Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50384

bei uns veröffentlicht am15.04.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Abschiebungsschutz im Hinblick auf Rumänien nach der Durchführung eines zweiten Dublin-Verfahrens nach vollzogener Abschiebung aufgrund eines ersten Dublin-Verfahrens.

Der 1989 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit.

Nach den Angaben des Antragstellers und den Ermittlungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wurden dem Antragsteller bei seiner Einreise in den Geltungsbereich der Mitgliedstaaten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) am 8. Oktober 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen (EURODAC-Treffer). Er hielt sich dort ca. anderthalb Monate auf und stellte einen Asylantrag.

Vor Abschluss seines Asylverfahrens reiste er nach Deutschland weiter, wo er am 15. Dezember 2017 einen weiteren Asylantrag stellte. Nachdem Rumänien die Rückübernahme des Antragstellers erklärt hatte, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 4. Januar 2018 unter der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und unter Befristung der Wiedereinreisesperre auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung ab.

Die dagegen erhobene Klage wurde am 25. Mai 2018 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 19. März 2018 war zuvor ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden, da die Klage voraussichtlich als verfristet angesehen wurde.

Der Antragsteller wurde am 16. Mai 2018 nach Rumänien zurücküberstellt.

Am 8. Februar 2019 reiste er erneut in der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Februar 2019 einen weiteren Asylantrag.

Bei Befragungen vor dem Bundesamt am 18. März 2019 gab er an, dass er unter Druck in Rumänien seine Asylanträge gestellt habe. Beim ersten Asylantrag habe man ihm gedroht, sechs Monate inhaftiert zu werden, beim zweiten Asylantrag seien ihm eine Haft von 14 Monaten und die Abschiebung in den Irak angekündigt worden. Nach der Rücküberstellung nach Rumänien habe er dort acht Monate gelebt und einen negativen Asylbescheid bekommen. Er habe monatliche Leistungen in Höhe von 100 EUR und weder Essen noch Kleidung erhalten. Er habe die Unterkunft selbst reinigen müssen. Man werde in Rumänien schlecht behandelt und erniedrigt.

Auf ein erneutes Rückübernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19. März 2019 hin teilte Rumänien am 28. März 2019 mit, dass der Asylantrag des Antragstellers gerichtlich am 22. März 2019 zurückgewiesen worden sei. Die Rückübernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO wurde bis 28. September 2019 erklärt.

Mit Bescheid vom 1. April 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Zur Niederschrift der Rechtsantragstelle am Verwaltungsgericht Ansbach erhob der Antragsteller am 4. April 2019 hiergegen Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. April 2019,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 10. April wurde die rechtsanwaltliche Bevollmächtigung des Antragstellers angezeigt, die Klage und der Antrag weiter begründet und Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - nur - gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. April 2019 auszulegende Antrag ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.

Die vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzes vorzunehmende Interessensabwägung ergibt ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Januar 2018 (C-360/16 - juris) bedarf es auch im Falle der Abschiebung und Wiedereinreise nach einem ersten abgeschlossenen Dublin-Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit im Asylverfahren der Durchführung eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens nach der Dublin III-VO. Ein Verfahren nach Art. 23 Dublin III-VO wurde vorliegend aber ordnungsgemäß innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO durchgeführt und Rumänien hat seine Wieder-Aufnahmebereitschaft fristgerecht und ausdrücklich innerhalb von zwei Wochen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erklärt.

Rumänien ist für das Asylverfahren des Antragstellers auch weiterhin zuständig und zur Rückübernahme verpflichtet.

Für die Frage der Zuständigkeit Rumäniens ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auf den ersten Dublin-Bescheid vom 4. Januar 2018 zurückzugreifen, mit dem die Zuständigkeitsfrage zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestandskräftig festgestellt wurde (so auch VG München, B.v. 14.6.2016, M 25 S 16.50344 - juris Rn. 16). Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich dementsprechend (weiter) aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, weil der EURODAC-Treffer den illegalen Grenzübertritt das Antragstellers in den Bereich der Mitgliedstaaten - nämlich zuerst nach Rumänien - für den 8. Oktober 2017 belegt.

