Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Juli 2016 - 7 K 687/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung ggf. zusätzlich - durch Anrufung des örtlich unzuständigen Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg - angefallen sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1938 geborene Kläger ist als Oberstleutnant a.D. beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Er begehrt im vorliegenden Klageverfahren Beihilfen anlässlich einer Rehabilitationsmaßnahme vom 24.04.2015 bis 22.05.2015.
3Am 20.10.2014 stellte er sich in der neuromuskulären Ambulanz der Uniklinik S. B. , Klinik für Neurologie vor, um insbesondere Gleichgewichtsstörungen abzuklären. Nach einem Schlaganfall im Jahre 2002, einer Motoneuronenerkrankung und diversen weiteren Vorerkrankungen standen die Gleichgewichtsstörungen für ihn im Vordergrund. Er war zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden Grunderkrankungen nicht mehr in der Lage, selbständig mehr als 10 m zu gehen. In einem Arztbrief vom 06.11.2014 des Direktors der Klinik, Prof. Dr. T. und der Oberärztin Dr. D. (Leiterin der Neuromuskulären Ambulanz) bestätigten diese, dass für den Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehaklinik notwendig sei, die auf neuromuskuläre Erkrankungen spezialisiert sei (z.B. Rehaklinik I. N. ).
4Der Kläger führte anschließend im Zeitraum vom 24.04.2015 bis 22.05.2015 in der ihm empfohlenen Klinik I. N. durch. Am 16.06.2015 beantragte er u.a. für anlässlich der Maßnahme angefallene - hier streitbefangenen - Rechnungsbelege vom 05.06.2015 über 1.219,45 € (für therapeutische Maßnahmen), 05.06.2015 über 3.171,56 € (Pflegesatzpauschale und Kurtaxe), 10.06.2015 über 666,94 € (für ärztliche Leistungen und therapeutische Gespräche) sowie vom 09.06.2015 über 210,00 € (für den Krankentransport zur Rehaklinik am 24.04.2015) die Gewährung von Beihilfen.
5Mit Bescheid vom 06.07.2015 des Bundesamtes für Zentrale Dienste und Offene Vermögensfragen lehnte die Beklagte für die hier streitbefangenen Rechnungsbelege eine Beihilfegewährung mangels Beihilfefähigkeit ab.
6Hiergegen erhob der Kläger am 13.07.2015 Widerspruch. Mit Bescheid vom 05.08.2015 gewährte die Beklagte für den Rechnungsbeleg vom 10.06.2015 betreffend ärztlicher Leistungen im Wege der Teilabhilfe eine Beihilfe in Höhe von 127,87 € (unter Berücksichtigung von 9 Abrechnungspositionen mit einem beihilfefähigen Gesamtbetrag in Höhe von 182,67 €).
7Im Übrigen wurde der gegen den Bescheid vom 06.07.2015 eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2016 zurückgewiesen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV seien Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen (u.a. nach § 35 BBhV) nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt habe. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBhV sei hierzu ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Vorliegend sei vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme deren Notwendigkeit nicht amtsärztliche bestätigt worden. Auch habe die Beihilfestelle die Maßnahme nicht vorab genehmigt. Mit Ausnahme ärztlicher Leistungen und Kosten für Medikamente seien die entstandenen Aufwendungen danach nicht beihilfefähig. In begründeten Ausnahmefällen könne die Anerkennung nachträglich erfolgen. Ein solcher Fall könne z.B. vorliegen, wenn aufgrund Dringlichkeit die Rehabilitationsmaßnahme sofort angetreten werden müsse. Nach den vorliegenden Unterlagen habe aber im Fall des Klägers kein solcher Ausnahmefall vorgelegen. Zu den Transportkosten könne aus den genannten Gründen gleichfalls keine Beihilfe gewährt werden.
8Der Kläger hat am 16.02.2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Mit Beschluss vom 17.03.2016 ist der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht B. verwiesen worden.
9Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor, die private Krankenversicherung habe den auf sie entfallenden prozentualen Teil der Rechnungen (30%) in voller Höhe übernommen. Bei der von der Beklagten geltend gemachten fehlenden Voranerkennung der Rehabilitationsmaßnahme handele es sich um eine reine Förmelei. Das Erfordernis der Voranerkennung in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV stehe in offensichtlichem Zusammenhang zu der Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 BBhV, wonach ein amtsärztliches Gutachten zur Prüfung der Notwendigkeit der Rehabilitation einzuholen sei. Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BBhV sei allerdings vorgesehen, dass kein derartiges Gutachten notwendig sei, wenn die betroffene Person eine Rehabilitationsempfehlung erhalten habe, aus der hervorgehe, dass die Durchführung der Maßnahme angezeigt sei. Diese Voraussetzung habe hier vorgelegen, wie sich aus dem Schreiben der Uniklinik S. B. vom 06.11.2014 ergebe. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens durch die Beihilfestelle wäre vor diesem Hintergrund gar nicht erforderlich gewesen. Zudem sehe § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV Ermessensspielraum für nachträgliche Anerkennungen der Rehabilitationsmaßnahme vor. Ein solcher Ausnahmefall habe hier mindestens vorgelegen, da die Rehabilitationsmaßnahme ärztlich empfohlen, medizinisch erforderlich und genehmigungsfähig gewesen sei. Im Nachgang zu der Rehabilitationsmaßnahme habe die Beklagte im Übrigen die Notwendigkeit zur Anschaffung eines elektrischen Krankenfahrstuhls bejaht und eine Kostenübernahme erklärt.
10Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 06.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 die Beklagte zu verurteilen, die Rechnungen der Klinik "I. N. " vom 05.06.2015 (über 1.219,45 € und 3.171,56 €), die Rechnung der PVS Niedersachsen vom 10.06.2015 über 666,94€ sowie die Rechnung von Frau S1. vom 09.06.20155 über 210,00 € in vollem Umfang als beihilfefähig anzuerkennen und dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.559,70 € zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung nimmt sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Ein Fall des § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV liege nur dann vor, wenn die vorherige Anerkennung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich gewesen sei. Eine solche Dringlichkeit sei hier weder vorgetragen noch belegt. Durch das Erfordernis der Voranerkennung werde der Anspruch auf Beihilfen für notwendige Maßnahmen nicht angetastet. Seine Verwirklichung werde lediglich im Interesse einer ausreichenden Prüfung von der Einhaltung der Voranerkennung abhängig gemacht.
15Mit Beschluss vom 06.06.2016 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 09.06.2016 bzw. 16.06.2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 06.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 - soweit er hier betreffend Rechnungen anlässlich der Rehabilitationsmaßnahme des Klägers angefochten wird – rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weitergehenden Beihilfen für die streitbefangenen Rechnungsbelege.
20Die Ablehnung der Beihilfefähigkeit hinsichtlich der streitbefangenen Aufwendungen mangels Voranerkennung der Rehabilitationsmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 36 Abs. 1 BBhV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 12.12.2012 (BGBl. I, S. 2657) sind Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 BBhV nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu grundsätzlich ein Gutachten eines Amtsarztes oder eines beauftragten Arztes einzuholen. Gegen das Voranerkennungserfordernis bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine rechtlichen Bedenken,
21vgl. OVG NRW, B.v. 21.01.2016 - 1 A 1797/14 -, juris, Rn. 6; VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2884 -, juris, Rn. 18; BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 14 ZB 10.2064 – juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.12.2009 – 4 S 1909/07 – juris Rn. 37; VG Köln, U.v. 01.03.2013 - 19 K 4037/12 -, juris, Rn. 32 mit Nachweisen zu älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal handele und damit um eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.
22Die Anerkennung vor Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen ist hier unstrittig nicht erfolgt. Zudem hätte es der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Notwendigkeit der Rehabiliationsmaßnahme gem. § 36 Abs. 1 Satz 2 BBhV bedurft. Es lag auch nicht etwa ein Fall des § 36 Abs. 1 Satz 3 BBhV, wonach kein Gutachten notwendig ist, wenn der Betroffene mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Denn der Kläger hatte keine Mitteilung über Pflegebedürftigkeit nebst Zusatz betreffend einer Rehabilitationsempfehlung erhalten. Durch die Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 3 BBhV sollte lediglich klargestellt werden, dass neben Amtsärzten/Amtsärztinnen auch andere von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärzte/Ärztinnen für die Begutachtung in Betracht kommen,
23vgl. Köhnen/Schröder/Amelung/Just, Bundesbeihilfeverordnung, Lose-blattkommentar, Stand Juni 2015, BI zu § 36 BBhV, S. 4.
