Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Juni 2016 - 9 K 2310/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Unter dem 17. April 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule für ihren am 00.00.0000 geborenen Sohn D. -B. B1. H. . Sie und ihr Sohn sind wie der Kindesvater deutsche Staatsangehörige.
3Der Sohn war für das Schuljahr 2014/15 im 5. Schuljahr an der ooooooooooooooooooooo eingeschrieben. Ausweislich der Bescheinigung des Direktors ist dort zweite Sprache die Deutsche.
4In dem Antragsformular gab die Mutter an, ihr Sohn habe bis zum 5. Schuljahr in Q. die Schule besucht. Seit August 2014 wohne sie in I. . Sie werde Deutschland verlassen, sobald sie eine Arbeit oder Ausbildung in Belgien finde.
5Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages teilte die Bezirksregierung unter dem 22. Mai 2015 mit, dass es vertretbar erscheine, wenn der Sohn noch dieses Schuljahr an der Schule in Belgien beende. Der jetzige Prozessbevollmächtigte trug vor, die Mutter beanstande insbesondere den seitens des Schulamtes Q. angeordneten Besuch der Privaten Förderschule I1. X. . Von Eltern werde immer wieder beklagt, dass dort Gewalttätigkeiten der Schüler untereinander an der Tagesordnung seien, wobei auch schon Drogen-, Alkohol- und Tabakkonsum festgestellt worden sei. Die Mutter habe Angst, dass ihr Sohn durch die neue Umgebung abgleiten und kaum noch korrigierbare Auffälligkeiten zeigen könnte. Ihm sei immer wieder vorgeworfen worden, sich laut und auffällig zu verhalten. Man habe nicht einsehen wollen, dass dies auch durch die Herkunft und den ethnischen Hintergrund begründet sei. An der belgischen Schule stelle er weder für Lehrer noch Mitschüler ein Problem dar.
6Die Bezirksregierung Köln lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. Dezember 2015 ab. Gleichzeitig forderte sie die Klägerin auf, den Sohn an einer deutschen Schule anzumelden und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, die vorgebrachten Gründe stellten keinen wichtigen Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dar. Sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigten deutsche Schulen in Form des Gemeinsamen Lernens. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule diene dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Bildung und Erziehung an einer deutschen Schule seien unverzichtbar für eine erfolgreiche Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Deutschlands.
7Die Klägerin hat am 21. Dezember 2015 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Sie macht unter anderem geltend, die Zuweisung ihres Sohnes an eine umstrittene Förderschule wäre dem Kindeswohl in erheblichem Maße zuwidergelaufen. Da sie sich ihren Lebensmittelpunkt mit ihren Kindern dauerhaft in einem Land des französischen Sprachraumes schaffen werde, habe es nahegelegen, die Kinder grenznah zu ihrem jetzigen Wohnort I. unterzubringen. Dass dies die richtige Entscheidung gewesen sei, belege die Entwicklung des Sohnes wie auch seiner Schwester. Besonders stolz sei sie u.a. auf die Note ihres Sohnes in Französisch. Inzwischen beherrsche er diese Sprache perfekt. Die übrigen Noten seien aktuell im mittleren bis sehr guten Bereich. Ihr Ehemann wohne inzwischen in B2. .
8Die Klägerin beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. Dezember 2015 zu verpflichten, ihr für ihren Sohn D. -B. B1. eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der ooooooooooooooooo X1. zu erteilen.
10Der Beklagte beantragt
11die Klage abzuweisen.
12Er führt im Wesentlichen aus, ein wichtiger Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liege nicht vor. Der Aufenthalt der Klägerin und ihres Sohnes in Deutschland sei nicht nur vorübergehender Natur. Die Absichtserklärung der Klägerin sei mangels Substantiierung nicht nachprüfbar. Dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung des Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule gegenüberzustellen sei das private Interesse der Klägerin, eine Verbesserung des Sozial- und Leistungsverhaltens des Sohnes zu erreichen. Die von der Klägerin vorgebrachten Befürchtungen seien angesichts des Niveaus des deutschen Förderschulwesens unbegründet. Entscheidend für eine Verbesserung des Sozial- und Leistungsverhaltens sei eine den individuellen Bedürfnisses des Kindes entsprechende qualifizierte Betreuung durch das Schulpersonal. Warum dies im deutschen Schulsystem grundsätzlich nicht möglich sein solle, erschließe sich nicht. Den Schwierigkeiten, denen ihr Sohn an seiner alten Schule ausgesetzt gewesen sei, könne die Klägerin durch seinen Schulwechsel an eine andere deutsche Schule begegnen.
13Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 21. März 2016 - 9 L 1084/15 - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage hinsichtlich der Anmeldeaufforderung wiederhergestellt und Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren bewilligt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere den Darlegungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Möglichkeiten einer Wiedereingliederung des Sohnes der Klägerin in das deutsche Schulsystem, wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung Köln.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Die Klagebefugnis der nicht allein personensorgeberechtigten Klägerin ergibt sich aus dem Einverständnis des Kindesvaters mit ihrer Prozessführung.
18Der ablehnende Bescheid des Schulamtes für die Städteregion Aachen verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung hat, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
19Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ist eine Ausnahme von dem in dessen Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a) sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat.
20Die in lit. a) und b) genannten Regelbeispiele liegen nicht vor.
21Ob ansonsten ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Anders als der am 31. Juli 2005 außer Kraft getretene § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchulPflG), der lediglich die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahme regelte, normiert § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG auf der Rechtsvoraussetzungsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen tatbestandliche Erfüllung ein Erteilungsermessen erst eröffnet.
22Ein wichtiger Grund kann nicht allein in dem Wunsch gesehen werden, eine Schule im grenznahen Ausland zu besuchen. Vielmehr ist er anzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem Individualinteresse an der Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen hinnehmen müssen.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, juris.
24Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Nach § 2 Abs. 1 SchulG unterrichtet und erzieht die Schule junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung (Satz 1). Sie verwirklicht die in Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf) bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele (Satz 2). Schülerinnen und Schüler werden nach § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG befähigt, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Bildung und Erziehung in deutschen Schulen schaffen mithin auch die Grundlage für eine Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet wird. Für die Gewichtung des öffentlichen Interesses kommt es unter anderem darauf an, ob das schulpflichtige Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren hat, weil es bereits eine deutsche Schule im Inland oder im Ausland besucht hat oder aber eine ausländische Schule besucht hat, deren Bildungs- und Erziehungsziele weitgehend oder jedenfalls teilweise mit den Bildungs- und Erziehungszielen deutscher Schulen vergleichbar sind.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, juris zu § 1 Abs. 2 SchulPflG; Urteil der Kammer vom 29. Juni 2012 - 9 K 810/12 -.
26Vor diesem Hintergrund ist ein wichtiger Grund, welcher dem öffentlichen Interesse an einer Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland vorgehen könnte, nicht zu erkennen. Nach dem Besuch der Grundschule und einem einjährigen Besuch der Hauptschule sind die Integrationsmöglichkeiten des deutschen Schulsystems durch die Unterrichtung in der deutschen Sprache in einem deutschen Lernumfeld, das durch das familiäre Umfeld nicht ersetzt werden kann, keinesfalls ausgeschöpft. Die Inanspruchnahme dieser Integrationsleistungen ist unverzichtbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts in Deutschland nicht ersichtlich ist.
27Ein Anspruch ergibt sich auch nicht wegen des Fehlens von Wiedereingliederungsmöglichkeiten in das deutsche Schulsystem für den Sohn der Klägerin hier ich nur morgens Läge sie ja auch die über Wochen in paar Mal sehen wollen. Dieser besucht die fünfte Klasse der sechsjährigen Primarstufe im Schulsystem der Französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung den Besuch einer wohnortnahen Gesamtschule mit Gemeinsamem Lernen vorgeschlagen.
28Eine abweichende rechtliche Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass die Klägerin als deutsche Staatsangehörige Unionsbürgerin ist. Das Gericht ist nach Art. 267 AEUV befugt, hierüber zu entscheiden.
29Abgesehen von der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulbesuch eines Unionsbürgers in einem anderen EU-Staat dem hier allenfalls in Betracht kommenden Gebot der Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV unterfällt, wäre eine Einschränkung jedenfalls gerechtfertigt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter der Voraussetzung anzunehmen, dass die Beschränkung auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Dabei kann jeder Mitgliedstaat einen ausreichenden Grad gesellschaftlicher Integration verlangen, der auch durch die Verbringung der Schulzeit im Mitgliedstaat erbracht werden kann.
30Vgl. EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-11 und 12/06 -, juris Rz. 33 und 45.
31Die allgemeine Schulpflicht ist geeignet und erforderlich zur Erreichung der legitimen Ziele des staatlichen Erziehungsauftrags. Die Erreichung dieser Ziele steht nach Art. 165 Abs. 1 AEUV in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres Bildungssystems.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27/09 - juris.
33Art. 165 AEUV enthält eine abschließende Handlungsermächtigung der Union auf dem Gebiet der allgemeinen Bildung. Das Tätigwerden der Union wird unter die Bedingung der Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten gestellt.
34Vgl. Blanke in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. II (Stand: September 2013), AEUV Art. 165/166, Rn. 58 und 68.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.