterzubringen.

Das Gebiet, in dem das Einfamilienhaus der Antragsteller stehe, sei ein reines Wohngebiet. Bei der geplanten Nutzung handele es sich nicht mehr um eine ordnungsgemäße Wohnnutzung. Vielmehr werde bei dieser extremen Belegung aus den Häusern jeweils ein „Asylantenheim“ und damit eine Anlage für soziale Zwecke, die nach der im Jahr 1979 gültigen Baunutzungsverordnung in einem reinen Wohngebiet nicht allgemein zulässig gewesen sei und auch nicht ausnahmsweise hätte zugelassen werden können. Die geplante Nutzung durch 30 Asylbewerber sei mit der Baunutzungsverordnung nicht mehr vereinbar. Vielmehr sei das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt.

Bei einer Nutzung durch 30 Bewohner auf einer Gesamtwohnfläche von ca. 300 m² liege eine gravierende Überbelegung vor. Für 30 Bewohner stünden lediglich zwei Sanitäranlagen in Form von Bädern zur Verfügung. Es sei nicht erkennbar, dass eine menschenwürdige Unterbringung von 30 Asylbewerbern möglich erscheine. Jeder Bewohner hätte lediglich eine Wohnfläche von schätzungsweise 6 bis 7 m² zur Verfügung. Damit handle es sich künftig nicht mehr um „Wohngebäude“.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil mit einer kurzfristigen Zuweisung und Inbetriebnahme des Asylbewerberheimes zu rechnen sei. Es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, während der gesamten Dauer des Klageverfahrens die vom Asylbewerberheim ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen. Damit würde der Unterlassungsanspruch der Antragsteller irreparabel verletzt werden.

Es sei ausdrücklich zu betonen, dass die Antragsteller in keiner Weise von ausländerfeindlichen Gesinnungen geleitet würden. Die Antragsteller würden sich berechtigterweise Gedanken darüber machen, dass eine menschenwürdige Unterbringung auf so kleiner Fläche nicht gewährleistet sei.

Das Landratsamt ... beantragte mit am 29. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben, die Anträge abzulehnen.

Es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund.

Ein Anordnungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden. Die Nachbarn hätten nur Anspruch auf eine Nutzungsuntersagung oder zumindest auf eine ermessensfehlerfrei Entscheidung, wenn die Nutzung der streitbefangenen Anlage sie in nachbarschützenden Rechten verletze. Maßgebliches Kriterium für eine Ermessensreduktion auf Null sei, wenn die von einer rechtswidrigen Nutzung ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreiche und bei Abwägung der Beeinträchtigung der Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergebe.

Ob die Nutzung der beiden Wohnhäuser formell rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben, da die Verfahrensregeln im Baurecht keinen Drittschutz entfalten würden. Ein Anspruch auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bestehe nicht.

Von der materiellen Rechtmäßigkeit her sei nichts zu beanstanden. In der näheren Umgebung finde überwiegend Wohnnutzung statt. Gehe man von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet aus, so wäre die Nutzung unabhängig davon, ob es sich noch um Wohnnutzung oder bereits um eine Einrichtung für soziale Zwecke handle, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3

BauNVO regelmäßig hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Selbst wenn es sich um ein faktisches reines Wohngebiet handeln würde, sei die Nutzung zulässig, da vorliegend von einer Wohnnutzung auszugehen sei. Der Begriff des Wohnens in § 3 BauNVO werde erfüllt. Selbst wenn man beim Begriff des Wohnens zu einer anderen Auffassung komme, habe das für die Zulässigkeit im reinen Wohngebiet keine Auswirkungen. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO wären Anlagen für soziale Zwecke im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig.

Auch im Falle einer objektiven Rechtswidrigkeit scheitere ein Anspruch der Antragsteller, weil keine Verletzung subjektiver nachbarschützender Rechte vorliege.

In Betracht kämen der Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO.

Ein Gebietserhaltungsanspruch scheide aus, da das streitbefangene Grundstück und das Grundstück der Antragsteller bauplanungsrechtlich in verschiedenen Gebieten lägen.

Die Unterbringung von 30 Personen auf zwei Häusern mit insgesamt 300 m² unterscheide sich nicht so gravierend von einer sonstigen Wohnnutzung, dass dies eine für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Bei Großfamilien mit sechs oder mehr Kindern, die innerhalb von drei Generationen in einem Haus lebten, könne eine solche Anzahl von Bewohnern durchaus zustande kommen, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzung untersagen würde.