Auch für die Fristeinhaltung des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO kommt es allein auf die Zeitabläufe im ersten Dublin-Verfahren an. Die Fristfrage wird im jetzigen zweiten Dublin-Verfahren nicht anhand der jetzigen Zeitabläufe erneut geprüft, d.h. der Ablauf von mehr als zwölf Monaten zwischen der Ersteinreise nach Rumänien (8.10.2017) und der Klärung der Wiederaufnahme durch Rumäniens (28.3.2019) führt nicht zu einem Ausschluss der Zuständigkeit Rumäniens. Eine derartige Auslegung der Dublin III-VO würde in der Mehrzahl der Fälle dazu führen, dass Asylantragsteller, die die Zuständigkeitsregelung missachten und trotz Unzulässigkeit in weiteren Ländern Asylanträge stellen, die Regelungen nach der Dublin III-VO faktisch umgehen. Dies widerspräche eklatant dem Ziel und Zweck der Dublin III-VO, nämlich der klaren, praktikablen und schnellen Zuständigkeitsbestimmung (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 und 5 der Dublin III-VO). Die Regelungen der Dublin III-VO gehen davon aus, dass es grundsätzlich bei einer einmal festgelegten Zuständigkeit bis zum Abschluss des kompletten Asylverfahrens bleibt. Hiervon zeugt insbesondere die Regelung des Art. 18 Absatz 1d) Dublin III-VO, die auch das Vollzugsverfahren noch in die Zuständigkeit des ersten Einreisestaates stellt. Nach Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin III-VO entfällt außerdem die Rückübernahmeverpflichtung des zuständigen Staates nur in den Fällen, in denen der Asylantragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (nicht aber eines einzelnen Mitgliedstaates!) nachweislich für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO) oder der Asylantragsteller nach Abschiebung in sein Heimatland erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist (Art. 19 Abs. 3 Dublin III-VO), nicht aber, wenn eine Abschiebung von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat aufgrund der Dublin III-VO erfolgt ist. Nur in den erst genannten Fällen löst ein neuer Antrag eine neue Bestimmung der Zuständigkeit aus (vgl. jeweils Unterabsatz 2 von Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin III-VO). Auch aus Art. 20 Abs. 1 und 5 Dublin III-VO und Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich der Grundsatz, dass es bei einer einmal festgelegten Zuständigkeit innerhalb der Dublin-Staaten grundsätzlich bleibt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 25. Januar 2018. Zwar hält dieser ein erneutes Überstellungsverfahren bei einer Wiedereinreise nach vollzogener Abschiebung vor allem aus Gründen eines ausreichenden Rechtschutzes für den Asylantragsteller für notwendig - der Asylantragsteller muss sich nach den Ausführungen des EuGH aufgrund der Rechtsmittelgarantie des Art. 27 Dublin III-VO auf geänderte Umstände berufen können - und begründet eine erfolgte Überstellung des Asylantragstellers als solche keine endgültige Zuständigkeit des Erst-Mitgliedstaates, sondern ist dieser Mitgliedstaat vielmehr erneut mittels eines Verfahrens nach Art. 23 bzw. 24 Dublin III-VO anzugehen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO und die Fristberechnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO neu aufgerollt werden müssten. Insoweit handelt es sich um einen abgeschlossenen, bereits endgültig - gegebenenfalls auch gerichtlich - überprüften Sachverhalt und nicht um eine Änderung des ursprünglichen Sachverhalts.

Eines Rückgriffs auf die Auffangvorschrift des Art. 3 Abs. 2, Unterabsatz 1 Dublin III-VO, wonach der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt worden ist, zuständig ist, bedarf es demnach nicht.

Gemäß Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ist Rumänien auch nach zwischenzeitlicher Ablehnung des Asylantrags dort weiter verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Nach Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ist ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Die Fortsetzung und zwischenzeitliche Beendigung des Asylverfahrens in Rumänien ändert an der Rücknahmeverpflichtung Rumäniens nichts. Sie besteht auch für den Vollzug einer negativen Asylentscheidung.

Durch den bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2018 ist vorliegend zu Grunde zu legen, dass zunächst - bis zum Abschluss des ersten Dublin-Verfahrens - keine Umstände vorgelegen haben, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2, Unterabsatz 2 Dublin III-VO begründet oder zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet haben.

Hieran hat sich zwischenzeitlich auch nichts geändert. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG, der insoweit vorliegen müsste, ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung der Kammer und der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geht nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 weiterhin davon aus, dass systemische Mängel in Bezug auf Rumänien nicht vorliegen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 13.3.19 - 8 B 51/19 - juris Rn. 17 - 22; VG Aachen, B.v. 21.9.18 - 6 L 1144/18.A - juris Rn. 22 - 59; VG Bayreuth, B.v. 14.11.2017 - B 6 S 17.50926 - juris Rn. 33 - 37; VG Karlsruhe, B.v. 12.9.2017 - A 1 K 10625/17 - juris Rn. 5 - 11, BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris Rn. 8, vorausgegangen VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 - AN 17 K 18.50003 - juris Rn. 27).

Der Antragsteller hat keine neuen, die Wiederaufnahme rechtfertigenden individuellen Gründe vorgetragen oder substantiiert zu den Lebensverhältnissen oder Umständen in Rumänien etwas vorgetragen, was auf zwischenzeitlich eingetretene systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren oder auf unmenschliche Lebensumstände dort schließen ließe. Die Ablehnung eines Asylantrags als solches lässt keine derartigen Rückschlüsse zu, nach erfolgslos abgeschlossenem Asylverfahren auch nicht eine drohende Abschiebung ins Heimatland oder die Anordnung von Abschiebehaft zu dessen Durchsetzung. Der Vortrag des Antragstellers zur Unterbringung und Versorgung in Rumänien weist ebenfalls nicht auf Mängel im rumänischen Asylsystem hin. Genauso wenig bietet sein Vortrag Ansatzpunkte für ein nunmehr vorliegendes Abschiebungsverbot nach Art. 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AsylG.

