Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2017 verurteilt, der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom ersten bis einschließlich zwölften Lebensmonat der Tochter C. in Höhe von monatlich 300,- Euro zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Elterngeld für ihre Tochter C. Der Beklagte lehnte dies ab, weil die Identität der Klägerin nicht ausreichend festgestellt sei.

Die 1985 geborene Klägerin stammt aus Syrien und ist seit Oktober 2015 in Deutschland. Sie verfügt seit Mai 2016 über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz mit einer Gestattung der Erwerbstätigkeit. Die Klägerin bezieht zusammen mit dem erwerbstätigen Vater der Tochter zumindest seit Mai 2017 aufstockend Arbeitslosengeld II vom beigeladenen Jobcenter.

Die Klägerin brachte am 02.06.2017 in Landsberg ihre Tochter C. zur Welt. Im August 2017 beantragte die Klägerin Elterngeld für den ersten bis einschließlich zwölften Lebensmonat ihrer Tochter. Sie legte hierzu eine Bescheinigung des Standesamtes vor, die ausdrücklich zum Zweck der Beantragung von Elterngeld ausgestellt worden war. Es handelte sich um eine vorläufige Bescheinigung wegen Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 2 Personenstandsverordnung (PStV). Beim Familiennamen des Kindes war angegeben „Namensführung nicht nachgewiesen“, beim Namen der Klägerin war vermerkt „Identität nicht nachgewiesen“.

Der Beklagte lehnte die Gewährung von Elterngeld mit Bescheid vom 17.08.2017 ab. Die Identität der Klägerin sei nicht mittels Passdokumenten einwandfrei geklärt und nachgewiesen. Auf Art. 12 Bayerisches Integrationsgesetz (BayIntG) werde ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin könne einen neuen Antrag stellen, sobald sie eine Geburtsurkunde für Elterngeld im Original bzw. einen beglaubigten Registerauszug mit geklärten Identitäten vorliegen könne.

Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Sie sei anerkannter Flüchtling mit einem deutschen Flüchtlingspass. Bei der Einreise seien Fingerabdrücke genommen worden. Ein gültiger syrischer Ausweis mit Lichtbild sei ebenfalls vorgelegt worden. Die Identität sei geklärt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2017 als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Elterngeld setze voraus, dass die Identität des Antragstellers nachgewiesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die erforderliche Geburtsurkunde sei nicht vorgelegt worden.

Die Klägerin hat am 05.10.2017 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Nachweis der Identität sei keine Leistungsvoraussetzung für das Elterngeld. Das Sozialgericht hat das für die Leistungen nach SGB II zuständige Jobcenter einfach beigeladen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2017 zu verurteilen, der Klägerin für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes C. Elterngeld zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass die Geburtsurkunde mehrere Funktionen habe, zum einen als Nachweis der Geburt/Existenz des Kindes, als Nachweis der Abstammung und zum Ausschluss des Doppelbezugs von Elterngeld in verschiedenen Bundesländern.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist auch begründet, weil die Klägerin Anspruch auf Elterngeld hat. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthält keinen Leistungsausschluss für generelle Zweifel der Elterngeldstelle an der Identität der Anspruchsteller.

1. Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das örtlich zuständige Jobcenter wurde gemäß § 75 Abs. 1 SGG beigeladen. Elterngeld ist grundsätzlich gemäß §§ 11 ff SGB II, § 10 Abs. 1 und 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II anzurechnen (BSG, B 4 KG 2/14 R, 26.07.2016, Rn. 17). Weil sich nach § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegenüber dem Beklagten ergeben dürfte, sind die berechtigten Interessen des Beigeladenen berührt.

2. Anwendbar ist das BEEG in der Fassung des Elterngeld-Plus-Gesetzes vom 18.12.2014. Die §§ 2 bis 22 dieser Fassung sind gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 BEEG für Geburten ab dem 01.07.2015 anwendbar. Die Tochter der Klägerin ist am 02.06.2017 geboren.

3. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im Anspruchszeitraum (02.06.2017 bis 01.06.2018) die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BEEG erfüllt. Sie hat in dieser Zeit ihren Wohnsitz in Deutschland, lebt in einem Haushalt mit ihrer Tochter, die sie selbst betreut und erzieht, und übt zumindest keine volle Erwerbstätigkeit im Sinn von § 1 Abs. 6 BEEG aus. Die Klägerin hatte im August 2017 auch rechtzeitig den schriftlichen Leistungsantrag nach § 7 Abs. 1 BEEG gestellt, der bis zu drei Monate vor dem Antragsmonat zurückwirkt.

4. Die Klägerin erfüllt auch die Zusatzvoraussetzungen für Ausländer nach § 1 Abs. 7 BEEG. Sie ist als syrische Staatsangehörige nicht freizügigkeitsberechtigt, verfügt aber mit der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz mit einer Gestattung der Erwerbstätigkeit über den nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BEEG erforderlichen Aufenthaltsstatus.

5. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Identität der Klägerin nicht per Geburtsurkunde des Kindes oder Auszug aus dem Personenstandsregister nachgewiesen sei. Dieser Einwand berechtigt nicht zur Leistungsablehnung. Das BEEG enthält keinen Leistungsausschluss für generelle Zweifel der Elterngeldstelle an der Identität der Leistungsberechtigten.

Das Personenstandsregister, Auszüge daraus und Personenstandsurkunden des Standesamtes nach § 55 Personenstandsgesetz (PStG) haben gemäß § 54 PStG eine besondere Beweiskraft. Die vorläufige Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 PStV hat diese Beweiskraft nicht. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 PStV: „Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.“ Dies bedeutet aber nur, dass die Elterngeldstelle im Wege der Amtsermittlung nach § 26 Abs. 1 BEEG i.V.m. § 20 SGB X auf andere Beweismittel zurückgreifen muss.

