Sozialgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - S 1 U 5014/13

published on 25/02/2014 00:00
Sozialgericht München Urteil, 25. Feb. 2014 - S 1 U 5014/13
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Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Notstromaggregat im Rahmen der Wohnungshilfe hat.

Die am ...1937 geborene Klägerin erlitt am 27. September 1972 einen Arbeitsunfall, als sie rücklings in ein Silo stürzte und sich unter anderem eine Fraktur des 7. HWK zuzog, die zu einer Querschnittslähmung führte. Die Beklagte gewährte der Klägerin Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v. H. (Bescheid vom 22. Mai 1973) sowie Pflegegeld nach der Höchststufe (Bescheid vom 31. Juli 1973). Die Beklagte zahlte zunächst einen Zuschuss für einen an der Außenwand des Wohnhauses angebrachten Personenaufzug in Höhe von 30.000 DM mit dem Hinweis, es wäre durchaus möglich, Schlaf- und Wohnraum in das Erdgeschoss zu verlegen (Bescheid vom 26. Juli 1974; Widerspruchsbescheid vom 30. September 1974). Das Klageverfahren wurde mit Vergleich vom 26. November 1976 abgeschlossen. Es sollte geprüft werden, ob, anstelle des Aufzuges, Umbauten im Erdgeschoss möglich seien. Die Klägerin bestand auf einen Aufzug, weil im Betrieb in Spitzenzeiten 20 und mehr Arbeitskräfte im Wohnhaus untergebracht seien. Die Beklagte erhöhte den Zuschuss auf 60.000 DM bei einem Anschaffungspreis von 90.000 DM. Im Januar 2011 erfolgte die Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim, ab April 2011 in der Wohngruppe eines Intensivpflegedienstes. Seit 4. Oktober 2011 leistet die Beklagte eine 24-Stunden-Intensivpflege im häuslichen Bereich. Sie übernahm die Kosten für die Modernisierung des Aufzugs gemäß dem eingeholten Angebot vom 17. September 2012.