Nachdem Rumänien der erneuten Rücküberstellung des Antragstellers zugestimmt hat und die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar. Die Abschiebungsanordnung erging damit rechtmäßig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, der nach Auslegung des Schriftsatzes vom 10. April 2019 auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als gestellt angesehen wird, wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50384

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50384

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50384 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50384 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50384 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. März 2018 - AN 17 K 18.50003

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehöri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 20 ZB 18.50032

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2016 - M 25 S 16.50344

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, ein 25-jähriger irakischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Recht

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 14. Nov. 2017 - B 6 S 17.50926

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor 1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W., Bamberg, beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.08.2017 (Az. B 6 K 17.50927) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegner
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 17 S 19.50384.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 18 S 18.50925

bei uns veröffentlicht am 07.05.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein 25-jähriger irakischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende, zweite Überstellung nach Italien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

Ausweislich der beigezogenen Gerichtsakten im ersten Dublin-Verfahren (M 10 K 14.50641) war der Antragsteller erstmals am 20. Februar 2014 mit einem italienischen Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 17. Februar 2014 bis zum 13. März 2014 in das Bundesgebiet eingereist; ob er für die Einreise von seinem Visum gebraucht gemacht hatte, blieb offen. Am 20. März 2014 beantragte der Antragsteller Asyl, am 20. Mai 2014 richtete das Bundesamt für ... (Bundesamt) ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Januar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den hiergegen gerichteten Eilantrag (M 10 S. 14. 50642) ab. Mit seit 24. Juli 2015 rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht München die entsprechende Klage ab (M 10 K 14. 50641). In seiner Entscheidung ging das Gericht auch auf den dortigen Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil Familienangehörige des Antragstellers in Deutschland lebten, ein.

Ausweislich des angegriffenen Bescheids vom 24 Mai 2016 wurde der Antragsteller am 9. Juli 2015 nach Italien überstellt.

Der Antragsteller reiste am 5. Oktober 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. Oktober 2015 einen auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkten Asylantrag.

Am 21. Januar 2016 stellte die Antragsgegnerin erneut ein Übernahmeersuchen an Italien, das nach Aktenlage nicht beantwortet wurde.

Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 27. April 2016 gab der Antragsteller an, sein 28-jähriger Bruder halte sich in … auf. Er selbst habe sein Heimatland, den Irak, Ende September 2015 verlassen und sei dann weiter gereist über die Türkei. Weiteres wisse er nicht, er sei im Auto eines Schleusers etwa zehn Tage unterwegs gewesen und am 5. Oktober 2015 im PKW in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Gründe, die dagegen sprechen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde, seien, dass sich sein Bruder und sein Cousin in Deutschland aufhielten.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2016, dem Kläger am 31. Mai 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Zur Begründung wurde auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO abgestellt, wonach aufgrund der Überstellung nach Italien im Erstverfahren Italien für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber in Italien in ihr Herkunftsland abgeschoben würden, bevor ihr Asylgesuch dort behandelt worden sei. Die angeführten Verwandten des erwachsenen Antragstellers stellten keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin Verordnung dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige oder verfahrenswidrige Behandlung drohe. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ergehe im Ermessens Weg und sei mit sechs Monaten angemessen.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben (M 25 K 16. 50343) und zugleich beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde angeführt, die Beklagte hätte bei angemessener Ermessensausübung von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Der Antragsteller habe seine Brüder und seine weiteren Verwandten hier in … und auch schon eine feste Anstellung gefunden. Er habe während der nun schon über zweijährigen Dauer des Verfahrens auch gute Deutschkenntnisse erlangt, die er durch Kurse fortwährend ausgebaut hätte und die bei einer Abschiebung nach Italien wertlos wären, da er dort zuerst Italienisch lernen müsste, um auf dem Arbeitsmarkt wieder tätig werden zu können. Seine Festanstellung habe er nur durch die familiären Bande erhalten, wodurch der unmittelbare Bezug zur Antragsgegnerin gegeben sei. Außerdem leide das Dublin-III-System unter systemischen Mängeln. In Italien drohe dem Antragsteller die konkrete Gefahr einer Menschenrechtsverletzung, da das Land aufgrund der weiter ansteigenden Flüchtlingszahlen vollständig überfordert sei. Flüchtlinge drängten derzeit vermehrt über das Mittelmeer nach Italien, da die sogenannte Balkanroute geschlossen worden sei. Es sei menschenunwürdig, den Antragsteller in eine italienische Auffangstation zu überstellen, wenn er hier bereits ein ordnungsgemäßes Leben durch Annahme einer Festanstellung aufgebaut habe. Der Antragsteller sei in der Lage, die Auffangstation in Grünwald auf eigene Kosten zu verlassen und für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Seine hier lebenden Brüder und Verwandten würden sich dazu verpflichten, die Lebenshaltungskosten, sofern diese sein Einkommen übersteigen, zu übernehmen. Die von der Antragsgegnerin aufgeführten Entscheidungen und Richtlinien zur Situation in Italien stammten alle aus einer Zeit, in der noch nicht die humanitäre Katastrophe durch den sogenannten islamischen Staat in Syrien den heutigen Umfang angenommen hätte. Sämtliche Gerichtsurteile und Gutachten zur Situation in Italien seien hinfällig und hätten mit den heutigen Gegebenheiten vor Ort nicht mehr viel gemein. Gerade im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ermessensausübung wäre die Abschiebung nach Italien unter den derzeitigen Umständen lediglich eine Schikane, da an dem eigentlichen Asylgrund keine Zweifel bestehen dürften. Es sei zudem anzumerken, dass dem Antragsteller in seiner Duldung die Beschäftigung als Servicekraft bei der … …bar vom 8. März 2016 bis zum 7. März 2017 gestattet worden sei. Der Kläger habe auch bereits seit drei Monaten seine Arbeitskraft investiert, um sich eine Existenz in der Bundesrepublik Deutschland aufzubauen, und hiermit auch einen gewissen Vertrauensschutz erlangt. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei zumindest als offen anzusehen.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2016, bei Gericht am 9. Juni 2016 eingegangen, legte die Antragsgegnerin die Akte in elektronischer Form vor.

