Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2004 einen umfassenden Widerspruchsbescheid zu erteilen, der auch die Kosten der Unterkunft und Heizung mit umfasst.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig sind die Regelleistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) für die (noch) 58jährige Klägerin und ihren mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann.
Auf den Antrag vom 20.10.2004 setzte die Beklagte mit dem Bescheid vom 14.12.2004 die monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Klägerin und ihren Ehemann für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 wie folgt fest:
187,35 EUR (Januar bis April 2005), 158,01 EUR (Mai 2005), 107,35 EUR (Juni 2005).
Nach den aktenkundigen Berechnungsbögen wurden zugleich für die Kosten der Unterkunft und Heizung 27,35 EUR monatlich festgesetzt. Wegen der vorgelegten Ölrechnung wurde die Klägerin gebeten, sich zu Beginn des neuen Jahres an das Landratsamt des Kreises zu wenden, damit die Angelegenheit von dort aus geprüft werden konnte.
Auf Seite 3 des Bescheides wies die Beklagte unter dem 5. Gliederungspunkt darauf hin, dass Erstbescheide für Anträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt wurden, hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung im gesetzlichen Auftrag für den kommunalen Träger ergehen (§ 65 a SGB II).
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin (ohne Datum) Widerspruch: Zwar sei die Rente ihres Ehemannes, mit dem sie in einem eigenen Haus lebe, abgezogen worden; im übrigen sei er aber nicht berücksichtigt worden. Außerdem bat die Klägerin, die Kosten der Unterkunft und Heizung nochmals zu überprüfen.
Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Höhe der Regelleistungen als unbegründet ab. Im übrigen (hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung) sind die Akten am 12.03.2005 an den Kreis abgegeben worden.
Am 14.03.2005 hat der Bevollmächtigte der Klägerin (Anfechtungs-) Klage zum Sozialgericht erhoben und rügt für die Klägerin, dass zwar die Rente ihres Ehemannes auf die Klägern angerechnet wurde, im übrigen der Ehemann aber nicht berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus hält die Klägerin die Berechnung bzw. Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung für nicht nachvollziehbar und bittet erneut um deren Überprüfung.
Mit Schreiben vom 24.05.2005 hat der Vorsitzende die Beklagte aufgefordert, auch noch einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erteilen.
10 
Hierzu teilt die Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2005 unter Bezugnahme auf die „Rechtlichen Überlegungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" mit, dass sie außerstande ist, dem nachzukommen.
11 
Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage umgestellt und beantragt nunmehr im Wege der Untätigkeitsklage,
12 
die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegenüber einen Widerspruchsbescheid über die beantragten Kosten der Unterkunft und Heizung zu erlassen.
13 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie tritt der geänderten Klage nicht entgegen und erklärt sich wie der Bevollmächtigte der Klägerin mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
18 
Die Klageänderung (Wechsel von Anfechtungs- zur Untätigkeitsklage) ist nach § 99 SGG zulässig.
19 
Nachdem die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich außerstande fühlt, einen Widerspruchsbescheid, der auch die Kosten der Unterkunft und Heizung mit umfasst, zu erteilen, ist diese Untätigkeitsklage nach § 88 SGG statthaft, zulässig und begründet.
20 
§ 65 a SGB II regelt für Anträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt worden sind, ob der entsprechende Bescheid (einheitlich) durch den kommunalen Träger oder die Bundesagentur für Arbeit zu erteilen ist. Hierbei geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass entweder der kommunale Träger oder die Bundesagentur für Arbeit einen umfassenden Bescheid erteilen soll, der sämtliche Ansprüche des Antragstellers und seiner Bedarfsgemeinschaft abdeckt. So hat die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der gesetzlichen Konzeption auch die Kosten der Unterkunft und Heizung festzusetzen, während der kommunale Träger auch über die Regelleistungen zu befinden hat. Nach den Gesetzesmaterialien führt § 65 a SGB II nicht zu einer Verschiebung der Zuständigkeit im Außenverhältnis. Jedoch wird hierdurch ein Vertretungsverhältnis eigener Art begründet (so Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, März 2005, § 65 a Rdnr. 6), das Elemente der Organleihe hat (Münder, Sozialgesetzbuch II, 2005, § 65 a Rdnr. 10).
