Sozialgericht Neubrandenburg Beschluss, 11. Okt. 2012 - S 11 AS 1602/12 ER

bei uns veröffentlicht am11.10.2012

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, an den Antragsteller über die bereits vorläufig bewilligten Leistungen hinaus

für September 2012 weitere 50,67 €

für Oktober und November 2012 weitere 80,17 €

zu zahlen.

2. Der Antragsgegner trägt 41 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

3. Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (künftig: AST) hat am 12.09.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Im Kern begehrt er Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der von seinem Arbeitgeber gezahlten km-Pauschale.

2

Der Antragsteller ist am 14.09.1959 geboren, er ist deutscher Staatsangehöriger und er-werbsfähig. Er verfügt über kein zur Bedarfsdeckung einzusetzendes Vermögen. Als Zu-steller erzielt er ein Erwerbseinkommen in Höhe von 100,-- € monatlich. Zusätzlich wird ihm von seinem Arbeitgeber eine km-Pauschale (0,23 €/ km) gezahlt, die der Antragsgegner (künftig: AG) ebenfalls als Einkommen bei der Leistungsfestsetzung berücksichtigt. Die vom AG in voller Höhe anerkannten Kosten der Unterkunft betragen 200,-- €. Das Wasser wird mittels eines Boilers erwärmt.

3

Ursprünglich wurden dem AST auf seinen Fortzahlungsantrag vom 08.05.2012 mit Bescheid vom 24.05.2012 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.1.2012 in Höhe von 446,60 € bewilligt, wobei der AG ein Erwerbseinkommen von insgesamt 270,-- € zugrunde gelegt hat.

4

Mit dem Bescheid der Deutsche Rentenversicherung vom 07.06.2012 wurde rückwirkend zum 01.07.2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von zuletzt 226,43 € bewilligt. Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.06.2012 hat der AG u.a. für den Zeitraum vom 01.September bis 30.November 2012 Leistungen in Höhe von 226,43 € aufgehoben.

5

Nachdem der AST zunächst vorgetragen hat, dass er für die Zustellungen ein geliehenes Fahrzeug benutzte, hat er mit dem o.g. Antrag erklärt, er sei Eigentümer des Renault R 19 mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ, welches im Jahre 19… erstmals zugelassen worden sei.

6

Er behauptet, dass er ausweislich des Arbeitszeitnachweises seines Arbeitgebers vom Januar 2012 werktäglich (Montag bis Samstag) 28 km – ursprünglich hat er eine Strecke von 38 km angegeben- fahre. Seine Strecke führe ihn jeweils über die Ortschaft A. über B., C. und D. und so dann zurück nach A. Urlaubsbedingt sei er die vorgenannte Strecke im September 2012 nur an 15 Tagen (zehn Tage Urlaub) berufsbedingt gefahren.

7

Er ist der Ansicht, dass der AG die „Fahrtkostenerstattung“ zu Unrecht als Einkommen be-rücksichtige, weil ihm diese Mittel tatsächlich nicht zur Verfügung stünden, um seinen Le-bensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr müsse er diese tatsächlich für seine Tätigkeit aufwen-den. Es ergebe sich durch die Anrechnung ein monatliches Defizit von 36,-- € (knapp zehn Prozent des Regelsatzes), was seiner Auffassung nach auch eine existenzbedrohende Min-derausstattung darstelle. Die gesetzliche Regelung führe faktisch dazu, dass geringfügig be-zahlte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden könnten.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II ohne „Einkommensbereinigung“ um die in seiner Lohnabrechnung ausgewiesene Fahrtkostenerstattung zu gewähren,
hilfsweise
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen mindestens in Höhe des Regelsatzes zuzüglich der Kosten der Unterkunft und unter Berücksichtigung des Renteneinkommens zu gewähren.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag zurückzuweisen.

12

Der AG verweist auf die seit dem 01.04.2012 geltende Gesetzeslage. Ein Fall des § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II sei nicht gegeben. Folglich seien die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen für Fahrtkosten als Einkommen zu berücksichtigen und nach den bindenden gesetzlichen Vorschriften zu bereinigen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt des Wider-spruchsbescheides, den weiteren Bescheiden, den wechselseitig getauschten Schriftsätzen und den übrigen Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten verwiesen.