Am 12. April 2012 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für ein Notstromaggregat. Man habe vor kurzem wieder einen Stromausfall gehabt. Die Nutzung des Lifts, der Absauganlage sowie des Sauerstoffgerätes sei nicht möglich gewesen. Stromausfälle in der Vergangenheit seien zwei- bis dreimal im Jahr erfolgt und hätten oft zwei bis vier Stunden gedauert. Die Klägerin übersandte ein Angebot zum Kauf eines Stromerzeugers mit Lieferung und Anschluss zum Preis von 10.900 EUR zzgl. MwSt. Anfragen der Beklagten beim Stromanbieter ergaben, dass im Februar 2012 aufgrund eines Unfalls mit einem LKW, der einen Stromkasten beschädigt habe, ein Ausfall von zwei Stunden vorgelegen habe, es am 1. März 2011 zu einem geplanten Ausfall von 15 Minuten, am 14. Juni 2012 zu einer geplanten Unterbrechung von einer Stunde und 22 Minuten und am 1. Juli 2012 zu einer Kurzunterbrechung gekommen sei.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für ein Notstromaggregat ab. Es bestünde die Notwendigkeit, dass die Klägerin etwa sechs- bis zehnmal innerhalb von 24 Stunden abgesaugt werden müsse, nachts auch gelegentlich öfters. Es sei eine sauerstoffreversible respiratorische Partialinsuffizienz festgestellt worden. Die Klägerin sei auf die permanente Verfügbarkeit eines Sauerstoffkonzentrators bzw. von Flüssigsauerstoff angewiesen. Weitere strombetriebene Hilfsmittel würden der Sekretelimination dienen. Auch auf diese Hilfsmittel sei die Klägerin intermittierend, aber permanent angewiesen. Sie stünden mit Akkubetrieb bzw. in Form von Flüssigsauerstoff zur Verfügung. Die Nutzung des Aufzuges habe während eines geplanten Stromausfalls zu unterbleiben. Für den einmaligen und angekündigten Stromausfall sei ein Verkehrsunfall ursächlich gewesen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Klägerin sich genau zum Zeitpunkt eines unangekündigten Stromausfalls im Aufzug befinde, müsste der Pflegedienst sicherstellen, dass eine Pflegeperson mit den mit Akku betriebenen Hilfsmitteln und dem Flüssigsauerstoffgerät im Aufzug sei. Hilfe könne über Notruf bzw. Mobiltelefon gerufen werden. Sofern die Klägerin im Fall eines Stromausfalls ohne Licht, Heizung etc. sei, falle dies in den eigenwirtschaftlichen Bereich. Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, es würde nicht von allen der benötigten Geräte eine Ausführung mit Akkubetrieb geben. Im Falle eines Stromausfalls bei Nacht und auch zu Tageszeiten im Winter sei kein Licht vorhanden. Wie sollten Pflegekräfte ein schmerzfreies Absaugen vornehmen, wenn sie nichts sehen würden. Jegliche Überwachungsapparate würden bei einem Stromausfall nicht mehr funktionieren und könnten keine rechtzeitige Meldung an die Pflegekräfte geben. Die Matratze des Pflegeplatzes sei ohne Stromversorgung nicht befüllbar, was zu Wundstellen führe. Ohne Strom sei keine Beheizung der Räumlichkeiten möglich, da die Pumpen der Heizungsanlage nur mit Strom arbeiten könnten und im Winter eine rasche Abkühlung der Raumtemperatur zu einer Erkältung führe. Der Fahrstuhl sei nicht beheizt und dort eine Unterkühlung sehr schnell möglich. Bei Störungen des Aufzugs treffe ein Techniker erst nach Stunden ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den Wohnungshilfe-Richtlinien habe der Versicherte Anspruch auf Wohnungshilfe, wenn er infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausführen könne. Bei den Verrichtungen des täglichen Lebens bedürfe die Klägerin neben fremder Hilfe auch der Versorgung mit Hilfsmitteln, die mit Strom betrieben würden. Im Falle eines Stromausfalls sei jedoch nicht die Art oder Schwere des Gesundheitsschadens ursächlich für den Ausfall dieser Hilfsmittel und den dadurch bedingten allgemeinen Unannehmlichkeiten, sondern vielmehr ein Umstand, wie er ungeachtet des Gesundheitszustandes eintreten könne. Dem Umstand, dass die Klägerin durch einen Stromausfall aufgrund der Art und Schwere des Gesundheitszustandes stärker betroffen sei, werde dadurch Rechnung getragen, dass ihr neben dem Absauggerät, dessen Betrieb über das Stromnetz erfolge, ein Gerät, welches wahlweise über das Stromnetz, den internen Akku oder eine externe 12 V-Quelle betrieben werden könne, gewährt würde. Ferner würde sie im Notfall mit einer Zweiliterflasche Flüssigsauerstoff-Transportflasche versorgt. Die Klägerin habe Anspruch auf eine 24-Stunden-Pflege. Auch während Autofahrten, z. B. zu ärztlichen Untersuchungen, stünde kein Stromnetz zur Verfügung. Der vorübergehende Ausfall auch aller anderen Hilfsmittel sei nicht lebensbedrohlich.