24Derartige Ausnahmebestimmungen sind im Übrigen eng auszulegen und nicht analog auf weitere Fallkonstellationen anzuwenden, in denen nicht von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärzte die medizinische Notwendigkeit bestätigen. Im Übrigen würde selbst bei analoger Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nur das Erfordernis der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entfallen, nicht aber zugleich auch die Durchführung des Voranerkennungsverfahrens bzw. Bestätigung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme.
25Allerdings kann nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV (und der Verwaltungsvorschrift Nr. 36.1.1 zu § 36 BBhV) in begründeten Ausnahmefällen die Anerkennung auch nachträglich erfolgen. Von einem solchen begründeten Ausnahmefall ist auszugehen, wenn z.B. die Entscheidung der Festsetzungsstelle aus medizinischen Gründen nicht abgewartet werden kann oder wenn die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit aus anderen Gründen ohne Verschulden des Betroffenen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind nach Sinn und Zweck der Voranerkennung und unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV nur in besonders gelagerten Einzelfällen erfüllt. Der Beihilfeberechtigte muss - für den Fall, dass die Festsetzungsstelle den Antrag auf Voranerkennung ablehnt - notfalls sogar um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Denn das Erfordernis einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit liegt auch in seinem Interesse, da er dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nicht erstattungsfähige hohe Verbindlichkeiten einzugehen.
26Vgl. OVG NRW, B.v. 21.01.2016 - 1 A 1797/14 -, juris, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 14 ZB 10.2064 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 15.03.2011 - 2 K 1384/11 -, juris, Rn.32 mit weiteren Nachweisen.
27Die Ermessensentscheidung der Beihilfestelle, im vorliegenden Fall keine nachträgliche Anerkennung auszusprechen, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend fehlen Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit der vom Kläger beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme, wonach diese keinen Aufschub geduldet hätte. Dies ergibt sich auch daraus, dass trotz der Bescheinigung der S. B. vom 06.11.2014 die Rehabilitationsmaßnahme erst am 22.04.2015 begann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich nicht zunächst an die Beihilfestelle hätte wenden können oder notfalls (im Falle einer für ihn negativen Entscheidung) gerichtlichen Eilrechtsschutz vor Antritt der Rehabilitation hätte geltend machen können. Damit hat er die Rehabilitation quasi ohne Not auf eigenes Risiko angetreten.
28Vgl. zur Dringlichkeit: BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 14 ZB 10.2064 – juris Rn. 5; zur Möglichkeit notfalls vorläufigen Rechtsschutz zu suchen: OVG NRW, B.v. 21.01.2016 - 1 A 1797/14 -, juris, Rn. 7-10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.12.2009 – 4 S 1909/07 – juris, Rn. 41f. mit weiteren Nachweisen: ohne Voranerkennung und notfalls gerichtlichen Eilrechtschutz erfolge die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich auf eigenes Risiko; VG München, U.v. 10.06.2010 – M 17 K 10.2740 -, juris.
29Das Vorbringen, die Rehabilitationsmaßnahme sei ausweislich der Stellungnahme der S. B. vom 06.11.2014 notwendig gewesen, rechtfertigt keine für den Kläger günstigere Einschätzung. Allenfalls wäre - wie oben bzgl. § 36 Abs.1 Satz 3 BBhV aufgezeigt - die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entbehrlich gewesen.
30Vgl. OVG NRW, B.v. 21.01.2016 - 1 A 1797/14 -, juris, Rn. 10, wonach klägerisches Vorbringen zur medizinischen Notwendigkeit nicht die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV rechtfertige.
31Die Kostenentscheidung beruht im Wesentlichen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
32Soweit durch die Anrufung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg zusätzliche Kosten und Auslagen entstanden sind, war hierüber nach § 155 Abs. 4 VwGO zu entscheiden. Diese Kosten und Auslagen hat die Beklagte in vollem Umfang zu tragen. Denn durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung wurde zunächst die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts und damit die vor diesem Gericht möglicherweise zusätzlich entstandenen Kosten und Auslagen verursacht.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- 1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, - 2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen, - 3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt, - 4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und - 5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind, - 2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 3.
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert, - 4.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, - 5.
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und - 6.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
- 1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung - a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1, - b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, - c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, - d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
- 2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson, - 3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson, - 4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, - 5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung - a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, - b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich, - c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, - d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und - e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.
(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.
(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- 1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, - 2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen, - 3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt, - 4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und - 5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- 1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, - 2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen, - 3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt, - 4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und - 5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.