Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Okt. 2015 - AN 1 S 15.00877

published on 14/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Okt. 2015 - AN 1 S 15.00877
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 28.141,68 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt eine Verbandskläranlage in ..., aus welcher die gereinigten Abwässer in die ... (Gewässer II. Ordnung) eingeleitet werden.

Die vom Landratsamt R. mit Bescheid vom 10. August 1994, Az. ..., erteilte Erlaubnis für die Einleitung des gereinigten Abwassers in die ... lief zum 31. Dezember 2012 ab.

Der Antragsteller beauftragte mit Schreiben vom 31. Mai 2012 das Ingenieurbüro ... und Partner mit der Erstellung eines Folgeantrags. Der vom Ingenieurbüro am 14. Dezember 2012 gefertigte Antrag wurde mit Schreiben des Antragstellers vom 7. Januar 2013 an das Landratsamt R. übermittelt, wo er am 8. Januar 2013 einging.

Das Landratsamt R. leitete die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 15. Januar 2013 an das Wasserwirtschaftsamt ... weiter, mit der Bitte zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen zur Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens vollständig und brauchbar sind und den Textvorschlag für die öffentliche Bekanntmachung zu erstellen.

Unter dem 31. Juli 2014 erkundigte sich das Landratsamt R. beim Wasserwirtschaftsamt ... nach dem Sachstand. Bei einer Besprechung des Antragstellers mit dem Wasserwirtschaftsamt ... am 12. November 2014 teilte dieses mit, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden könne und weitere Unterlagen erforderlich seien. Es sei jedoch die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis denkbar.

Diese wurde vom Antragsteller unter dem 21. November 2014 beantragt und am 19. Dezember 2014 vom Landratsamt R. unter Auflagen erteilt.

Am 26. November 2013 ging die vom selben Tag datierende Abgabeerklärung des Antragstellers für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser für das Jahr 2013 (§ 7 AbwAG, Art. 6 BayAbwAG) beim Landratsamt R. ein.

Unter „4. Abgabefreiheit nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG“ enthält der Antrag folgende Angaben:

4.1 Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung 9.340 m³.

4.2 An die Mischwasserkanalisation angeschlossene befestigte Fläche 684,66 ha.

4.3 Nach Bescheid erforderliches Speichervolumen je Hektar 13,64 m³/ha.

4.4 Die an die Mischwasser- und Abwasserbehandlung gestellten Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides werden erfüllt.

4.5 Das zurückgehaltene Mischwasser wird einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 WHG in der am28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 57 Abs. 2 WHG erfüllt.

Unter „5. Berechnung“ ist in dem Antrag ausgeführt:

26.210 angeschlossene Einwohner x 12 v. H. x 35,79 Euro (Abgabesatz) = 112.566,71 Euro.

Das Wasserwirtschaftsamt ... bestätigte unter dem 6. März 2015 die Richtigkeit der Angaben zu Nr. 4.1 bis 4.3 und wies zu Nr. 4.4 darauf hin, dass für das Jahr 2013 kein „Kläranlagenbescheid“ vorgelegen habe.

Mit E-Mail vom 1. April 2015 teilte das Landratsamt R. dem Antragsteller mit, es sei aktuell vorgesehen, sowohl die Großeinleiterabgabe als auch die Niederschlagswasserabgabe für das Jahr 2013 festzusetzen und abzurechnen (voraussichtlicher Erlass der Bescheide: ab 13.4.2015). Im Falle des Antragstellers komme es zu erheblichen Nachforderungen (deutlich über 100.000,00 Euro). Die Nachzahlungen seien - unabhängig von der Einlegung von Rechtsmitteln - innerhalb einer bestimmten Frist zur Zahlung fällig.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. April 2015 setzte das Landratsamt R. gegenüber dem Antragsteller für das Veranlagungsjahr 2013 eine Niederschlagswasserabgabe in Höhe von 112.566,71 Euro fest.