Mit der am 13. März 2013 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage beantragt die Klägerin, die Kosten für ein Notstromaggregat zu übernehmen. Ein Stromausfall, während sie sich im Aufzug befinde, hätte fatale Folgen. Es falle das Licht aus, im Fahrstuhl sei es dunkel. Die mobilen Geräte könnten nicht verwendet werden, weil keinerlei Angaben von Mengen sichtbar seien. Das Absauggerät könne bei Dunkelheit nicht genutzt werden, da hierdurch Verletzungen, z. B. der Lunge, entstehen könnten. Ohne Absaugen könne es zur Erstickung kommen. Für eine Person, z. B. zum Halten einer Taschenlampe, sei kein Platz. Das Halten einer Taschenlampe und die gleichzeitige Benutzung der mobilen Geräte durch eine Person seien nicht möglich. Falle im Aufzug der Strom aus, bekomme sie Angst, was zu Zittern, Schweißausbrüchen und Kreislaufproblemen führen könne. Im Fahrstuhl sei es sehr eng, so dass keine den Kreislauf stabilisierenden Maßnahmen angewendet werden könnten. Ein Kippen des Rollstuhls sei wegen des begrenzten Platzes nicht möglich. Bei einem Kreislaufzusammenbruch könne Bewusstlosigkeit eintreten. Da der Aufzug nicht beheizt werde, führe ein Stromausfall im Winter zu einem längeren Aufenthalt in der Kälte. Dies könne zu einer Erkältung mit weiteren Komplikationen, z. B. Lungenentzündung, aufgrund des geschwächten Immunsystems führen. Die Klägerin übersandte eine Stellungnahme der Pflegedienstleitung vom 12. Februar 2014, wonach bei bestehendem Risiko des Steckenbleibens des Aufzugs, unabhängig des Einsatzes eines Notstromaggregates, festgestellt werden könne, dass dies kritisch sei, jedoch keine lebensbedrohliche Situation darstelle. Durch die Begleitung der Klägerin während der Aufzugfahrten mit medizintechnischer Vorbereitung bestehe zu keiner Zeit die Gefahr, dass die Klägerin nicht sicher und gut versorgt sei. Eine batteriebetriebene Lampe sei notwendig, aber unabhängig davon könnten die Vitalparameter sowie alle anderen lebensunterstützenden Maßnahmen sichergestellt werden. Anders wäre es bei plötzlichem Atemstillstand oder plötzlicher, kardialer Dekompensation. Dies würde lebensrettende Sofortmaßnahmen wie eine Reanimation erforderlich machen, die nur in liegendem Zustand durchgeführt werden könne. Dies sei im Aufzug nicht möglich.

Das SG beauftragte die Internistin und Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. C., einen Hausbesuch mit ambulanter Untersuchung durchzuführen und ein Gutachten zu erstatten (Gutachten vom 16. August 2013 mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Januar 2014). Die Sachverständige stellte als unmittelbare und mittelbare Unfallfolgen fest einen Bandscheibenvorfall zwischen 6. und 7. HWK mit Teillähmung beider Arme, vollständiger Lähmung beider Beine, Lähmung der Blase und des Mastdarms Versorgung mittels Blasenkatheter und verheilten Brüchen des Nasenbeins, des Jochbeins rechts, des Oberkiefers links und des Handgelenks rechts, regelrecht verheilte Fraktur des linken Unterschenkels nach Sturz aus dem Rollstuhl 1982, wiederkehrende Harnwegsinfekte, Z. n. epileptischem Anfall am 24. Januar 2011 infolge eines Natriummangels sowie Ateminsuffizienz bei erhöhter Last der Atempumpe infolge der jahrzehntelangen Querschittslähmung, Z. n. Langzeitbeatmung und wiederkehrendem Rippenfellerguss rechts, mit der Notwendigkeit einer Sauerstoffzufuhr über das Tracheostoma und einer intermittierenden nicht invasiven Beatmung mit einem Heimbeatmungsgerät seit 17. Mai 2013. Die Sachverständige weist darauf hin, das Beatmungsgerät, das Absauggerät und der Sauerstoffkonzentrator verfügten über einen integrierten Akku. Unter Berücksichtigung auch notfallmedizinischer Gründe bei Stromausfall sei die Versorgung gewährleistet. Die Geräte könnten bei Ausfall des Stromnetzes mindestens vier Stunden genutzt werden. Die Klägerin könne im Notfall auch ohne Benutzung des Aufzugs versorgt werden, da die Geräte mit externen Stromspeichern ausgestattet seien. Es stünde jederzeit eine Fachkraft zur Verfügung, die über das medizinische Fachwissen und die Kenntnis hinsichtlich der Geräte verfüge. Die Versorgung mit einem Notstromaggregat, um ein Steckenbleiben des Aufzuges bei Stromausfall zu verhindern, sei aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Bei Beleuchtung durch eine batteriebetriebene Lampe im Aufzug könne die Klägerin durch die Pflegeperson optimal versorgt werden. Am Untersuchungstag sei bei intaktem Stromnetz der Notruf betätigt worden, ohne dass Hilfe hätte erreicht werden können; es handele sich hierbei um ein Defizit der Serviceleistung. Ein Steckenbleiben des Aufzuges stelle kein lebensbedrohliches Problem dar, da die Klägerin bei Beleuchtung durch die immer anwesende Pflegeperson optimal mit den mit Akku betriebenen Geräten versorgt werden könne, die ebenfalls im Aufzug seien und vor jeder Benutzung des Aufzuges überprüft würden, ebenso wie Kreislaufstabilität und Befinden der Klägerin.

