Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 L 895/14.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2553/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
5Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden.
6Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. Dezember 2014, mit dem das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und die Abschiebung des Antragstellers nach Polen angeordnet hat (Ziffer 2.), erweist sich bei der der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.
7Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG).
8Nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (sog. "Dublin III-Verordnung") ist die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat.
9Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO).
10Diese Verpflichtung hat die Republik Polen hinsichtlich der Person des Antragstellers, der eigenen Angaben zufolge über Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich anerkannt.
11Ein Mitgliedstaat kann sich gegenüber dem Asylsuchenden nur dann nicht auf die dargelegten Zuständigkeitsregelungen berufen, wenn hinsichtlich des (erst‑)zuständigen Mitgliedstaats nicht unbekannt sein kann, dass er die Beachtung und Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 953) sowie der Richtlinien 2003/09, 2004/83 und 2005/85 nicht sicherstellt, wobei allerdings nicht bereits der geringste Verstoß hiergegen zur Unvereinbarkeit mit den Regelungen der Dublin III-Verordnung führen kann, sondern es sich um einen systemischen Mangel handeln muss.
12Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, zur Vorgängerregelung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung), juris.
13Solche Mängel, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen, treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Annahme systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ist diese Annahme begründet, scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9.
15Durchgreifende Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen sieht das Gericht in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung nicht.
16Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 8 L 752/14.A - und vom 18. Juni 2014 - 8 L 357/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2014 - 6a L 1234/14.A -; VG Göttingen, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 ‑ 2 B 145/14 und vom 7. März 2014 ‑ 2 B 55/14 ‑; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2014 ‑ 5 K 651/13.WI.A ‑; VG Leipzig, Beschluss vom 17. Februar 2014 - A 6 L 26/14 -; VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 1 K 4245/13.A ‑, alle eingestellt in die Rechtsprechungs-Datenbank NRWE (abrufbar unter http://www.nrwe.de).
17Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie auch im Hinblick auf den vom Antragsteller - allerdings ohne nähere Begründung - zitierten "Bericht des UNHCR aus dem Jahre 2013" (gemeint wohl: Bericht des UNHCR "Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland" - Warschau 2013) für zutreffend hält (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
18Die vom Antragsteller zusätzlich angeführten gesundheitlichen Einschränkungen (Tachykardie und Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung) führen zu keiner anderen Einschätzung. Dass und ggf. warum dem Antragsteller aus den angeführten gesundheitlichen Gründen eine Rückkehr nach Polen, wo er zuvor seinen Asylantrag gestellt hat, unzumutbar sein soll, ist den vorgelegten Attesten bzw. Arztberichten nicht zu entnehmen.
19Es ist nicht zu befürchten, dass der Antragsteller, was die Behandlung der depressiven Episoden und einer etwaigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) angeht, die nach dem Arztbericht vom 7. Januar 2015 wohl auch ursächlich für die Herzbeschwerden des Antragstellers sein dürfte ("Sinustachykardie i.R. einer Panikattacke dd posttraumatischer Belastungsreaktion"), auch in Polen nicht hinreichend betreut wird. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Weiterhin ist Folgendes festzustellen:
20Die Asylsuchenden in Polen werden in den verschiedenen Verfahrensschritten, wenn nötig, durch Sozialarbeiter begleitet.
21Vgl. Länderreport 2013 des State Department (USA) zur Menschenrechtspraxis in Polen, 19. April 2013.
22Sie erhalten schriftlich und mündlich alle erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische in Anspruch zu nehmen. In allen Zentren können die Ausländer medizinische Hilfe erhalten, wobei es - wie auch in deutschen Unterkünften - Sprachschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal geben kann.
23Vgl. Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights (Helsinki-Stiftung) "Migration is not a crime", 2013.
24Auch nach dem Bericht "Migration is not a crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners" ist die medizinische Versorgung Asylsuchender in Polen gewährleistet, einschließlich der Möglichkeit, ärztliche Behandlung außerhalb der Asylzentren zu finden.
25Vgl. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 6 L 839/13 -, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2013 - 1 B 43/13 -, juris Rn. 32 f.
26Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) sind die medizinische Versorgung und die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Die medizinische Versorgung gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Erklärt ein Betroffener, er sei Opfer von psychischer oder physischer Gewalt geworden, wird er vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieser begutachtet ihn im Beisein eines Dolmetschers und verfasst eine Stellungnahme, ob der Betroffene unter einer PTBS leidet. Der Psychologe kann je nach dem Ergebnis der Stellungnahme auch an der folgenden Anhörung im Flüchtlingsverfahren teilnehmen. Nach Feststellung einer PTBS informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Einrichtung. Der Zugang zu dem Psychologen ist kostenlos und es gibt keine festgelegte Anzahl an Gesprächen. Auch eine Überweisung an einen Psychiater ist möglich. Alle Informationen zum Zugang zu Psychologen erhalten Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen.
27Diese Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U.S. Department "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und der Bericht des European Council on Refugees and Exiles von Juni 2014 beschreiben den generellen Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 49 f. und 56 ff. des Berichts). Sofern das größte Problem in der sprachlichen Verständigung liegt, so wird auch dies nicht als systemischer Mangel dargestellt, sondern als Problem im Einzelfall, und tritt in dieser Form sicher nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten und insbesondere auch in Deutschland auf.
28Vgl. VG Aachen, u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 8 L 752/14.A - und vom 18. Juni 2014 - 8 L 357/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2014 - 6a L 1234/14.A -, juris Rn. 13.
29Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 2014 erweist sich mithin bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, weshalb das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit überwiegt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos bleibt.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
21.
3Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
42.