21 
Aus diesem Vertretungsverhältnis folgt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Leistungsbescheid teilweise nicht die handelnde Behörde, sondern den jeweils verpflichteten Leistungsträger treffen. Wenn hieraus abgeleitet wird, dass der Widerspruch und die Klage gegebenenfalls gegen letzteren zu richten ist (so beispielsweise Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 65 a Rdnr. 6 sowie Hengelhaupt, a.a.O., Rdnr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - L 9 B 1/05 R), folgt das Gericht dem nicht.
22 
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Mannheim hat schon in anderem Zusammenhang entschieden, dass § 65 a SGB II analog dem Institut der „Prozessstandschaft" eine „Verfahrensstandschaft" beinhaltet. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger, der den auf § 65 a SGB II gestützten Ausgangsbescheid erteilt, über die von ihm selbst geschuldeten Leistungen hinaus auch über die vom anderen Leistungsträger geschuldeten Leistungen im eigenen Namen entscheidet. Diese „Verfahrensstandschaft" wirkt auch im Widerspruchsverfahren fort. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, weshalb insoweit das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren unterschiedlich behandelt werden sollte. Auch wenn (noch) keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II besteht, sprechen erhebliche praktische Bedürfnisse dafür, dass im Widerspruchsverfahren die nach § 65 a SGB II zuständige Behörde einen einheitlichen und umfassenden Widerspruchsbescheid zu erteilen hat, der das Widerspruchsverfahren abschließt. Zum einen würde es aus Sicht des Leistungsberechtigten eine unzumutbare und durch nichts zu rechtfertigende Verkomplizierung darstellen, wenn er sich im Widerspruchsverfahren plötzlich beiden Leistungsträgern ausgesetzt sehen würde. Zum anderen ist es schlechterdings undenkbar, dass aufgrund der zahlreichen materiell-rechtlichen Verflechtungen zwischen den Leistungspflichten der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Leistungsträgers eine Aufteilung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz im Widerspruchsverfahren erfolgt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn zuvor ein einheitlicher Ausgangsbescheid erteilt worden ist (SG Mannheim, Beschluss der 9. Kammer vom 13.05.2005 - S 9 AS 973/05).
23 
Im übrigen ist zum 01.01.2005 in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG klargestellt worden, dass in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Hieraus folgt, dass die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist.
24 
Eine andere Beurteilung folgt nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aus den rechtlichen Überlegungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Widerspruchsverfahren gegen Erstbescheide nach § 65 a SGB II (Blatt 29 ff. der Prozessakte). Dahinstehen kann, ob § 65 a SGB II wie dort ausgeführt tatsächlich einen gesetzlichen Auftrag beinhaltet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Entscheidungszuständigkeit im Widerspruchs- und Klageverfahren tatsächlich auf den „Auftraggeber" übergehen soll. Vielmehr müsste bei konsequenter Anwendung der Konstruktion eines gesetzlichen Auftrages davon ausgegangen werden, dass dieser so lange fortbesteht, bis er kraft Gesetzes oder durch eine entsprechende Willenserklärung des Auftraggebers beendet ist. Den maßgeblichen Normen kann nicht entnommen werden, dass das Auftrags- bzw. Vertretungsverhältnis nur für die Erteilung des Ausgangsbescheides gelten soll. Wenn dies tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dabei muss auch beachtet werden, dass das Widerspruchsverfahren nach §§ 78 ff. SGG noch Bestandteil des Verwaltungsverfahrens ist. Daher ergibt sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass die besondere Verfahrensregelung des § 65 a SGB II mangels klarer anderweitiger Regelung auch für das Widerspruchsverfahren Geltung beansprucht. Im übrigen teilt offensichtlich auch der zuständige kommunale Träger, die Auffassung des Gerichtes. Denn er hat davon abgesehen, den bereits genannten Gerichtsbeschluss vom 13.05.2005 (SG Mannheim - S 9 AS 973/05), der zu seinen Lasten ergangen ist, anzufechten.
