Sozialgericht München Urteil, 13. Dez. 2016 - S 49 KA 349/16

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

Tatbestand

Streitig ist die Entziehung der Zulassung des Klägers.

Der Kläger ist seit 23.10.1986 als fachärztlich tätiger Internist mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in A-Stadt niedergelassen. Mit Schreiben vom 29.07.2015 beantragte die Beigeladene zu 1), dem Kläger wegen nicht erbrachten Fortbildungsnachweises die Zulassung zu entziehen. Mit Schreiben vom 01.09.2015 stellte die Beigeladene zu 1) einen zweiten Antrag auf Zulassungsentziehung und führte aus, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 erstmals fortbildungsverpflichtet gemäß § 95d SGB V gewesen sei. Im Zeitraum vom 01.10.2004 bis zum 31.3.2005 habe seine Zulassung geruht, damit habe der Nachweis sechs Monate später, bis zum 31.12.2009, eingereicht werden können. Wegen der Regelung des § 95d Abs. 3 S. 6 SGB V habe die Frist zur Einreichung des Fortbildungsnachweises am 31.12.2011 geendet. Aufgrund eines EDV-Fehlers sei es zu einer verzögerten Bearbeitung gekommen, so dass der Antrag auf Entziehung der Kassenzulassung erst zum jetzigen Zeitpunkt gestellt werden könne. Wegen eines Schreibfehlers seien in ihrem ersten Antrag vom 29.7.2015 falsche Daten hinsichtlich des Einreichungszeitraums genannt worden, insbesondere das im ersten Antrag genannte Datum 31.12.2014 beziehe sich auf den aktuellen und damit den zweiten Fortbildungszeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2014. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass vom Kläger für den maßgeblichen ersten Fortbildungszeitraum die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte nicht erbracht worden seien. Der Nachweis über erbrachte Fortbildungspunkte sei vom Kläger erst verspätet am 31.8.2015 der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses vorgelegt worden. Aus der vorgelegten Übersicht der Bayerischen Landesärztekammer sei ersichtlich, dass der Kläger für den maßgeblichen ersten Fortbildungszeitraum 111 Fortbildungspunkte erbracht und folglich seine Fortbildungspflicht für den maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt habe. Schon um Honorarabzüge zu vermeiden, sei der Kläger jeweils mit Schreiben vom 19.4.2011, 08.08.2011, 16.05.2012, 31.10.2011, 25.06.2014, 25.9.2014 und 16.10.2014 darüber informiert worden, dass der Fortbildungsnachweis noch nicht eingegangen sei. Auch in ihrem Mitgliedermagazin sei mehrfach über die Bedeutung der Fortbildungspflicht und die Zulassungsentziehung als mögliche Folge des fehlenden Fortbildungsnachweiseses informiert worden. Der Kläger habe kein einziges Mal auf ihre Schreiben reagiert und geantwortet. Für den Zeitraum vom 1.Quartal 2010 bis heute habe der Kläger entsprechend Honorarabzug erhalten (erst 10% und dann später jeweils 25% pro Quartal). Im Quartal 4/2014 habe der Kläger 175 Fälle abgerechnet. Die Beigeladene zu 1) vertrat die Auffassung, dass Disziplinarmaßnahmen, wie zum Beispiel das Ruhen der Zulassung nicht ausreichend seien, um das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kläger wiederherzustellen.

Die Klägerbevollmächtigen nahmen zu den Anträgen der Beigeladenen zu 1) Stellung. Der Kläger verkenne keineswegs seine Pflichten zur vertragsärztlichen Fortbildung und deren Nachweis in ihrer Bedeutung und verweigere sich ihnen auch nicht nachhaltig. Die Klägerbevollmächtigten nahmen Bezug auf eine E-Mail des Klägers an den zuständigen Sachbearbeiter der Beigeladenen zu 1) vom 10.11.2014, den letzten schriftlichen Korrespondenzwechsel zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) im Jahr 2014. Der Kläger schrieb in dieser E-Mail, dass die Beigeladene zu 1) in ihrem Schreiben vom 24.06.2014 an die Nachweisführung von Fortbildungspunkten über die letzten fünf Jahre erinnert habe. Durch eine schwere Erkrankung und die Tätigkeit in seiner Praxis sei er verhindert gewesen, ausreichend Fortbildungspunkte für diesen Zeitraum zu sammeln. Anbei sei ein Attest seines behandelnden Arztes über eine Erkrankung zu finden. Außerdem ein paar Bescheinigungen über Fortbildungen, die er bereits besucht habe. Er werde bis Ende des Jahres noch weitere Bescheinigungen beibringen, die er aber alle noch einscannen müsse für das Fortbildungskonto bei der Bayerischen Landesärztekammer. Die Klägerbevollmächtigten führten dazu aus, in dieser Email sei zwar etwas missverständlich davon die Rede, dass Fortbildungspunkte noch nicht ausreichend gesammelt worden seien. Dies sei jedoch unzutreffend, wie der Blick auf das aktuelle Fortbildungspunktekonto des Klägers zeige. Schließlich habe er ausreichend Fortbildungspunkte im relevanten Zeitraum bis Ende 2014 gesammelt und diese bislang nur leider noch nicht gemeldet gehabt. Grund hierfür sei die Erkrankung des Klägers gewesen bezüglich derer er auch ein Attest des behandelnden Arztes eingereicht habe. Der Kläger sei nach dieser Rückmeldung an die Beigeladene zu 1) davon ausgegangen, zum einen bereits ausreichend erste Nachweise über die Fortbildung erbracht zu haben und zum anderen, dass ihm mit Blick auf die Vervollständigung der Unterlagen notfalls auch noch eine Nachfrist über den 31.12.2014 hinaus gewährt würde, da er keine gegenteilige Rückmeldung erhalten habe. Insbesondere seien er und seine Mitarbeiter auch im Jahr 2014 nicht mehr telefonisch kontaktiert worden. Es sei durchaus auch Aufgabe des Klägers, Unterlagen und Nachweise beizubringen und hereinzureichen, durch das Schweigen der Beigeladenen zu 1) auf seine Mail sei jedoch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Aufgrund der grundlegenden Bedeutung der Sache für den Kläger hätte von Seiten der Beigeladenen zu 1) an dieser Stelle noch einmal schriftlich auf den drohenden Fristablauf hingewiesen werden müssen. Der Kläger habe sich nunmehr, nach Eingang des Antrags auf Zulassungsentziehung, umgehend um Sachverhaltsaufklärung bemüht. Insbesondere habe er auch sein Fortbildungskonto bei der Bayerischen Landesärztekammer aktualisieren lassen und könne nachweisen, dass er durchaus seine Fortbildungspflichten erfüllt habe. Dem beiliegenden Fortbildungspunktekonto vom 28.08.2015 sei zu entnehmen, dass er 250 Fortbildungspunkte zum Stand 31.12.2014 gehabt und damit seine Fortbildungsverpflichtung gemäß § 95d SGB V erfüllt habe. Vor diesem Hintergrund sei nach einer notwendigen umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage die Entziehung der Zulassung, selbst im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BSG, nicht gerechtfertigt, was sich spätestens aus einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne ergebe. Insbesondere relevant sei hierbei, dass die Pflicht zur Fortbildung schon gar nicht verletzt sei, wie sich aus dem Fortbildungspunktekonto ergebe. Mit Blick auf die Frage der Verletzung der Nachweispflicht sei einzuwenden, dass insoweit der Kläger, leider irrtümlich, davon ausgegangen sei, dass er noch Zeit für die Vorlage der Nachweise habe. Zutreffend sei zwar auch, dass er in den Vorjahren bereits Honorarkürzungen habe hinnehmen müssen, mit Blick auf seine E-Mail vom 10.11.2014 an die Beigeladene zu 1) sei er aber trotzdem davon ausgegangen, dass er zum einen bereits erste ausreichende Unterlagen an diese weitergeleitet habe, zum anderen aber auch über den 31.12.2014 hinaus notfalls Unterlagen hereinreichen könne. Dies habe auch aus Sicht der Beigeladenen zu 1) so verstanden werden müssen, da der Kläger auch durch die Vorlage des Attests seines behandelnden Arztes deutlich gemacht habe, dass er für die Vorlage der Unterlagen noch mehr Zeit benötige. Auf jeden Fall sei der Vorwurf einer groben Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Dem stehe auch entgegen, dass dem zu diesem Zeitpunkt erst genesenden Kläger im Jahr 2014 seitens der Beigeladenen zu 1) nicht mehr mitgeteilt worden sei, dass er den Stichtag 31.12.2014 bezüglich Vorlage seiner Nachweise zwingend einzuhalten habe. Der Kläger habe sich „leider“ stattdessen darauf konzentriert, zu genesen und seine Patienten zu behandeln. Auch wenn nach der Rechtsprechung die Frage, ob ein Verschulden des Vertragsarztes bezüglich einer Pflichtverletzung vorliege, grundsätzlich keine Rolle spiele, müsse dennoch im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung derartigen Umständen Rechnung getragen werden. Der Kläger bedauere, dass er für derartige Irritationen gesorgt habe. Er sei jedoch seiner Pflicht zur Fortbildung nachgekommen und möchte auch die vertragsärztliche Tätigkeit im Interesse seiner Patienten und deren bestmöglicher Versorgung fortführen, da er gerade viele alte Patienten betreue, die auf seine persönliche Betreuung schon lange Jahre und Jahrzehnte vertrauten und auf sie angewiesen seien. Der jetzige Zulassungsentzug sei, gerade auch im Lichte des darin gelegenen Eingriffs in das Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit, unverhältnismäßig. Wenn nach der Rechtsprechung des BSG schon die knappe Verfehlung der Fortbildungsverpflichtung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht für einen Entzug ausreiche, müsse dies erst recht für die zeitlich nur knappe Verfehlung des Nachweiszeitpunktes gelten. Außerdem sei in dieser Hinsicht das Vertrauensverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger nicht ernsthaft und dauerhaft erschüttert, wie an der vorgelegten Korrespondenz abzulesen sei. Schließlich sei auch die persönliche Situation des Klägers zu gewichten, der 2005 mit dem Bayerischen Verdienstorden für seine wissenschaftliche Leistung in der Medizin und sein soziales Engagement ausgezeichnet worden sei. Der Kläger sei auch schon durch die Sanktion der Honorarkürzungen entsprechend getroffen worden und habe schließlich auf das letzte Schreiben der Beigeladenen zu 1) reagiert, hierauf jedoch dann keine Antworten erhalten. Dass er hartnäckig seine Mitwirkungspflichten verletze, sei daher nicht der Fall. Der neue Vortrag im zweiten Antrag werde bestritten und stehe im Übrigen nicht im Einklang mit der bisherigen Korrespondenz zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger. Dem Schreiben der Klägerbevollmächtigen war zudem ein Anlagenkonvolut beigefügt, aus dem nach Ansicht der Klägerseite neben den bereits im Punktekonto ausgewiesenen Fortbildungsleistungen weitere Fortbildungen anhand der dortigen Nachweise ersichtlich seien. Der Kläger habe während des Fortbildungszeitraum auch eine intensive Forschungstätigkeit ausgeübt und an zahlreichen nationalen und internationalen Kongressen teilgenommen. Gerade mit Blick auf die angeblichen Tippfehler der Beigeladenen zu 1) sowie die äußerst zögerliche Bearbeitung könne gerade im Verhältnis zu den im Raum stehenden Sanktionen keine antragsgemäße Entscheidung erfolgen.

