Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2015. Die Beklagte gab dem Antrag des Klägers vom 09.07.2012, der Facharzt für Allgemeinmedizin in A-Stadt. ist, auf Genehmigung zur Teilnahme an der „Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung von krebskranken Patienten“ (im Folgenden: OnkVB) nicht statt. Zum Antragszeitpunkt lag noch kein Nachweis der geforderten Qualifikation vor. Der Kläger erwarb die Zusatzbezeichnung „medikamentöse Tumortherapie“ nachträglich und reichte hierüber bei der Beklagten eine Bescheinigung der Bayerischen Landesärztekammer vom 07.11.2013 ein. Der Kläger war bis 30.06.2010 onkologisch qualifizierter Arzt.

Zur Begründung der Ablehnung führte die Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, der Kläger verfüge zwar über eine fachliche Befähigung nach § 3 Abs. 3 OnkVB. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 OnkVB lägen aber nicht vor. Denn der Kläger gehöre dem hausärztlichen Versorgungsbereich an. Auch seien keine Sicherstellungsgründe nach § 3 Abs. 7 OnkVB erkennbar. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des Anhangs 3 OnkVB nicht vollständig, da kein Nachweis der fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der intravasalen (intravenösen/intraarteriellen) zytostatischen Chemotherapie erfolgt sei. Im Übrigen sei in Bayern, aber auch im Umkreis der klägerischen Praxis die Versorgung sichergestellt. Denn in einer Entfernung bis 30 km befänden sich drei Fachärzte für Urologie ( C-Stadt und D-Stadt), weitere vier Fachärzte für Urologie ( E-Stadt und F-Stadt) sowie zwei Facharztinternisten ( E-Stadt).

Dagegen ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München einlegen. Es wurde darauf hingewiesen, der Kläger sei vom 01.07.1996 bis 31.12.2009 onkologisch verantwortlicher Arzt gewesen und behandle pro Quartal ca. 100 Krebspatienten. Dies sei auch der Beklagten bekannt. Denn es hätten in der Vergangenheit mehrfach Richtgrößenprüfungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen stattgefunden, bei denen die onkologische Betreuung von Patienten eine Rolle gespielt habe. Die onkologische Behandlung durch den Kläger sei schließlich als Praxisbesonderheit anerkannt worden. Auch sei der Kläger mit Bescheid vom 11.01.1991 als onkologisch verantwortlicher Arzt anerkannt worden. Diese Anerkennung beinhalte auch die Durchführung von Chemotherapien. Der Kläger habe bis Ende 2009 unbeanstandet Chemotherapien abgerechnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen auch Sicherstellungsgründe vor. Die Gegend von Sch. sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gar nicht oder schlecht erschlossen. Außerdem sei die Entfernung zwischen der Praxis des Klägers und anderen Praxen, die onkologische Patienten behandelten, unerheblich. Vielmehr komme es auf den Wohnsitz der Patienten an. Bei diesen handle es sich meist um Patienten im Rentenalter mit multimorbiden Erkrankungen, denen größere Entfernungen nicht zumutbar seien. Die Behandlungsmöglichkeiten, die von der Beklagten aufgezeigt worden seien, seien nicht genügend, zumal es sich zum Großteil um Urologen handle, die auf das Fachgebiet der Urologie beschränkt seien. Die Bedarfsermittlungen durch die Beklagte erfüllten nicht die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 14/15 B). Auch sei der Grundsatz der wohnortnahen Versorgung zu berücksichtigen. Die Regelung des § 3 Abs. 7. OnkVB gelte auch für Fachärzte für Allgemeinmedizin. Der Kläger habe zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über den Nachweis der Qualifikation verfügt, habe aber die geforderten Patientenzahlen nach § 3 Abs. 4 OnkVB nachgewiesen. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2017 enthielt Patientenzahlen, bei denen der Kläger Chemotherapien durchführte. So wurden im Jahr 2015 30 Patienten, im Jahr 2016 41 Patienten und im Jahr 2017 bis Ende August 35 Patienten mit Chemotherapie vom Kläger behandelt.