Das Gericht hat die Akten der Verfahren M 10 K 14. 50641 und M 10 S. 14. 50642 beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil er nicht begründet ist.

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

1. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig und der Asylantrag in Deutschland damit unzulässig (§ 27a AsylG). Dies steht rechtskräftig aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 10 K 14. 50641 fest.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller vorliegend vorträgt, erneut aus dem Irak über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Denn nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO (nur) wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Zunächst hat Italien als zuständiger Mitgliedstaat diesen Nachweis nicht erbracht. Außerdem hat der Antragsteller bereits nach seinem eigenen Vortrag das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wenn überhaupt, zumindest nicht für mindestens drei Monate verlassen: Er wurde am 9. Juli 2015 an Italien überstellt und ist nach seinen Angaben bereits am 5. Oktober 2015 erneut in das Bundesgebiet wieder eingereist.

1.1. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, die Antragsgegnerin sei aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null wegen der Anwesenheit erwachsener Verwandter und dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin drei Verordnung auszuüben, überzeugt nicht. Auf den Vortrag hinsichtlich von Familienangehörigen ist das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2015 ausführlich eingegangen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch das Erlernen der Sprache oder die Ausübung einer Servicetätigkeit stellen nur unbehelfliche Kriterien für eine Ermessensreduzierung auf Null dar.

1.2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet - trotz der Zuständigkeit Italiens - den Asylantrag des Antragstellers inhaltlich selbst zu prüfen.

1.2.1. Von Verfassungswegen kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93) ist dies – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht, oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind hohe Anforderungen zu stellen. Dies ist vorliegend mit dem lediglich pauschalen Vortrag nicht gelungen.

1.2.2. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 – C 411/10 und C-493/10) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtscharta) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.“

1.2.3. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, U.v. 24.04.2015 - 14 A 2356/12A; VGH BW, U.v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13; OVG Lüneburg, B.v. 18.3.2014 – 13 LA 75/13; OVG Münster, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A; BayVGH U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295; OVG Koblenz, U.v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13; OVG Magdeburg, B.v. 14.11.2013 – 4 L 44/13; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.10.2013 – OVG 3 S. 40.13) geht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon aus, dass kein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt, und das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien auch keine systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta implizieren. Der pauschale Vortrag des Antragstellers vermag diese Überzeugung nicht zu erschüttern.

Dublin-Rückkehrer erhalten in der Regel einen ungehinderten Zugang zum Asylverfahren und in der ersten Zeit nach der Überstellung ein geordnetes Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse. Sie werden im Allgemeinen in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt (vgl. BayVGH a.a.O.).

Diese Einschätzung wird auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 939/14) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR v. 4.11.2014 – 2921/12 – Tarakhel gegen Schweiz) bestätigt. Der volljährige, alleinstehende Antragsteller gehört nicht zu den in diesen Entscheidungen angeführten besonders schützenswerten Personen.

Die Aufnahmebedingungen in Italien begründen für den alleinstehenden jungen Mann daher grundsätzlich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, U.v. 13.01.2015 - 51428/10 - A.M.E. gegen Niederlande). Auch die Probleme bei der Unterbringung der im Laufe des Jahres 2015 sprunghaft gestiegenen Zahl von Asylbewerbern rechtfertigen nicht eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien (EGMR U.v. 30.6.2015 – 39350/13 – A.S gegen Schweiz).

Der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 Mohamad Hussein u.a. gegen Niederlande und Italien).

2. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34a AsylG. Die Abschiebung nach Italien kann durchgeführt werden. Einer Abschiebung dorthin stehen – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten –keine systemischen Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen (s.o.). Inlandsbezogene Abschiebungsverbote wurden nicht geltend gemacht.

3. Keinen Bedenken begegnet das auf § 11 Abs. 2, 3 AufenthG gestützte sechsmonatige Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W., Bamberg, beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.08.2017 (Az. B 6 K 17.50927) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.08.2017 wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Überstellung nach Rumänien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Die Antragsteller, ein Ehepaar und zwei ihrer minderjährigen Kinder, sind afghanische Staatsangehörige und sunnitische Muslime. Sie sind Tadschiken und stammen aus einem Dorf in der Provinz Kabul. Nach eigenen Angaben verließen sie ihr Herkunftsland am 20.09.2016 und durchreisten den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien. Von dort gelangten sie nach Rumänien. Am 03.05.2017 stellten der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 nach Angaben der rumänischen Behörden in Timisora für sich und ihre Kinder Asylanträge, die am 26.06.2017 abgelehnt wurden. Dagegen legten sie keine Rechtsbehelfe ein, sondern fuhren, versteckt auf einem Lkw, nach Deutschland weiter, wo sie am 02.07.2017 ohne Visa und Identitätspapiere einreisten.

Eine Eurodac-Recherche am 02.07.2017 gab Aufschluss über die Asylantragstellung der Antragsteller zu 1 und 2 am 03.05.2017 in Timisora (Rumänien) (RO 1…).

Am 06.07.2017 stellten die Antragsteller zu 1 und 2 für sich und die Antragsteller zu 3 und 4 in Bamberg Asylanträge. Bei seiner in Dari durchgeführten Anhörung am 10.07.2017 erklärte der Antragsteller zu 1, ein Mafiaboss, der ihm bereits im Zusammenhang mit einem gescheiterten Bauprojekt in Afghanistan nachgestellt habe, habe ihn auch in Rumänien bedroht. Die Antragstellerin zu 2, die im Anschluss daran angehört wurde, ergänzte, ein Afghane habe sie in Rumänien davor gewarnt, dieselben Leute, die ihnen in ihrem Herkunftsland Schwierigkeiten bereitet hätten, seien nun auch in Rumänien, um ihnen Probleme zu machen. Daraufhin seien sie so schnell wie möglich nach Deutschland weitergereist.