Mit Bescheid des Zulassungsausschusses vom 1.10.2015 (Beschluss am 21.09.2015) wurde dem Kläger die Zulassung entzogen. Der Kläger sei im Zeitraum 01.07.2004 bis 30.06.2009 erstmals fortbildungsverpflichtet gewesen, der Nachweis habe gemäß § 95d Abs. 3 S. 6 SGB V noch bis zum 30.6.2011 erbracht werden können. Durch das Ruhen der Zulassung im Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.3.2005 habe der Nachweis noch sechs Monate später-bis zum 31.12.2011- eingereicht werden können. Der Kläger habe für den maßgeblichen Zeitraum jedoch nur 111 Fortbildungspunkte erbracht und könne folglich den erforderlichen Nachweis der Fortbildungspflicht nicht erfüllen. Den Nachweis habe der Kläger auch erst am 30.8.2015 eingereicht, die Frist zum 31.12.2011 sei damit weit überschritten worden. Das genannte Datum 31.12.2014 gelte nicht für den ersten Zeitraum der Fortbildungsverpflichtung, sondern für den aktuellen -zweiten-Fortbildungszeitraum. Selbst dieses Datum sei überschritten worden, da die Nachweise erst am 31.8.2015 eingereicht worden seien. In Ermangelung des ersten Fortbildungsnachweises habe der Kläger somit nicht nachweisen können, dass er den von Gesetzgeberseite gewollten qualitativen Standard einer patientengerechten Versorgung auf hohem Niveau gewährleisten könne. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss ausgeführt, dass er internationale Kongresse besuche und als einziger Europäer in Peking zu einem Vortrag eingeladen worden sei. Außerdem habe er selbst viele Bücher geschrieben. Damit habe er angegeben, dass er sich fortgebildet hätte und gleichzeitig für die Patientenversorgung da gewesen sei. Diese Tatsachen reichten für den geforderten Fortbildungsnachweis über die BLÄK jedoch nicht aus. Es zählten allein die dort formal rechtmäßig eingereichten und an die Beigeladene zu 1) übermittelten 111 Fortbildungspunkte. Auch die mit Schreiben vom 17.9.2015 später eingereichten Nachweise entsprächen nicht den formalen Voraussetzungen und seien damit nicht ausreichend, um die Punktzahl auf 250 zu erhöhen. Die Tatsache, dass der Kläger seit seiner Erkrankung im Mai 2010 immer wieder ärztliche Untersuchungen und Behandlungen gehabt habe, rechtfertige keine Verschiebung des Einreichungszeitraums. Allein im Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.3.2005 habe seine Zulassung geruht, was den Fortbildungszeitraum verschoben und damit zu einer Verschiebung des Einreichungszeitraums bis zum 31.12.2011 geführt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt der Erkrankung habe die Zulassung nicht mehr geruht, so dass sich der erste Zeitraum nicht weiter verschoben habe. Auch wenn sich die fachärztliche Bestätigung vom 1.11.2014 zurück auf den Zeitpunkt ab Mai 2010 erstrecke, ändere dies aber auch nichts an der Festlegung des erforderlichen ersten Fortbildungszeitraums. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten auch unverschuldete Pflichtverletzungen zur Zulassungsentziehung führen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er sich der Verpflichtung zur Fortbildung beziehungsweise der Pflicht der Nachweisführung nicht bewusst gewesen sei. Er sei durch mehrfache Schreiben der Beigeladenen zu 1) sowie die umfassende Information über deren Mitgliedermagazin auf die Verpflichtung zur Fortbildung und die einhergehende Nachweispflicht hingewiesen worden. Nicht zuletzt durch die jedes Quartal den Abrechnungsunterlagen angefügte Anlage, in der die aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 95d SGB V vorzunehmende Honorarkürzung aufgeschlüsselt werde, sei dem Kläger der mangelnde Fortbildungsnachweis offenbart worden. Der Kläger habe sich somit seit geraumer Zeit des Verstoßes gegen die Fortbildungsverpflichtung beziehungsweise des mangelnden Nachweises und der daraus resultierenden Folgen bewusst sein müssen. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass es Email-Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter gegeben habe, der sich allein auf den aktuellen, zweiten Fortbildungszeitraum bezogen habe. Es sei auch unerheblich, ob sich bei dem Antrag der Beigeladenen zu 1) vom 25.7.2015 ein Schreibfehler ergeben habe, da im Ergebnis der Sachverhalt vor dem Zulassungsausschuss klar dargestellt und zwischen dem ersten und zweiten Fortbildungszeitraum differenziert worden sei. Durch sein Verhalten habe der Kläger eine wesentliche vertragsärztliche Verpflichtung über mehrere Jahre hinweg vernachlässigt. Durch die Schwere des begangenen Pflichtverstoßes über einen langen Zeitraum sei das erforderliche Vertrauensverhältnis der Krankenkassen und der Beigeladenen zu 1) zum Kläger wesentlich gestört, eine weitere Zusammenarbeit sei nicht mehr zumutbar. Durch sein Verhalten habe er sich auch als für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet erwiesen. Trotz mehrfacher Informationen und Aufforderung durch die Beigeladene zu 1) sei der Kläger seiner Verpflichtung zur Fortbildung beziehungsweise zur Führung des entsprechenden Nachweises nicht nachgekommen, so dass der Zulassungsausschuss auch unter Berücksichtigung des so genannte Ultima-Ratio-Prinzips zu der Auffassung gelange, dass zur Sanktionierung des Pflichtenverstoßes des Klägers ein Disziplinarverfahren nicht mehr ausreichend sei, sondern allein die Zulassungsentziehung eine angemessene Sanktion des Fehlverhaltens darstelle. Der sich über einen langen Zeitraum erstreckende Pflichtverstoß sei nicht lediglich als Fehlverhalten aus Unachtsamkeit zu werten sondern als vorsätzliche Missachtung einer gesetzlich geregelten, vertragsärztlichen Pflicht, die das Wohl und die qualitative Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten zum Ziel habe. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei zwar zu würdigen, dass der Kläger insgesamt für den ersten Fortbildungszeitraum 111 Punkte erbracht habe. Diese Punkte seien aber erst im Sommer diesen Jahres bei der BLÄK eingereicht und dann weitergeleitet worden. Es sei noch nicht einmal die Hälfte der erforderlichen Punktzahl erreicht und die Punkte seien viel zu spät eingereicht worden. Damit könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zudem habe der Kläger im Jahr 2014 durchschnittlich lediglich 164 Fälle im Quartal behandelt, was im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt von 770 Fällen relativ wenig sei. Die behandelten GKVPatienten könnten auch auf andere zugelassene Fachärzte verteilt werden. Die vollständige Entziehung sei daher verhältnismäßig.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 30.10.2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2016 (Beschluss 04.02.2016) zurückwies. Der Zulassungsausschuss habe dem Kläger zu Recht die Zulassung entzogen. Vorliegend sei der Zulassungsausschuss von einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten sowie der fehlenden Bereitschaft des Klägers ausgegangen, vertragsärztliche Pflichten, wie hier die Pflicht zur Fortbildung, zu erfüllen. Nach Auffassung des Beklagten seien die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung erfüllt, da der Kläger von der Beigeladenen zu 1) mehrfach angeschrieben worden sei sowie über deren Mitgliedermagazin eine umfassende Information über die Verpflichtung zur Fortbildung und der Nachweispflicht gegenüber der Beigeladenen zu 1) erhalten habe. Der Kläger habe sich somit seit geraumer Zeit des Verstoßes gegen die Fortbildungsverpflichtung beziehungsweise des mangelnden Nachweises und der daraus resultierenden Folgen bewusst sein müssen. Dennoch sei er seiner gesetzlich normierten Pflicht zur Fortbildung nicht nachgekommen. Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass der Kläger trotz der ab dem 1.Quartal 2010 laufenden Honorarkürzungen nicht bereit gewesen sei, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen. Dies sei ein Hinweis auf eine vorsätzliche Missachtung vertragsärztlicher Pflichten, die im Sinne der Rechtsprechung des BSG eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen des Vertragsarztsystems ausschließe. Nach Auffassung des Beklagten hätte der Kläger wissen müssen, dass sich ein Arzt fortbilden und dies der KVB nachweisen müsse. Der Kläger könne sich daher nicht etwa darauf berufen, ihm sei sie nicht bewusst gewesen, für welchen Zeitraum er die Fortbildungspunkte hätte erbringen müssen. Die Zulassungsentziehung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Gründe, die der Zulassungsausschuss für die Ungeeignetheit des Klägers angeführt habe, reichten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entziehung der Zulassung aus. Ein milderes Mittel, zum Beispiel eine Disziplinarmaßnahme, komme nicht in Betracht. Auch die vielfachen Schreiben der Beigeladenen zu 1) sowie schließlich die Honorarkürzungen hätten nicht zu einem vertragskonformen Verhalten des Klägers geführt, so dass ihm wegen Ungeeignetheit im Sinne des § 21 Ärzte-ZV die Zulassung als Vertragsarzt entzogen werden müsse. Damit sei die Zulassungsentziehung Ultima Ratio. Auch das BSG habe in einem gleich gelagerten Fall die Zulassungsentziehung für erforderlich gehalten. Auch die Ausführungen der Klägerbevollmächtigten führten zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Die am 06.04.2016 erhobene Klage wurde mit den bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Erwägungen begründet.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 07.03.2016 wegen Entzug der Zulassung aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte soweit die vom Gericht beigezogenen Beklagtenakten verwiesen.

