Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 11. Aug. 2015 - 9 L 661/15
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in die G. , Katholische Grundschule der Stadt F. , zum Schuljahr 2015/16 aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in die G. , Katholische Grundschule der Stadt F. , zum Schuljahr 2015/16 aufzunehmen,
4hat Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
6Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung von dem Bestehen eines Aufnahmeanspruchs an der G. auszugehen ist.
7Anspruchsgrundlage ist § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Danach hat jedes Kind Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, sofern der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Letzteres liegt nicht vor. Für Bekenntnisschulen gilt dieser Anspruch indes mit Einschränkungen wegen des spezifischen Erziehungsauftrags dieser Schulen auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW sowie dementsprechend § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 - und vom 4. September 2013 - 19 B 1042/13 -, beide juris.
9Nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass Bekenntnisschulen für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet werden. Bekenntnisfremden Schülerinnen und Schüler steht grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn - wie im vorliegenden Fall bei mehreren aufgenommenen Kindern eines anderen Bekenntnisses - eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung erreicht werden kann. Abweichend davon haben auch bekenntnisfremde Eltern einen unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG folgenden kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in die Bekenntnisschule, wenn diese die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, also insbesondere mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine diesem Bekenntnis angehörende staatliche oder kirchliche Lehrkraft einverstanden sind.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013, a.a.O., zur Einbeziehung der bekenntnisfremden Schüler bei der Ermittlung des Fortbestandsinteresses einer Bekenntnisschule.
11Ob die nach dem Vorbringen des Antragsgegners sämtlich vorliegenden Erklärungen der Eltern der aufgenommenen bekenntnisfremden Kinder diesen Anforderungen genügen, kann dahinstehen. Auch für diesen Fall ist der katholische Antragsteller vorrangig in eine der Eingangsklassen der katholischen Grundschule aufzunehmen. Sofern wie vorliegend ein Anmeldeüberhang besteht, können nämlich mit Blick auf den spezifischen Erziehungsauftrag und die Zweckbestimmung bekenntnisfremde Kinder keinen Vorrang vor den Kindern erhalten, für deren Bekenntnis die Schule errichtet worden ist.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 1989 - 19 B 2262/88 -, juris; Beschluss vom 31. August 1978 - V B 1035/78 -, NJW 1979, 942 zu dem früheren § 20 SchOG NRW; VG Minden, Urteil vom 28. Februar 2014 - 8 K 1719/13 -; VG Köln, Beschluss vom 6. August 2014 - 10 L 1104/14 -, abgeändert durch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 - 19 B 961/14 - wegen abweichender Kapazitätsbestimmung - sämtlich juris -; Kühne in Gellert-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, Bd. 4, Erl.1 zu Art. 13; a. A. in einem obiter dictum VG Münster, Beschluss vom 15. August 2013 - 1 L 286/13 -, juris.
13Aus Art. 13 LV NRW ergibt sich zudem, dass die Bekenntnisschulen solche mit Minderheitscharakter sind.
14Vgl. Ernst in Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, Bd. 1, Stand: März 2015, § 26 Erl. 3.1
15Danach darf keinem Kind wegen seines religiösen Bekenntnisses die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist. Ist eine entsprechende Schule beispielsweise in Form der Gemeinschaftsschule vorhanden, vermag ein bekenntnisfremder Schüler einen Schüler mit dem Bekenntnis der Bekenntnisschule nicht zu verdrängen.
16Hier sind unter den 29 aufgenommenen bekenntnisfremden Schülern mehrere, die eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen können, so dass dahinstehen kann, ob vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der Schularten in Art. 12 Abs. 3 LV NRW nicht jedenfalls diejenigen bekenntnisfremden Schüler, die in zumutbarer Entfernung eine Grundschule des eigenen Bekenntnisses erreichen können, den Schülern des Bekenntnisses der Schule nachgehen.
17Im übrigen kann zumindest im Rahmen des Eilverfahrens offen bleiben, ob es sich bei einem Anteil bekenntnisfremder Schüler in den Eingangsklassen i.H.v. 50 % tatsächlich noch um eine Bekenntnisschule handelt. Eine bestehende Bekenntnisschule verliert diese rechtliche Eigenschaft nämlich nicht allein dadurch, dass die Zahl der Schüler des entsprechenden Bekenntnisses an dieser Schule deutlich absinkt, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013, a.a.O.
19Schließlich ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ein Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu bejahen ist. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache, die nur in Betracht kommt, wenn ein Abwarten dieser Entscheidung schlechthin unzumutbar ist. Davon ist zwar bei einer bekenntnisfremden Schülerin, die die Aufnahme in die 5. Klasse einer katholischen Hauptschule begehrt, nicht auszugehen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2003 - 19 B1554/03 -, juris.
21Im vorliegenden Verfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller als Schulanfänger der vorübergehende Besuch einer anderen Schule nicht zuzumuten ist.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 11. Aug. 2015 - 9 L 661/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 11. Aug. 2015 - 9 L 661/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Beschluss, 11. Aug. 2015 - 9 L 661/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Eltern des Klägers begehren die Aufnahme ihres Sohnes an der nur 150 m von ihrem Wohnhaus entfernten C. , einer katholischen Bekenntnisgrundschule. Sie selbst gehören mit ihren Kindern dem Islam an. Gleichwohl wurde schon ihre ältere Tochter Hanan B. im Jahre 2009 an der C. aufgenommen, wo sie jedoch nicht am Religionsunterricht teilnahm. Nach dem Wunsch der Eltern sollte auch der Kläger zum Schuljahr 2013/2014 dort eingeschult werden. Das hierfür von den Eltern zu unterschreibende Anmeldeformular enthielt den Hinweis, dass die Schüler an der C. dem katholischen Bekenntnis entsprechend unterrichtet und erzogen werden. Hierzu gehöre auch die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten. Durch die Unterschrift sollte bestätigt werden, dass dieses ausdrücklich gewünscht wird. Da die Eltern des Klägers mit einer Teilnahme am Religionsunterricht und an den Schulgottesdiensten nicht einverstanden waren, akzeptierten sie lediglich eine Unterrichtung und Erziehung im katholischen Bekenntnis, lehnten aber eine Teilnahme des Klägers am Religionsunterricht und am Gottesdienst ausdrücklich ab. Sie wandten sich deshalb an das Schulamt für den Kreis Q. , von dem ihnen mitgeteilt wurde, dass die Teilnahme des Klägers am Religionsunterricht Voraussetzung für seine Aufnahme in die Schule sei.
3Mit Schreiben vom 07.12.2012 lehnte sodann der Leiter der C. den Antrag der Eltern des Klägers auf Einschulung in seiner Schule unter Hinweis darauf ab, dass die gemeinsame Teilnahme auch an Gottesdiensten und am Religionsunterricht zum Profil einer Bekenntnisschule gehöre und eine Betreuung von nicht teilnehmenden Schülern nicht gewährleistet werden könne.
4Hiergegen erhob der Vater des Klägers mit Schreiben vom 04.01.2013 Widerspruch, den er umfangreich begründete. Er legte dar, dass er wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum lediglich eine katholische Unterrichtung und Erziehung seines Sohnes in den allgemeinen Fächern akzeptieren könne, jedoch keine Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten. Diese dürfte seinem Kind auch nicht aufgedrängt werden. Vielmehr sei das Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht ein Grundrecht und müsse auch bei Bekenntnisschulen zulässig sein. Die Aufnahme in eine derartige Schule dürfe nicht vom Verzicht der Eltern auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit abhängig gemacht werden. Im Schulgesetz sei für alle Eltern die freie Schulwahl und der Anspruch auf den Besuch der nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulart garantiert. In der Landesverfassung sei ausdrücklich normiert, dass im Einzelfall keinem Kind wegen des religiösen Bekenntnisses die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden dürfe, falls keine entsprechende Schule vorhanden sei. Im Umkreis von 2,5 km von seiner Wohnung aus gebe es aber keine einzige Gemeinschaftsschule, sondern lediglich sechs katholische Bekenntnisschulen. Da der Kläger somit keine Gemeinschaftsschule besuchen könne, müsse er an der C. aufgenommen werden, auch wenn er nicht am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten teilnehmen wolle. Im Übrigen würden an der C. nicht alle Schüler am katholischen Religionsunterricht teilnehmen. De facto handele es sich schon seit vielen Jahren um eine Gemeinschaftsschule. Viele Eltern hätten ihre Kinder schon kurz nach der Anmeldung vom Religionsunterricht wieder befreien lassen. Dann könne auch gleich auf die Verpflichtungserklärung zur Teilnahme am Religionsunterricht verzichtet werden. Die ältere Schwester des Klägers besuche in der 3. Jahrgangsstufe ebenfalls die C. und sei vom Religionsunterricht befreit. Er, der Vater des Klägers, sei stellvertretender Vorsitzender der Schulpflegschaft der C. und sei auch in die Schulkonferenz gewählt. Insoweit habe es bislang an der Schule immer eine Praxis der Toleranz gegeben, die Befreiung der nichtkatholischen Kinder vom Religionsunterricht habe niemals ein Problem dargestellt. Mit dem katholischen Profil der Schule sei auch nicht vereinbar, dass dort evangelische Lehrer eingestellt worden seien. 60 % der Schüler der C. gehörten nicht der katholischen Religion an. Obwohl sie die Mehrheit darstellten, würden sie gezwungen, am katholischen Religionsunterricht teilzunehmen, nur um eine ortsnahe Beschulung zu erreichen. Durch das Fehlen von Gemeinschaftsschulen werde ihnen auch die Möglichkeit genommen, an einem Religionsunterricht in ihrem eigenen Bekenntnis teilzunehmen. Die nächste Gemeinschaftsschule - C1. -Schule - befinde sich in 3,4 km Fußweg-Entfernung von seiner Wohnung und sei von dem Kläger nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Bushaltestelle direkt an der C. aus zu erreichen. Er müsse dabei an mehreren Grundschulen vorbeifahren, die er alle nicht besuchen dürfe, weil es Bekenntnisschulen seien. Dieser Weg sei für einen Erstklässler nicht zumutbar. Auch würde er bei dem Besuch einer weit entfernten Gemeinschaftsschule den Kontakt zu den Kindern aus seinem Stadtteil verlieren. Von daher sei die Ablehnung der Aufnahme an die C. auch integrationsfeindlich.