Die Beklagte unterbreitete hierauf ein Vergleichsangebot, wonach sie sich bereit erklärte, die Kosten für den Einbau einer USV-Notstromversorgung für die Kabinenbeleuchtung zu übernehmen. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Sie sei durchgängig auf Stromversorgung angewiesen. Sie habe zwar mobile Geräte, diese passten jedoch nicht alle in den Aufzug. Wenn es bei einem längeren Stromausfall zu einem Sauerstoffmangel komme, könne ihr nicht geholfen werden. Auch bei Kreislaufschwierigkeiten könne ihr im engen Aufzug nicht geholfen werden. Sollte bei Stromausfall ein Akku nicht ordnungsgemäß funktionieren, hätte dies lebensbedrohliche Auswirkungen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Februar 2013 die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für ein Notstromaggregat zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führte aus, die Klägerin benötige kein Beatmungsgerät mehr. Gehe man davon aus, dass der Aufzug erst dann benutzt werde, wenn die Klägerin dafür entsprechend vorbereitet sei, sei es unwahrscheinlich, dass sie gerade in dieser Notsituation abgesaugt werden müsse. Hinsichtlich der möglicherweise bei einem Stromausfall auftretenden weiteren Gesundheitsstörungen sei keine größere Gefährdung im Vergleich zu anderen Personen in einer derartigen Situation erkennbar. In keinem der Befundberichte finde sich ein Hinweis auf einen wiederholten Atemstillstand mit der Notwendigkeit einer Reanimation. Allein Dr. D. habe am 24. September 2012 über einen Kreislaufkollaps mit kurzzeitiger Reanimation berichtet. Eine von der Unfallklinik E-Stadt festgestellte Erkrankung auf internistischem Gebiet sei nicht im Unfallzusammenhang zu sehen. Eine Mobilisierung in den Rollstuhl könne nur durchgeführt werden, wenn Herz, Kreislauf, Atmung und Allgemeinbefinden absolut stabil seien. Laut Dr. C. könne bei Kreislaufproblemen im Aufzug der Rollstuhl nach hinten gekippt werden.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zum 1. Januar 1997 gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung RVO Siebtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VII ). Für die Zeit ab 1. Januar 1997 gilt § 41 SGB VII, auch wenn der zugrundeliegende Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1997 eingetreten ist (§ 214 Abs. 1 SGB VII).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Februar 2013, mit dem die Beklagte es ablehnte, die Kosten für ein Notstromaggregat zu übernehmen. Die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat aufgrund des am 27. September 1972 erlittenen Arbeitsunfalls gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Notstromaggregat. Für den geltend gemachten Anspruch findet sich keine Rechtsgrundlage, insbesondere lässt er sich nicht aus der von den Unfallversicherungsträgern zu erbringenden Wohnungshilfe ableiten.

Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums oder sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist (§ 41 Abs. 1 und 2 SGB VII). Sie umfasst auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft (§ 41 Abs. 3 SGB VII). Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien (§ 41 Abs. 4 SGB VII; siehe „Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnhilfe“, abgedruckt in: Lauter D., UV-SGB VII § 41 Rdnr. 5). Die Wohnungshilfe ist eine ergänzende Leistung zur medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation. Nach der Systematik des Gesetzes gehört die Wohnungshilfe zu den sonstigen Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges und konkretisiert diese (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; Padé in: jurisPK-SGB VII, § 41 SGB VII). Soweit der über § 35 Abs. 1 SGB VII anzuwendende § 33 Abs. 8 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach Kosten der Beschaffung, Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, ist § 41 SGB VII vorrangig. Wohnungshilfe kann auch im Rahmen der Maßnahmen zur Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation zu erbringen sein (Padé, a. a. O.). Rechtsgrundlagen der Wohnungshilfe sind neben § 41 SGB VII die Vorschriften § 26 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Als sonstige Leistung zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ist sie eine ergänzende Leistung im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 4 (Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 41).

