Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 07. Nov. 2016 - S 5 AL 2978/16

published on 07/11/2016 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 07. Nov. 2016 - S 5 AL 2978/16
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.8.2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Ortsabwesenheit.
Nachdem sich der Kläger am 9.5.2016 arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 25.5.2016 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 9.5.2016 – 7.1.2017 in Höhe von 24,14 EUR pro Tag.
Bei einem Gespräch am 29.6.2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, er wolle vom 1. – 16.7.2016 verreisen. Die Beklagte erteilte ihm hierzu keine Zustimmung. Dennoch hielt sich der Kläger ab dem 1.7.2016 im Ausland auf.
Mit Bescheid vom 21.7.2016 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1.7.2016 auf. Zur Begründung gab sie an, der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt ortsabwesend und daher gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III nicht mehr arbeitslos.
Nachdem sich der Kläger am 21.7.2016 erneut arbeitslos gemeldet hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 26.7.2016 ab dem 21.7.2016 wieder Arbeitslosengeld.
Am 1.8.2016 legte der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid der Beklagten Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe rechtzeitig eine Zustimmung der Beklagten zur Ortsabwesenheit beantragt. Die Entscheidung der Beklagten, der Ortsabwesenheit nicht zuzustimmen, sei ermessensfehlerhaft: Durch die Zeit seiner Abwesenheit sei die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt worden. Denn zum einen habe er sich stets ernsthaft um einen neuen Job bemüht; zum anderen habe er seinerzeit bereits eine neue Beschäftigung ab August in Aussicht gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, arbeitslos sei gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dazu gehöre gemäß § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III die Möglichkeit, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Halte sich der Arbeitslose nicht an seinem Wohnsitz oder im Nahbereich der Agentur für Arbeit auf, stehe dies gemäß § 3 Abs. 1 EAO der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen – vorausgesetzt, die Agentur für Arbeit habe vorher ihre Zustimmung erteilt. Die Zustimmung dürfe nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Der Kläger habe sich ab dem 1.7.2016 im Ausland aufgehalten. Sie, die Beklagte, habe dem nicht zugestimmt; nachträglich könne die Zustimmung nicht mehr erteilt werden. Es sei nicht maßgeblich, weshalb sie der Ortsabwesenheit nicht zugestimmt hat. Allein die Aussicht auf eine Arbeitsaufnahme mache die weitere Verfügbarkeit jedenfalls nicht entbehrlich. Vor diesem Hintergrund habe dem Kläger ab dem 1.7.2016 kein Arbeitslosengeld mehr zugestanden. Auch die Voraussetzungen des § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids seien erfüllt. Denn der Kläger habe wissen müssen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen ist: Bei seiner Arbeitslosmeldung habe der Kläger das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten. Im Merkblatt finde sich u.a. der Hinweis, dass Ortsabwesenheit der vorherigen Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf und dass bei einer Reise ohne Zustimmung die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben wird.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 2.9.2016 erhobenen Klage. Er betont nochmals, er habe seine berufliche Eingliederung mit Nachdruck vorangetrieben. So habe er z.B. bei dem Gespräch am 29.6.2016 der Beklagten eine lange Liste mit Nachweisen für Bewerbungen vorgelegt; dies habe die Beklagte selbst in einem Vermerk festgehalten. Im Rahmen seines Auslandsaufenthalts ab dem 1.7.2016 habe er an einer Schulung teilgenommen.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 21.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.8.2016 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hat nicht weiter zur Sache vorgetragen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
1) Die Klage ist zulässig und begründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 21.7.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1.7.2016 aufgehoben.
16 
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 SGB X kommt nur in Betracht, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung ist „wesentlich“, wenn die Behörde den Verwaltungsakt nun (so) nicht mehr erlassen dürfte (K. Lang / Waschull in: LPK-SGB X, 4. Aufl., § 48 Rdnr. 31).