25 
Schließlich ist § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG nach Überzeugung des Gerichtes so zu verstehen, dass mit Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, diejenige gemeint ist, die im Ausgangsverfahren die Handlungszuständigkeit inne hatte. Wenn das SG Dortmund (Beschluss vom 18.01.2005 - S 5 AS 1 / 05 ER und Beschluss vom 08.02.2005 - S 33 AS 14 / 05 ER) und im Anschluss hieran auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.02.2005 - L 9 B 1 / 05 AS ER) davon ausgehen, § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG beziehe sich im Kontext des § 65 a SGB II auf den materiellrechtlich verpflichteten Leistungsträger, ist dies nicht überzeugend: Wesentlicher Regelungsgehalt des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG ist nämlich, dass in Angelegenheiten nach dem SGB II hinsichtlich der Widerspruchsbehörde kein Devolutiveffekt eintritt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 85 Rn. 3 g). Es ist nicht begründbar, dass § 85 Abs. 2 SGG im Anwendungsbereich des § 65 a SGB II die eigentlich bezweckte einheitliche Handlungs- und Entscheidungszuständigkeit aus den Angeln heben soll, indem für das Widerspruchsverfahren zwei Leistungsträger zuständig werden. Der auf Seite 3 (Unterpunkt 5) des angefochtenen Bescheides enthaltene Hinweis, dass die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrages für den kommunalen Träger ergeht, ist für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage ohne Bedeutung. Hieraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, welcher Leistungsträger für die Bearbeitung und Entscheidung eines Widerspruchs zuständig ist.
26 
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 90 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Zwar wird hier geregelt, dass die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle entscheidet, wenn der Beauftragte dem Widerspruch nicht abgeholfen hat. Nach Überzeugung des Gerichtes beinhalten § 65 a SGB II sowie § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG jedoch bereichsspezifische Sondervorschriften, die der allgemeinen Vorschrift des § 90 SGB X vorgehen. Im übrigen beruht die vorrangige Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auch auf dem Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori". Nur durch diese Auslegung ist gewährleistet, dass die dem § 65 a Abs. 2 SGB II zugrunde liegende gesetzliche Intention, zugunsten der Leistungsempfänger eine Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung zu bewirken, verwirklicht werden kann. Diesem Ziel würde eine Aufsplittung der Handlungs- und Entscheidungszuständigkeit im Widerspruchsverfahren, die sich zwangsläufig im Klageverfahren fortsetzen würde, diametral entgegenstehen. Im übrigen muss auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber die Leistungsträger nach dem SGB II (Bundesagentur für Arbeit sowie kommunale Träger) verpflichtet hat, zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften zu bilden (§ 44 b SGB II). Somit ist für Fälle ab dem 01.01.2005 aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung sichergestellt, dass vom Verwaltungs- über das Widerspruchs- bis hin zum Klageverfahren eine einheitliche Entscheidungs- bzw. Handlungszuständigkeit gegeben ist.
27 
Wenn die Bundesagentur für Arbeit sowie der Rhein-Neckar-Kreis im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Mannheim dieser gesetzlichen Auflage nicht entsprochen haben, so dass ab dem 01.01.2005 eine gesplittete Entscheidungs- und Handlungszuständigkeit gegeben ist, ist dies eindeutig rechtswidrig. Dieser Umstand kann daher bei der Auslegung von § 65 a SGB II bzw. § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG keine Rolle spielen.
28 
Aus allem folgt, dass die Untätigkeitsklage begründet ist. Die Beklagte ist daher zu verurteilen, unverzüglich einen Widerspruchsbescheid zu erteilen, der den gesamten Streitstoff, insbesondere auch die Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
17 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
18 
Die Klageänderung (Wechsel von Anfechtungs- zur Untätigkeitsklage) ist nach § 99 SGG zulässig.
19 
Nachdem die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich außerstande fühlt, einen Widerspruchsbescheid, der auch die Kosten der Unterkunft und Heizung mit umfasst, zu erteilen, ist diese Untätigkeitsklage nach § 88 SGG statthaft, zulässig und begründet.
20 
§ 65 a SGB II regelt für Anträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt worden sind, ob der entsprechende Bescheid (einheitlich) durch den kommunalen Träger oder die Bundesagentur für Arbeit zu erteilen ist. Hierbei geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass entweder der kommunale Träger oder die Bundesagentur für Arbeit einen umfassenden Bescheid erteilen soll, der sämtliche Ansprüche des Antragstellers und seiner Bedarfsgemeinschaft abdeckt. So hat die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der gesetzlichen Konzeption auch die Kosten der Unterkunft und Heizung festzusetzen, während der kommunale Träger auch über die Regelleistungen zu befinden hat. Nach den Gesetzesmaterialien führt § 65 a SGB II nicht zu einer Verschiebung der Zuständigkeit im Außenverhältnis. Jedoch wird hierdurch ein Vertretungsverhältnis eigener Art begründet (so Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, März 2005, § 65 a Rdnr. 6), das Elemente der Organleihe hat (Münder, Sozialgesetzbuch II, 2005, § 65 a Rdnr. 10).
