Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Jan. 2017 - S 3 U 3821/16

bei uns veröffentlicht am08.01.2017

Tenor

Rentenberater X wird als Bevollmächtigter des Klägers im Verfahren S 3 U 3821/16 zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der beklagte Unfallversicherungsträger bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. unter Berücksichtigung der im Bescheid aufgeführten Unfallfolgen. Im Bescheid wird außerdem ausgeführt, subjektiv empfundene Gedächtnis-, Merkfähigkeits- und Konzentrationseinschränkungen bestünden beim Kläger unabhängig vom Arbeitsunfall.
Am 8. November 2016 erhob der Rentenberater X als Bevollmächtigter des Klägers Klage mit dem Antrag, die im Bescheid vom 10. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2016 getroffene Feststellung, subjektiv empfundene Gedächtnis-, Merkfähigkeits- und Konzentrationseinschränkungen lägen unabhängig von dem Arbeitsunfall vor, aufzuheben und diese Störungen als Folge des Arbeitsunfalls vom 24. Februar 2012 festzustellen. Zur Begründung führte er aus, die Klage richte sich ausschließlich gegen die Feststellung in den angegriffenen Bescheiden, die subjektiv empfundenen Gedächtnis-, Merkfähigkeits- und Konzentrationseinschränkungen seien nicht unfallbedingt. Mit der Klage verfolge er das Ziel, diese als Folge des Arbeitsunfalls festzustellen. Mit weiterem Schriftsatz trug er vor, er halte die von der Beklagten festgestellte MdE von 30 v.H. im gegenwärtigen Zeitpunkt für angemessen.
Rentenberater X ist im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen beim Landgericht Stuttgart für den Bereich der Rentenberatung registriert. Er ist als „registrierter Erlaubnisinhaber“ nach § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) a.F. in Verbindung mit § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. für das mündliche Verhandeln auf den Gebieten der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, u.a. vor dem Sozialgericht Karlsruhe, zugelassen.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 hat die Kammer Rentenberater X auf ihre Absicht hingewiesen, ihn als Bevollmächtigten des Klägers nach § 73 Abs. 3 SGG zurückzuweisen, weil seine Zulassung als Rentenberater das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasse, jedenfalls der erforderliche Bezug zu einer Verletztenrente nicht erkennbar sei. Zugleich hat die Kammer Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat Rentenberater X innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch gemacht (Schriftsatz vom 27. Dezember 2016).
II.
Die Kammer weist den Bevollmächtigten des Klägers, Rentenberater X, gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG im Verfahren S 3 U 3821/16 zurück, weil er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
1. Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände. Bevollmächtigte, die keine natürliche Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SGG). § 73 Abs. 2 SGG enthält eine abschließende Aufzählung des Kreises der Vertretungsberechtigten (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73, Rn. 6). Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
2. Ausgehend hiervon ist Rentenberater X als Bevollmächtigter des Klägers zurückzuweisen, weil er nicht über eine Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 SGG verfügt. Eine - hier allein in Betracht kommende - Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Klägers nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG besteht mangels konkreten Rentenbezugs des Rechtsstreits nicht. Auf die Zulassung nach § 73 Abs. 6 SGG a.F. in Verbindung mit § 157 Abs. 3 ZPO a.F kommt es nicht an, weil sie das Unfallversicherungsrecht nicht umfasst (§ 3 Abs. 2 RDG).
a) Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht Rentenberater nur im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vertretungsbefugt. Danach dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die - wie Rentenberater X - bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherung- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen.