Die sonstigen Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges gehören nicht zu den Leistungen, bei denen nach § 26 Abs. 5 SGB VII die Unfallversicherungsträger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Die Wohnungshilfe und damit von Gesetzes wegen notwendigerweise verbundene Leistungen liegen deshalb nicht im Ermessen der Unfallversicherungsträger. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit enthält einen gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriff. Nur Art und Umfang unterliegen einem Auswahlermessen (KassKomm-Ricke § 41 Rndr. 2 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist, dass die gemäß § 41 Abs. 4 SGB VII vereinbarten „Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnhilfe“ die Verwaltung binden. Jedenfalls in den Fällen, in denen von der Verwaltung aufgestellte Richtlinien nicht auf einer vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zugewiesenen inhaltlichen Regelungskompetenz beruhen, handelt es sich bei Richtlinien um Verwaltungsvorschriften, die innerhalb der betroffenen Verwaltungsbehörden gelten (Verwaltungsbinnenrecht) und die im Range des Parlamentsgesetzes garantierten subjektivöffentlichen Rechte der Versicherten weder einschränken noch über deren gesetzliche Grenzen erweitern können (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 4; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. November 1998, Az.: L 2 U 232/98; Udsching, Festschrift für Krasney Seite 678, 683 m. w. N.).

In Nr. 6.1 der „Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnhilfe“ ist geregelt, dass entsprechende Anpassungsmaßnahmen durchzuführen sind, wenn die bisher genutzte Wohnung nicht behindertengerecht ist und dass deren Kosten der Unfallversicherungsträger in angemessener Höhe zu übernehmen hat. Es wird auf die in der zugehörigen Anlage unter 2.4 aufgeführten Maßnahmen als in Betracht kommend verwiesen. Hier ist keine Regelung über die Erstattung von Kosten für ein Notstromaggregat oder eines vergleichbaren Gerätes zu finden. Aus den „Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnhilfe“ darf jedoch, sofern eine von einem Versicherten beantragte Maßnahme dort nicht aufgeführt ist, kein endgültiger Rückschluss auf die Antwort der Frage der Begründetheit eines gesetzlichen Anspruchs gezogen werden. Ob der geltend gemachte Anspruch der Klägerin tatsächlich besteht, ist somit allein auf der Grundlage des Gesetzes zu beurteilen.

Die Wohnungshilfe, die die Beklagte der Klägerin durch den Einbau eines Aufzuges gewährt hat, war als solche vor Geltung des SGB VII nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie ergab sich vielmehr aus § 569 a Nr. 5 RVO als Anspruch auf eine sonstige Leistung, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern. Als Ausdruck dieser Leistungspflicht wurde der Klägerin der Anbau des Personenaufzuges gewährt. Heute ist in 2.4 Buchst. a der Anlage der „Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnhilfe“ bestimmt, dass bei der Ermittlung der bei Rollstuhlfahrern behinderungsbedingten Mehrkosten die gebäudetechnische Ausstattung mit Aufzügen zu berücksichtigen sind.

Stellt ein Unfallversicherungsträger, wie im vorliegenden Fall, als notwendige ergänzende Leistung zur Rehabilitation einen Aufzug zur Verfügung, so hat er auch zu leisten, was erforderlich ist, um von dem Gerät Gebrauch zu machen. Es ergibt sich aus der Natur des Hauptanspruchs, dass er nur dann zureichend erfüllt ist, wenn der Versicherte auch in die Lage versetzt wird, von dem angebotenen Mittel zum Behinderungsausgleich den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O.; BSG SozR 2200 § 182g Nr. 2 m. w. N.). Ein Anspruch der Klägerin auf ein Notstromaggregat wäre somit dann gegeben, sofern sie von dem angebotenen Behinderungsausgleich gar nicht oder nur in unzumutbarer Weise Gebrauch machen könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Klägerin stehen sämtliche Mittel zur Verfügung, die zur Ingebrauchnahme des Aufzugs erforderlich sind. Die Beklagte hat hierzu die zum Betrieb des Aufzugs notwendige Ausstattung geleistet, zuletzt durch die Modernisierung entsprechend dem Angebot des beauftragten Unternehmens vom 17. September 2012. Eine Notstromversorgung für die Kabinenbenutzung, die hier nicht Klagegegenstand ist, hat die Beklagte im Vergleichswege angeboten.