Am 18.07.2017 stellte die zuständige deutsche Dublin-Einheit ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Antragstellerin zu 2 und ihre Kinder an die rumänischen Behörden. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2 voraussichtlich am 01.08.2017 ein Kind erwarte. Am 20.07.2017 wurde ein entsprechender Antrag für den Antragsteller zu 1 gestellt. Am 01.08.2017 erklärte sich die rumänische Dublin-Einheit zur Rückübernahme der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO bereit. Auf die ihr mitgeteilte Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 ging die rumänische Behörde nicht ein und äußerte sich insbesondere auch nicht dazu, wie die Antragsteller in Rumänien untergebracht werden würden.

Mit Bescheid vom 03.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1

AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

In einem Vermerk vom 03.08.2017 geht das Bundesamt davon aus, dass die Zuständigkeit auf die Republik Rumänien am 01.08.2017 übergegangen ist und die Überstellungsfrist am 01.02.2018 endet. Am 11.08.2017 kam in Bamberg ein weiterer Sohn als drittes Kind der Antragsteller zu 1 und 2 zur Welt.

Mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2017 haben die Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.08.2017 aufzuheben sowie über den Antrag auf Asyl neu zu entscheiden (Az. B 6 K 17.50927).

Ebenfalls am 11.08.2017 haben ihre Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 03.08.2017 anzuordnen.

Außerdem haben sie beantragt,

den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin …, B., beizuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung sei anzuordnen, weil Rumänien nicht zuständig sei, weil die Antragsteller dort keinen Antrag gestellt hätten. Außerdem wiesen das Asylverfahren und die Unterbringung in Rumänien systemische Schwachstellen auf, so dass Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Weiter bestehe ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, weil Rumänien keine Zusicherung abgegeben habe, dass die Familie mit den inzwischen drei minderjährigen Kindern kindgerecht untergebracht werde. Darüber hinaus habe die Abschiebung nach Rumänien zu unterbleiben, weil die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller zu 1 dort von der afghanischen Mafia getötet werde. Schließlich sei die Antragsgegnerin gehindert, die Antragstellerin zu 2 während der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt ihres dritten Kindes abzuschieben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie beruft sich auf die Begründung des Bescheides vom 03.08.2017.

Mit Bescheid vom 02.10.2017 wurde der Asylantrag des dritten Kindes ebenfalls als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, die Abschiebung nach Rumänien angeordnet und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Klage erhoben (Az. B 6 K 17.51093) und ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (Az. B 6 S 17.51092).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin , B., beigeordnet.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verspricht der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, den die Antragsteller, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, gestellt haben, Aussicht auf Erfolg. Deshalb wird gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und gemäß § 121 Abs. 2 ZPO die für eine Vertretung erforderliche Rechtsanwältin beigeordnet.

2. Der nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich bei der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. Deshalb hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind, also feststeht, dass der andere Staat zuständig ist und die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht – wenn auch nur vorübergehend – aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.

a) Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist zwar die Republik Rumänien.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

aa) Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist dann, wenn festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

Zuständig für die Prüfung des Antrags der Antragsteller auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Rumänien, weil festgestellt wurde, dass die Antragsteller aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten haben. Seit dem illegalen Grenzübertritt bis zur Antragstellung in Rumänien am 03.05.2017, auf die gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO abzustellen ist, waren die zwölf Monate noch nicht vergangen, mit deren Ablauf gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens endet.

bb) Gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (Rumänien) verpflichtet, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO einen Drittstaatsangehörigen wieder aufzunehmen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden. Zum einen liegt ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vor. Mittels dieses Beweismittels ist festgestellt, dass die Antragsteller in Rumänien bereits Anträge gestellt haben und nicht lediglich ein Grenzübertritt vorliegt (Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Eurodac-VO). Zum zweiten hat die rumänische Dublin-Einheit mitgeteilt, dass die rumänischen Behörden die Anträge am 26.06.2017 abgelehnt haben. Zum dritten haben die Antragsteller selbst angegeben, dass sie nicht während der Prüfung, sondern erst nach der Ablehnung der Anträge nach Deutschland weitergereist sind.

cc) Die Zuständigkeit Rumäniens ist nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO entfallen. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO festgesetzten Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung ein Treffer am 02.07.2017 gemeldet und die Wiederaufnahmegesuche am 18. bzw. 20.07.2017 gestellt wurden, ist diese Frist eingehalten worden. Rumänien hat dem auf Angaben aus dem Eurodac-System gestützten Gesuch vom 01.08.2017 binnen zwei Wochen stattgegeben (Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

dd) Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs durch die rumänische Dublin-Einheit am 01.08.2017 zu laufen begann, endet am 01.02.2018 und ist damit noch nicht abgelaufen.

ee) Weiter ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Insbesondere können die Antragsteller einer Überstellung nach Rumänien nicht mit Erfolg mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Rumänien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO).

Bei der dazu anzustellenden Prüfung kommt es nur darauf an, ob im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen systemische Mängel bestehen, nicht jedoch darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob der Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung, hier Rumänien, vorliegen (BVerwG, B. v. 06.06.2014 – 10 B 35/14 – NVwZ 2014, 1677/1679 Rn. 6).

