Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 04. Aug. 2011 - S 14 AS 1084/09

bei uns veröffentlicht am04.08.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).

2

Der Kläger bezog im Jahre 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) von dem Beklagten. Der Kläger bewohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, ein zu dieser Zeit in seinem Eigentum stehendes Haus. Auf dem Haus lastete eine Sicherungsgrundschuld zugunsten der A Bank.

3

Der Beklagte übernahm im Rahmen der KdU ausschließlich die Schuldzinsen nicht aber die Tilgungsraten an sich. Der Kläger bediente dennoch die Tilgungsraten weiter. Im Jahre 2008 konnte er diese endgültig nicht mehr tragen. Er suchte daraufhin den Kontakt mit den für ihn zuständigen A Bank Mitarbeitern.

4

Ihm wurde durch die A Bank mitgeteilt, dass er etwas unternehmen müsse, um die Zwangsversteigerung seines Hauses abzuwenden. Den Beklagten informierte der Kläger nicht über diese akuten Probleme mit der A Bank.

5

Er entschied sich das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 23. Juni 2008 (Bl. 513ff. VA) an seine Tochter zu übertragen. Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen, dass die Tochter, gegen Auflassung in die Verpflichtungen gegenüber der A Bank eintrat. Ein darüber hinausgehender Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Daneben wurde zugunsten des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte bedingungslos. Laut Vertrag endet das Wohnrecht mit dem Tode des Klägers, wobei zum Nachweis die Sterbeurkunde genügt. Auch wurde vereinbart, dass der Kläger jeder Belastung des Grundstückes in einer bestimmten Größenordnung zustimmen muss. Auch darf das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Klägers an einen Dritten veräußert werden. Schuldrechtlich wurde vereinbart, dass neben dem Wohnrecht ein Mietvertrag geschlossen werden soll, nach welchem der Kläger die ortsübliche Miete an seine Tochter zu entrichten hat. (Bl. 513 VA)

6

Den oben angesprochenen Mietvertrag schlossen der Kläger und seine Tochter am 30. Juni 2008. In dem Mietvertrag ist vereinbart, dass der Kläger monatlich eine Grundmiete von 284, 60 € zu entrichten hat. (Bl. 523ff. VA)

7

Der Beklagte erkannte in seinen nachfolgenden Bewilligungsbescheiden den Mietvertrag nicht an. Vielmehr setzte er weiterhin die Schuldzinsen und die monatlichen Unterhaltskosten für das Haus als KdU an.

8

Gegen den Änderungsbescheid vom 30. September 2008, der den Zeitraum September bis November 2008 betrifft, legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte die Übernahme des Mietzinses durch den Beklagten.

9

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2009 zurück.

10

Der Kläger hat am 26. Juni 2009 Klage erhoben.

11

Er ist der Ansicht, dass der Beklagte im Rahmen der KdU den Mietvertrag zwischen ihm und seiner Tochter zu berücksichtigen habe.

12

Er beantragt,

13

den Änderungsbescheid vom 30. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009, zugestellt am 28. Mai 2009, zu Az….. aufzuheben und die Leistung nach dem SGB II unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

14

Darüber hinaus beantragt er, für den Fall der Klagabweisung, die Berufung zuzulassen.

15

Der Beklagte beantragt

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 04. August 2011 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Für weitere Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakte und die Leistungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der angefochtene Änderungsbescheid beschwert den Kläger nicht. Er ist rechtmäßig, soweit der im Mietvertrag des Klägers mit seiner Tochter vereinbarte Mietzins nicht als KdU anerkannt wird.

20

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. hat der Kläger Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Bei der Konkretisierung dieser Norm ist deren Sinn und Zweck zu beachten. So soll durch die Vorschrift das Grundbedürfnis des Wohnens sichergestellt werden. (Lang/Link, in Eicher/Spellbrink SGB II, § 22 Rdnr. 5) Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes, dass Tilgungsraten bei Eigenheimen nicht übernommen werden können, wenn nicht unmittelbar der Verlust der Unterkunft droht (vgl. B 14/11b AS 67/06), spricht einiges dafür, dass die Vorschrift so auszulegen ist, dass nur diejenigen KdU zu übernehmen sind, welche absolut notwendig sind um das Wohnbedürfnis zu befriedigen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung dienen und nicht dazu, zivilrechtlich begründete Verpflichtungen bzw. Schulden auszugleichen. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass bezüglich zivilrechtlicher Forderungen die Zivilprozessordnung mit den Pfändungsschutzvorschriften im Rahmen des Schuldnerschutzes eigene Regelungen zur Existenzsicherung bereithält.

21

Aus den obigen Grundsätzen ergibt sich, dass vorliegend zu entscheiden war, ob dem Kläger, bei Nichtübernahme der Mietkosten aus dem Mietvertrag, der Wohnungsverlust droht. Die Kammer hat bei diesen Erwägungen dahinstehen lassen können, ob der Mietzins – was bei Mietverträgen zwischen Verwandten nach der einschlägigen BSG-Rechtssprechung grundsätzlich zu prüfen ist – tatsächlich entrichtet wird.