5Der Antrag der Antragsteller,
6die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 3687/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2014 anzuordnen,
7hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
8Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
9Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 10. Juli 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
10Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
11Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (sog. „Dublin III-Verordnung“) die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Polen den ersten Asylantrag gestellt haben und aus Polen in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 30. Mai 2014 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
12Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde. Auszugehen ist insoweit von der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist nur widerlegt, wenn „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen, also Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 f., unter Bezugnahme (insbesondere) auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417.
14Nach der Rechtsprechung der Kammer und der meisten anderen Verwaltungsgerichte bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für entsprechende „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern in Polen.
15Vgl. (aus der Vielzahl einschlägiger Entscheidungen) nur VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A -; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 - 1 K 8004/13.A -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 LA 22/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
16Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung. So wird etwa in der von der Association for Legal Intervention und von der Helsinki Foundation for Human Rights im Jahre 2013 publizierten Studie “Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ ausgeführt, dass in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Auch dem „National Country Report: Poland“ von 2013 der vom Europäischen Flüchtlingsrat getragenen „aida“-Datenbank ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 38 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, führt nicht dazu, dass „systemische Bedenken“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung anzunehmen wären. Die in beiden Studien hervorgehobenen Probleme bei der sprachlichen Verständigung zwischen Ärzten und Asylbewerbern dürften in Deutschland in ähnlicher Weise bestehen. Den in den genannten Quellen niedergelegten Erkenntnissen entsprechen schließlich auch die Angaben in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 6. Dezember 2013 betreffend die Rücküberstellung nach Polen im Rahmen des Dublin II-Verfahrens und in der Antwort der Bundesregierung vom 25. September 2013 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter zur asylrelevanten Lage in Tschetschenien, die sich auf den Seiten 5 ff. mit der Behandlung von Asylbewerbern in Polen, namentlich mit deren medizinischer Behandlung, befasst (Bundestags-Drucksache 17/14795).
17Soweit die Antragsteller sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. April 2013 (8 E 20075/13 Me) beziehen, ist festzustellen, dass die Frage systemischer Mängel in Bezug auf das polnische Asylsystem in diesem Beschluss lediglich als „offen“ bezeichnet worden ist. Auch das Verwaltungsgericht Meiningen hat sich im Übrigen zur Begründung in erster Linie auf die oben erwähnte Studie „Migration is not a crime“ der Helsinki Foundation berufen, also offenbar nicht über andere Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen verfügt.
18Hinsichtlich des von den Antragstellern angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2013 (5 L 652/13.WI.A), in dem die aufschiebende Wirkung einer entsprechenden Klage wegen der Notwendigkeit der näheren Beschäftigung mit der Frage der systemischen Mängel angeordnet worden ist, ist festzustellen, dass die betreffende Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden inzwischen im zugehörigen Hauptsacheverfahren – nach Einholung der oben angeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes – die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, systemische Mängel seien nicht festzustellen.
19Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 K 651/13.WI.A -, juris.
20Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskostennicht erhoben werden, tragen die Kläger.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 in Tangi geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 in Grozny geborene Klägerin zu 2. sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenische Volksangehörige. Die Kläger zu 3. bis 6. sind deren zwischen den Jahren 2002 und 2011 in der Russischen Föderation geborenen Kinder.
3Am 24.05.2013 stellten die Kläger unter Vorlage diverser Dokumente beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte unter dem 24.06.2013 gegenüber der Republik Polen ein Gesuch um Wiederaufnahme der Kläger, da diese in Polen am 03.05.2013 einen Asylantrag gestellt hätten. Die Republik Polen entsprach dem Gesuch unter dem 26.06.2013 unter Bezugnahme auf Artikel 16 1d) der Dublin-II-Verordnung.
4Mit Bescheid vom 01.07.2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger gestützt auf § 27a Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- als unzulässig ab – Ziffer 1 – und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an – Ziffer 2 –. Der Asylantrag sei abzulehnen, da die Republik Polen aufgrund des dort durch die Kläger gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Humanitäre Gründe, die einen Selbsteintritt der Bundesrepublik begründen könnten, lägen – unter näherer Darlegung der zur Situation von Asylbewerbern in Polen vorliegenden Erkenntnisse des Bundesamtes – nicht vor.
5Die Kläger haben am 12.07.2013 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht am 23.07.2013 abgelehnt hat (1 L 993/13.A).
6Zur Begründung tragen sie vor, der ergangene Bescheid sei rechtswidrig. Der Kläger zu 1. sei psychisch erkrankt und sei deswegen einige Zeit stationär behandelt worden. Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger das Attest des LVR – Klinikverbundes vom 12.12.2013 vorgelegt und dieses um eine fachärztliche Stellungnahme vom 27.01.2014 ergänzt.
7Die Kläger beantragen,
8den Bescheid vom 01.07.2013 aufzuheben,
9hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2013 zu verpflichten festzustellen, dass die Asylanträge der Kläger zulässig sind, für die Kläger ein Asylverfahren durchzuführen und die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach vorliegen sowie ein Abschiebungsverbot nach Polen aus humanitären Gründen festzustellen.
10Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und auch sonst nicht zum Hauptsacheverfahren Stellung genommen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 1 L 993/11.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.09.2013 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat.
14Das Gericht hat trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, weil die Beklagte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß unter Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden ist.
15Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und zulässig. Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG als unzulässig führt nicht dazu, dass das Asylbegehren gerichtlich als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage weiterzuverfolgen ist. Allerdings wird bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde sei die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Demnach habe das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen und dürfe sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht, gilt jedoch nicht ausnahmslos.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 – 9 C 264.94 – Rn. 14 m.w.N., juris,
17Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesamt den Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei aufgrund der sachlichen Zuständigkeit eines anderen Staates der Europäischen Gemeinschaft unzulässig. Eine Sachprüfung des Asylbegehrens ist nicht erfolgt. In diesem Stadium des Verfahrens kann es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des Bundesamtes, das in eine Sachprüfung noch nicht eingetreten war, über diesen Asylanspruch zu befinden. Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt, § 5 Abs. 1 AsylVfG. Vorher sind im Rahmen des Verfahrens näher geregelte Maßnahmen zu treffen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und die Belange des regelmäßig nicht des Deutschen mächtigen Asylbewerbers zu wahren (§§ 24ff AsylVfG). Ferner verfügt das Bundesamt über besondere Sachkunde, um die Verhältnisse in den Herkunftsländern beurteilen zu können. Das behördliche Verfahren ist darauf angelegt, eine umfassende sachliche Entscheidung über das Asylbegehren herbeizuführen. Dessen bedarf es bei unzulässigen oder aus anderen Gründen nicht mehr sachlich zu bescheidenden Anträgen nicht.
18Nachdem das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme von der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Anfechtungsklage ausgeht,
19BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 a.a.O., Rn. 15-18.
20hält die Kammer dies auch im Fall einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG für zutreffend, weil auch hier eine Sachprüfung durch das Bundesamt unterbleibt. In Fällen des § 27a AsylVfG wird ein Asylantrag als unzulässig behandelt, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt beschränkt sich in diesen Fällen unter anderem auf einen Datenabgleich mit anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung, ob die vorgenannte Regelung Anwendung findet. Findet gleichwohl eine Anhörung der Asylbewerber statt, werden etwaige Angaben zum Verfolgungsschicksal nicht mehr gewürdigt, zumal sich die zu erlassende Abschiebungsandrohung nur auf das Land der Europäischen Gemeinschaften bezieht, welches aus Sicht des Bundesamtes für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Fall der Antragsrücknahme oder des Verzichts während des laufenden Verwaltungsverfahrens stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot vorliegt, § 32 AsylVfG. Insoweit werden die abschiebungsrelevante Lage betreffende Erwägungen angestellt, womit das Bundesamt zumindest teilweise weitergehende materielle Fragen behandelt, als dies bei einer Entscheidung § 27a AsylVfG der Fall ist.
21Die zulässige Klage ist allerdings nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem derartigen Falle ordnet das Bundesamt in Anwendung von § 34a Satz 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; einer vorherigen Androhung und Festsetzung bedarf es nach § 34a AsylVfG nicht. Einschlägige Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft in diesem Sinne ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl Nr. L 50 Seite 1), geändert durch die Änderungsverordnung (EG) Nr. 1103/2008 vom 22.10.2008 (ABl Nr. L 304 Seite 80) - Dublin-II-VO -. Die Folgeverordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl Nr. L 180 Seite 31) tritt ausweislich ihres Artikels 49 Abs. 1 zwar am 19.07.2013 in Kraft, ist ausweislich von Art. 49 Abs. 2 jedoch erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden.
23Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt. Am 24.05.2013 stellten die Kläger unter Vorlage diverser Dokumente beim Bundesamt einen solchen Asylantrag. Das Bundesamt stellte unter dem 24.06.2013 gegenüber der Republik Polen ein Gesuch um Wiederaufnahme der Kläger, da diese in Polen am 03.05.2013 einen Asylantrag gestellt hatten. Die Republik Polen entsprach dem Gesuch unter dem 26.06.2013 unter Bezugnahme auf Artikel 16 1d) der Dublin-II-Verordnung. Anhaltspunkte für das Verstreichen von Fristen, was eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben könnte, sind nicht ersichtlich.
24Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht wegen einer Ermessenreduzierung verpflichtet, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung eine eigene Zuständigkeit anzunehmen und das Asylgesuch zu prüfen. Der Sachverhalt bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass etwa wegen des langen Zeitraums zwischen Antragstellung und Übernahmeersuchen oder aus anderen Gründen das Ermessen zur ausnahmsweisen Übernahme der Zuständigkeit zu Gunsten der Kläger reduziert sein könnte. Zwischen Kenntnisnahme der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen und dem Ersuchen lag kaum ein Monat. Die Beklagte hat außergewöhnliche Umstände, die ein Selbsteintrittsrecht begründen können, verneint.
25Diese Erwägungen sind ermessensgerecht; aus den gleichen Gründen bestehen gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat keine rechtlichen Bedenken. Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Polen kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 und 2 AsylVfG). Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 34a AsylVfG wie auch entsprechend § 27a AsylVfG liegt das Konzept der normativen Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge in dem Drittstaat zugrunde. Demnach kann der Ausländer Rechtsschutz gegen die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nur erreichen, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist u. a. der Fall, wenn sich der Mitgliedsstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende Chance einräumt, dass sein Schutzgesuch überhaupt ernsthaft geprüft wird, und/oder dass die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnsituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte - Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass die Betroffenen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden.
26Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - BvR 1938/93 u. a. - , BVerfGE 94, 49, juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A -, juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011, RS C-411/10, C-493/10, juris.
27Nach diesen Grundsätzen kann im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht angenommen werden, dass hinsichtlich Polens ein Ausnahmefall gegeben ist und das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Dahingehende ernst zu nehmende Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus Erkenntnisquellen, auch nicht aus dem Bericht „Migration is not a Crime“, hrsg. von der polnischen Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights, Warschau 2013, recherchierbar unter www.hfhr.pl. Der Bericht bietet keinen ernsthaften Anhalt für systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Polen.
28VG Köln, u.a. Beschlüsse vom 07.10.2013 - 1 L 1391/13.A - und vom 16.08.2013 - 1 L 1128/13.A -; VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.06.2013 - 6 L 839/13 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2013 - 6 K 732/13.A -, juris; anderer Ansicht: VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2013.