Nach § 26 Abs. 2 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger zu beachten, dass er die Ziele zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben der Gemeinschaft mit allen geeigneten Mitteln zu verfolgen hat. Das begehrte Notstromaggregat ist jedoch kein geeignetes Mittel in diesem Sinne.

Es liegt auf der Hand, dass mit einem Notstromaggregat ein Stromausfall in der Wohnung und im Personenaufzug kompensiert werden kann. Nicht jedes zweckdienlich und praktisch zu verwendende Gerät hat aber der Unfallversicherungsträger zu leisten. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem begehrten Stromaggregat nicht um ein Gerät handelt, welches primär den Zweck hat, behinderungsspezifische Nachteile auszugleichen. Zwar bedeutet dies nicht, dass ein anderer Gebrauchsgegenstand nicht von § 41 SGB VII erfasst sein kann, denn maßgebend ist allein, ob dieser Gegenstand erforderlich ist, um im zu beurteilenden Einzelfall dem Zweck der Wohnungshilfe gerecht werden zu können. Dies kann bei Gegenständen, der von seiner Konzeption her gerade für spezielle Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt wurden, regelmäßig angenommen werden. Dies ist bei einem Stromaggregat nicht der Fall. Die Gefahr eines Stromausfalls mit der Folge, dass ein Aufzug nicht funktioniert, betrifft nicht nur kranke oder behinderte Menschen. Die Klägerin lässt hier erkennen, dass das Stromaggregat für die Beheizung des ganzen Hauses zu nutzen sei. Sie gibt an, ohne Strom sei keine Beheizung der Räumlichkeiten möglich, da die Pumpen der Heizungsanlage nur mit Strom arbeiten könnten. Aus diesen Äußerungen ist zu schließen, dass selbst nach den Vorstellungen der Klägerin das begehrte Stromaggregat jedenfalls nicht ausschließlich behinderungsbedingt eingesetzt werden sollte.

Dessen ungeachtet ist bei der Prüfung, ob es sich bei einem Notstromaggregat um ein geeignetes Mittel im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB VII handelt, maßgebend, ob eine Maßnahme medizinisch erforderlich ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht (vgl. § 69 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV ). Eine Maßnahme entspricht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur, wenn sie sich auf das zum Erreichen des Maßnahmeziels Notwendige beschränkt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist dem Grundsatz „mit allen geeigneten Mitteln“ immanent und ein Anwendungsfall des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der voraussetzt, dass die Maßnahme nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg steht (Nehls in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 26 Rdnr. 13 f.). Geeignet sind danach Maßnahmen nur dann, wenn sie mit einem vertretbaren (finanziellen) Aufwand optimal das Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben oder das tägliche Leben im eigenen Haushalt und in der Gemeinschaft erreichen (Padé, a. a. O., Rdnr. 20). Welche Maßnahmen notwendig sind, ist im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten, gestützt auf den medizinischen Befund, zu ermitteln (Römer, a. a. O., Rdnr. 12). Das eingeholte Gutachten stützt hierbei den geltend gemachten Anspruch nicht.