Gegen das Vorliegen systemischer Mängel spricht zunächst, dass die EU-Kommission die nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 01.01.2007 die Entwicklung des Landes weiter überwacht hat und in jährlichen Monitoring-Berichten die Ergebnisse festgehalten hat, im Zeitraum von 2007 bis 2017 in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen ist. Auch die Aktivitäten des UNHCR und anderer NGOs, mit denen Rumänien zusammenarbeitet, lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen (VG Düsseldorf, B. v. 10.04.2017 – 22 L 668/17.A – juris Rn. 32).

Einen systematischen Mangel begründet insbesondere nicht, die trotz der wesentlichen Erhöhung in den letzten zwei Jahren immer noch im Vergleich zum deutschen Niveau geringe Höhe der Barbezüge von Asylsuchenden. Denn die finanzielle Hilfe von insgesamt 114,00 EUR monatlich fällt nicht deutlich gegenüber dem durchschnittlichen Monatslohn von 462,00 EUR und dem gesetzlichen Mindestlohns von 275,00 EUR in Rumänien deutlich ab (VG Düsseldorf a.a.O., juris Rn. 52-63). Auch die sonstigen vorliegende Informationen lassen nicht den Schluss zu, dass gegenwärtig in Rumänien systematisch gegen die Vorschriften der Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) verstoßen wird oder menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen vorherrschen ( in diesem Sinne neuestens auch VG Karlsruhe, B. v. 12.09.2017 – A 1 K 10625/17 – juris Rn. 5-11; Österreichisches BVerwG, Erkenntnis v. 28.09.2017 – W 1538 2164766-1 - abrufbar unter www.ris.bka,gv.at; VG Göttingen, B. v. 04.10.2017 – 2 B 683/17 – juris Rn. 12 -19).

Soweit Gerichte demgegenüber systemische Mängel bejahen, stützen sie sich dabei auf (jedenfalls nunmehr) veraltete Erkenntnismittel (VG Schwerin, B. v. 27.03.2015 – 3 B 236/15 Asjuris Rn. 14f.: Bericht des UNHCR von 2012) oder die Entscheidungen betreffen die von der Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern zu unterscheidende Rücküberstellung von subsidiär Schutzberechtigten (VG Bremen, B. v. 02.02.2017 – 5 V 131/17 - juris Rn.12f.).

b) Die aufschiebende Wirkung der Klage ist jedoch anzuordnen, weil der Rücküberstellung zum derzeitigen Zeitpunkt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.Art. 3 EMRK entgegensteht.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot setzt dabei voraus, dass ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auch darauf, ob der Ausländer der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzuordnen ist.

Zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehören Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern. Insbesondere minderjährige Asylbewerber bedürfen, auch wenn sie von ihren Eltern begleitet werden, eines besonderen Schutzes, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Sie dürfen deshalb unter Wahrung der Familieneinheit nur in Aufnahmeeinrichtungen Einrichtungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen, so dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR, U. v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2014, 127131 Rn. 119f. Tarakhel).

Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Rumänien bestandskräftig erfolglos beendet war, können nach Erkenntnissen des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich, die am 19.09.2016 schriftlich festgehalten wurden (wiedergegeben in ÖBVerwG, Erkenntnis v. 28.09.2017, a.a.O. unter Länderfeststellungen 2. und 3.) und z.T. auf den Angaben des für Asylfragen zuständigen Generalinspektorats für Immigration beruhen (abrufbar unter http://igi.mai.gov.ro), einen Folgeantrag stellen, werden aber als illegale Fremde für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Bei einigen Vulnerablen, zu denen nach Art. 5 Rumänisches Asylgesetz 122/2006 auch begleitete Minderjährige gehören, wird nach einer Änderung im Fremdengesetz auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. Die übrigen werden in Haft genommen und, sofern möglich, in einem in limitierter Anzahl vorhandenen separaten Haftraum untergebracht. Auch Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn die Behörden zu der Einschätzung kommen, dass es dem Interesse des Kindes im Interesse der Familieneinheit eher dienlich ist, inhaftiert zu werden, als außerhalb der Haftanstalt untergebracht zu werden. Kommt das Generalinspektorat für Immigration dagegen zu der Auffassung, dass es geboten erscheint, den Minderjährigen nicht zu inhaftieren, kann er mit Zustimmung der Familie von NGOs getrennt von der Familie untergebracht werden. Inwieweit die Hafteinrichtungen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen, wird unterschiedlich beurteilt: Während im November 2012 noch die Rede davon war, die Hafteinrichtungen seien nicht speziell auf Kinder ausgerichtet und es gebe dort weder speziell geschulten Mitarbeiter noch einen Zugang zur Bildung (so der Bericht über Rumänien seitens des Dublin Transnational Project, wiedergeben in ÖBVerwG, Erkenntnis vom 08.02.2017 – W1682127455-1 - abzurufen über www.ris.bka.gv.at), wird nunmehr davon ausgegangen, die Minderjährigen verfügten in den Haftanstalten über sämtliche Kindesrechte (ÖBVerwG, Erkenntnis vom 28.09.2017 a.a.O.).

Die in Rumänien geltenden Regelungen und ihre Handhabung in der Verwaltungspraxis erlauben eine Rückführung der Antragsteller, eine Familie mit zwei Kleinkindern im Alter von drei und vier Jahren und einem vor drei Monaten geborenen Säugling nur dann, wenn zuvor verlässliche Schutzvorkehrungen getroffen wurden.

