Sozialgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 17. Juli 2015 - S 6 R 1221/14

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2015:0717.S6R1221.14.00
bei uns veröffentlicht am17.07.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit verbunden auch der Aufhebung des gewährten Übergangsgeldes.

2

Der ... geborene Kläger erhielt auf seinen Antrag hin mit Bescheid vom 4.10.2012 die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum IT-Kaufmann. Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 wurde ihm auch entsprechend Übergangsgeld gewährt. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Bescheide wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

3

Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungslehrganges begann ab ... beim B. S.-A. in S. die Maßnahme.

4

Der Beklagten wurden daraufhin vom B. jeweils monatlich die Bescheinigungen über die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme mitgeteilt. Entsprechend der Bescheinigung für das Jahr 2013 ergab sich eine immer höhere Anzahl von Fehlzeiten des Klägers durch Krankheit. Mit der Bescheinigung für November 2013 erhielt die Beklagte vom BFW die Mitteilung, dass aufgrund der erheblichen Fehlzeiten das Qualifizierungsziel des Klägers gefährdet ist. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf Blatt 341 der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

5

Ausweislich der weiteren Bescheinigungen der Teilnahme des Klägers ab dem Jahr 2014 ergaben sich weiterhin erhebliche Fehlzeiten des Klägers. Zudem fehlte der Kläger ausweislich der Bescheinigung des BFW am 16.12.2013, 28.02.2014 sowie 03.03.2014 unentschuldigt am Unterricht. Wegen der weiteren Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

6

Der Kläger hat die Zwischenprüfung nicht bestanden.

7

Mit Schreiben der Beklagten vom 8.5.2014 wurde der Kläger dazu angehört, dass beabsichtigte ist, den Bescheid über die Bewilligung der Leistung zur Teilhabe vom 04.10.2012 für die Zukunft aufzuheben sowie das Übergangsgeld für die Tage 16.12.2013, 28.02.2014 sowie 03.03.2014 aufzuheben, sowie für die Zeit ab dem 18.4.2014.

8

Mit Bescheid vom 30.5.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 04.10.2012 auf, sowie den Bescheid über das Übergangsgeld vom 26.11.2012 für die Fehltage am 16.12.2013 sowie 28.02. und 03.03.2014, sowie für die Zeit ab dem 08.06.2014. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

9

Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2014 und wies den Widerspruch, soweit nicht Abhilfe durch Änderungsbescheid vom 18.06.2014 geschaffen wurde, zurück. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass sich nach Erlass des Ursprungsbescheides die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 48 SGB X geändert hätten, da eine erfolgreiche Weiterführung der Maßnahme aufgrund der erheblichen Fehlzeiten und der damit verbundenen fehlenden Erfolgsaussichten für den Abschluss nicht mehr gewährleistet sei.

10

Eine Entschuldigung für die aufgeführten Fehltage habe der Kläger nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 4-9 der Akte verwiesen.

11

Mit seiner am 07.10.2014 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Bescheide und führt zur Begründung aus, dass zum einen er die Fehltage im Selbststudium nachgearbeitet habe und er der Auffassung sei, dass er sehr wohl erfolgreich den Lehrgang hätte abschließen können und im übrigen die Maßnahme durch die Zusammenlegung der Lehrgänge IT-System-Kaufmann mit den Lehrgang IT Systemelektroniker zu erheblichen Schwächen geführt habe. Der Kläger behauptet weiter, dass er bis auf die schulinterne Zwischenprüfung die weiteren Klausuren mit einem Notendurchschnitt von drei absolviert habe und somit klar bestanden hätte. Die schulinterne Zwischenprüfung hätten 78 % der Teilnehmer nicht bestanden. Dementsprechend sei die Zwischenprüfung nicht maßgeblich. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er gute Aussichten gehabt hätte, die Abschlussprüfung zu bestehen.

12

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.5.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.6.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3.9.2014 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

14

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

16

Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.

18

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

19

Der Kläger ist durch die Bescheide vom 30.5.2014 und 18.6.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2014 nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt, da diese rechtmäßig sind und die Beklagte zutreffend den Ursprungsbescheid vom 04.10.2012 über die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Verbindung mit den Bescheid vom 26.11.2012 über die Gewährung von Übergangsgeld aufgehoben hat.

20

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X sind im vorliegenden Fall gegeben. Entsprechend dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden soweit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

21

Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger gegeben, da er aufgrund der erheblichen Fehlzeiten bereits seit Mitte 2013 nicht mehr sicherstellen konnte, dass er tatsächlich die ihm gewährte Weiterbildung zum IT-System-Kaufmann erfolgreich abschließen kann. Insofern hat die Beklagte zutreffend aufgrund der erheblichen Fehlzeiten in Verbindung mit dem Nichtbestehen der Zwischenprüfung aufgrund der Hinweise des Maßnahmeträgers B. S.-A. in S. die Entscheidung getroffen, die nicht mehr erfolgversprechende Maßnahme für den Kläger aufzuheben.