Die Beklagte machte darauf aufmerksam, dass an die Teilnahme an der OnkVB hohe Anforderungen gestellt würden. Deshalb habe eine „Zentrierung der onkologischen Versorgung auf besondere spezialisierte Facharztgruppen“ in § 3 Abs. 6 S. 1 OnkVB, § 11 Abs. 1 S. 5 BMV-Ä stattgefunden. Da der Kläger dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehöre, komme eine Genehmigungserteilung selbst nach der erworbenen Zusatzbezeichnung nicht in Frage. Ebenfalls scheide eine Genehmigung aus Sicherstellungsgründen aus. So verweise § 3 Abs. 7 S. 2, 4 OnkVB auf § 3 Abs. 6 OnkVB. Abgesehen davon sei die Versorgung sichergestellt. § 3 Abs. 6 S. 1 OnkVB sei bereits zum 01.01.2011 in die Onkologievereinbarung aufgenommen worden. Damit habe die Regelung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gegolten. Bei § 3 Abs. 7 S. 2 OnkVB handle es sich um eine Ausnahmevorschrift. Es gebe bayernweit nur 15 Ärzte, die eine Genehmigung aus Sicherstellungsgründen erhalten hätten. Da der Kläger die fachliche Qualifikation nach § 3 Abs. 2 OnkVB erfülle, sei für die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 7 OnkVB kein Raum. Außerdem gebe es ausreichend Behandlungsmöglichkeiten im Umkreis von 30 km, nämlich insgesamt elf Ärzte, davon acht Urologen, einen Frauenarzt und zwei Internisten. Der Kläger räume selbst ein, dass Patienten nicht aus Sch. selbst stammten, sondern aus der Region südlich, westlich und nördlich von Sch. Er habe auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a S. 6 SGB V zu stellen.

In der mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 wies der Kläger auf seine Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ hin, sowie auf Auszeichnungen der ESMO (European Society for Medical Oncology) und übergab hierzu entsprechende Dokumente.

Die Vertreterin der Beklagten händigte dem Gericht ein Fax der KVB über die Befragung einer E-Stadter Praxis zur Versorgungssituation vom 12.09.2017 aus, in der ebenfalls onkologische Patienten behandelt werden. Danach gebe es nach deren Ansicht keinen zusätzlichen Versorgungsbedarf im westlichen Umkreis von E-Stadt. Freie Kapazitäten in der Praxis werden mit 200 Patienten pro Quartal angegeben.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 07.09.2015.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2015 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind als rechtmäßig anzusehen.

Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der Onkologievereinbarung (OnkVB). Die Teilnahmevoraussetzungen ergeben sich aus § 3 OnkVB (fachliche Voraussetzungen) und § 5 OnkVB (organisatorische Maßnahmen).

§ 3 OnkVB enthält mehrere Anspruchsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen. So besteht nach § 3 Abs. 1, 2 OnkVB ein Anspruch auf Teilnahme an der OnkVB dann, wenn der Nachweis der fachlichen Befähigung geführt wird. Der Kläger verfügte zunächst nicht über die Zusatzbezeichnung „Medikamentöse Tumortherapie“. Er hat diese Bezeichnung erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens erworben und beigebracht (Bescheinigung der Bayerischen Landesärztekammer vom 07.11.2013).