5Mit Bescheid vom 05.04.2013 wies das Schulamt für den Kreis Q. den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Schulleiters der C. mit der Begründung zurück, die Aufnahme eines Kindes in eine Bekenntnisschule sei nur zulässig, wenn es entweder dem entsprechenden Bekenntnis angehöre oder dem Bekenntnis zwar nicht angehöre, seine Eltern aber ausdrücklich übereinstimmend wünschten, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden solle. Nur im Ausnahmefall seien Kinder als Minderheit dann in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht bestehe oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar sei. Dementsprechend würden die Bekenntnisschulen im Kreis Q. bekenntnisfremde Schüler nur dann aufnehmen, wenn diese am Religionsunterricht teilnehmen würden und bei ihrer Aufnahme keinen Anspruch auf Religionsunterricht im eigenen Bekenntnis geltend machen würden. Ein Ausnahmefall läge bei dem Kläger nicht vor, da für ihn Gemeinschaftsschulen in zumutbarer Entfernung erreichbar seien. Dies gelte z.B. für die Gemeinschaftsgrundschule C1. . Erstklässler evangelischen Glaubens müssten mindestens vergleichbare Entfernungen wie der Kläger zur Gemeinschaftsgrundschule zurücklegen, um zu evangelischen Bekenntnisgrundschulen zu gelangen. Erstklässler aus dem ländlichen Raum im Kreis Q. hätten oftmals noch größere Entfernungen zur nächstgelegenen Grundschule in Kauf zu nehmen. Freundschaften mit Kindern aus seinem Stadtteil könne er auch außerschulisch weiterführen. Ein Recht der Eltern, Kinder von Bekenntnisschulen vom Religionsunterricht abzumelden, bestehe zwar grundsätzlich. In diesem Fall müssten die Eltern jedoch ihr Kind dann zum Schuljahreswechsel an einer Gemeinschaftsschule anmelden.
6Daraufhin habe die Eltern des Klägers für diesen am 06.05.2013 fristgerecht Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Aufnahme ihres Sohnes in die C. begehren. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin ist der Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit auf die Kammer zur Entscheidung zurückübertragen worden. Parallel suchten die Eltern des Klägers am 18.08.2013 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 30.08.2013 hat das erkennende Gericht in dem Eilverfahren 8 L 538/13 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufnahme des Klägers in die C. abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 04.09.2013 in dem Verfahren 19 B 1042/13 zurück. Mittlerweile ist der Kläger an der C1. Gemeinschaftsgrundschule eingeschult worden, die jetzt auch seine ältere Schwester nach einem Schulwechsel von der C. dorthin besucht.
7Im Verlauf des vorausgegangenen Eilverfahrens und des Klageverfahrens hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur weiteren Begründung des Aufnahmeanspruchs an der C. vorgetragen, diese Schule werde, was die Eltern des Klägers aus der dortigen Beschulung der älteren Tochter aus eigener Anschauung wüssten, seit mehreren Jahren wie eine Gemeinschaftsschule geführt. Die Eltern der Schüler hätten in der Vergangenheit kein Einverständnis damit erklären müssen, dass ihre Kinder im katholischen Glauben erzogen und am katholischen Religionsunterricht teilnehmen würden. Vielmehr habe man sich auf einem Formular der Schule vom Religionsunterricht freistellen lassen können. In der Vergangenheit sei sogar evangelischer Religionsunterricht angeboten worden. Die Praxis der Toleranz hätte dazu geführt, dass alle Schüler unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit gern die Schule besucht hätten. Vor 2 ½ Jahre hätten auch die Eltern des Klägers die Tochter I. B. an der C. angemeldet und sie selbstverständlich mittels des offiziellen Abmeldebogens der Schule vom Religionsunterricht abgemeldet. Sie sei ebenso wie zahlreiche andere Kinder vom Religionsunterricht befreit worden und habe auch nicht die Gottesdienste besucht. Hierüber habe sich niemand beschwert. Auch die Tatsache, dass der Vater des Klägers zum stellvertretenden Vorsitzenden der Schulpflegschaft und in die Schulkonferenz gewählt worden sei, zeige, dass die Familie von der Schulgemeinschaft geachtet und respektiert werde. Die religiöse Toleranz an der Schule und die Tatsache, dass Gemeinschaftsgrundschulen nicht ortsnah zu erreichen seien, hätten dazu geführt, dass an der C. etwa 60 % Nichtkatholiken beschult würden. Damit handele es sich nicht mehr um eine Bekenntnisschule im Rechtssinne. Sie habe vielmehr ihren Bekenntnischarakter verloren. Von einer Bekenntnisschule könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Zusammensetzung des Lehrkörpers und der Schülerschaft grundsätzlich bekenntnishomogen sei und der Unterricht und die Erziehung an diesen Schulen in allen Fächern von dem jeweiligen Bekenntnis geprägt würden. Im Stadtgebiet von Q. gäbe es an 25 Standorten Grundschulen, davon seien 14 (56 %) katholische Bekenntnisschulen, 2 (8 %) evangelische Bekenntnisschulen und nur 9 (36 %) Gemeinschaftsschulen. Demgegenüber betrage der Anteil katholischer Grundschüler in Q. lediglich 46 %. Der Anteil katholischer Kinder im Vorschulalter belaufe sich auf 33 %. Diesen würden 56 % der Grundschulen in Q. als katholische Bekenntnisgrundschulen zur Verfügung stehen und den restlichen 54 % bzw. 67 % der Kindern stünden nur 36 % Gemeinschaftsschulen und 8 % evangelische Bekenntnisschulen zur Verfügung. Es gebe also ein Überangebot an katholischen Bekenntnisschulen und ein Unterangebot an Gemeinschaftsschulen und islamischen Bekenntnisschulen. Muslimische Grundschüler würden 10 % der Schülerschaft ausmachen. Bereits in vier katholischen Bekenntnisschulen und in der evangelischen Bekenntnisschule übersteige die Zahl der bekenntnisfremden Schüler die der Bekenntnisschüler deutlich. Lediglich in einer einzigen Bekenntnisschule im Dorf O. sei der Anteil der Bekenntnisschüler größer als 2/3. Unabhängig von der bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Schüler habe die C. auch schon deshalb keinen Bekenntnischarakter mehr, weil sich ihr Unterricht außerhalb des Religionsunterrichts und der Gottesdienste, die in der Kirche stattfänden, nicht vom Unterricht an jeder Gemeinschaftsschule unterscheide. Auf der Homepage der Schule werde lediglich in zwei kurzen Absätzen auf den Bekenntnischarakter hingewiesen, in denen herausgestellt werde, dass christliche Werte verbindliche Erziehungsmaßstäbe seien, die über die verbindliche Teilnahme am katholischen Religionsunterricht hinaus im Schulalltag ihren Platz hätten. Außerdem werde auf das Singen christlicher Lieder hingewiesen. Inwieweit dies spezifisch katholisch sein solle, ergebe sich daraus nicht. Erst nach einem Wechsel in der Schulleitung werde nunmehr das Einverständnis zur Teilnahme am katholischen Religionsunterricht verlangt. Auch sei das Angebot des evangelischen Religionsunterrichts gestrichen worden. Diese Maßnahmen würden aber nichts daran ändern, dass die Schule faktisch eine Gemeinschaftsschule sei. Inzwischen sei von mehreren Eltern die Einführung islamischen Religionsunterrichts bei der Schule beantragt worden. Die Verweigerung einer wohnartnahen Beschulung sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Kläger wegen seines Glaubens benachteiligt werde. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bedeute für ihn zudem eine Kindeswohlgefährdung. Die Übernahme der Schülerfahrkosten gehe ins Leere, da der Kläger mit dem Pkw zur Schule gebracht werde.
8Für den Kläger wird beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2013 zu verpflichten, den Kläger als Schüler der C. aufzunehmen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es hält daran fest, dass ohne verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht eine Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers an der C. nicht möglich sei. Derzeit würden 316 Schülerinnen und Schüler die C. besuchen. Von ihnen sei 42 % katholisch, 22,5 % evangelisch, 8 % orthodox, 9 % islamisch und 13,5 % ohne Bekenntnis. 5 % würden anderen Glaubensgemeinschaften angehören. Von allen Schülern genieße derzeit lediglich ein Schüler des 4. Jahrgangs eine Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht. Er sie "Zeuge Jehovas". Dieser habe sich schon im November 2009 zur Einschulung angemeldet, also zu einer Zeit, als Abmeldungen vom Religionsunterricht zwar nicht häufig gewesen seien, jedoch ohne weiteres hingenommen worden seien, wenn sie schriftlich durch die Eltern erfolgten. Seinerzeit habe bei der Anmeldung auch keine Erklärung zur Teilnahme am Religionsunterricht unterschrieben werden müssen. Ab dem Schuljahr 2010/2011 sei jedoch die Schärfung des katholischen Schulprofils angestrebt worden. Der katholische Religionsunterricht sei ausschließlich und verbindlich angeboten worden. Allerdings seien die Eltern im Jahre 2010 nur mündlich über die Bedingungen einer Bekenntnisschule informiert worden. Bedingt durch Unsicherheiten im Zuge dieser Umstellung seien zunächst noch einzelne Abmeldungen vom Religionsunterricht durch einige Klassenlehrer, die ein anderes Vorgehen gewohnt gewesen seien, hingenommen worden. Diese Praxis sei aber zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 eingestellt worden. Seither werde die Information über die Bedingungen einer Bekenntnisschule schriftlich gegeben und durch Unterschrift der anmeldenden Eltern bestätigt. Die Schulgottesdienste, die etwa in monatlichen Abständen stattfinden würden, würden von den Schülern im Klassenverband aufgesucht. Eine Überprüfung der Teilnahme fände nicht statt. Der Besuch der Gottesdienste sei jedoch durch seine Einbindung in den Schulmorgen obligatorisch. Auch zu entsprechenden Anlässen des Kirchenjahres werde die Kirche von der Schule aus aufgesucht. Von den 21 an der Schule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrern seien noch zwei der dienstältesten Kolleginnen evangelisch. Eine junge evangelische Lehrerin, die sich 2010 auf eine freigewordene Stelle an der Schule beworben habe, sei auf Grund ihrer Konfession einer anderen Schule zugewiesen worden. Die Bewerbung eines evangelischen Lehrers auf die Schulleiterstelle im Jahre 2009 habe nicht angenommen werden dürfen. Es sei eine weitere Schärfung des katholischen Profils (Patronatsfest, Martinszug) beabsichtigt.
13Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14Sie weist darauf hin, dass im Schuljahr 2012/2013 der Prozentsatz der katholischen Schüler an den katholischen Grundschulen im Stadtgebiet nach der amtlichen Schulstatistik 53,3 % betrug. Wie hoch der Prozentsatz der Schüler an katholischen Grundschulen ist, die erklärtermaßen im katholischen Glauben erzogen werden wollen, könne nur bei den Grundschulen selbst geklärt werden. Diese Daten würden vom Schulträger und der Unteren Schulaufsicht nicht erhoben. Das Schulamt für den Kreis Q. habe jedoch eine Elterninformation bezüglich des Religionsunterrichts und der Anmeldung an katholischen Grundschulen erarbeitet. Die Leitungen der katholischen Bekenntnisschulen hätten sich auf eine einheitliche Handhabe verständigt. Die Stadt Q. verfüge über 8 Gemeinschaftsgrundschulen, davon einen Grundschulverbund. Im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung habe sich der Schulträger bislang nicht veranlasst gesehen, eine Ausweitung der Gemeinschaftsgrundschulen auszuweisen. Zurzeit werde jedoch die Initiative einer katholischen Grundschule, im Rahmen der Bestimmungsverfahrensverordnung ihre Schule in eine Gemeinschaftsschule umzuwandeln, begleitet. Eine weitere katholische Grundschule, die zunächst auch an den Schulträger herangetreten sei, um sich auf diesem Weg begleiten zu lassen, habe sich auf Grund eines entgegenstehenden Elternwillens gegen eine Umwandlungsinitiative entschieden. Der tägliche Schulweg des Klägers zur Grundschule C1. habe eine fußläufige Länge von ca. 3,3 km. Dabei laufe der Kläger zunächst eine Strecke von 440 m zur Bushaltestelle am Sachsenweg, steige dort 07.17 Uhr in die Buslinie 58 ein und fahre bis zum Hatzfelder Platz, wo er gegen 07.31 Uhr aussteige und anschließend 500 m bis zur Schule laufe. Hätte sich der Kläger für die Grundschule U. entschieden, die fußläufig zwar weiter weg liege, würde er aber nur zu der von seiner Wohnung 270 m entfernt liegenden Bushaltestelle C2.---------weg laufen müssen, dort 07.14 Uhr in die Buslinie 5 einsteigen und bis zum O1. U1. fahren, um dort 07.25 Uhr auszusteigen und anschließend eine Wegstrecke von 360 m zur Schule zu laufen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
18Der ablehnende Bescheid des Schulleiters der C. vom 07.12.2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 05.04.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme in diese katholische Bekenntnisschule nicht zu.
191. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für Bekenntnisschulen gilt dieser Anspruch jedoch nur mit Einschränkungen, welche durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW (LV) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG finden.
20So ständige Rechtsprechung; zuletzt OVG NRW in seinem Beschluss vom 04.09.2013 - 19 B 1042/13 - in dem voraufgegangenen Eilverfahren.
21a) Hinsichtlich der Bekenntnisschulen in öffentlicher (meist kommunaler) Trägerschaft gelten folgende allgemeine Grundsätze, die das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 30.08.2013 in dem voraufgegangenen Eilverfahren 8 L 538/13 auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt hat:
22Weder die Grundrechte noch bundesrechtliche Maßstäbe gebieten die Errichtung von Grundschulen für Kinder eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. Insbesondere die Elternrechte können die Allgemeinheit nicht dazu zwingen, Schulen des gewünschten Bekenntnisses zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, die bevorzugte Einrichtung von Gemeinschaftsschulen neben oder anstelle von Bekenntnisschulen vorzusehen.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 -, juris.
24Allerdings hat sich der nordrhein-westfälische Verfassungsgeber dafür entschieden, im Grundschulbereich ein gleichberechtigtes Angebot von öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen zu ermöglichen. Die konkrete Entscheidung über die Schulart einer Grundschule in einer Kommune trifft jedoch nicht die jeweilige kirchliche oder religiöse Institution des Bekenntnisses, sondern die Mehrheit der Eltern in einem Abstimmungsverfahren (vgl. § 27 SchulG), wobei zunächst nur diejenigen Eltern in einem Abstimmungsverzeichnis geführt werden, deren Kinder dem Bekenntnis angehören, das dem der beantragten Schulart entspricht.
25Ernst in: Schulgesetz NRW, Kommentar, November 2009, § 27 Rdnr. 1.3.
26Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV werden in Bekenntnisgrundschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Daraus wird deutlich, dass Bekenntnisschulen für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet werden. Bekenntnisschulen erhalten ihr bestimmendes Gepräge nicht nur durch den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung, sondern ebenfalls durch die weitgehende Homogenität ihrer Schüler- und Lehrerschaft. Das vorbehaltlose Recht, eine Bekenntnisschule zu wählen, besteht demnach grundsätzlich nur für Kinder des entsprechenden Bekenntnisses. Eine Bekenntnisschule, in der losgelöst von den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses Kinder gleich welchen Bekenntnisses unterrichtet werden, ist der Landesverfassung ebenso fremd wie eine allgemein-christliche oder bikonfessionelle Bekenntnisschule. Der Anspruch eines bekenntnisfremden Kindes auf Aufnahme besteht daher nur ausnahmsweise, wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Letzteres ist ausdrücklich in Art. 13 LV geregelt.
27So zum Vorstehenden bereits OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981- 5 A 1128/80 - OVGE, Bd. 36, S. 31 ff, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981; OVG NRW, Urteil vom 28.05.1982 - 5 A 464/81-, juris, Beschlüsse vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88 -, juris, 30.08.1991
28- 19 B 2279/91 - und vom 17.03.2009 - 19 B 1314/07 -; Söbbecke in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 12, Rz 11 ff.
29Von daher steht einem bekenntnisfremden Schüler grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn er - wovon für den vorliegenden Fall auszugehen ist - eine Gemeinschaftsgrundschule in noch zumutbarer Entfernung erreichen kann.
30b) Etwas anders gilt nur dann, wenn Eltern Wert darauf legen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses zu erziehen bzw. erziehen zu lassen, dem es formell nicht angehört. Eine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung zu beachtende Wahl der Erziehungsberechtigten kann zu einerausnahmsweise zu gewährenden Aufnahme führen, wenn dadurch die notwendige „formelle Homogenität“ der Schülerschaft nicht gefährdet wird. Bei einer nennenswerten Zahl bekenntnisfremder Kinder würde ansonsten der Bekenntnischarakter der Schule in Gefahr geraten. In diesem zulässigen Rahmen dürfen bekenntnisfremde Kinder, deren Eltern den Wunsch nach einer schulischen Erziehung im Sinne des fremden Bekenntnisses äußern, nicht zurückgewiesen werden, wenn die Aufnahmekapazität Raum für die Aufnahme lässt. Sollten allerdings für die Aufnahme aller Kinder nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, können bekenntnisfremde Kinder keinen Vorrang vor den Kindern erhalten, für deren Bekenntnis die Schule errichtet worden ist. Dies folgt aus dem grundsätzlichen Ausnahmecharakter der Aufnahme bekenntnisfremder Kinder.
31So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88 -, juris, Rdnr. 24; für das insoweit vergleichbare niedersächsische Landesrecht: VG Hannover, Urteil vom 25.06.2003 - 6 A 1136/03 -, juris; a.A. das nach Klagerücknahme im Berufungszulassungsverfahren wirkungslos gewordene Einzelrichterurteil des VG Düsseldorf vom 08.04.2008
32- 18 K 131/08 -, juris.
33Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2013 - 19 B 1191/12 - zur schulplanerischen Ermittlung des Interesses am Fortbestand einer Bekenntnisgrundschule. Da sich in den oben genannten Grenzen durchaus ein Aufnahmeanspruch bekenntnisfremder Kinder ergeben kann, darf ein Schulträger den Wunsch von Eltern bekenntnisfremder Kinder nach Beibehaltung der Schule nicht von vornherein gänzlich ausblenden. Er muss diesen Elternwunsch in die schulplanerische Abwägung einstellen, soweit der Bekenntnischarakter der Schule dadurch nicht in Frage gestellt wird.
34Ein in diesem Sinn beachtlicher Elternwunsch liegt jedoch nur dann vor, wenn die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des anderen Bekenntnisses auch voll und ganz bejaht wird und sie nicht etwa die Erteilung von Religionsunterricht in ihrem eigenen Bekenntnis beanspruchen oder die Bekenntnisschule nur aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder geografischen Gründen wählen, die keinen Bezug zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aufweisen.
35So OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981, a.a.O., S. 39 und Beschluss vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88 -.
36Diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch kürzlich in einem anderen Zusammenhang bestätigt und ausgeführt, dass bekenntnisfremden Eltern ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule nur dann zugesprochen werden kann, wenn diese die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, also insbesondere auch mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine diesem Bekenntnis angehörende staatliche oder kirchliche Lehrkraft einverstanden sind. Dabei kann die ausdrückliche Erklärung genügen, das Kind solle in dem fremden Bekenntnis, hier katholisch, erzogen werden und zu diesem Zweck auch am katholischen Religionsunterricht teilnehmen.
37So OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2013 - 19 B 1191/12 - unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88 -, juris.
