Sozialgericht Reutlingen Beschluss, 10. Juni 2015 - S 8 SF 3388/14 E

10.06.2015

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.12.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Erinnerungsführerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners.

Gründe

 
Die Erinnerung ist statthaft und zulässig, vgl. § 197 Abs. 2 SGG.
Sie ist jedoch nicht begründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zurecht eine Terminsgebühr nach der Nr. 3106 VV RVG angesetzt und die Gebühren auch in der Höhe zutreffend festgestellt hat.
Zur weiteren Darstellung der Gründe wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.12.2014 in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Nach dieser Regelung bedürfen Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Nach dem Wortlaut ist diese Regelung zwar nur auf Beschlüsse anwendbar, welche über ein Rechtsmittel entscheiden, wohingegen die hier gegenständliche Erinnerung lediglich ein Rechtsbehelf ist, da es ihr an der sog. Devolutivwirkung mangelt.
Das Gericht geht hier jedoch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke seitens des Gesetzgebers aus. Nach dem Gesetzentwurf zum 6. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/5943), der diesbezüglichen Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Bundestagdrucksache 14/6335), welche der Einführung dieser Regelungen vorangingen, sollten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entlastet und die gerichtlichen Verfahren beschleunigt werden. Eine Begründung, weswegen dies nur für Rechtsmittel und nicht für Rechtsbehelfe wie die Erinnerung gelten solle, findet sich nicht. Ebenso keine Einschränkung dieses Entlastungsvorhabens auf die Beschwerdegerichte, es wird vielmehr die Sozialgerichtsbarkeit an sich als Begünstige benannt.
Auch unabhängig von den Ausführungen des Gesetzgebers sind sachliche Gründe für diese Einschränkung nicht ersichtlich (vgl. Pawlak in Hennig, SGG, § 142 Randnummer 32 b), Hintz in BeckOK SGG § 142 Rn. 2 - gegen die entsprechende Anwendung: Bolay in Handkommentar SGG, § 142, Rn. 14).
Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich ein Ausschluss der Begründungserleichterung des § 142 Abs. 2 S. 3 SGG für das Erinnerungsverfahren schlussendlich nicht damit begründen, bei Entscheidungen über Rechtsmittel sei zuvor bereits eine richterliche Entscheidung erfolgt, bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen jedoch nicht. Denn das Sozialgerichtsgesetz bietet im Rahmen des § 136 Abs. 3 SGG sogar die Möglichkeit, im Rahmen von Urteilen und Gerichtsbescheiden von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe durch Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides abzusehen. In diesem Fall liegt nicht nur keine vorhergehende richterliche Entscheidung vor - ebenso keine vorherige Entscheidung einer unabhängigen Stelle aus der Gerichtsbarkeit, wie sie bei einem Kostenfestsetzungsbeschluss gerade gegeben ist -, sondern lediglich eine Entscheidung eines am Rechtsstreit unmittelbar Beteiligten.
Da Sinn und Zweck dieser Regelung somit die Vereinfachung des sozialgerichtlichen Verfahrens ist, gelangt das Gericht unter dem Gesichtspunkts des argumentum a maiore ad minus zu der Auslegung, dass diese Regelung nicht nur auf Entscheidungen im Beschlusswege über Rechtsmittel als den weitestgehenden Rechtsbehelfen anzuwenden ist, sondern auch auf Entscheidungen über Rechtsbehelfe wie die Erinnerung.
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Die auch in Erinnerungsverfahren gebotene Kostenentscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 197, Rn. 10) beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
11 
Diese Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 136


(1) Das Urteil enthält 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

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(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.