Allerdings ist in § 3 Abs. 6 OnkVB ist geregelt, dass nur diejenigen Ärzte zur Teilnahme an der OnkVB zugelassen werden können, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören. Es handelt sich hierbei um eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz, die aber durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist. § 1 OnkVB ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der Vereinbarung die qualifizierte ambulante Behandlung krebskranker Patienten als Alternative zur stationären Behandlung sein soll. Vor diesem Hintergrund haben die Vertragspartner der OnkVB offensichtlich die Auffassung vertreten, es müsse der Teilnehmerkreis auf Fachärzte, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören, eingegrenzt werden. Eine noch qualifiziertere Behandlung von krebskranken Patienten stellt einen Gemeinwohlbelang dar, der eine solche Einschränkung rechtfertigt. Abgesehen davon besitzen die Vertragspartner einen großen Gestaltungsspielraum, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Grenze ist insbesondere das sog. Willkürverbot. Für eine solche Willkür ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Der Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 6 VB gilt seit 01.01.2011, galt also bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger am 09.07.2012. Die OnkVB enthält keine Ausweitung des Teilnehmerkreises auf Fachärzte für Allgemeinmedizin. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 OnkVB. Dort werden unter dem ersten Unterpunkt als Fachgruppe „Fachärzte für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Hämatologie und internistische Onkologie“ und unter dem zweiten Unterpunkt „andere Fachgruppen“(ohne nähere Konkretisierung) genannt. Fachärzte für Allgemeinmedizin sind nicht unter den Begriff „andere Fachgruppen“ zu subsumieren. Denn die systematische Auslegung im Zusammenhang mit § 3 Abs. 6 OnkVB führt dazu, dass „andere Fachgruppen“, die an der Onkologievereinbarung teilnehmen, nur solche sind, die dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehören.

Da der Kläger dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehört (§ 73 Abs. 1 SGB V), zählt er nicht zum Teilnehmerkreis der OnkVB und hat deshalb keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1, 2 OnkVB.

Auch ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf Teilnahme an der OnkVB aus § 3 Abs. 7 OnkVB. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die einerseits Sicherstellungsgründe voraussetzt und andererseits abweichend von den Teilnahmevoraussetzungen in § 3 Abs. 1, 2 OnkVB Zugangserleichterung für den potentiellen Teilnehmer enthält.

Vorab weist das Gericht allerdings ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund der aktuell vorliegenden Datenlage, unbeschadet weiterer Ermittlungen, in dem streitgegenständlichen Fall von einem Sicherstellungsbedarf auszugehen ist. Der Kläger selbst behandelt nach seinen Angaben, die unwidersprochen sind, ca. 100 krebskranke Patienten pro Quartal seit vielen Jahren. Außerdem führt er bei mehreren Patienten Chemotherapien durch (jährlich mehr als 30). Daraus kann ein Bedarf abgeleitet werden. Soweit die Beklagte auf andere vorhandene Versorgungsmöglichkeiten hinweist, ist festzustellen, dass es sich hierbei hauptsächlich um Fachärzte für Urologie (nach den letzten Angaben: 8 Fachärzte für Urologie von insgesamt 11) handelt. Zu Recht macht die Klägerseite in diesem Zusammenhang geltend, diese seien auf das Gebiet der Urologie beschränkt. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf die Entfernung zwischen der klägerischen Praxis und den Praxen, die ebenfalls Krebspatienten behandeln, abstellt. Dies ist jedoch unerheblich. Für eine Bedarfsermittlung maßgeblich ist die Entfernung zwischen dem Wohnort der Patienten und den Einrichtungen, die onkologische Behandlung anbieten, und nicht die Entfernung zwischen den einzelnen Praxen. Insofern kann die Darstellung schwerlich zur Begründung dafür herangezogen werden, den Patienten seien die Entfernungen zumutbar. Abgesehen davon erscheinen die Ermittlungen der Beklagten nicht ausreichend, was bereits daraus folgt, dass die Beklagte erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 eine Äußerung einer E-Stadter Praxis vorgelegt hat, aus der sich ergeben soll, dass dort freie Kapazitäten vorhanden sind. Lägen die sonstigen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 7 OnkVB vor, wäre die Beklagte auf jeden Fall veranlasst, den Sachverhalt durch zusätzliche Ermittlungen weiter aufzuklären.