22

Die Kammer ist nach Auslegung des Notarvertrages vielmehr davon überzeugt, dass selbst in dem Falle, dass der Mietvertrag ernst gemeint ist, die Nichtzahlung der Miete nicht zu einem Wohnungsverlust des Klägers führen kann.

23

Solange dem Kläger das Wohnrecht an dem Haus zusteht, kann er sein Bedürfnis nach Wohnraum durch dieses befriedigen. Auch seine Partnerin kann der Kläger als Wohnungsberechtigter aufgrund von § 1093 Abs. 2 BGB bei sich wohnen lassen. Der Begriff Familienangehörige in § 1093 Abs. 2 BGB ist nicht technisch zu verstehen. Vielmehr sind hier auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst. (vgl. Mayer in Staudinger, BGB, § 1093 Rdnr. 41)

24

Zuletzt war zu prüfen, ob dem Kläger der Verlust des Wohnrechtes – etwa über einen von der Tochter geltend zu machenden Anspruch nach § 812 BGB –, bei Nichtentrichtung des Mietzinses droht. Dies ist nicht der Fall. Das Wohnrecht ist vorliegend nicht daran gebunden, dass der Mietzins entrichtet wird.

25

Als beschränkt persönliche Dienstbarkeit stellt das Wohnrecht ein sachenrechtliches Institut dar, welches dem Typenzwang und dem Bestimmtheitsgebot des Sachenrechtes unterworfen ist. Das Wohnrecht ist zwar nicht per se bedingungsfeindlich, so dass eine Bindung von dessen Existenz an die Entrichtung des Mietzinses von vornherein unzulässig wäre. Dennoch führen die genannten sachenrechtlichen Grundsätze grundsätzlich dazu, dass zu fordern ist, dass die Bedingung eindeutig ist, und mit dem Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen wird, was hier nicht geschehen ist. Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag das Kausalgeschäft des Wohnrechtes darstellt. (BGH, in NJW 1974, 2123f.)

26

Diese Ausnahme ist vorliegend nicht erfüllt. Nach Auslegung des Notarvertrages ist die Kammer davon überzeugt, dass es dem Kläger und seiner Tochter zuvorderst darum ging sicherzustellen, dass der Kläger bis zu seinem Ableben das Haus bewohnen können soll. Hierfür sprechen die vereinbarten Rückübertragungsrechte und die Zustimmungserfordernisse. Der Kläger bleibt ausweislich des Notarvertrag in nahezu jeder Hinsicht dinglich Berechtigter an dem Grundstück. Es finden sich weder in dem Notarvertrag, noch in dem Mietvertrag Regelungen über die Folgen einer Kündigung des Mietvertrages. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass durch Kündigung des Mietvertrages die Berechtigung des Klägers bezüglich des Wohnrechtes erlöschen könnte oder dessen Beseitigung droht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die Parteien des Notarvertrages davon ausgingen, dass der Beklagte die Miete übernehmen würde. Dass dies nicht der Fall sein könnte, haben der Kläger und seine Tochter bei Vertragsschluss wahrscheinlich nicht bedacht. Diesbezüglich geht die Kammer aufgrund der Gesamtschau des Notarvertrages davon aus, dass im Vordergrund der Verträge immer die Prämisse stand, dass der Kläger das Haus weiter bewohnen können soll. Jedenfalls ist das Wohnrecht hier nicht so eindeutig an die Existenz des Mietvertrages gebunden, dass der Richter nach verständigem Ermessen in der Lage ist, eine Abgrenzung vorzunehmen. (erforderlich nach: Mayer in Staudinger, BGB, § 1018 Rdnr. 173) Insoweit kann nicht davon die Rede sein, dass der Mietvertrag das schuldrechtliche Kausalgeschäft des Wohnrechtes ist. Das Kausalgeschäft im engeren Sinne dürfte vielmehr der notarielle Kaufvertrag gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist auf die zeitliche Abfolge hinzuweisen, dass der Mietvertrag erst Tage nach dem notariellen Kaufvertrag geschlossen wurde.

27

Nach alledem ist der angefochtene Bescheid des Beklagten, bezogen auf die KdU, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sogar die Schuldzinsen weitergezahlt, obwohl diese nicht mehr beim Kläger angefallen sind. Eine Beschwer ist damit ausgeschlossen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

29

Die Berufung war zuzulassen, da es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, ob nach § 22 Abs. 1 SGB II Mieten durch den Leistungsträger zu übernehmen sind, wenn ein Verlust der Unterkunft aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 04. Aug. 2011 - S 14 AS 1084/09 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1093 Wohnungsrecht


(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschrif

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.