Sozialgericht Münster Urteil, 27. Jan. 2016 - S 13 KR 38/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Krankengeld über den 12.09.2012 hinaus.
3Die bei der Beklagten versicherte Klägerin wurde während des Bezuges von SGB III Leistungen wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und sozialger Phobie ab 07.05.2012 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihr in der Folgezeit Krankengeld. Nach einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 12.09.2012 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2012 die Zahlung des Krankengeldes ab 13.09.2012 ein. Der MDK hatte in seiner Begutachtung festgestellt, dass die Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Hiergegen legte die Klägerin am 21.09.2012 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 hielt die Beklagte die Einstellung der Krankengeldzahlungen aufrecht. Am 14.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Meinung, sie sei weiterhin arbeitsunfähig und legte hierfür auch fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihres behandelnden Arztes vor.
4In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 14.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 dahingehend abgeändert, dass Krankengeld bis zum 17.09.2012 bewilligt. wird.
5Darüber hinausgehend beantragt die Klägerin ihren schriftsätzlichen Ausführungen zufolge,
6die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch über den 17.09.2012 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
7Die Beklagte beantragt, ihren schriftsätzlichen Ausführungen zufolge,
8die Klage abzuweisen.
9Das Gericht hat zur Frage, ob bei der Klägerin ab 13. 09.2012 Arbeitsunfähigkeit vorlag Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens von Dr. Q.B ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf Blatt 95 ff. der Gerichtsakte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
12Die zulässige Klage ist nach Abänderung des ursprünglich angefochtenen Bescheides vom 14.09.2012 durch die Beklagte rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes gemäß § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches 5. Teil (SGB V) über den 17.09.2012 hinaus. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn sie durch eine Krankheit arbeitsunfähig sind. Arbeitsunfähigkeit ist bei Beziehern von Arbeitslosengeld gegeben, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen. Entscheidend ist im Falle der Klägerin, ob leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden können. Die arbeitsförderungsrechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist hierbei auch auf das Krankenversicherungsrecht anwendbar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R -, ebenso Aubel in Schlegel/-Voelzke, JurisPK-SGB III, § 146 RdNr. 21). Das Gericht hatte zur Frage, ob bei Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne bei der Klägerin vorliegt ein Gutachten eingeholt von Dr. Q.B., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 03.10.2013 zu dem Ergebnis, dass im September 2012 Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten gegeben war. In dem Gutachten wird anhand der Persönlichkeitsstruktur und der Gesamtsituation der Klägerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist. Der Gutachter geht davon aus, dass Arbeitsfähigkeit im hier streitigen Zeitpunkt vorlag. Die Kammer hatte jedenfalls keine Bedenken, diesem Gutachten zu folgen. Soweit der Sachverständige die Einschätzung hatte, dass die Klägerin ab 01.01.2013 nicht arbeitsfähig gewesen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis, denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin durch die Lücke von September 2012 bis Januar 2013 keinen Krankenversicherungsanspruch mit einem Anspruch auf Krankengeldzahlung mehr.
13ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Münster Urteil, 27. Jan. 2016 - S 13 KR 38/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Münster Urteil, 27. Jan. 2016 - S 13 KR 38/13
Referenzen - Gesetze
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.