29Die Bundesregierung hat zur Behandlung tschetschenischer Asylsuchender in Polen in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ullas Jelpke, Christine Buchholz, Sevim Dagdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE erklärt (BT-Drucksache 17/14795 v. 25.09.2013 , Frage Nr. 6):
30„Im Rahmen der Dublin-Verfahren und in gerichtlichen Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten von russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, die über Polen nach Deutschland einreisen, werden sehr häufig gesundheitliche Beeinträchtigungen zw. Erkrankungen vorgetragen.
31Nach aktueller Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die medizinische Versorgung dort für Asylbewerber wie folgt sichergestellt:
32Die Behandlung von Asylbewerbern, die eine medizinische Versorgung und eine psychologische Betreuung in Anspruch nehmen müssen, ist in Polen kostenlos und erfolgt grundsätzlich durch qualifiziertes Personal. Die medizinische Versorgung während des Flüchtlingsverfahrens umfasst alle Ausländer (gemäß Art. 73 des polnischen Flüchtlingsgesetzes), die einen Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt haben und sich bei der Sozialhilfeabteilung des Amtes für Ausländer registriert haben, unabhängig von ihrer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder außerhalb. Personen im Flüchtlingsverfahren haben den gleichen Anspruch auf den Umfang der medizinischen Versorgung wie polnische Staatsangehörige (ausgeschlossen sind lediglich Kurfahrten). Die medizinische Versorgung von Personen im Flüchtlingsverfahren in Polen koordiniert das Zentrale Krankenhaus des Innenministeriums in Warschau. Die medizinische Versorgung umfasst:
33-Durchführung sog. epidemiologischer Untersuchungen – alle Ausländer, die zum ersten Mal einen Antrag auf Flüchtlingsschutz stellen, werden in der Aufnahmeeinrichtung in Biala Podlaska oder in Podkowa Lesna-Debak epidemiologisch untersucht. Die Untersuchung beinhaltet die Feststellung, ob der Ausländer an Infektionskrankheiten leidet (drunter Tuberkulose, Hepatitis B und C Typ, HIV, Geschlechtskrankheiten).
34-In jeder Aufnahmeeinrichtung in Polen gibt es medizinische Behandlungsräume, dort stehen Krankenschwestern, ein Arzt und ein Kinderarzt zur Verfügung.
35-Kranke Personen, die spezielle Untersuchungen benötigen, werden ans Krankenhaus oder zu speziellen Untersuchungen überwiesen. Die Untersuchungen finden entweder im Zentralen Krankenhaus des innen- und Verwaltungsministeriums statt oder auch in anderen Krankenhäusern, mit dem das Zentrale Krankenhaus eine Vereinbarung unterschrieben hat.
36-Zahnbehandlungen.
37-Psychologische Hilfe
38-Rehabilitation.
39Nach dem Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights (Helsinki-Stiftung) „Migration is not a crime“ aus dem Jahr 2013 erhalten Ausländer schriftlich und mündlich alle erforderlichen Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten. In allen Zentren können die Ausländer medizinische Hilfe erhalten, wobei es – wie auch in deutschen Unterkünften – Sprachschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal geben kann. Zudem können sich z.B. Opfer von Übergriffen innerhalb der Unterkünfte an die Polizei wenden.
40Laut Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Polen vom April 2013 wird gemäß Artikel 68 des polnischen Flüchtlingsgesetzes vom 13. Mai 2003 jeder Ausländer, der in seinem Antrag auf Flüchtlingsschutz erklärt hat, dass er Opfer von psychischer oder physischer Gewalt ist, vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieses Gespräch findet im Amt für Ausländer in Warschau statt. Während dieses Gespräches ist neben dem Psychologen auch ein Dolmetscher anwesend, der ebenso wie der Psychologe vom Budget des Amtes für Ausländer bezahlt wird. Nach diesem Gespräch verfasst der Psychologe eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, ob bei dem Antragsteller ein Verdacht auf PTBS besteht und ob die Teilnahme eines Psychologen bei der Anhörung erforderlich ist. Wenn der Psychologe festgestellt hat, dass seine Anwesenheit bei der Anhörung im Flüchtlingsverfahren erforderlich ist, nimmt er an der Anhörung teil. Er beobachtet das Verhalten und die Reaktionen des Antragstellers, er hat das Recht, Fragen zu stellen, und vom Anhörenden kann er verlangen, von bestimmten Fragen abzusehen. Nach der Anhörung verfasst der Psychologe eine Stellungnahme, die Bestandteil der Akte im Flüchtlingsverfahren ist, auf die sich der Entscheider im Bescheid berufen muss. Sofern der Psychologe eine PTBS festgestellt hat, informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Aufnahmeeinrichtung, in der der Antragsteller untergebracht ist. Der Zugang zum Psychologen ist kostenlos, und es gibt keine festgelegte Zahl an Gesprächen mit dem Psychologen (jeder Fall wird individuell behandelt). Wenn es erforderlich ist, verweist der Psychologe per Überweisungsschein an einen Psychiater zur weiteren Behandlung.
41Das polnische Amt für Ausländer arbeitet derzeit mit vier Psychologen zusammen (einer davon ist speziell im Umgang mit Minderjährigen geschult), die Erstgespräche mit Antragstellern durchführen und auch an den Anhörungen teilnehmen. Darüber hinaus gibt es in jeder Aufnahmeeinrichtung Psychologen, die dort dienst haben und zu denen Antragsteller uneingeschränkten Zugang haben.
