Sozialgericht München Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 53 SO 4/18 ER

published on 28.02.2018 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 28. Feb. 2018 - S 53 SO 4/18 ER
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab 01.01.2018, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Bruttomonatsmiete von 889,00 Euro zu gewähren.

2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft des Antragstellers im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) strittig.

Der 1979 geborene Antragsteller steht bei der Antragsgegnerin im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Er leidet an einer psychischen Erkrankung. Er lebt seit dem 01.09.2009 in einer ca. 65 m2 großen Zwei-Zimmer-Wohnung. Diese Wohnung wurde von der Mutter des Antragstellers angemietet. Bis zum 30.11.2012 lebte er zusammen mit seiner Mutter in dieser Wohnung; seitdem bewohnt er diese allein.

Mit Bescheid vom 08.12.2017 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 837,85 Euro für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018. Hierbei ließ sie die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten der Unterkunft unberücksichtigt. Als Grund hierfür wurde angegeben, dass den Antragsteller eine vertragliche Verpflichtung zu einer Zahlung der Miete nicht treffe. Mit Schreiben vom 29.12.2017 erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen diesen Bescheid, über den noch nicht entschieden wurde.

Bereits am 26.04.2017 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin erstmals mit, dass die Miete für die Wohnung um 87,30 Euro auf 858,30 Euro erhöht wurde und beantragte die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft. Hierbei legte er ein an seine Mutter adressiertes und auf den 24.11.2014 datiertes Schreiben des Vermieters vor, in dem um Zustimmung zu einer entsprechenden Mieterhöhung, die ab 01.02.2015 wirksam werden sollte, gebeten wurde. Die Mutter des Antragstellers stimmte dieser Mieterhöhung am 15.03.2015 zu (vgl. Bl. 426 der Leistungsakte der Antragsgegnerin). Mit Schreiben vom 08.09.2017 legte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf Nachfrage der Antragsgegnerin einen auf den 01.01.2015 datierten Untermietvertrag vor.

Mit einem weiteren Bescheid vom 08.12.2017 lehnte die Antragsgegnerin die zuvor beantragte Berücksichtigung der erhöhten Miete ab. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 05.01.2018 erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen diesen Bescheid, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Am 03.01.2018 stellte der Antragsteller den hier vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zum Jahreswechsel 2017/2018 sei die Miete für die Wohnung erneut erhöht worden. Ausweislich des aktuellen Untermietvertrages vom 14.12.2017 betrage die Gesamtmiete nunmehr 889,00 Euro (700,00 Euro Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 189,00 Euro). Der Antragsteller sei nicht in der Lage, mit den bewilligten Leistungen die Miete zu bezahlen. Da der Antragsteller aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sei, in eine andere Wohnung umzuziehen, seien die Mietkosten in voller Höhe von der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Der gesundheitliche Zustand des Antragstellers sei auch der Grund dafür, dass die Mieterhöhung zum 01.02.2015 erstmals im April 2017 geltend gemacht wurde. An der Pflicht des Antragstellers zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses bestehe hingegen kein Zweifel. Diese lasse sich zum einen dem vorgelegten Untermietvertrag entnehmen, zum anderen werde diese durch die Mutter des Antragstellers bestätigt (vgl. Bl. 46 der Gerichtsakte). Demnach bezahle die Mutter des Antragstellers als Hauptmieterin die Miete an ihren Vermieter per Lastschrifteinzug von ihrem Konto, auf das auch die Grundsicherungsleistungen des Antragstellers von der Antragsgegnerin überwiesen und mit der Miete verrechnet werden. Ebenso verrechne die Mutter auf diesem Konto die Kosten für die Arztrechnungen, Medikamente, Zuzahlungen etc. ihres Sohnes. Die Mutter des Antragstellers sei als Rentnerin auch nicht in der Lage die monatlichen Mietzahlungen für ihren Sohn zu übernehmen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Mietkosten in Höhe von 889,00 Euro monatlich zu erbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller keiner ernsthaften Untermietforderung ausgesetzt sei. Bis 08.09.2017 lag zunächst überhaupt kein Untermietvertrag vor. Auf diesen Umstand habe auch bereits das Sozialgericht München in seinem Beschluss vom 05.07.2013 im Verfahren S 22 SO 311/13 ER hingewiesen. Der am 08.09.2017 vorgelegte, auf den 01.01.2015 datierte Untermietvertrag habe diverse Ungereimtheiten aufgewiesen. Auch der nunmehr vorgelegte Untermietvertrag lasse Zweifel an seiner Ernsthaftigkeit aufkommen. Hierfür spreche bereits, dass es nunmehr zwei unterschiedliche, an verschiedenen Tagen ausgefertigte Versionen gebe. Außerdem überstiegen die nunmehr geltend gemachten Mietkosten die Mietobergrenze der Antragsgegnerin.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Akte des Sozialgerichts in diesem Verfahren, im Verfahren S 22 SO 311/13 ER und die Leistungsakte des Antragsgegners, die das Gericht beigezogen hat, verwiesen.