17 
Im vorliegenden Fall haben sich die Verhältnisse zum 1.7.2016 nicht wesentlich geändert. Denn der Kläger hatte weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwar war er ab dem 1.7.2016 vorübergehend ortsabwesend. Seiner Verfügbarkeit stand dies allerdings nicht entgegen; denn die Beklagte hätte der Ortsabwesenheit zustimmen müssen:
18 
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Dies setzt voraus, dass sich der Arbeitslose an seinem Wohnsitz oder zumindest im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung der Agentur für Arbeit, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, die Agentur für Arbeit täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (§ 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 EAO). Erfüllt der Arbeitslose diese Voraussetzungen nicht, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die Agentur für Arbeit vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 EAO). Hinsichtlich der Frage, ob eine Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung vorliegt, steht der Agentur für Arbeit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Hölzer in: Gagel, SGB II / SGB III § 138 SGB III Rdnr. 275). Die Agentur für Arbeit muss prüfen, ob in der Zeit der geplanten Abwesenheit konkrete Möglichkeiten für eine berufliche Eingliederung bestehen, z.B. offene Stellenangebote, auf die sich der Arbeitslose bewerben könnte, oder eine anstehende Weiterbildung, die während der geplanten Abwesenheit beginnt (Söhngen in: Eicher, SGB III, § Jahr 119 Rdnr. 149); berücksichtigen muss sie auch, wie wahrscheinlich eine Vermittlung gerade im Zeitraum der Abwesenheit ist (Gutzler in: NK-SGB III, 5. Aufl., § 138 Rdnr. 188). Wird durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt, hat der Arbeitslose einen Anspruch auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit; der Agentur für Arbeit steht dann kein Ermessen zu (Söhngen, a.a.O., Rdnr. 150; Gutzler, a.a.O.; Brand in: Brand, SGB III, 7. Aufl., § 138 Rdnr. 87).
19 
Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hielt sich der Kläger ab dem 1.7.2016 in Österreich auf, also außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs. Da er sich am 21.7.2016 wieder arbeitslos meldete, dauerte die Ortsabwesenheit keinesfalls länger als drei Wochen. Rechtzeitig vor seinem Auslandsaufenthalt, am 29.6.2016, hatte er die Beklagte von der geplanten Reise informiert und sie um Zustimmung gebeten. Zwar hat die Beklagte seinerzeit nicht zugestimmt; allerdings wäre sie hierzu verpflichtet gewesen: Die Beklagte irrt, wenn sie meint, es sei nicht maßgeblich, weshalb sie der Ortsabwesenheit des Klägers nicht zugestimmt hat (so Seite 3 des Widerspruchsbescheids). Wie erwähnt, darf sie ihre Zustimmung nur aus einem Grund versagen, nämlich wegen der Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung durch die Abwesenheitszeit. Ein Mitarbeiter der Beklagten – wohl Herr K. – hat zwar am 29.6.2016 in einem Vordruck angekreuzt, es bestünden Aussichten auf berufliche Eingliederung des Klägers, so dass Verfügbarkeit während der Abwesenheit nicht anerkannt werden kann (Ziff. 3.1 des Formulars auf Seite 81 der Verwaltungsakte). Dies vermag die Kammer aber nicht zu überzeugen. Der Kläger hatte damals schon ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart, beginnend mit dem 15.8.2016. Angesichts dessen hätte ab dem 1.7.2016 eine Vermittlung nur noch in eine Beschäftigung erfolgen können, die lediglich wenige Wochen dauert. Solche Beschäftigungen werden eher selten angeboten. Bei dem Gespräch am 29.6.2016 hatte Herr K. dem Kläger auch nichts dergleichen für die Zeit der geplanten Abwesenheit in Aussicht gestellt (vgl. den Vermerk auf Seite 94 der Verwaltungsakte). Der Vermerk legt vielmehr die Vermutung nahe, Herr K. habe sich bei seiner Entscheidung, der Ortsabwesenheit nicht zuzustimmen, von sachfremden Erwägungen leiten lassen: In den ersten drei Sätzen des Vermerks schildert Herr K. das (aus seiner Sicht) suboptimale Bewerbungsverhalten des Klägers und führt anschließend aus, „deshalb“ sei es nicht möglich, dass der Kläger während seiner Ortsabwesenheit Arbeitslosengeld bekommt. Mit der Entscheidung über die Zustimmung soll die Agentur für Arbeit indes kein vergangenes Geschehen sanktionieren, sondern die Vermittlungschancen in naher Zukunft bewerten. Hier bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, durch die vom Kläger angezeigte Ortsabwesenheit werde seine berufliche Eingliederung beeinträchtigt.