Soweit die Antragsteller an einer menschenwürdigen Unterbringung zweifelten, sei anzumerken, dass die zuständigen Stellen im Landratsamt ... für eine Unterbringung sorgten, die den einschlägigen Vorschriften des Sozialrechts entsprächen und somit eine ordnungsgemäße Belegung gewährleisteten. Zum anderen entfalte die Qualität der Unterbringung von Asylbewerbern keinen baurechtlichen Drittschutz, auf den sich die Antragsteller berufen könnten.

Da keine Verletzung drittschützender Vorschriften bestehe, scheide eine Ermessensreduzierung auf Null aus.

Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, da eine Umverteilung der betroffenen Personen nach dem Aufnahmegesetz und der DV-Asyl relativ kurzfristig möglich wäre.

Wegen der gegen den Beschluss im Verfahren AN 3 E 14.01897 erhobenen Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshofs erklärten sich die Beteiligten mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden. Auf den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshof vom 31. März 2015 (9 CE 14.2854) wird Bezug genommen. Die Antragsteller erklärten, ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trotz dieser Entscheidung aufrecht erhalten zu wollen und erklärten hierzu, ein Abwehranspruch liege zugunsten der Antragsteller vor, da es zu einer Wertminderung des Grundstücks als Folge einer den Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks gekommen sei. Denn in den Anwesen ... und ... herrsche „Jahrmarkttreiben“, die Polizei gehe ständig ein und aus. Laute Musik sei bis tief in die Nacht im gesamten Umfeld zu hören. Mittags- und Abendruhe würden nicht eingehalten. Es werde auch den ganzen Tag über Tischtennis gespielt. Mit der üblichen Wohnnutzung im Rahmen eines Wohngebiets habe dies nichts zu tun. Ein Nachbar habe sein Grundstück mit wirtschaftlichen Verlusten bereits verkauft. Das Haus der Antragssteller sei aufgrund der Überbelegung der Nachbargebäude im Wert geschätzt um 50% gemindert. Zur Frage der Wertminderung wurde Sachverständigenbeweis beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind nach § 123 VwGO statthaft, da es das Landratsamt... abgelehnt hat, bauaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist möglicherweise bereits unzulässig, da unklar ist, ob er „Nachbar“ i. S. des Art. 66 Abs. 1 BayBO ist. Dieses Recht steht nur dem Eigentümer oder dem Inhaber eigentumsähnlicher Rechte zu, also von Rechten, die insbesondere eine Verfügungsbefugnis über das Grundstück enthalten und im Grundbuch oder einem entsprechenden öffentlichen Buch eingetragen sind (Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand November 2014, Art. 66 Rdnr. 85). Er beruft sich darauf, im Wohnhaus des Antragstellers zu 1) ein „Wohnrecht“ zu haben. Ob es sich hierbei um ein im Rahmen nachbarschützender Rechte beachtliches dingliches oder nur um ein unbeachtliches obligatorisches Recht handelt, kann im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geprüft werden. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO keinen Erfolg haben kann.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auch vor Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass ohne die beantragte Maßnahme die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Ergänzend hierzu bestimmt § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist.

Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

1. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass im Rahmen der im Verfahren nach § 123 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass ein Anspruch der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie erreichen können, dass die Nutzung der Wohnhäuser des Beigeladenen durch Asylbewerber untersagt wird.

Im bauaufsichtlichen Verfahren steht einem Nachbarn ein Anspruch auf Nutzungsuntersagung nach Art. 54 BayBO i. V. m. Art. 76 Satz 2 BayBO nur zu, wenn die beabsichtigte Nutzung objektiv rechtswidrig wäre und hieraus eine Verletzung des Nachbarn in nachbarschützenden Rechten resultieren würde und im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen so erheblich wären, dass sie das Interesse des Beigeladenen an seiner Nutzung deutlich überwiegen würde.

Ein solcher Anspruch steht den Antragstellern im vorliegenden Fall bei einer Nutzung der Nachbaranwesen durch Asylbewerber nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei der beabsichtigten Nutzung von zwei Wohnhäusern um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO handelt, da formalrechtliche Bestimmungen über die Baugenehmigungspflicht nach § 55 BayBO, die Verfahrensfreiheit nach § 57 BayBO und die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO allein dem öffentlichen Interesse dienen und nicht geeignet sind, Nachbarn irgendwelche Abwehrrechte gegen Vorhaben oder Nutzungen auf benachbarten Grundstücke zu gewähren. Die Regeln des Baugenehmigungsverfahrens sind nicht dazu bestimmt, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, so dass eine drittschützende Wirkung insoweit ausscheidet. Aus einem ggf. durchzuführenden aber unterbliebenen Genehmigungsverfahren können die Antragsteller keine (Abwehr-)Rechte herleiten (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2003 - 25 CE 03.781 - juris).

Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Es kann letztlich dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO oder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO liegen.

Im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO sind sowohl das Wohnen als auch Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Im reinen Wohngebiet ist das Wohnen nach § 3 Abs. 2 BauNVO allgemein und sind Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BayNVO zulässig. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Unterbringung von Asylbewerbern in einem Wohnhaus noch um ein Wohnen oder bereits um eine Anlage für soziale Zwecke handelt, hängt letztlich sowohl von der Anzahl der untergebrachten Personen als auch von der konkreten Ausgestaltung innerhalb des bestehenden Wohnhauses ab. Liegt eine abgegrenzte Nutzung bestehender Wohnungen und deren sanitärer Einrichtungen vor, handelt es sich eher um ein Wohnen. Liegt eher eine Nutzung einzelner Zimmer durch die Asylbewerber und deren gemeinschaftliche Nutzung von Toiletten und sanitärer Anlagen vor, ist eher von einer Anlage für soziale Zwecke auszugehen, was aber in einem allgemeinen als auch in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Auch bei der Annahme des Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebietes, in dem die Anwesen des Beigeladenen liegen, können sich die Antragsteller nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da das Grundstück der Antragsteller und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen, da nur im selben Baugebiet ein den Gebietserhaltungsanspruch kennzeichnendes wechselseitiges Austauschverhältnis besteht.

Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Anwesen des Beigeladenen würde ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsteller außerdem nur dann bestehen, wenn auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO verankert ist, verletzt ist. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben betreibt, Rücksicht zu nehmen. Somit kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG U.v.25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52,122).

Insoweit haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die beabsichtigte Nutzung unzumutbar beeinträchtigt werden. Der in den Anwesen des Beigeladenen untergebrachte Personenkreis unterscheidet sich weder in seiner Zahl noch in seiner Art so signifikant von einer sonstigen Wohnnutzung, dass dies eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründen könnte. Insoweit überzeugt auch das Vorbringen der Antragsteller im Hilfsantrag nicht, die Anzahl der im Haus wohnenden Personen müsse auf zehn beschränkt werden. Auch eine Überschreitung der von den Antragstellern genannten Zahl von 10 Personen, die insgesamt in beiden Häusern untergebracht werden sollen, führt nicht zu einer handgreiflichen Rücksichtslosigkeit zulasten der Antragsteller. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in beiden Wohnhäusern insgesamt eine bestimmte Anzahl von Bewohnern nicht überschritten werden dürfte. Eine Beschränkung der Personenzahl, die ein Anwesen zu Wohnzwecken aufnehmen darf, ergibt sich weder aus dem Bauplanungsrecht noch aus dem Bauordnungsrecht. Wohnen und Anlagen für soziale Zwecke sind wie oben bereits dargestellt in einem faktischen allgemeinen oder reinen Wohngebiet jedenfalls zulässig. Die Unterbringung einer bestimmten Personenzahl führt damit per se nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Auch zeigt die erfolgte Belegung mit insgesamt 17 Personen, dass auch seitens des Landratsamtes versucht wird, mit einem moderaten Vorgehen auf die Belange der Nachbarn Rücksicht zu nehmen, obwohl enormer Bedarf an Wohnraum für Asylbewerber besteht. Der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen hat mittlerweile auch über das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) Eingang ins Bauplanungsrecht gefunden und ist dort in bestimmten Fallkonstellationen als Grund des Allgemeinwohls zu berücksichtigen. Dieser Belang des Allgemeinwohls ist bei der Bewertung der Rücksichtslosigkeit der Nutzung in die Abwägung zulasten der Antragsteller einzustellen.

Auch stellt sich die behauptete Wertminderung des Grundstücks nicht als Folge einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Grundstücks dar, da keine unzumutbare Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken vorliegt. Sie ist deshalb unerheblich.