II.

1. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2. Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Leistungsgewährung ab dem 01.01.2018. Nicht streitgegenständlich ist hingegen der Ausgleich etwaiger rückständiger Mietzahlungen des Antragstellers an seine Mutter. Die Kammer geht aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung vom 31.12.2017 (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte) davon aus, dass es in der Vergangenheit auch zu keinen offenen Mietforderungen gekommen ist. Auch hat die Mutter des Antragstellers nach Lage der Akten wohl keine entsprechenden Außenstände geltend gemacht.

3. Der Antrag ist zulässig. Da der Antragsteller in Gestalt der begehrten höheren Grundsicherungsleistungen mit Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraumes ab 01.01.2018 eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstreben, ist eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) statthaft.

4. a) Der Antrag erweist sich auch als begründet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der momentanen Sach- und Rechtslage geht die Kammer derzeit davon aus, dass der Antragsteller tatsächlich vertraglich verpflichtet ist, seiner Mutter im Rahmen eines Untermietverhältnisses eine Miete in Höhe von insgesamt 889,00 Euro monatlich ab dem 01.01.2018 zu zahlen.

Eine einstweilige Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung nicht zuzumuten ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, der die §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt). Die Kammer geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

b) Die Kammer geht zunächst davon, dass jedenfalls ab dem 01.01.2018 - nur über diesen Zeitraum ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden - ein wirksamer Untermietvertrag zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter, der Hauptmieterin der Wohnung, geschlossen wurde. Mietzinsforderungen aus Mietverträgen zwischen Angehörigen können grundsätzlich vom Leistungsträger zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob tatsächliche Aufwendungen bestehen, ist der vereinbarte Mietvertrag. Der im Steuerrecht durchzuführende Fremdvergleich findet keine Anwendung, wonach Verträge zwischen nahen Angehörigen nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen müssen und auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B - Rn. 7, juris). Der Antragsteller muss demnach einer nicht dauerhaft gestundeten wirksamen, d.h. ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt sein, d.h. es muss ein dahingehender rechtlicher Bindungswille festzustellen sein. Dies beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen. So steht ein nur mündlich abgeschlossener Mietvertrag der Wirksamkeit der Mietforderung nicht entgegen. Lässt sich dagegen der behauptete Mietvertragsschluss nicht nachweisen oder wurde der Mietvertrag nur zum Schein abgeschlossen (Scheingeschäft, § 117 BGB), besteht keine wirksame Mietzinsforderung, die als tatsächlicher Bedarf vom Leistungsträger zu übernehmen wäre. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn einverständlich nur der äußere Schein eines Rechtsgeschäftes hervorgerufen wird, ohne dass die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten sollen. Die zum Schein abgegebenen Erklärungen sind nichtig mit der Folge, dass sie eine wirksame Mietzinsforderung nicht begründen. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt, oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 Rn. 35).