38Von einer solchen Erklärung darf die Schulleitung in einem Aufnahmeverfahren die in ihrem Ermessen stehende Aufnahme von Schülern auch abhängig machen. Die Einholung einer derartigen Einverständniserklärung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn sie dem Zweck dient, im Interesse der Verpflichtung zur partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern (§ 2 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 3 SchulG) und einer störungsfreien Erziehung und Bildung in der Schule die Eltern und ihr minderjähriges Kind bereits bei der Aufnahme des Kindes auf die Einhaltung des in der Schule vorgesehenen Religionsunterrichtes zu verpflichten. Denn dieser ist nicht nur ordentliches Lehrfach, sondern gehört an einer Bekenntnisschule zum elementaren Kern der Schule und macht einen wesentlichen Teil ihrer Identität aus. Hierdurch wird für die am Schulverhältnis Beteiligten Klarheit über die Erziehungsziele und -grundsätze in der Schule sowie auch über konkrete Pflichten von Eltern und Schülern geschaffen, wodurch die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit von möglichen künftigen (Rechts-)Streitigkeiten entlastet wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Teilnahme am Religionsunterricht des fremden Bekenntnisses dem Kind die Gelegenheit bietet, dieses Bekenntnis kennenzulernen. Sie bedeutet nicht, dieses Bekenntnis anzunehmen. Zwar ist der Religionsunterricht anders als ein religionskundlicher Unterricht Bildung und Erziehung im Glauben, aber nicht eine Erziehung zum Glauben. Aus der Perspektive des Bekenntnisses ermöglicht der Religionsunterricht interreligiöses Lernen. Es gehört zum pädagogischen Auftrag der Religionslehrer und -lehrerinnen, Kinder keinen Konflikten auszusetzen, die sich aus den Zielen des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts einerseits und dem eigenen Bekenntnis der Kinder andererseits ergeben. Dies gilt in besonderer Weise für Kinder nichtchristlicher Bekenntnisse (so ausdrücklich der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.11.2013 betreffend die Aufnahme bekenntnisfremder Kinder in Bekenntnisgrundschulen). Mit einer anlässlich der Schulanmeldung abgegebenen schriftlichen Einverständniserklärung mit der Teilnahme an einem solchen Religionsunterricht geben Eltern sinngemäß zugleich die verbindliche Verpflichtungserklärung gegenüber der Schule ab, von der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit vom Religionsunterricht vorbehaltlich nachweislich veränderter Umstände keinen Gebrauch zu machen. Wenn sich Eltern in diesem Sinne bei der Anmeldung damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Kind an einem bestimmten Unterricht teilnimmt, so verhalten sie sich treuwidrig - wenn nicht Verhältnisse eintreten, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen lassen -, wenn sie anschließend einen Befreiungsanspruch von eben jenem Unterricht geltend machen. Diese Treuwidrigkeit kann die Schule einem später geltend gemachten Befreiungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten.
39Bei einer täuschungsbedingten Schulaufnahme kommt sogar deren Rücknahme durch den Schulleiter nach den §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 48 VwVfG NRW in Betracht. Auch dürfte die Schulaufsicht in einem solchen Fall berechtigt sein, durch vorsätzlich falsche Verpflichtungserklärungen zustande gekommene Schulverhältnisse mit einer Bekenntnisschule nach den §§ 46 Abs. 6, 47 Abs. 1 Nr. 7 SchulG durch Überweisung in eine andere Schule wieder zu beenden.
40So der bereits genannte Beschluss des OVG NRW vom 04.09.2013 in dem voraufgegangenen Eilverfahren - 19 B 1042/13 -; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 - 19 A 1211/09 - unter Hinweis auf den früheren Beschluss vom 30.06.2009 - 19 B 801/09 -, juris zu der vergleichbaren Erklärung des Einverständnisses mit einer Teilnahme einer muslimischen Schülerin am koedukativen Schwimmunterricht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2011 - 18 K 152/11 - zum Widerruf der Schulaufnahme in eine evangelische Bekenntnisschule wegen Befreiungserklärung vom Religionsunterricht.
41Insofern können sich Eltern bei öffentlichen Bekenntnisschulen von vornherein nicht mit Erfolg auf die allgemeine Regelung des § 31 Abs. 6 SchulG berufen, der eine Befreiung vom Religionsunterricht allein aufgrund einer Erklärung der Eltern vorsieht, wenn sie die oben genannte Verpflichtungserklärung abgegeben haben.
42Darüber hinaus kann für die Aufnahme in eine Bekenntnisschule nicht nur die verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht verlangt werden, sondern auch an Schulgottesdiensten, auch wenn diese im Gegensatz zum Religionsunterricht nicht zu den verbindlichen Schulveranstaltungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG gehören, sondern die allgemein bildenden Schulen nur „Gelegenheit zum Schulgottesdienst geben“ (§ 131 Abs. 2 SchulG, Nr. 2 Satz 1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 13.04.1965, BASS 14-16). Eine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme an Schulgottesdiensten, die Eltern gegenüber einer Bekenntnisschule abgeben, findet ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG, weil nach diesen Vorschriften in Bekenntnisschulen Kinder nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses „unterrichtet und erzogen“ werden.
43Vgl.OVG NRW in dem bereits genannten Beschluss vom 04.09.2013.
44Da es die Eltern des Klägers - die selbst dem Islam angehören - ausdrücklich ablehnen, dass ihr Sohn am katholischen Religionsunterricht in der C. teilnimmt - die Teilnahme am Schulgottesdienst wird von Seiten der Schule nicht erwartet -, erfüllen sie nach dem oben Gesagten vom Grundsatz her nicht die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen kapazitätsabhängigen Anspruch auf Aufnahme in die katholische Bekenntnisgrundschule.
45c) Die Eltern können für ihren Sohn auch nicht die Aufnahme in die C. unter dem Blickwinkel verlangen, dass - wie sie meinen - in zumutbarer Entfernung für ihn keine Gemeinschaftsgrundschule vorhanden ist, die er stattdessen besuchen könnte. Zwar ist in Art. 13 LV ausdrücklich geregelt, dass ausnahmsweise ein Aufnahmeanspruch in eine Bekenntnisschule bestehen kann, wenn ein Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Zutreffend ist der Hinweis der Eltern des Klägers darauf, dass es im Stadtgebiet der Beigeladenen zwar an 25 Standorten Grundschulen gibt, die sich auf 14 katholische sowie 2 evangelische Bekenntnisschulen und lediglich 9 Gemeinschaftsschulen aufteilen, obwohl die katholischen Kinder in Q. weniger als die Hälfte der Grundschüler ausmachen. Insbesondere im Umkreis der Wohnung des Klägers und seiner Eltern finden sich zwar mehrere katholische Bekenntnisschulen, die nächste Gemeinschaftsgrundschule C1. ist jedoch fußläufig ca. 3,3 km entfernt. Gleichwohl ist dem Kläger der Besuch dieser Schule zumutbar. Zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Schulwegen können die Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung NRW als Maßstab herangezogen werden. Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung soll für Schüler der Grundschule eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden. Regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen. Diese Grenze wird im Fall des Klägers bei Besuch der nächstgelegenen Gemeinschaftsgrundschulen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht überschritten. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen muss der Kläger, um die Grundschule C1. zu erreichen, zunächst eine Strecke von 440 m zur Bushaltestelle am Sachsenweg laufen, wo er um 07.17 Uhr in die Buslinie 58 einsteigt und am I1. Q1. um 07.31 Uhr den Bus wieder verlässt. Anschließend muss er 500 m bis zur Schule laufen. Dieser Weg dürfte in einer halben Stunde zurückzulegen sein, so dass eine Schulwegdauer von insgesamt einer Stunde nicht nennenswert überschritten wird. Einen geringeren Zeitaufwand benötigt der Kläger, wenn er die Grundschule U. besucht. Diese ist zwar weiter entfernt, allerdings muss er nur 270 m von der Wohnung zur Bushaltestelle C2.---------weg laufen, wo er 07.14 Uhr in die Buslinie 5 einsteigt und um 07.25 Uhr am O2. wieder aussteigt. Dann hat er nur noch eine Wegstrecke von 360 m zur Schule zurückzulegen, so dass hierbei der einfache Schulweg innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen ist. Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Eltern des Klägers, die nur deshalb eine längere Schulwegdauer berechneten, weil sie unzulässigerweise die Wartezeiten an der Schule mit einbezogen haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Benutzung von Bussen im Q. Personennahverkehr für Grundschulkinder im Innenstadtbereich - jedenfalls nach Einübung - generell unzumutbar sein sollte. Individuelle Besonderheiten, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Verzicht auf die Erstattung der Kosten für die Busfahrkarten durch den Schulträger liegt im eigenen Verantwortungsbereich der Eltern.
462. Hiernach ist der Anspruch auf Aufnahme des Klägers in die C. jedenfalls so lange nicht begründet, wie es sich bei dieser Schule ihrem Status nach um eine Bekenntnisschule handelt.