Letztendlich kommt es aber auf einen Sicherstellungsbedarf nicht an. Eine Zugangserleichterung im Sinne von § 3 Abs. 7 OnkVB wird zum einen aufgrund eines gemeinsamen und einheitlichen Beschlusses der Partner der Gesamtverträge nach § 3 Abs. 7 S. 1 OnkVB dann gewährt, wenn die Patientenzahlen nach § 3 Abs. 4 OnkVB nicht erreicht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass auf die Zugehörigkeit der Teilnehmer an dem fachärztlichen Versorgungsbereich nach § 3 Abs. 6 OnkVB verzichtet wird. Eine weitere Zugangserleichterung sieht die OnkVB in § 3 Abs. 7 S. 2 für die an der bisherigen Onkologievereinbarung teilnehmenden Ärzte vor, allerdings nur für die, deren Facharztweiterbildung die Inhalte der Zusatzweiterbildung „medikamentöse Tumortherapie“ nicht vollständig umfasst oder die die Patientenzahl nach Absatz 4 noch nicht erfüllen – soweit die Voraussetzungen nach Anhang 3 vorliegen. Die Zusatzweiterbildung „medikamentöse Tumortherapie“, geregelt in Abschnitt C – Zusatz-Weiterbildungen Ziffer 20 der Weiterbildungsordnung (WBO in der Fassung vom 24.04.2004; inhaltsgleich mit Abschnitt C – Zusatz-Weiterbildungen Ziff. 22 WBO i.d.F. vom 23.10.2016) nennt als Weiterbildungsinhalt „Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

– der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der Zytostatika, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

– und die Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung.

Dieser Weiterbildungsinhalt ist umfassend Gegenstand der Weiterbildung im Schwerpunkt „Gynäkologische Onkologie“ des Gebietes Frauenheilkunde und Geburtshilfe, zum „Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie“, „Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie“,“ Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie“, im Schwerpunkt „Kinder-Hämatologie und-Onkologie“ des Gebietes Kinder-und Jugendmedizin und zum „Facharzt für Strahlentherapie“ (vgl. Abschnitt C Zusatz-Weiterbildungen Ziff. 20 WBO in der Fassung vom 24.04.2004; inhaltsgleich mit Abschnitt C – Zusatz-Weiterbildungen Ziff. 22 WBO i.d.F. vom 23.10.2016). Teilweise Weiterbildungsinhalt der Zusatzweiterbildung „medikamentöse Tumortherapie“ ist die Facharztweiterbildung zum Beispiel bei dem „Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie“ (vgl. Abschnitt B Ziff. 10.2.2 WBO in der Fassung vom 24.04.2004; inhaltsgleich mit Abschnitt B WBO Ziff. 13.3.2 i.d.F. vom 23.10.2016) und beim „Facharzt für Haut-Geschlechtskrankheiten“ (Abschnitt B Ziff. 7 WBO in der Fassung vom 24.04.2004; inhaltsgleich mit Abschnitt B Ziff. 10 WBO i.d.F. vom 23.10.2016). Für den „Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie“ sind als Weiterbildungsinhalt der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten sämtlicher hormonbildender, oder orthotop oder heterotop gelegene Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen genannt. Beim „Facharzt für Haut-Geschlechtskrankheiten“ zählen zum Weiterbildungsinhalt u.a. Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Erkennung, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Tumoren des Hautorgans und der hautnahen Schleimhäute einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie. Diese Fachärzte können über § 3 Abs. 7 OnkVB an der Onkologievereinbarung teilnehmen, sofern Sicherstellungsgründe vorhanden sind und die Voraussetzungen von Anhang 3 der Onkologievereinbarung vorliegen. Dagegen gilt für den Facharzt für Allgemeinmedizin Abschnitt B Ziff. 10 WBO in der Fassung vom 24.04.2004, inhaltsgleich mit Abschnitt B Ziff. 1 WBO i.d.F. vom 23.10.2016. Weiterbildungsinhalt sind lediglich die Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie als gemeinsamer Inhalt für die im Gebiet enthaltenen Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen, nicht dagegen die unter Abschnitt C Zusatz-Weiterbildungen Ziff. 20 WBO in der Fassung vom 24.04.2004 (inhaltsgleich mit Abschnitt C – Zusatz-Weiterbildungen Ziff. 22 WBO i.d.F. vom 23.10.2016) für die Zusatz-Weiterbildung „medikamentöse Tumortherapie“ geforderten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten. Dies bedeutet, dass die Inhalte der Zusatzweiterbildung überhaupt nicht von der Facharztweiterbildung des Klägers umfasst sind. Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 7 S. 2 OnkVB „nicht vollständig umfasst“ scheidet daher beim Kläger eine Teilnahme an der OnkVB aus. Ferner ist äußerst fraglich, ob der Kläger die Voraussetzungen von Anhang 3 der OnkVB, auf die in § 3 Abs. 7 S. 2 OnkVB ausdrücklich hingewiesen wird, erfüllt. Abgesehen davon gilt auch für die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 7 OnkVB (Teilnahme aus Sicherstelllungsgründen), dass der Teilnehmer dem fachärztlichen Versorgungsbereich angehört, wie sich aus der Verweisung in § 3 Abs. 7 S.4 OnkVB auf § 3 Abs. 6 OnkVB ergibt. Nachdem die Regelungen eindeutig erscheinen, gibt es keinen Raum für eine erweiternde Auslegung in dem Sinn, Fachärzte für Allgemeinmedizin, auch wenn sie über die fachlichen Voraussetzungen verfügen sollten, in den Teilnehmerkreis mit einzubeziehen. Folglich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Teilnahme an der OnkVB nach § 3 Abs. 7 OnkVB.

Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung


(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere1.die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Ther

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Bundessozialgericht Beschluss, 28. Okt. 2015 - B 6 KA 14/15 B

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit steht eine Ermächtigung der Klägerin nach § 119a SGB V.

2

Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts, die nach eigenen Angaben seit mehr als 30 Jahren schwerst mehrfach behinderte blinde und sehbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene betreut. Der Zulassungsausschuss lehnte nach Einholung von Stellungnahmen der im Planungsbereich niedergelassenen Neurologen den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Institutsermächtigung nach § 119a SGB V ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte zugleich hilfsweise, sie im Wege einer Institutsermächtigung nach § 31 Abs 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013 (aus der Sitzung vom 7.3.2013) zurück: Bei der Klägerin sei lediglich ein einziger Neurologe (Dr. S.) tätig, der auf neurologische Leistungen beschränkt sei; er biete keine besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden an, die niedergelassene Ärzte nicht anbieten würden. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 21.8.2013, Urteil des LSG vom 1.10.2014).

3

Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Institutsermächtigung nach § 119a SGB V. Die Norm regele eine bedarfsabhängige Institutsermächtigung; das verlange eine Bedarfsermittlung in Bezug auf die Sicherstellung der Versorgung. Die Klägerin sei zwar eine Einrichtung der Behindertenhilfe, verfüge jedoch (nach dem Ausscheiden von Dr. S. zum 1.7.2014) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über keine ärztlich geleitete Abteilung. Der Wortlaut des § 119a SGB V erfordere die Leitung der Abteilung durch einen Arzt. Es komme nicht allein auf das Behandlungskonzept an, sondern auch auf das tatsächliche Vorhandensein eines Arztes in der Abteilung, denn das Behandlungskonzept sei unter anderem abhängig von der jeweiligen Fachrichtung der in der Abteilung beschäftigten Ärzte sowie ihres ärztlichen Leiters. Selbst wenn man davon ausgehe, dass allein das Behandlungskonzept entscheidend sei, reiche die angeführte verbesserte Kommunikation mit dem Patienten nicht aus, um zu einem multiprofessionellen Angebot zu gelangen. Ob und in welchem Umfang die Beteiligung der Ärzte von Einrichtungen der Behindertenhilfe erforderlich sei, richte sich grundsätzlich danach, ob gegenwärtig eine ausreichende ärztliche Versorgung dieses Patientenkreises gewährleistet sei. Um dies prüfen zu können, sei es erforderlich, konkrete ärztliche Leistungen zu benennen, die in der Einrichtung, nicht aber im niedergelassenen Bereich erbracht werden könnten. Ohne konkret benannten Arzt könne schon nicht geprüft werden, welches besondere ärztliche Versorgungsangebot in Bezug auf welche Fachrichtung die Regelversorgung ergänzen solle. Eine verbesserte Kommunikation mit den Patienten sei wichtig, für die Bedarfsprüfung nach § 119a SGB V aber nicht ausreichend.