Gründe für einen Zweifel an der Identität der Klägerin sind dem Gericht nicht ersichtlich. Das gilt für die Frage der Abstammung, d.h. ob die Klägerin die Mutter von C. ist, als auch für die Frage, ob Name und Nationalität der Klägerin zutreffend angegeben bzw. festgestellt wurden. Auch der Beklagte konnte nicht darlegen, weshalb er in diesem konkreten Leistungsfall Zweifel an der Identität der Klägerin habe. Allgemeine Überlegungen zur generellen Gefahr eines Leistungsmissbrauchs sind jedenfalls nicht geeignet, einen Leistungsausschluss ohne gesetzliche Grundlage zu rechtfertigen. Daran würde auch eine entsprechende verwaltungsinterne Weisung nichts ändern.

Art. 12 BayIntG ist auf Elterngeld nicht anwendbar. Nach Art. 12 BayIntG können landesrechtliche Leistungen davon abhängig gemacht werden, dass die Identität eines Ausländers durch besondere Nachweise belegt wurde (Art. 12 Abs. 1) und Ansprüche auf Landesleistungen können für einen Zeitraum von fünf Jahren verwirkt werden, wenn der Ausländer sich des Identitätsausweises seines Herkunftsstaates entledigt hat, um den Nachweis seiner Identität oder Herkunft zu erschweren (Art. 12 Abs. 2). Diese Vorschrift ist hier schon deswegen nicht anwendbar, weil das Elterngeld eine Bundesleistung ist. Ob deren weitere Voraussetzungen hier vorliegen würden, kann deshalb dahinstehen.

Ein Leistungsausschluss wegen allgemeiner Zweifel an der Identität bzw. am Identitätsnachweis des Antragstellers besteht im BEEG nicht. Wie auch die Existenz des Art. 12 BayIntG zeigt, wäre dafür eine gesetzliche Grundlage nötig, die im BEEG nicht enthalten ist und auch sonst nicht ersichtlich ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene diese Ansicht des Beklagten nicht teilt und der Klägerin Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II erbringt. Das Gericht geht davon aus, dass inzwischen auch Kindergeld bewilligt wurde.

5. Die Klägerin übte weder vor der Geburt ihrer Tochter noch während des Bezugszeitraums eine Erwerbstätigkeit aus. Sie hat deshalb für die Zeit vom ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes einen Leistungsanspruch von monatlich 300,- Euro in Höhe des Mindestelterngelds nach § 2 Abs. 4 BEEG. Darauf sind keine anderen Einnahmen nach § 3 BEEG anzurechnen. Die Klägerin bezog kein Mutterschaftsgeld, vgl. § 21i, § 44 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, und keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, vgl. § 14 MuschG.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht München Urteil, 04. Mai 2018 - S 46 EG 130/17 zitiert 21 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2 Höhe des Elterngeldes


(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkomme

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 1 Berechtigte


(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen


(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 1. Mutterschaftsleistungen a) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder n

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber


(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist: 1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaß

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2

Personenstandsgesetz - PStG | § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden


(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich de

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 7 Antragstellung


(1) Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselt

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches


(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Drit

Personenstandsverordnung - PStV | § 7 Zurückstellen der Beurkundung


(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen. (2) Dem Anzeigenden ist

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Sozialgericht München Urteil, 04. Mai 2018 - S 46 EG 130/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 26. Juli 2016 - B 4 KG 2/14 R

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

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(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Monate Januar bis März 2011.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger, der ein Erwerbseinkommen erzielte, unter Berücksichtigung seiner Kinder T (geb 2000), M (geb 2007) und N (geb 2010) in den Monaten April 2010 bis Dezember 2010 jeweils einen Kinderzuschlag in einer Gesamthöhe von 330 Euro monatlich. Seinen Weiterbewilligungsantrag vom 17.12.2010 lehnte sie ab: Unter Berücksichtigung des an die Ehefrau des Klägers geleisteten Elterngeldes, welches nach der Novelle des Elterngeldgesetzes ab Januar 2011 anzurechnen sei, könne keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintreten (Bescheid vom 22.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2011). Nach Beendigung des Elterngeldbezugs wurde der Kinderzuschlag erneut ab 1.4.2011 geleistet.