Gründe

Die gegen den Bescheid des Beklagten erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, war aber als unbegründet abzuweisen. Der allein klagegegenständliche Bescheid des Beklagten erweist sich als rechtmäßig, der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte hat dem Kläger die Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflichten zu Recht entzogen. Es liegt eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten vor und die Entziehung der Zulassung war auch nicht unverhältnismäßig.

Die Zulassungsentziehung stützt sich auf § 95 Abs. 6 SGB V als Rechtsgrundlage. Danach ist die Zulassung unter anderem dann zu entziehen, wenn ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

Der Kläger hat vorliegend seine Fortbildungspflichten gemäß § 95d SGB V verletzt. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift eine Pflicht der Vertragsärzte zur fachlichen Fortbildung vorgesehen und in Abs. 2 geregelt, wie die Erfüllung dieser Pflicht nachzuweisen ist. Dieser Nachweis ist in erster Linie durch Fortbildungszertifikate der Kammern zu führen, in Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den gesetzlichen Anforderungen durch sonstige Nachweise erbracht werden, die Einzelheiten sind von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu regeln. Gemäß § 95d Abs. 3 ist der Nachweis alle fünf Jahre zu erbringen. Wie vom Beklagten in seinem Bescheid und der Beigeladenen zu 1) in ihrem zweiten Antrag ausführlich dargelegt, endete für den Kläger die Frist zum Nachweis der Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung für den ersten Fortbildungszeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 am 31.12.2011. Unstreitig hatte der Kläger bis zu diesem Zeitraum keine Nachweise über Fortbildungen erbracht. Auch die Klägerseite hat bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sich der Kläger erstmals im August 2015 an die zuständige Bayerische Landesärztekammer wandte und sich um einen Nachweis bemühte. Auch um die Anerkennung sonstiger Nachweise, die im Verwaltungsverfahren und auch im Gerichtsverfahren vorgelegt wurden, hat der Kläger sich unstreitig bis zum Ablauf der Nachweisfrist nicht gekümmert. Abgesehen davon, dass der Kläger auch im August 2015, wie vom Beklagten ausgeführt, für den ersten Fortbildungszeitraum nur 111 und nicht die erforderlichen 250 Punkte nachgewiesen hat, geht der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite auch insofern ins Leere, als nach gefestigter Rechtsprechung eine nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, keine Berücksichtigung finden kann (vgl. BSG vom 28.10.2015, B 6 KA 36/15 mwN; ausführlich dazu auch Bayerisches LSG vom 19.03.2014, L 12 KA 72/13). Das Vorliegen einer Pflichtverletzung setzt auch ein Verschulden des Klägers nicht voraus. Schon aus diesem Grund ist der Vortrag der Klägerseite, durch missverständliche oder fehlende Hinweise der Beigeladenen zu 1) wäre sich der Kläger der strengen Fristen nicht bewusst gewesen, unbeachtlich.

Der Verstoß des Klägers gegen seine Fortbildungspflicht war auch gröblich im Sinne des § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Pflichtverletzung dann gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Davon ist wiederum auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSG vom 11.02.2015, B6 KA 37/14 B). Das BSG führt in der zitierten Entscheidung weiter aus, der Verstoß gegen § 95d SGB V betreffe grundlegende vertragsärztliche Pflichten. Vorliegend hat sich der Kläger, auch nach eigenem Vortrag, erstmals 2015, also beinahe vier Jahre nach Ablauf des Nachweiszeitraums um die Anerkennung von Fortbildungen bemüht. Dies trotz einer Vielzahl von Schreiben, Hinweisen und Fristsetzungen durch die Beigeladene zu 1) sowie durchgehende Honorarkürzungen seit über fünf Jahren. Ebenfalls nach eigenem Vortrag der Klägerseite hat der Kläger erstmals Ende 2014 auf die Anschreiben der Beigeladenen zu 1) überhaupt reagiert. Vorher hatte der Kläger über 11 Jahre keine Bereitschaft gezeigt, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen. Der Beklagte hat dies zutreffend als Hinweis auf eine vorsätzliche Missachtung vertragsärztlicher Pflichten gewertet, die eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen des Vertragsarztsystems ausschließt.