20 
War mithin die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger rechtzeitig beantragte Zustimmung zu erteilen, so ist er nun so zu stellen, als hätte die Beklagte dem Auslandsaufenthalt zugestimmt. Nur auf diese Weise lässt sich der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz realisieren. Denn ein isoliertes Rechtsmittel allein gegen die Ablehnung der Zustimmung käme praktisch immer zu spät. Angesichts dessen muss es dem Arbeitslosen möglich sein, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Zustimmung inzident gerichtlich prüfen zu lassen, etwa – wie hier – in einem Verfahren betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.
21 
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
3) Für Juli 2016 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld bisher nur für 11 Tage gezahlt. Infolge der gerichtlichen Aufhebung des Aufhebungsbescheids hat der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den gesamten Monat, gerechnet mit 30 Tagen (§ 339 S. 1 SGB III), also für weitere 19 Tage. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt demzufolge 458,66 EUR (19 Tage x 24,14 EUR). Angesichts dessen ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG die Berufung nicht statthaft. Es besteht kein Grund, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen.

Gründe

 
15 
1) Die Klage ist zulässig und begründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 21.7.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1.7.2016 aufgehoben.
16 
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 SGB X kommt nur in Betracht, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung ist „wesentlich“, wenn die Behörde den Verwaltungsakt nun (so) nicht mehr erlassen dürfte (K. Lang / Waschull in: LPK-SGB X, 4. Aufl., § 48 Rdnr. 31).
17 
Im vorliegenden Fall haben sich die Verhältnisse zum 1.7.2016 nicht wesentlich geändert. Denn der Kläger hatte weiterhin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwar war er ab dem 1.7.2016 vorübergehend ortsabwesend. Seiner Verfügbarkeit stand dies allerdings nicht entgegen; denn die Beklagte hätte der Ortsabwesenheit zustimmen müssen:
18 
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (§ 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Dies setzt voraus, dass sich der Arbeitslose an seinem Wohnsitz oder zumindest im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung der Agentur für Arbeit, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, die Agentur für Arbeit täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (§ 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 EAO). Erfüllt der Arbeitslose diese Voraussetzungen nicht, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn die Agentur für Arbeit vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 1 EAO). Hinsichtlich der Frage, ob eine Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung vorliegt, steht der Agentur für Arbeit ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Hölzer in: Gagel, SGB II / SGB III § 138 SGB III Rdnr. 275). Die Agentur für Arbeit muss prüfen, ob in der Zeit der geplanten Abwesenheit konkrete Möglichkeiten für eine berufliche Eingliederung bestehen, z.B. offene Stellenangebote, auf die sich der Arbeitslose bewerben könnte, oder eine anstehende Weiterbildung, die während der geplanten Abwesenheit beginnt (Söhngen in: Eicher, SGB III, § Jahr 119 Rdnr. 149); berücksichtigen muss sie auch, wie wahrscheinlich eine Vermittlung gerade im Zeitraum der Abwesenheit ist (Gutzler in: NK-SGB III, 5. Aufl., § 138 Rdnr. 188). Wird durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt, hat der Arbeitslose einen Anspruch auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit; der Agentur für Arbeit steht dann kein Ermessen zu (Söhngen, a.a.O., Rdnr. 150; Gutzler, a.a.O.; Brand in: Brand, SGB III, 7. Aufl., § 138 Rdnr. 87).