3

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 21.1.2013 zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Kinderzuschlag scheitere daran, dass das anrechenbare Einkommen des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen den maßgeblichen Bedarf übersteige. Die Bewilligung eines Kinderzuschlags könne unabhängig von seiner konkreten Höhe und Berechnung nicht dazu führen, dass eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werde. Es seien die laufenden Einkünfte des Klägers aus seiner Beschäftigung bei der Firma Möbel B (1706 Euro jeweils im Januar/Februar 2011; 1806 Euro im März 2011) und das an die Ehefrau bis einschließlich März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 Euro, von dem die Versicherungspauschale abzusetzen sei, zu berücksichtigen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des Elterngeldes durch die zum 1.1.2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG bestünden nicht. Dies folge aus den Entscheidungen des BVerfG vom 11.3.2011 zur Anrechnung des Kindergeldes (1 BvR 3163/09) und vom 20.4.2011 zur Stichtagsregelung beim Elterngeld (1 BvR 1811/08). Von dem Erwerbseinkommen des Klägers seien neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen der Erwerbstätigen- und der Grundfreibetrag in Abzug zu bringen. Es ergebe sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen sei monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes. Hiervon entfalle auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein Betrag in Höhe von 102,74 Euro, sodass für Januar/Februar 2011 je 1136,57 Euro und im März 2011 1203,44 Euro als Gesamteinkünfte der Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen seien. Hinzu komme - je Monat - das Kindergeld und das Wohngeld. Es ergebe sich ein anrechenbares Einkommen im Januar/Februar 2011 von jeweils 2119,57 Euro und im März 2011 von 2186,44 Euro. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft errechne sich aus den Regelleistungen für die Eheleute von jeweils 328 Euro, dem Sozialgeld für T in Höhe von 251 Euro sowie für M und N in Höhe von jeweils 215 Euro. Zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 569,12 Euro monatlich bestehe ein unterhalb des anrechenbaren Einkommens liegender Gesamtbedarf in den Monaten von Januar bis März 2011 von jeweils 1906,12 Euro.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß des § 10 Abs 5 Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz (BEEG) gegen Art 2 Abs 1 GG, den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG und das Sozialstaatsprinzip. Bei der Familienleistung des Elterngeldes differenziere der Gesetzgeber zwischen den Eltern und schließe die ärmsten Eltern und deren Kinder von einer Förderung aus, ohne dass ein rechtfertigender Grund ersichtlich sei. Unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Erziehungspersonen werde das Elterngeld stets mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt; es entfalle erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 250 000/500 000 Euro. Der Sockelbetrag des Elterngeldes sei daher keine Entgeltersatzleistung und keine solche zum Lebensunterhalt; er solle die Anerkennung für die Erziehungs- und Betreuungsleistung von Eltern zum Ausdruck bringen und einen Schonraum in der Frühphase der Elternschaft ohne größere finanzielle Nöte schaffen. Zwischen den Erziehungspersonen mit und ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII bzw auf den Kinderzuschlag bestünden keine, die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Soweit der Gesetzgeber haushaltspolitische Gründe anführe, sei nicht ersichtlich, warum das Elterngeld gerade bei denjenigen faktisch entfalle, die es am meisten bräuchten. Der Gesetzgeber müsse begründen, warum er armen Eltern den Schonraum für eine Erziehung in der Anfangszeit verwehre. Auch der Vergleich mit anderen, zuvor gleichfalls nicht erwerbstätigen Beziehern anderer Sozialleistungen mache die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung deutlich. Über die wirtschaftliche Belastung der Eltern wirke sich die Differenzierung auch auf die betreuten Kinder aus.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.10.2013 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 21.1.2013 aufzuheben sowie den Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Monate Januar bis März 2011 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zur Recht zurückgewiesen, weil er in dem streitigen Zeitraum von Januar bis März 2011 keinen Kinderzuschlag beanspruchen kann.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2011, mit dem die Beklagte für den hier streitigen Zeitraum von Januar 2011 bis März 2011 (Zeitraum des Elterngeldbezugs in Höhe von 300 Euro durch die Ehefrau des Klägers) die Leistung eines Kinderzuschlags abgelehnt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG, § 56 SGG).

10

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der hier mit Wirkung zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011 (BGBl I 453; im Folgenden: § 6a BKGG aF).

11

Nach § 6a Abs 1 BKGG aF erhalten Personen nach dem BKGG für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 BKGG haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind (sog "Mindesteinkommensgrenze"), 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs 4 S 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs 2 BKGG entspricht ("Höchsteinkommensgrenze") und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

12

Das LSG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - unbesehen der konkreten Höhe des Kinderzuschlags, dessen Berechnung es nicht bedarf - schon die Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs 1 Nr 4 S 1 BKGG aF nicht erfüllt ist, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Diese Anspruchsvoraussetzung beinhaltet die Prüfung, ob ohne die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II gegeben wäre (Kühl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 6a BKGG RdNr 45). Ob durch die Bewilligung eines Kinderzuschlags im Sinne eines kausalen Zusammenhangs eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens und der Bedarfe sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des Klägers in den Monaten Januar bis März 2011 gezahlte Elterngeld in Höhe von 300 Euro (Mindestelterngeld) als bedarfsminderndes Einkommen bei der Prüfung einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu berücksichtigen ist (s hierzu 3.). Dies führt im Ergebnis dazu, dass das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft deren Gesamtbedarf übersteigt (s zur Berechnung im Einzelnen unter 6.). Die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 S 1 BEEG kann sich der Senat nicht bilden(s hierzu 4.), insbesondere auch nicht bezogen auf einen möglichen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG (s hierzu 5.).

13

3. a) Nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Vorschriften mindert das Elterngeld als Einkommen der Ehefrau des Klägers die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft iS des § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG aF iVm § 11 SGB II.

14

Zu der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a Abs 1 Nr 4 BKGG aF haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden, dass auf den Begriff des Einkommens und des Vermögens nach den §§ 11 bis 13 SGB II abzustellen ist. Insbesondere die gesetzliche Zielsetzung, das Aufeinander-Bezogen-Sein und der wechselseitige Ausschluss der Leistungssysteme nach dem SGB II und nach § 6a BKGG sprechen für eine Parallelität der Rechtsanwendung(vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 14).

15

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II in der hier maßgeblichen bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung (des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 im Folgenden: § 11 SGB II aF)sind als Einkommen die Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen.

16

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das an die Ehefrau des Klägers in den Monaten Januar bis März 2011 erbrachte Elterngeld in Höhe von 300 Euro als Einkommen anzurechnen ist.

17

b) Zwar sah § 10 Abs 1 BEEG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) vor, dass das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt blieben. Dies galt auch bei Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BT-Drucks 16/1889, S 26). Entsprechend bestimmte § 11 Abs 3a SGB II idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) als Ausnahmeregelung zur Einkommensanrechnung klarstellend, dass abweichend von § 11 Abs 1 bis 3 SGB II derjenige Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge überstieg, in voller Höhe zu berücksichtigen war. Mit Wirkung zum 1.1.2011 ist jedoch durch Art 14 Nr 4 HBeglG 2011 vom 9.12.2010 die Vorschrift des § 10 Abs 5 BEEG(BGBl I 1885) eingefügt worden. § 10 Abs 5 S 1 BEEG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die Regelung des § 10 Abs 1 BEEG, nach der das Elterngeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt bleibt, nicht bei Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt. Als Folgeregelung wurde § 11 Abs 3a SGB II aufgehoben(Art 15 Nr 2 HBeglG 2011).

