Sozialgericht München Urteil, 26. Sept. 2017 - S 38 KA 1046/15
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Gründe
– der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der Zytostatika, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen
– und die Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung.
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Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Im Streit steht eine Ermächtigung der Klägerin nach § 119a SGB V.
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Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, die nach eigenen Angaben seit mehr als 30 Jahren schwerst mehrfach behinderte blinde und sehbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene betreut. Der Zulassungsausschuss lehnte nach Einholung von Stellungnahmen der im Planungsbereich niedergelassenen Neurologen den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Institutsermächtigung nach § 119a SGB V ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte zugleich hilfsweise, sie im Wege einer Institutsermächtigung nach § 31 Abs 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013 (aus der Sitzung vom 7.3.2013) zurück: Bei der Klägerin sei lediglich ein einziger Neurologe (Dr. S.) tätig, der auf neurologische Leistungen beschränkt sei; er biete keine besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, die niedergelassene Ärzte nicht anbieten würden. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 21.8.2013, Urteil des LSG vom 1.10.2014).
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Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Institutsermächtigung nach § 119a SGB V. Die Norm regele eine bedarfsabhängige Institutsermächtigung; das verlange eine Bedarfsermittlung in Bezug auf die Sicherstellung der Versorgung. Die Klägerin sei zwar eine Einrichtung der Behindertenhilfe, verfüge jedoch (nach dem Ausscheiden von Dr. S. zum 1.7.2014) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über keine ärztlich geleitete Abteilung. Der Wortlaut des § 119a SGB V erfordere die Leitung der Abteilung durch einen Arzt. Es komme nicht allein auf das Behandlungskonzept an, sondern auch auf das tatsächliche Vorhandensein eines Arztes in der Abteilung, denn das Behandlungskonzept sei unter anderem abhängig von der jeweiligen Fachrichtung der in der Abteilung beschäftigten Ärzte sowie ihres ärztlichen Leiters. Selbst wenn man davon ausgehe, dass allein das Behandlungskonzept entscheidend sei, reiche die angeführte verbesserte Kommunikation mit dem Patienten nicht aus, um zu einem multiprofessionellen Angebot zu gelangen. Ob und in welchem Umfang die Beteiligung der Ärzte von Einrichtungen der Behindertenhilfe erforderlich sei, richte sich grundsätzlich danach, ob gegenwärtig eine ausreichende ärztliche Versorgung dieses Patientenkreises gewährleistet sei. Um dies prüfen zu können, sei es erforderlich, konkrete ärztliche Leistungen zu benennen, die in der Einrichtung, nicht aber im niedergelassenen Bereich erbracht werden könnten. Ohne konkret benannten Arzt könne schon nicht geprüft werden, welches besondere ärztliche Versorgungsangebot in Bezug auf welche Fachrichtung die Regelversorgung ergänzen solle. Eine verbesserte Kommunikation mit den Patienten sei wichtig, für die Bedarfsprüfung nach § 119a SGB V aber nicht ausreichend.
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Auch der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unbegründet, denn die Klägerin könne kein multiprofessionelles Angebot belegen, welches die Regelversorgung ergänze. Der bedarfsabhängige Anspruch auf Vertragsschluss sei gegenüber der Behandlung durch ambulant tätige Ärzte subsidiär. Die Zulassungsgremien hätten daher das Vorliegen einer Versorgungslücke in Bezug auf einen qualitativ-speziellen Bedarf zu untersuchen. Diese Bedarfsprüfung zeige, dass das in der Einrichtung angebotene multiprofessionelle Angebot sich zum einen auf ärztliche Leistungen und zum anderen auf konkrete Leistungen beziehen müsse, die im niedergelassenen Bereich nicht oder nicht im ausreichenden Maße angeboten würden. Die in § 119a SGB V genannte "ärztlich geleitete Abteilung" müsse eine ständige Einrichtung im Institut darstellen, die mit Personal der Einrichtung besetzt werde, welches für das Institut verfügbar sei; eine reine Kooperation mit außerhalb der Einrichtung tätigen Fachärzten könne das multiprofessionelle Angebot zwar ergänzen, nicht jedoch ersetzen.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).
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1. Die Beschwerde der Klägerin ist hinsichtlich der unter 2.c. und 2.d. der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen unzulässig, weil ihre Begründung insoweit nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss danach in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG
, DVBl 1995, 35) . Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG-Rspr und zB BVerfG, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14). Dem wird die Beschwerde der Klägerin teilweise nicht gerecht.