Nach Auffassung der Kammer wurde der Untermietvertrag zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter nicht nur zum Schein abgeschlossen. Nach Lage der Akten sprechen hierfür der schriftliche Mietvertrag vom 14.12.2017, der ab dem 01.01.2018 gelten soll und mit dem der Antragsteller und seine Mutter eine weitere Mieterhöhung des Vermieters auch im Untermietverhältnis umgesetzt haben, und die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 31.12.2017. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ein früherer, auf den 01.01.2015 datierter Untermietvertrag erst im September 2017 der Antragsgegnerin vorgelegt wurde. Es mag zwar zunächst zweifelhaft sein, warum der Antragsteller die bereits seit Februar 2015 erhöhte Miete über einen Zeitraum von ca. anderthalb Jahren nicht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat und es dabei hat bewenden lassen, dass die Antragsgegnerin eine zu niedrige Miete als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 31.12.2017 hat der Antragsteller diese Differenz aus seinem Pflegegeld decken. Die Kammer stellt dies hier nicht in Frage, weist jedoch darauf hin, dass dann ggf. die gegenwärtige Zuordnung des Antragstellers in den entsprechenden Pflegegrad einer Überprüfung bedürfte.

Auch die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 08.12.2017, mit dem sie die Berücksichtigung der im April 2017 beantragten Berücksichtigung der höheren Miete ablehnte, aufgeführten Umstände führen zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer hält es für glaubhaft, dass der Antragsteller aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, die bereits 2015 erhöhte Miete früher bei der Antragsgegnerin geltend zu machen (vgl. Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 25.01.2018, Bl. 45 der Gerichtsakte). Selbst wenn es sich in der Vergangenheit so verhalten hat, dass die Differenz zwischen der berücksichtigten und der tatsächlichen Miete durch die Mutter des Antragstellers ausgeglichen wurde, ändert dies nichts daran, dass die Mutter als Vermieterin des Antragstellers nunmehr die erneut ab 01.01.2018 erhöhte Miete vom Antragsteller verlangt und verlangen kann. Sofern die Antragsgegnerin - zwar spekulativ, aber nachvollziehbar - die Wirksamkeit des auf den 01.01.2015 adressierten Mietvertrages in Zweifel zieht, hat dies nach Auffassung der Kammer keine Auswirkung auf den zum 01.01.2018 geänderten Mietvertrag. Die Kammer hält es hierbei für plausibel und nachvollziehbar, dass die Mutter des Antragstellers nicht in der Lage ist, neben ihrer eigenen Miete auch die volle Miete ihres Sohnes zu bezahlen (vgl. Schreiben vom 25.01.2018, Bl. 46 der Gerichtsakte). Soweit die Antragsgegnerin Bedenken hinsichtlich der im Untermietvertrag enthaltenen Regelungen über die Bezahlung der Miete hat, lassen sich diese nach Auffassung der Kammer überwinden. So hat die Mutter des Antragstellers ausgeführt, dass die Grundsicherungsleistungen ihres Sohnes auf ihr Konto überwiesen werden, von dem aus sie auch die Miete für die vom Antragsteller bezogene Wohnung an den Vermieter überweist (vgl. Schreiben vom 25.01.2018, Bl. 46 der Gerichtsakte). Insoweit findet eine Verrechnung der Mietforderung aus dem Untermietverhältnis mit den dem Antragsteller bewilligten Grundsicherungsleistungen statt. Die Kammer weist an dieser Stelle darauf hin, dass manche Unklarheit im vorliegenden Verfahren hätte vermieden werden können, wenn sämtliche den Antragsteller betreffenden Zahlungsvorgänge getrennt von denen der Mutter des Antragstellers über ein eigenes Konto abgewickelt werden würden. Soweit die Antragsgegnerin schließlich auf Unstimmigkeiten hinsichtlich von Verweisungen innerhalb des Untermietvertrages und des Untermietvertrages auf den Hauptmietvertrag abstellt, vermag die Kammer hieraus nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es ein Rechtsbindungswille bei Abschluss des Untermietvertrages am 14.12.2017 gefehlt hat.

