Sozialgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - S 3 AL 6332/03

bei uns veröffentlicht am29.01.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer.
Die Klägerin betreibt eine Druckerei in Ostfildern. Am 06.08.2002 ging bei der Beklagten ein Vermittlungsauftrag der Klägerin ein, wonach die Stelle eines Geschäftsführers in Vollzeit offen sei. Die Stelle sei ab dem 01.09.2002 zu besetzen. Am 07.08.2002 beantragte die Klägerin schriftlich die Gewährung eines Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung für ältere Arbeitnehmer für die Dauer von 12 Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Zuschuß wurde für die Einstellung von Herrn J. F., geb. am 06.03.1949, als Geschäftsführer beantragt. Die Arbeitsaufnahme erfolge am 26.08.20022; der Arbeitsvertrag sei am 22.08.2002 mit einer Dauer von fünf Jahren geschlossen worden. Es handle sich um eine Vollzeitbeschäftigung und das regelmäßige Arbeitsentgelt betrage 6.500,-- Euro monatlich. Zugleich wurde ein Geschäftsführervertrag mit der Klägerin und Herrn F. vom 22.08.2002 vorgelegt, wonach u.a. gemäß § 1 des Vertrages Herr F. durch Gesellschafterbeschluß des Unternehmens vom 31.07.2002 zum Geschäftsführer bestellt worden sei.
Nach den Unterlagen der Beklagten beantragte Herr F. am 10.10.2001 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Des weiteren findet sich ein Aktenvermerk über ein Gespräch mit dem Unternehmensberater S. vom 09.07.2002, wonach der Inhaber der Klägerin die Firma nicht weiterführen könne und ein Verkauf aufgrund der schlechten Marktlage nicht möglich sei. Ein angestellter Geschäftsführer solle bei Zusage der Banken den Betrieb weiterführen. Eine Förderung für Herrn F. sei nachgefragt worden. Diesbezüglich wurde schriftlich festgehalten: „EGZ-Ältere mit 6 Mo. 50 % wären möglich. Wird sich wieder melden auf Förderungshöchstgrenze hingewiesen“ (Seite 16 der Verwaltungsakte). Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten hielt die Bewilligungsvoraussetzungen für gegeben (Bl. 21/22 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 09.10.2002 lehnte die Beklagte jedoch den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, grundsätzlich nicht förderbar sei die Einstellung von Personen, bei denen das Interesse des einstellenden Betriebes gegenüber den Interessen der Bundesanstalt für Arbeit überwiege. Davon sei bei Personen, die an einem einstellenden Betrieb finanziell beteiligt seien oder als Geschäftsführer tätig werden sollten oder deren Gehalt deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liege oder bei Ehegatten, Eltern und sonstigen Verwandten oder Verschwägerten des Arbeitgebers auszugehen. Herr F. solle als Geschäftsführer tätig werden und sein Gehalt liege über der Beitragsbemessungsgrenze. Aus diesem Grund könne ein Eingliederungszuschuß nicht gewährt werden. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.11.2002 Widerspruch. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen, erst nach der Zusage des Arbeitsamtes Esslingen hätte man mit Herrn F. einen Vertrag als Geschäftsführer abgeschlossen. Herr F. solle als neuer Geschäftsführer die Druckerei mit 30 Mitarbeitern weiterführen. Bei allen Vorgesprächen mit dem Arbeitsamt Esslingen sei immer die Rede von der Einstellung eines Geschäftsführers zur Erhaltung der 30 Arbeitsplätze und bei erschwerter Vermittlung (Alter von Herrn F.) gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass Herr F. ein Gehalt beziehe, das über der Beitragsbemessungsgrenze liege, sei davon auszugehen, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Einstellung von Herrn F. gegenüber den arbeitsmarktpolitischen Interessen überwiege. Aus diesem Grund sei das Ermessen nicht zugunsten der Klägerin ausgeübt worden.
Hiergegen richtet sich die am 27.12.2002 beim Sozialgericht eingereichte Klage.
Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, der Eingliederungszuschuß sei von einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes Esslingen verbindlich zugesagt worden. Vor der Einstellung seien zwischen der Ehefrau des geschäftsführenden Gesellschafters, Frau I. M., und dem Mitarbeiter des Arbeitsamtes Esslingen, Herrn K., verschiedene Gespräche geführt worden. Hierbei sei Frau M. von Herrn K. verbindlich zugesagt worden, dass der Eingliederungszuschuß in jedem Fall gewährt werden würde. Dem Mitarbeiter des Arbeitsamtes Esslingen sei auch bekannt gewesen, dass Herr F. als Geschäftsführer hätte eingestellt werden sollen und dass dessen Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen würde. Der gleiche Sachverhalt sei auch Gegenstand verschiedener Gespräche mit dem Unternehmensberater Dr. S. und dem betreffenden Mitarbeiter des Arbeitsamtes Esslingen gewesen. Eine schriftliche Zusage sei allerdings nicht erteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, einen Eingliederungszuschuß für die Einstellung von Herrn J. F. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie hält ihre angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Ergänzend wird vorgetragen, dass die Beklagte keine Zusicherung des Zuschusses erteilt habe, da diese Zusicherung gemäß § 34 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) - nur schriftlich erfolgen könne. Dem Vortrag der Klägerin könne daher nicht gefolgt werden.
12 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die form- und fristgerecht vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2002 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung von Herrn F..
14 
Nach § 217 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) - können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Der Eingliederungszuschuß soll danach das Risiko des Arbeitgebers bei der Einstellung bestimmter Personengruppen vermindern, das darin liegt, dass diese Personengruppen gegenüber durchschnittlichen Arbeitnehmern eine geringere Leistung erbringen und so die Produktivität des Unternehmens senken (zutreffend Armbrust in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 16 Rdnr. 15).
15 
Die nach § 217 Satz 3 SGB III erforderliche Minderleistung und Förderungsbedürftigkeit liegen bei den in den einzelnen Tatbeständen des § 218 SGB III vertypten Gruppen von Arbeitnehmern in der Regel vor. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass bei diesen Gruppen besondere Schwierigkeiten bestehen, sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Eingliederungszuschüsse können danach nach § 218 Abs. 1 SGB III erbracht werden, wenn Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürften (Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung; Nr. 1), Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermittlung; Nr. 2) oder Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben (Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer; Nr. 3).
16 
Bei allen Eingliederungszuschüssen - bis auf die Einarbeitungszuschüsse für Berufsrückkehrer - handelt es sich um Ermessensleistungen, d.h. die Gewährung der Zuschüsse, die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung darstellen, steht im Ermessen des Arbeitsamtes. Das Ermessen erstreckt sich sowohl auf das „ob“ als auch auf die Höhe und die Dauer der Leistung (vgl. hierzu Brandts in Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage 2002, § 217 Rdnr. 6). In diesem Zusammenhang weist die erkennende Kammer darauf hin, dass eine Ermessensentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Gemäß § 54 Satz 2 SGG ist die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
17 
Ein Ermessensfehler liegt jedoch nicht vor. Nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) - hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Die Kriterien für die Förderungsbedürftigkeit, die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Beschäftigung und der Umfang dieser Förderung werden in den § 218 bis 223 SGB III konkretisiert. Dabei ist zu beachten, dass Herr F. zum Zeitpunkt des Leistungsantrages noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte und nach den vorhandenen Unterlagen auch noch nicht langzeitarbeitslos war (beantragt wurde Arbeitslosengeld am 10.10.2001; der Eingliederungszuschuß wurde am 07.08.2002 beantragt; vgl. hierzu auch § 18 Abs. 1 SGB III). Es kann jedoch dahinstehen, ob Herr F. zu einer dieser drei Personengruppen gezählt werden kann, da die Klägerin ohnehin ein überwiegendes Interesse an der Beschäftigung von Herrn F. hat. Bei der Ermessensausübung ist nämlich zu beachten, ob das beantragende Unternehmen nicht ohnehin ein überwiegendes Interesse an der Beschäftigung des zu fördernden Arbeitnehmers hat. Ist dies der Fall, so wird der Gesetzeszweck verfehlt, Hemmnisse