Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Nov. 2015 - AN 11 K 15.30613

bei uns veröffentlicht am13.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Das Verfahren wird bis zum 13. August 2016 ausgesetzt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge am...1992 in ..., Afghanistan geboren, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten, eine Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens vom 18. Dezember 2013 zu treffen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2013, der beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eingegangen ist, stellte der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Asylerstverfahrens (Az. des VG Ansbach: AN 11 K 11.30320) die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Beigefügt war unter anderem ein fachpsychologisches Gutachten von ... vom ... 2013, mit dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von Ereignissen in Afghanistan attestiert wurde, sowie ein nervenärztliches Attest der Diplom-Psychologin ... vom ... 2013 über die Behandlungsbedürftigkeit. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers erging trotz mehrfacher Nachfrage seines Bevollmächtigten nicht. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 5. November 2014 dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass Aufgrund der im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dramatisch gestiegenen Asylbewerberzugänge, der hohen Anzahl noch anhängiger Wiederaufgreifensanträge und Beteiligungsverfahren, sowie der prekären Personalsituation derzeit leider keine verbindliche Aussage getroffen werden könne, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Auch danach blieben die schriftlichen Nachfragen des Klägerbevollmächtigten ohne Erfolg.

Mit Telefax vom 22. April 2015 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die vorliegende Untätigkeitsklage, zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass der Kläger mit Antrag vom 18. Dezember 2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe. Mit Schreiben vom 5. November 2014 sei ihm nach mehreren Anfragen mitgeteilt worden, dass mit einer Entscheidung nicht gerechnet werden könne. Dies, obwohl die Aktenlage klar ergebe, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verpflichtet, aufgrund des klägerischen Antrages auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens mit Antrag vom 18. Dezember 2013 eine Entscheidung zu treffen.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten gestellt.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 3. August 2015

die Untätigkeitsklage abzuweisen,

alternativ die Aussetzung des Verfahrens bis zu einem halben Jahr.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diverse Priorisierungsvorgaben in den letzten Monaten zu beachten gewesen seien, aktuell West-Balkan, insbesondere Albanien. Sämtliche Kapazitäten seien unter anderem auch aufgrund der in den letzten Monaten nochmals verstärkten Zugangszahlen unter anderem aus Syrien, Albanien, gebunden. Allein im Juni seien über 50.000 Asylanträge gestellt worden, im Juli seien die Zahlen dann nochmals dramatisch auf 79.000 gestiegen, wie der Presse zu entnehmen gewesen sei. Infolgedessen hätten selbst bereits priorisierte ältere Verfahren wieder zurücktreten müssen. Dies, sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Ein organisatorisches Problem seitens des Bundesamtes könne insofern nicht unterstellt werden. Wann eine Entscheidung ergehen könne, sei weiterhin nicht absehbar. Sobald die Priorisierungsvorgaben es erlaubten, würden auch die entscheidungsreifen Verfahren chronologisch abgearbeitet.

Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 11. August 2015 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Dresden vom 13. Februar 2015 im Verfahren 2 K 3657/14. Danach reiche der bloße Verweis auf die derzeitige Arbeitsbelastung des Bundesamtes als zureichender Grund nicht aus. Bei einer permanenten Überlastung sei es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden personellen Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Die Beklagte habe bereits in Verfahren aus den Vorjahren eingeräumt, dass der rasante Anstieg bereits seit 2011 zu verzeichnen sei.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 3. August 2015 (Beklagte) und vom 11. August 2015 (Klägerseite) auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

1.

Das Verfahren war vom Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist auszusetzen, da das Bundesamt im vorliegenden Fall aufgrund eines zureichenden Grundes noch nicht über den Antrag des Klägers vom 18. Dezember 2013 entschieden hat.

Der Kläger begehrt vorliegend die Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung über seinen Antrag vom 18. Dezember 2013. Statthafte Klageart ist damit eine Verpflichtungsklage in der Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Ungeachtet der Frage, welcher Klageantrag bei einer derartigen Klage zu stellen ist (hierzu die Ausführungen unter 2.) sind hier, da über den Antrag noch nicht entschieden ist, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO zu beachten. Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist.

Der zureichende Grund für das Nichtentscheiden über den gestellten Antrag muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen (Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 11). Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (Kopp/Schenke, a. a. O. Rn. 8).

