Sozialgericht Landshut Endurteil, 14. Sept. 2015 - S 13 AL 182/14

published on 14/09/2015 00:00
Sozialgericht Landshut Endurteil, 14. Sept. 2015 - S 13 AL 182/14
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen einer Arbeitsaufgabe und um den Eintritt einer Sperrzeit von 1 Woche wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung.

Der am ... 1952 geborene Kläger leistet seit dem 16. August 1966 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Am 26. Juni 2014 meldet er sich mit Wirkung zum 01. September 2014 bei der Beklagten arbeitslos, nachdem er am 21. November 2006 eine Vereinbarung über Altersteilzeit unterschrieben hatte. Danach erbrachte er im Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 29. Februar 2012 100% seiner Arbeitsleistung, im Zeitraum vom 01. März 2012 bis zum 31. August 2014 fand die Freistellungsphase statt.

Mit Bescheid vom 27. August 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld I (Alg I) in Höhe von 41,05 Euro zunächst ab dem 01. Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 26. August 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Sperrzeit wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung und mit Scheiben vom 28. August 2014 zu einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen einer Beschäftigungsaufgabe an.

Mit bei der Beklagten am 05. September 2014 eingegangenem Schreiben führte der Kläger sinngemäß aus, dass ihm sein Arbeitgeber 2006 angeboten habe, in Altersteilzeit zu gehen, um Arbeitsplätze für jüngere Menschen zu schaffen. Nach der alten Gesetzeslage wäre er mit 62 mit einem Abschlag von 10,8% in Rente gegangen. Nach dem am 01. Juli 2014 in Kraft getretenen § 236b Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) könne er jedoch mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Nachdem sein alter Arbeitgeber eine Vertragsverlängerung abgelehnt habe, stelle er sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für ein Jahr zur Verfügung, um den Rentenabschlag zu vermeiden.

Mit Bescheid vom 18. September 2014 stellte die Beklagte fest, dass im Zeitraum vom 01. September 2014 bis zum 23. November 2014 eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten sei, weil der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss der Vereinbarung über Altersteilzeit selbst gelöst habe.

Mit Bescheid ebenfalls vom 18. September 2014 stellte die Beklagte fest, dass im Zeitraum vom 24. November 2014 bis zum 30. November 2014 eine weitere Sperrzeit von einer Woche wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung eingetreten ist.

Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2014 setzte die Beklagte die Sperrzeiten entsprechend um und bewilligte dem Kläger Alg I endgültig erst ab dem 01. Dezember 2014.

Mit Schreiben vom 26. September 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide ein. Zur Begründung führte er aus, er habe im Jahr 2006 nicht absehen können, dass am 01. Juli 2014 ein neues Rentenpaket in Kraft trete, das ihm ermögliche, mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Zur Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung führte er aus, er habe erst im Juni 2014 einen Temin bei der Rentenversicherung erhalten. Erst hier habe er von der neuen Rechtslage erfahren. Nachdem sein Arbeitgeber einer Verlängerung nicht zugestimmt habe, habe er sich erst im Juni 2014 arbeitslos melden können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Arbeitslosigkeit sei nach der Arbeitsaufgabe durch die Arbeitslosmeldung willentlich herbeigeführt worden. Allein die Möglichkeit abschlagsfrei in Rente gehen zu können, stelle keinen wichtigen Grund dar.

Mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 07. Oktober 2014 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe bereits seit langem von dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der neuen Rentenregelungen gewusst. Allein der Umstand, dass er erst im Juni 2014 einen Termin bei der Rentenversicherung hatte, habe ihn nicht daran gehindert, sich bereits zuvor arbeitssuchend zu melden.

Der Kläger hat am 05. November 2014 Klage gegen die beiden Widerspruchsbescheide erhoben, die unter den Aktenzeichen S 13 AL 182/14 und S 13 AL 183/14 registriert worden sind. Die Kammer hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Die Verfahren werden unter dem hiesigen Aktenzeichen geführt.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger ergänzend aus, erst aufgrund der neu geschaffenen Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren habe er eine Wiederaufnahme seiner Arbeit ins Auge gefasst. Die Änderung des Rentengesetzes sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages für ihn nicht vorhersehbar gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Sperrzeitbescheide vom 18. September 2014 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19. September 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld I im Zeitraum vom 01. September 2014 bis zum 30. November 2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 18. und 19. September 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht im Zeitraum vom 01. September 2014 bis zum 30. November 2014 kein Anspruch auf die Gewährung von Alg I zu.

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) ruht der Anspruch auf Alg I für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sind aus Sicht der Kammer erfüllt.

Der Kläger hat mit Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages sein zuvor unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Hierdurch hat er das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst. Dem Kläger ist insofern auch Vorsatz vorzuwerfen.

Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - in Bezug auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen der Umwandlung eines unbefristeten in einen befristeten Arbeitsvertrag im Zuge des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodel ausgeführt, dass im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelungen dann vorliegen könnte, wenn der Kläger nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte. Weiter hat das BSG jedoch darauf hingewiesen, dass es insoweit nicht allein auf die subjektive Vorstellung des Klägers ankommen könne, denn der wichtige Grund im Sinne der Sperrzeitregelungen müsse objektiv gegeben sein. Vor diesem Hintergrund hat das BSG die Forderung aufgestellt, dass die subjektive Absicht des Klägers, nach Auslaufen des Altersteilzeitvertrages aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, auch auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte als gerechtfertigt erscheinen muss.