Nicht konstitutiv für das Vorliegen des Entziehungsgrundes der gröblichen Verletzung einer vertragsärztlichen Pflicht ist ein Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 95d Abs. 3 S. 6 SGB V, insofern sind auch etwaige Tipp- oder Schreibfehler im ersten Antrag der Beigeladenen zu 1) ohne Bedeutung.

Die streitige Zulassungsentziehung aufgrund des Vorliegens einer gröblichen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten erweist sich auch als verhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger bis zum November 2014, also weit nach Ablauf des Fortbildungszeitraums, zu keinem Zeitpunkt auch nur erkennen lassen, dass er gewillt ist, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Fortbildung nachzukommen beziehungsweise dies nachzuweisen. Da ihn auch das mildere Sanktionsmittel der Honorarkürzungen über einen erheblichen Zeitraum nicht dazu veranlasst hat, überhaupt mit der Beigeladenen zu 1) Kontakt aufzunehmen, ist die Zulassungsentziehung ulitma ratio. Wie bereits der Zulassungsausschuss, dessen Prüfung der Beklagte sich zu Eigen gemacht hat, ausführte, kann sich der Kläger vorliegend auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Für die Kammer ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, auf welche Tatsachen sich ein etwaiger, von Klägerseite vorgetragener Vertrauensschutz stützen sollte. Dem Kläger wurde insbesondere bereits mit Schreiben vom 31.10.2011 und 16.05.2012 angedroht, dass die Beigeladene zu 1) einen Antrag auf Zulassungsentzug stellen werde und Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Eine Reaktion des Klägers darauf ist nicht bekannt. Wie sich aus einer Email des Klägers selbst vom November 2014 und damit weit nach Ablauf des Fortbildungszeitraums, auf den die Beigeladene zu 1) aus Sicht des Klägers nicht reagiert hat, Vertrauensschutz ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Auch die Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) erst im Jahr 2015 einen Antrag auf Zulassungsentziehung gestellt hat, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung. § 95d Abs. 3 S.6 SGB V sieht zwar vor, dass die Kassenärztliche Vereinigung nach Ablauf des Nachweiszeitraums „unverzüglich“ einen Antrag auf Zulassungsentziehung stellen solle. Die Tatsache, dass diese eigentlich zu Lasten des Klägers gehende Vorgabe nicht umgesetzt wurde, kann aber nicht im Umkehrschluss einen Vertrauensschutz des Klägers generieren. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Antrag der Beigeladenen zu 1), wie bereits ausgeführt, keine zwingende Voraussetzung für die vorliegende Zulassungsentziehung ist. Wie sich aus der Rechtsprechung des BSG ergibt, gibt es auch keine „Verjährungsfrist“, die die Zulassungsgremien daran hindern würde, länger zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen (BSG vom 02.04.2014, B 6 KA 58/13 B). Auch wenn das BSG in og. Entscheidung davon ausgeht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebiete, Pflichtverletzungen, die länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren zurückliegen, nur noch dann zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind oder wenn sie aus anderen Gründen fortwirken, lag vorliegend das pflichtwidrige Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten im Jahr 2016 nicht länger als fünf Jahre zurück. Auch war für den Beklagten eine Einstellungs- oder Verhaltensänderung des Klägers nicht ersichtlich, vielmehr hatte der Kläger auch für den zweiten Fortbildungszeitraum bis dato nicht genügend Punkte nachgewiesen. Eine Prognose für rechtmäßiges Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten hätte jeder Grundlage entbehrt. Aus dem Vortrag der Klägerseite selbst ergibt sich, dass der Kläger erst nach Stellung des Antrags auf Zulassungsentziehung tätig wurde. Insofern liegt auch keine der vom BSG in einem Beschluss (B6 KA 37/14 B) erwähnten Fallgestaltung vergleichbare Sachlage vor, dass der vorgegebene Nachweis um Stunden verfehlt wird. Schließlich könne auch die von Klägerseite vorgetragenen Verdienste des Klägers eine vom vorgegebenen Regelfall abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen.

Die Entscheidung über die Kosten basiert auf §§ 197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.

(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.

(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist ein Arzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragsärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.

(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.

(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.06.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 6).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Entziehung der Zulassung der Klägerin.

Die Klägerin ist praktische Ärztin und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt teil.

Mit Schreiben vom 27.03.2009 wies die Beigeladene zu 1, die KVB, die Klägerin auf die Regelung des § 95 d SGB V hin, dass sie erstmals bis 30.06.2009 nachweisen müsse, dass sie im Zeitraum der letzten fünf Jahre 250 Fortbildungspunkte erworben habe. Da dieser Termin immer näher rückte, werde sie an die rechtzeitige Nachweisführung erinnert. Neben technischen Hinweisen enthält dieses Schreiben auch den Hinweis darauf, dass diejenigen, die den Nachweis der sozialrechtlich geforderten fachlichen Fortbildung nicht rechtzeitig erbringen könnten, diese Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nachholen müssten. Das Honorar werde bis zum Ablauf des Quartals, in denen die 250 Punkte erreicht seien, für vier Quartale um 10%, ab dem fünften Quartal um 25% gekürzt. Seien dann immer noch nicht ausreichend Fortbildungspunkte gesammelt, drohten Sanktionen bis hin zum Entzug der Zulassung. Mit Schreiben vom 10.06.2009 erinnerte die Beigeladene zu 1 die Klägerin nochmals daran, dass der Nachweis über 250 Fortbildungspunkte bis zum 30.06.2009 zu erbringen sei. Mit Schreiben vom 24.06.2009 erinnerte die Beigeladene zu 1 die Klägerin erneut.

Die Beigeladene zu 1 wies mit Schreiben vom 02.03.2011 darauf hin, dass die Klägerin bis zum 30.06.2009 verpflichtet gewesen wäre, die Fortbildungsnachweise zu erbringen. Da bisher kein Nachweis eingegangen sei, sei sie verpflichtet gewesen, ab dem Quartal 3/2009 Kürzungen von 10% vorzunehmen, ab dem Quartal 3/2010 von 25%. Werde der Nachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbracht, solle die Beigeladene zu 1 unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Die Beigeladene zu 1 bitte deshalb, den Fortbildungsnachweis bis 30.06.2011 zu führen. Am 26. 9. 2011 teilte die Beigeladene zu 1 der Klägerin mit, dass für den ersten Fortbildungszeitraum vom 30.06.2004 bis 30.06.2009 kein Fortbildungsnachweis vorliege. Nach der Vorgabe des Gesetzgebers solle die Beigeladene zu 1 unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen, wenn der Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbracht werde. Dies bedeute, dass die Nichterfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht grundsätzlich eine gröbliche Pflichtverletzung darstelle, so dass die kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung die Zulassungsentziehung beantragen müsse. Nachdem die Entziehung der Zulassung weitreichende Folgen für die Klägerin habe, werde sie gebeten, im Rahmen der Antragsprüfung eine kurze schriftliche Stellungnahme abzugeben, ob besondere Gründe vorlägen, aus denen die Klägerin an der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie der Nachweisführung gehindert gewesen sei. Sollte sie an einigen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, wäre es hilfreich, den Punktestand des Fortbildungspunktekontos mitzuteilen. Dies sei im Interesse der Klägerin, da in besonderen Ausnahmefällen von einer Antragstellung abgesehen werden könne. Die Klägerin erhielt eine Frist bis 10.10.2011 zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 23.04.2012 beantragte die Beigeladene zu 1 die Entziehung der Zulassung. Die Klägerin habe weder im Fünfjahreszeitraum bis 30.06.2009 noch dem sich anschließenden Zeitraum von zwei Jahren bis 30.06.2011 einen Fortbildungsnachweis erbracht. Gründe habe sie trotz Aufforderung mit Schreiben vom 26.09.2011 nicht angegeben. Besondere Umstände, die darauf schließen ließen, dass sich die Klägerin in anderer Weise regelmäßig fortgebildet habe, lägen nicht vor. Die Zulassungsentziehung sei auch verhältnismäßig, die vollständige Entziehung der Zulassungsstelle stelle das einzige Mittel dar, um das vertragsärztliche System gegen Störungen zu schützen. Die Klägerin habe weder durch mehrmalige schriftliche Erinnerungen noch durch die Honorarkürzungen dazu angehalten werden können, den Fortbildungsnachweis zu erbringen und ihren vertragsärztlichen Pflichten nachzukommen.