II.

14

Der zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg.

15

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anord-nungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache materiellen Leistungsan-spruchs), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivil-prozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einst-weiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg-genommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wieder gut zu machende Nach-teile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Haupt-sache nicht mehr in der Lage wäre [vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff., (74) m.w.N.]. Glaubhaft gemacht sind Tatsachen dann, wenn sie über-wiegend wahrscheinlich sind, was zu bejahen ist, wenn mehr für ihr Vorliegen als gegen ihr Vorhandensein spricht (vgl. zur weiteren Begründung Meyer- Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage

16

Der erforderliche Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind gegeben.

17

Dem Antragsteller stehen höhere Leistungen gemäß den §§ 19 ff. SGB II zu.

18

Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere kann der AST sei-ne Hilfebedürftigkeit nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen vollständig beseitigen. Allerdings kann er seinen Bedarf mit seinem Einkommen teilweise decken, wobei der AG jedoch von einem zu hohen Einkommen ausgeht.

19

Zweifelhaft ist bereits, ob das Einkommen zutreffend bereinigt wurde. Denn es ist fraglich, ob § 11b Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB II verfassungskonform ist (vgl. Geiger, info also 2011, 106 ff.). Zwar hat der Gesetzgeber bei der Gewährung von Sozialleistungen und dem entsprech-end auch bei den Regelungen zur Bereinigung von Einkommen sowie der Privilegierung von Einkünften und bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen einen weiten Spielraum, der hier wegen der ungleichen Behandlung von Hilfebedürftigen mit einem Einkommen über 400, – € und solchen unterhalb dieser Grenze auch nicht überdehnt sein muss. Denn diese Regelung könnte sicherstellen, dass die Verwaltung arbeitsfähig bleibt und nicht in einer unbeherrsch-baren Vielzahl von Fällen mit unverhältnismäßig großem Aufwand jeweils die tatsächlich ent-standenen berufsbedingten Kosten feststellen muss (vgl. auch zur weiteren Begründung das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.08.2007, Az.: L 7 AS 180/07).

20

Dagegen könnte eingewandt werden, dass nicht geklärt ist, ob es überhaupt einen signifi-kanten Unterschied bei der Anzahl der Fälle der Vergleichsgruppen gibt und eine etwaige Differenz solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Ebenso könnte eingewandt wer-den, dass der Wille des Gesetzgebers missachtet werde, weil die strikte Anwendung der o.g. Regelung angesichts der tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnisse dazu führe, dass durch die gestiegenen Treibstoffkosten bestimmte geringfügig bezahlte Beschäf-tigungen nahezu zwingend aufgegeben werden müssten. Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Grundfreibetrags ursprünglich beabsichtigt, neben einer größeren Trans-parenz und Nachvollziehbarkeit der Einkommensbereinigung vor allem (größere) Anreize für Langzeitarbeitslose zu schaffen, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit etwas hinzuzu-verdienen (vgl. Bundesdrucksache 15/5446 vom 12.05.2005).

21

Diese Rechtsfrage muss hier aber nicht geklärt werden. Anzusetzen ist vielmehr am Begriff des Einkommens im Rechtssinne, wozu das Tatbestandsmerkmal unter Beachtung der Recht-sprechung auszulegen ist.

