Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Aug. 2016 - AN 11 S 16.01316
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im gegenständlichen Verfahren im Wege des Eilrechtsschutzes über einen vom Antragstellerbevollmächtigten als solchen bezeichneten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf „Feststellung der aufschiebenden Wirkung“ im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen abfallrechtlichen Beseitigungsbescheid.
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
1. Sie werden verpflichtet, den auf dem Grundstück Flurnummer ... der Gemarkung ... gelagerten, in der Begründung dieses Bescheides näher beschriebenen Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Über den Verbleib des Abfalls ist dem Umweltamt der in der Begründung dieses Bescheides angegebene Nachweis vorzulegen.
3. Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Nr. 1 werden folgende Fristen gewährt:
4. Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Nr. 2 werden folgende Fristen gewährt:
5. Für den Fall, dass die Verpflichtung aus Nr. 1 nicht oder nicht vollständig innerhalb der in Nr. 3 genannten Fristen erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht.
6. Für den Fall, dass die Verpflichtung aus Nr. 2 nicht oder nicht vollständig innerhalb der in Nr. 4 genannten Frist erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht.
7. Sie haben die Kosten dieses Bescheides zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt. An Auslagen sind 3,45 EUR angefallen.
Ein Sofortvollzug wurde nicht angeordnet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
Es wird festgestellt, dass die anhängige Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die aufschiebende Wirkung sei in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anzuordnen, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin bestünden und die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte für den Antragsteller hätte. Die ernsthaften Zweifel wurden in der Folge im Wesentlichen mit den Erfolgsaussichten der Hauptsache begründet. Die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin, insbesondere der Ziffern 1-6, stelle eine unbillige Härte für den Antragsteller dar. Im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache, sei das Ergebnis für den Antragsteller ohne Wert, da er bei Erfüllung der Ziffer 1 und 2 des Bescheids bereits sein Fahrzeug als Abfall verwertet hätte und diese Handlung nicht umkehrbar sei. Der Antragsteller sei daher gezwungen sein Eigentum aufgrund eines rechtswidrigen Verwaltungsakts vernichten zu müssen, was unbillig sei.
Auf Nachfrage des Gerichts, worauf sich der Antrag genau beziehe, führte die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Zur Begründung ist ausgeführt, der Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unzulässig. Die Klage habe nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht angeordnet worden sei. Die sei eindeutig und dürfte im Übrigen auch unstreitig sein. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung sei zutreffend. Lediglich die „Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung“ träfen nicht vollständig zu. Allerdings könne von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er erkenne, welche rechtlichen Maßnahmen erforderlich seien, um die Rechte seines Mandanten zu wahren und dass er keine Maßnahmen einleite, die objektiv nicht erforderlich seien. Immerhin habe er vor Erhebung der Klage und dem Feststellungsantrag Akteneinsicht genommen und hätte auf die Unklarheit hinweisen können.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die gegenständlichen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bereits unzulässig. Trotz Aufforderung zur Präzisierung des Antragsbegehrens hat der Bevollmächtigte des Antragstellers diesen nicht explizit auf einzelne Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Juli 2016 begrenzt. Vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass der Antrag „vor allem“ auf die Ziffern 1, 5 und 6 abziele. Eine Eingrenzung kann dem nicht entnommen werden, so dass davon auszugehen ist, dass der Antrag sich auf sämtliche Regelungsgegenstände des Bescheids bezieht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch bezüglich der meisten Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids bereits unstatthaft, weshalb der Antrag als unzulässig abzulehnen ist.
a) Im Hinblick auf die Regelungen unter Ziffern 1, 2, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides, in denen die Beseitigungspflicht, eine Nachweispflicht und - soweit man darin überhaupt eigenständige Regelungen sehen will - Fristsetzungen für die Erfüllung der Pflichten aus Ziffern 1 und 2 angeordnet werden, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft, da insofern mangels Anordnung eines Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung bereits durch Einlegung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetreten ist. Damit sind sämtliche Regelungswirkungen dieser Ziffern bis zur Entscheidung über die Klage suspendiert.
b) Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids entfaltet die Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und Art. 21a BayVwZVG jedoch keine aufschiebende Wirkung. Insofern wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zumindest prinzipiell statthaft. Dabei übersieht die Antragstellerseite jedoch, dass der Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffern 3 und 4 eine zeitlich fixe Frist zur Erfüllung der entsprechenden Handlungen nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG enthält. Diese Frist ist mittlerweile zeitlich überholt und kann damit ihre Funktion, dem Betroffenen die freiwillige Möglichkeit der Befolgung einzuräumen und ihm eine Möglichkeit der Abwendung der Vollstreckung zu geben, nicht mehr erfüllen. Insofern ist nämlich zu beachten, dass aufgrund des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage bezüglich der Grundverpflichtungen unter Ziffern 1 und 2 gar keine Verpflichtungen innerhalb der Frist bestanden. Es entspricht in solchen Konstellationen die obergerichtliche Rechtsprechung, dass sich eine solche Zwangsmittelandrohung erledigt, ohne jedoch rechtswidrig zu werden, wenn die gesetzte Frist zeitlich überholt wird (BayVGH
c) Im Hinblick auf die schließlich verbliebene Kostenentscheidung unter Ziffer 7 des Bescheids braucht das Gericht hier nicht zu entscheiden, ob eine solche „unselbstständige Kostenentscheidung“ unter den Tatbestand des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fällt oder ob hierunter nur solche Streitigkeiten fallen, bei denen die Anforderung von Kosten die Hauptsache („selbstständige Kostenentscheidung“) darstellt (vgl. OVG Koblenz
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte des für das Klageverfahren relevanten Betrags fußt auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.