19 
Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hielt sich der Kläger ab dem 1.7.2016 in Österreich auf, also außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs. Da er sich am 21.7.2016 wieder arbeitslos meldete, dauerte die Ortsabwesenheit keinesfalls länger als drei Wochen. Rechtzeitig vor seinem Auslandsaufenthalt, am 29.6.2016, hatte er die Beklagte von der geplanten Reise informiert und sie um Zustimmung gebeten. Zwar hat die Beklagte seinerzeit nicht zugestimmt; allerdings wäre sie hierzu verpflichtet gewesen: Die Beklagte irrt, wenn sie meint, es sei nicht maßgeblich, weshalb sie der Ortsabwesenheit des Klägers nicht zugestimmt hat (so Seite 3 des Widerspruchsbescheids). Wie erwähnt, darf sie ihre Zustimmung nur aus einem Grund versagen, nämlich wegen der Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung durch die Abwesenheitszeit. Ein Mitarbeiter der Beklagten – wohl Herr K. – hat zwar am 29.6.2016 in einem Vordruck angekreuzt, es bestünden Aussichten auf berufliche Eingliederung des Klägers, so dass Verfügbarkeit während der Abwesenheit nicht anerkannt werden kann (Ziff. 3.1 des Formulars auf Seite 81 der Verwaltungsakte). Dies vermag die Kammer aber nicht zu überzeugen. Der Kläger hatte damals schon ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart, beginnend mit dem 15.8.2016. Angesichts dessen hätte ab dem 1.7.2016 eine Vermittlung nur noch in eine Beschäftigung erfolgen können, die lediglich wenige Wochen dauert. Solche Beschäftigungen werden eher selten angeboten. Bei dem Gespräch am 29.6.2016 hatte Herr K. dem Kläger auch nichts dergleichen für die Zeit der geplanten Abwesenheit in Aussicht gestellt (vgl. den Vermerk auf Seite 94 der Verwaltungsakte). Der Vermerk legt vielmehr die Vermutung nahe, Herr K. habe sich bei seiner Entscheidung, der Ortsabwesenheit nicht zuzustimmen, von sachfremden Erwägungen leiten lassen: In den ersten drei Sätzen des Vermerks schildert Herr K. das (aus seiner Sicht) suboptimale Bewerbungsverhalten des Klägers und führt anschließend aus, „deshalb“ sei es nicht möglich, dass der Kläger während seiner Ortsabwesenheit Arbeitslosengeld bekommt. Mit der Entscheidung über die Zustimmung soll die Agentur für Arbeit indes kein vergangenes Geschehen sanktionieren, sondern die Vermittlungschancen in naher Zukunft bewerten. Hier bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, durch die vom Kläger angezeigte Ortsabwesenheit werde seine berufliche Eingliederung beeinträchtigt.
20 
War mithin die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger rechtzeitig beantragte Zustimmung zu erteilen, so ist er nun so zu stellen, als hätte die Beklagte dem Auslandsaufenthalt zugestimmt. Nur auf diese Weise lässt sich der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz realisieren. Denn ein isoliertes Rechtsmittel allein gegen die Ablehnung der Zustimmung käme praktisch immer zu spät. Angesichts dessen muss es dem Arbeitslosen möglich sein, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Zustimmung inzident gerichtlich prüfen zu lassen, etwa – wie hier – in einem Verfahren betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld.
21 
2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
3) Für Juli 2016 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld bisher nur für 11 Tage gezahlt. Infolge der gerichtlichen Aufhebung des Aufhebungsbescheids hat der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den gesamten Monat, gerechnet mit 30 Tagen (§ 339 S. 1 SGB III), also für weitere 19 Tage. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt demzufolge 458,66 EUR (19 Tage x 24,14 EUR). Angesichts dessen ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG die Berufung nicht statthaft. Es besteht kein Grund, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Annotations

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.