18

Die Voraussetzungen der Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG liegen hier nicht vor. Nach § 10 Abs 5 S 2 BEEG bleibt bei den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 6a BKGG das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Eine solche Fallgestaltung ist nicht gegeben, weil die Ehefrau des Klägers vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielte.

19

c) Es kann dahinstehen, ob § 10 Abs 5 BEEG mit Wirkung zum 1.1.2011 eine abschließende (negative) Zweckbestimmung zur Verwendung des Elterngeldes zur Sicherung des Existenzminimums anordnet bzw eine anderweitige Zweckbestimmung hindert (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 37). Jedenfalls ergeben sich aus den sonstigen Regelungen des BEEG und des SGB II keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Elterngeld um eine zweckgebundene Leistung im Sinne des SGB II handelte.

20

Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in der hier maßgeblichen Normfassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.8.2010 ( im Folgenden: § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF)sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit von SGB II-Leistungen soll die Vorschrift verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5, RdNr 28; BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - BSGE 99, 240 = SozR 4-4200 § 11 Nr 8, RdNr 16). Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch die besondere Zweckbestimmung der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen.

21

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate haben insofern gefordert, dass die Leistungen zu einem ausdrücklich genannten Verwendungszweck gewährt werden, der über den durch die Zahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verfolgten Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Eine solche Zweckbestimmung ist nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31.3.2011 in erster Linie dem Wortlaut der Regelungen, aber auch deren Systematik und Entstehungsgeschichte zu entnehmen (vgl ab 1.4.2011 die ausdrücklich formulierte Anforderung des § 11a Abs 3 SGB II: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen"). Einen abweichenden Verwendungszweck hat der Senat zB für die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz (BAföG) angenommen, weil in den §§ 1, 11 Abs 1 BAföG als zwei neben-einander ausdrücklich genannten Zweckbestimmungen sowohl die Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch die Deckung der Kosten der Ausbildung genannt werden(BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 24). Verneint wurde dies andererseits für das Ausbildungsgeld, weil sich weder in dem Wortlaut der Regelungen noch entstehungsgeschichtlich Anhaltspunkte dafür fanden, dass der Gesetzgeber mit dem Ausbildungsgeld eine besondere, über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt hätte (BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R -SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 29 mwN).

22

Für das Elterngeld ist ein solcher konkreter Verwendungszweck nicht vorhanden (so auch Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11a RdNr 20). Der Ausgestaltung des BEEG und den in den Gesetzesmaterialien formulierten Vorstellungen des Gesetzgebers von der Funktion des Elterngeldes, insbesondere des Mindestelterngeldes, sind lediglich verschiedene Ziele des Elterngeldes zu entnehmen, die sich jedoch nicht zu einer eigenständigen Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks im Sinne des SGB II verdichtet haben. Eine gesetzgeberische Zweckbestimmung zur Verwendung des Mindestelterngeldes von 300 Euro im Sinne eines konkreten Verwendungszwecks, die als Differenzierungsverbot iS des Art 3 Abs 1 GG (vgl hierzu näher unter 5.) die generelle Herausnahme dieses Betrags aus dem Nachranggrundsatz erfordern könnte, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

23

4. Die notwendige Überzeugung von einer Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs 5 S 1 BEEG(vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG nur BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88, 117 f; s auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 36 zu § 10 Abs 5 BEEG)kann sich der Senat - in der hier allein zu prüfenden Sachverhaltskonstellation einer Berücksichtigung (auch) des Mindestelterngeldes als anrechenbares Einkommen im Sinne des SGB II bzw des Kinderzuschlags bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Eltern - nicht bilden (vgl zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes in seinen Auswirkungen auf den individuellen Sachverhalt nur BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 12 AL 3/11 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 6; eine Verfassungswidrigkeit verneinend Frerichs, Sozialrecht aktuell 2011, 167; Mutschler in Tilmanns/Mutschler , MuSchG/BEEG, 1. Aufl 2015, § 10 BEEG RdNr 29 f; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 34 ff; aA Lenze, info also 2011, 3; verfassungsrechtliche Bedenken bei Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Dau, jurisPR-SozR 2/2012 Anm 2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11a RdNr 316, Stand 1/2015; Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 11a RdNr 37).

24

a) Die Regelungen des BEEG, für das die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung zu bejahen ist, sind im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 74 Abs 1 Nr 7 GG iVm Art 72 Abs 2 GG wirksam erlassen worden (BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 36 ff). Wie der 10. Senat des BSG bereits ausgeführt hat, ist der in Art 74 Abs 1 Nr 7 GG verwendete Begriff der öffentlichen Fürsorge in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 38 f). Die Orientierung an Bedarfslagen zeigt sich weiterhin an der Begünstigung von Geringverdienern und bei Mehrlingsgeburten (§ 2 Abs 6 BEEG), dem "Geschwisterbonus" sowie der Festlegung eines Höchstbetrags für das Elterngeld von 1800 Euro.

25

b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen (Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG). Jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation verstößt die Anwendung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG abgeleitete Verbot einer unechten Rückwirkung. Zwar ist die Anfügung des § 10 Abs 5 S 1 BEEG durch das HBeglG 2011 nicht mit einer Übergangsregelung für laufende SGB II-Leistungen bzw den Kinderzuschlag verbunden gewesen. Dies betrifft jedoch nicht den zu entscheidenden Sachverhalt. Eine Rechtsposition, die durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen ihre im Hinblick auf die umfassende bedarfsmindernde Berücksichtigung des Elterngeldes nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, ist erst mit der auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 17.12.2010 folgenden Feststellung eines Rechts auf Kinderzuschlag für die Zeit von Januar bis März 2011, also mit und nicht vor Inkrafttreten des HBeglG 2011, entstanden (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 39 f).