In der Begründung des Bescheides wird darauf hingewiesen, das Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer für das Veranlagungsjahr 2013 sei eine Grundvoraussetzung, um eine Abgabebefreiung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG zu prüfen. Die Befreiungstatbestände des Art. 6 BayAbwAG würden kumulativ gelten. Für das Jahr 2013 liege keine gültige Einleitungserlaubnis vor. Die ursprüngliche Erlaubnis sei bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sei am 7. Januar 2013 gestellt worden. Erst mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 sei eine beschränkte Erlaubnis erteilt worden.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Mai 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Mai 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 26. Mai 2015, ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes R. vom 27. April 2015 aufzuheben.

Die Streitsache wird unter dem Aktenzeichen AN 1 K 15.00836 geführt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. Mai 2015 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt R. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.

An der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden ernstliche Zweifel. In der Erläuterung zu der für das Jahr 2013 abgegebenen Erklärung gemäß § 6 AbwAG heiße es, dass durch die Erklärung der Einleiter in abwasserabgabenrechtlicher Hinsicht so gestellt werde, als ob ein Einleitungsbescheid mit den notwendigen Festlegungen vorliegen würde. Die Erklärung solle die fehlenden Festsetzungen eines Bescheides ersetzen.

Es stelle einen Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn eine Behörde in einem Über-/Unterordnungsverhältnis widersprüchlich handle. Das Landratsamt könne nicht einerseits einen Bescheid fingieren und andererseits sich bei der Festsetzung einer Abgabe auf das Fehlen eines solchen förmlichen Bescheides berufen.

Es werde der Erlass der für das Kalenderjahr 2013 festgesetzten Niederschlagswassergebühr gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 4b BayAbwAG i. V. m. § 163 AO beantragt. Da der Antragsteller bereits am 7. Januar 2013 die Einleitungsgenehmigung beantragt habe, diese jedoch erst am 19. Dezember 2014 erteilt worden sei, stelle die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr jedenfalls eine unbillige Härte aus sachlichen Gründen dar.

Unter dem 28. Mai 2015 lehnte das Landratsamt R. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. April 2015 bestünden nicht. Die streitgegenständliche Niederschlagswasserabgabe sehe - anders als bei Großeinleitern - keine Eigenerklärung vor. Der bayerische Gesetzgeber habe die in den Abwasserabgaben angelegte Lenkungsfunktion speziell für das Niederschlagswasser ausgestaltet und insoweit zwingend das Vorliegen eines Einleitungsbescheides gefordert.

Die Möglichkeit zur Eigenerklärung bei Einleitungen finde sich in § 6 AbwAG. Der Freistaat sei jedoch aufgrund von § 7 Abs. 2 AbwAG ermächtigt, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibe. Von dieser Öffnungsklausel habe der bayerische Gesetzgeber in Art. 6 BayAbwAG Gebrauch gemacht. Absatz 2 Nr. 3 der Vorschrift setze dabei zwingend das Vorliegen eines die Einleitung genehmigenden Bescheides voraus.

Die sehr allgemein gehaltene Argumentation zu Treu und Glauben oder Vertrauensschutz könne nicht nachvollzogen werden. Es habe ein die Einleitung regelnder Bescheid existiert, der zum 31. Dezember 2012 ausgelaufen sei. Es sei dem Antragsteller also bekannt, dass ein Bescheid erforderlich sei. Der Antrag vom 7. Januar 2013 sei allein schon wegen der im Wasserrecht einzukalkulierenden Bearbeitungszeit verspätet und im Übrigen auch nicht vollständig. Der Antragsteller habe aufgrund dieses Sachverhalts kein anerkennenswertes Vertrauen darauf, die Voraussetzungen für die Befreiung von den Abwasserabgaben zu erfüllen.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde vorläufig auf die Ausführungen im Schreiben vom 22. Mai 2015 an das Landratsamt R. verwiesen.

Unter dem 22. Juni 2015 wandte sich der Antragsteller mit einer Eingabe an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und rügte die verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die hieraus resultierenden abgabenrechtlichen Folgen (Entstehen der Abgabepflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser) habe der Antragsteller nicht erkennen können.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid sei anzuordnen, weil bei einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides dem Interesse des Antragstellers der Vorzug zu geben sei. Hierbei seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als maßgebliche Grundlage heranzuziehen.