bei den Arbeitgebern abzubauen (vgl. Armbrust in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 16 Rdnr. 19). Dies folgt unmittelbar aus dem Zweck des § 217 SGB III, das Risiko des Arbeitgebers bei der Einstellung bestimmter Personengruppen zu vermindern, die gegenüber durchschnittlichen Arbeitnehmern eine geringere Leistung erbringen. Dieses Risiko liegt jedoch nicht bei Arbeitnehmern vor, die als Geschäftsführer tätig werden sollen und hierbei ein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Die Beklagte handelt deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diese Personen nicht für förderfähig hält. Dabei kann sich die Beklagte auch auf die Durchführungsanordnung zu § 218 (Stand 2002) stützen. Es ist zulässig und in gewissem Umfang auch erforderlich, mit Richtlinien und ähnlichen Verwaltungsvorschriften auf eine gleichmäßige Ermessungsausübung hinzuwirken (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 39 SGB I, Rdnr. 10). Hierdurch wird vor dem Hintergrund der Grundrechte und dem Rechtsstaatsprinzip eine einheitliche - jedoch nicht schematische - Ausübung des Ermessens gewährleistet.
18 
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man vorliegend auch nicht durch die Annahme einer Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 SGB X. Zwar kann das Ermessen der Beklagten durch eine wirksame Zusicherung gebunden sein. Voraussetzung ist nach § 34 Abs. 1 SGB X allerdings, dass die Zusicherung in schriftlicher Form erteilt wurde. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Herrn F. nicht schriftlich zugesichert. Somit liegt keine wirksame Zusicherung vor, so dass auch das Ermessen nicht entsprechend gebunden war. Die nur mündliche Zusage durch einen Mitarbeiter des Arbeitsamtes genügt den Anforderungen des § 34 Abs. 1 SGB X nicht.
19 
Aus alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen war.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten sind danach nicht zu erstatten, da die Klage keinen Erfolg hatte. Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden nicht erhoben, da das Verfahren gemäß § 183 SGG kostenfrei ist. § 197 a Abs. 1 SGG findet keine Anwendung. Die zuletzt genannte Vorschrift ist mit Wirkung zum 02.01.2002 in das Sozialgerichtsgesetz eingefügt worden (6. SGG - ÄndG vom 17.08.2001, BGBl. I S. 2144). Danach werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtsstreit weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin die Gewährung eines Eingliederungszuschusses, mithin eine Leistung nach dem SGB III. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG ist zu entnehmen, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Leistungsempfänger kostenfrei ist. Unter Leistungen in diesem Sinne fallen auch Eingliederungszuschüsse, da es sich hierbei um Sozialleistungen nach § 11 SGB I handelt (zutreffend Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 40 Rdnr. 21; aA Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2003, § 183 Rdnr. 3 unter Hinweis auf Hauck/Haines SGB I § 11 Rdnr. 5; nach anderer Auffassung handelt es sich bei Lohnkostenzuschüssen um Sozialleistungen, und zwar an den Arbeitnehmer, vgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB I, 3. Auflage 2003, § 11 Rdnr. 9). In diesem Zusammenhang weist die erkennende Kammer darauf hin, dass es für den Begriff der Sozialleistung nur darauf ankommt, dass einem Sozialleistungsberechtigten ein Vorteil eingeräumt wird, wobei es sich vor dem Hintergrund eines formellen Sozialrechtsbegriffs um eine Leistung handeln muß, die im Sozialgesetzbuch geregelt ist. Hätte der Gesetzgeber generell den Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens (BT-Drucks 14/5943 S. 28 zu Nr. 61) bei Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern aufheben wollen, so hätte er dies im Wortlaut der Kostenvorschriften eindeutig zum Ausdruck bringen können. Allein der allgemeine Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 197 a SGG, wonach eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit gelten soll, wenn Personen an dem Verfahren beteiligt sind, die nicht eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürfen (BT-Drucks 14/5943 S. 28 f zu Nr. 68) vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da der Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG eindeutig ist.