42Antragsteller können sich sowohl an die Psychologen, mit denen das polnische Amt für Ausländer zusammenarbeitet, als auch an die Psychologen, die für nichtstaatliche Organisationen tätig sind, wenden. Die Informationen zum Zugang zum Psychologen erhalten Antragsteller in den Aufnahmeeinrichtungen, in denen sie untergebracht sind. Nach alledem ist davon auszugehen, dass für psychisch kranke Menschen systemische Mängel im in Polen praktizierten Asylverfahren nicht bestehen (so auch Verwaltungsgericht – VG – Saarland, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 L 961/13).
43Aufnahmebedingungen in Polen
44Der Bericht der Helsinki-Stiftung „Migration is not a crime“, der sich auf eine Überprüfung der sechs „Guarded Centres for Foreigners“ in Polen, also der sechs geschlossenen/bewachten Ausländereinrichtungen im Herbst 2012 beschränkte, rügt zwar im Einzelnen die Einweisungs- und Versorgungsbedingungen in dieser Art von Einrichtungen, hebt aber auch hervor, dass sie ziemlich unterschiedlich organisiert und ausgestattet sind (siehe Seite 36 des Berichts).
45Weiterhin ergibt sich aus dem Bericht der Helsinki-Stiftung zur Unterbringungssituation u.a. , dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert wurden und sich in gutem Zustand befinden. Die umfangreiche Regulierung des Aufenthalts in diesen Unterkünften ist zwar im Verhältnis mit den Unterkünften in Deutschland erheblich restriktiver, erreicht aber nicht die Qualität einer Inhaftierung. Des Weiteren ist die Möglichkeit, mit der Welt außerhalb des jeweiligen Zentrums in Kontakt zu treten, sichergestellt; gleiches gilt für Besuche von Verwandten und die Möglichkeit, sich an internationale Organisationen zu wenden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 3 b 185/13 MD) Einem Bericht des US Departement of State zufolge hat die polnische Regierung zusätzlich zu den geschlossenen/bewachten Einrichtungen für Ausländer elf offene Zentren für Asylsuchende initiiert, die sich in den Gebieten Warschau, Bialystok und Lublin befinden und ungefähr 2000 Personen aufnehmen können.“
46Insgesamt ergibt sich für Polen trotz der erkennbaren Mängel, dass den Maßgaben der Genfer Flüchtlingskonvention und des asylrechtlichen Systems der Europäischen Union in den Grundlinien genügt wird. Die nicht unerheblichen Mängel stellen sich im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Polen allerdings auch in der Summe nicht als systemische Mängel in dem oben dargestellten Sinn dar.
47Vgl. auch: VG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2013 – 2 B 48/13 –, juris.
48Das Vorbringen des Klägers zu 1. , in Polen könnten die Gefolgsleute des tschetschenischen Präsidenten frei handeln, insbesondere mit Duldung der dortigen Staatsmacht Waffen tragen, außerdem seien Polen und Russland ein und dasselbe, ist nicht substantiiert und unglaubhaft. Die Befürchtung, vom polnischen Staat kein Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu erhalten, mag nachvollziehbar sein. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die Republik Polen die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann, ergeben sich daraus jedoch nicht.
49Die für den Kläger zu 1. geltend gemachte psychische Erkrankung steht seiner Abschiebung nicht entgegen. Dies gilt zunächst bereits deshalb, weil es in Polen entsprechend den vorangegangenen Ausführungen die Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung gibt. Ferner ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Berichten nicht, dass der Kläger zu 1. reiseunfähig wäre, worauf es hier allein ankäme. Die noch zuletzt attestierte Reiseunfähigkeit bezieht sich auf sein Herkunftsgebiet, also Tschetschenien. Vorliegend ist aber allein über die Abschiebung nach Polen zu entscheiden.
50Der Hilfsantrag ist entsprechend den obigen Ausführungen nicht statthaft, sodass über ihn sachlich nicht zu entscheiden ist.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.06.2013 wird bis zum 17.10.2013 angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1/10 und den Antragstellern zu 9/10 auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 14.08.2013 zum Az. 1 A 172/13 erhobenen Klage hat wegen eines befristet vorliegenden, von der Antragsgegnerin zu prüfenden und zu berücksichtigenden inländischen Vollstreckungshindernisses in dem sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Umfang Erfolg. Eine Rücküberstellung der Antragsteller nach Polen kann wegen der nach ärztlicher Bescheinigung am 19.09.2013 bevorstehenden Niederkunft der Antragstellerin zu 2) bis zu einem Zeitpunkt von 4 Wochen nach der Entbindung nicht vollzogen werden.
- 2
Im Übrigen ist der Antrag unzulässig.
- 3
Der Zulässigkeit des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen steht die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll und das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet.
- 4
Eine unmittelbare Anwendbarkeit der am 19.07.2013 in Kraft getretenen VO (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.Juni 2013 („Dublin-III-VO“) auf den vorliegend in Rede stehenden Schutzantrag erfolgt gemäß Art. 49 UA 2 der Dublin-III-VO nicht, da die VO (EU) 604/2013 danach erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die ab dem 1.Tag des 6.Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden.
- 5
Die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist im Hinblick auf die Ausdehnung ihres Anwendungsbereiches auf die Fälle des § 27 a AsylVfG durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung Aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. Januar 2007 (BGBl. I S. 1970), die auf den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 der weiterhin zum jetzigen Zeitpunkt für diesen gestellten Schutzantrag anwendbaren (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) beruht, in den Fällen bundesverfassungskonform einschränkend auszulegen, wenn in dem als Zielstaat der Abschiebung vorgesehenen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis nicht an die zu fordernden und bei Schaffung der Regelungen vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen wesentlichen Standards heranreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - NVwZ 2009, 1281; VG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 20 L 1920/10.A - VG Minden, Beschluss vom 07. Dezember 2010 - 3 L 625/10.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Januar 2011 - 21 L 2285/10.A -).