Hinsichtlich der Asylunterbringung im Wohngebiet hat das Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom 29. August 2014, RN 6 E 14.1432 - juris folgendes ausgeführt:

„Schließlich ist auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus, der in den Wohnungen untergebrachten Asylbewerber bauplanungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht offenkundig kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen. Möglicherweise befürchtete soziale Konflikte aufgrund des untergebrachten Personenkreises können jedenfalls nicht über das Baurecht gelöst werden (ebenso VG Würzburg, B. v. 27.2.2013 - W 4 E 03.216 - juris m. w. N.).“

Bei der derzeit vorliegenden Belegungsdichte und Nutzung der Wohnhäuser des Beigeladenen ist nach dem Vortrag der Antragsteller nicht davon auszugehen, dass allein die untergebrachte Personenzahl die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Antragsteller zu Wohnzwecken unzumutbar beeinträchtigt. Vielmehr machen die Antragsteller geltend, es werde laute orientalische Musik und Tischtennis gespielt. Dies ist nicht der baurechtlichen Nutzung zuzuordnen, sondern dem Verhalten Einzelner und könnte ebenso auftreten, wenn die Wohnhäuser im Rahmen üblicher Miet- oder Eigentumsverhältnisse zu Wohnzwecken genutzt würden.

Auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in dem bereits zitierten Beschluss vom 15. März 2015 aus:

„Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. (Befürchteten) Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B.v. 29.9,2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25)“. Insbesondere sind jeweils die Verhaltensstörer zur Verantwortung zu ziehen (vgl. BayVGH U.v. 13.09.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38 mit Verweis auf VGH Bad.Württ. B.v. 25.6.1993 - 3 S 1227/93 - juris).

Aus diesem Grund ist die - bislang nur behauptete Wertminderung des Grundstücks des Antragstellers zu 1) - für das vorliegende Verfahren unerheblich.

Soweit sich die Antragsteller im Hinblick auf den den künftigen Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohnraum und im Hinblick auf die lediglich drei vorhandenen Toiletten um eine menschenwürdige Unterbringung der Asylbewerber sorgen, können die Antragsteller aus diesem Vortrag kein Abwehrrecht herleiten. Sie machen sich insoweit zum Sachwalter nicht ihrer schützenswerten Interessen, sondern der Interessen der künftigen Bewohner. Nachdem das Landratsamt insoweit ausgeführt hat, dass die zuständigen Stellen im Landratsamt ... für eine Unterbringung sorgen werden, die den einschlägigen Vorschriften des Sozialrechts entsprechen und somit eine ordnungsgemäße Belegung gewährleistet sei, besteht auch kein Anlass an einer menschenwürdigen Unterbringung von Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern des Beigeladenen zu zweifeln.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Antragsteller nicht glaubhaft haben machen können, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den benachbarten Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt werden.

Mangels glaubhaft gemachter Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, scheidet erst Recht eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners auf Null im Hinblick auf das von den Antragstellern begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Antragsgegners aus.

2. Auch ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher würde voraussetzen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Rahmen eines Anordnungsgrundes ist zu fordern, dass den Antragstellern ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist, etwa weil vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur schwer korrigiert werden könnten. Davon ist im Fall einer Unterbringung von Asylbewerbern nicht auszugehen. Vielmehr könnte im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auch relativ kurzfristig eine Umverteilung der im Anwesen des Beigeladenen untergebrachten Personen erfolgen, wie das Landratsamt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat. Die Antragsteller behaupten auch nicht, dass dies nicht möglich wäre.

Die Anträge der Antragsteller sind somit sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war nicht veranlasst, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 766 und 766/6 Gemarkung U. für die Unterbringung von Asylbewerbern. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 767 Gemarkung U., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 gibt an, dort ein „Wohnrecht“ zu haben.

Nachdem das Landratsamt N. den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 2.6.2015). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Belegung der Gebäude mit ca. 30 Asylbewerbern entspreche nicht den üblichen Wohnverhältnissen in einem Wohngebiet. Das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten. Laute Musik, ständiger Aufenthalt im Freien mit lautstarken Gesprächen, Streitigkeiten etc. seien an der Tagesordnung. Das Grundstück der Antragsteller werde durch die Unterbringung ganz erheblich im Wert gemindert. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in erster Instanz Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen:

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde hin wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in B., L. und ..., im Gebäude des Herrn L. unterzubringen.

III.

Hilfsweise wird beantragt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in B., L. und ..., mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Nochmals hilfsweise wird beantragt:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, baurechtlich einzuschreiten hinsichtlich der Unterbringung von 30 Asylbewerbern in B. L. und ..., bei Herrn L.