Im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass sie seit Januar 2012 regelmäßig an einer psychoonkologischen Fortbildung der Universitätsklinik R. teilnehme, die Ende Juni 2012 abgeschlossen sei und mit circa 50 Punkten bewertet werde. Im Übrigen habe die Klägerin ab dem Sommersemester 2001 an einem zweijährigen Fortbildungsprogramm der Universität M. teilgenommen. Während der Sitzung übergab die Klägerin Fortbildungszertifikate vom 10.07.2004 über 9 Punkte, vom 22.11.2003 über 8 Punkte und weitere Bescheinigung über die Teilnahme an Seminaren zum Qualitätsmanagement, für die keine Fortbildungspunkte ausgewiesen wurden, vor. Mit Bescheid vom 30.07.2012 entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin die Zulassung. Die Klägerin habe bis 30.06.2011 keinen Fortbildungsnachweis erbracht. Die Fortbildungspflicht sei ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung in der medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung und habe zum Ziel, dass die im Rahmen der gesetzlichen Versorgung erbrachten ärztlichen Leistungen auch auf dem aktuellen Stand der Medizin erfolgten. Sie diene somit der Sicherstellung und kontinuierlichen Verbesserung der Behandlungsqualität und gewährleiste eine hohe Versorgungssicherheit für die Patienten. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wiege schwer und sei als gröbliche Pflichtverletzung anzusehen. Die Klägerin habe sich aufgrund der Schreiben der Beigeladenen zu 1 seit geraumer Zeit des Verstoßes gegen die Fortbildungsverpflichtung und der daraus resultierenden Folgen bewusst sein müssen. Dennoch sei sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen. Sie habe gegen eine wesentliche vertragsärztliche Verpflichtung über mehrere Jahre hinweg vernachlässigt. Eine weitere Zusammenarbeit sei nicht mehr zumutbar. Die Klägerin habe eine gesetzlich geregelte vertragsärztliche Pflicht vorsätzlich missachtet, die das Wohl und die qualitative Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten zum Ziel gehabt habe. Sie habe damit deutlich gemacht, dass sie nicht gewillt sei, sich den vertragsärztlichen Normen zu unterwerfen.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Durch das mit Postzustellungsurkunde zugestellte Schreiben vom 16.11.2012 lud der Beklagte zur Sitzung am 12.12.2012, 10:15 Uhr. Am 10.12.2012 ging beim Beklagten per Telefax ein Konvolut von Bescheinigungen über Fortbildungsmaßnahmen der Klägerin ein. Mit Telefax ging am 11.12.2012 ein Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin beim Beklagten ein. Zur Sache sei auszuführen, dass die Klägerin ihrer seit 2004 bestehenden Fortbildungspflicht sehr wohl nachgekommen sei. Gegenwärtig seien 182 Punkte erreicht. Darüber hinaus habe sich die Klägerin für März und Juni 2013 zu weiteren Fortbildungen angemeldet. Damit würde die erforderliche Zahl von 250 Punkten erreicht. Bei dieser Sachlage sei es nicht mehr gerechtfertigt, der Mandantin die Zulassung zu entziehen. Aus den beigefügten Bescheinigungen ergibt sich, dass die Klägerin am 10. 7. 2004 9 Punkte, am 28.11.2007 2 Punkte und am 30. November und 01.12.2009 10 Punkte für geleistete Fortbildungen nachweisen kann. Die übrigen Bescheinigungen beziehen sich auf den Zeitraum ab 2012.

Mit Bescheid vom 30.01.2013 aufgrund der Sitzung am 11.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe für den maßgeblichen Zeitraum keine Fortbildungsnachweise erbracht. Außerdem sei der Widerspruch auch nicht begründet. Der fehlende Nachweis von Fortbildungen und die fortdauernde Missachtung der Verpflichtung zur Fortbildung seien derart gravierende Verstöße gegen die vertragsärztlichen Pflichten, dass eine Zulassungsentziehung erforderlich sei. Der Beklagte mache sich insoweit die Begründung des Zulassungsausschusses in vollem Umfang zu Eigen. Er habe durchaus gesehen, dass eine Zulassungsentziehung angesichts des Alters der Widerspruchsführerin existenzbedrohend sein könne. Bei einer Abwägung der Rechte der Klägerin und der Interessen der am übrigen Gesundheitssystemsbeteiligten sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Möglichkeit einer Zulassungsentziehung als Ultima Ratio vorgesehen habe. Zuvor seien finanzielle Sanktionen in Form von stufenweisen Honorarkürzungen anzuwenden. Zudem seien mehrmals Nachfristen gesetzt worden, die jedoch fruchtlos verstrichen seien. Insoweit sei die Zulassungsentziehung keineswegs überraschend. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände würden an dieser Beurteilung nichts ändern. Die ergänzend ausgeführten privaten Gründe - Pflege der Schwiegermutter und schwere Erkrankung des Ehemannes - seien nicht durch Atteste oder sonstige Nachweise belegt worden. Selbst wenn man diese Angaben als zutreffend unterstellte, bleibe dennoch die Frage, weshalb in immerhin sieben Jahren nur einige wenige Punkte erworben worden seien. Immerhin gewähre das Gesetz nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums nochmals eine großzügig bemessene Nachfrist von zwei Jahren. Die von der Klägerin im Jahr 2012 begonnenen Fortbildungen (insgesamt 104 Punkte) könnten die unzureichende Fortbildung in der Vergangenheit nicht heilen. Jeder Fünfjahreszeitraum sei für sich zu betrachten. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.10.2012) könnten diese Fortbildungen nicht als Wohlverhalten im Rahmen einer Zulassungsentziehung gewertet werden. Das Bundessozialgericht habe in dieser Entscheidung unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung betont, dass ein solches nachträgliches Wohlverhalten nur noch für ein erneutes Zulassungsverfahren berücksichtigt werden könne, nicht jedoch für ein laufendes Zulassungsentziehungsverfahren. Das streitgegenständliche Verfahren habe nur das Verhalten bis zum 30.06.2011 zu bewerten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Fortbildung so gut wie gar nicht nachgekommen, weshalb eine Entziehung der Zulassung auszusprechen gewesen sei.

Hiergegen legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg ein. Die Klägerin sei im ersten Fortbildungszeitraum insbesondere aufgrund der persönlichen Lebensumstände daran gehindert gewesen, ihrer Fortbildungspflicht nachzukommen. In diesem Zeitraum seien sowohl ihre noch in P. lebende Mutter als auch ihr Ehemann mehrmals über längere Zeiträume jeweils schwer erkrankt. Hinzu seien Schul- und Erziehungsprobleme bei ihrer Tochter und auch ihrem Sohn gekommen. Das Haus, in dem sich die Praxis befinde, sei 2009 zur Zwangsversteigerung angestanden. Ungeachtet dessen sei es der Klägerin gelungen, ihren Praxisbetrieb ordnungsgemäß aufrecht zu erhalten und gleichzeitig in einer medizinischen Schule Unterricht zu erteilen. Seit 2011 habe die Klägerin einiges unternommen, um ihre Fortbildungsrückstände aufzuholen. Sie habe 182 Punkte während des Widerspruchsverfahrens nachgewiesen. Außerdem habe die Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss am 06.06.2012 nur 4 min gedauert. Dieser Bescheid sei formell nichtig. Auch beim Beklagten habe keine Verhandlung zur Sache stattgefunden, sondern eine reine Farce.

