Sozialgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2016 - S 13 KA 173/12 WA

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2016:1116.S13KA173.12WA.0A
bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist der Honorarbescheid der Beklagten für das 4. Quartal 2007.

2

Der Kläger ist psychologischer Psychotherapeut und nahm als solcher an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Sachsen-Anhalt teil.

3

Gegen den Honorarbescheid für das 4. Quartal 2007 erhob der Kläger am 25. April 2008 mit der Begründung Widerspruch, die Vorgaben des Bundessozialgerichts sowie die in § 85 Absatz 4 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen seien nicht eingehalten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2008 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte sei sowohl an die Vorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sowie die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Auf Grundlage des Beschlusses des Bewertungsausschusses sei für das 4. Quartal 2007 ein Punktwert von 4,41 Cent ermittelt worden. Die Vorgaben des Bundessozialgerichts seien vollumfänglich eingehalten worden. Ein Anspruch auf 5,11 Cent bestünde auch nach dem Bundessozialgericht nicht. Die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Kapitel 35.2 EBM sei auf Grundlage des § 9 Absatz 4 HVV in der ab dem 1. Quartal 2006 gültigen Fassung entsprechend der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutischer Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gemäß § 85 Absatz 4a SGB V mit einem Punktwert bis zu 561.150 Punkten pro Quartal und Leistungserbringer.

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Mit seiner am 17. November 2008 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Neuermittlung seiner Honoraransprüche weiter. Er verwies auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2008, Az.: B 6 KA 9/07 R und den darin enthaltenen Auftrags an den Bewertungsausschuss zur Kostenprüfung ab dem 1. Quartal 2007 und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Dies hat das Gericht mit Beschluss vom 19. März 2009 angeordnet. Am 29. November 2012 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgenommen und trägt vor, dass der neue Beschluss des Bewertungsausschusses für das Jahr 2007 die ursprünglich ermittelten Kosten einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis mit 40.634,00 Euro nochmals ausdrücklich bestätigt habe. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden, da der Bewertungsausschuss für die Ermittlung der Kosten für das Jahr 2007 statistische Daten des Zentralinstituts aus den Jahren 2002 bis 2004 herangezogen habe, wonach die Kosten bei 41.502,00 Euro gelegen hätten. Der Bewertungsausschuss habe jedoch nicht die von ihm tatsächlich ermittelten Kosten herangezogen, sondern die tatsächlich ermittelten Personalkosten durch normative Personalkosten, die deutlich niedriger seien, ersetzt. Darin liege ein Verstoß gegen die Vorgaben des Bundessozialgerichts, das den Auftrag erteilt habe, die normativen Personalkosten zu ermitteln und ggf. anstelle der empirisch ermittelten Personalkosten heranzuziehen, soweit die empirischen Kosten unter den normativen lägen. Zudem habe eine ex-post-Beurteilung zu erfolgen. Das heißt, der Bewertungsausschuss hätte im Rahmen seiner Ermittlungen auf sämtliche empirische Daten zurückgreifen müssen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlagen, um ein verlässliches Kostenbild des Jahres 2007 zu erhalten.