- 6
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der einstweilige Rechtsschutzantrag - soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft des Klagverfahrens begehrt wird, als unzulässig; vorliegend unterliegt die Rücküberstellung der Antragsteller nach Polen als dem nach § 27 a AsylVfG zuständigem Staat grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken im oben dargestellten Sinn. Eine verfassungskonforme Reduktion des Anwendungsbereichs des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist vorliegend nicht geboten.
- 7
Die Zuständigkeit Polens ergibt sich aus Art. 13 i.V.m. Art. 16 Abs.1 c) der Dublin-II-VO. Ausweislich des Akteninhalts haben die Antragsteller in Polen ein Schutzgesuch angebracht und sind im Eurodac-System entsprechend gespeichert worden. Polen hat sich mit Nachricht vom 31.05.2013 zur Übernahme nach dem Dublin-Regime (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe c) Dublin-II-VO) bereiterklärt. Die Eurodac-Treffer-Nummer beginnt mit der Ziffer 1. Nach der Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 407/2002 EG zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Einrichtung von Eurodac werden die Daten von Asylbewerbern mit der Ziffer 1 gekennzeichnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Definition des Asylbewerbers an der Definition des „Antrages auf internationalen Schutz“ in Art. 2 lit. g) der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) auszurichten ist, wonach das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, einen solchen Antrag darstellt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie ersucht. Danach ist nach Aktenlage von einem entsprechenden Schutzgesuch der Antragsteller in Polen auszugehen.
- 8
§ 34 a Abs. 2 AsylVfG liegt die Annahme zugrunde, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist. Eine Durchbrechung des Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht erfasst wird. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur dann ausgegangen werden, wenn es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, d.h. die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Hierzu ist erforderlich, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein.
- 9
Ein solcher Ausnahmefall ist zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in Polen nicht erkennbar. Systemische Mängel im Asylverfahren in Polen lassen sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Berichte des UNHCR, von amnesty international oder anderen Menschenrechtsorganisationen über unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen von Flüchtlingen in Polen liegen nicht vor.
- 10
Das Gericht legt seiner Bewertung dabei folgende Auskunftslage zugrunde:
- 11
- UNHCR, Where is my home, Homelessness and Access to Housing among Asylum-seekers, refugees and Persons with International Protection, 2013
- 12
http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/poland/where-is-my-home- poland.html
- 13
- Helsinki Foundation for Human Rights u. a., Migration Is Not a Crime, Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, 2013
- 14
http://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf
- 15
- USA, State Departement, Poland Human Rights Report, 2012
- 16
http://www.state.gov/documents/organization/204536.pdf
- 17
- Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen, Januar 2011 http://www.gfbv.de/show_file.php?type=inhaltsDok&property=download&id=2158
- 18
- Der Schlepper, Flüchtlinge im Verschiebebahnhof EU, Sonderheft April 2008,
- 19
http://www.frsh.de/fileadmin/schlepper/schl_dubII/schl_dublin_online.pdf
- 20
- Amnesty International, Jahresbericht Polen 2013
- 21
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/polen
- 22
- Evangelische Landeskirche Baden, Berichte zur 14. Europäischen Asylrechtstagung in Warschau:
- 23
- Department for Refugee Procedures, Office for Foreigners, POLISH ASYLUM PROCEDURE
- 24
http://www.ekiba.de/download/Polish_Asylum_Procedure.pdf
- 25
- Jacek Chlebny, judge of the Supreme Administrative Court, Judicial protection of asylum seekers in Poland
- 26
http://www.ekiba.de/download/Asylsystem-II-Administrative-Court-MrChlebny.pdf
- 27
Aus den vorstehenden Auskünften ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
- 28
In Polen wird durch den „act of 13th of june 2003 on granting protection to foreigners“ das Recht, die Bedingungen und das Verfahren auf Erlangung von Asyl und Flüchtlingsschutz geregelt und gewährleistet. Die gesetzlichen Regelungen garantieren den Zugang, die Durchführung und den Rechtsschutz für Flüchtlinge. Neben dem Flüchtlingsstatus und Asyl besteht die Möglichkeit der Erlangung subsidiären Schutzes sowie eines geduldeten Aufenthalts (tolerated stay). Neben dem Standardverfahren, welches eine Verfahrensdauer von 6 Monaten und eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Entscheidung innerhalb von 14 Tagen vorsieht, gibt es eine „fast procedure“ bei offensichtlich unbegründeten Anträgen, bei der eine Verfahrensdauer von 30 Tagen vorgesehen ist und bei der gegen ablehnende Entscheidungen 5 Tage für Rechtsmittel vorgesehen sind. Des Weiteren ist ein spezielles Verfahren für Gewaltopfer, unbegleitete Minderjährige und behinderte Personen vorgesehen. Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidungen des „refugee board“ bestehen bei einem der 14 bezirklichen Verwaltungsgerichte (voivodship administrative court) und gegen dessen Entscheidung beim Obersten Verwaltungsgericht in Warschau (supreme administrative court) (vgl. zum Vorstehenden: Department for Refugee Procedures, Office for Foreigners, Polish Asylum Procedure).
- 29
Anhaltspunkte für systemische Mängel in der rechtlichen Ausgestaltung des Asyl-und Flüchtlingsschutzverfahrens lassen sich weder Stellungnahmen des UNHCR noch Berichten von amnesty international entnehmen, die sich mit der diesbezüglichen Situation in Polen beschäftigen (ai Report 2013, Polen; UNHCR, where is my home.