aa) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG muss bei der Beratung/Vertretung stets ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestehen (vgl. Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 10 RDG Rn. 66; für das Gebiet des Schwerbehindertenrechts: BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rn. 13; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - L 6 SB 2326/15 -, vom 4. April 2016 - L 6 VS 307/15 - und vom 11. August 2016 - L 6 U 3765/15 - sowie Köhler, SGb 2009, 441, 444 m.w.N.). Hierauf weist ebenfalls der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 16/3655, S. 64).
10 
bb) Soweit der Vortrag von Rentenberater X im Schriftsatz vom 27. Dezember 2016, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG dürfe aufgrund besonderer Sachkunde „Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, …“ (der Passus „mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente“ wird nicht zitiert) erbracht werden, und er sei registrierter Erlaubnisinhaber mit Zulassung ohne Einschränkung, dahingehend zu verstehen ist, dass seine Berechtigung zum Auftreten vor dem Sozialgericht auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung allumfassend sei, insbesondere keinen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraussetze, ist dies weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit den zitierten Gesetzesmaterialien vereinbar. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sich der Zusatz „mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente“ in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG auf sämtliche dort aufgeführten Gebiete des Sozialrechts erstreckt (vgl. BTDrucks 16/6355, S. 64: „Die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberater setzt damit auch künftig stets einen Bezug zu einer der genannten Rentenformen voraus. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung bleibt die Rente.“).
11 
Anderes ergibt sich - zumindest für den vorliegenden Fall - nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass sich die Tätigkeit der Rentenberater auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Gesetzesbegründung auf die „nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen an Versicherte und Hinterbliebene, insbesondere die im Dritten Kapitel geregelten Unfallrenten, aber auch sonstige Leistungen nach dem Versicherungsfall“ (vgl. BTDrucks 16/6355, S. 64) bezieht. Denn dies ist nicht als Verzicht auf das Erfordernis eines konkreten Rentenbezugs zu verstehen, wie im selben Absatz der Gesetzesbegründung mit der Formulierung „Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung bleibt die Rente“ klargestellt wird. Unabhängig hiervon ergäbe sich für Rentenberater X hieraus schon deswegen keine Vertretungsbefugnis, weil zwischen den Beteiligten keine konkrete nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewährende Leistung an Versicherte und Hinterbliebene im Streit steht, sondern die Feststellung von Unfallfolgen.
12 
b) Ein hinreichender Bezug zu einer gesetzlichen Rente ist für die von Rentenberater X namens des Klägers erhobene Klage auf Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge eines Arbeitsunfalls nicht zu erkennen. Hierfür genügt nicht, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über die Gewährung einer Verletztenrente entschieden hat, wenn der Kläger - wie vorliegend - diese nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat.
13 
aa) Die namens des Klägers von Rentenberater X erhobene Klage betrifft nicht die Rente, sondern allein die Feststellung von Unfallfolgen. Er hat weder ausdrücklich mit seinem Klageantrag eine Abänderung der gewährten Rente beantragt noch im Übrigen Beginn, Dauer oder Höhe der Rente beanstandet. Die Darlegung von Rentenberater X im Schriftsatz vom 27. Dezember 2016, die Feststellung der Unfallfolgen habe Auswirkungen auf die Bemessung der MdE und damit wiederum auf die Höhe der gesetzlichen Rente, ändert hieran nichts. Denn den Klageantrag hat er nicht abgeändert und ist auch nicht von seinem früheren Vortrag abgerückt, er sei mit der Höhe der Rente einverstanden.
14 