c) Die Bruttomiete in Höhe von 889,00 Euro ist auch in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen. Zwar wohnt der Antragsteller in einer 65 m2 großen Wohnung, die für eine Person als unangemessen groß anzusehen (für eine alleinstehende Person sind 45 bis 50 m2 als angemessen anzusehen, vgl. Nguyen, a. a. O., § 35 Rn. 72 m. w. N.). Auch überschreitet die Miete die aktuelle Mietobergrenze der Antragsgegnerin, die derzeit für einen Ein-Personen-Haushalt bei 657,00 Euro liegt (zur Rechtmäßigkeit des schlüssigen Konzeptes der Antragsgegnerin vgl. SG München, Urteil vom 10.05.2016 - S 40 AS 2577/15 -, juris). Nach Lage der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Situation derzeit unmöglich, in eine kleinere Wohnung umzuziehen oder einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten. Dies wurde von der Antragsgegnerin (hier: Referat für Gesundheit und Umwelt, Amtsärztin Dr. med. C.) im Rahmen der Erstellung eines Gesundheitszeugnisses im September 2015 festgestellt und stellt nach wie vor den aktuellen Sachstand dar (vgl. Bl. 468 ff. der Leistungsakte der Antragsgegnerin).

d) Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen, die im einstweiligen Rechtsschutz erlangt werden, lediglich vorläufig gewährt werden. Wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Leistungen tatsächlich nicht zustehen, sind die erlangten Leistungen zurückzuzahlen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 25.08.2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit sind Leistungen (Kosten der Unterkunft) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 1.12.2006.

2

Die Klägerin bezog im streitbefangenen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Leistungen für Unterkunft (Bescheide vom 17.7.2006 und 26.7.2007). Sie lebte im Haus ihrer Eltern und hat im November 2006 einen Mietvertrag, vertreten durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Ergänzungsbetreuer, mit ihrem Vater abgeschlossen. Danach vermietete dieser der Klägerin zwei Zimmer sowie ein Bad/WC, insgesamt 30 qm, im Obergeschoss des Einfamilienhauses der Eltern zu einer monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 120 Euro. Anträge auf rückwirkende Übernahme der Kosten der Unterkunft blieben erfolglos (zuletzt Bescheid vom 28.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 10.1.2008).

3

Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat den Rechtsvorgänger des Beklagten "verpflichtet", der Klägerin ab Dezember 2006 Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten der Unterkunft zu bewilligen (Urteil vom 3.4.2008), weil der Mietvertrag kein Scheingeschäft sei und einem so genannten Fremdvergleich (Vertrag mit einem Nichtangehörigen) nicht standhalte. Die Berufung dagegen blieb erfolglos (Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12.11.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7.5.2009 (B 14 AS 31/07 R) verwiesen, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Fremdvergleich nicht "zielführend" sei. Ob die vom SG vertretene Auffassung zutreffe, könne dahinstehen, weil der vom Beklagten beanstandete Umstand (Mitbenutzung der Elternküche bei räumlicher Trennung des Wohnraums von der Küche) aus der verwandtschaftlichen Verbundenheit resultiere und zumindest nicht unüblich sei. Die Rechtsprechung des BSG für den Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II könne ohne Abstriche auf das Recht des SGB XII übertragen werden.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlicher Klärung bedürfe die Frage, ob "ein zwischen Angehörigen geschlossener Mietvertrag für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nur dann maßgeblich und leistungsbegründend sei, wenn er wirksam geschlossen und vollzogen worden sei und darüber hinaus sowohl in seiner Gestaltung als auch Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche, mithin einem Fremdvergleich standhält." Die vom LSG angegebene Entscheidung des BSG vom 7.5.2009 (aaO) beantworte die aufgeworfene Frage nicht. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Übertragbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs auf den Bereich der Grundsicherung wegen Alters oder bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII liege bislang nicht vor. Ferner ergebe sich die klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob "ein ohne Änderung in den tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen durch einen Leistungsbezieher von Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII geschlossener Mietvertrag mit einem oder mehreren Bewohnern desselben Haushalts bei Bestehen verwandtschaftlicher Verbundenheit wegen Sittenwidrigkeit als Scheingeschäft anzusehen" sei. Mit der Sittenwidrigkeit eines "Kinderzimmermietvertrages" habe sich das BSG auf Grund anderer tatsächlicher Umstände in der vom LSG zitierten Entscheidung nicht befassen müssen.