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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Honorarbescheid für das 4. Quartal 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2008 aufzuheben und die Honoraransprüche des Klägers für das 4. Quartal 2007 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ermitteln und hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat auf Nachfrage des Gerichts am 9. April 2013 ausgeführt, der Bewertungsausschuss habe in seiner 96. Sitzung am 18. Februar 2005 einen Betriebskostensatz in Höhe von 40.634,00 Euro festgesetzt. Bei dessen Ermittlung habe dieser ausschließlich auf Daten des Zentralinstitutes für die kassenärztliche Versorgung zurückgegriffen. Lediglich die Personalkosten seien normativ unter Berücksichtigung von Daten des statistischen Bundesamtes in Höhe von 14.727,00 Euro festgelegt worden. Um für 2007 einen neuen Betriebskostenansatz festsetzen zu können, hätten dem Bewertungsausschuss bereits 2006 Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine andere Beurteilung der Kostensituation gerechtfertigt hätten. Zum Ende des Jahres 2006 seien die neuen Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung aus den Jahren 2002 bis 2004 bekannt geworden. Hieraus habe sich eine minimale Änderung des Betriebskostenbeitrags gezeigt. Der Betriebskostenbeitrag in der höchsten Umsatzklasse mit einem Umsatz über 70.000,00 Euro habe bei 38.546,00 Euro gelegen und damit unter dem für die Mindestpunktwertberechnung veranschlagtem Wert in Höhe von 40.634,00 Euro. Dabei sei der Personalkostenanteil der ZI-Studie durch einen rechnerisch ermittelten Betrag der Jahresaufwendung für eine Halbtagskraft nach dem BAT in Höhe von 16.323 Euro ersetzt worden. Diese Daten hätten zu einer Absenkung der Betriebskosten führen müssen, welche noch größer ausgefallen wäre, wenn man die Personalkosten des statistischen Bundesamtes in Höhe von 14.727,00 Euro herangezogen hätte. Insofern läge keine Benachteiligung der Psychotherapeuten vor, so dass auch keine Reaktionspflicht des Normgebers bestanden habe. Neuere Daten hätten im Jahr 2006 nicht vorgelegen. Ferner sei eine einmal gewählte Datengrundlage beizubehalten, um den Eindruck der Beliebigkeit zu vermeiden.

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Der Kläger ist dem entgegengetreten und meint weiter, dass die Heranziehung dieser Daten unzureichend und damit falsch sei. Dies werde aus dem Auftrag des Bundessozialgerichts deutlich z. B. wegen der benannten Umsatzsteuererhöhung, des gestiegenen Verbraucherindex und der Erhöhung bei den Vergütungen von Arzthelferinnen. Diese Faktoren könnten denklogisch noch nicht Bestandteil der Daten aus den Jahren 2002 bis 2004 sein. Die Rechtsprechung mache daher nur Sinn, wenn bei der nachträglichen Feststellung der Kosten für das Jahr 2007 auch die nach dem Jahr 2007 bekannt gewordenen Daten berücksichtigt werden würden. Das Bundessozialgericht habe ausdrücklich formuliert: " anhand der damals zugänglichen bzw. später zugänglich gewordenen Daten ". Überdies hätten die ermittelten Kosten nicht bei 40.634,00 Euro gelegen, sondern bei 41.502,00 Euro. Allein hieraus müsse eine Nachvergütung resultieren.

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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat am 12. Jun 2015 ergänzend Stellung genommen und Deckblatt, Inhaltsverzeichnis sowie wesentliche Passagen aus der Kostenstrukturanalyse übersandt, auf welche ergänzend verwiesen wird. Sie hat wiederholt, dass aufgrund der bereits erläuterten Entwicklung für 2007 von einer Anpassung abgesehen worden sei. Eine solche sei ab 2008 erfolgt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Der Honorarbescheid für das 4. Quartal 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neuermittlung seines Honorars hinsichtlich zeitgebundener genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen des Kapitels 35.2 EBM im streitbefangenen Quartal.

14

Nach § 85 Absatz 4 Sätze 1-3 SGB V verteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte. In § 85 Absatz 4 Satz 4 SGB V ist bestimmt, dass im Verteilungsmaßstab Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen zu treffen sind, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Dazu bestimmt der Bewertungsausschuss Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütung im Interesse einheitlicher Vergütungsgrundsätze für psychotherapeutische Leistungen im ganzen Bundesgebiet (§ 85 Absatz 4a Satz 1 SGB V). Dem Bewertungsausschuss ist dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2008, Az. B 6 KA 9/07 R). Es sind daher auch pauschalierende und typisierende Regelungen zulässig, soweit nicht gegen das Willkürverbot verstoßen wird. Die gerichtliche Kontrolldichte darf nicht überspannt werden. Maßgeblich ist das Gesamtergebnis, nicht die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinn (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2008, Az. B 6 KA 9/07 R). Erforderlich ist vielmehr eine möglichst realitätsgerechte Erfassung.