Die Frage, wann ein zureichender Grund in diesem Sinne im Falle einer Überlastung einer Behörde vorliegt, ist grundsätzlich umstritten. So ist nach Auffassung unter anderem des VG Dresden (laut dem klägerseits angeführten Urteil vom 13.2.2015) der Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung einer Behörde grundsätzlich nicht ausreichend. Denn bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden sei es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Diese Auffassung hätte somit zur Folge, dass ein zureichender Grund nicht vorläge und eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO nicht in Frage käme.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Rechtsmeinung jedoch nicht überzeugend. Sie trägt in ihrer Pauschalität insbesondere den tatsächlichen Gegebenheiten im Tätigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in den vergangenen Jahren nicht Rechnung. Allerdings ist dieser Auffassung zuzugeben, dass für die Annahme eines zureichenden Grundes wegen einer Arbeitsüberlastung einer Behörde ein strenger Maßstab anzuwenden ist, um nicht von Vornherein auf Kosten des rechtssuchenden Bürgers den Behörden der öffentlichen Hand die Möglichkeit der Verfahrensverzögerung auf der Grundlage des § 75 VwGO zu leicht zu ermöglichen. Allerdings liegt hier im Bereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts ein zureichender Grund vor. Denn bereits seit dem Jahr 2012, also ein Jahr bevor der Kläger den Folgeantrag vom 18. Dezember 2013 gestellt hat, sind die Asylantragszahlen und damit die Arbeitsbelastung des Bundesamts signifikant gestiegen. So waren im Jahr 2012 noch lediglich 77.651 Asylanträge insgesamt zu verzeichnen (so die Statistik des Bundesamts, abzurufen über www.bamf.de). 2013, mithin im Jahr der Antragstellung des Klägers wurden bereits 127.023 Asylanträge gestellt, 2014 202.834 und von Januar bis Oktober 2015 362.153. Diese Antragsteigerung traf auf ein Bundesamt, das angesichts der sehr geringen Asylantragszahlen von jeweils maximal rund 50.000 (Jahre 2004 bis 2011) personell ausgedünnt war. Nachdem die Zeit für die Schulung von neuen Mitarbeitern ebenfalls nicht zu unterschätzen ist, war ein Anstieg der Dauer der Verfahren angesichts der gestiegenen Antragszahlen unvermeidlich. Umso mehr liegt dies auf der Hand angesichts von Asylantragszahlen von 54.877 allein im Oktober 2015. Zu berücksichtigen für die Frage, ob ein zureichender Grund für die Nichtbearbeitung des Antrag gerade des Klägers vorliegt, ist insoweit auch, dass es sich dabei um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt. Der Kläger hatte bereits ein Asylerstverfahren erfolglos durchlaufen. Er hatte also bereits einmal Gelegenheit, seine Gründe beim Bundesamt und nachfolgend auch beim Verwaltungsgericht inhaltlich darzulegen. Es ist daher ein nachvollziehbarer sachlicher Grund, derartige Verfahren weniger dringlich als Erstverfahren zu behandeln.

Nach alledem ist unter Berücksichtigung des gerichtlichen Beurteilungsspielraums für die Beurteilung für die Annahme eines zureichenden Grundes angesichts der seit 2012 erheblich gestiegenen Asylantragszahlen ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über den Asylantrag des Klägers gegeben.

Nach § 75 Satz 3 VwGO ist daher das Verfahren für eine angemessene Frist auszusetzen. Für die Bemessung dieser Frist besteht ebenfalls ein Beurteilungsspielraum des Gerichts (Kopp/Schenke a.a.O). Angesichts der dargestellten, erheblich gestiegenen Antragszahlen hält das Gericht es für angemessen, das Verfahren für neun Monate auszusetzen. Es ist bei der Festsetzung der angemessenen Frist im Sinne des § 75 VwGO insbesondere nicht an eine beklagtenseits mitgeteilte Frist für die Aussetzung gebunden. Dies umso mehr, als die Beklagte ebenfalls mitgeteilt hat, dass angesichts der derzeitigen Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der beklagtenseits genannten sechs Monate eine Entscheidung erfolgen wird.

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren war abzulehnen, da der Klage aufgrund des derzeit gestellten Klageantrags die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, § 167 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.

Dies ergibt sich daraus, dass klägerseits beantragt wird, eine Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens vom 18. Dezember 2013 zu treffen. Bei der Untätigkeitsklage, die vorliegend erhoben wurde, ist aber im Grunde nur ein auf Sachentscheidung gerichteter Antrag statthaft. Ein Antrag wie er vorliegend vom Klägerbevollmächtigten gestellt wurde, der nur auf das Treffen einer (wie auch immer gearteten) Entscheidung angesichts der bisherigen Untätigkeit der Beklagten gerichtet ist, ist aber nach § 75 VwGO gerade nicht vorgesehen.

Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten wird, dass wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens auch eine Untätigkeitsklage, die nur auf das Treffen einer Entscheidung gerichtet ist (so z. B. VG Ansbach, U. v. 28.1.2014, AN 1 K 13.31136, juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 22.7.2015, 1a K 5125/14.A, juris; VG Düsseldorf, U. v. 30.10.2014, 24 K 992/14.A) überzeugt dieser Rechtsprechung nicht. Denn die Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes/Asylgesetzes weisen keine derartigen Besonderheiten auf, dass von der Grundsatzentscheidung des § 75 VwGO für dieses spezielle Rechtsgebiet abgewichen werden könnte. Auch kann § 113 Abs. 3 VwGO auf die vorliegende Fallkonstellation nicht analog angewendet werden, wie das Bundeverwaltungsgericht bereits mitUrteil vom 6. Juli 1998 (9 C 45/97, juris, insbesondere Rn. 9) entschieden hat.

Damit ist festzuhalten, dass der klägerseits gestellte Klageantrag bereits unstatthaft ist, die Klage daher unzulässig. Die Klage hat daher nicht die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht im dargestellten Sinne.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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Tenor 1. Das Verfahren AN 11 K 15.30613 wird unter dem Aktenzeichen AN 11 K 16.31077 fortgeführt und eingestellt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt 2.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.


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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.