Nach Art. 8 Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) ist es zwar nicht von vornherein untersagt, Antragsteller auf internationalen Schutz während des Verfahrens in Haft zu nehmen. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeRL verlangt jedoch, dass Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden dürfen, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Weiter schreibt die Aufnahmerichtlinie vor, dass eine derartige Haft für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet wird und alle Anstrengungen unternommen werden, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen (Art.11 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL). Erwägungsgrund 20 AufnahmeRL verlangt weiter, dass alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers sicherzustellen. Erwägungsgrund 22 fordert dazu auf, dass bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten dem Wohl eines Kindes Rechnung zu tragen ist.

Diese unionsrechtlichen Vorgaben zur uneingeschränkten Achtung der Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls, die auch im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin III-VO einzuhalten sind (Erwägungsgrund 16 zur Dublin III-VO) sowie der Schutz der berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 GG gebieten es, dass das Bundesamt im Hinblick auf die beiden Kleinkinder und insbesondere des Neugeborenen in Abstimmung mit den rumänischen Behörden sicherstellt, dass die rumänischen Behörden von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Antragsteller nicht zu inhaftieren, sondern dafür zu sorgen, dass sie als Familie zusammen außerhalb einer Haftanstalt in einer Art und Weise untergebracht werden, dass ihre elementaren Bedürfnisse gesichert sind (vgl. für eine entsprechende Garantie bei Rückführungen nach Italien BVerfG, B. v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn.16).

Eine derartige individuelle Garantieerklärung liegt nicht vor. Denn das Bundesamt hatte zwar in seinem Übernahmeersuchen vom 18.07.2017 auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 hingewiesen, die rumänische Dublin-Einheit hat aber in ihrer Antwort vom 01.08.2017 nicht ausdrücklich darauf reagiert, sondern sich lediglich darauf beschränkt, die deutschen Behörde zu ersuchen, sieben Tage vor der Rückführung den rumänischen Behörden die Einzelheiten der Rücküberstellung zu klären.

Ohne eine entsprechende Zusicherung der rumänischen Behörden steht der Abschiebung aber derzeit ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK entgegen, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.

3. Als unterliegender Teil trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerfGE 13, 90/91; Beschluss v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 – 2 BvR 2079/93 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – NJW 1993, 2825). Es ist im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Erkenntnismittel anzugeben, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 16.1.1995 – OVG BsV 83/94 – AuAS 1995, 168). Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Berlit in GK-AsylG, 105. Ergänzungslieferung April 2016, § 78 Rn. 611 unter Verweis auf HessVGH, B.v. 2.11.1995 – 13 UZ 3615/95 – BWVB 1996, 214).

Der Kläger hält einerseits für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es in Asylsachen zulässig ist, eine Abschiebung nach Rumänien anzuordnen, obwohl Rumänien in offensichtlicher Weise nur Durchreiseland war.

Insoweit ist bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG abgelehnt wurde, da Rumänien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (erstmaliges Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedsstaats) für das Asylgesuch des Klägers zuständig gewesen sei. Die Frage, ob die nach § 34a Abs. 1 AsylG an die Unzulässigkeitsfeststellung anknüpfende Abschiebungsanordnung davon abhängig ist, ob der zuständige Mitgliedsstaat Durchreiseland war oder nicht, war aus der allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a VwGO, Rn. 72) nicht entscheidungserheblich. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, dass der Kläger nicht willentlich Asylantrag in Rumänien gestellt hat. Damit wird aber die Entscheidungserheblichkeit der nicht vom Verwaltungsgericht als relevant erachteten Frage nicht dargelegt.

Daneben hält der Kläger auch die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob in Rumänien in menschenwürdiger Weise ein Asylverfahren durchgeführt werden kann, was anhand der aktuellen Lage in Rumänien jeweils neu zu beurteilen ist.

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nach dem dargestellten Maßstab aber nicht dargelegt. Denn die Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich in Behauptungen zu den Verhältnissen in Rumänien, die „allgemein bekannt“ seien, ohne dies unter Bezugnahme auf aktuelle Auskünfte etc. zu belegen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Verweisung insbesondere auf die regelmäßigen Berichte der EU-Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2017 ausgeführt, dass von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO nicht ausgegangen werden kann. Ergänzend hat es nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bundesamtsbescheids Bezug genommen. Dieses hat auf den Seiten 4 - 7 des Bescheids die Verhältnisse in Rumänien ausführlich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte und die Ausarbeitung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Rumänien 2015, gewürdigt. Die dagegen im Zulassungsantrag vorgebrachte reine Postulation gegen Art. 3 EMRK verstoßender Verhältnisse in Rumänien genügt dem Darlegungsgebot nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 8. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte am 13. November 2017 um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland nach. Im Rahmen von Befragungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. November 2017 und 30. November 2017 gab er an, sich vor seiner Einreise ca. zwei Monate lang in Rumänien aufgehalten zu haben und dort inhaftiert worden zu sein, weil er es abgelehnt habe, in Rumänien einen Asylantrag zu stellen. Die Unterlagen seien alle in rumänischer Sprache gewesen, weshalb er diese nicht verstanden habe. Er sei zu fünf Monaten Haft wegen unerlaubter Einreise verurteilt und in der rumänischen Haftanstalt schlecht behandelt, geschlagen und getreten und dadurch missbraucht worden, dass er sich habe ausziehen müssen. Eine Anzeige bei der Polizei habe er aus Furcht nicht gemacht. Nachdem er freigekommen war, sei er sodann mit einem Schleuser nach Deutschland gekommen.