15

Das Bundessozialgericht führte in der genannten Entscheidung aus, dass die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen in den Jahren 2002 und 2003 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gelte auch für die Vorgabe eines festen Betrages der Betriebsausgaben in Höhe von 40.634 EUR, für die teilweise die Sonderauswertung des ZI-Instituts für Psychotherapeuten zur Kostenstrukturanalyse 1999 herangezogen wurde. Die dort enthaltenen Personalkosten wurden durch die Erhebung des statistischen Bundesamtes zur "Kostenstruktur bei ausgewählten Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt- und Heilpraktikerpraxen sowie Psychologischen Psychotherapeuten" ersetzt. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist auch zu entnehmen, dass dieses als berücksichtigungsfähige Personalkosten die Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Halbtagskraft als angemessen ansieht, nachdem psychotherapeutische Praxen meistens ohne Personal arbeiten würden. Mit Personalkosten in Höhe von 14.727 EUR (etwa zwei Drittel der in psychotherapeutischen Praxen für eine Vollzeitkraft tatsächlich entstandenen Aufwendungen in Höhe von 22.099 EUR) sei dem Genüge getan. Es sei auch keine prozentuale Quote der Betriebskosten notwendig.

16

Andererseits betonte das Bundessozialgericht, dass es ab dem Jahr 2007 deutliche Anhaltspunkte für Kostensteigerungen gäbe, welche die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen pauschalierender Regelungen überschreiten würden und dass deshalb eine Anpassung der Betriebskosten an die im wesentlichen Umfang veränderten Realitäten nahelegten (Erhöhung der Umsatzsteuer um drei Prozentpunkte; Anstieg des Verbraucherpreisindexes um mehr als 10 % Punkte gegenüber der Basis des Jahres 2000; Erhöhung der Vergütungen für Arzthelferinnen mit Wirkung ab 1. Januar 2008 nach dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 22.11.2007). Deshalb sei der Bewertungsausschuss aufgerufen, für die Zeiträume ab Quartal 1/2007 anhand der damals zugänglichen beziehungsweise der später zugänglich gewordenen Daten zu prüfen, ob, ab wann und in welchem Umfang der feste Betriebskostenbetrag angepasst werden müsse, damit dieser weiterhin einer realitätsgerechten Festlegung entspreche.

17

Dieser Beobachtungspflicht ist der Bewertungsausschuss nach Auffassung der erkennenden Kammer nachgekommen. Nachdem der tatsächliche Betriebskostenbetrag in der höchsten Umsatzklasse mit einem Umsatz über 70.000,00 Euro bei einem Betrag von 38.546,00 EUR und damit unter dem für die Mindestpunktwertberechnung veranschlagten Betriebskostenbetrag von 40.634 EUR lag, konnte der Bewertungsausschuss davon absehen, im Jahr 2007 eine Anpassung vorzunehmen.

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Auch war es nicht geboten, aktuellere Daten zu ermitteln und eine Ex-post-Beurteilung vorzunehmen. Es mag sein, dass die punktuelle Evaluierung einzelner Daten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Beschwerdeausschusses durch das Bundessozialgericht andere – möglicherweise auch höhere – Werte ergeben hätte, jedoch widerspräche eine solche rückschauende Betrachtung mittels Datenauswertungen aus "Zukunft" für einen Zeitraum in der Vergangenheit den Grundsätzen der EBM-Wertermittlung. Im Rahmen der Bewertung vertragsärztlicher und vertragspsychotherapeutischer Leistungen liegt im Grunde stets eine Prognoseentscheidung aufgrund der Beobachtung der vorangegangenen Quartale/Jahre vor. Hierbei wird auf verlässliche Datengrundlagen zurückgegriffen und die einmal gewährte Datengrundlage beibehalten, um den Eindruck der Beliebigkeit zu vermeiden und Vergleichbarkeit zu gewähren. Nähme man andere Bezugsquellen, fehlte diese notwendige Vergleichbarkeit, da Untersuchungsaufträge und Zielsetzungen verschieden wären (vgl. hierzu auch SG München, Urteil vom 23. Juli 2014 – S 38 KA 262/13).

