Sozialgericht Köln Gerichtsbescheid, 04. Nov. 2016 - S 41 AS 2553/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 2
Sozialgericht Köln
3Zugestellt am Az.: S 41 AS 2553/16 von zur Gathen Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Gerichtsbescheid
6In dem Rechtsstreit
7T
8Klägerin
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Q
10gegen
11Jobcenter Rhein-Erft -Widerspruchsstelle-, vertreten durch den Geschäftsführer, Europaallee 33, 50226 Frechen
12Beklagter
13hat die 41. Kammer des Sozialgerichts Köln am 04.11.2016 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Oh, für Recht erkannt:
14Die Klage wird abgewiesen.
15Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
16Tatbestand:
17Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.12.2015.
18Die am 00.00.1992 geborene Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. Ihre am 00.00.2015 geborene Tochter B ist ebenfalls rumänische Staatsangehörige. Vom 01.08.2013 bis 30.11.2014 bezog die Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 09.07.2014 bis 05.08.2014 war die Klägerin abhängig beschäftigt. Sie bezieht Kindergeld in gesetzlicher Höhe für ihre Tochter. Den Antrag auf Gewährung von Elterngeld lehnte der Rhein-Erft-Kreis mit Bescheid vom 14.01.2015 unter Hinweis auf § 2 Absatz 2 FreizügG/EU ab.
19Am 31.12.2015 beantragte die Klägerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen bei dem Beklagten. Sie erklärte, gemeinsam mit ihrer Mutter zu wohnen, und bisher von Bekannten und der Familie unterstützt worden zu sein.
20Eine Mitwirkungsaufforderung des Beklagten zur Vorlage von Unterlagen mit Schreiben vom 22.01.2016 blieb erfolglos.
21Das am 11.02.2016 eingeleitete Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Köln (Az. S 33 AS 600/16 ER) blieb unter Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit erfolglos (Beschluss vom 09.03.2016). Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und die nicht nachgeholte Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zurück (Beschluss vom 15.04.2016 Az. L 19 AS 469/16 B ER).
22Mit Bescheid vom 12.05.2016 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin vom 31.12.2015 ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin halte sich ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland auf und sei daher von den Grundsicherungsleistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Anderweitige Aufenthaltsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht nachgewiesen worden.
23Den hiergegen mit Schreiben vom 19.05.2016 eingelegten aber nicht weiter begründeten Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2016 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem Bescheid vom 12.05.2016 zurückgewiesen.
24Hiergegen richtet sich die am 29.06.2016 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt. Zur Begründung führt sie aus, die Argumentation des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin halte sich seit dem Jahr 2010, also mittlerweile 6 Jahre in Deutschland auf und sei in C geboren worden. Den festen Aufenthalt der Klägerin in Deutschland könne ihr auch die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht nehmen.
25Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
26den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
27Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden, die er weiterhin für zutreffend hält.
30Das Gericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 15.08.2016 aufgefordert, vollständige Kontoauszüge seit dem 01.12.2015 vorzulegen und mittzuteilen sowie unter Benennung geeigneter Zeugen nachzuweisen, wovon sie seit der Antragstellung ihren Lebensunterhalt bestreitet. Darüber hinaus bat das Gericht um Mitteilung, welche Personen im Haushalt der Klägerin leben und ob Unterkunftskosten anfallen. Auf die Erinnerung des Gerichts kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2016 die Vorlage eines Mietvertrages an. Unterlagen gingen bei Gericht nicht ein.
31Das Gericht teilte den Beteiligten mit Verfügung vom 12.10.2016, welche der Klägerin am 20.10.2016 und dem Beklagten am 17.10.2016 zugestellt wurde, unter Hinweis auf die gerichtliche Verfügung vom 15.08.2016, seine Absicht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang der Verfügung.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogenen Verwaltungsakte sowie die beigezogene Akte des Sozialgerichts Köln zu dem Aktenzeichen S 33 AS 600/16 ER bzw. des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu dem Aktenzeichen L 19 AS 469/16 B ER und die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum ab dem 01.12.2015 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II hat.
35Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 01.12.2015, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie in diesem Zeitraum hilfebedürftig war oder gegenwärtig hilfebedürftig ist.
36Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist § 19 SGB II. Nach dieser Regelung haben erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, d. h. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfeberechtigt sind gemäß § 7 Absatz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7 a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II). Die im Jahre 1992 geborene Klägerin ist hiernach erwerbsfähig und hat nach eigenen Angaben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
37Das Gericht kann offen lassen, ob die Klägerin von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, weil sie sich im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II alleine zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhält. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 15.04.2016 Az. L 19 AS 469/16 B ER wird hierzu ausdrücklich Bezug genommen. Denn die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt oder nachgewiesen, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig war oder dies gegenwärtig ist.
38Hilfebedürftig ist gemäß § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Absatz 1 SGB II). Grundsätzlich hat der jeweilige Antragsteller nachzuweisen, dass er hilfebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. insoweit bereits die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 09.03.2016, Az. S 33 AS 600/16 ER). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt.
39Die Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Rahmen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz noch im laufenden Klageverfahren substantiierte Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögenssituation erteilt oder diese nachgewiesen und ist damit den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht nachgekommen.
40Außer dem Umstand, dass die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter bezieht und der Antrag auf Elterngeld abgelehnt worden ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, von welchem Geld die Klägerin seit Dezember 2015 lebt, von welchen Personen sie ggf. finanziell unterstützt wird, ob sie weiterhin bei ihrer Mutter lebt und ob dort ggf. weitere Personen wohnen, ob sie sich an der Miete beteiligt und wenn ja in welcher Höhe diese anfällt, ob sie einen Lebenspartner hat und ggf. dieser oder der Vater ihrer Tochter zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist und diese ggf. auch erbringt. Diesbezügliche Anfragen hat die Klägerin weder gegenüber dem Beklagten, noch gegenüber dem Sozialgericht Köln oder dem Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen in den vorangegangen Verfahren noch auf die gerichtliche Aufforderung vom 15.08.2016 und die Erinnerungen vom 14.09.2016 und 12.10.2016 im laufenden Klageverfahren beantwortet. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, bisher von Bekannten und ihrer Familie unterstützt worden zu sein. Welche Personen dies waren und in welchem Umfang die Unterstützung erfolgte, hat die Klägerin auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt. Aussagekräftige Kontoauszüge legte sie ebenfalls nicht vor.
41Die Klägerin hat damit ihre Mitwirkungsverpflichtung zum Nachweis der anspruchsbegründenden Umstände auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht erfüllt und trotz wiederholter Aufforderung seitens des Beklagten und des Gerichts ihre Einkommens- und Vermögenssituation nicht schlüssig dargelegt hat. Insbesondere fehlen nach wie vor Nachweise über die vom Gericht angefragten Kontoauszüge, die Lebensverhältnisse und die Benennung von Zeugen, welche die Klägerin unterstützt haben.
42Die Klage war daher abzuweisen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Absatz 1 Satz 3, 183, 193 SGG.
44Rechtsmittelbelehrung:
45Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
46Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
47Landessozialgericht
48Nordrhein-Westfalen,
49Zweigertstraße 54,
5045130 Essen,
51schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
52Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
53Sozialgericht Köln,
54An den Dominikanern 2,
5550668 Köln,
56schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
57Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
58Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
59Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
60Oh
61Richterin am Sozialgericht
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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.