21 
Aus diesem Vertretungsverhältnis folgt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Leistungsbescheid teilweise nicht die handelnde Behörde, sondern den jeweils verpflichteten Leistungsträger treffen. Wenn hieraus abgeleitet wird, dass der Widerspruch und die Klage gegebenenfalls gegen letzteren zu richten ist (so beispielsweise Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 65 a Rdnr. 6 sowie Hengelhaupt, a.a.O., Rdnr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - L 9 B 1/05 R), folgt das Gericht dem nicht.
22 
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Mannheim hat schon in anderem Zusammenhang entschieden, dass § 65 a SGB II analog dem Institut der „Prozessstandschaft" eine „Verfahrensstandschaft" beinhaltet. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger, der den auf § 65 a SGB II gestützten Ausgangsbescheid erteilt, über die von ihm selbst geschuldeten Leistungen hinaus auch über die vom anderen Leistungsträger geschuldeten Leistungen im eigenen Namen entscheidet. Diese „Verfahrensstandschaft" wirkt auch im Widerspruchsverfahren fort. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, weshalb insoweit das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren unterschiedlich behandelt werden sollte. Auch wenn (noch) keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II besteht, sprechen erhebliche praktische Bedürfnisse dafür, dass im Widerspruchsverfahren die nach § 65 a SGB II zuständige Behörde einen einheitlichen und umfassenden Widerspruchsbescheid zu erteilen hat, der das Widerspruchsverfahren abschließt. Zum einen würde es aus Sicht des Leistungsberechtigten eine unzumutbare und durch nichts zu rechtfertigende Verkomplizierung darstellen, wenn er sich im Widerspruchsverfahren plötzlich beiden Leistungsträgern ausgesetzt sehen würde. Zum anderen ist es schlechterdings undenkbar, dass aufgrund der zahlreichen materiell-rechtlichen Verflechtungen zwischen den Leistungspflichten der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Leistungsträgers eine Aufteilung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz im Widerspruchsverfahren erfolgt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn zuvor ein einheitlicher Ausgangsbescheid erteilt worden ist (SG Mannheim, Beschluss der 9. Kammer vom 13.05.2005 - S 9 AS 973/05).
23 
Im übrigen ist zum 01.01.2005 in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG klargestellt worden, dass in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Hieraus folgt, dass die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist.
24 
Eine andere Beurteilung folgt nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aus den rechtlichen Überlegungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Widerspruchsverfahren gegen Erstbescheide nach § 65 a SGB II (Blatt 29 ff. der Prozessakte). Dahinstehen kann, ob § 65 a SGB II wie dort ausgeführt tatsächlich einen gesetzlichen Auftrag beinhaltet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Entscheidungszuständigkeit im Widerspruchs- und Klageverfahren tatsächlich auf den „Auftraggeber" übergehen soll. Vielmehr müsste bei konsequenter Anwendung der Konstruktion eines gesetzlichen Auftrages davon ausgegangen werden, dass dieser so lange fortbesteht, bis er kraft Gesetzes oder durch eine entsprechende Willenserklärung des Auftraggebers beendet ist. Den maßgeblichen Normen kann nicht entnommen werden, dass das Auftrags- bzw. Vertretungsverhältnis nur für die Erteilung des Ausgangsbescheides gelten soll. Wenn dies tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre, hätte dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dabei muss auch beachtet werden, dass das Widerspruchsverfahren nach §§ 78 ff. SGG noch Bestandteil des Verwaltungsverfahrens ist. Daher ergibt sich aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, dass die besondere Verfahrensregelung des § 65 a SGB II mangels klarer anderweitiger Regelung auch für das Widerspruchsverfahren Geltung beansprucht. Im übrigen teilt offensichtlich auch der zuständige kommunale Träger, die Auffassung des Gerichtes. Denn er hat davon abgesehen, den bereits genannten Gerichtsbeschluss vom 13.05.2005 (SG Mannheim - S 9 AS 973/05), der zu seinen Lasten ergangen ist, anzufechten.