Der Antragsgegner stütze sich offensichtlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2011 - Au 6 K 10.1969, die zwischenzeitlich auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Das Verwaltungsgericht Augsburg sehe eine Abgabefreiheit gemäß Art. 6 BayAbwAG nur als gegeben an, wenn ein förmlicher Einleitungsbescheid vorliege. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung.

Im vorliegenden Fall wäre indessen aus Gründen des Vertrauensschutzes die Anwendung des § 163 AO geboten gewesen. Nach dieser Vorschrift, die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b BayAbwAG im Verfahren über die Erhebung einer Abwasserabgabe einschlägig sei, könnten Abgaben niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Abgabe nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Ein solcher Fall der sachlichen Unbilligkeit liege hier vor.

Diese sei gegeben, wenn die Abgabe an sich zwar dem Gesetz entspreche, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwiderlaufe, dass die Erhebung der Abgabe als unbillig erscheine. Das sei der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers anzunehmen sei, dass die Abgabenerhebung zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führe und der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.

Habe der Gesetzgeber auch Härtefälle in Betracht gezogen und die Abgabenerhebung trotzdem angeordnet, liege ein Fall sachlicher Unbilligkeit nicht vor (VG Koblenz vom 16.11.2009 - 3 K 1436/08 mit Verweis auf: Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 163 Rn. 32 f.).

Wenn man dem Verwaltungsgericht Augsburg folge, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung für die Abgabefreiheit gemäß Art. 6 BayAbwAG bewusst an das formelle Kriterium der Existenz eines Bescheides anknüpfe, der die Einleitung von Niederschlagswasser gestatte, so liege die Begründung darin, dass derjenige, der sich nicht oder nicht rechtzeitig um die Erteilung eines solchen Bescheides gekümmert habe, nicht demjenigen gleichgestellt werden solle, der das notwendige Gestattungsverfahren durchlaufen hat. In dem vom Verwaltungsgericht Augsburg entschiedenen Fall habe der betreffende öffentliche Einleiter offenbar bis zum Jahr 2008 über keine wasserrechtliche Gestattung für die Einleitung von Niederschlagswasser verfügt. Dies sei von der für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörde offenbar stillschweigend geduldet worden, bis sich die Rechtsauffassung in Bezug auf Art. 6 BayAbwAG geändert habe.

Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Mai 2012 das Ingenieurbüro ... mit der Erstellung eines Folgeantrags auf den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Einleitungsbescheid beauftragt. Der Antrag auf Erteilung einer Einleitungserlaubnis (gehobene Erlaubnis) sei von den Entwurfsverfassern ... unter dem 14. Dezember 2012 und vom Vorsitzenden des Antragstellers, ..., unter dem 7. Januar 2013 unterzeichnet und am selben Tag an das Landratsamt R. versandt worden.

Im Zeitraum zwischen Herbst 2013 und dem 12. November 2014 habe der Klärmeister ... im Auftrag des Antragstellers fernmündlich mehrfach beim Sachbearbeiter des Wasserwirtschaftsamtes ... in Bezug auf den Sachstand des Verfahrens nachgefragt. Stets sei er auf die personelle Überlastung der Behörde hingewiesen worden, die einer Verbescheidung entgegenstehe. Zu keinem Zeitpunkt sei seitens der Wasserrechtsbehörde oder des Wasserwirtschaftsamtes auf unvollständige Auftragsunterlagen hingewiesen oder seien solche Unterlagen nachgefordert worden.

Erst am 12. November 2014, also 22 Monate nach Antragstellung, seien Vertreter des Antragstellers zu einer Besprechung beim Wasserwirtschaftsamt gebeten worden. Dort sei dem Antragsteller erklärt worden, die eingereichten Antragsunterlagen seien nicht ausreichend, um über den Antrag einer gehobenen Erlaubnis zu entscheiden. Es sei eine neue umfassende Schmutzfrachtberechnung einschließlich eines neuen Beckenbewirtschaftungskonzeptes einzureichen. Es sei anheimgestellt worden, zur Überbrückung eine beschränkte Erlaubnis zu beantragen. Diese sei vom Landratsamt R. auf Antrag des Antragstellers am 19. Dezember 2014 erteilt worden. Da der Bescheid sich aber fälschlicherweise auf die Kläranlage der Gemeinde ... beschränkt habe, habe das Landratsamt R. auf Hinweis des Antragstellers einen neuen Bescheid, ebenfalls datiert auf den 29. Dezember 2014 erlassen.

