Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Jan. 2013 - S 14 KR 562/12

published on 15/01/2013 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 15. Jan. 2013 - S 14 KR 562/12
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die nicht bezahlte Vergütung für ein vom Kläger nach Maßgabe des anwendbaren Arzneimittelvertrages abgegebenes und abgerechnetes Arzneimittel in Höhe von 18.130,12 EUR nebst Zinsen im Streit.
Der Kläger ist Apotheker. Er betreibt die ...-Apotheke, ... und ist Mitglied des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg e.V. Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg ist Mitglied des Deutschen Apothekerverbandes e.V..
Am Freitag, den 09.04.2010, legte eine Kundin dem Kläger am frühen Nachmittag in der Apotheke eine ärztliche Verordnung vom 09.04.2010 über 20 Fertigspritzen Norditropin Nordiflex 15 mg/1,5 ml N1 vor. Die Verordnung war am gleichen Tag auf ..., geb. am 17.01.2002, ausgestellt. Als Krankenkasse war hierauf die „...“ (die Rechtsvorgängerin der Beklagten) angegeben. Die Verordnung war auf einem Vordruck nach Muster 16 des Bundesmantelvertrages-Ärzte aufgedruckt und trug die Unterschrift und den Vertragsarztstempel des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin ... Für die Einzelheiten der Verordnung wird auf die sich in der Gerichtsakte befindliche Kopie hiervon Bezug genommen. Das Arzneimittel Norditropin Nordiflex des pharmazeutischen Unternehmers Novo Nordisk enthält als Wirkstoff das Wachstumshormon Somatropin, das unter anderem zur Behandlung von Kleinwuchs bei Kindern und Jugendlichen indiziert ist. Das Arzneimittel ist ferner zur Behandlung des bei Mädchen auftretenden Ullrich-Turner-Syndroms zugelassen. Das Arzneimittel Norditropin Nordiflex wird vorgefüllt in einem dosierbaren Injektor in den Verkehr gebracht und darf nach erstmaliger Anwendung bei Aufbewahrung im Kühlschrank in einem Zeitraum bis zu vier Wochen aufgebracht werden.
Das Arzneimittel war beim Kläger nicht vorrätig, weshalb er es für die Kundin bestellte. Sein Personal gab das Arzneimittel am folgenden Montag, den 12.04.2010, ab. Der Kläger reichte die Verordnung bei der VSA Verrechnungsstelle der ..., zur Abrechnung ein, woraufhin die Beklagte den GKV-Preis von 19.052,84 EUR bezahlte.
Die vom Kläger belieferte Verordnung erwies sich im Nachhinein als Fälschung heraus. Das vom Kläger gelieferte Arzneimittel wurde zwar sichergestellt und an ihn zurückgegeben, war jedoch aufgrund der nicht nachgewiesenen Kühlung nunmehr unbrauchbar. Die Großhändlerin des Klägers verweigerte deshalb die Rücknahme.
Mit Schreiben vom 11.04.2011 beanstandete die Beklagte die Verordnung vom 09.04.2010 unter der Berichtigungsnummer 63945247 mit dem Verweis auf die Fälschung der Verordnung. Der Gesamtbetrag der Retaxation von 18.130,12 EUR errechnete sich aus dem Bruttoabrechnungswert von 19.052,84 EUR abzüglich 9,20 EUR Apothekerrabatt und 913,52 EUR Herstellerrabatt.
Der Landesapothekerverband Baden-Württemberg erhob für den Kläger am 15.04.2011 Einspruch gegen die Retaxation. Das Abrechnungszentrum wies diesen mit Schreiben vom 24.05.2011 zurück. Es verwies vor allem darauf, dass vor dem Hintergrund der Gefahr des Missbrauchs von Wachstumshormonen in der Bodybuilder-Szene der Umstand auffällig sei, dass ein Kinderarzt aus Nagold einer Patientin aus Pforzheim Wachstumshormone verordne. Bei genauer Betrachtung des Rezepts ließen sich auch formale Unstimmigkeiten erkennen, so die Form der Kreuze in den Feldern „Gebühr frei“ und „aut idem“ oder die Position des Arztstempels.
Der Retaxationsbetrag wurde im Abrechnungsmonat Juni 2011 mit späteren Ansprüchen aus Arzneilieferungen verrechnet.
In einem weiteren Schreiben vom 07.09.2011 erläuterte der Landesapothekerverband eingehend, der Kläger habe trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Fälschung nicht erkennen können.
10 
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17.11.2011, sie halte an der Retaxation gleichwohl fest.
11 
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner am 09.02.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage fort.
12 