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a. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob
die Befragung niedergelassener Ärzte einen Versorgungsbedarf iS des § 119a SGB V indizieren kann, oder ob derartige Erkenntnisse aus dem Zulassungsverfahren gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen,
lässt ihre Beschwerdebegründung keine hinreichende Auseinandersetzung mit der zum Erfordernis einer Befragung der niedergelassenen Ärzte ergangenen Rechtsprechung des Senats erkennen. So räumt die Klägerin selbst ein, dass "für die meisten Formen der bedarfsabhängigen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung geklärt sein dürfte", dass die Befragung ein zulässiges Instrument der Bedarfsbeurteilung ist, legt aber nicht dar, wieso die insoweit aufgestellten Maßstäbe nicht zur Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage geeignet sind. Das Vorbringen, die Frage sei für Ermächtigungen nach § 119a SGB V "noch nicht eindeutig geklärt", genügt hierzu nicht; vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, aufgrund welcher besonderen Umstände hier ggf eine andere Beurteilung angezeigt sein und daher ein verbliebener Klärungsbedarf bestehen könnte.
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Eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung hätte im Übrigen ergeben, dass die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig ist, weil sie sich anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung beantworten lässt:
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zulassungsgremien bei bedarfsbezogenen Zulassungsentscheidungen ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich machen und ermitteln müssen, welche Leistungen in welchem Umfang erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht - oder nicht ausreichend - angeboten werden (vgl zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 18). Zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation ist regelmäßig die Befragung der bisherigen für solche Leistungen in Betracht kommenden Leistungserbringer erforderlich (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 28). Die Befragung der niedergelassenen Ärzte ist insoweit ein Teilelement der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 19). Damit beantwortet sich die aufgeworfene Frage zunächst dahingehend, dass die Befragung (bzw ihr Ergebnis) nicht "gänzlich unberücksichtigt" bleiben darf, sondern selbstverständlich von den Zulassungsgremien zu würdigen ist.
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Hingegen ist zu verneinen, dass das Befragungsergebnis ohne Weiteres einen Versorgungsbedarf "indiziert". Wie sich aus der Senatsrechtsprechung ergibt, darf sich die Sachverhaltsermittlung typischerweise nicht in Befragungen der im Einzugsbereich tätigen Vertragsärzte erschöpfen, weil die Gefahr besteht, dass die Äußerungen der befragten Ärzte in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage mit beeinflusst sein können (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 19). Daher fordert der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass die Zulassungsgremien die Antworten kritisch würdigen und sie objektivieren und verifizieren (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 19, 22, 28; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7, RdNr 15, 31; BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 28 mwN); auf jeden Fall sind die Aussagen der befragten Ärzte nicht ohne Weiteres als Entscheidungsgrundlage ausreichend (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 19). Schließlich haben die Zulassungsgremien bei der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen im konkreten Einzelfall einen Beurteilungsspielraum (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7, RdNr 15 mwN und RdNr 16).
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b. Bezüglich der Rechtsfrage, ob
eine Institutsermächtigung nach § 119a SGB V als lex specialis vorrangig vor Institutsermächtigungen nach § 31 Abs 1 Nr 2 Ärzte-ZV bzw persönlichen Ermächtigungen nach § 31 Abs 1 Nr 2 Ärzte-ZV ist,
ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung bereits nicht deutlich, wieso diese Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) wäre. Dessen hätte es vorliegend schon deshalb bedurft, weil nicht erkennbar ist, dass die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte. Die rein abstrakte Beantwortung aufgeworfener Rechtsfragen ist nicht Aufgabe der Revisionsgerichte.
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2. Im Übrigen ist die Beschwerde der Klägerin unbegründet.
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Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f sowie BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen, die verfassungsrechtlich unbedenklich sind (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG
SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f) , werden nicht erfüllt.
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a. Die Rechtsfrage, ob
es bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen" auf die Person eines konkret benannten Arztes ankommt, oder ob - angesichts der Ausgestaltung der Ermächtigung als Institutsermächtigung - die Einrichtung dafür Sorge zu tragen hat, dass (irgend-)ein entsprechend qualifizierter Arzt als ärztlicher Leiter tätig ist,
ist bereits nicht klärungsfähig (entscheidungserheblich).
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In Bezug auf das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin, als Einrichtung nach § 119a SGB V ermächtigt zu werden, fehlt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage bereits deswegen, weil es ihrer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedürfte. Die Revision wäre bereits deswegen zurückzuweisen, weil die Klägerin ganz offensichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigung erfüllt. Nach § 119a Satz 1 SGB V können Einrichtungen der Behindertenhilfe zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Versicherten mit geistiger Behinderung ermächtigt werden, wenn sie über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung steht außer Zweifel, dass unabdingbare Voraussetzung einer derartigen Ermächtigung das Bestehen einer ärztlich geleiteten Abteilung ist. Gibt es, wie vorliegend nach dem Ausscheiden des einzigen dort tätigen Arztes Dr. S., keinen ärztlichen Leiter, fehlt es bereits an einer "ärztlich geleiteten" Abteilung, die ermächtigt werden könnte. Eine Ermächtigung "auf Vorrat" (für den Fall der Anstellung eines Arztes als ärztlichen Leiter) kommt nicht in Betracht.