47a) Zwar ist den Eltern des Klägers zuzugeben, dass die Schule von ihrer Zusammensetzung her möglicherweise nicht mehr dem Leitbild entspricht, das dem Verfassungsgeber vorschwebte. Derzeit sind an der C. nur noch 42 % der Schüler katholischer Konfession, 58 % der Schüler sind bekenntnisfremd. Ähnlich war die Zusammensetzung der Schülerschaft in der Vergangenheit. In früheren Jahren fanden auch bekenntnisfremde Schüler Aufnahme in die Schule, deren Eltern sich zwar vordergründig mit einer Erziehung im katholischen Bekenntnis einverstanden erklärten, ihre Kinder jedoch sodann vom Religionsunterricht wieder abmeldeten, ohne dass dies zu einem Verlassen der Schule führen musste. Auch war das speziell katholische Profil dieser Bekenntnisschule in der Vergangenheit als Gegensatz zu evangelischen Bekenntnisschulen oder auch Gemeinschaftsgrundschulen nach außen hin offenbar nicht herausragend erkennbar, worauf die Eltern des Klägers zu Recht hinweisen. Von daher mag zweifelhaft sein, ob die C. in der Vergangenheit noch die landesverfassungsrechtlichen Charaktermerkmale einer Bekenntnisschule, nämlich den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung sowie die weitgehende Homogenität der Schüler- und Lehrerschaft erfüllte. Allerdings verliert eine bestehende Bekenntnisgrundschule im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG diese rechtliche Eigenschaft nicht allein durch einen signifikanten Rückgang der Zahl der bekenntnisangehörigen Schüler, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG. Diese kann der Rat des Schulträgers durch einen Organisationsbeschluss nach diesen Vorschriften von Amts wegen herbeiführen, wenn er erkennt, dass die Schulentwicklungsplanung im Hinblick auf den tatsächlichen Bedarf an Bekenntnisschulen einerseits und Gemeinschaftsschulen andererseits veränderten tatsächlichen Bedürfnissen angepasst werden muss. Unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SchulG, also bei entsprechendem Umwandlungswillen der Eltern der Schülerschaft der Schule, ist der Schulträger zu einer solchen Umwandlung sogar zwingend verpflichtet. Klarstellend ist allerdings im Hinblick auf die Antwort der Landesregierung auf eine parlamentarische Anfrage
48- Landtagsdrucksache 17/1598 vom 05.04.2006 -,
49wonach die Bestimmung einer Schulart alleinige Sache der Eltern sei, darauf hinzuweisen, dass die Befugnis eines Schulträgers zu notwendigen Anpassungen seiner Schulentwicklungsplanung nicht davon abhängt, dass betroffene Eltern aktiv werden und eine Umwandlung betreiben. Soweit in der Antwort der Landesregierung auf einen „gewissen“ Bestandsschutz von Bekenntnisschulen abgestellt wird, hat schon 1970 der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass dem Fortwirken der ursprünglichen Willensbekundungen Grenzen gesetzt sind. Die Beibehaltung der Schulart muss nicht zwangsläufig dem aktuellen Willen der Erziehungsberechtigten entsprechen. Letztlich muss das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Bestimmungsrecht anders denkender Erziehungsberechtigter in verfassungsrechtlich genügender Weise gewahrt bleiben.
50Vgl. VerfGH, Urteil vom 01.06.1970 - 46/69 -, juris.
51Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass das in §§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 SchulG normierte Wahlrecht der Eltern den Schulträger daran zu hindern vermag, von Amts wegen Änderungen im Grundschulangebot herbeizuführen, wenn die Grundlagen für die Errichtung entfallen sind. Insoweit dürfte im Hinblick auf das Schulartwahlrecht der Eltern nichts anderes gelten als etwa in dem Fall, dass eine Bekenntnisschule wegen zu geringer Schülerzahlen durch eine schulorganisatorische Maßnahme des Schulträgers geschlossen werden darf.
52Vgl. zur Schließung BVerwG, Beschluss vom 13.03.1980 - 7 B 86.79 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 08.02.2013 - 8 K 1834 /12 -, juris.
53Bislang haben aber weder die Eltern der an der C. unterrichteten Kinder einen diesbezüglichen Antrag bei der Beigeladenen gestellt noch hat sich der Rat der Beigeladenen von sich aus zu einer Änderung der Schulart dieser Schule entschlossen. Damit behält sie trotz möglicher Versäumnisse in der Vergangenheit ihre rechtliche Qualität als katholische Bekenntnisgrundschule. Dies ist auch schon deshalb geboten, weil Schulorganisationsakte weitreichende Folgen für die örtliche Schullandschaft haben. Insbesondere die Änderung der Schulart hätte schon wegen der Besonderheiten bei der Besetzung der Schulleitung und der Zusammensetzung des Lehrerkollegiums (vgl. etwa § 26 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 SchulG) Konsequenzen, die sinnvollerweise nur nach Durchführung eines geordneten und transparenten Verfahrens im Sinne des § 81 SchulG eintreten sollen. Ein gleichsam konkludent eintretender Statusverlust im Rahmen eines Schulaufnahmeverfahrens würde diese notwendigen Verfahrenssicherungen unterlaufen.
54b) Ein Anspruch auf Aufnahme des Klägers in diese Schule trotz der erklärten Weigerung der Teilnahme am katholischen Religionsunterricht käme deshalb nur dann in Betracht, wenn die C. als Bekenntnisschule offenkundig nur „auf dem Papier“ existieren und sich der Verweis auf ein Schulartänderungsverfahren als bloße Förmelei erweisen würde. Die Berufung auf den Bekenntnischarakter wäre nicht schutzwürdig, wenn die Schule sich offensichtlich vom Leitbild gelöst und von einer Gemeinschaftsgrundschule nicht mehr unterscheidbar wäre. Denn dann könnte sich die Verweigerung der Aufnahme unter Berufung auf den vorgeblichen Charakter der Bekenntnisschule als rechtsmissbräuchlicher Verstoß gegen Treu und Glauben erweisen.
55Für eine derartige Wertung sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies ist zumindest zum jetzigen entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Fall, wie sich den plausiblen Erklärungen des Schulleiters der C. entnehmen lässt. Von den derzeit 316 Schülerinnen und Schülern der Schule ist lediglich ein Schüler des 4. Jahrgangs als „Zeuge Jehovas“ von der Teilnahme am Religionsunterricht befreit. Dies beruht darauf, dass er sich schon im November 2009 zur Einschulung angemeldet hatte, zu einer Zeit also, als Abmeldungen vom Religionsunterricht noch ohne Weiteres hingenommen wurden, wenn sie schriftlich durch die Eltern erfolgten. Seinerzeit musste auch keine Verpflichtungserklärung zur Teilnahme am Religionsunterricht unterschrieben werden. Ab dem Schuljahr 2010/2011 ist eine Schärfung des katholischen Schulprofils angestrebt worden. Seit dieser Zeit wird der katholische Religionsunterricht ausschließlich und verbindlich angeboten. Da die Eltern im Jahre 2010 aber nur mündlich über die Bedingungen der Bekenntnisschule informiert worden waren und wegen der Unsicherheiten im Zuge der Umstellung zunächst noch einzelne Abmeldungen vom Religionsunterricht durch einige Klassenlehrer hingenommen worden waren, ist zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule eine schriftliche Erklärung der anmeldenden Eltern u.a. im Hinblick auf die Teilnahme am Religionsunterricht. Auch sind von den 21 an der Schule beschäftigten Lehrerinnen und Lehrern zwar noch zwei der dienstältesten Kolleginnen evangelisch. Eine evangelische Lehrerin, die sich 2010 auf eine frei gewordene Stelle an der Schule beworben hatte, ist aufgrund ihrer Konfession aber schon einer anderen Schule zugewiesen worden. Die Bewerbung eines evangelischen Lehrers auf die Schulleiterstelle im Jahre 2009 wurde nicht angenommen. Da ersichtlich auch die beiden nicht dem katholischen Glauben angehörenden Lehrerinnen ihren Unterricht auf die Ziele der Bekenntnisschule ausrichten, ist die für eine solche Schule geforderte Bekenntnishomogenität der Lehrerschaft nicht im Sinne einer offenkundig fehlenden Homogenität in Frage gestellt. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Schülerschaft. Ein nicht nur vorübergehender Anteil bekenntnisangehöriger Schülerinnen und Schüler unterhalb der Hälfte der Gesamtschülerschaft mag ein Anhaltspunkt dafür sein, die Schulart dieser Schule von Amts wegen zu überprüfen. Es ist aber mangels gesetzlicher Vorgaben derzeit unklar, wie hoch der Anteil bekenntniseigener Kinder sein muss, um das Merkmal der formellen Homogenität (noch) erfüllen zu können.
56Vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich einer Grenzwertfestlegung: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.05.2008 - 4 L 1143/07 -, juris.
57Mangels eindeutiger Vorgaben für einen ggf. verbindlichen Schwellenwert kann mithin keine Rede davon sein, dass der Verlust des formalen Bekenntnismerkmals offenkundig ist und dass deshalb ein Festhalten am Bekenntnischarakter rechtsmissbräuchlich ist.
58Auch ist die Schule nach Angaben des Schulleiters bemüht, ihr katholisches Profil im Schulalltag durch Ausweitung der speziell katholischen Schulveranstaltungen zu schärfen und nach außen hin deutlicher sichtbar zu machen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Bezeichnung der C. als katholische Bekenntnisgrundschule nur um eine inhaltsleere Worthülse handelt. Vielmehr erfüllt sie die materiellen landesverfassungsrechtlichen Charaktermerkmale einer Bekenntnisschule noch in einem solchen Umfang, dass sie sich deutlich von anderen Schulen, insbesondere Gemeinschaftsgrundschulen unterscheidet. Um diesen Unterschied nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern sich dem Leitbild einer Bekenntnisschule in Zukunft weiter anzunähern, muss ihr trotz der in der Vergangenheit vorhandenen Defizite die Verweigerung der Aufnahme bekenntnisfremder Kinder, die ausdrücklich nicht am Religionsunterricht teilnehmen wollen, zugestanden werden.
593. Der Schulleiter der C. war schließlich auch nicht gehalten, sein Ermessen bei der Aufnahme des Klägers deshalb zu dessen Gunsten auszuüben, weil geltend gemacht wird, dieser verliere bei dem Besuch einer Gemeinschaftsgrundschule den Kontakt zu den Kindern aus der Nachbarschaft, die alle die C. besuchen würden. Zum einen ist ein solcher Kontaktverlust nicht zwangsläufig mit dem Besuch der weiter entfernten Schule verbunden, da der Kläger auch außerhalb der Grundschule Kontakt zu seinen Freunden pflegen kann. Zum anderen ist selbstverständlich zu erwarten, dass er an der von ihm stattdessen besuchten Schule neue Kontakte knüpfen und neue Freunde finden wird. Abgesehen davon besucht auch seine Schwester nunmehr diese Schule.
60Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
61Die Zulassung der Berufung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese Kosten trägt die Beigeladene selbst.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 3.) bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig in die Bodelschwingh-Schule (evangelische Bekenntnisschule, Primarstufe) aufzunehmen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist unbegründet.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
7Die Antragsteller haben jedenfalls keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
8Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zu 3.) einen Anspruch auf Aufnahme in die Bodelschwingh-Schule zum Schuljahr 2014/2015 hat.
9Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität [Hervorhebung nur hier], soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.
10Im vorliegenden Fall ist die Aufnahmekapazität der Bodelschwingh-Schule erschöpft.
11Die Kapazität einer Grundschule ergibt sich grundsätzlich aus der Zahl der Eingangsklassen in Verbindung mit der nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) zu ermittelnden Klassenstärke. Dabei sieht § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG für eine sechszügig geführte Grundschule eine Schülerzahl von 126 bis 150 vor. Nach § 6a Abs. 1 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Die letztgenannte Vorschrift betrifft lediglich die Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen. Ihr ist keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die in § 6a Abs. 1 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG geregelte maximale Schülerzahl überschritten werden kann.
12Anderer Auffassung VG Münster, Beschl. vom 15. August 2013 – 1 L 286/13 – juris Rdnr. 10 ff.; Beschl. vom 15. August 2013 – 1 L 294/13 – juris Rdnr. 10 ff.
13Gemessen daran beträgt die Aufnahmekapazität der Bodelschwingh-Schule, die in den – jahrgangsübergreifenden – Eingangsklassen sechszügig geführt wird, 150 Schüler. Die Schule hat tatsächlich sechs jahrgangsübergreifende Eingangsklassen mit insgesamt 158 Schülern gebildet. Die Aufnahmekapazität ist damit sogar um acht Schüler überschritten. Aus der Überschreitung folgt kein Recht des Antragstellers zu 3.), nunmehr ebenfalls überkapazitär aufgenommen zu werden.
14Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiterin der Bodelschwingh-Schule die zur Verfügung stehenden Plätze rechtsfehlerhaft auf die Bewerber verteilt hat.
15Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Schulleiterin vorrangig Kinder evangelischen Bekenntnisses aufgenommen hat. Das Verwaltungsgericht Minden hat zur vorrangigen Aufnahme von Kindern des jeweiligen Bekenntnisses in eine Bekenntnisschule in seinem Urteil vom 28. Februar 2014 – 8 K 1719/13 – juris Rdnr. 17-29 ausgeführt:
16„Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW (SchulG) hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für Bekenntnisschulen gilt dieser Anspruch jedoch nur mit Einschränkungen, welche durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW (LV) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG finden.
17So ständige Rechtsprechung; zuletzt OVG NRW in seinem Beschluss vom 04.09.2013 - 19 B 1042/13 - in dem voraufgegangenen Eilverfahren.
18a) Hinsichtlich der Bekenntnisschulen in öffentlicher (meist kommunaler) Trägerschaft gelten folgende allgemeine Grundsätze, die das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 30.08.2013 in dem voraufgegangenen Eilverfahren 8 L 538/13 auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt hat:
19Weder die Grundrechte noch bundesrechtliche Maßstäbe gebieten die Errichtung von Grundschulen für Kinder eines bestimmten religiösen Bekenntnisses. Insbesondere die Elternrechte können die Allgemeinheit nicht dazu zwingen, Schulen des gewünschten Bekenntnisses zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr mit dem Grundgesetz vereinbar, die bevorzugte Einrichtung von Gemeinschaftsschulen neben oder anstelle von Bekenntnisschulen vorzusehen.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 -, juris.
21Allerdings hat sich der nordrhein-westfälische Verfassungsgeber dafür entschieden, im Grundschulbereich ein gleichberechtigtes Angebot von öffentlichen Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen zu ermöglichen. Die konkrete Entscheidung über die Schulart einer Grundschule in einer Kommune trifft jedoch nicht die jeweilige kirchliche oder religiöse Institution des Bekenntnisses, sondern die Mehrheit der Eltern in einem Abstimmungsverfahren (vgl. § 27 SchulG), wobei zunächst nur diejenigen Eltern in einem Abstimmungsverzeichnis geführt werden, deren Kinder dem Bekenntnis angehören, das dem der beantragten Schulart entspricht.
22Ernst in: Schulgesetz NRW, Kommentar, November 2009, § 27 Rdnr. 1.3.
23Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV werden in Bekenntnisgrundschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Daraus wird deutlich, dass Bekenntnisschulen für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet werden. Bekenntnisschulen erhalten ihr bestimmendes Gepräge nicht nur durch den bekenntnismäßigen Charakter der Schulerziehung, sondern ebenfalls durch die weitgehende Homogenität ihrer Schüler- und Lehrerschaft. Das vorbehaltlose Recht, eine Bekenntnisschule zu wählen, besteht demnach grundsätzlich nur für Kinder des entsprechenden Bekenntnisses. Eine Bekenntnisschule, in der losgelöst von den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses Kinder gleich welchen Bekenntnisses unterrichtet werden, ist der Landesverfassung ebenso fremd wie eine allgemein-christliche oder bikonfessionelle Bekenntnisschule. Der Anspruch eines bekenntnisfremden Kindes auf Aufnahme besteht daher nur ausnahmsweise, wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Letzteres ist ausdrücklich in Art. 13 LV geregelt.
24So zum Vorstehenden bereits OVG NRW, Urteil vom 27.02.1981 - 5 A 1128/80 - OVGE, Bd. 36, S. 31 ff, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1981; OVG NRW, Urteil vom 28.05.1982 – 5 A 464/81 -, juris, Beschlüsse vom 03.01.1989 – 19 B 2262/88 -, juris, 30.08.1991 - 19 B 2279/91 - und vom 17.03.2009 - 19 B 1314/07 -; Söbbecke in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, Kommentar 2010, Art. 12, Rz 11 ff.
25Von daher steht einem bekenntnisfremden Schüler grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn er - wovon für den vorliegenden Fall auszugehen ist - eine Gemeinschaftsgrundschule in noch zumutbarer Entfernung erreichen kann.
26b) Etwas anders gilt nur dann, wenn Eltern Wert darauf legen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses zu erziehen bzw. erziehen zu lassen, dem es formell nicht angehört. Eine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung zu beachtende Wahl der Erziehungsberechtigten kann zu einerausnahmsweise zu gewährenden Aufnahme führen, wenn dadurch die notwendige "formelle Homogenität" der Schülerschaft nicht gefährdet wird. Bei einer nennenswerten Zahl bekenntnisfremder Kinder würde ansonsten der Bekenntnischarakter der Schule in Gefahr geraten. In diesem zulässigen Rahmen dürfen bekenntnisfremde Kinder, deren Eltern den Wunsch nach einer schulischen Erziehung im Sinne des fremden Bekenntnisses äußern, nicht zurückgewiesen werden, wenn die Aufnahmekapazität Raum für die Aufnahme lässt. Sollten allerdings für die Aufnahme aller Kinder nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, können bekenntnisfremde Kinder keinen Vorrang vor den Kindern erhalten, für deren Bekenntnis die Schule errichtet worden ist. Dies folgt aus dem grundsätzlichen Ausnahmecharakter der Aufnahme bekenntnisfremder Kinder.
27So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 03.01.1989 – 19 B 2262/88 -, juris, Rdnr. 24; für das insoweit vergleichbare niedersächsische Landesrecht: VG Hannover, Urteil vom 25.06.2003 – 6 A 1136/03 -, juris; a.A. das nach Klagerücknahme im Berufungszulassungsverfahren wirkungslos gewordene Einzelrichterurteil des VG Düsseldorf vom 08.04.2008 – 18 K 131/08 -, juris.“
28Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Sie merkt ergänzend an, dass danach aus der Nichterwähnung der Religionszugehörigkeit in § 1 Abs. 3 AO-GS nicht der Schluss gezogen werden kann, hierbei handele es sich auch im Falle einer Bekenntnisschule um ein unzulässiges Auswahlkriterium.
29Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Schulleiterin der Bodelschwingh-Schule die von den Antragstellern zu 1.) und 2.) geplante Taufe des Antragstellers zu 3.), die zwischenzeitlich im Laufe des vorliegenden Eilverfahrens am 20. Juli 2014 stattgefunden hat, bei ihrer Aufnahmeentscheidung nicht berücksichtigt hat. Die Schulleiterin hatte von der geplanten Taufe im Zeitpunkt der Ablehnung des Aufnahmeantrags der Antragsteller am 5. Mai 2014 noch überhaupt keine Kenntnis. Die Antragsteller hatten im Rahmen ihres Antrags auf Aufnahme in die Bodelschwingh-Schule nicht angegeben, dass die Taufe zeitnah erfolgen sollte.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
31Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 3. vorläufig in eine Eingangsklasse der C. -Schule, F. Grundschule I. , aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsanspruch (A.) als auch einen Anordnungsgrund (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
3A. Der Antragsteller zu 3. hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf seine Aufnahme in eine Eingangsklasse der C. -Schule, F. Grundschule I. , aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS zusteht. Auch die Antragsteller zu 1. und 2. können aus ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG sowie aus den genannten Vorschriften beanspruchen, dass die Schulleiterin ihren Sohn K. O. in die von ihnen gewünschte C. -Schule aufnimmt. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 5. Mai 2014 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für den S. - vom 21. Mai 2014 nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtswidrig. Die Schulleiterin, das Schulamt und die Beigeladene sind danach bei ihren Entscheidungen von einer Aufnahmekapazität der C. -Schule von 156 Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) für das Schuljahr 2014/2015 ausgegangen. Tatsächlich beträgt die Aufnahmekapazität 174 Schüler. Mit der Aufnahme der bis heute insgesamt 158 Schüler in die sechs jahrgangsübergreifend geführten Eingangsklassen hat die Schulleiterin diese Aufnahmekapazität nicht im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erschöpft. Dieser Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch, weil der Antragsteller zu 3. der einzige verbliebene Schüler ist, der sich im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Schulaufnahme wehrt (tel. Auskunft des Schulamtes vom 19. August 2014).
4I. Grundsätzlich errechnet sich, wie bereits das Verwaltungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, die Aufnahmekapazität einer Schule im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW aus der Zahl der Eingangsklassen und den verordnungsrechtlich festgelegten Klassenbildungswerten. Die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang bestimmt der Schulträger in der Regel sowohl jahrgangsübergreifend (Zügigkeit) als auch jahrgangsbezogen als eine für den Schulleiter verbindliche Rahmenfestlegung im Sinne der §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW.
5OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013
6- 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rdn. 54 f.
7Für Grundschulen gilt darüber hinaus § 46 Abs. 3 SchulG NRW. Nach dessen Satz 1 hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Diese Kapazität bestimmt der Schulträger grundsätzlich, indem er die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte festlegt (Satz 2). Darüber hinaus kann er als Rahmenfestlegung auch eine Schülerzahlbegrenzung nach Satz 3 vornehmen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Unberührt bleiben nach Satz 4 die Vorschriften zu den Klassengrößen. Diese ergeben sich aus der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), hier anzuwenden in der Fassung der Änderungsverordnung für das Schuljahr 2014/2015 vom 24. März 2014 (GV. NRW. S. 224). Hier hat die Beigeladene die Zahl der in ihrem Stadtgebiet zum Schuljahr 2014/2015 zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW auf 30 festgelegt und bestimmt, dass davon 6 jahrgangsübergreifende Eingangsklassen auf die dreizügige Bodelschwingh-Schule entfallen.
8Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Schulamtes richtet sich die Kapazitätsfestlegung für Grundschulen maßgeblich nach dem Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern in § 6a Abs. 1 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW („Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“), nicht hingegen nach den meist niedrigeren Schülerzahlobergrenzen in § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW.
9Ebenso im Ergebnis VG Münster, Beschlüsse vom 15. August 2013 ‑ 1 L 286/13 und 1 L 294/13 ‑, juris, jeweils Rdn. 11 f.
10Nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ist der für die Festlegung der Aufnahmekapazität maßgebliche Klassenbildungswert grundsätzlich der Klassenfrequenzhöchstwert oder, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, der Bandbreitenhöchstwert. Für Grundschulen sah § 6 Abs. 4 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Ursprungsfassung den Bandbreitenhöchstwert von 30 Schülern als maßgeblichen kapazitätsbestimmenden Klassenbildungswert vor. Im Zuge der Neuregelung der Klassenbildung an Grundschulen im Rahmen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes hat der Gesetz- und Verordnungsgeber mit Wirkung vom 1. August 2013 die Klassenbildungswerte für Grundschulen aus § 6 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW herausgenommen und in § 6a der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW gesondert geregelt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Dabei hat er den Bandbreitenhöchstwert in § 6a Abs. 1 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW von 30 auf 29 Schüler reduziert. Zugleich hat er die Schülerzahlwerte in § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW als Maßgaben für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule neu eingeführt (Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung für das Schuljahr 2013/2014 vom 13. Mai 2013, GV. NRW. S. 245).
11Dazu Gesetzentwurf der Landesregierung zum 8. Schulrechtsänderungsgesetz, LT-Drs. 16/815, S. 41; MSW NRW, Konzept zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen, LT-Vorlage 15/1058 vom 12. Dezember 2011, Nrn. 2.1 und 2.2 (S. 8); MSW NRW, LT-Vorlage 16/821 vom 17. April 2013, S. 13.
12Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit diesen Änderungen zugleich auch die Kapazitätsberechnung für Grundschulen grundlegend dahin ändern wollte, dass nunmehr die Schülerzahlwerte in § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW anstelle des Bandbreitenhöchstwertes als maßgebliche Klassenbildungswerte gelten sollten. Insbesondere lassen sich den vorgenannten Gesetzes- und Verordnungsmaterialien zum 8. Schul-rechtsänderungsgesetz und zur zitierten Änderungsverordnung keine solchen Anhaltspunkte entnehmen. Im Gegenteil bildet der Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers auch für Grundschulen weiterhin die „Obergrenze“, bis zu der eine Klassenbildung zulässig sein soll.
13MSW NRW, Konzept zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen, a. a. O., Nr. 2.1 (S. 8).
14Die zum 1. August 2013 neu eingeführten Schülerzahlwerte in § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW sind vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass sie demgegenüber lediglich die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule angeben, nach welcher der Schulträger grundsätzlich, also vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Koordinierungsverfahren, die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen festlegt. Eine grundsätzlich verbindliche Obergrenze enthalten die Sätze 1 und 2, wie sich aus Satz 5 ergibt, nur für die Eingangsklassenzahl, nicht aber auch für die kapazitätsbestimmende Schülerzahl.
15Die Behauptung der Vorinstanz, § 6a Abs. 1 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW sei keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die nach Satz 1 maßgebende Schülerzahlobergrenze überschritten werden könne, ist mit diesem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers unvereinbar. Er hatte bei der Neuregelung ausdrücklich auch Fallgestaltungen vor Augen, in denen die Schulleitung die Schülerzahlobergrenze nach Satz 1 überschreiten darf (z. B. darf sie an einer zweizügigen Grundschule 57 Schüler unter Überschreitung der Schülerzahlobergrenze von 56 Schülern nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf zwei Klassen zu 28 und 29 Schülern verteilen).
16Hierzu MSW NRW, Konzept zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen, a. a. O., Nr. 2.3 (S. 9).
17Eine solche Verteilung setzt, da die Aufnahmekapazität zwingende Voraussetzung einer jeden Schulaufnahme ist, notwendig voraus, dass die Aufnahmekapazität höher ist als die Schülerzahlobergrenze nach Satz 1.
18II. Nach diesem Maßstab beträgt die Aufnahmekapazität der Bodelschwingh-Schule 174 Schüler (6 mal 29 Schüler). Sieht man mit dem Schulamt in der Festlegung der Beigeladenen auf maximal 156 Schüler eine Begrenzung der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schüler nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW, so ist diese rechtswidrig und daher unwirksam. Keine der Voraussetzungen dieser Ermessensermächtigung ist nach gegenwärtiger Aktenlage erfüllt. Eine solche Begrenzung ist weder für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb aller Grundschulen der Beigeladenen erforderlich noch hat die Beigeladene dabei besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt.
191. Eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb aller Grundschulen der Beigeladenen erfordert diese Begrenzung nicht, weil die Aufnahme weiterer Kinder in die Bodelschwingh-Schule die Verteilungssituation im Stadtgebiet nach den eigenen Angaben der Beigeladenen im Gegenteil sogar verbessern würde (Sp. 11 der Meldung der Beigeladenen zur Bildung der Eingangsklassen zum Stichtag 15. Januar 2014 an die Schulaufsichtsbehörde, s. dazu noch unten 3.).
202. Auch besondere Lernbedingungen hat die Beigeladene nicht zur Begründung ihrer Entscheidung angeführt. Insbesondere hat sie ausdrücklich keinen Gebrauch von der ihr eingeräumten Befugnis gemacht, diese Aufnahmekapazität wegen der fünf in die Eingangsklassen aufgenommenen Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auf einen niedrigeren Wert zu begrenzen. Sie hat zu dieser Frage vielmehr ausgeführt, der Gemeinsame Unterricht (GU) habe „bei der vorgenommenen Berechnung keinen Einfluss auf die festgelegten Kapazitäten, da grundsätzlich nicht genügend Räume für die Eingangsklassen in I. zur Verfügung stehen, um eine Klassengröße im Durchschnitt unter 25 Schüler/innen bzw. auf 23 Schüler/innen zu senken“ (Sp. 3 der Meldung der Beigeladenen zur Bildung der Eingangsklassen zum Stichtag 15. Januar 2014 an die Schulaufsichtsbehörde).
213. Schließlich hat die Beigeladene auch bauliche Gegebenheiten zur Begründung nur ihrer Entscheidung angeführt, die Eingangsklassenzahl auf 6 zu begrenzen. Für eine Begrenzung auch der Schülerzahl auf 156 oder 158 Schüler hat sie bauliche Hindernisse nicht herangezogen. Vielmehr hat die Beigeladene der Schulleiterin sogar eine Erhöhung der zunächst beabsichtigten Schülerzahl von 150 auf 156 Schüler zugestanden, solange sie dabei die Anzahl von 6 Eingangsklassen unverändert lässt. Die Beigeladene hat diesem Wunsch unter anderem mit der Erwägung entsprochen, dass „die Verteilungssituation im Stadtgebiet“ dadurch „geringfügig verbessert“ werde (Sp. 11 der Meldung der Beigeladenen zur Bildung der Eingangsklassen zum Stichtag 15. Januar 2014 an die Schulaufsichtsbehörde). Hieraus ist zu schließen, dass die Beigeladene solange keine baulichen Bedenken gegen eine Erhöhung der Aufnahmekapazität der C1. -Schule über 150 Schülerplätze hinaus gesehen hat, als die Anzahl von 6 Eingangsklassen hierdurch unverändert bleibt.
22Nicht überzeugend sind demgegenüber die pauschalen Behauptungen des Schulamtes und der Beigeladenen, mit den beiden nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens noch zusätzlich in jeweils eine Eingangsklasse aufgenommenen Schülern sei „die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit … mehr als erreicht“ und seien „die Kapazitäten der Schule endgültig ausgeschöpft“. Konkrete pädagogische, schulorganisatorische oder bauliche Gründe für diese Behauptung hat insbesondere die Beigeladene auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats nicht benannt. In ihrem Schriftsatz vom 20. August 2014 hat sie vielmehr lediglich auf eine Stellungnahme der Schulleiterin verwiesen, nach der der Antragsteller zu 3. auch als Nachrücker nach dem Kriterium der Wohnortnähe erst nachrangig aufzunehmen gewesen sei. Mit diesen Ausführungen verfehlt die Beigeladene die Frage, welche der Senat ihr gestellt hatte. Diese betraf selbstverständlich die den äußeren Schulangelegenheiten zuzurechnende Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulträger und die hierfür maßgeblichen Gründe, nicht hingegen die den inneren Schulangelegenheiten zuzurechnende Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin.