Zur Begründung trägt er vor, ihm sei im Zusammenhang mit der Einlösung der Verordnung vom 09.04.2011 kein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen. Das äußere Erscheinungsbild der Verordnung sei ordnungsgemäß. Es enthalte die wesentlichen Angaben zur Versicherten, Krankenversicherung, verordnetem Arzneimittel und verordnetem Arzt. Das Arzneimittel sei exakt bezeichnet gewesen. Die Verordnung trage zudem einen Vertragsarztstempel und sei unterschrieben. Die behauptete optische Abweichung der maschinellen Kreuze in den Kästchen „Gebühr frei“ und „aut idem“ könne beispielsweise von dem verwendeten Rezeptdrucker abhängig sein. Auch sei die Position des Arztstempels nicht auffällig. Es gäbe keine kollektivvertraglichen Regelungen, die einem Vertragsarzt vorschrieben, seinen Arztstempel in einen bestimmten Millimeterabstand zum rechten und unteren Rand der Verordnung aufzusetzen. Ein Sorgfaltspflichtverstoß sei auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass die beiden Vertragsarztnummern nicht vollkommen identisch seien. Die ersten sieben Stellen beider Nummern würden nicht voneinander abweichen. Mit den erst zum 01.07.2008 umgestellten Nummernformat, sei nicht zwingend ein inhaltlicher Unterschied verbunden. Vor diesem Hintergrund könnten zwei fehlende Nullen der Vertragsarztnummer kein berechtigtes Misstrauen begründen, zumal der Apotheker rechtlich nicht zur Prüfung und zum Abgleich dieser Nummern verpflichtet sei. Auch aus der Kleinschreibung des Krankenkassennamens könne keine andere Bewertung erfolgen. Die steigende Zahl der Neufirmierungen ließen ein solches Misstrauen nicht zu. Zudem sei es üblich, dass manche Krankenkassen Teile ihres Namens konsequent kleinschrieben. Außerdem sei der Inhalt der Verordnung plausibel. Bei einem Untersuchungsintervall von 5 Monaten sei die verordnete Menge nicht besonders hoch. Die Verordnung sei nicht offensichtlich medizinisch unsinnig. Es sei nicht Aufgabe des Apothekers, sich zum Obergutachter des Vertragsarztes aufzuschwingen. Die Überprüfung erstattungsrechtlicher Formalien gehöre gerade nicht zum im Übrigen umfangreichen Pflichtenkatalog des Apothekers. Deshalb habe er auch nicht die Angabe des Versichertenstatus auf seine Richtigkeit überprüfen müssen. Ebenso rechtfertige die Entfernung von 60 km zur Arztpraxis kein besonderes Misstrauen. Bei besorgten Eltern sei es normal, dass diese weitere Wegstrecken in Kauf nehmen würden. Den Apotheker treffe keine Pflicht, die Existenz des verordneten Arztes zu überprüfen. Erst recht müsse er kein Misstrauen hegen, wenn die typische Indikation des verordneten Arzneimittels in die allgemeine Fachrichtung des vermeintlich verordneten Arztes falle. Auch der Wert eines Arzneimittels erlaube keinerlei Rückschlüsse auf besondere misstrauenserweckende Umstände. Es gehöre zum alltäglichen Aufgabenbereich des Apothekers auch hochpreisige Arzneimittel abzugeben. Ihm sei schließlich das Missbrauchspotential von Wachstumshormonen bekannt gewesen. Aus diesem Grund habe er sich nach der Rezepteinreichung diskret um Nachforschungen per Internet und Telefon bemüht. Er habe noch am gleichen Abend einen Kontrollanruf beim Vertragsarzt vorgenommen, dort jedoch niemanden erreicht. Würde von jedem Apotheker tatsächlich gefordert, bei einer noch so banalen formalen Abweichung auf der Verordnung, Kontrollanrufe bei den verordneten Ärzten durchzuführen, würde dies einen vollkommen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erzeugen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 18.113,12 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie trägt vor, die gefälschte Verordnung sei als solche erkennbar gewesen. Der Kläger habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Abgabe nicht gewahrt. Es hätte ihm auffällig erscheinen müssen, dass ein im fast 60 km entfernten Nagold praktizierender Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin für eine Patienten aus Pforzheim Wachstumshormone verordne. Auffällig in diesem Zusammenhang sei ebenfalls die sehr große verordnete Menge von 20 Fertigspritzen bei einem Arzneimittelmissbrauchspotenzial und hohem Schwarzmarktwert. Typisch in diesem Zusammenhang sei auch, dass immer wieder an Freitagen oder Sonnabenden versucht werde, entsprechend gefälschte Verordnungen einzulösen, also an Tagen, an denen die Erreichbarkeit von Ärzten erschwert sei. So sei es auch vorliegend gewesen. Die verordnete Menge, die für fast zwei Quartale reiche, sei eher ungewöhnlich. Der Arzt belaste sein Budget immer für das Quartal, in dem er die Verordnung ausgestellt habe. Weiter sei auch die Art der verordneten Menge auffällig. Die Verordnung von „N 1“ bei 20 Fertigspritzen sei absolut ungewöhnlich. Üblich sei eine Verordnung von 4 x N 2. Bei der Betrachtung der Verordnung hätte auch auffallen müssen, dass die Position und das Format der Angabe im Feld „Versichertenstatus“ unrichtig sei. Auch sei die unterschiedlich angegebene Länge der Betriebsstättennummer des Arztes auffällig. Der Arztstempel weise außerdem nur die Fax-, aber nicht die Telefonnummer auf. Auch die Schreibweise der Krankenkasse „...