Die Sachverständige Dr. C. stellte in Ausführung eines Auftrags zu einer allumfassenden Beurteilung der Situation vor Ort fest, dass die Wohnung der Klägerin optimal behindertengerecht ausgestattet ist und alle aus medizinischer Sicht notwendigen Geräte, insbesondere auch die im Falle eines Notfalls, zur Verfügung stehen. Der Aufzug dient dazu, die Klägerin vom Pflegebereich in den Wohnbereich im Erdgeschoss bringen zu können. Alle durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Wohnungshilfe sind nach Art und Schwere die Gesundheitsstörung zur Sicherstellung eines behindertengerechten Wohnraums tatsächlich erforderlich und hierfür auch in optimaler Art und Weise geeignet. Die erforderlichen medizinischen Geräte, wie Beatmungsgerät, Absauggerät und Sauerstoffkonzentration können über das Stromnetz genutzt werden. Das Beatmungsgerät, das Absauggerät und der Sauerstoffkonzentrator verfügen jeweils über einen integrierten Akku. Unter Berücksichtigung auch notfallmedizinischer Gründe bei netzbedingtem Stromausfall ist die Versorgung der Klägerin gewährleistet. Die Geräte können bei Ausfall des allgemeinen Stromnetzes über einen Zeitraum von mindestens vier Stunden genutzt werden. Die notfallmäßige Versorgung ist auch dann sichergestellt, wenn der Aufzug defekt bzw. ohne Stromversorgung ist. Im Notfall kann die Klägerin versorgt werden, da alle notwendigen Geräte mit externen Stromspeichern ausgestattet sind. Die Klägerin wird rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst betreut, so dass im Falle eines Notfalls jederzeit eine Fachkraft zur Verfügung steht, die über das medizinische Fachwissen und die Kenntnis hinsichtlich der Bedienung der Geräte verfügt. Die Versorgung mit einem Notstromaggregat, um ein Steckenbleiben des Aufzuges bei Stromausfall zu verhindern, ist aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Bei ausreichender Beleuchtung durch eine batteriebetriebene Lampe im Aufzug kann die Klägerin durch die ständig anwesende Pflegeperson auch im Notfall optimal versorgt werden. Aus medizinischer Sicht würde auch ein Steckenbleiben im Aufzug mangels Stromzufuhr zu keiner lebensbedrohlichen Situation führen, da die Klägerin auch im Aufzug durch die immer anwesende Pflegeperson auch im Notfall optimal mit den mit Akku betriebenen Geräten versorgt werden kann, die vor jeder Benutzung des Aufzuges von der Pflegeperson überprüft werden.

Nach dem Vorbringen der Klägerin soll eine lebensbedrohliche Gefahr ausgeschlossen werden. Die Klägerin wird aber rund um die Uhr betreut. Sie steht unter einer ständigen Beobachtung und Überwachung. Die apparative Versorgung ist umfassend. Die Pflegedienstleitung bestätigte, dass ein Steckenbleibens des Aufzugs für die Klägerin keine lebensbedrohliche Situation darstellt und zu keiner Zeit die Gefahr besteht, dass die Klägerin nicht sicher und gut versorgt ist. Das Argument der Klägerin, im Personenaufzug könnte eine Reanimation nicht durchgeführt werden, greift nicht. Durch die Pflegeperson ist sichergestellt, dass der Personenaufzug nur dann benutzt wird, wenn die Klägerin dafür entsprechend vorbereitet ist bzw. sich in einem transportfähigen Zustand befindet, also wenn Herz, Kreislauf, Atmung und Allgemeinbefinden absolut stabil sind. Dr. C. weist darauf hin, dass Kreislaufstabilität und Befinden der Klägerin vor jeder Benutzung des Aufzugs geprüft werden. Unter diesen Voraussetzungen besteht für die Klägerin ohne die Beschaffung eines Notstromaggregates keine relevante Erhöhung eines lebensbedrohlichen Risikos aufgrund der Unfallfolgen.

Die medizinische Beurteilung ergab folglich, dass die Notwendigkeit eines Stromaggregates infolge der Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht zu begründen ist. Die Kammer hat hierbei nicht bewertet, dass die Klägerin das dem Aufzug immanente, nach Auffassung der Kammer bisher nicht verwirklichte Ausfallrisiko, trotz des ursprünglichen Hinweises des Leistungsträgers, anstelle der Installation des Aufzuges an der Außenwand des Hauses seien Umbauten im Erdgeschoss möglich, in Kauf genommen hat.

Sofern die Notrufeinrichtung nicht funktioniert, handelt es sich um ein zu behebendes Defizit in der Serviceleistung. Ein Defekt der Notrufanlage kann auch nicht durch ein Stromaggregat ausgeglichen werden. Auch das Risiko, aufgrund eines Defekts der Aufzuganlage steckenzubleiben, kann nicht durch ein Stromaggregat vermieden werden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Stromaggregat. Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2014 war damit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

(4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.

(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.

(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.

(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.