Der Gesetzgeber habe ersichtlich nicht die Absicht gehabt, denjenigen schlechter zu stellen, der im Vertrauen auf die Aussagen der zuständigen Behörden aktiv daran mitgewirkt habe, die Anforderungen an die Abwasserbehandlung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG nachzuweisen.

Der Antragsteller habe die sich aus der schleppenden Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ergebenden negativen Folgen in Bezug auf die Abgabefreiheit gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG nicht erkennen können. Er habe am 24. Oktober 2012 für das Jahr 2013 eine Erklärung über die Einhaltung der Überwachungswerte für CSB, Phosphor und Stickstoff sowie über die zu erwartende Menge der Einleitung abgegeben. In der Erläuterung zu diesem Bescheid heiße es wörtlich:

„Durch die Erklärung soll der Einleiter in abwasserabgabenrechtlicher Hinsicht so gestellt werden, als ob ein Einleitungsbescheid mit den notwendigen Festlegungen vorliegen würde, d. h., die Erklärung soll die fehlende Festlegung dieses Bescheides gleichwertig ersetzen. Die Erklärung bezieht sich auch auf die nach der AbwV geltenden und im Einleitungsbescheid regelmäßig enthaltenen Festlegungen, die für die Abwasserabgabe relevant sind.“

Mit der Erklärung habe der Antragsteller nach seiner Vorstellung alles getan, was vom Landratsamt R. verlangt wurde, um die Abgabefreiheit nach Art. 6 BayAbwAG nachzuweisen.

Der Antragsteller sei weder vom Landratsamt R. als zuständiger Wasserrechtsbehörde noch vom Wasserwirtschaftsamt während des Jahres 2013 auf die Unvollständigkeit seiner Unterlagen hingewiesen worden. Der Antragsteller hätte ansonsten umgehend einen Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis oder eines Bescheides nach § 17 Abs. 1 WHG (Zulassung vorzeitigen Beginns) gestellt. Damit hätte er die formalen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG erfüllen können.

Die Erhebung einer Abwasserabgabe in einem Fall, in dem der Abgabepflichtige zwar (noch) nicht über einen aktualisierten Einleitungsbescheid verfüge, jedoch rechtzeitig eine Erklärung über die materiellen Anforderungen für eine Abgabefreiheit abgebe und er zusätzlich von der zuständigen Behörde ausdrücklich signalisiert bekomme, dass diese Erklärung einem formalen Bescheid gleichwertig sei, sei sachlich unbillig. Letztlich komme es dem Gesetzgeber darauf an, mit der Abwasserabgabe eine Lenkungswirkung zum Schutz der Gewässer zu erreichen. Die Einleitung von Niederschlagswasser solle quantitativ soweit wie möglich beschränkt und qualitativ so gewässerschonend wie möglich erfolgen.

Zwar weise der Gesetzgeber das Risiko von nicht vom Einleiter zu vertretenden „Störfällen“ oder einer zögerlichen Bearbeitung des Antrags auf die erforderliche wasserrechtliche Gestattung nach der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich dem Einleiter zu. Trotzdem dürfe das Kernelement der Abwasserabgabe dabei nicht aus den Augen verloren werden: Dem Gesetzgeber gehe es darum, das hohe Umweltschutzniveau der Fließgewässer zu erhalten und zu verbessern. An diesem Maßstab sei letztlich auch die Frage der sachlichen Unbilligkeit einer Abgabenerhebung zu messen.

Daran gemessen dränge sich ein Erlass oder eine wesentliche Herabsetzung der Abwasserabgabe gemäß § 163 AO im vorliegenden Fall förmlich auf. Eine solche habe der Antragsteller im Übrigen mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2015 ausdrücklich beantragt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 unter anderem ausgeführt, zum Unterschied zwischen Großeinleiterabgabe und Niederschlagswasserabgabe könne auf die Ablehnung des § 80 Abs. 4 VwGO-Antrags verwiesen werden. Das Gesetz fordere für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe in Art. 6 BayAbwAG das Vorliegen eines Bescheides.