- 30
Während des Antragsverfahrens werden Schutzsuchende in einem der vom „Office for foreigners“ betriebenen 11 offenen Aufnahmezentren oder außerhalb eines Zentrums untergebracht. Der Belegungsgrad der Aufnahmezentren beträgt derzeit 97% (Departement for refugees, aaO). Daneben gibt es 5 sogenannte Gewahrsamszentren und 14 Abschiebeinrichtungen. Die Unterbringung dort betrifft abgelehnte Asylbewerber/Schutzsuchende sowie illegal Einreisende und erfolgt auf Grund eines richterlichen Beschlusses (US State Departement, Poland 2012, Human Rights Report, section 1.d)
- 31
Unbegleiteten Minderjährigen, die nach Polen einreisen, wird staatliche Unterstützung dabei gewährt, Familienangehörige in anderen Mitgliedsstaaten ausfindig zu machen. Im Oktober 2012 erklärte Polen seine Absicht, die Inhaftierung unbegleiteter Minderjähriger unter 13 Jahren zu verbieten (ai, Jahresbericht).
- 32
Hinsichtlich der Unterbringungssituation führt der Bericht „Migration is not a crime“ aus, dass die Zentren offiziell für die Unterbringung von Ausländern umgebaut, zum Teil umfänglich renoviert wurden und sich in einem guten Zustand befinden. Soweit etwa durch die Bewohner Beschwerden über das Essen erhoben wurden, war beabsichtigt, die Catering-Firma im Dezember 2012 durch eine andere zu ersetzen.
- 33
Die Informationen über die Möglichkeit, medizinische und psychologische Betreuung zu erhalten, werden nach dem Bericht den Ausländern in den Regeln über ihren Verbleib sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt. In den Unterkünften besteht das Recht, Besuche zu empfangen und Ausländer können dort mit Nicht-Regierungsorganisationen in Kontakt treten. Ausländer erhalten in allen Zentren medizinische Hilfe, wobei der Zugang in den Zentren unterschiedlich gewährleistet ist. Die dort erwähnten sprachlichen Barrieren sind indes auch in der Bundesrepublik Deutschland an der Tagesordnung.
- 34
Der Bericht führt weiter aus, dass Opfer von Übergriffen innerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte sich an die Polizei wenden können und berichtet auch von einem exemplarischen Fall, in dem die Polizei von einem Opfer von Gewalt eine Strafanzeige aufgenommen hat.
- 35
Soweit sich einem Bericht des UNHCR vom 10.06.2013 zufolge in Polen 10 % der Personen, die einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, in einer Situation „extremer Obdachlosigkeit“ befänden, betrifft dies nicht das Asylverfahren selbst, sondern die Verhältnisse nach dessen Abschluss. Abgesehen davon verstößt es nicht gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK, wenn anerkannte Flüchtlinge sich ebenso wie polnische Staatsangehörige selbst um eine Unterkunft kümmern müssen (VG Saarland, Beschluss vom 24.06.2013, 6 L 839/13, juris).
- 36
Diese Erkenntnisgrundlagen lassen für das Gericht keine systemischen Mängel in Asylverfahren in Polen erkennen. Im Einzelfall bestehende Mängel (etwa in einer für verbesserungsfähig erachteten ärztlich Betreuung) führen nicht bereits zu einer Situation der Behandlung von Flüchtlingen in Polen, die Anlass geben könnte, von systemischen Mängeln im polnischen Asylverfahren zu sprechen.
- 37
(wie hier: VG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013, 7 B 35/13; VG Saarlouis, Beschluss vom 24.06.2013, 6 L 839/13; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2013, VG 6 K 732/13.A - juris-; VG Ansbach, Beschluss vom 20.03.2012, AN 10 E 11.30140 - juris -; VG Saarland, Beschluss vom 24.06.2013, 6 L 839/13 - juris -; VG Weimar, Beschluss vom 12.06.2013, 7 E 20129/13; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2013, A 1 K 1566/13; VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2013, 8 E 20075/13 Me.).
- 38
Von der Antragsgegnerin auch im Rahmen einer Entscheidung über den Asylantrag nach §§ 27a, 34a AsylVfG zu prüfende inländische Vollstreckungshindernisse wie etwa eine aktuelle Reiseunfähigkeit, die einer Abschiebung in den Drittstaat entgegenstünden, sind nur für den im Beschlusstenor genannten Zeitraum dargelegt und zu berücksichtigen.
- 39
Ein tatsächliches oder rechtliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG - das hier allein in Betracht kommt - ist vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dann anzunehmen, wenn die Gesundheit eines abzuschiebenden Ausländers so angegriffen ist, dass das ernsthafte Risiko besteht, dass sein Gesundheitszustand unmittelbar durch den Abschiebungsvorgang wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird, sofern nicht einzelfallbezogen effektive Schutzmaßnahmen durch die Ausländerbehörde ergriffen werden.
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Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung ist die Antragstellerin zu 2) schwanger, der voraussichtliche Entbindungstermin ist am 19.09.2013. Eine Rücküberstellung nach Polen, auch wenn sie auf dem Landweg erfolgt, ist jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt von 4 Wochen nach der Geburt des Kindes zum Schutz der Gesundheit der Antragstellerin zu 2) und des Neugeborenen nicht zu vollziehen. Eine weitere Einschränkung der Reisefähigkeit ist indes nicht erkennbar. Medizinische, ggf. durch amtsärztliches Attest nachzuweisende Tatsachen, die den rechtlichen Begriff der Reiseunfähigkeit im Sinne eines weitergehenden inländischen Vollstreckungshindernisses zu begründen vermögen, liegen nicht vor.