5

Das LSG habe außerdem gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen und so die §§ 103, 106, 116 und 118 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt, weil eine Aufklärung der weiteren Umstände, der mietvertraglichen Gestaltung, deren Umsetzung und des tatsächlichen Vollzugs unterblieben sei. Eine Beweiserhebung hätte ergeben, dass eine räumliche Trennung und die Umsetzung der mietvertraglichen Regelung keinen ernsthaften und rechtlich relevanten Bindungswillen entfaltet habe, insbesondere Mietzahlungen nicht vorgelegen hätten. Auf diesen Verfahrensfehlern beruhe das Urteil, weil das LSG mit hoher Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte, wenn es den Beweisanträgen aus dem Schriftsatz vom "18.10.2009" gefolgt wäre. Das LSG habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht auch dadurch verstoßen, dass es der Bedürftigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die Leistungspflicht nicht näher nachgegangen sei. Ein gesonderter Beweisantrag sei insoweit nicht erforderlich gewesen, weil die Bedürftigkeit eine grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu prüfende und zu berücksichtigende Anspruchsvoraussetzung sei.

6

II. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, kann dahinstehen; sie ist jedenfalls unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage zum Fremdvergleich nicht mehr klärungsbedürftig ist und die Beschwerde ansonsten nicht den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung bzw die Bezeichnung von Verfahrensfehlern genügt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zum Fremdvergleich bei einem Mietvertrag zwischen Angehörigen ist nicht mehr klärungsbedürftig, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte deren Klärungsfähigkeit ausreichend dargelegt hat. Zweifelhaft ist dies, weil das LSG seine Entscheidung jedenfalls nicht eindeutig darauf gestützt hat, dass ein Fremdvergleich nicht vorzunehmen sei. Der 14. Senat des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 18 und 20) hat zum Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten in Übereinstimmung mit dem 4. Senat des BSG (SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27) bereits entschieden, dass Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum unabhängig von einem Fremdvergleich Rechtsgrundlage dafür sein können, dass der Grundsicherungsträger tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht. Diesen Entscheidungen ist der erkennende Senat für den Bereich des SGB XII beigetreten (SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 14).

8

Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Rechtsfrage der Sittenwidrigkeit des Mietvertrages unter Verwandten hat der Beklagte bereits nicht erläutert, welche über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehende Frage sich stellen soll; Sittenwidrigkeit ist nicht abstrakt bestimmbar, sondern immer von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abhängig. In Wahrheit bemängelt der Beklagte deshalb lediglich eine falsche Entscheidung des LSG unter fehlerhafter Sachverhaltswürdigung (vgl dazu nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 305 mwN). Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Der Zulassungsgrund von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Zwar behauptet der Beklagte, das LSG habe seine ihm obliegende Aufklärungspflicht nach § 103 SGG verletzt, weil es mit Schriftsatz vom "18.10.2009" (gemeint ist wohl 8.10.2009) gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen sei. Allerdings fehlt es zumindest am Vortrag, dass der behauptete Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f). Soweit der Beklagte eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG zur Bedürftigkeit der Klägerin rügt, ist der Vortrag von vornherein unschlüssig. Nach der völlig eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG wäre - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch insoweit ein Beweisantrag erforderlich gewesen. Dass Bedürftigkeit eine grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt zu prüfende Voraussetzung ist, ist hierfür ohne jede Bedeutung. Soweit der Beklagte seine Rüge neben § 103 SGG zusätzlich auf §§ 106, 116, 118 SGG stützt, handelt es sich nicht um eigenständige Verfahrensrügen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.