4

Auch der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unbegründet, denn die Klägerin könne kein multiprofessionelles Angebot belegen, welches die Regelversorgung ergänze. Der bedarfsabhängige Anspruch auf Vertragsschluss sei gegenüber der Behandlung durch ambulant tätige Ärzte subsidiär. Die Zulassungsgremien hätten daher das Vorliegen einer Versorgungslücke in Bezug auf einen qualitativ-speziellen Bedarf zu untersuchen. Diese Bedarfsprüfung zeige, dass das in der Einrichtung angebotene multiprofessionelle Angebot sich zum einen auf ärztliche Leistungen und zum anderen auf konkrete Leistungen beziehen müsse, die im niedergelassenen Bereich nicht oder nicht im ausreichenden Maße angeboten würden. Die in § 119a SGB V genannte "ärztlich geleitete Abteilung" müsse eine ständige Einrichtung im Institut darstellen, die mit Personal der Einrichtung besetzt werde, welches für das Institut verfügbar sei; eine reine Kooperation mit außerhalb der Einrichtung tätigen Fachärzten könne das multiprofessionelle Angebot zwar ergänzen, nicht jedoch ersetzen.

5

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

6

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

7

1. Die Beschwerde der Klägerin ist hinsichtlich der unter 2.c. und 2.d. der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen unzulässig, weil ihre Begründung insoweit nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss danach in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG , DVBl 1995, 35). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die zitierte BVerfG-Rspr und zB BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14). Dem wird die Beschwerde der Klägerin teilweise nicht gerecht.

8

a. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob

        

die Befragung niedergelassener Ärzte einen Versorgungsbedarf iS des § 119a SGB V indizieren kann, oder ob derartige Erkenntnisse aus dem Zulassungsverfahren gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen,

lässt ihre Beschwerdebegründung keine hinreichende Auseinandersetzung mit der zum Erfordernis einer Befragung der niedergelassenen Ärzte ergangenen Rechtsprechung des Senats erkennen. So räumt die Klägerin selbst ein, dass "für die meisten Formen der bedarfsabhängigen Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung geklärt sein dürfte", dass die Befragung ein zulässiges Instrument der Bedarfsbeurteilung ist, legt aber nicht dar, wieso die insoweit aufgestellten Maßstäbe nicht zur Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage geeignet sind. Das Vorbringen, die Frage sei für Ermächtigungen nach § 119a SGB V "noch nicht eindeutig geklärt", genügt hierzu nicht; vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, aufgrund welcher besonderen Umstände hier ggf eine andere Beurteilung angezeigt sein und daher ein verbliebener Klärungsbedarf bestehen könnte.

9

Eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung hätte im Übrigen ergeben, dass die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig ist, weil sie sich anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung beantworten lässt:

10

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zulassungsgremien bei bedarfsbezogenen Zulassungsentscheidungen ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich machen und ermitteln müssen, welche Leistungen in welchem Umfang erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht - oder nicht ausreichend - angeboten werden (vgl zB BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 18). Zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation ist regelmäßig die Befragung der bisherigen für solche Leistungen in Betracht kommenden Leistungserbringer erforderlich (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 18; BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 28). Die Befragung der niedergelassenen Ärzte ist insoweit ein Teilelement der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 19). Damit beantwortet sich die aufgeworfene Frage zunächst dahingehend, dass die Befragung (bzw ihr Ergebnis) nicht "gänzlich unberücksichtigt" bleiben darf, sondern selbstverständlich von den Zulassungsgremien zu würdigen ist.