Der Beklagte wies darauf hin, dass jeder Fortbildungszeitraum für sich zu betrachten sei. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 95 d Abs. 3 S. 7 SGB V und § 95 d Abs. 3 S. 4 2. Halbsatz SGB V, wonach hinsichtlich der Beendigung der Honorarkürzungen auf den folgenden Fünfjahreszeitraum abzustellen ist. Im Übrigen zeige § 37 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV, das auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne, sofern in der Ladung darauf hingewiesen werde. Mit Urteil vom 12.06. 2013 wies das SG die Klage ab. Der Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass zu den Pflichten der beruflichen Tätigkeit als Vertragsarzt auch die ausdrücklich gesetzlich geregelte Pflicht, sich fachlich fortzubilden, gehöre. Diese gesetzliche Regelung sei verfassungsgemäß. Die Klägerin sei nach diesen Bestimmungen verpflichtet, einen Fortbildungsnachweis bis zum 30.06.2009 zu erbringen. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum lediglich 9 Punkte nachgewiesen. Die außerhalb des Zeitraums liegenden Punkte könnten nicht berücksichtigt werden, da § 95 d Abs. 3 S. 3 SGB V eine gesetzliche Ausschlussfrist vorsehe, bei der es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebe. Der Einwand der Klägerin, sie habe auswärtige Fortbildungsveranstaltungen aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht machen können, lasse die Möglichkeit der Fortbildung durch Selbststudium und durch interaktive Fortbildung über Online-Medien unberücksichtigt. Hinzu komme, dass die Klägerin auch die Nachfrist bis 30.06.2011 fruchtlos verstreichen ließ. Eine Vertragsärztin, die fünf Jahre ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse, verweigere sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletze ihre vertragsärztlichen Pflichten gröblich. Hinzu komme, dass die Klägerin auch nach Aufforderung zum Sachverhalt nicht Stellung genommen habe.

Mit der Berufung hält die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest. Zur Begründung legte der Klägerbevollmächtigte da, dass sie mittlerweile im laufenden Fortbildungszeitraum bereits 249 Fortbildungspunkte nachweisen könne. Die Klägerin sei aus privaten Gründen an der Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht gehindert gewesen. Das SG habe leider ausschließlich die Vergangenheit bewertet und nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nunmehr ihrer Fortbildungspflicht emsig nachgekommen sei. Von einem massiv gestörten Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung könne nicht mehr ansatzweise die Rede sein. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei in befremdender Weise unausgewogen und kassenarztfeindlich.

Der Beklagte wies darauf hin, dass 99% der Vertragsärzte ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen seien. Bei den Zulassungsgremien komme zur Zeit der mündlichen Verhandlung noch die Beratungszeit hinzu, so dass sowohl beim Zulassungsausschuss als auch beim Berufungsausschuss eingehend Zeit zur Verfügung stand, sich mit den Argumenten zu befassen. Bezüglich des Arguments der Existenzvernichtung sei anzumerken, dass sich diese Folge die Klägerin selbst zuzuschreiben habe. Sie sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass ihre Zulassung auf dem Spiel stehe. Dennoch habe sie keinerlei Anstalten gemacht, die Situation zu bereinigen. Jede Zulassungsentziehung führe zum Wegfall der beruflichen Existenz als Kassenarzt. Wolle man der Argumentation der Klägerin folgen, dürften keine Zulassungsentziehungen ausgesprochen werden. Die Beigeladene zu 2 legte dar, dass der Zulassungsentzug nicht unverhältnismäßig sei, da der Klägerin eine Tätigkeit grundsätzlich auch ohne eigene Zulassung, zum Beispiel in einem Angestelltenverhältnis, möglich sei. Zudem seien an die Fortbildung keine sehr hohen Hürden gestellt. Die Punkte könnten teilweise durch Eigenstudium und teilweise auch kostenlos erworben werden. Auch sei die Klägerin vielfach auf die Folgen der Verletzung der Fortbildungspflicht hingewiesen und es seien die gesetzlich vorgesehenen Honorarkürzungen nach § 95 d SGB V umgesetzt worden. Die Beigeladene zu 1 wies auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin, nach der die nach dem Stichtag erworbenen Fortbildungspunkte erst bei einer Wiederzulassung berücksichtigt werden könnten. Im Übrigen sei § 95 d Abs. 3 SGB V abschließend zu verstehen. Durch sie erfahre die Fortbildungspflicht die Bedeutung, die ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zukomme. Ein Abweichen der für den Regelfall vorgesehenen Zulassungsentziehung solle nämlich nur in Ausnahmefällen möglich sein, zum Beispiel beim Fehlen nur weniger Fortbildungspunkte. Damit sei die Zulassungsentziehung nicht unverhältnismäßig.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2014 ergänzte der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin den bisherigen Vortrag. Er verwies auf ein sich länger hinziehendes Strafverfahren wegen Kreditbetrugs gegen die Klägerin und ihrem Ehemann und legte ärztliche Unterlagen über die Herzerkrankung ihres Ehemannes vor; außerdem verwies sie auf die Tendenz der Schwiegermutter und die Erkrankung ihrer eigenen Mutter (Leukämie). Ferner hätten die einschneidenden Ereignisse zu einem Drogenproblem des Sohnes geführt. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände wiege der der Klägerin zur Last gelegte Pflichtverstoß nicht so schwer, dass er als gröblich bezeichnet werden müsse. Die Entziehung der Zu-lassung sei unverhältnismäßig. Bei einer Abwägung der Umstände des Pflichtverstoßes mit der Bedeutung der nicht erbrachten Fortbildungsnachweise für die Versorgungssicherheit erscheine der Pflichtverstoß als nicht so schwerwiegend, dass allein hieraus das Vertrauen einer ordnungsgemäßen Behandlung so gestört sei, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sei.

Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.07.2013

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Vertreterin der Beigeladenen zu 2) und des Beigeladenen zu 6) stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die Akte des Zulassungsausschusses und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin wird durch den Bescheid des Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt, weil dieser rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage der Zulassungsentziehung ist § 95 Abs. 6 SGB V. Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ein Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

Zu diesen vertragsärztlichen Pflichten gehört die in § 95 d SGB V geregelte Pflicht zur fachlichen Fortbildung. Gegen diese Pflicht hat die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 unstreitig verstoßen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die Klägerin in diesem Zeitraum maximal 21 Fortbildungspunkte erhielt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten. Auch in der nachfolgenden Zweijahresfrist bis 30.06.2011, in dem die Klägerin nach § 95 d Abs. 3 S. 4 SGB V die Fortbildung nachholen hätte können, hat die Klägerin die erforderlichen Fortbildungspunkte nicht erreicht. Erst im Jahre 2012 nahm sie regelmäßig ihre Fortbildungsverpflichtung wahr.

Dieser Verstoß gegen die Fortbildungspflicht war auch gröblich. Eine Pflichtverletzung ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherheit der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Davon ist auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, so dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Senats erfüllt, da die Klägerin von der Beigeladenen zu 1 mehrfach angeschrieben wurde, sogar um eine Stellungnahme gebeten wurde, jedoch nicht reagierte und keine Bereitschaft zeigte, ihrer Fortbildungspflicht nachzukommen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Klägerin trotz der ab 01.07.2009 laufenden Honorarkürzungen nicht bereit war, ihrer Fortbildungspflicht nachzukommen. Dies ist ein Hinweis auf eine vorsätzliche Missachtung vertragsärztliche Pflichten, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen des Vertragsarztsystems ausschließt.

Eine andere Betrachtung ergibt sich nicht aus den vom Klägerbevollmächtigten geschilderten privaten Umständen, dem Strafverfahren, den Erziehungsproblemen und der Erkrankung des Ehemannes, der Schwiegermutter und der eigenen Mutter. Schwierige private Lebensumstände können Vertragsärzte nicht von der Erfüllung ihrer vertragsärztlichen Pflichten entbinden, da die Patientensicherheit, insbesondere auch durch eine ausreichende Fortbildung, sichergestellt sein muss. Ist ein Vertragsarzt aus persönlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage, seinen Pflichten (im vollen Umfang) nachzukommen, ist er grundsätzlich gehalten, das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung gemäß § 26 Ärzte-ZV zu beantragen.

Eine Anrechnung 2012 und später erworbener Fortbildungspunkte auf den Fortbildungszeitraum von 2004 bis 2009 scheidet aus prozessualen wie auch aus materiellrechtlichen Gründen aus.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei Zulassungsentziehungen der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt der des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, das heißt der Entscheidung des Berufungsausschusses (Urteil vom 17.10.2012, B 6 KA 49/11 R). Betrachtet man die Bereitschaft der Klägerin ab dem Jahr 2012, ihrer Fortbildungspflicht nachzukommen, als Wohlverhalten, so kann dieses Wohlverhalten erst im Verfahren über eine neue Zulassung zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden.

Materiellrechtlich ergibt sich außerdem aus § 95 d Abs. 3 SGB V, dass die Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung jeweils alle fünf Jahre nachzuweisen ist. Bezüglich einer etwaigen Nachholung sieht § 95 d Abs. 3 S. 4 SGB V abschließend die Möglichkeit vor, dass die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachgeholt werden kann. Insoweit handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung nach dem klaren Sinn und Zweck des Gesetzes, der Qualitätssicherung, ausgeschlossen ist.