26

Zur unechten Rückwirkung im Fürsorgerecht hat das BVerfG - bezogen auf die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1.1.2005 - bereits betont, dass eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung der Betroffenen, sie würden, den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt, in einer bestimmten zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, mangels hinreichender Konkretisierung kein geschütztes Recht ist. Die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage. Ein schützenswertes Vertrauen auf die voraussichtliche Ausgestaltung bestimmter Vorschriften in der Zukunft existiert nicht (BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2628/07 - BVerfGE 128, 90, 106; vgl auch BSG Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R - BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1, RdNr 22; s auch Hessisches LSG Beschluss vom 1.8.2013 - L 6 AS 378/13 - FEVS 65, 323).

27

c) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG wird durch die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II als Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag nicht verletzt. Der Kläger und die Bedarfsgemeinschaft verfügen mit ihren Einkünften unter Einbeziehung des Elterngeldes im Ergebnis über ausreichende, den gesetzlichen Anforderungen nach dem SGB II zur Sicherung des Existenzminimums genügende Mittel (s hierzu näher unter 5.). Insofern gilt hinsichtlich der Höhe der auch beim Kinderzuschlag zu berücksichtigenden Existenzmittel nach dem SGB II, dass der Bedarf der betreuenden Elternteile und der Kinder durch die Regelbedarfe, ggf einschließlich des Bedarfs für Alleinerziehende, gesichert und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wird. Die vorübergehende Übernahme der Betreuung eines Kindes wird durch die der Existenzsicherung dienenden Systeme unterstützt, indem steuerfinanzierte Leistungen erbracht werden und gleichzeitig keine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BT-Drucks 17/3030, S 48; BR-Drucks 532/10, S 61). Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - im konkreten Fall ggf durch einen ergänzenden Kinderzuschlag - ist es daher nicht zwingend geboten, dass zumindest ein Teilbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei bleibt (LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 4.12.2014 - L 2 AS 1009/13 - juris RdNr 33 f - anhängig BSG - B 14 AS 28/15 R; Hessisches LSG Beschluss vom 1.8.2013 - L 6 AS 378/13 - juris RdNr 29; vgl auch BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 32 RdNr 7 zur Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen auf Leistungen nach dem SGB II; BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 11 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKGG auf Sozialhilfeleistungen).

28

Soweit der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngeldes ab 1.1.2007 - begrenzt auf die Zeit bis zum 31.12.2010 - zunächst den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro als Einkommen auch bei den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und bei dem Kinderzuschlag unberücksichtigt ließ, handelte es sich nicht um eine ergänzende kindbezogene Förderung im Sinne einer verfassungsrechtlich geforderten existenzsichernden Leistung für einkommensschwache Familien (vgl aber zu diesem Aspekt: Lenze in info also 2011, 3, 8). Dem Mindestelterngeld liegt - anders als den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - keine realitätsgerechte und schlüssige sachlich differenzierte Berechnung der ggf besonderen Bedarfe der Gruppe der Eltern zur Festlegung des Existenzminimums zugrunde. Es handelt sich um eine über die bloße Existenzsicherung hinausgehende Leistung, mit der verschiedene Zielsetzungen verfolgt werden. Eine sozialpolitisch ggf wünschenswerte Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bzw des Mindestbetrages bei allen bedürftigkeits-abhängigen Leistungen lässt sich aus dem Sozialstaatsgebot aber nicht ableiten (Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 169).

29

Auch ergibt sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht, dass eine den steuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften entsprechende Freistellung des Elterngeldes von der Anrechenbarkeit bei existenzsichernden Leistungen erfolgen muss. Zwar gehen die steuerrechtlichen Regelungen von einer einheitlichen Behandlung des Mindestelterngeldes und der darüber hinaus gewährten Beträge mit Bezug zum bisherigen Einkommen aus (BFH Beschluss vom 21.9.2009 - VI B 31/09 - BFHE 226, 329) und ist das Elterngeld nach § 3 Nr 67 EStG steuerfreies Einkommen. Steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen - gestaltet durch Anrechnungs- und Berücksichtigungsregelungen - können jedoch eine unterschiedliche Höhe erreichen, zumal Normen des Einkommensteuerrechts auch fördernden Charakter haben und familienpolitische Ziele beinhalten können (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 32 RdNr 7 mit Hinweis auf § 31 S 1 EStG zum Kindergeld).

30

5. Die Berücksichtigung des an die Ehefrau gezahlten Elterngeldes als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG.

31

a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist hier als Prüfungsmaßstab heranzuziehen, weil Regelungsgegenstände betroffen sind, die nicht (allein) mit der Bemessung der existenzsichernden Leistungen an sich zusammenhängen. Zwar vermag Art 3 Abs 1 GG für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen, weil entscheidend allein ist, dass für jede individuell hilfebedürftige Person das Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ausreichend erfasst ist. Art 3 Abs 1 GG kann aber Prüfgegenstand bei Fallgestaltungen sein, in denen der Gesetzgeber im Ergebnis mehr Leistungen erbringt, als aus seiner Sicht zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums notwendig sind, zB indem er nur bei bestimmten Personengruppen Einnahmen als leistungsminderndes Einkommen nicht berücksichtigt oder anrechnungsfrei stellt (BVerfG Beschluss vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33, RdNr 13; s auch BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 219; BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 238 zur Anrechnung von Schmerzensgeld auf AsylbLG-Leistungen).

32

b) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen, aber auch gleichheitswidrige Begünstigungsausschlüsse (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68), bei denen eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - NZS 2011, 895).