“ sei nicht korrekt. Der Wohnort der Patientin sei 60 km vom Praxissitz des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin entfernt. Sowohl die Position des Arztstempeleindruckes, als auch die Form der Kreuze in den Feldern „Gebühr frei“ und „aut idem“ sei ungewöhnlich. Bei Würdigung all dieser Auffälligkeiten in der Gesamtschau habe das pharmazeutische Fachpersonal des Klägers bzw. der Kläger selbst die Fälschung des Rezeptes erkennen müssen. Entsprechend habe die Verordnung ja auch beim Kläger umgehend zu Zweifeln geführt, denn er habe nach seinen eigenen Angaben eine Internetrecherche nach dem Arzt durchgeführt und in der Arztpraxis angerufen, um sich zweifelsfrei Gewissheit über die Echtheit der Verordnung zu verschaffen. Eine Auswertung habe ergeben, dass der Kläger in der Zeit von Oktober 2010 bis November 2011 mit der Beklagten 2463 Verordnungen abgerechnet habe und nur eine davon im 5-stelligen Bereich gewesen sei. Es habe sich deshalb um ein selten verordnetes, hochpreisiges Medikament gehandelt, welches auf dem Schwarzmarkt gehandelt werde und deshalb beim Kläger hätte zu Misstrauen führen müssen. Es sei dem Kläger ohne weiteres und ohne großen Aufwand möglich gewesen, den bei ihm unbekannten Kunden nach Vorlage des Personalausweises oder der Krankenversicherungskarte der Patientin zu fragen, gerade, wenn die hochpreisige Verordnung erstmals eingelöst werde.
18 
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der gerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
20 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung des abgegebenen und abgerechneten Arzneimittel Norditropin Nordiflex in Höhe von 18.130,12 EUR nebst Zinsen.
21 
Statthafte Klageart ist die Leistungsklage; denn der Kläger begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Prüfung, ob die Beklagte berechtigt war, die Vergütung der gefälschten Verschreibung von Arzneimitteln zu verweigern. Sein Klagebegehren geht damit letztlich auf Zahlung. Hierüber hat kein Verwaltungsakt zu ergehen, d. h. keine einseitig hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber einem Adressaten. Vielmehr besteht ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten im Sinne einer echten Leistungsklage. Dies schließt eine Klage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus (BSG SozR 3-2200, § 376 d Nr. 1). Die Krankenkassen sind demnach nicht zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber freiberuflich tätigen Apothekern ermächtigt, zumal das Gesetz in § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eine vertragliche Regelung der Rechtsbeziehungen von Krankenkassen und Apothekern in einem Gleichordnungsverhältnis vorsieht.
22 
Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch ist § 129 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) iVm § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V(Rahmenvertrag) und § 3 Absatz 8 Satz 1 des zwischen dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg eV einerseits und der IKK Baden-Württemberg, dem BKK Landesverband Baden-Württemberg und der Bundesknappschaft Verwaltungsstelle München andererseits abgeschlossenen Arzneiliefervertrages vom 01.04.2004 (ALV) gemäß § 129 Absatz 5 Satz 1 SGB V.
23 
Ein Zahlungsanspruch ist jedoch nach § 3 Absatz 8 des ALV ausgeschlossen. Danach dürfen gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern nicht beliefert werden, wenn die Fälschung oder der Missbrauch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Es besteht keine Verpflichtung der Krankenkassen, Lieferungen auf Grund erkennbar gefälschter Verordnungen zu bezahlen. Da lediglich die Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorausgesetzt wird, reicht einfache Fahrlässigkeit. Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße wird mithin nicht vorausgesetzt. Maßgebend hierfür ist die Begriffsbestimmung in § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB: Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hierfür ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen (vgl. SG Koblenz, Urteil vom 31.05.2007, Az: S 11 KR 47/06, SG Leipzig, Urteil vom 22.04.2008, Az.: S 8 KR 164/07, beides zitiert nach juris), d. h. ein Sorgfaltsmaßstab, wie er in der maßgeblichen Vergleichsgruppe möglich ist. Dem Leistungserbringer ist es nicht möglich, sich unter Verweis auf individuelle Nachlässigkeiten oder ähnliche, vom Vergleichsmaßstab abweichende, Gesichtspunkte vom Vorwurf der Fahrlässigkeit zu befreien; denn aus § 278 BGB folgt, dass der Apothekenleiter für fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter ebenso haftet wie für eigenes.