Gründe

 
13 
Die form- und fristgerecht vor dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2002 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Einstellung von Herrn F..
14 
Nach § 217 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) - können Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, die ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können. Der Eingliederungszuschuß soll danach das Risiko des Arbeitgebers bei der Einstellung bestimmter Personengruppen vermindern, das darin liegt, dass diese Personengruppen gegenüber durchschnittlichen Arbeitnehmern eine geringere Leistung erbringen und so die Produktivität des Unternehmens senken (zutreffend Armbrust in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 16 Rdnr. 15).
15 
Die nach § 217 Satz 3 SGB III erforderliche Minderleistung und Förderungsbedürftigkeit liegen bei den in den einzelnen Tatbeständen des § 218 SGB III vertypten Gruppen von Arbeitnehmern in der Regel vor. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass bei diesen Gruppen besondere Schwierigkeiten bestehen, sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Eingliederungszuschüsse können danach nach § 218 Abs. 1 SGB III erbracht werden, wenn Arbeitnehmer einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedürften (Eingliederungszuschuß bei Einarbeitung; Nr. 1), Arbeitnehmer, insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen, wegen in ihrer Person liegender Umstände nur erschwert vermittelt werden können (Eingliederungszuschuß bei erschwerter Vermittlung; Nr. 2) oder Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben (Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer; Nr. 3).
16 
Bei allen Eingliederungszuschüssen - bis auf die Einarbeitungszuschüsse für Berufsrückkehrer - handelt es sich um Ermessensleistungen, d.h. die Gewährung der Zuschüsse, die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung darstellen, steht im Ermessen des Arbeitsamtes. Das Ermessen erstreckt sich sowohl auf das „ob“ als auch auf die Höhe und die Dauer der Leistung (vgl. hierzu Brandts in Niesel, Kommentar zum SGB III, 2. Auflage 2002, § 217 Rdnr. 6). In diesem Zusammenhang weist die erkennende Kammer darauf hin, dass eine Ermessensentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Gemäß § 54 Satz 2 SGG ist die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
17 
Ein Ermessensfehler liegt jedoch nicht vor. Nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) - hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Die Kriterien für die Förderungsbedürftigkeit, die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Beschäftigung und der Umfang dieser Förderung werden in den § 218 bis 223 SGB III konkretisiert. Dabei ist zu beachten, dass Herr F. zum Zeitpunkt des Leistungsantrages noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte und nach den vorhandenen Unterlagen auch noch nicht langzeitarbeitslos war (beantragt wurde Arbeitslosengeld am 10.10.2001; der Eingliederungszuschuß wurde am 07.08.2002 beantragt; vgl. hierzu auch § 18 Abs. 1 SGB III). Es kann jedoch dahinstehen, ob Herr F. zu einer dieser drei Personengruppen gezählt werden kann, da die Klägerin ohnehin ein überwiegendes Interesse an der Beschäftigung von Herrn F. hat. Bei der Ermessensausübung ist nämlich zu beachten, ob das beantragende Unternehmen nicht ohnehin ein überwiegendes Interesse an der Beschäftigung des zu fördernden Arbeitnehmers hat. Ist dies der Fall, so wird der Gesetzeszweck verfehlt, Hemmnisse bei den Arbeitgebern abzubauen (vgl. Armbrust in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 16 Rdnr. 19). Dies folgt unmittelbar aus dem Zweck des § 217 SGB III, das Risiko des Arbeitgebers bei der Einstellung bestimmter Personengruppen zu vermindern, die gegenüber durchschnittlichen Arbeitnehmern eine geringere Leistung erbringen. Dieses Risiko liegt jedoch nicht bei Arbeitnehmern vor, die als Geschäftsführer tätig werden sollen und hierbei ein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Die Beklagte handelt deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diese Personen nicht für förderfähig hält. Dabei kann sich die Beklagte auch auf die Durchführungsanordnung zu § 218 (Stand 2002) stützen. Es ist zulässig und in gewissem Umfang auch erforderlich, mit Richtlinien und ähnlichen Verwaltungsvorschriften auf eine gleichmäßige Ermessungsausübung hinzuwirken (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 39 SGB I, Rdnr. 10). Hierdurch wird vor dem Hintergrund der Grundrechte und dem Rechtsstaatsprinzip eine einheitliche - jedoch nicht schematische - Ausübung des Ermessens gewährleistet.
18 