22

Soweit demgegenüber der Kläger behauptet, er sei ohne weiteres durch entsprechendes Nacharbeiten in der Lage gewesen, die Prüfung erfolgreich abzulegen, steht dem das Nichtbestehen der Zwischenprüfung entgegen. Zudem ist die Prognose des Klägers zum Bestehen der Prüfung rein spekulativ.

23

Dies ergibt sich im übrigen auch nochmals aus der angeforderten Bescheinigung des B.vom 16.6.2015 (vgl. Blatt 50 der Akte), wonach der Kläger von den 272 Ausbildungstagen nur 135 Tagen den Unterricht besucht hat. Zwar ergibt sich des weiteren aus der Mitteilung, dass der Notendurchschnitt in den Fächern alle über dem Strich, d.h. ausreichend und besser waren. Maßgebend ist vorliegend jedoch, dass er den umfassenden Leistungstest im Rahmen der Zwischenprüfung nicht bestanden hat.

24

Soweit der Kläger des Weiteren bemängelt, dass vorliegend bei der Maßnahme des B. eine nicht sachgerechte Zusammenlegung der Weiterbildung zum IT-System-Kaufmann mit der Weiterbildung zum IT-Systemelektroniker erfolgte und im wesentlichen der Unterricht im Rahmen der Weiterbildung zu sehr in Richtung IT-Systemelektroniker erfolgt sei, erschließt sich dies den Unterlagen bisher nicht.

25

Im übrigen drängt sich vorliegend der Verdacht auf, aufgrund der erheblichen Fehlzeiten des Klägers in Verbindung mit ausgerechnet einer nicht gegebenen Fehlzeit ausgerechnet im Rahmen der Unterrichtsfreiheit im April 2014, dass vorliegend der Kläger seine Unzufriedenheit mit der Bildungsmaßnahme des B. zum Ausdruck gebracht hat.

26

Im Ergebnis steht jedoch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass vorliegend aufgrund der erheblichen Fehlzeiten des Klägers eine erfolgreiche Teilnahme und damit verbunden ein erfolgreicher Abschluss der ihm gewährten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum IT-System Kaufmann nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gegeben war. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht den Ursprungsbescheid vom 04.10.2012 aufgehoben, da insoweit entsprechend § 48 Abs. 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen gegeben war und eine Weiterführung der ihn gewährten Maßnahme, aufgrund fehlender Erfolgsaussichten, nicht mehr möglich war.

27

Des Weiteren hat damit die Beklagte auch zu Recht den Bescheid über die Gewährung von Übergangsgeld vom 26.11.2012, für den Zeitraum ab dem 08.06.2012, sowie für drei Fehltage am 16.12.2013, 28.02.2014 sowie 03.03.2014 aufgehoben.

28

Soweit sich der Kläger insbesondere gegen die Aufhebung des Übergangsgeldes Bescheides für die drei Tage am 16.12.2013 sowie 28.02.2014 und 03.03.2014 wehrt, hat der Kläger jedoch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, dass an diesen benannten Tagen sein Fehlen entschuldigt war. Ausweislich der vorliegenden Bescheinigungen des BFW ergibt sich, dass der Kläger zwar mitgeteilt haben soll, dass er aufgrund von Handwerkerleistung am 28.02.2014 sowie am 03.03.2014 nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Dieses Fehlen stellt jedoch kein Entschuldigungsgrund dar, da insoweit es sich um eine private Verpflichtung handelt, für die keinesfalls die Beklagte Übergangsgeld zu zahlen hätte. Gleiches gilt für den dritten Tag am 16.12.2013, für welchen keine Entschuldigung vorliegt. Allein die Mitteilung an das B., warum an den fraglichen Tagen nicht am Unterricht teilgenommen werden konnte, führt nicht zu einer Entschuldigung desselben. Im Ergebnis konnte somit die Beklagte für diese drei Tage die Gewährung von Übergangsgeld aufheben gem. § 48 Abs. 1 SGB X, da insoweit unterstellt werden darf, dass der Kläger wusste, dass wegen privater Verpflichtungen ein Entschuldigungsgrund nicht gegeben ist. Zudem ist er in den Ausgangsbescheiden darüber belehrt worden, dass in Zeiten eines unentschuldigten Fehlens Übergangsgeld nicht gezahlt wird.

29

Im Ergebnis hat somit die Beklagte zu Recht zum einen den Ursprungsbescheid vom 04.10.2012 über die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildungsmaßnahme zum IT-System-Kaufmann mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, sowie damit verbunden auch zum einen die Zahlung des Übergangsgeldes ab diesem Zeitpunkt sowie zum anderen für die drei genannten Fehltage am 16.12.2013, 28 02.2014 sowie 03.03.2014 aufgehoben.

30

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

32

Die Entscheidung konnte vorliegend durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG ergehen, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind im Rahmen des Erörterungstermins am 29.04.2015 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.