bb) Ein für die Vertretungsbefugnis hinreichender Rentenbezug besteht für die Kammer nicht allein deswegen, weil sich die vom Kläger begehrte Feststellung von Unfallfolgen zu einem von ihm nicht genannten und auch nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auf den Rentenanspruch oder einen anderweitigen Leistungsanspruch wegen des Versicherungsfalls auswirken kann.
15 
Nach § 56 Abs. 1 SGB VII sind zwar die durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschäden und die sich hieraus ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend für Grund und Höhe eines Anspruchs auf Verletztenrente. Im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung die Möglichkeit eröffnet, isoliert, d.h. unabhängig von einer auf Leistungen ausgerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, feststellen zu lassen, ob eine Gesundheitsstörung die Folge eines Arbeitsunfalls ist. Die damit ausnahmsweise zugelassene Elementenfeststellungsklage setzt allein voraus, dass ein Leistungsanspruch aufgrund der zur Feststellung als Unfallfolge begehrten Gesundheitsstörung zukünftig nicht ausgeschlossen ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 18), was bei nicht unerheblichen Erkrankungen praktisch immer der Fall ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55, Rn. 13).
16 
Dieser grundsätzliche Zusammenhang begründet jedoch nicht ohne weiteres den im Rahmen von § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG geforderten konkreten Rentenbezug. Bei der Frage, wann eine Klage auf isolierte Feststellung eines Elements des Rentenanspruchs so eng mit dem eigentlichen Rentenanspruch verbunden ist, dass der Kläger sich von einem Rentenberater gerichtlich vertreten lassen kann, berücksichtigt die Kammer die Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis von Rentenberatern im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Dort wird für die Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters ein konkreter Bezug der Feststellung einer - rentenberechtigenden - Schwerbehinderung nur dann angenommen, wenn der/die Vertretene in zeitlichem Zusammenhang zum Schwerbehindertenverfahren auch beabsichtigt, eine gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, welche gerade die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12 -, juris Rn. 14; Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2016 - S 1 SB 2294/16 -, juris Rn. 19). Ein länger als drei Jahre umfassender Zeitraum reicht allerdings nicht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12 -, juris Rn. 14). Damit ist im Gegenschluss davon auszugehen, dass ein konkreter Zusammenhang der Feststellung eines Elementes des Rentenanspruchs - hier: einer Unfallfolge - mit dem Rentenanspruch nicht gegeben ist, wenn ein Antrag im Zusammenhang mit der Verletztenrente nicht innerhalb eines konkreten Zeitraums beabsichtigt ist.
17 
Ein solcher zeitlicher Zusammenhang der Feststellung der Gedächtnis-, Merkfähigkeits- und Konzentrationseinschränkungen als Unfallfolge mit einer Erhöhung der bereits gewährten Rente ist nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht feststellbar. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob bei der Klage auf Feststellung von Unfallfolgen ebenfalls ein Zeitraum von drei Jahren maßgebend ist. Denn der Kläger hat eine konkrete Absicht, zeitnah oder auch nur überhaupt nach der Feststellung seiner kognitiven Einschränkungen als Unfallfolge eine Leistungsklage zu betreiben, nicht geäußert. Die Kammer verkennt nicht, dass die weitere Entwicklung der streitigen Gesundheitsstörung des Klägers, insbesondere eine zur Erhöhung des Rentenanspruchs führende Verschlimmerung, nicht ohne weiteres zeitlich absehbar ist und er deshalb zur Vermeidung von Beweisproblemen zeitnah zum Unfall die Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG betreibt, ohne zugleich die Höhe der Verletztenrente anzugreifen. Diese ihm gesetzlich eingeräumte prozessuale Möglichkeit muss aber nicht zugleich mit der Möglichkeit einhergehen, sich vor Gericht durch einen Rentenberater vertreten zu lassen, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Rente nicht festgestellt werden kann.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).