Das Umweltministeriumsschreiben vom 10. November 2014 lege die Befreiungsvoraussetzungen bei der Niederschlagswasserabgabe dar. Demnach sei ein Erlass allenfalls mit Wirkung zu Beginn des laufenden Jahres (Jahr des Bescheidserlasses) möglich und auch nur dann, wenn vollständige Antragsunterlagen vor Ablauf der Befristung einer bestehenden Gewässerbenutzung vorlägen. Bezug genommen werde insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005.

Die vom Antragsteller nunmehr näher dargelegten Vertrauensschutzargumente seien nicht ausreichend, um hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabebescheides, auch im Blick auf § 163 AO, auszulösen. Um zu einer Unbilligkeit zu kommen, brauche es vielmehr einen fundamentalen Dissens zwischen der positiven Norm und der sachgerechten Normanwendung in der Praxis, gerade unter Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalls. Bereits aufgrund des eigenen Vortrags könne der Antragsteller einen solchen Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen.

Anders als in dem zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg sei ein die Einhaltung genehmigender Bescheid auch vor dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2013 gefordert worden. Die Notwendigkeit eines Bescheides sei dem Antragsteller also bekannt gewesen. Dennoch sei der Genehmigungsbescheid zum 31. Dezember 2012 ausgelaufen, ohne dass ein neuer Antrag vorgelegen habe. Dieser neue - unvollständige - Antrag habe erst Anfang 2013 vorgelegen. Allein deswegen sei auf Grundlage des UMS keine rückwirkende Anwendung des Bescheides möglich. Deshalb habe auch kein Vertrauensschutz bestanden.

Das maßgebliche Versäumnis habe hier aber nicht - wie vom Antragsteller dargestellt - in der Bearbeitungszeit des Amtes bestanden. Vielmehr seien seitens des Einleiters zunächst vollständige Unterlagen zu besorgen, die in der Praxis das beauftragte Ingenieurbüro mit der Fachbehörde abstimme. Der Antrag müsse dabei vor Auslauf des bisher genehmigenden Bescheids bei der Wasserrechtsbehörde gestellt sein. Bereits die formale Antragstellung sei verspätet erfolgt. Regelmäßige Rückfragen bei der Fachbehörde änderten daran nichts - für den Bescheid und das Verfahren sei ohnehin die Wasserrechtsbehörde zuständig.

Auf Basis der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Argumentation - der Gesetzgeber wolle nicht denjenigen belasten, der sich um eine wasserrechtliche Erlaubnis kümmere - verfehle der Antragsteller mit dem nicht rechtzeitigen Einleiten eines Folgeverfahrens den Anspruch auf Vertrauensschutz. Die dem Antragsteller gestattete Einleitung sei bis Ende 2012 befristet gewesen. Ab 2013 seien demnach die Umweltauswirkungen der Einleitung in einem neuen Verfahren zu beurteilen gewesen. Die Abwasserabgabe diene auch der Disziplinierung. Unter welchen Umständen eine weitere Einleitung zulässig sei, hänge vom Ausgang des Folgeverfahrens ab. Insoweit bilde die erhobene Abgabe auch das Umweltrisiko ab.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 bot der Antragsgegner dem Antragsteller den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs an.

Dieser solle folgenden Inhalt haben:

1. Der Antragsteller wird so gestellt, als würde ab dem 1. Oktober 2013 die notwendige Gestattung zur Einleitung vorliegen.

2. Die Zahlungspflicht aus dem streitgegenständlichen Bescheid wird damit auf 84.193,73 Euro reduziert.

3. Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen.

Mit dem Vergleich solle der zugunsten des Antragstellers sprechende lange Bearbeitungszeitraum berücksichtigt werden. Der Antragsteller hätte im Mittel mit einer Vorlaufzeit von acht oder neun Monaten rechnen müssen, um rechtzeitig einen „Antrag“ (gemeint wohl: Genehmigung) zu erhalten. Die Parteien hätten sich daher auf den 1. Oktober 2013 als fiktives Geltungsdatum für den späteren Bescheid geeinigt.