24 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und sämtlicher Umstände des Einzelfalles hat der Kläger bei Herausgabe des Medikaments seine erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Bei Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten hätte er nämlich die missbräuchliche Verwendung des Verordnungsblattes erkennen können und müssen.
25 
Zuzugeben ist dem Kläger zunächst, dass weder die Position des Arztstempeleindrucks noch die Form der Kreuze in den Feldern „Gebühr frei“ und „aut idem“ solche Abweichungen ausweisen, dass bereits hieraus auf eine missbräuchliche Verwendung hätte geschlossen werden können. So hängt die Position der Kreuze vom genauen Einlegen des Verordnungsblattes in den Rezeptdrucker ab. Dass es in der alltäglichen ärztlichen Praxis hierbei und ebenso beim Stempelaufdrucken zu Ungenauigkeiten kommen kann, hält die Kammer weder für ausgeschlossen noch für selten.
26 
Ungeachtet dessen enthält die Verordnung jedoch weitere bedeutungsrelevante formale Mängel, die beim Anlegen des für den Kläger erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes als solche zu erkennen gewesen wären bzw. zumindest Anlass zur weiteren Aufklärung hätten geben müssen. So war die Verordnung auf ein im Jahr 2002 geborenes Kind ausgestellt. Als Versichertenstatus war „1“ angegeben, welcher grundsätzlich einem zahlenden Mitglied über 18 Jahren entspricht. Für ein Kind eines zahlenden Krankenversicherten hätte hingegen der Status mit „30001“ angegeben sein müssen. Formal war zudem auch auffällig, dass die beiden auf der Verordnung angegebenen Betriebsstättennummern nicht identisch sind. Während diejenige über dem Arztstempel fehlerhaft lediglich 7-stellig ist, ist diejenige rechts unterhalb des Arztstempels befindliche Nummer 9-stellig. Ebenso war zu festzustellen, dass die Schreibweise der Krankenkasse mit „...“ nicht korrekt war.
27 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe als Apotheker bezüglich dieser formalen Unrichtigkeiten keine Prüfungspflichten, weshalb auch kein Sorgfaltspflichtverstoß abgeleitet werden könne, so kann dies jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn auf Grund sonstiger Umstände Anzeichen für einen Missbrauch gegeben sind. In einem solchen Fall ist einem Apotheker auch zuzumuten, sich die Verordnung genauer anzusehen
28 
So lag es im vorliegenden Fall. Bereits der hohe Wert des verordneten Medikaments hätte beim Kläger zu besonderen Sorgfaltsanstrengungen führen müssen. Bei ihm wurde binnen eines Jahres nämlich lediglich ein weiteres Mal eine Verordnung eingelöst, welche ein Medikament zu einem 5-stelligen Betrag auswies. Demnach ist die Einlösung solch hochpreisiger Rezepte für den Kläger kein Alltagsgeschäft, so dass bereits dieser Umstand den Kläger zu besonderen Nachforschungen und Sorgfaltspflichten veranlassen konnte. Auffällig war des Weiteren, dass der verordnende Arzt 60 km vom Wohnort der Patientin entfernt lag. Auch waren weder die Patientin noch der verordnende Arzt dem Kläger bekannt.
29 
Insbesondere jedoch die Tatsache, dass das verordnete Medikament bzw. der darin enthaltende Wirkstoff einem hohem Missbrauchspotential unterliegt, führt zu gesteigerten Sorgfaltspflichten des Klägers. Als Apotheker muss von ihm grundsätzlich erwartet werden können, dass er von der Missbrauchsgefahr bei Wachstumshormonen Kenntnis hat und bei der Herausgabe solcher Medikamente besondere Sorgfalt walten lässt, vgl. SG Koblenz, Urteil vom 31l.05.2007, Az.: S 11 KR 47/06, zitiert nach juris. Letztlich kann sich der Kläger aber ohnehin nicht darauf berufen, um die Missbrauchsgefahr nicht gewusst zu haben. In einem Rundschreiben der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg auch wurde er hierüber konkret informiert. Hierin wird vor der Belieferung von Rezepten, die bestimmte missbrauchsgefährdete Wirkstoffe