Sozialgericht Speyer Urteil, 17. Feb. 2016 - S 1 AL 63/15

ECLI:ECLI:DE:SGSPEYE:2016:0217.S1AL63.15.0A
bei uns veröffentlicht am17.02.2016

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2015 werden aufgehoben bzw abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 20.12.2014 bis zum 28.2.2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob im Anschluss an eine befristete Beschäftigung beim Kläger eine 12-wöchige Sperrzeit für die Zeit vom 20.12.2014 bis zum 13.3.2015 eingetreten ist.

2

Der 1991 geborene Kläger ist gelernter Maurer und wohnhaft in M.a.d.A. Seit dem 4.8.2014 arbeitete er als Maurer bei der Firma K.. in S. Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, vorgeschaltet war eine sechsmonatige Probezeit. Die Firma K.. zahlte dem Kläger einen Stundenlohn in Höhe von 13 Euro.

3

Noch während der Probezeit kündigte der Kläger zum 30.10.2014 sein Arbeitsverhältnis mit der Firma K.. und begann unmittelbar im Anschluss daran eine Tätigkeit als Maurer bei der Lagerbau/Firma M. in M.. Dieses Arbeitsverhältnis war von vornherein auf die Zeit bis zum 19.12.2014 befristet. Die Firma M.. zahlte dem Kläger einen Stundenlohn von 15 Euro.

4

Am 18.11.2014 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 14.1.2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 20.12.2014 bis zum 13.3.2015 fest und minderte den Alg-Anspruch um 90 Tage. Der Kläger habe sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K.. selbst gekündigt und damit die Arbeitslosigkeit im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis selbst herbeigeführt. Mit weiterem Bescheid vom 14.1.2015 bewilligte die Beklagte entsprechend der Feststellung der Sperrzeit Alg erst ab dem 14.3.2014 in Höhe von 31,73 Euro täglich.

5

Aufgrund einer Wiedereinstellungszusage der Firma M.. vom 22.12.2014 nahm der Kläger seine Beschäftigung bei der Firma M.. zum 1.3.2015 nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wieder auf.

6

Gegen die Sperrzeitentscheidung erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die befristete Arbeitsstelle bei der Firma M.. habe deutlich attraktivere Arbeitsbedingungen für ihn geboten. So betrage die Wegstrecke zu seinem neuen Arbeitsplatz nur 10 km, wohingegen die Arbeitsstelle in S.. bei der Firma K. 65 km entfernt gelegen habe. Zudem erziele er bei der Firma M.. einen höheren Arbeitslohn und die Firma K.. habe auch die Lohnzahlungen nicht pünktlich vorgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Wichtige Gründe für den Wechsel in die befristete Beschäftigung bei der Firma M.. seien nicht anzuerkennen. Allein der Umstand, dass die befristete Beschäftigung dem Kläger attraktiver erschienen sei als das unbefristete Beschäftigungsverhältnis, sei vorliegend für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht ausreichend.

7

Hiergegen hat der Kläger am 12.3.2015 Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

8

Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, er habe das unbefristete Arbeitsverhältnis bei der Firma K.. nicht nur gekündigt, um Fahrtkosten einzusparen, sondern auch um mehr Zeit für seine Familie aufbringen zu können, weil im Dezember 2014 sein erstes Kind geboren worden sei.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Bescheide der Beklagten vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2015 aufzuheben bzw abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.12.2014 bis zum 28.2.2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie trägt vor, ein wichtiger Grund für die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses könne nicht anerkannt werden.

14

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers D.. K.. als Zeugen vernommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet.

17

Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.3.2015 zu Unrecht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 20.12.2014 bis zum 13.3.2015 festgestellt, den Alg-Anspruch des Klägers zum Ruhen gebracht und entsprechend der Sperrzeittage gemindert. Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ist vorliegend nicht eingetreten. Da der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 14.1.2015 mit dem Bewilligungsbescheid vom 14.1.2015 eine rechtliche Einheit bildet, ist auch dieser Bewilligungsbescheid insoweit rechtswidrig, als dem Kläger die Gewährung von Alg für die Sperrzeitdauer verweigert wurde.

18

Nach § 159 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 3 Satz 1 und § 148 Abs 1 Nr 4 SGB III tritt eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Anspruch auf Alg ruht dann für die Dauer der Sperrzeit und mindert sich um die Anzahl von deren Tagen, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor.

19

Der Kläger hat zwar sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma K.. in S.. während der Probezeit selbst gelöst. Er hat damit zumindest grob fahrlässig auch die Arbeitslosigkeit nach Beendigung des unmittelbaren Anschlussarbeitsverhältnisses bei der Firma M.. am 19.12.2014 herbeigeführt. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma M.. in M.. war von Anfang an bis zum 19.12.2014 befristet gewesen. Bei Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma K.. hatte der Kläger auch noch keine konkreten Aussichten auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Eine Wiedereinstellungszusage der Firma M.. erhielt er erst am 22.12.2014.