11

Hingegen ist zu verneinen, dass das Befragungsergebnis ohne Weiteres einen Versorgungsbedarf "indiziert". Wie sich aus der Senatsrechtsprechung ergibt, darf sich die Sachverhaltsermittlung typischerweise nicht in Befragungen der im Einzugsbereich tätigen Vertragsärzte erschöpfen, weil die Gefahr besteht, dass die Äußerungen der befragten Ärzte in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage mit beeinflusst sein können (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 19). Daher fordert der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass die Zulassungsgremien die Antworten kritisch würdigen und sie objektivieren und verifizieren (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 19, 22, 28; BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7, RdNr 15, 31; BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 28 mwN); auf jeden Fall sind die Aussagen der befragten Ärzte nicht ohne Weiteres als Entscheidungsgrundlage ausreichend (BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3, RdNr 19). Schließlich haben die Zulassungsgremien bei der Bewertung, Gewichtung und Abwägung der ermittelten Tatsachen im konkreten Einzelfall einen Beurteilungsspielraum (BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr 7, RdNr 15 mwN und RdNr 16).

12

b. Bezüglich der Rechtsfrage, ob

        

eine Institutsermächtigung nach § 119a SGB V als lex specialis vorrangig vor Institutsermächtigungen nach § 31 Abs 1 Nr 2 Ärzte-ZV bzw persönlichen Ermächtigungen nach § 31 Abs 1 Nr 2 Ärzte-ZV ist,

ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung bereits nicht deutlich, wieso diese Frage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) wäre. Dessen hätte es vorliegend schon deshalb bedurft, weil nicht erkennbar ist, dass die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte. Die rein abstrakte Beantwortung aufgeworfener Rechtsfragen ist nicht Aufgabe der Revisionsgerichte.

13

2. Im Übrigen ist die Beschwerde der Klägerin unbegründet.

14

Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f sowie BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen, die verfassungsrechtlich unbedenklich sind (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f), werden nicht erfüllt.

15

a. Die Rechtsfrage, ob

        

es bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen" auf die Person eines konkret benannten Arztes ankommt, oder ob - angesichts der Ausgestaltung der Ermächtigung als Institutsermächtigung - die Einrichtung dafür Sorge zu tragen hat, dass (irgend-)ein entsprechend qualifizierter Arzt als ärztlicher Leiter tätig ist,

ist bereits nicht klärungsfähig (entscheidungserheblich).

16

In Bezug auf das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin, als Einrichtung nach § 119a SGB V ermächtigt zu werden, fehlt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage bereits deswegen, weil es ihrer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedürfte. Die Revision wäre bereits deswegen zurückzuweisen, weil die Klägerin ganz offensichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigung erfüllt. Nach § 119a Satz 1 SGB V können Einrichtungen der Behindertenhilfe zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Versicherten mit geistiger Behinderung ermächtigt werden, wenn sie über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung steht außer Zweifel, dass unabdingbare Voraussetzung einer derartigen Ermächtigung das Bestehen einer ärztlich geleiteten Abteilung ist. Gibt es, wie vorliegend nach dem Ausscheiden des einzigen dort tätigen Arztes Dr. S., keinen ärztlichen Leiter, fehlt es bereits an einer "ärztlich geleiteten" Abteilung, die ermächtigt werden könnte. Eine Ermächtigung "auf Vorrat" (für den Fall der Anstellung eines Arztes als ärztlichen Leiter) kommt nicht in Betracht.

17

Die Entscheidungserheblichkeit der Frage ist darüber hinaus auch in Bezug auf den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zu verneinen, weil es insoweit darauf ankommt, ob der Bescheid, mit dem der gestellte Antrag auf Institutsermächtigung abgelehnt worden war, vor Eintritt des erledigenden Ereignisses - dh unter den seinerzeit gegebenen Bedingungen - rechtswidrig war (vgl § 131 Abs 1 Satz 3 SGG). Vor dem erledigenden Ereignis gab es in der Person des Dr. S. einen "konkret benannten Arzt" im Sinne der Fragestellung, sodass es nicht der Klärung der hypothetischen Frage bedarf, ob es dieser Benennung bedurft hätte.