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Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 157 Untervertretung in der Verhandlung


Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

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Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

Tenor

Rentenberater F. wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren S 1 SB 2294/16 zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren umstritten, ob der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zu Recht von bislang 60 auf nunmehr noch 30 herabgesetzt hat.
Bei der 1964 geborenen Klägerin hatte das Landratsamt Rastatt (LRA) Zuletzt seit dem 01.11.2009 einen GdB von 60 festgestellt unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
- Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung)
(Bescheid vom 15.01.2010).
Im November 2014 leitete das LRA von Amts wegen eine Nachprüfung zur Höhe des GdB ein. Die Klägerin stellte zugleich am 12.11.2014 den Antrag, wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands den GdB höher zu bewerten. Hierzu legte sie zahlreiche ärztliche Unterlagen vor. Nach weiterer medizinischer Sachaufklärung und gestützt auf versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dr Z.-C., Sch. und O. lehnte der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - den Neufeststellungsantrag ab; zugleich hob es den Bescheid vom 15.01.2010 auf und setzte den GdB ab dem 08.11.2015 auf - noch - 30 herab mit der Begründung, in Bezug auf die Brusterkrankung sei zwischenzeitlich Heilungsbewährung eingetreten. Als Funktionsstörungen berücksichtigte der Beklagte nunmehr:
- Narbe an der linken Brust, Reduktionsplastik, Lymphödem mit Bewegungseinschränkung der Schulter
- Depressive Verstimmung, fatigue
- Polyneuropathie
- Verlust der Eierstöcke
10 
- Bandscheibenschaden
11 
(Bescheid vom 05.11.2015, Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016).
12 
Deswegen hat die Klägerin am 08.07.2016, vertreten durch Rentenberater F. als Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
13 
Rentenberater F. erhielt 1977 bzw. 1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für das Sachgebiet „Rentenberatung“. Er ist im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen E xxxx - xxx (zuvor: E xxxx/ Oz: xxx) als „registrierter Erlaubnisinhaber“ registriert.
14 
Mit Verfügung vom 05.08.2016 hat das erkennende Gericht Rentenberater F. darauf hingewiesen, er sei als Rentenberater im Rahmen seiner Befugnisse nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich Schwerbehindertenrecht berechtigt, wenn ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestehe. Ein solcher Bezug sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg erst drei Jahre vor dem möglichen Beginn einer auch vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben. Angesichts des Alters der Klägerin von derzeit 51 Jahren sei ein solcher Rentenbezug im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erkennen. Es sei deshalb beabsichtigt, ihn als Bevollmächtigten der Klägerin zurückzuweisen. Zugleich hat die Kammer Gelegenheit zur Äußerung bis zum 05.09.2016 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat Rentenberater F. Gebrauch gemacht (Schriftsätze vom 12. und 23.08.2016).
II.
15 
Die Kammer weist den Bevollmächtigten der Klägerin, Rentenberater F., gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im Verfahren S 1 SB 2294/16 zurück, weil er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
16 
Die Beteiligten können vor dem SG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 S. 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem SG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 S. 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüssen solcher Verbände bzw. mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürliche Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 S. 3 SGG). Nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGG sind als Bevollmächtigte vor dem SG Rentenberater nur im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG vertretungsbefugt. Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73, Rn. 6).
17 
Die vorliegend einzig überhaupt in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis von Rentenberater F. nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGG scheidet aus. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die - wie Rentenberater F. - bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherung- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Rentenberater F. nicht vor:
18 
Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (vgl. BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rn. 13 zu diesem Erfordernis im Schwerbehindertenrecht; ferner LSG Baden-Württemberg vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15, vom 04.04.2016 - L 6 VS 307/15 - und vom 11.08.2016 - L 6 U 3765/15 - sowie Köhler, SGb 2009, 441, 444 m.w.N.). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30.11.2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 16/3655, S. 64).
19 