20

Der Kläger kann sich jedoch für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl beispielhaft Urteil vom 12.7.2006, B 11a AL 57/05 R) tritt eine Sperrzeit dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen. Der wichtige Grund muss vielmehr objektiv vorliegen.

21

Anhaltspunkte dafür, wie die erforderliche Gewichtung der abzuwägenden Interessen vorzunehmen ist, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugunsten einer befristeten Beschäftigung löst, hat die Rechtsprechung des BSG aufgezeigt (vgl BSG Urteil aaO). Danach kann der Umstand, dass in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt die Tendenz zum Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen besteht, nicht unberücksichtigt bleiben. Dies folgt auch aus dem Grundrecht der freien Berufswahl gemäß Artikel 12 Abs 1 Grundgesetz. Den Arbeitnehmern muss daher grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen befristete, ihnen attraktiv erscheinende Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers für eine Kündigung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zugunsten eines befristeten ist ua dann anzunehmen, wenn eine niedrig entlohnte Tätigkeit zugunsten einer erheblich höher dotierten Arbeit aufgegeben wird.

22

Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Kläger einen wichtigen Grund die unbefristete Beschäftigung bei der Firma K.. in S.. noch während der Probezeit zugunsten der befristeten Tätigkeit bei der Firma M.. in M.. aufzugeben. Die Firma K.. zahlte dem Kläger als Maurer einen Stundenlohn von 13 Euro, wohingegen er bei der Firma M.. in M.. einen Stundenlohn von 15 Euro erzielte. Dies ist eine Lohnsteigerung von ca 20 %, die für sich allein betrachtet schon als wesentlich anzusehen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger deutlich geringere Aufwendungen für die Fahrtkosten zur neuen Arbeitsstelle hatte. Die kürzeste Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Klägers in M.. a..d..A.. zu der Firma K.. in S.. beträgt 50 km. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er 65 km einfache Wegstrecke nach S.. zurücklegen musste. Die Entfernung zu der Arbeitsstelle bei der Firma M.. in M.. beträgt hingegen nur 10 km einfach. Durch die deutlich geringere Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstelle erspart der Kläger Fahrtkosten in nicht unwesentlichem Umfang. Dies führt indirekt zu einer deutlichen Steigerung seines Nettoarbeitsentgeltes. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit steuerlich eine Pendlerpauschale für die Fahrten zur Arbeitsstelle abzusetzen. Steuerbegünstigt ist jedoch jeweils nur die einfache Wegstrecke, sodass die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten steuerlich nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden können.

23

Allein diese Gründe sind nach Auffassung der Kammer ausreichend um einen wichtigen Grund für die Lösung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zugunsten des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Firma M.. in M.. anzunehmen.

24

Hinzu kommt, dass der Kläger bei der Firma K.. nur einen Stundenlohn von 13 Euro erzielte. Dies hat der Zeuge K.. in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 17.2.2015 bestätigt. Damit erhielt der Kläger bei der Firma K.. nicht den Mindestlohn, der ihm als Maurer in der Lohngruppe 2 für das Baugewerbe im Jahr 2014 zugestanden hätte. Dieser lag 2014 bei 13,95 Euro/West.

25

Die mit der Aufnahme der befristeten Beschäftigung bei der Firma M.. in M.. verbundene Lohnerhöhung ist daher bereits ausreichend ein der Sperrzeit entgegenstehendes berechtigtes Interesse des Klägers zu begründen. Liegen mithin die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nicht vor, sind der Sperrzeitbescheid aufzuheben und der Bewilligungsbescheid vom 14.1.2015 abzuändern. Der Kläger hat in der Zeit vom 20.12.2014 bis zum 28.2.2015 Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 137, 138 SGB III, denn er war in dem genannten Zeitraum ohne Beschäftigung und mithin arbeitslos, er hat sich arbeitslos gemeldet und er hatte die Anwartschaftszeit erfüllt. Dem Kläger war nämlich mit seiner Arbeitslosmeldung zum 20.12.2014 der Restanspruch aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 6.8.2014, mit dem dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1.4.2014 für insgesamt 360 Kalendertage bewilligt worden war, wieder zu bewilligen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 138 Arbeitslosigkeit


(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),2.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und3.den Vermittlungsbemühungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 159 Ruhen bei Sperrzeit


(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn1.die oder der Arbeitslose

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um1.die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,2.jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitsl

Referenzen

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.