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man vorliegend auch nicht durch die Annahme einer Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 SGB X. Zwar kann das Ermessen der Beklagten durch eine wirksame Zusicherung gebunden sein. Voraussetzung ist nach § 34 Abs. 1 SGB X allerdings, dass die Zusicherung in schriftlicher Form erteilt wurde. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Herrn F. nicht schriftlich zugesichert. Somit liegt keine wirksame Zusicherung vor, so dass auch das Ermessen nicht entsprechend gebunden war. Die nur mündliche Zusage durch einen Mitarbeiter des Arbeitsamtes genügt den Anforderungen des § 34 Abs. 1 SGB X nicht.
19 
Aus alledem ergibt sich, dass die Klage abzuweisen war.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten sind danach nicht zu erstatten, da die Klage keinen Erfolg hatte. Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden nicht erhoben, da das Verfahren gemäß § 183 SGG kostenfrei ist. § 197 a Abs. 1 SGG findet keine Anwendung. Die zuletzt genannte Vorschrift ist mit Wirkung zum 02.01.2002 in das Sozialgerichtsgesetz eingefügt worden (6. SGG - ÄndG vom 17.08.2001, BGBl. I S. 2144). Danach werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtsstreit weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin die Gewährung eines Eingliederungszuschusses, mithin eine Leistung nach dem SGB III. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG ist zu entnehmen, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Leistungsempfänger kostenfrei ist. Unter Leistungen in diesem Sinne fallen auch Eingliederungszuschüsse, da es sich hierbei um Sozialleistungen nach § 11 SGB I handelt (zutreffend Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 40 Rdnr. 21; aA Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage 2003, § 183 Rdnr. 3 unter Hinweis auf Hauck/Haines SGB I § 11 Rdnr. 5; nach anderer Auffassung handelt es sich bei Lohnkostenzuschüssen um Sozialleistungen, und zwar an den Arbeitnehmer, vgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB I, 3. Auflage 2003, § 11 Rdnr. 9). In diesem Zusammenhang weist die erkennende Kammer darauf hin, dass es für den Begriff der Sozialleistung nur darauf ankommt, dass einem Sozialleistungsberechtigten ein Vorteil eingeräumt wird, wobei es sich vor dem Hintergrund eines formellen Sozialrechtsbegriffs um eine Leistung handeln muß, die im Sozialgesetzbuch geregelt ist. Hätte der Gesetzgeber generell den Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens (BT-Drucks 14/5943 S. 28 zu Nr. 61) bei Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern aufheben wollen, so hätte er dies im Wortlaut der Kostenvorschriften eindeutig zum Ausdruck bringen können. Allein der allgemeine Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 197 a SGG, wonach eine Ausnahme von der Gebührenfreiheit gelten soll, wenn Personen an dem Verfahren beteiligt sind, die nicht eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürfen (BT-Drucks 14/5943 S. 28 f zu Nr. 68) vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da der Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG eindeutig ist.

Sonstige Literatur

 
21 
Rechtsmittelbelehrung
22 
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
23 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
24 
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Stuttgart, Senefelderstr. 48, 70176 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
25 
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
26 
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - S 3 AL 6332/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - S 3 AL 6332/03

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - S 3 AL 6332/03 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 18 Langzeitarbeitslose


(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslos

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.

(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:

1.
Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
2.
Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
3.
Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen,
4.
Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist,
5.
Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,
6.
Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
7.
kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.

(2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:

1.
Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
2.
Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
3.
Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen,
4.
Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist,
5.
Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten,
6.
Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
7.
kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.

(3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).