V.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Unerheblich ist, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen wird, die an der Tagesordnung seien, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B. v.. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris Rn. 19).

2. Soweit im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten, wird verkannt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn. 72). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass bei der vom Landratsamt beabsichtigten Unterbringung - nach dessen Angaben im Beschwerdeverfahren - von insgesamt maximal 20 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern mit einer Wohnfläche von zusammen 300 m² nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Häuser eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Antragsteller entstehen kann. Bei Geräuschimmissionen, wie z. B. Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei offenem Fenster, handelt es sich um auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38). Die im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern behaupteten Ruhestörungen - unterstellt dieses Vorbringen entspricht den Tatsachen - überschreiten die bestimmungsgemäße Nutzung. Bei solchen möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012, a. a. O. Rn. 38). Ob aufgrund der Sonderregelungen für Flüchtlinge durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) deren Unterbringungsinteressen auch bei der im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Abwägung einzubeziehen sind (vgl. Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73/75; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.2.2015, § 246 Rn. 49), bedarf hier keiner Entscheidung.

3. Soweit im Beschwerdevorbringen im Übrigen auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen wird, fehlt es bereits an einer Darlegung der Beschwerdegründe in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gesetzlich geforderten Weise. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 15 CS 13.801 - juris Rn. 10). Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. 767/8 Gemarkung Unterferrieden ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine beabsichtigte Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNr. 766 und 766/6 Gemarkung Unterferrieden für die Unterbringung von Asylbewerbern.

Nachdem das Landratsamt Nürnberger Land den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 10.12.2014). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, es stehe ihnen bei Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen lägen im selben Baugebiet, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch eine Stichstraße getrennt seien. Anlagen für soziale Zwecke seien in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Unterbringung von 30 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern stelle nicht nur eine menschenunwürdige Unterbringung für die künftigen Bewohner dar, sondern rufe auch eine soziale Spannungssituation hervor. Durch die Unterbringung von 30 Asylbewerbern auf den unmittelbaren Nachbargrundstücken werde ein massiver Wertverlust des Anwesens der Antragsteller herbeigeführt, der dem Gebot der Rücksichtnahme widerspreche.

Die Antragsteller beantragen,

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in Burgthann-Unterferrieden, Leitenweg 10 und 12, FlNr. 766, 766/6 bei Herrn Lothar Schnepf unterzubringen.

III.

Hilfsweise für den Fall, dass Ziffer 2 zurückgewiesen wird:

Auf die Beschwerde wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Unterferrieden in Leitenweg 10 und 12 auf den FlNrn. 766 und 766/6 der Gemarkung Unterferrieden mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Unterbringung von Asylbewerbern in zwei Wohnhäusern sei baurechtlich zulässig und verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten die Antragsteller nicht geltend machen. Während ihr Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann liege, befänden sich die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb in einem anders zu beurteilenden Baugebiet. Abgesehen davon, dass die Zahl der unterzubringenden Asylbewerber nach aktuellen Informationen bei nunmehr 19 bis maximal 23 Personen liege, sei die Frage der menschenwürdigen Unterbringung für Nachbarrechte irrelevant. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Soweit sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch wegen Vorliegens eines faktischen reinen Wohngebiets berufen, wird übersehen, dass ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht im selben Baugebiet liegen. Während sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 28 der Gemeinde Burgthann befindet, liegen die Grundstücke des Beigeladenen außerhalb. Diesen Feststellungen wird im Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet, wobei der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung sind (vgl. BVerwG, B. v . 18.12.2007 - 4 B 55/07 - Rn. 5; BayVGH, B. v . 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 10). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen in lediglich angrenzenden Baugebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht dagegen nicht. Der Nachbarschutz bestimmt sich bundesrechtlich insoweit (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 6). Ob auf dem Grundstück FlNr. 766/7 Gemarkung Unterferrieden zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Grundstücken des Beigeladenen eine Stichstraße existiert, ist für die Abgrenzung des Plangebiets vom angrenzenden faktischen Baugebiet unerheblich.

2. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt aber das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus der von ihnen behaupteten menschenunwürdigen Unterbringung der Asylbewerber allein können die Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Abwehrrecht herleiten.

Unerheblich ist auch, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort eine soziale Spannungssituation wegen der faktisch gegebenen „Einpferchung“ auf so engem Raum behauptet wird, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, B. v . 29.9.2014 - 2 B 1048/14 - juris Rn. 25).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.