Mit einem nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 26. August 2015 teilte das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dem Antragsteller mit, eine gleich gelagerte Fallgestaltung wie in der vom Antragsteller zitierten Härtefallentscheidung bei der Gemeinde ... im Landkreis ... liege nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen nicht vor. Zudem habe das Landratsamt R. in eigener Zuständigkeit dem Anliegen des Antragstellers mit dem vorliegenden Vergleichsangebot sehr weitgehend Rechnung getragen. Einen darüber hinausgehenden Spielraum sehe das Ministerium nicht.

Der Antragsteller lehnte die Annahme des Vergleichs mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. September 2015 ab. Wäre der Bescheid innerhalb der üblichen Bearbeitungszeit im Oktober 2013 erlassen worden, wäre die Abgabe für das gesamte Kalenderjahr 2013 entfallen.

Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakte zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Sachvortrag mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015. Wie der Antragsgegner in seinem Rundschreiben durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10. November 2014 selbst einräume, sei es bei der Bearbeitung von Einleitungsbescheiden in einer Vielzahl von Fällen zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen gekommen. Das Umweltministerium sehe in der Regel eine Bearbeitungszeit von sieben Monaten zwischen dem Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen und dem Erlass des Bescheides als angemessen an. Sofern das Verfahren innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden könne, solle mit Zustimmung des jeweiligen Antragstellers eine beschränkte Erlaubnis für eine Übergangszeit erteilt werden. Das Umweltministerium führe in dem Rundschreiben vom 10. November 2014 folgendes aus:

„Entscheidet die Kreisverwaltungsbehörden nicht in angemessener Zeit und führt dies zu einem Verlust der im Abwasserabgabenrecht eröffneten Vergünstigungen, kann bei rechtzeitiger und vollständiger Antragstellung der Vorwurf der Amtshaftung gegenüber dem Freistaat Bayern (...) im Raum stehen.“

Den Vorwurf der Amtspflichtverletzung müsse sich das Landratsamt R. im vorliegenden Falle gefallen lassen:

Der Antragsteller habe den Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nur wenige Tage nach dem Auslaufen der Gültigkeit der vorangegangenen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis am 7. Januar 2013 eingereicht. Gemäß § 4 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren vom 13. März 2000 (WPBV) seien grundsätzlich die in dieser Vorschrift aufgezählten Unterlagen vorzulegen. Soweit keine baulichen Anlagen errichtet würden oder deren Funktionsfähigkeit überprüft werden müsse, seien entsprechende Unterlagen auch nicht erforderlich. Der Antragsteller habe gemäß Blatt 29 ff. der Akte für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einen Antrag eingereicht, der eine ausführliche Erläuterung sowie Pläne und eine Bestandslageplan beinhalte. Welche weiteren Unterlagen gemäß § 4 WPBV der Antragsteller von sich aus hätte einreichen sollen, sei nicht ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 WPBV erörtere die Verwaltungsbehörde mit dem Vorhabenträger das Vorhaben sowie seine Umweltauswirkungen, sobald der Vorhabenträger die Verwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet habe. Dabei werde im Benehmen mit der zuständigen Wasserwirtschaftsfachbehörde bestimmt, welche Unterlagen vom Vorhabenträger vorzulegen seien. Die Verwaltungsbehörde könne dabei auf die Vorlage einzelne Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 verzichten und/oder weitere Pläne und Beilagen verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sei.

Im vorliegenden Fall habe das Landratsamt R. den Antrag zwar am 15. Januar 2013 an das Wasserwirtschaftsamt ... weitergeleitet. In der Folge habe das Landratsamt dann aber nichts mehr unternommen. Erst am 12. November 2014, also zwei 20 Monate nach Eingang des Antrags, sei auf Drängen des Antragstellers eine Besprechung mit dem Wasserwirtschaftsamt angesetzt worden, bei welcher weitere Unterlagen angefordert worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen worden, für die Übergangszeit eine beschränkte Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 zu beantragen.