22

Der Begriff „Einkommen“ wird durch § 11 Absatz Satz 1 SGB II wie folgt definiert: Als Ein-kommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Der Wortlaut der Norm könnte deshalb dafür sprechen, die gesamten Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu bewerten. Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist jedoch die Existenzsicherung, d.h. nur Einnahmen die dem Hilfebedürftigen faktisch zur Bedarfs-deckung zur Verfügung stehen, können „Einkommen“ sein, weshalb der Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren ist. Ein in diesem Sinne Leistungsrelevantes Einkommen liegt deshalb in Bezug auf die vom Arbeitgeber gezahlte km-Pauschale nur teilweise vor, nämlich nur soweit mit den Zahlungen nicht nur die unvermeidbaren Kosten für Treibstoff und Schmiermittel abgedeckt werden. Die darüber hinausgehenden Anteile der gezahlten Pau-schale dienen der Wartung/ der Erhaltung des Fahrzeugs und stehen dem Hilfebedürft-igen zur freien Verfügung, weil er selbst entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er die Mittel zu diesem Zweck einsetzt. „Einkommen“ ist deshalb nur das, was dem Hilfebedürf-tigen nach der Antragstellung zufließt und ihm wertmäßig zuwächst. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Mittel dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur endgültigen Verwendung ver-bleiben, was das Bundessozialgericht für den Fall verneint hat, dass ein zugeflossenes Darlehen mit einer echten Rückzahlungsverpflichtung verbunden ist (vgl. Urteil vom 20.12. 2011, Az.: B 14 AS 46/11 R, Rn.16, zitiert nach juris). Vorliegend fehlt es im o.g. Umfang ebenfalls an einem Wertzuwachs. Denn der AST muss die von seinem Arbeitgeber über-lassenen Mittel im genannten Umfang faktisch dafür einsetzen, sein Fahrzeug zu betanken. Die teilweise zu diesem Zweck gezahlte km-Pauschale ist deshalb als so genannter „durch-laufender Posten“ anzusehen (vgl. zu diesem Begriff auch Beschluss des LSG M.-V. Vor-pommern vom 29.06.2007, Az.: L 8 B 229/06). Der zu beurteilende Sachverhalt entspricht dem der Erzielung von Einnahmen durch Vermietung, bei welcher unstreitig bestimmte (vom Mieter erstattete) Kosten nicht als Roheinnahmen betrachtet werden (vgl. Fachliche Hin-weise der BA zu § 11 SGB II, Rn. 11.72 und 11.73). Schließlich ist es sachlich nicht gerecht-fertigt, den Fall einer Rückzahlungsverpflichtung aus Rechtsgründen anders zu behandeln als den vorliegenden Fall eines tatsächlich bestehenden Zwangs zur jedenfalls teilweise zweckgebundenen Verwendung der km-Pauschale.

23

Deshalb ist der Anteil der km-Pauschale zu bestimmen, der zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist. Zu diesem Zweck ist der reine „Kostenerstattungsanteil“ zu ermitteln und abzusetzen.

24

Die Kammer schätzt die hier für die nachgewiesenen berufsbedingten Fahrten tatsächlich entstehenden Kosten einschließlich eines Sicherheitsaufschlags auf 100,-- €/ Monat, wobei 280 Arbeitstage p.a., als Ergebnis einer Internetrecherche ein durchschnittlicher Verbrauch von 8,38 L / 100 km für einen Renault R 19 sowie ein durchschnittlicher Kraftstoffpreis von 1,65 € zugrunde gelegt wird. Deshalb ist vorläufig nur von einem monatlichen Erwerbsein-kommen in Höhe von 170,--€ anstatt von 270,--€ auszugehen, welches nach der erforder-lichen Einkommensbereinigung (vgl. hierzu Seite 7 des o.g. Widerspruchsbescheids) für die Monate September bis November 2012 ausgehend von einer jährlichen Betrachtung jeweils 80,17 € (Gesamtbedarf 582,60 € abzüglich Gesamteinkommen 300,17 € (Erwerbseinkom-men nach Bereinigung: 56,-- €/ Rente: 226,43) abzüglich bewilligter 220,17 €) beträgt, wobei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezogen auf September 2012 nur der Zeitraum vom 12.09. bis 30.09.12 zu berücksichtigen ist und sich ein Betrag in Höhe von 50,67 € (80,17 x 19/30) ergibt.

25

Der Anordnungsanspruch indiziert den Anordnungsgrund.

26

Die Kostenentscheidung, die auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen ist (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum SGG, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f), beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag. Die Kostenquote ergibt sich wie folgt: Der AST begehrt höhere Leis-tungen In Höhe von 136,-- € (danach wäre nur die Rente als Einkommen anzurechnen ge-wesen). Ihm stehen aber vorläufig nur höhere Leistungen in Höhe von 80,--€ zu. Deshalb ist sein Antrag nur im o.g. Umfang erfolgreich.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11b Absetzbeträge


(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Juni 2007 - L 8 B 229/06

bei uns veröffentlicht am 29.06.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 28. November 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 10. November 20

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 28. November 2006 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 über die bewilligten Leistungen nach dem SGB II hinaus weitere Leistungen zu gewähren, die in der Weise zu berechnen sind, dass die dem Antragsteller zu 2. in den Monaten November und Dezember 2006 zugeflossenen Spesen nicht als Einkommen zu bewerten sind.

Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Pe, Stralsund, gewährt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Gewährung von Regelleistungen nach dem SGB II. Kern des Rechtsstreites ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die dem Antragsteller zu 2. im hier maßgeblichen Zeitraum zugeflossenen Spesen als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu bewerten sind oder ob diese vom Einkommen abzusetzen sind als Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II bzw. nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahmen.

2

Die Antragsteller bilden eine Bedarfsgemeinschaft, die seit November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht.

3

Am 06. Juni 2006 nahm der Antragsteller zu 2. eine Arbeit als Fernfahrer auf. Seinem Arbeitsvertrag zufolge erhält er ein Bruttoentgelt von 1.300,00 €; zusätzlich werden ihm verschiedene Spesen in unterschiedlicher Höhe gewährt. Diese sind in den Gehaltsbescheinigungen jeweils mit dem Buchstaben "F" ausgewiesen und werden dem Antragsteller zu 2. von seinem Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt.

4

Durch Bescheid vom 18. August 2006 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern ab dem 01. September 2006 laufende Leistungen nach dem SGB II von monatlich 883,00 €. Der Bescheid enthält ausdrücklich den Hinweis, dass er vorläufig ergehe; dieser Hinweis ist allerdings auf den bei Gericht eingereichten Kopien des Bescheides nur schwer lesbar. Auf dem Aktenexemplar der Behördenakte ist der Bescheid hingegen gut lesbar. Ferner ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Antragsgegnerin bei Bescheiderlass keine Lohnzettel des Antragstellers zu 2. vorgelegen haben und die Antragsgegnerin das Einkommen des Antragstellers zu 2. aus dem April 2006 zugrunde gelegt hat. Als Einkommen des Antragstellers zu 2. wurde ein Betrag von 1.300,00 € angesetzt.

5

Am 08. September 2006 reichten die Antragsteller Verdienstbescheinigungen des Antragstellers zu 2. für die Monate Mai bis Juli 2006 bei der Antragsgegnerin ein, aus denen sich der Zufluss von Spesen für die genannten Monate dokumentiert.

6

Am 09. Oktober 2006 hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller im Hinblick auf eine Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II an.

7

Gleichfalls unter dem 09. Oktober 2006 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II ab dem 01. November 2006, der keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr enthielt und der monatliche Leistungen von 397,00 € festsetzte. In diesem Bescheid legte die Antragsgegnerin ein Bruttoeinkommen des Antragstellers zu 2. von 1.809,70 € zugrunde.

8

Die Antragsteller erhoben hiergegen Widerspruch. Zu dessen Begründen führten sie aus, der Antragsteller zu 2. erhalte ein Festgehalt von 1.300,00 €. Die Spesen erhielte er für seine Tätigkeit als Fernfahrer, und zwar für sämtliche Auslagen, die unterwegs anfielen. Die Spesen dürften nicht als Einkommen angerechnet werden.

9

Am 10. November 2006 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Stralsund den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

10

Mit Bescheid vom 14. November 2006 hat die Antragsgegnerin die laufenden Leistungen ab 01. Dezember 2006 auf 431,00 € festgesetzt, wobei sie ein Bruttoeinkommen des Antragstellers zu 2. von 1.775,06 zugrunde gelegt hat. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin unter anderem ausgeführt, auf Grund eintretender Änderungen seien die Leistungen nach dem SGB II neu berechnet worden. Für die Bewilligung der Leistungen ab Dezember 2006 sei der Verdienst von September zugrunde gelegt worden. Sobald aktuelle Lohnzettel vorlägen, erfolge eine endgültige Berechnung.