18

Im Übrigen wäre die Frage auch nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung aus dem Gesetz ergibt. Wie bereits dargelegt, setzt eine Ermächtigung nach § 119a SGB V voraus, dass die Einrichtung die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das setzt nicht allein voraus, dass überhaupt eine ärztlich geleitete Einrichtung besteht, sondern auch, dass gerade die Methoden oder Kenntnisse der dort tatsächlich tätigen Ärzte den besonderen Bedarf begründen, den eine Ermächtigung nach § 119a Satz 1 SGB V voraussetzt. Die Ermächtigung kommt nur dann (und solange) in Betracht, wie eine ausreichende Versorgung des genannten Personenkreises "ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen" nicht sichergestellt ist. Die damit erforderliche Prüfung, ob die Versorgung nicht durch die - grundsätzlich vorrangigen - niedergelassenen Ärzte sichergestellt werden kann, sondern es einer Einbeziehung der in der Einrichtung tätigen Ärzte bedarf, kann nur dann durchgeführt werden, wenn bekannt ist, welche besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von den in der Einrichtung tätigen Ärzte tatsächlich erbracht werden bzw über welche besonderen Kenntnisse die dort tätigen Ärzte verfügen (zur Maßgeblichkeit der Qualifikation des leitenden Arztes s auch Hess in: Kasseler Kommentar, § 119a SGB V RdNr 2). Um dies feststellen und ggf überprüfen zu können, bedarf es hierzu in jedem Fall der Angabe, welcher Arzt mit welcher Qualifikation über welche besonderen Methoden bzw Kenntnisse verfügt. Auch insoweit kommt es nicht in Betracht, die Einrichtung mit der Vorgabe zu ermächtigen, die erforderlichen Bedingungen (nachträglich) zu schaffen.

19

b. Die Rechtsfrage, ob

        

es beim Tatbestandsmerkmal der "besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen" nur auf die Art der Leistungen oder insbesondere auch auf die Art der Leistungserbringung ankommt,

ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort bereits aus dem Gesetz ergibt. Nach § 119a Satz 1 SGB V kommt - wie bereits dargestellt - eine Ermächtigung nur dann (und solange) in Betracht, wie eine ausreichende Versorgung des genannten Personenkreises "ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen" nicht sichergestellt ist. Zu decken ist damit ein qualitativ-spezieller Bedarf. Besondere Kenntnisse oder Methoden führen nur dann zu einer Ermächtigung, wenn sie sich in einem besonderen Leistungsangebot niederschlagen, welches von den Vertragsärzten nicht oder nicht ausreichend angeboten wird (BSG SozR 5520 § 29 Nr 3 S 8; BSG Urteil vom 27.6.2001 - B 6 KA 39/00 R - RdNr 18 = KRS 01.083 = USK 2001-166 - zu Ermächtigungen nach § 116 SGB V). Dieses "Leistungsangebot" manifestiert sich regelmäßig in der Erbringung von Leistungen, die nach bestimmten Gebührenordnungspositionen berechnet werden. Dies schließt es allerdings - jedenfalls in Bezug auf eine Institutsermächtigung nach § 119a SGB V - nicht aus, dass auch die "Art und Weise", in der diese Leistungen erbracht werden, bei der Bedarfsprüfung mit in den Blick zu nehmen sein kann, weil es hier - anders als bei einer Ermächtigung nach § 116 SGB V, der in seinem Satz 2 ansonsten entsprechend formulierte Voraussetzungen enthält - um Behandlungen geht, die gemäß § 119a Satz 2 SGB V auf einen bestimmten Personenkreis auszurichten sind.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin auch die Kosten des von ihr ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

21

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 1.10.2014, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz).

(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen

1.
Allgemeinärzte,
2.
Kinder- und Jugendärzte,
3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.

(1c) (weggefallen)

(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,
9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Soziotherapie,
13.
Zweitmeinung nach § 27b,
14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12.

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.

(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.

(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:

1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3,
2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,
3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2,
4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen,
5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und
6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Auf die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung.

(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.