19

Es gibt deshalb auch keine sachlichen Gründe, andersartige Erhebungen bzw. sämtliche empirische Daten heranzuziehen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen hätten. Der Bewertungsausschuss hat in seiner 96. Sitzung am 18. Februar 2005 einen Betriebskostensatz in Höhe von 40.634,00 Euro festgesetzt. Hierbei hat er ausschließlich – wie immer – auf Daten des Zentralinstitutes für die kassenärztliche Versorgung zurückgegriffen. Zur Wertermittlung für das Jahr 2007 lagen keine neueren Daten zu einer veränderten Beschlussfassung vor. Erst zum Ende des Jahres 2006 sind neue Daten des Zentralinstitutes für die kassenärztliche Versorgung aus den evaluierten Jahren 2002 bis 2004 bekanntgeworden. Diese konnten denklogisch bei den ursprünglichen Festlegungen für das Jahr 2007 noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Daten zeigten eine minimale Änderung des Betriebskostenbeitrags. So lag dieser in der höchsten Umsatzklasse mit Umsatz über 70.000,00 Euro bei 38.564,00 Euro und hat damit unter dem für die Mindestpunktwertberechnung veranschlagten Wert in Höhe von 40.634,00 Euro gelegen. Die Daten hätten zu einer Absenkung der Betriebskosten führen müssen, wovon nachträglich richtigerweise abgesehen wurde. Eine Benachteiligung der Psychotherapeuten und eine Reaktionspflicht des Normgebers zu deren Gunsten sind damit nicht gegeben.

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Soweit der Kläger meint, das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2008 (a.a.O.) ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Ermittlung "anhand der damals zugänglichen bzw. später zugänglich gewordenen Daten" zu erfolgen habe und diese Rechtsprechung nur Sinn mache, wenn bei der nachträglichen Feststellung der Kosten für das Jahr 2007 auch die nach dem Jahr 2007 bekanntgewordenen Daten berücksichtigt werden würden, so vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Vielmehr können mit "später zugänglich gewordenen Daten" nur solche Daten gemeint sein, die zu einem Zeitpunkt vor Beginn des eigentlichen Abrechnungsjahres – hier 2007 – vorliegen und nicht solche, die man rückschauend nach Ablauf des Abrechnungsjahres ermitteln kann. Dies trifft hier auf die zum Ende des Jahres 2006 vorliegenden Daten des Zentralinstitutes für die kassenärztlichen Versorgung aus den Jahren 2002 bis 2004 zu, denn diese waren bei der ursprünglichen Bewertung noch nicht bekannt, sondern sind eben erst später zugänglich geworden. Ein Rückgriff auf nach Ablauf des Abrechnungsjahres bekanntgewordene Daten hingegen steht dem Bewertungssystem entgegen und würde stets Anlass für zukünftige Korrekturen geben. Damit wäre eine verlässliche Vergütung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Leistungen nicht mehr gegeben. Sie erhielten den Charakter der Vorläufigkeit. Ein Vertrauen auf die gewährte Vergütung könnte nicht entstehen. Dem System ist immanent, dass aus der Beobachtungspflicht der vergangenen Jahre eine Reaktionspflicht für die Zukunft erwächst. Nur, wenn die Beobachtungen ergeben hätten oder hätten ergeben müssen, dass vor dem Jahr 2007 Daten vorgelegen haben, die einen höheren als den veranschlagten Betriebskostensatz aufzeigten, hätte es zu einer Änderung für das Jahr 2007 und damit dem hier streitbefangenen Quartal kommen müssen. Dies ist aus den oben dargestellten Erwägungen jedoch nicht der Fall.

21

Die Klage war daher abzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

23

Das Gericht kann gemäß § 161 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag die Sprungrevision gegen das Urteil durch Beschluss zulassen. Voraussetzung hierfür ist nach § 161 Absatz 1 Satz 2 SGG, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils schriftlich gestellt wurde und nach Satz 3 die Zustimmung des Gegners dem Antrag beigefügt ist.

24

Die Sprungrevision war vorliegend nach § 161 Absatz 2 Satz 1 SGG zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG vorliegen. Das Gericht misst der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei. Die hier streitige Rechtsfrage weist nicht nur für die hier Beteiligten eine erhebliche Klärungsbedürftigkeit auf, sondern steht aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtsklarheit für zukünftige Entscheidungen im Rahmen der Vergütung zeitgebundener genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen des Kapitels 35.2 EBM im allgemeinen Interesse.


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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 16. Nov. 2016 - S 13 KA 173/12 WA zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung


(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 161


(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. D

Referenzen

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.