Nach den Ausführungen des BSG soll insofern einerseits auf die rentenrechtliche Situation und andererseits darauf abgestellt werden, wie der Kläger diese Situation unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse bzw. Nachfragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat.

Maßgeblich für die Prüfung des wichtigen Grundes sind insofern ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses; im vorliegenden Fall also im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages. Das Verhalten des Klägers nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages ist insofern nur noch von Interesse als es - im Rahmen der Beweiswürdigung - Rückschlüsse auf seine Motivation im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zulässt (zutreffend hierzu SG Karlsruhe, Urt. v. 06.07.2015 - S 5 AL 3838/14 - Rn. 24 zitiert nach juris).

Ausgehend von den vorstehend genannten Grundsätzen konnte sich die Kammer jedoch nicht davon überzeugen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages tatsächlich die feste - und objektiv gerechtfertigte - Absicht hatte, ab dem 01. September 2014 Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Beantragung von Altersrente ab dem 01. September 2014 nach Auslaufen des Altersteilzeitvertrages für den Kläger sicherlich eine Option war. Dies folgt bereits daraus, dass er im Juni 2014 beim Rentenversicherungsträger vorgesprochen hat.

Gegen die Annahme einer festen Absicht, nach Auslauf des Altersteilzeitvertrages unmittelbar aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, spricht aus Sicht der Kammer jedoch, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal ausgeführt hat, dass er sich vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht persönlich vom Rentenversicherungsträger hinsichtlich der zu erwartenden Rentenhöhe bei einem Renteneintritt am 01. September 2014 hat beraten lassen.

Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, seine Entscheidung hinsichtlich der Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages ausschließlich auf die allgemeine Rentenauskunft vom 12. Juli 2006 gestützt zu haben. Diese Auskunft ist aus Sicht der Kammer jedoch ungenügend, um auf die feste Absicht des Klägers schließen zu lassen, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Die Rentenauskunft erhält keinerlei Aussage über die dem Kläger zustehende Rentenhöhe bei einem Renteneintritt ab dem 01. September 2014. Der Kläger hat sich die Höhe der ihm bei einem Renteneintritt am 01. September 2014 zustehende Rente auf der Basis der Rentenauskunft vom 12. Juli 2006 auch nicht selbst ausrechnen können. Denn zwar wird hier der Rentenabschlag von 10,8% bei einer Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 01. September 2014 genannt. Dieser Rentenabschlag wäre jedoch auf die Altersrente anzuwenden, die der Kläger nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu erwarten hätte. Die Rentenauskunft enthält jedoch nur Informationen hinsichtlich der Höhe der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. In Bezug auf die Berechnung der dem Kläger im Falle eines Renteneintritts am 01. September 2014 (nach Vollendung des 62. Lebensjahres) zustehende Altersrente wäre neben dem Rentenabschlag jedoch auch zu berücksichtigen, dass ihm zwischen dem 62. und dem 65. Lebensjahr Beitragszeiten fehlen. Weiter ist bei der Berechnung der Rentenhöhe zu berücksichtigen, dass sich die von ihm entrichtete Beitragshöhe ab Beginn der Altersteilzeit vermindert hat.

Der Entscheidung des Klägers, unmittelbar nach Auslaufen des Altersteilzeitvertrages aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, lag somit selbst im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine genaue Kenntnis der rentenrechtlichen Konsequenzen zugrunde. Aus dem Umstand, dass der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages keinerlei Notwendigkeit gesehen hat, eine konkrete Rentenauskunft einzuholen, folgt für die Kammer, dass die Entscheidung des Klägers, ab dem 01. September 2014 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, im Jahr 2006 gerade noch nicht endgültig feststand. Für die Annahme einer festen Absicht fehlt es an der notwendigen Kenntnis über die zu erwartende Rentenhöhe bei einem Renteneintritt unmittelbar nach Ablauf der Altersteilzeit.

Gegen die Annahme einer festen Absicht ab September 2014 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden spricht zudem, dass der Kläger seine ursprüngliche Lebensplanung unmittelbar nach Kenntniserlangung hinsichtlich der neuen Gesetzeslage verändert und sich dafür entschieden hat, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres weiter zu arbeiten. Diese Entscheidung ist aus Sicht des Klägers wirtschaftlich ohne Zweifel sinnvoll. Die kurzfristige Änderung in der Lebensplanung ist jedoch ein weiterer Beleg dafür, dass die ursprüngliche Planung des Klägers, ab dem 01. September 2014 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, nicht derart verfestigt war, dass sie im Sinne der Rechtsprechung des BSG einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen kann.

Nach § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen eine besondere Härte im Sinne des § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. b SGB III darstellt, liegen nicht vor.

Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe am 01. September 2014 und endet am 23. November 2014.

Dem Kläger steht jedoch auch im Zeitraum vom 24. bis zum 30. November 2014 kein Anspruch auf die Gewährung von Alg I zu. Denn auch in diesem Zeitraum ruht der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 7 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung).

§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen.

Dem ist der Kläger mit seiner Arbeitssuchendmeldung vom 26. Juni 2014 nicht nachgekommen. § 38 Abs. 1 SGB III knüpft allein an das Ende des Arbeitsverhältnisses an. Somit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger sich darauf beruft, erst im Juni entschieden zu haben, sich dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stellen zu wollen.

Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 SGB III beginnt die Sperrzeit am 24. November 2014 und endet am 30. November 2014.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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published on 14/09/2015 00:00

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published on 06/07/2015 00:00

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Annotations

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.