11

Die Antragsteller haben zur Begründung ihres Eilantrages insbesondere vorgetragen, der Gesetzgeber habe den Bezug von Verpflegungsaufwand steuerlich begünstigt. Dieser sei steuerfrei, um eine Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verhindern. Aus diesem Grunde seien die Spesen nach § 11 Abs. 3 SGB II kein Einkommen. Von Seiten des Arbeitgebers würden die Spesen geleistet, um die Mehrkosten durch die Abwesenheit des Antragstellers zu 2. als Fernfahrer zu decken. Es dürfte Allgemeingut sein, dass die Kosten der Ernährung eines Fernfahrers weit überdurchschnittlich seien.

12

Die Antragsgegnerin hat erwidert, der Antrag sei unbegründet, da die Anrechnung der Spesen als Einkommen zu Recht erfolgt sei. Unter den Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II fielen grundsätzlich auch Spesen. Vom Einkommen könnten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II solche Aufwendungen abgesetzt werden, die von dem Betroffenen nachweislich mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben seien. Die Aufwendungen müssten tatsächlich entstanden und zudem nachgewiesen sein. Sofern Aufwendungen nachgewiesen würden, würden sie von der Antragsgegnerin bei der Anrechnung des Einkommens anerkannt. Die vom Arbeitgeber gewährten Spesen könnten auch nicht als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen werden. Einnahmen seien nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Eine zweckbestimmte Einnahme liege nicht vor, wenn sie zumindest auch dem Bestreiten des Lebensunterhaltes diene. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen.

13

Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Änderungsbescheid vom 09. Oktober 2006 umgedeutet. Dieser Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches sei nicht anzuordnen, weil die Abwägung der widerstreitigen Interessen zu einem Überwiegen des aus § 39 SGB II deutlich gemachten öffentlichen Interesses am Sofortvollzug führe. Maßgeblich seien einerseits die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Darüber hinaus seien aber auch die Folgen des Sofortvollzuges für den Betroffenen bzw. auf Grund eines Aufschubes für den Sozialleistungsträger mit einzubeziehen. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt komme eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes sei die Anrechnung der vom Arbeitgeber gezahlten Spesen als anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern der Ausgang des Hauptsachverfahrens im Hinblick auf die konkrete Höhe der Aufwendungen offen. Daher überwiege das Vollzugsinteresse. Den Antragstellern sei zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Antragsgegnerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen seien, soweit im Gesetz nichts ausdrücklich gegenteiliges geregelt sei. Hierunter fielen auch Spesen. Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II lägen nicht vor, was in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen ausgeführt wird. Die Kammer teile auch die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die von den Antragstellern bisher pauschal geltend gemachten Mehraufwendungen des Antragstellers zu 2. für die Ernährung während seiner Auswärtstätigkeiten lediglich nach §11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben vom Bruttoeinkommen abzuziehen seien, wobei die Antragsgegnerin allerdings nach § 3 Abs. 1 Alg-II-V solange die dort genannten Pauschbeträge zugrunde legen dürfe, bis der erwerbsfähige Hilfebedürftige höhere notwendige Ausgaben nachweise. Dies sei bislang nicht geschehen.

14

Die Antragsteller haben gegen diesen Beschluss am 04. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

15

Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller Belege für die Verwendung der Spesen des Antragstellers zu 2. vorgelegt.

16

Durch Änderungsbescheid vom 20. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die den Antragstellern zu gewährenden laufenden Leistungen für den Monat November 2006 auf jetzt 473,00 € festgesetzt. Dabei hat die Antragsgegnerin ein Bruttoeinkommen des Antragstellers zu 2. in Höhe von 1.681,07 € festgesetzt und 17,19 als Werbungskosten (Spesen) abgesetzt.

17

Durch weiteren Änderungsbescheid gleichfalls vom 20. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die laufenden Leistungen für den Zeitraum ab 01. Dezember 2006 neu geregelt und einen Betrag von 783,00 € festgesetzt. Dabei hat die Antragsgegnerin ein Bruttoeinkommen des Antragstellers zu 2. von 1.506,59 € festgesetzt und 84,02 € an Werbungskosten anerkannt.