33

Der hier vorliegende Begünstigungsausschluss bei der Einkommensanrechnung erfolgt in der Weise, dass die grundsätzliche Freistellung des Mindestelterngeldes von der Einkommensberücksichtigung bei Beziehern von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkünften abhängig ist (§ 10 Abs 1 BEEG) für Elterngeld beziehende SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigte bzw einen Kinderzuschlag beanspruchende Eltern seit der Einfügung der Anrechnungsvorschrift des § 10 Abs 5 S 1 BEEG im Grundsatz nicht (mehr) gilt. Der Begünstigungsausschluss betrifft allerdings nicht sämtliche Eltern, sondern diejenigen - bis zu einer Höhe des am vorgeburtlichen Erwerbseinkommen orientierten Elterngeldes von insgesamt 300 Euro - nicht, bei denen Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigen ist (Rückausnahme des § 10 Abs 5 S 2 BEEG). Derartige Differenzierungen sind hinsichtlich ihrer Rechtfertigung am Gleichheitssatz zu messen.

34

Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 253 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40). Insofern ergeben sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfG Beschluss vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 26.3.2014 - 1 BvR 1133/12 - NZS 2014, 414). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl BVerfG Beschluss vom 26.1.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 - BVerfGE 88, 87, 96; BVerfG vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 69; vgl zum Prüfungsmaßstab bei einem möglichen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch Britz, NJW 2014, 346).

35

Insofern betrifft die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf die SGB II-Leistungen und damit auch auf den Kinderzuschlag bei vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätigen Berechtigten zugleich Art 6 Abs 1 und 2 GG in seiner Schutz- und Förderdimension, weil die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen unterstützt und gefördert werden soll. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen, in denen der Familienlastenausgleich umzusetzen ist, können zwar nicht allein aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG hergeleitet werden. Dem Gesetzgeber steht eine Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, in welchem Umfang und in welcher Weise er die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich umsetzt (BVerfG Urteil vom 12.2.2003 - 1 BvR 624/01 - BVerfGE 107, 205, 215 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 36; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 434; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012 , 214; BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 38). Es ist aber im Kontext des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG angesichts des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Familienförderung rechtfertigungsbedürftig im Sinne einer strengeren Bindung des Gesetzgebers an den Maßstab der Verhältnismäßigkeit, warum eine bestimmte Gruppe von Elterngeldberechtigten von der begünstigenden Nichtanrechenbarkeit des Elterngeldes ausgenommen ist (Lenze info also 2011, 3, 5; BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris RdNr 6, 13).

36

c) Soweit die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngeldes bei existenzsichernden Leistungen ungleich gegenüber der Vergleichsgruppe der SGB II- bzw Kinderzuschlags-Berechtigten behandelt wird, die vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, weil diese Leistungen ohne Anrechnung des Mindestbetrags in Höhe von bis zu 300 Euro erhalten würden, ist rechtfertigender Grund für eine unterschiedliche Behandlung die Erwerbstätigkeit der Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes unter gleichzeitiger Beachtung des Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen.

37

Für beide Gruppen von Elterngeldberechtigten gilt der zunächst für eine gleiche Behandlung sprechende Nachranggrundsatz des SGB II. Insofern konkretisiert § 2 Abs 2 S 1 SGB II den Grundsatz in der Weise, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum 1.1.2011 hat der Gesetzgeber zur Erfüllung des mit dem HBeglG 2011 verfolgten Gesetzeszwecks einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 17/3030 S 1, 47) dem Nachranggrundsatz durch die grundsätzliche Anrechenbarkeit des Elterngeldes als Einkommen im SGB II, im SGB XII und beim Kinderzuschlag eine stärkere Geltung verschafft. Hieran war er nicht gehindert (s oben 4c). Nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165, 178; BVerfG Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95, 1 BvL 17/95, 1 BvL 16/97 - BVerfGE 106, 166, 175 f) die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; BVerfG Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 51 BvR 593/08 - juris RdNr 31 , SGb 2011, 702; BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436).

38

Trotz des grundsätzlich geltenden Nachranggrundsatzes bei existenzsichernden Leistungen war der Gesetzgeber im Ergebnis auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, im Wege einer Begünstigung bei der Einkommensanrechnung des Elterngeldes differenzierend darauf abzustellen, ob der Berechtigte vor der Geburt ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Mit der Anknüpfung an ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes für eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der SGB II-Berechtigten im Sinne einer Privilegierung trotz Nachranggrundsatzes verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Differenzierungsziel. Vor dem Hintergrund negativer Erfahrungen zur Erwerbsintegration wegen der Ausgestaltung des vormaligen Elterngeldes (vgl hierzu BT-Drucks 16/1889, S 15) ist das Elterngeld im Grundsatz als leistungsorientierte, das Erwerbseinkommen ersetzende Familienleistung konzipiert, das einen "Wechsel von einer bedürftigkeitsabhängigen Unterstützungsleistung nach dem BErzGG hin zu einer einkommensorientierten Förderung nach dem BEEG" beinhaltete (vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2). Es sollen "finanzielle Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes" ausgeglichen werden (BT-Drucks 16/1889, S 26). Diese "Einkommensersatz-funktion" des Elterngeldes (vgl BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18 mwN)findet sich in der Höhe des Elterngeldes, die sich in erster Linie an dem individuellen Einkommensausfall des betreuenden Elternteils - im Ausgang von 67 % des vorgeburtlichen Einkommens (§ 2 Abs 1 BEEG) - orientiert, wenn eine vorherige Erwerbs-tätigkeit wegen Kinderbetreuung unterbrochen, reduziert oder ganz aufgegeben wird (BT-Drucks 16/1889, S 2, 15; BSG Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 11/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18; BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 EG 1/13 R - RdNr 19).