enthalten, gewarnt. Gleichzeitig werden Indizien, die auf eine Fälschung schließen lassen, genannt. So sind Formfehler auf der Verordnung, größere Mengen des verordneten Medikaments, unbekannte Patienten, ein entfernt liegender verordnender Arzt sowie der Zeitpunkt der Rezepteinlösung als Kriterien für einen potentiellen Missbrauch aufgelistet. Die dort genannten Indizien waren im vorliegenden Fall alle erfüllt. So wies die Verordnung auch eine ungewöhnlich große Menge des Medikaments aus. Eingelöst wurde es an einem Freitagnachmittag, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem in der Regel kein Arzt mehr zu erreichen ist. Gleichzeitig enthielt diese Warnung aber auch Hinweise für den Umgang mit solchen Rezepten. So wird beispielsweise aufgeführt, man solle versuchen, den verordneten Arzt zu erreichen bzw. bis zur Klärung zunächst eine kleine Menge des Medikament abgeben.
30 
Der Kläger selbst gesteht seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung ein, indem er die Existenz des Arztes recherchiert und dort einen erfolglos gebliebenen Anruf getätigt hat. Wenn der Kläger nun aber zugesteht, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung gehabt zu haben, so ist es unter Berücksichtigung der Kenntnis des Klägers vom Rundschreiben der Landesapothekerkammer nicht nachvollziehbar, dass er nach einem einzigen erfolglos gebliebenen Anruf, keine weiteren Anstrengungen zur Überprüfung der Verordnung unternommen hat. Dem Kläger war es bei Zweifel zuzumuten, sich am Montag vor Abgabe des Medikaments beim Arzt die Rechtmäßigkeit der Verordnung telefonisch bestätigen zu lassen. Auch hätte der Kläger sich von der Patientin die Versichertenkarte vorlegen lassen können und sich hierdurch ohne großen Aufwand von seinen Zweifeln befreien können.
31 
Schließlich war zu berücksichtigen, dass dem Kläger auf Grund der Tatsache, dass das Medikament bestellt werden musste und erst am darauffolgenden Montag abgegeben werden konnte, genügend Zeit blieb, mehr als nur eine summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung vorzunehmen. Hierbei hätten ihm dann auch die formalen Unstimmigkeiten der Verordnung auffallen müssen. Nicht zuletzt wäre es ihm auch möglich gewesen, den Hinweisen im Rundschreiben der Landesapothekerkammer zu folgen und bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Verordnung zunächst nur eine der verordneten 20 Packungen auszugeben. Dadurch hätte er den potentiellen Schaden möglichst gering halten können.
32 
Da mithin aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Arzneimittelverordnung gefälscht war, haben dem Kläger weitere Kontrollpflichten oblegen, denen er nicht nachgekommen ist. Bietet sowohl die vorgelegte Arzneimittelverordnung wie auch die Art des verordneten Arzneimittels im Rahmen einer Gesamtschau Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Verordnung, hat der Apotheker, auch wenn ausdrückliche entsprechende Regelungen im Arzneiliefervertrag fehlen, Kontrollmaßnahmen durchzuführen, wie sie jedem Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung obliegen, vgl. auch SG Koblenz, aaO.
33 
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
20 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung des abgegebenen und abgerechneten Arzneimittel Norditropin Nordiflex in Höhe von 18.130,12 EUR nebst Zinsen.
21 
Statthafte Klageart ist die Leistungsklage; denn der Kläger begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Prüfung, ob die Beklagte berechtigt war, die Vergütung der gefälschten Verschreibung von Arzneimitteln zu verweigern. Sein Klagebegehren geht damit letztlich auf Zahlung. Hierüber hat kein Verwaltungsakt zu ergehen, d. h. keine einseitig hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber einem Adressaten. Vielmehr besteht ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten im Sinne einer echten Leistungsklage. Dies schließt eine Klage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus (BSG SozR 3-2200, § 376 d Nr. 1). Die Krankenkassen sind demnach nicht zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber freiberuflich tätigen Apothekern ermächtigt, zumal das Gesetz in § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eine vertragliche Regelung der Rechtsbeziehungen von Krankenkassen und Apothekern in einem Gleichordnungsverhältnis vorsieht.
22 
Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch ist § 129 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) iVm § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V(Rahmenvertrag) und § 3 Absatz 8 Satz 1 des zwischen dem Landesapothekerverband Baden-Württemberg eV einerseits und der IKK Baden-Württemberg, dem BKK Landesverband Baden-Württemberg und der Bundesknappschaft Verwaltungsstelle München andererseits abgeschlossenen Arzneiliefervertrages vom 01.04.2004 (ALV) gemäß § 129 Absatz 5 Satz 1 SGB V.
23 
Ein Zahlungsanspruch ist jedoch nach § 3 Absatz 8 des ALV ausgeschlossen. Danach dürfen gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern nicht beliefert werden, wenn die Fälschung oder der Missbrauch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war. Es besteht keine Verpflichtung der Krankenkassen, Lieferungen auf Grund erkennbar gefälschter Verordnungen zu bezahlen. Da lediglich die Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorausgesetzt wird, reicht einfache Fahrlässigkeit. Eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße wird mithin nicht vorausgesetzt. Maßgebend hierfür ist die Begriffsbestimmung in § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB: Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Hierfür ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen (vgl. SG Koblenz, Urteil vom 31.05.2007, Az: S 11 KR 47/06, SG Leipzig, Urteil vom 22.04.2008, Az.: S 8 KR 164/07, beides zitiert nach juris), d. h. ein Sorgfaltsmaßstab, wie er in der maßgeblichen Vergleichsgruppe möglich ist. Dem Leistungserbringer ist es nicht möglich, sich unter Verweis auf individuelle Nachlässigkeiten oder ähnliche, vom Vergleichsmaßstab abweichende, Gesichtspunkte vom Vorwurf der Fahrlässigkeit zu befreien; denn aus § 278 BGB folgt, dass der Apothekenleiter für fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter ebenso haftet wie für eigenes.
24 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und sämtlicher Umstände des Einzelfalles hat der Kläger bei Herausgabe des Medikaments seine erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Bei Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten hätte er nämlich die missbräuchliche Verwendung des Verordnungsblattes erkennen können und müssen.
25 
Zuzugeben ist dem Kläger zunächst, dass weder die Position des Arztstempeleindrucks noch die Form der Kreuze in den Feldern „Gebühr frei“ und „aut idem“ solche Abweichungen ausweisen, dass bereits hieraus auf eine missbräuchliche Verwendung hätte geschlossen werden können. So hängt die Position der Kreuze vom genauen Einlegen des Verordnungsblattes in den Rezeptdrucker ab. Dass es in der alltäglichen ärztlichen Praxis hierbei und ebenso beim Stempelaufdrucken zu Ungenauigkeiten kommen kann, hält die Kammer weder für ausgeschlossen noch für selten.
26 
Ungeachtet dessen enthält die Verordnung jedoch weitere bedeutungsrelevante formale Mängel, die beim Anlegen des für den Kläger erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes als solche zu erkennen gewesen wären bzw. zumindest Anlass zur weiteren Aufklärung hätten geben müssen. So war die Verordnung auf ein im Jahr 2002 geborenes Kind ausgestellt. Als Versichertenstatus war „1“ angegeben, welcher grundsätzlich einem zahlenden Mitglied über 18 Jahren entspricht. Für ein Kind eines zahlenden Krankenversicherten hätte hingegen der Status mit „30001“ angegeben sein müssen. Formal war zudem auch auffällig, dass die beiden auf der Verordnung angegebenen Betriebsstättennummern nicht identisch sind. Während diejenige über dem Arztstempel fehlerhaft lediglich 7-stellig ist, ist diejenige rechts unterhalb des Arztstempels befindliche Nummer 9-stellig. Ebenso war zu festzustellen, dass die Schreibweise der Krankenkasse mit „...“ nicht korrekt war.
27 
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe als Apotheker bezüglich dieser formalen Unrichtigkeiten keine Prüfungspflichten, weshalb auch kein Sorgfaltspflichtverstoß abgeleitet werden könne, so kann dies jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn auf Grund sonstiger Umstände Anzeichen für einen Missbrauch gegeben sind. In einem solchen Fall ist einem Apotheker auch zuzumuten, sich die Verordnung genauer anzusehen
28 