18

Zur Begründung ihrer Beschwerde tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, der Bruttoarbeitslohn des Antragstellers zu 2. betrage 1.300,00 €. Die ihm zugeflossenen Spesen seien steuerfrei (Kennzeichen F auf der jeweiligen Gehaltsbescheinigung). Für das Eilverfahren sei davon auszugehen, dass von Seiten des Arbeitgebers des Antragstellers zu 2. die steuerrechtlichen Vorschriften beachtet worden seien.

19

Von den Antragstellern wird im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen bei der Tätigkeit eines Fernfahrers erhöhte Kosten für Essen und Trinken, die Benutzung von Toilette und Dusche anfielen. Es sei damit im Wege der Schätzung davon auszugehen, dass die gezahlten Spesen voll für die Deckung des auf Fernfahrten erhöhten Bedarfes verbraucht würden.

20

Die Antragsgegnerin hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Sie erkenne zwar an, dass Spesen grundsätzlich als Verpflegungsmehraufwand und damit notwendige Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II anerkannt werden können. Dies werde von Seiten der Antragsgegnerin auch getan, soweit entsprechende Nachweise seitens der Antragstellerseite vorgelegt würden. Die vom Arbeitgeber gewährten Spesen könnten nicht als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des §11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen werden. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem offen sei, welchem Zweck die Spesen nach dem Willen der am Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller zu 2. beteiligten Vertragsparteien dienen sollten. Auch die in den Gehaltsabrechnungen verwendeten Begriffe wie "Spesen Fernfahrt", "Spesen Wochenende" und "Spesen 20,00" seien nicht aussagekräftig. Zudem werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass die Spesen mindestens auch dem Ernährungsbedarf des Antragstellers zu 2. dienten.

II.

21

Die Beschwerde ist zulässig und für den hier streitigen Zeitraum, beginnend ab Antragstellung beim Sozialgericht am 10. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 (Ablauf des Regelungszeitraumes des Bescheides vom 09. Oktober 2006) begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben.

22

1. Die Antragsteller haben zu Recht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nachgesucht. Der Senat vermochte daher sich nicht der Rechtsauffassung des SG anzuschließen, dass es bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG handele. Das SG hat dabei nicht in den Blick genommen, dass der Bescheid vom 18. August 2006 eine vorläufige Entscheidung gewesen ist. Der Bescheid enthält ausdrücklich den Hinweis: "Der Bescheid ergeht vorbehaltlich." Eine solche vorläufige Entscheidung im Sinne des § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III kann nach Auffassung des Senates geändert werden, ohne das die Rechtmäßigkeit des "Änderungsbescheides" anhand der Regelungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X zur Überprüfung stände. Die Spezialvorschrift des § 328 Abs. 2 SGB III lässt eine Änderung der vorläufigen Entscheidung ohne weiters zu. Eine Änderung hat sich an dem Grund für die Vorläufigkeit (§ 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III) auszurichten. Hieraus folgt für den Senat, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines eine vorläufige Entscheidung abändernden Bescheides nicht statthaft ist. Vielmehr ist in Fällen dieser Art vorläufiger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren, das heißt im Wege einer einstweiligen Anordnung, mit der weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können, als in dem Bescheid über die endgültige Festsetzung zu gesprochen worden sind.

23

2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Sozialgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, wobei die zugrundeliegenden Tatsachen jeweils vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO). Dabei ist der Anordnungsanspruch der materiell-rechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird, während der Anordnungsgrund in der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit besteht. Bei offenem Ausgang des Verfahrens der Hauptsache ist regelmäßig eine Folgenabwägung geboten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss der 3. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 12.Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVWZ 2005, 927). Gerade bei drohenden schweren Nachteilen, das heißt insbesondere im Bereich des Existenzminimums, kommt es maßgeblich auf die Interessenabwägung und Güterabwägung an (vgl. auch den stattgebenden Kammerbeschluss der 3. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04 -, NJW 2004, 3100).

24

a) Die Antragsteller haben den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat sieht die Rechtslage jedenfalls als offen an. Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen der Antragsteller, da es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um existenzsichernde Leistungen handelt (vgl. insoweit den Beschluss des Senates vom 27. März 2007 - L 8 B 201/06 -, zu einem Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG).