39

Das BVerfG ist davon ausgegangen, dass diese Ausgestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Zwar führt die Bemessung zu einer unterschiedlichen Behandlung der Leistungsempfänger je nach der Höhe ihres vor der Geburt erwirtschafteten Erwerbseinkommens, ohne dass dem Sozialversicherungsleistungen der Empfänger vorausgegangen sind. Es enthält aber verfassungsrechtlich für sich genommen noch keinen Gleichheitsverstoß, dass die einkommensabhängige Ausgestaltung des Elterngeldes im Vergleich zur nicht als Einkommensersatzleistung gefassten Vorgängerregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz einen Systemwechsel bedeutet und möglicherweise in der einfachgesetzlichen Struktur sozialer Leistungen systematisch eine gewisse Sonderstellung einnimmt. Dass bei einer Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist verfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Zielsetzungen der vorrangigen Förderung bei Erziehenden mit kleinen und mittleren Einkünften und des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Art und Weise der Familienförderung hinnehmbar (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214; vgl auch BVerfG Beschluss vom 5.12.2012 - 1 BvL 20/12 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 40).

40

Diese sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber mit der Anknüpfung des Elterngeldes an die Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens verbunden hat, rechtfertigen auch die unterschiedliche Behandlung beim Bezug existenzsichernder Leistungen. Diejenigen Elterngeldberechtigten, die zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, erleiden durch die Geburt eine echte Einkommenseinbuße. Bei ihnen greift "der Zweck des Elterngeldes, die Entscheidung für eine vorübergehende Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit ohne allzu große Einkommensnachteile zu ermöglichen" (BT-Drucks 17/3452, S 8). Auf Elterngeldberechtigte im Bezug von existenzsichernden Leistungen, die - wie die Ehefrau des Klägers - vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, trifft dies nicht zu, weil sie zugunsten der Betreuung keine Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und daher kein unmittelbar durch die Geburt bedingter Nachteil monetär auszugleichen ist (Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 10 RdNr 37). Zudem hat der Gesetzgeber des HBeglG inhaltlich zutreffend und im Sinne einer weiteren sachlichen Rechtfertigung darauf hingewiesen, dass das Mindestelterngeld auch bei geringen Einkünften aus Erwerbstätigkeit vor und nach der Geburt erbracht wird. Im Vergleich der Berechtigten untereinander werde die mit dem Erwerbstätigenfreibetrag bezweckte Anreizwirkung in Frage gestellt, wenn das Mindestelterngeld in gleicher Weise auch bei nicht erwerbstätigen Elterngeldberechtigten anrechnungsfrei gestellt werde (BT-Drucks 17/3030, S 47 f).

41

d) Auch soweit das Mindestelterngeld bei der Vergleichsgruppe der Bezieher anderer bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Unterschied zur Situation bei den SGB II-, SGB XII- und Kinderzuschlagsberechtigten nicht angerechnet wird, obgleich beide Gruppen von Elterngeldberechtigten vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, sind rechtfertigende Sachgründe für eine Differenzierung gegeben.

42

Eine von dem Kläger der Sache nach gerügte Systemwidrigkeit wegen Verletzung einer "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", die als Indiz für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gesehen werden könnte (vgl nur BVerfG Beschluss vom 7.11.1972 - 1 BvR 338/68 - BVerfGE 34, 103, 115 mwN, stRspr), kann der Senat nicht erkennen. Die ungleiche Behandlung der beiden Vergleichsgruppen ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Zielsetzungen für die jeweiligen Sozialleistungen, deren konkreter Ausgestaltung sowie der jeweils konkreten Ausformung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zu sehen. Hinsichtlich dieser Anforderungen existieren Systemunterschiede zwischen den vom Kläger benannten anderen bedürftigkeits- und einkommensabhängigen Sozialleistungen, zB BAföG, Wohngeld, Unterhaltsvorschussleistungen und Leistungen der Kriegsopferfürsorge, einerseits und den Leistungen des SGB II, des SGB XII und dem Kinderzuschlag andererseits. Insbesondere gelten die Vorgaben des SGB II zur Eingliederung in Arbeit und zur Minderung/Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Einkommensberücksichtigung (§ 2 Abs 2, § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II).

43

In den Sozialleistungssystemen der Ausbildungsförderung ist der Nachranggrundsatz anders ausgeprägt. Dies folgt schon daraus, dass der faktische Zwang, eine Ausbildung wegen fehlender Existenzsicherungsmittel abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art 12 Abs 1 iVm Art 3 Abs 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art 20 Abs 1 GG berührt (BVerfG Beschluss vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 24). Unabhängig hiervon bezwecken andere Sozialleistungssysteme, wie zB das Wohngeldgesetz (WoGG) mit seiner Beschränkung auf einen Zuschuss zur Miete zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs 1 WoGG), eine soziale Absicherung nur in Teilbereichen. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) sind - ebenfalls der Höhe nach begrenzt - in erster Linie als Anspruch des minderjährigen Kindes auf Ausgleich eines fehlenden Unterhalts gerichtet (§ 1 Abs 1 Nr 1 UhVorschG), ohne dass der Anspruch des alleinerziehenden Elternteils auf Elterngeld diesen berührt (Grube, UnterhaltsvorschussG, 2009, Einleitung RdNr 16; vgl zum Zweck des UhVorschG: BT-Drucks 8/1952). Dagegen sind die in § 10 Abs 5 S 1 BEEG aufgeführten existenzsichernden Leistungen des SGB II, des SGB XII sowie der Kinderzuschlag auf eine Vollabsicherung gerichtet. Schon wegen des unterschiedlichen Umfangs der gewährenden Staatstätigkeit können - ohne dass dies zwingend wäre - unterschiedliche Maßstäbe hinsichtlich der Umsetzung des Nachranggrundsatzes im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Anwendung finden, wenn er sich - wie hier - zu einer aus seiner Sicht aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Einhaltung der Defizitgrenze des Europäischen Stabilitäts- und Wirtschaftspakts notwendigen Haushaltskonsolidierung durch Kürzungsmaßnahmen auch im Sozialbereich entscheidet (vgl BT-Drucks 17/3030, S 1, 47). Trotz der mit dem Mindestelterngeld ursprünglich beabsichtigten einheitlichen und bedürftigkeitsunabhängigen Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistungen (vgl nur BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - juris RdNr 30; Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5 mwN) ist der Gesetzgeber daher nicht gehindert, nur für bestimmte Gruppen weiterhin eine Begünstigung im Sinne einer Nichtanrechnung des Elterngeldes anzuerkennen.