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Die Entscheidungserheblichkeit der Frage ist darüber hinaus auch in Bezug auf den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verneinen, weil es insoweit darauf ankommt, ob der Bescheid, mit dem der gestellte Antrag auf Institutsermächtigung abgelehnt worden war, vor Eintritt des erledigenden Ereignisses - dh unter den seinerzeit gegebenen Bedingungen - rechtswidrig war (vgl § 131 Abs 1 Satz 3 SGG). Vor dem erledigenden Ereignis gab es in der Person des Dr. S. einen "konkret benannten Arzt" im Sinne der Fragestellung, sodass es nicht der Klärung der hypothetischen Frage bedarf, ob es dieser Benennung bedurft hätte.
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Im Übrigen wäre die Frage auch nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. Wie bereits dargelegt, setzt eine Ermächtigung nach § 119a SGB V voraus, dass die Einrichtung die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das setzt nicht allein voraus, dass überhaupt eine ärztlich geleitete Einrichtung besteht, sondern auch, dass gerade die Methoden oder Kenntnisse der dort tatsächlich tätigen Ärzte den besonderen Bedarf begründen, den eine Ermächtigung nach § 119a Satz 1 SGB V voraussetzt. Die Ermächtigung kommt nur dann (und solange) in Betracht, wie eine ausreichende Versorgung des genannten Personenkreises "ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen" nicht sichergestellt ist. Die damit erforderliche Prüfung, ob die Versorgung nicht durch die - grundsätzlich vorrangigen - niedergelassenen Ärzte sichergestellt werden kann, sondern es einer Einbeziehung der in der Einrichtung tätigen Ärzte bedarf, kann nur dann durchgeführt werden, wenn bekannt ist, welche besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von den in der Einrichtung tätigen Ärzte tatsächlich erbracht werden bzw über welche besonderen Kenntnisse die dort tätigen Ärzte verfügen (zur Maßgeblichkeit der Qualifikation des leitenden Arztes s auch Hess in: Kasseler Kommentar, § 119a SGB V RdNr 2). Um dies feststellen und ggf überprüfen zu können, bedarf es hierzu in jedem Fall der Angabe, welcher Arzt mit welcher Qualifikation über welche besonderen Methoden bzw Kenntnisse verfügt. Auch insoweit kommt es nicht in Betracht, die Einrichtung mit der Vorgabe zu ermächtigen, die erforderlichen Bedingungen (nachträglich) zu schaffen.
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b. Die Rechtsfrage, ob
es beim Tatbestandsmerkmal der "besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen" nur auf die Art der Leistungen oder insbesondere auch auf die Art der Leistungserbringung ankommt,
ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort bereits aus dem Gesetz ergibt. Nach § 119a Satz 1 SGB V kommt - wie bereits dargestellt - eine Ermächtigung nur dann (und solange) in Betracht, wie eine ausreichende Versorgung des genannten Personenkreises "ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen" nicht sichergestellt ist. Zu decken ist damit ein qualitativ-spezieller Bedarf. Besondere Kenntnisse oder Methoden führen nur dann zu einer Ermächtigung, wenn sie sich in einem besonderen Leistungsangebot niederschlagen, welches von den Vertragsärzten nicht oder nicht ausreichend angeboten wird (BSG SozR 5520 § 29 Nr 3 S 8; BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 39/00 R - RdNr 18 = KRS 01.083 = USK 2001-166 - zu Ermächtigungen nach § 116 SGB V). Dieses "Leistungsangebot" manifestiert sich regelmäßig in der Erbringung von Leistungen, die nach bestimmten Gebührenordnungspositionen berechnet werden. Dies schließt es allerdings - jedenfalls in Bezug auf eine Institutsermächtigung nach § 119a SGB V - nicht aus, dass auch die "Art und Weise", in der diese Leistungen erbracht werden, bei der Bedarfsprüfung mit in den Blick zu nehmen sein kann, weil es hier - anders als bei einer Ermächtigung nach § 116 SGB V, der in seinem Satz 2 ansonsten entsprechend formulierte Voraussetzungen enthält - um Behandlungen geht, die gemäß § 119a Satz 2 SGB V auf einen bestimmten Personenkreis auszurichten sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin auch die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 1.10.2014, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz).
(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
- 1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen, - 2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, - 3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung, - 4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
- 1.
Allgemeinärzte, - 2.
Kinder- und Jugendärzte, - 3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, - 4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und - 5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.
(1c) (weggefallen)
(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, - 2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, - 7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, - 8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, - 9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, - 11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Soziotherapie, - 13.
Zweitmeinung nach § 27b, - 14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
- 1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, - 2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8, - 3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, - 4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen, - 5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und - 6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.