Dem Kläger wurde im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 30. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Befristung eines möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegeben. Dabei trug der Kläger vor, in Deutschland nur Freunde zu haben.

Nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer) wurden vom Kläger am 16. September 2017 und 23. Oktober 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2017 hin teilte Rumänien am 15. Dezember 2017 mit, dass der Kläger am 24. Oktober 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, der am 13. November 2017 zurückgewiesen worden sei. Die Rückübernahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) bis zum 15. Juni 2018 wurde erklärt.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die rumänischen Behörden verpflichtet seien, bei einer illegalen Einreise oder Asylantragstellung die Fingerabdrücke der betreffenden Person zu erfassen. Der Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der schlechten Behandlung könne nicht überzeugen, da dem Bundesamt keine Hinweise körperlicher Übergriffe seitens der rumänischen Behörden vorliegen. Bei Angriffen durch Dritte könne er Schutz bei den rumänischen Behörden (insbesondere der Polizei) suchen. Auch im Übrigen bestünden für das rumänische Asylverfahren sowie den damit einhergehenden Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. Januar 2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Letzterer wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 2018, AN 17 S 18.50002, abgelehnt.

In der schriftlichen Klagebegründung wird ausgeführt, dass Rumänien nicht in der Lage sei, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen und die Unterbringung menschenunwürdig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2017, zugestellt am 27. Dezember 2017, Geschäftsnummer: …, aufzuheben.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2018 wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen vor dem Bundesamt gemachten Vortrag. Auf Nachfrage des Gerichts erklärt er zudem, dass er zwei- bis dreimal zu Befragungen gebracht worden sei, bei denen es um die Gründe seiner Einreise gegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der ordnungsgemäßen Ladung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2017. Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39 v. 5.8.2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die alleinige statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

aa) Rumänien ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Landgrenzen von Rumänien illegal überschritten hat und seit dem Tag des illegalen Grenzübertritts noch keine 12 Monate verstrichen sind. Dies ergibt sich aufgrund des EURODAC-Treffers, wonach dem Kläger am 16. September 2017 und 23. Oktober 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen wurden.

Nach Art. 18 Abs. 1d) Dublin III-VO ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag dort abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Zwei-Monatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO an Rumänien gestellt. Rumänien hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Zustimmung zur Rückübernahme des Klägers fristgerecht nach Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO erklärt.

bb) Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.

(1) Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Rumänien nicht. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris).

Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, insbesondere den regelmäßigen Berichten der Kommission der EU zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 nicht der Fall und wird nach der zu Rumänien ergangenen Rechtsprechung überwiegend nicht angenommen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.11.2017, Au 5 S 17.50352; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2017, 22 L 668/17.A; VG Bayreuth, B.v. 18.4. 2016, B 3 S 16.50026; VG Ansbach, B.v. 30.9.2015, AN 3 S 15.50375; VG Aachen, B.v. 17.8.2015, 8 L 607/15.A; VG Regensburg, U.v. 17.6.2015, RO 4 K 15.50311 – jeweils juris).

Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung insoweit keinen substantiierten Vortrag gemacht oder bei der Anhörung vor dem Bundesamt Tatsachen glaubhaft gemacht, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren belegen würden. Der Vortrag des Klägers, dass er in Rumänien geschlagen worden sei, ist nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Die Angaben, die er im Zusammenhang mit seiner behaupteten Inhaftierung und den damit zusammenhängenden Geschehnissen, wiedergibt, sind unpräzise und ohne die konkrete Angabe von Einzelheiten, mit der Folge, dass für das Gericht kein in sich stimmiger und nachvollziehbarer Sachverhalt vorliegt. In diesem Zusammenhang sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab und folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Für den Kläger sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten ließen. Insbesondere gehört er als gesunder junger erwachsener Mann nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

(2) Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestand ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es handelt sich hierbei um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmebestimmung, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen müssen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Derartige Umstände wurden weder vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das Gericht keine Ermessensfehler (§ 114 VwGO) anzunehmen vermag.

b) Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Hiervon kann vorliegend jedoch, insbesondere unter Zugrundelegung obiger Ausführungen, nicht ausgegangen werden.

bb) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite, da eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit den Kläger bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht besteht. Für ein Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wurde weder substantiiert vorgetragen, noch ist deren Vorliegen sonst erkennbar.

c) Des Weiteren begegnet auch die nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergangene Abschiebungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf.

Hinsichtlich der Zuständigkeit Rumäniens ist auf die Ausführungen unter a) zu verweisen. Daneben ist eine Abschiebung vorliegend sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht möglich, womit feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.

Insbesondere hat Rumänien der Rückübernahme des Klägers mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 zugestimmt und auch die Überstellungsfrist von 6 Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) ist noch nicht abgelaufen.

Der Kläger kann sich weiterhin nicht auf inlandsbezogene Abschiebungsverbote berufen, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Beklagten an dieser Stelle zusätzlich geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2015 – 11 ZB 15.50050 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 – A 11 S 1523/11 – juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10 – juris). Er hat insofern weder etwas vorgebracht noch gibt es sonstige Anhaltspunkte hierfür.

d) Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht ersichtliche - Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).

e) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

II.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.