Die Zulassungsentziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Zwar ist die Entziehung der Zulassung das schwerwiegendste Sanktionsmittel. Bei der Klägerin ist allerdings zu beachten, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 95 d SGB V nachzukommen. Sie hat vielmehr alle Anschreiben der Beigeladenen zu 1 ignoriert. Selbst das Sanktionsmittel einer Honorarkürzung konnte sie nicht dazu bewegen, ihrer vertragsärztlichen Fortbildungspflicht nachzukommen. Damit ist die Zulassungsentziehung ultima ratio.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.

(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.

(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 257 304 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

2

Gegen den Kläger, der seit 1984 als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wurde seit etwa September 2000 wegen des Verdachts des Betruges ermittelt. Im Juni 2002 beantragte die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KÄV) bei dem Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung des Klägers. In einem ebenfalls gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren beschloss der Disziplinarausschuss das Ruhen der klägerischen Zulassung für die Dauer von zwei Jahren und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. In einem dazu geführten sozialgerichtlichen Eilverfahren wurde die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage wiederhergestellt. Im Hinblick darauf führte der Zulassungsausschuss das Verfahren wegen der Entziehung der Zulassung auf Anregung der Beigeladenen zu 1. zunächst nicht weiter durch.

3

Mit Urteil des Amtsgerichts wurde der Kläger wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Dabei war das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger in den Quartalen IV/1997 bis III/1998 tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 2375,39 Euro für 78 sog "Phantompatienten" abgerechnet habe und dass dieser darüber hinaus in den Quartalen I/1998 bis IV/1998 sonographische Leistungen nach Nr 375 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen in Höhe von 15 702,83 Euro abgerechnet habe, obwohl er die hierfür vorgeschriebene Bilddokumentation nicht erstellt habe. Auf die Berufung des Klägers, die allein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, änderte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 1.2.2010 (…………………………………….....) das amtsgerichtliche Urteil insoweit ab, als der Kläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt wurde, von denen 10 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Dabei berücksichtigte das Landgericht strafmildernd ua, dass der Kläger neben der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch eine gewisse Einsicht und Reue in der Berufungsverhandlung habe erkennen lassen und dass er sich nach Beginn der letzten Tat vor mehr als elf Jahren straffrei verhalten habe.

4

Nach Kenntnis von dem landgerichtlichen Urteil nahm der Zulassungsausschuss das Verfahren wieder auf. Mit Beschluss vom 20.10.2010 wurde dem Kläger die Zulassung entzogen. Der beklagte Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidung (Beschluss vom 26.1.2011).

5

Das vom Kläger angerufene SG hat den Beschluss des Beklagten im Wesentlichen wegen des langen Zeitraums, der seit der Begehung der Pflichtverstöße im Jahr 1998 vergangen war, aufgehoben. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei maßgeblich auf Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren gestützt. Die dagegen vorgetragenen Einwände des Klägers seien nicht überzeugend. Für die Erstellung der Bilddokumentation seien auch nach Angaben des Klägers die Arzthelferinnen zuständig gewesen, die sich jedoch nicht daran erinnern konnten, Bilddokumentationen gefertigt zu haben. Damit bleibe unerfindlich, wer die Dokumentation gefertigt haben soll. Zudem hätten 78 der vom Amtsgericht vernommenen angeblichen Patienten ausgesagt, weder die Praxis des Klägers zu kennen noch durch diesen behandelt worden zu sein. Der vom Landgericht offenbar vorgeschlagene "Deal" stehe einem Rückgriff auf die Feststellungen des Amtsgerichts nicht entgegen. Der erhebliche Zeitraum zwischen der letzten Pflichtverletzung des Klägers und dem streitgegenständlichen Beschluss des Beklagten schließe die Entziehung der Zulassung nicht aus, da es sich insbesondere bei der Abrechnung sog Phantompatienten um ein besonders gravierendes Fehlverhalten gehandelt habe. Zudem verfüge der Kläger nicht über die gebotene Unrechtseinsicht, sondern leugne jedwedes Fehlverhalten. Er habe auch keinerlei Bemühungen zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens unternommen.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

7

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entspricht, ist sie jedenfalls unbegründet.

8

Die grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) setzt voraus, dass eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3 ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f; BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5).

9

Der Kläger hält für klärungsbedürftig,

        

ob bei der Frage der Störung des Vertrauensverhältnisses und der daraus folgenden Ungeeignetheit für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung außer Betracht bleiben könne, dass seit den vorgeworfenen Pflichtverletzungen bis zur letzten Entscheidung der Verwaltungsbehörde ein Zeitraum von mehr als elf Jahren vergangen sei, in denen der Vertragsarzt beanstandungsfrei mit den vertragsärztlichen Institutionen zusammengearbeitet habe.

10

Diese Frage ist bereits nicht klärungsfähig, weil es darauf für die Entscheidung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ankommt. Der von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Frage liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, das LSG habe außer Betracht gelassen, dass der Kläger in der Zeit nach den vorgeworfenen Pflichtverletzungen und bis zur Entscheidung der Beklagten nicht mehr wegen der Verletzung vertragsärztlicher Pflichten auffällig geworden ist. Tatsächlich hat das LSG den erheblichen Zeitraum der zwischen der Pflichtverletzung und der Entscheidung der Beklagten vergangen ist, ausdrücklich berücksichtigt, daraus jedoch nicht gefolgert, dass der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben wäre.

11

Soweit die Frage des Klägers dahin zu verstehen ist, dass klärungsbedürftig sei, ob einem Vertragsarzt die Zulassung noch entzogen werden darf, wenn die ihm entgegengehaltene Pflichtverletzung bereits viele Jahre zurückliegt und der Arzt seitdem keinen Anlass zu Beanstandungen mehr gegeben hat, so wäre diese Frage zwar entscheidungserheblich. Sie ist jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne Weiteres aus der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt: Bereits in einer Entscheidung vom 19.7.2006 (SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 14; vgl auch BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 32/09 B - MedR 2011, 307 RdNr 9), auf die das LSG in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen hat, hat der Senat dargelegt, dass es keine "Verjährungsfrist" gibt, die die Zulassungsgremien daran hindern würde, bereits länger zurückliegende gröbliche Pflichtverletzungen zur Begründung einer Zulassungsentziehung heranzuziehen. Eine gröbliche Pflichtverletzung, die das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen so tiefgreifend und nachhaltig stört, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann, wird nicht bereits durch eine bloß lange Zeitdauer relativiert (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 62; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr 1). Maßgeblich ist, ob das Vertrauensverhältnis im Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien wiederhergestellt ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles und namentlich die Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und eine hieraus resultierende Einstellungs- und Verhaltensänderung sowie die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens von Bedeutung (vgl BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 63 ff). Voraussetzung ist eine nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren, die eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens erlaubt (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 55; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 19 mwN zum Erfordernis zweifelsfreier Prognose; ebenso BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13). Allerdings gebietet der zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Pflichtverletzungen, die länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren (vgl BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 56; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 55; BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 3/12 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 13) zurückliegen, nur noch dann zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind oder wenn sie aus anderen Gründen fortwirken (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 14; BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 32/09 B - MedR 2011, 307 RdNr 9).

12

Diese Rechtsprechung zu den Maßstäben gerichtlicher Kontrolle von Zulassungsentziehungen ist durch die Änderung der Rechtsprechung zum sog "Wohlverhalten" (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26) nicht betroffen. "Wohlverhalten" in diesem Sinne betrifft das Verhalten des Arztes im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Entziehungsentscheidung des Berufungsausschusses überprüft wird, und mittelbar die Frage, wann ein Arzt nach Bestandskraft der Entziehung erneut zugelassen werden kann. Alle Umstände aus der Zeit zwischen den Pflichtverletzungen und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses muss dieser berücksichtigen; dazu gehört - wie aufgezeigt - auch die zwischen beiden Zeitpunkten verstrichene Zeit und das Verhalten des Arztes in dieser Zeit.