So lag es im vorliegenden Fall. Bereits der hohe Wert des verordneten Medikaments hätte beim Kläger zu besonderen Sorgfaltsanstrengungen führen müssen. Bei ihm wurde binnen eines Jahres nämlich lediglich ein weiteres Mal eine Verordnung eingelöst, welche ein Medikament zu einem 5-stelligen Betrag auswies. Demnach ist die Einlösung solch hochpreisiger Rezepte für den Kläger kein Alltagsgeschäft, so dass bereits dieser Umstand den Kläger zu besonderen Nachforschungen und Sorgfaltspflichten veranlassen konnte. Auffällig war des Weiteren, dass der verordnende Arzt 60 km vom Wohnort der Patientin entfernt lag. Auch waren weder die Patientin noch der verordnende Arzt dem Kläger bekannt.
29 
Insbesondere jedoch die Tatsache, dass das verordnete Medikament bzw. der darin enthaltende Wirkstoff einem hohem Missbrauchspotential unterliegt, führt zu gesteigerten Sorgfaltspflichten des Klägers. Als Apotheker muss von ihm grundsätzlich erwartet werden können, dass er von der Missbrauchsgefahr bei Wachstumshormonen Kenntnis hat und bei der Herausgabe solcher Medikamente besondere Sorgfalt walten lässt, vgl. SG Koblenz, Urteil vom 31l.05.2007, Az.: S 11 KR 47/06, zitiert nach juris. Letztlich kann sich der Kläger aber ohnehin nicht darauf berufen, um die Missbrauchsgefahr nicht gewusst zu haben. In einem Rundschreiben der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg auch wurde er hierüber konkret informiert. Hierin wird vor der Belieferung von Rezepten, die bestimmte missbrauchsgefährdete Wirkstoffe enthalten, gewarnt. Gleichzeitig werden Indizien, die auf eine Fälschung schließen lassen, genannt. So sind Formfehler auf der Verordnung, größere Mengen des verordneten Medikaments, unbekannte Patienten, ein entfernt liegender verordnender Arzt sowie der Zeitpunkt der Rezepteinlösung als Kriterien für einen potentiellen Missbrauch aufgelistet. Die dort genannten Indizien waren im vorliegenden Fall alle erfüllt. So wies die Verordnung auch eine ungewöhnlich große Menge des Medikaments aus. Eingelöst wurde es an einem Freitagnachmittag, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem in der Regel kein Arzt mehr zu erreichen ist. Gleichzeitig enthielt diese Warnung aber auch Hinweise für den Umgang mit solchen Rezepten. So wird beispielsweise aufgeführt, man solle versuchen, den verordneten Arzt zu erreichen bzw. bis zur Klärung zunächst eine kleine Menge des Medikament abgeben.
30 
Der Kläger selbst gesteht seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung ein, indem er die Existenz des Arztes recherchiert und dort einen erfolglos gebliebenen Anruf getätigt hat. Wenn der Kläger nun aber zugesteht, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung gehabt zu haben, so ist es unter Berücksichtigung der Kenntnis des Klägers vom Rundschreiben der Landesapothekerkammer nicht nachvollziehbar, dass er nach einem einzigen erfolglos gebliebenen Anruf, keine weiteren Anstrengungen zur Überprüfung der Verordnung unternommen hat. Dem Kläger war es bei Zweifel zuzumuten, sich am Montag vor Abgabe des Medikaments beim Arzt die Rechtmäßigkeit der Verordnung telefonisch bestätigen zu lassen. Auch hätte der Kläger sich von der Patientin die Versichertenkarte vorlegen lassen können und sich hierdurch ohne großen Aufwand von seinen Zweifeln befreien können.
31 
Schließlich war zu berücksichtigen, dass dem Kläger auf Grund der Tatsache, dass das Medikament bestellt werden musste und erst am darauffolgenden Montag abgegeben werden konnte, genügend Zeit blieb, mehr als nur eine summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung vorzunehmen. Hierbei hätten ihm dann auch die formalen Unstimmigkeiten der Verordnung auffallen müssen. Nicht zuletzt wäre es ihm auch möglich gewesen, den Hinweisen im Rundschreiben der Landesapothekerkammer zu folgen und bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Verordnung zunächst nur eine der verordneten 20 Packungen auszugeben. Dadurch hätte er den potentiellen Schaden möglichst gering halten können.
32 
Da mithin aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Arzneimittelverordnung gefälscht war, haben dem Kläger weitere Kontrollpflichten oblegen, denen er nicht nachgekommen ist. Bietet sowohl die vorgelegte Arzneimittelverordnung wie auch die Art des verordneten Arzneimittels im Rahmen einer Gesamtschau Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Verordnung, hat der Apotheker, auch wenn ausdrückliche entsprechende Regelungen im Arzneiliefervertrag fehlen, Kontrollmaßnahmen durchzuführen, wie sie jedem Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung obliegen, vgl. auch SG Koblenz, aaO.
33 
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur

1.
Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a)
ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b)
die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat,
2.
Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels:
a)
bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: mindestens 15 Prozent niedriger,
b)
bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger,
c)
bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens 5 Prozent niedriger;
in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen,
3.
Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und
4.
Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung.
Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist; die Abgabe eines nach § 130a Absatz 8a Satz 3 rabattierten Arzneimittels ist der Abgabe eines nach § 130a Absatz 8a Satz 6 rabattierten Arzneimittels gleichgestellt. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8c mit Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 Nummer 2. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung des Berichts weiterhin notwendig ist. Die Regelungen für preisgünstige Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 1 und den Sätzen 2 bis 7 gelten entsprechend für im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 eine Austauschbarkeit in Bezug auf ein biologisches Referenzarzneimittel festgestellt hat.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. August 2020 zu bestimmen. Spätestens bis zum 16. August 2023 gibt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken. Dabei soll der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst Hinweise zur Austauschbarkeit von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten geben. Zur Umsetzung des Regelungsauftrags erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere.

(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

1.
die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
2.
die Packungsanzahl,
3.
die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4.
die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

(3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie

1.
einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder
2.
dem Rahmenvertrag beitreten.
Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.

(4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. In dem Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden können. Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten darf. Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen. Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum 30. Juni 2021 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8.

(4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86.

(4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3.

(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.

(4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn

1.
die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
2.
das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
3.
die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
4.
die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
5.
die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.
Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung.

(4e) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht zu den Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 4d und zur Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2a vorzulegen.

(5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend. In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen. Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam.

(5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.

(5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. In der besonderen Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden.

(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Absatz 3 Satz 3 oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. Sofern eine Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke auch einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 gelten in den Fällen, in denen ein Wirkstoff zu dem nach den Sätzen 1 bis 5 vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar ist, die Sätze 6 bis 12 entsprechend.

(5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen.

(5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern. Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei

1.
der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituationen verordnet werden,
2.
der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,
3.
der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und
4.
der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen.
Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein und sollen insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrechnung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum 30. Juni 2021 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.

(5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

(5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.

(6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2.

(7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 festgesetzt.

(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend.

(9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln.

Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur

1.
Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a)
ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b)
die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat,
2.
Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels:
a)
bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: mindestens 15 Prozent niedriger,
b)
bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger,
c)
bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens 5 Prozent niedriger;
in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen,
3.
Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und
4.
Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung.
Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist; die Abgabe eines nach § 130a Absatz 8a Satz 3 rabattierten Arzneimittels ist der Abgabe eines nach § 130a Absatz 8a Satz 6 rabattierten Arzneimittels gleichgestellt. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8c mit Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 Nummer 2. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung des Berichts weiterhin notwendig ist. Die Regelungen für preisgünstige Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 1 und den Sätzen 2 bis 7 gelten entsprechend für im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 eine Austauschbarkeit in Bezug auf ein biologisches Referenzarzneimittel festgestellt hat.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. August 2020 zu bestimmen. Spätestens bis zum 16. August 2023 gibt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken. Dabei soll der Gemeinsame Bundesausschuss zunächst Hinweise zur Austauschbarkeit von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patientinnen und Patienten geben. Zur Umsetzung des Regelungsauftrags erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere.

(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

1.
die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
2.
die Packungsanzahl,
3.
die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4.
die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

(3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie

1.
einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder
2.
dem Rahmenvertrag beitreten.
Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.

(4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. In dem Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden können. Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten darf. Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen. Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum 30. Juni 2021 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8.

(4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86.

(4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3.

(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.

(4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn

1.
die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
2.
das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
3.
die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
4.
die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
5.
die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.
Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung.

(4e) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht zu den Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 4d und zur Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2a vorzulegen.

(5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt entsprechend. In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen. Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam.

(5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.

(5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. In der besonderen Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden.

(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Absatz 3 Satz 3 oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. Sofern eine Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke auch einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 gelten in den Fällen, in denen ein Wirkstoff zu dem nach den Sätzen 1 bis 5 vereinbarten oder festgesetzten Preis nicht verfügbar ist, die Sätze 6 bis 12 entsprechend.

(5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen.

(5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern. Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei

1.
der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituationen verordnet werden,
2.
der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,
3.
der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und
4.
der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen.
Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein und sollen insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrechnung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum 30. Juni 2021 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.

(5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

(5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.

(6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2.

(7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 festgesetzt.

(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend.

(9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln.

Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.