25

Der Senat bejaht die Rechtsfrage, dass Spesen unter die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II fallen können. Er sieht sich darin in Übereinstimmung mit dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS -, Juris. Ob im vorliegenden Fall die dem Antragsteller zu 2. zugeflossenen Spesen zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, wird letztlich im Verfahren der Hauptsache zu entscheiden sein.

26

Anhaltspunkte dafür, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, sieht der Senat in der Behandlung der Spesen durch den Arbeitgeber des Antragstellers zu 2. Dem Antragsteller zu 2. werden von seinem Arbeitgeber die betreffenden Zahlungen steuerfrei gewährt. Auch von dem Zweck her, für den der Arbeitgeber dem Antragsteller zu 2. die Spesen zahlt, kommt die Annahme einer zweckbestimmten Einnahme durchaus in Betracht. Es ist für den Senat durchaus glaubhaft, dass eine Verpflegung auf Raststätten mit einem wesentlich höheren finanziellen Aufwand verbunden ist als die Verpflegung z. B. in einer Kantine zu normalen Arbeitszeiten. Ferner ist gerichtsbekannt, dass durch die Benutzung gebührenpflichtiger Toiletten und Duschen Fernfahrern zusätzliche Kosten entstehen können. Gleiches gilt für die vergleichsweise hohen Preise, die an Tank- und Raststellen für Speisen und Getränke zu bezahlen sind.

27

Der Senat sieht ferner die Frage, ob die Spesen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind, gleichfalls jedenfalls als offen an. Die Regelleistungen nach dem SGB II decken, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, insbesondere auch den Ernährungsbedarf des Antragstellers zu 2. Bei der Auskömmlichkeit des Regelsatzes ist der Bundesgesetzgeber aber nicht davon ausgegangen, dass der betreffende Hilfeempfänger auf die Inanspruchnahme einer teueren Versorgung für Essen und Getränke an Tank- und Raststätten angewiesen ist sowie auf die Inanspruchnahme dortiger Serviceleistungen wie Toiletten und Duschen. Die Spesen decken mithin einen auf Grund der Arbeit entstehenden, zusätzlichen Mehrbedarf ab, der somit als "anderer Zweck" im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II zu sehen ist.

28

Da sich die Spesen und die Mehrkosten, die dem Antragsteller zu 2. entstehen nach jetziger und vorläufiger Einschätzung des Senates im Wesentlichen ausgleichen dürften, wird durch die zweckbestimmten Einnahmen (hier Spesen) die Lage des Antragstellers zu 2. nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Die Spesen dürften sich im Wesentlichen als sogenannter durchlaufender Posten darstellen. Wenn mithin per Saldo bei dem Antragsteller zu 2. kein Vermögenszuwachs festzustellen ist, kann seine Lage nicht so günstig beeinflusst sein, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Das Gegenteil ist, vielmehr der Fall: Erst die Nichtberücksichtigung als Einkommen führt dazu, dass der Antragsteller einem "normalen" Hilfeempfänger gleichgestellt wird, der die ihm gewährte Regelleistung ungeschmälert insbesondere auch für seine tägliche Ernährung einsetzen kann.

29

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass im Hauptsacheverfahren weitere Ermittlungen insbesondere durch die Antragsgegnerin und das Sozialgericht zu führen sein werden. In Betracht kommt insbesondere die Einholung einer detaillierten Arbeitgeberauskunft, um auf diese Weise zu ermitteln, was im Einzelnen Zweckbestimmung der Spesen (gewesen) ist.

30

b) Das Vorliegen eines Anordnungsanspruches indiziert regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (vgl. die Beschlüsse des Senates vom 25. Februar 2007 - L 8 B 211 und 212/06 -, vom 30. Januar 2007 - L 8 B 39/06 - und vom 29. Januar 2007 - L 8 B 90/06 -).

31

c) Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache tritt durch den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht ein, weil hier, wegen der in Rede stehenden existenzsichernden Leistung und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz), eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist.

32

3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG sind erfüllt. Die Antragsteller können die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten aufbringen. Der gerichtliche Eilantrag und auch die Beschwerde der Antragsteller haben hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des §114 ZPO. Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsverfolgung sind nicht ersichtlich.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

34

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.