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Das Vorbringen im Hinblick auf den Antragsteller zu 1), er befinde sich wegen einer Rückenerkrankung in ärztlicher Behandlung, die hier in Deutschland fortgeführt werden müsse, vermag ebenfalls die Annahme einer aktuellen Reiseunfähigkeit als inländisches Vollstreckungshindernis nicht zu begründen. Ein in Bezug auf Polen als dem Zielstaat der Abschiebung begründetes Abschiebeverbot wegen etwaiger vollständig fehlender medizinischer Versorgung liegt ebenfalls nicht vor; die medizinische Versorgung ist - wie oben dargelegt - während des Asylverfahrens in Polen in ausreichendem Maße gewährleistet. Auf die Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers - auf die in der ärztlichen Bescheinigung verwiesen wird - kommt es insoweit nicht an.
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Auf das Vorliegen hiesiger nationaler Abschiebeverbote nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG können sich die Antragsteller nämlich nicht berufen.
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Selbst wenn das Unionsrecht auch den zuständigen Mitgliedstaat für Ersuchen um subsidiären Schutz umfasst, wie dies in der „Dublin III“ – Verordnung vorgesehen ist, kann sich eine unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung nur auf den unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutz beziehen und nicht auf jenen, der aufgrund nationalen Rechts gewährt wird (VG Frankfurt, Urteil vom 12.1.2.2012, 1 K 2973/12.F.A, juris).
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Indes ergeht eine Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebeverbote nach § 60 Abs.2-7 AufenthG durch die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs.1,3 AsylVfG nur im Rahmen beachtlicher oder unbeachtlicher, nicht jedoch - wie hier gegeben -unzulässiger Asylanträge.
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Die isolierte Berufung auf zielstaatsbezogene nationale Abschiebeverbote scheidet damit in den Fällen aus, in denen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-II Verordnung feststeht und dieser - wie hier in Bezug auf Polen festzustellen - ein den europäischen Rechtsakten entsprechendes Flüchtlingsschutzverfahren und den Zugang hierzu gewährleistet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, weil es dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller aus den ausgeführten Gründen hinsichtlich des weitergehenden Begehrens der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Klagverfahren an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens,für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
21.
3Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen von Beginn an nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.
42.
5Der Antrag der Antragsteller,
6die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6a K 3687/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2014 anzuordnen,
7hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
8Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.
9Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 10. Juli 2014, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
10Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
11Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, vom 26. Juni 2013 (sog. „Dublin III-Verordnung“) die Republik Polen der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragsteller nach eigenen Angaben und ausweislich der EURODAC-Datenbank in Polen den ersten Asylantrag gestellt haben und aus Polen in das Bundesgebiet eingereist sind, ist gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EU) Nr. 604/2013 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig und hat gemäß Art. 18 der VO (EU) Nr. 604/2013 die Antragsteller wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Republik Polen mit Schreiben an das Bundesamt vom 30. Mai 2014 auch anerkannt. Die Antragsteller haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.
12Die Antragsgegnerin ist auch nicht etwa gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, den Antrag selbst zu prüfen, weil Flüchtlingen in Polen in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt würde. Auszugehen ist insoweit von der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist nur widerlegt, wenn „systemische Schwachstellen“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen, also Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 f., unter Bezugnahme (insbesondere) auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 -, NVwZ 2012, 417.
14Nach der Rechtsprechung der Kammer und der meisten anderen Verwaltungsgerichte bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für entsprechende „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern in Polen.
15Vgl. (aus der Vielzahl einschlägiger Entscheidungen) nur VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 17 L 1406/13.A - und vom 19. November 2013 - 25 L 2154/13.A -; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 - 1 K 8004/13.A -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 LA 22/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
16Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung. So wird etwa in der von der Association for Legal Intervention und von der Helsinki Foundation for Human Rights im Jahre 2013 publizierten Studie “Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ ausgeführt, dass in den polnischen Aufnahmeeinrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Versorgung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Auch dem „National Country Report: Poland“ von 2013 der vom Europäischen Flüchtlingsrat getragenen „aida“-Datenbank ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 38 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, führt nicht dazu, dass „systemische Bedenken“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung anzunehmen wären. Die in beiden Studien hervorgehobenen Probleme bei der sprachlichen Verständigung zwischen Ärzten und Asylbewerbern dürften in Deutschland in ähnlicher Weise bestehen. Den in den genannten Quellen niedergelegten Erkenntnissen entsprechen schließlich auch die Angaben in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 6. Dezember 2013 betreffend die Rücküberstellung nach Polen im Rahmen des Dublin II-Verfahrens und in der Antwort der Bundesregierung vom 25. September 2013 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter zur asylrelevanten Lage in Tschetschenien, die sich auf den Seiten 5 ff. mit der Behandlung von Asylbewerbern in Polen, namentlich mit deren medizinischer Behandlung, befasst (Bundestags-Drucksache 17/14795).
17Soweit die Antragsteller sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. April 2013 (8 E 20075/13 Me) beziehen, ist festzustellen, dass die Frage systemischer Mängel in Bezug auf das polnische Asylsystem in diesem Beschluss lediglich als „offen“ bezeichnet worden ist. Auch das Verwaltungsgericht Meiningen hat sich im Übrigen zur Begründung in erster Linie auf die oben erwähnte Studie „Migration is not a crime“ der Helsinki Foundation berufen, also offenbar nicht über andere Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen verfügt.
18Hinsichtlich des von den Antragstellern angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2013 (5 L 652/13.WI.A), in dem die aufschiebende Wirkung einer entsprechenden Klage wegen der Notwendigkeit der näheren Beschäftigung mit der Frage der systemischen Mängel angeordnet worden ist, ist festzustellen, dass die betreffende Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden inzwischen im zugehörigen Hauptsacheverfahren – nach Einholung der oben angeführten Auskunft des Auswärtigen Amtes – die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, systemische Mängel seien nicht festzustellen.
19Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 5 K 651/13.WI.A -, juris.
20Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsteller ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.