44

e) Soweit der Kläger eine Benachteiligung gegenüber anderen vor der Geburt nicht erwerbstätigen, aber auch nicht von existenzsichernden Leistungen abhängigen Elterngeldberechtigten darin sieht, dass diesen der Betrag in Höhe des Mindestelterngeldes von 300 Euro faktisch ungeschmälert "als Familienleistung" erbracht wird, während es bei ihm anrechenbares Einkommen bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aF ist, ist schon fraglich, ob überhaupt vergleichbare Lebenssachverhalte iS des Art 3 Abs 1 iVm Art 6 GG zugrunde liegen. Beide Elterngruppen werden hinsichtlich der faktischen Zahlung des Mindestelterngeldes gleich behandelt, indem sie diesen Betrag tatsächlich erhalten.

45

Betrachtet man die Belastung des Elterngeldes mit einer Anrechnungsregelung bei Inanspruchnahme einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung (vgl BVerfG Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91 - juris RdNr 7 f zur vergleichbaren Regelung beim Kindergeld) als "faktische Ungleichbehandlung" (vgl Dau, jurisPR-SozR 7/2013, Anm 5; Lenze, info also 2011, 3, 5) liegt ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung beider Gruppen auch hier in dem Umstand, dass bei dem steuerfinanzierten Kinderzuschlag wegen der Verknüpfung mit den SGB II-Leistungen der Nachranggrundsatz zu beachten ist. Die als Ausnahme hiervon konzipierte Begünstigung durch ein anrechnungsfreies Mindestelterngeld soll nicht eingreifen, wenn - wie im Falle der Ehefrau des Klägers - kein Erwerbseinkommen vor der Geburt vorhanden ist. Von der ursprünglich neben weiteren zentralen Zielsetzungen (vgl dazu unter 5c) genannten bedürftigkeitsunabhängigen Anerkennung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsleistung durch weitergehende Ausnahmen vom Nachranggrundsatz hat sich der Gesetzgeber des HBeglG 2011 in Teilbereichen verabschiedet (so auch Frerichs in Sozialrecht aktuell 2011, 167, 170).

46

6. Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.3.2011 in vom LSG zutreffend berechneter Höhe von 1906,12 Euro mit dem zu berücksichtigenden Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers, dem Kindergeld und dem an seine Ehefrau geleisteten Elterngeld gedeckt werden kann und schon dies einem Anspruch auf Kinderzuschlag entgegensteht.

47

Als Einkommen aus der Beschäftigung des Klägers ist entsprechend den tatsächlichen Feststellungen und zutreffenden rechtlichen Würdigungen des LSG für die Monate Januar und Februar 2011 ein Gesamtbetrag in Höhe von 1136,57 Euro und für März 2011 ein Einkommen in Höhe von 1203,44 Euro zu berücksichtigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit neben den bereits vom Arbeitgeber abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 362,17 Euro (Januar/Februar 2011) sowie 395,30 Euro (März 2011) der Erwerbstätigenfreibetrag von 210 Euro monatlich und der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich, der als höherer Monatsbetrag die konkreten Abgaben für Versicherungen und für die Fahrten zur Arbeitsstätte ersetzt, in Abzug zu bringen. Es ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von 1033,83 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 1100,70 Euro (März 2011). Hinzuzurechnen ist monatlich der zwölfte Teil des anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1706 Euro (brutto), das der Kläger im November 2010 erhalten hat. Hiervon sind insgesamt 473,15 Euro als Steuern und Sozialabgaben abzusetzen. Von dem zu verteilenden Betrag von 1232,85 Euro entfällt auf die Monate Januar bis März 2011 jeweils ein solcher in Höhe von 102,74 Euro. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Betrag des Weihnachtsgeldes nach § 2 Abs 4 S 3 Alg II-V(idF vom 17.12.2007 ) als einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten mit einem monatlich zu berücksichtigenden Betrag von 102,74 Euro verteilt hat. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen § 11 Abs 3 S 3 SGB II nF(BGBl I 453) den "Verteilzeitraum" auf einen Zeitraum von sechs Monaten mit einer nachfolgend nur möglichen Berücksichtigung noch vorhandener Beträge als Vermögen eingegrenzt hat (vgl BT-Drucks 17/3404, S 94), können keine Rückschlüsse für die Bewertung der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden (vgl zum so genannten Verteilzeitraum nur Urteil des Senats vom 27.9.2011 - B 4 AS 180/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 40 RdNr 32). Ergänzend zu den Einkünften des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1136,57 Euro (Januar/Februar 2011) und 1203,44 Euro (März 2011) ist durchgängig das Kindergeld für drei Kinder in Höhe von monatlich 558 Euro und das Elterngeld in Höhe von 300 Euro einzubeziehen. Das Wohngeld bleibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unberücksichtigt, weil es nicht gleichzeitig mit dem Alg II bezogen werden kann (§ 7 Abs 1 Nr 1 WoGG; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 6a BKGG RdNr 120, Stand 4/2014). Es ergeben sich Einkünfte der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1994,57 Euro (Januar/Februar 2011) bzw 2061,44 Euro (März 2011), die über dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1906,12 Euro liegen.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.

(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23. September 2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

(4) (weggefallen)

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.

(2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.

(3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig

1.
einen Antrag auf Elterngeld stellen oder
2.
der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden.
Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

1.
Mutterschaftsleistungen
a)
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
b)
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2.
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
3.
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4.
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5.
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a)
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b)
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1.
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
3.
das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.
Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.

(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.