Durch dieses Verhalten habe der Antragsgegner - gleichgültig, ob durch das Landratsamt R. oder durch das Wasserwirtschaftsamt ... verschuldet - seine Amtspflicht aus § 1 Abs. 3

WPBV verletzt, mit dem Antragsteller - selbstredend zeitnah - den Antrag zu besprechen. Es sei deshalb unbillig, dem Antragsteller die alleinige Verantwortung dafür zuzuweisen, dass ein Antrag nicht vollständig und rechtzeitig eingereicht worden sei. Hätte die oben erwähnte Besprechung innerhalb des im Rundschreiben des Umweltministeriums genannten Zeitraums von 7 Monaten stattgefunden, wäre die beschränkte Erlaubnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch im Jahr 2013 ergangen, so dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG für das Kalenderjahr 2013 erfüllt gewesen wären.

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes R. vom 27. April 2015 (PK-Nr. ...) anzuordnen.

Unter den 12. Oktober 2015 trug der Antragsgegner vor, der Antragsteller sei bereits durch ein Schreiben vom 29. September 2011 darauf hingewiesen worden, dass die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis innerhalb der nächsten beiden Jahre ablaufen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes R. vom 27. April 2015 anzuordnen, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 a AbwAG, § 80 Abs. 5 VwGO), aber nicht begründet.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, was in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und deshalb seine Aufhebung oder Abänderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder wenn dessen sofortige Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Festsetzung einer Abwasserabgabe bereits dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfällt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 57 zu § 80; Vogel/Klenner/Heuss, Abwasserabgabenrecht in Bayern, Erl. zu § 12 a AbwAG).

Denn der Antragsgegner hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 28. Mai 2015 abgelehnt, so dass auch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt sind.

Die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27. April 2015 hat für den Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge.

Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind. Das trifft zum Beispiel bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung zu (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 116 zu § 80 m. w. N.).

Beide Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor, insbesondere findet über das Vermögen des Antragstellers kein Insolvenzverfahren statt (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art. 77 GO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus allgemeinen sachlichen Billigkeitsgründen, insbesondere wegen des behaupteten Vorliegens der Voraussetzungen des § 163 AO, kommt im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O.).

Ebenso wenig ist die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Landratsamtes R. vom 27. April 2015 im anhängigen Hauptsacheverfahren zu erwarten.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27. April 2015 als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der bezeichnete Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 AbwAG i. V. m. § 9 Abs. 4 AbwAG.

Gemäß § 7 Abs. 1 AbwAG beträgt die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG), das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, 12 vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Der Abgabesatz je Schadeinheit beträgt 35,79 Euro im Jahr (§ 9 Abs. 4 AbwAG).

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. mit dem vorliegend einschlägigen Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG für eine Abgabefreiheit bei der Einleitung von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem liegen bei summarische Prüfung nicht vor.

Nach der genannten Bestimmung bleibt die Einleitung abgabefrei, wenn

1. diese so bemessen ist, dass je Hektar befestigter Fläche ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens fünf Kubikmeter vorhanden ist,

2. das zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt und

3. die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden.

Wie der eindeutige Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG zeigt, setzt die Abgabefreiheit - wie im Falle des Art. 6 Abs. 1 BayAbwAG (Einleitung des Niederschlagswassers im Trennsystem) - auch nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwG voraus, dass die jeweiligen Anforderungen aus den die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheiden erfüllt werden. Das Vorliegen eines die Einleitung zulassenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides ist somit tatbestandliche Voraussetzung für die Abgabefreiheit sowohl von Einleitungen im Trennsystem als auch im Mischsystem. Fehlt ein solcher Bescheid, scheidet eine Abgabefreiheit für das Einleiten von Niederschlagswasser gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG aus (VG Regensburg, Urteil vom 4.2.2013 - RO 9 K 12.988; Vogel/Klenner/Heuss, a. a. O., Erl. 3.3.3 zu Art. 6

BayAbwAG; zum Trennsystem: BayVGH, Beschluss vom 13.5.2013 - 8 ZB 11.2773).

Vorliegend bestand im Veranlagungsjahr 2013 (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) keine wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten der gereinigten Abwässer aus der Verbandskläranlage in die..., da die wasserrechtliche Erlaubnis vom 10. August 1994 zum 31. Dezember 2012 abgelaufen war. Der unter dem 19. Dezember 2014 erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung kommt keine Rückwirkung für das Veranlagungsjahr zu.

Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass es ausreichen müsste, wenn rein faktisch die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis bereits im Jahr 2013 vorgelegen hätten. Diese Argumentation steht nicht nur in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 6 BayAbwAG, da dort jeweils die Erfüllung bzw. die Einhaltung des die Einleitung zulassenden Bescheides verlangt wird. Sie ist auch problematisch im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde steht (vgl. § 12 Abs. 2 WHG). Im Übrigen muss auch jeweils das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (und die Einhaltung dieser Voraussetzungen) dezidiert nachgewiesen sein (zum Ganzen: VG Regensburg, Urteil vom 4.2.2013, a. a. O.).

Fehler hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Niederschlagswasserabgabe im streitgegenständlichen Bescheid wurden nicht gerügt. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es unerheblich, ob der Antragsteller - wie von ihm geltend gemacht - einen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung der Abgabe aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b) BayAbwAG i. V. m. § 163 AO hat.

Nach der genannten Bestimmung können Steuern niedriger festgesetzt werden wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

Im vorliegenden Falle ist allein eine sachliche Unbilligkeit in Betracht zu ziehen. Diese liegt vor, wenn die Abgabe an sich zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall derart zuwider läuft, dass die Erhebung der Abgabe als unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt und der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Billigkeitsmaßnahmen sollen daher ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden. Hat der Gesetzgeber die Härte gewollt und Besteuerungsmaßnahmen angeordnet, obwohl in bestimmt gelagerten Fällen der Eintritt von Härten voraussehbar war, der Gesetzgeber diese jedoch bewusst in Kauf genommen hat, scheidet eine Billigkeitsmaßnahme folglich aus. Eine Korrektur des Gesetzes in seinen allgemeinen Regeln ist unzulässig. Sachliche Unbilligkeit verlangt demnach das Vorliegen eines Überhanges des gesetzlichen Tatbestandes über die mit Sinn und Zweck des Gesetzes zu vereinbarende Regelung hinaus, der deshalb auf das vom Gesetzgeber gewollte Maß zurückzuführen ist (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 16.11.2009 - 3 K 1436/08.KO; Klein, Abgabenordnung, Rn. 32 f. zu § 163).

Ob die genannten Voraussetzungen hier vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden.

Da der Antrag auf eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen erst nach Erlass des Bescheides vom 27. April 2015 gestellt wurde, war in diesem - hier allein streitgegenständlichem - Bescheid hierüber keine Entscheidung zu treffen. Zudem würde eine eventuell zugunsten des Antragstellers zu treffende Entscheidung nach § 163 AO ohnehin die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 27. April 2014 nicht berühren, da es sich um einen eigenständigen, gesondert rechtlich zu überprüfenden Verwaltungsakt handelt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.12.2013 - 5 A 779/12 - juris; Klein, a. a. O. Rn. 138 zu § 163 m. w. N.).

Die vom Antragsteller begehrte Billigkeitsentscheidung könnte das Landratsamt R. zudem nicht treffen, da in der Sache eine vollständige Aufhebung der festgesetzten Abgabe in Höhe von 112.566,71 Euro gemäß § 163 AO begehrt wird. Für Entscheidungen auf der Grundlage des § 163 AO ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 4 BayAbwAG i. V. m. Ziffer 1.3. VwVAbwAG das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (nunmehr: Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) zuständig, soweit - wie vorliegend - über einen Betrag von mehr als 100.000.- Euro zu entscheiden ist. Es bedarf in diesem Fall auch zusätzlich der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.

Der Antragsteller hat folglich zunächst eine rechtsmittelfähige Entscheidung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 163 AO herbeizuführen, die ggf. im Rahmen einer nachfolgenden Verpflichtungsklage überprüft werden könnte (Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.12.2013, a. a. O.; Vogel/Klenner/Heuss, a. a. O., Erl. 3.4.3 zu Art. 14 BayAbwAG). Das auf eine Eingabe des Antragstellers ergangene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. August 2015 stellt keinen anfechtbaren Bescheid in diesem Sinne dar.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 15.00836 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1100 Hauptpunkte: Die Befreiung der Einleit
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Annotations

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.

(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.

(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
3.
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.

(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.