An einem solchen konkreten Rentenbezug fehlt es vorliegend. Denn dieser setzt nach Auffassung des erkennenden Gerichts voraus, dass der/die Vertretene in zeitlichem Zusammenhang zum Schwerbehindertenverfahren auch beabsichtigt, eine gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, welche gerade die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt. Nur dann kann überhaupt ein sachlicher Bezug bejaht werden, anderenfalls stehen das Schwerbehinderten- und das Rentenverfahren selbstständig und unabhängig nebeneinander. Die Klägerin des vorliegenden Hauptsacheverfahrens ist im September 1964 geboren und könnte deshalb bei Erlangen der Schwerbehinderteneigenschaft im Rahmen des Klageverfahrens frühestens ab Oktober 2026, d.h. nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (§ 37 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung -), eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und in Anspruch nehmen (vgl. Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung , abrufbar im Internet über die Homepage der DRV unter „Services“, „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“). In einem solchen Fall fehlt es aber an einem konkreten Rentenbezug, weil der Vertretene nicht zeitnah nach Abschluss des Verfahrens tatsächlich eine Rente beantragen kann. Nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 -, Rn. 14 ), der die Kammer folgt, ist ein konkreter Rentenbezug erst ab einem Zeitraum von maximal drei Jahren vor dem möglichen Beginn einer (auch vorgezogenen) Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben. Aufgrund der langen Zeitspanne hängt mithin die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin vorliegend nicht mit einem zukünftigen Rentenbezug zusammen.
20 
Anhaltspunkte für einen sonstigen konkreten Bezug zur gesetzlichen Rente sind weder ersichtlich noch von der Klägerin bzw. Rentenberater F. geltend gemacht. Selbst wenn aktuell der GdB der Klägerin auf wenigstens 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) - weiterhin - festzustellen wären, bedeutet dies entgegen dem Vorbringen von Rentenberater F. nicht automatisch ein Fortbestehen dieses Status bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters im Oktober 2016. Denn der Gesundheitszustand eines Menschen unterliegt bekanntlich einem ständigen Wechsel; er kann sich daher in der Folge auch wieder soweit bessern, dass der GdB später wieder auf weniger als 50 herabzusetzen ist.
21 
Auch mit einer - wie hier - registrierten „Alterlaubnis“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG kann kein anderes Ergebnis begründet werden. Insoweit schließt sich das Gericht den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des LSG Baden-Württemberg an (vgl. Beschlüsse vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15 -, vom 04.04.2016 - L 6 VS 307/15 - und vom 11.08.2016 - L 6 U 3765/15 - ), das sich auf die Entscheidung des BSG vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - (= SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) stützt. Das LSG Baden-Württemberg hat u.a. in seinem Beschluss vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15 hierzu folgendes ausgeführt:
22 
„Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierungnach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. (…) Die Erlaubnis des Bevollmächtigten des Klägers beinhaltete zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich soziales Entschädigungsrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem LSG Baden-Württemberg, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten „Alterlaubnis“ des Bevollmächtigten des Klägers für Verfahren vor dem LSG ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 <102> und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz ist kein Raum. (vgl. LSG Baden-Württemberg, L 6 VS 307/15) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97<106>; 32, 1 <22 f.>; 59, 302 <315 f.>; 75, 246 <265>; 78, 179 <193>), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 <193>). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberaterin oder Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16).“
23 
Eine Verletzung von Grundrechten von Rentenberater F. liegt nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht vor, weil der Kernbereich des Berufes des Rentenberaters, also die Vertretung von Betroffenen im Sachgebiet „Rentenversicherung“, durch seinen Ausschluss von der Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug nicht betroffen ist (vgl. auch BVerfG vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - in SozR 3-1300 § 13 Nr. 6 zur fehlenden Erlaubnis für Rentenberater zur Rechtsberatung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung); denn Rentenberater F. kann im Übrigen seine Tätigkeit als Rentenberater weiterhin im Umfang seiner Befugnisse ausüben.
24 
Auch Vertrauensschutzgründe kann Rentenberater F. ungeachtet einer fehlenden gefestigten Rechtsprechung zu seiner Vertretungsbefugnis in Verfahren vor dem SG Karlsruhe in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug jedenfalls nach dem Urteil des BSG vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - (= SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) für sich nicht mehr in Anspruch nehmen. Denn in der genannten Entscheidung hat das BSG zwar nicht endgültig entschieden, in welchem Umfang eine „Alterlaubnis“ Befugnisse verleiht, jedoch deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rentenberaterinnen und Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert.
25 
Mangels Vertretungsbefugnis (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG) war Rentenberater F. daher als Bevollmächtigter der Klägerin zurückzuweisen ( § 73 Abs. 3 S. 1 SGG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 73 Abs. 3 S. 1 SGG).

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.