23Die vom Senat angenommene Aufnahmekapazität von 174 Schülerplätzen ist auch in sonstiger Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere dürfte die Beigeladene die Aufnahmekapazität der C1. -Schule auf 174 Schülerplätze festlegen, ohne zugleich die Bildung einer 7. Eingangsklasse an der C1. -Schule zu ermöglichen. Eine solche Entscheidung stünde im Einklang gerade auch mit § 6a Abs. 1 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, der vorschreibt, dass bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülern (über 150 hinaus) eine weitere Eingangsklasse zu bilden ist. Von dieser Bestimmung dürfen der Antragsgegner und die Beigeladene im vorliegenden Fall nach Satz 4 der genannten Vorschrift abweichen. Danach kann die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Von dieser Ausnahmeregelung des Satzes 4 haben der Antragsgegner und die Beigeladene hier bereits unausgesprochen Gebrauch gemacht, als sie der Schulleiterin die Aufnahme weiterer sechs Schüler unter Beibehaltung der 6 Eingangsklassen zugestanden haben. Hierin lag der Sache nach eine nach Satz 4 ausnahmsweise erlaubte Unterschreitung der nach Satz 2 zu bildenden Zahl von 7 Eingangsklassen. Sie fand ihre Rechtfertigung in schulorganisatorischen und baulichen Gründen, die nur der Bildung einer weiteren Eingangsklasse entgegen stehen, nicht aber auch der Aufnahme weiterer Schüler in die festgelegten 6 Eingangsklassen im Rahmen der Bandbreite.
24B. Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung der Ansprüche der Antragsteller erforderlich. Ihnen ist nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheklage 10 K 3235/14 VG Köln abzuwarten. Auch der Besuch einer anderen evangelischen Bekenntnisschule durch K. O. ist ihnen nicht zuzumuten, weil die C1. -Schule die einzige evangelische Bekenntnisschule in I. ist.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie weder im Beschwerdeverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
26Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Tenor
Die Stadt B. , vertreten durch den Bürgermeister, T.--straße 00, 00000 B. , wird beigeladen.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in die X-Schule B. , Städtische Katholische Grundschule – Primarstufe –, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beiladung der Stadt B. als Schulträger der X-Schule erfolgt gemäß § 65 Abs. 2 VwGO als notwendig, weil die Entscheidung auch der Stadt B. gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Sie hat als Schulträger die Zahl der Eingangsklassen bestimmt und die Klassengröße der Eingangsklassen der X-Schule auf 25 Schüler festgelegt und damit die Aufnahmekapazität der Schule festgelegt.
3Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme in die X-Schule B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
5ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.
6Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Das Begehren der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, denn die Antragstellerin wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits das erhalten, was sie auch im Klageverfahren beantragt hat. In diesen Fällen liegt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund nur vor, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die einstweilige Anordnung ist notwendig zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, da dieser bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens zu spät für die Antragstellerin kommen würde. Der Unterricht beginnt bereits Anfang September 2013. Das Hauptsacheverfahren wird in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden können. Es ist der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig eine andere Grundschule zu besuchen. Eine andere Grundschule derselben Schulart ist für die Antragstellerin nicht in zumutbarer Weise erreichbar. Die O-Schule, auf die der Antragsgegner als nächstgelegene Grundschule verweist, ist eine Gemeinschaftsgrundschule und keine katholische Bekenntnisschule. Die Antragstellerin hat sich aber bewusst für die Schulart (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) der katholischen Bekenntnisschule entschieden.
8Es besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Neubescheidung hat.
9Ein solcher Anspruch folgt aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.
10Die X-Schule B. ist, wie oben erläutert, die katholische Bekenntnisschule und damit die Grundschule der gewünschten Schulart, die der Wohnung der Antragstellerin am nächsten liegt.
11Die Aufnahmekapazität der X-Schule ist nicht erschöpft. Die Aufnahmekapazität bestimmt der Schulträger nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, indem er unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen festlegt. Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 SchulG NRW ist in der Fassung des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 13. 11. 2012 (GV. NRW. 2012 S. 514) anwendbar, da das Gesetz am 22. 11. 2012 und damit vor der Entscheidung des Schulträgers und vor der Aufnahmeentscheidung in Kraft getreten ist. Nach dem Beschluss des Rates der beigeladenen Stadt B. vom 28. 2. 2013 werden an der X-Schule zwei Eingangsklassen gebildet.
12Die Zahl der pro Klasse aufzunehmenden Schüler richtet sich nach den Klassenbildungswerten, die sich aus der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ergeben. Dabei lässt die Kammer offen, ob bereits die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW für das Schuljahr 2013/2014 vom 13. 5. 2013 (GV. NRW. 2013 S. 245) anzuwenden ist, die nach Art. 2 der Verordnung erst am 1. 8. 2013 in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 § 6 a Abs. 1 Satz 3 der ÄnderungsVO gilt für Eingangsklassen der Grundschulen die Bandbreite von 15 bis 29. Nach dem bis zum 31. 7. 2013 geltenden § 6 Abs. 4 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW galt die Bandbreite 18 bis 30. Nach beiden Vorschriften ist die Kapazität noch nicht erschöpft.
13Im Rahmen der Aufnahmeentscheidung ist der Antragsgegner verpflichtet, die Bandbreite auszuschöpfen.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. 2. 2013 – 19 A 160/12 –, juris, Rdn. 54.
15Das sind im vorliegenden Fall 29 bzw. 30 Schüler pro Eingangsklasse. Die X-Schule musste also insgesamt 58 bzw. 60 Schüler aufnehmen. Tatsächlich stellte sie nur 50 Plätze zur Verfügung. Da nunmehr weitere acht bzw. zehn Plätze zu besetzen sind, ist eine Neubescheidung des Aufnahmeantrags der Antragstellerin dahingehend vorzunehmen, dass ein Aufnahmeanspruch besteht. Insofern verdichtet sich der von der Antragstellerin geltend gemachte Neubescheidungsanspruch zu einem Aufnahmeanspruch. Da außer über den Aufnahmeantrag der Antragstellerin nur über drei weitere Anträge noch nicht unanfechtbar entschieden ist (die übrigen nicht in die Schule aufgenommenen Kinder haben die ablehnenden Bescheide bestandskräftig werden lassen), wird auch die nach der Änderungsverordnung berechnete Kapazität durch eine Aufnahme der Antragsteller aller Verfahren nicht vollständig erschöpft.
16Dem steht die Festlegung des Schul- und Kulturausschusses des Rates der Beigeladenen, die Klassengröße in den Eingangsklassen aller Grundschulen mit Ausnahme der Schulen in Y und Z grundsätzlich auf 24 bzw. nach Entscheidung der jeweiligen Schulleitung auf 25 Schüler pro Klasse festzulegen, nicht entgegen. Eine solche Begrenzung der Klassengröße ist rechtswidrig. Sie ist nicht durch § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann der Schulträger die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Kammer lässt offen, ob die Festlegung durch den Schul- und Kulturausschuss, die keine explizite Aufnahme in den Beschluss des Rates vom 28. 2. 2013 gefunden hat, überhaupt eine wirksam vorgenommene Begrenzung durch das dafür zuständige Organ des Schulträgers darstellt. Jedenfalls ist § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW nach seinem Wortlaut und nach der Gesetzesbegründung,
17LT-Drs. 16/815, S. 41,
18als Ausnahmevorschrift zu verstehen. Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass grundsätzlich die Klassengrößen nach der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW einzuhalten sind; das macht auch § 46 Abs. 3 Satz 4 SchulG NRW deutlich, der ausdrücklich bestimmt, dass die Vorschriften zu den Klassengrößen unberührt bleiben. Die mögliche Begrenzung der Zahl der Schüler in den Eingangsklassen kann daher nicht, wie die Beigeladene es getan hat, unter Ausschluss zweier Grundschulen „grundsätzlich“ auf alle übrigen Schulen angewendet werden. Denn durch eine solche generelle Festlegung würde der Schulträger in die Kompetenz des Verordnungsgebers eingreifen. Stattdessen wäre es erforderlich gewesen, für jede Grundschule, bei der eine ausnahmsweise Begrenzung der Klassengröße vorgenommen wird, anzuführen, welche der dafür zu erfüllenden Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW vorliegt. Eine konkret auf die X-Schule bezogene spezifische Begründung für eine Begrenzung der Klassengröße hat die Beigeladene indes nicht geliefert. Die in der Beschlussvorlage des Schul- und Kulturausschusses genannten – auf alle Grundschulen bezogenen – Gründe, noch Platz für zugezogene oder in der Eingangsphase verbleibende Schüler zu haben sowie einen adäquaten gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern zu ermöglichen, sind keine Gründe, die unter die in § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW genannten Voraussetzungen zu subsumieren sind. Gleiches gilt für die Empfehlung aus dem Protokoll der Lenkungsgruppe „Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung“ vom 25. 1. 2013, die Klassengrößen sollten im Hinblick auf mögliche „GU-Kinder“ geplant werden. Hinsichtlich des Gemeinsamen Unterrichts fehlt es an einer Darlegung, dass die Begrenzung der Klassengröße gerade wegen der konkreten Durchführung dieses Unterrichts in den Eingangsklassen der X-Schule notwendig ist, weil z. B. die Schule einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion hat.
19Vgl. dazu LT-Drs. 16/815, S. 41.
20Besteht ein Aufnahmeanspruch bereits wegen der nicht ausgeschöpften Kapazität, kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht mehr an. Die Kammer merkt jedoch, ohne dass es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren erheblich ist, an, dass sich die vorrangige Auswahl der Kinder aufgrund des formellen Bekenntnisses weder aus einfachem Recht rechtfertigen lassen,
21vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. 4. 2008 – 18 K 131/08 – juris, Rdn. 12 ff.,
22noch von Verfassungs wegen geboten sein dürfte. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich ein Aufnahmeanspruch auch für bekenntnisfremde Kinder an einer Bekenntnisschule aus Art. 4 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung, wenn die Eltern für ihr Kind die Ausrichtung der gewünschten Schule als Bekenntnisgrundschule auf die Grundsätze dieses Bekenntnisses voll und ganz bejahen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. 1. 1989 – 19 B 2262/88 –, juris, Rdn. 23.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, der für einen in einem Hauptsacheverfahren verfolgten Aufnahmeanspruch anzunehmen wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.