25 
Schließlich ist § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG nach Überzeugung des Gerichtes so zu verstehen, dass mit Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, diejenige gemeint ist, die im Ausgangsverfahren die Handlungszuständigkeit inne hatte. Wenn das SG Dortmund (Beschluss vom 18.01.2005 - S 5 AS 1 / 05 ER und Beschluss vom 08.02.2005 - S 33 AS 14 / 05 ER) und im Anschluss hieran auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24.02.2005 - L 9 B 1 / 05 AS ER) davon ausgehen, § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG beziehe sich im Kontext des § 65 a SGB II auf den materiellrechtlich verpflichteten Leistungsträger, ist dies nicht überzeugend: Wesentlicher Regelungsgehalt des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG ist nämlich, dass in Angelegenheiten nach dem SGB II hinsichtlich der Widerspruchsbehörde kein Devolutiveffekt eintritt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 85 Rn. 3 g). Es ist nicht begründbar, dass § 85 Abs. 2 SGG im Anwendungsbereich des § 65 a SGB II die eigentlich bezweckte einheitliche Handlungs- und Entscheidungszuständigkeit aus den Angeln heben soll, indem für das Widerspruchsverfahren zwei Leistungsträger zuständig werden. Der auf Seite 3 (Unterpunkt 5) des angefochtenen Bescheides enthaltene Hinweis, dass die Entscheidung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen eines gesetzlichen Auftrages für den kommunalen Träger ergeht, ist für die Beantwortung der vorliegenden Streitfrage ohne Bedeutung. Hieraus kann nämlich nicht abgeleitet werden, welcher Leistungsträger für die Bearbeitung und Entscheidung eines Widerspruchs zuständig ist.
26 
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 90 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Zwar wird hier geregelt, dass die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle entscheidet, wenn der Beauftragte dem Widerspruch nicht abgeholfen hat. Nach Überzeugung des Gerichtes beinhalten § 65 a SGB II sowie § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG jedoch bereichsspezifische Sondervorschriften, die der allgemeinen Vorschrift des § 90 SGB X vorgehen. Im übrigen beruht die vorrangige Anwendbarkeit der genannten Vorschriften auch auf dem Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori". Nur durch diese Auslegung ist gewährleistet, dass die dem § 65 a Abs. 2 SGB II zugrunde liegende gesetzliche Intention, zugunsten der Leistungsempfänger eine Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung zu bewirken, verwirklicht werden kann. Diesem Ziel würde eine Aufsplittung der Handlungs- und Entscheidungszuständigkeit im Widerspruchsverfahren, die sich zwangsläufig im Klageverfahren fortsetzen würde, diametral entgegenstehen. Im übrigen muss auch beachtet werden, dass der Gesetzgeber die Leistungsträger nach dem SGB II (Bundesagentur für Arbeit sowie kommunale Träger) verpflichtet hat, zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften zu bilden (§ 44 b SGB II). Somit ist für Fälle ab dem 01.01.2005 aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung sichergestellt, dass vom Verwaltungs- über das Widerspruchs- bis hin zum Klageverfahren eine einheitliche Entscheidungs- bzw. Handlungszuständigkeit gegeben ist.
27 
Wenn die Bundesagentur für Arbeit sowie der Rhein-Neckar-Kreis im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Mannheim dieser gesetzlichen Auflage nicht entsprochen haben, so dass ab dem 01.01.2005 eine gesplittete Entscheidungs- und Handlungszuständigkeit gegeben ist, ist dies eindeutig rechtswidrig. Dieser Umstand kann daher bei der Auslegung von § 65 a SGB II bzw. § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG keine Rolle spielen.
28 
Aus allem folgt, dass die Untätigkeitsklage begründet ist. Die Beklagte ist daher zu verurteilen, unverzüglich einen Widerspruchsbescheid zu erteilen, der den gesamten Streitstoff, insbesondere auch die Kosten für Unterkunft und Heizung umfasst.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Mannheim Urteil, 01. Juli 2005 - S 9 AS 722/05

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Sozialgericht Mannheim Urteil, 01. Juli 2005 - S 9 AS 722/05 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 85


(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörd

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 90 Anträge und Widerspruch beim Auftrag


Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Wid

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Sozialgericht Mannheim Urteil, 01. Juli 2005 - S 9 AS 722/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2006 - L 13 AS 4849/05

bei uns veröffentlicht am 01.03.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und v

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(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.