13

Die genannten Maßstäbe hat das LSG seiner Entscheidung im Übrigen auch zugrunde gelegt. Ferner ist das LSG in Übereinstimmung mit der geänderten neuen Rechtsprechung des Senats (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26) davon ausgegangen, dass es auch bei noch nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen auf ein "Wohlverhalten" in der Zeit nach Erlass des Bescheides des Berufungsausschusses für die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht ankommt, sondern dass im Rahmen der gegen die Zulassungsentziehung gerichteten Anfechtungsklage die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes sind hier keine davon abweichenden Maßstäbe anzulegen, weil die nach der früheren Rechtsprechung des Senats vorausgesetzte "Bewährungszeit" von fünf Jahren seit der Entscheidung des Berufungsausschusses zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG noch nicht abgelaufen war (vgl BSG aaO RdNr 56). Dies wird auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen.

14

Im Übrigen führt auch die Kritik des Klägers an der Art und Weise, wie das LSG sein Verhalten in den Jahren zwischen dem Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (2000) und der Entscheidung des Zulassungsausschusses (2010) gewürdigt hat, nicht auf eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die auf den ersten Blick sehr lange Zeitspanne relativiert sich dadurch, dass der Kläger spätestens seit 2002 (Antrag der beigeladenen KÄV) wusste, dass er mit der Entziehung der Zulassung rechnen musste. Das Bemühen der KÄV, die vertragsarztrechtliche Seite der Pflichtverletzungen des Klägers schon vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch ein Ruhen der Zulassung für die gesetzliche Höchstdauer vor zwei Jahren (§ 81 Abs 5 Satz 2 SGB V) zu ahnden, ist am Widerstand des Klägers gescheitert. Dass die Zulassungsgremien daraufhin ihrerseits den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens abgewartet haben, ist nicht zu beanstanden. Andere Beweismittel als die Auswertung der Unterlagen der Arztpraxis und die Vernehmung der Zeugen standen dem Zulassungsausschuss nicht zur Verfügung. Die Vernehmung der Zeugen gegen deren Willen hätte nur im Wege des Ersuchens an das SG nach § 22 Abs 1 SGB X durchgesetzt werden können. Parallele Zeugenvernehmungen durch SG und Amtsgericht bzw Landgericht hätten zudem zu weiteren Verzögerungen führen können. Weiterhin spricht nach dem Ablauf des Verfahrens viel dafür, dass der Kläger eine auf - aus seiner Sicht - unvollständige Sachaufklärung des Zulassungsausschusses beruhende Entziehung der Zulassung vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens angefochten hätte, schon um sich die Möglichkeit offenzuhalten, eine (unterstellt) für ihn günstige Beweiswürdigung durch die Strafgerichte in das Entziehungsverfahren einbringen zu können. Schließlich hat die lange Dauer des Strafverfahrens keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zulassungsentziehung in der Sache selbst. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des BVerfG vom 28.1.2013 (2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788) zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) ist generell geklärt, dass grundsätzlich die unangemessen lange Dauer von Gerichtsverfahren Entschädigungsansprüche auslösen, aber nicht die Sachentscheidung beeinflussen kann.

15

Ferner hält der Kläger für klärungsbedürftig,

        

ob bei einem Verfahren nach § 257c StPO für das Vorliegen gröblicher Pflichtverstöße nur das in der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch liegende Geständnis oder aber auch und insbesondere die Höhe der Strafe maßgeblich ist.

16

Die Klärungsfähigkeit dieser Frage würde voraussetzen, dass im Strafverfahren eine Verständigung nach § 257c StPO zustande gekommen ist. Davon ist nach dem Inhalt des Urteils des LSG sowie des in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Berlin nicht auszugehen. Zwar hat das LSG im Hinblick auf das entsprechende Vorbringen des Klägers ausgeführt, dass der vom Landgericht "offensichtlich vorgeschlagene 'Deal'" einem Rückgriff auf Feststellungen des Amtsgerichts nicht entgegenstehe. Damit hat das LSG aber nicht unterstellt, dass eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO stattgefunden hat, sondern lediglich berücksichtigt, dass das Landgericht - wie sich auch aus dessen Urteil ergibt - die Beschränkung der Berufung des Klägers auf das Strafmaß strafmildernd berücksichtigt und dies dem Kläger offenbar auch in Aussicht gestellt hat. Vom Vorliegen eines Geständnisses - das gemäß § 257c Abs 2 Satz 2 StPO Bestandteil jeder Verständigung sein soll - geht das Urteil des Landgerichts nicht aus, und auch das LSG hat sich mit seinen Feststellungen nicht auf den Inhalt eines Geständnisses im strafgerichtlichen Verfahren, sondern auf das Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Amtsgericht mit der Vernehmung einer großen Zahl von Zeugen - einschließlich zahlreicher angeblicher Patienten des Klägers - gestützt. Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob Feststellungen in einem strafgerichtlichen Urteil verwertet werden können, wenn diesen ein inhaltsleeres "Formalgeständnis" zugrunde liegt. Zum einen dürfte ein solches "Formalgeständnis" ohnehin nicht zur Grundlage einer Verständigung nach § 257c StPO und einer darauf aufbauenden Verurteilung gemacht werden, weil die Möglichkeit einer Verständigung das Gericht nicht von der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen enthebt(vgl BVerfG 19.3.2013 - 2 BvR 2628/10 ua, Juris RdNr 105, 110, 129) und zum anderen hat das LSG seiner Entscheidung die Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin nicht ungeprüft zugrunde gelegt, sondern sich mit den Einwänden des Klägers, die sich auf die Richtigkeit der Feststellungen beziehen, auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese nicht überzeugen können.

17

Auch wenn die Frage des Klägers allgemeiner dahin verstanden würde, dass er für klärungsbedürftig hält, ob ein - nach seiner Auffassung in der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch liegendes - Geständnis oder aber die Höhe der Strafe im Verfahren um die Entziehung der Zulassung maßgeblich ist, wird damit keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage formuliert. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass die Sozialgerichte bei ihrer Feststellung, ob der Arzt bzw Zahnarzt ein Delikt begangen und damit seine vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten gröblich verletzt und sich als ungeeignet für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit erwiesen hat, vorliegende bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte und auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwerten dürfen (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 6 KA 32/09 B - MedR 2011, 307 RdNr 9; BSG Beschluss vom 31.8.1990 - 6 BKa 33/90 - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.2.1992 - 6 BKa 15/91 - Juris RdNr 27). Auch können in Zulassungsentziehungsverfahren, die auf ständig wiederkehrendes unwirtschaftliches Behandlungs- oder Verordnungsverhalten gestützt werden, bestandskräftige Entscheidungen über Honorarkürzungen wegen Unwirtschaftlichkeit verwertet werden (stRspr, vgl zB BSGE 34, 252, 253 = SozR Nr 36 zu § 368a RVO; BSG Urteil vom 14.7.1993 - 6 RKa 10/92 - USK 93142 S 772 f; ebenso betr Disziplinarverfahren zB BSG SozR 3-2500 § 81 Nr 6 S 22 und BSG Beschluss vom 9.12.2004 - B 6 KA 70/04 B - Juris; ebenso zur Bestandskraft aufgrund gerichtlichen Vergleichs BSG Beschlüsse vom 28.8.1996 - 6 BKa 22/96 - Juris RdNr 5, und vom 9.12.2004 - B 6 KA 70/04 B - Juris RdNr 8). Dagegen kann die Höhe der Strafe für die Entscheidung über die Entziehung der Zulassung bereits deshalb nicht unmittelbar herangezogen werden, weil es sich bei der Entziehung der Zulassung nicht um eine Strafe, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, die dem verloren gegangenen Vertrauen in die Einhaltung der vertragsarztrechtlichen Pflichten Rechnung trägt und der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dient (vgl BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 49/10 B - Juris RdNr 20; BSG Urteil vom 8.7.1981 - 6 RKa 17/80 - USK 81172 S 705, 709). Die Höhe der Strafe kann daher allenfalls Hinweise für die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung geben. Letztlich ist aber auch diese Frage von den Zulassungsgremien und den Gerichten eigenständig zu beurteilen. Im Übrigen kann ein geringeres Strafmaß, dem ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Strafprozess zugrunde liegt, im sozialgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden, wenn sich dieses Verhalten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht fortsetzt und wenn - wie vorliegend - die Prognose eines künftig pflichtgemäßen Verhaltens auch aufgrund der fehlenden Einsicht des Arztes in sein Fehlverhalten nicht gestellt werden kann.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).

19

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.