Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 06. März 2014 - S 14 AS 695/14 ER

published on 06.03.2014 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 06. März 2014 - S 14 AS 695/14 ER
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Wohnung in ...
Der 1973 geborene Ast. ist laufend im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II). Er ist querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, H und RF anerkannt.
Er lebte zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden volljährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Im April 2013 teilte er dem Antragsgegner (Agg.) bereits mit, er sei am 29. März 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um mit seiner neuen Freundin eine Beziehung zu beginnen. Mit weiterem Schreiben vom 22. April 2013 teilte er dem Agg. sodann mit, der beabsichtigte Umzug nach ... sei schief gegangen. Die Frau, bei der er habe einziehen wollen, habe ihn mit seinen Sachen vor die Tür gesetzt und seine Ex-Lebensgefährtin habe ihm großzügig erlaubt, bei ihr als Untermieter unterzukommen bis er eine neue Wohnung gefunden habe.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2013 nahm der Agg. den Ast. wieder in der Bedarfsgemeinschaft auf und gewährte entsprechend Leistungen.
Unter dem 02. Januar 2014 stellte er beim Agg. einen Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft bei der Lebenshilfe in der ... Zur Begründung gab er an, der Umzug sei wegen psychischen Belastungen auf Grund von Beziehungsproblemen notwendig. Er legte hierzu eine Mietbescheinigung der Lebenshilfe ... vor, wonach sich für die am 01. Juli 2013 erstmals bezugsfertige Wohnung eine Wohnungsgröße von 49,56 qm und eine monatliche Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 561,05 Euro (Kaltmiete: 413,00 Euro) ergab.
Mit Bescheid vom 07. Januar 2013 lehnte der Agg. die Zusicherung für die Aufwendungen der neuen Unterkunft ab. Die Kosten seien nicht angemessen. Hiergegen erhob der Ast. Widerspruch. Er und seine Lebensgefährtin seien nur noch im Streit, der sich auf die Psyche der beiden auswirke. Es sei deshalb besser, wenn er ausziehe. Auf Grund seiner Erkrankung sei er auf den Rollstuhl und auf Hilfe angewiesen.
Der Agg. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 als unbegründet zurück. Der Umzug sei zwar grundsätzlich erforderlich, weil sich der Ast. und seine Lebensgefährtin trennen wollen. Die Aufwendungen für die neue Wohnung würden jedoch die Angemessenheit überschreiten. Es bestehe deshalb keine Pflicht zur Zusicherung. Nach den Informationen der Stadt ... betrage dort die angemessene Wohnfläche für einen Alleinstehenden 50 qm. Unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße sowie der am Wohnort und der Umgebung marktüblichen Wohnungsmieten seien die Aufwendungen für die Miete in ... nur in Höhe von 260 qm angemessen. Dies entspreche einer durchschnittlichen Miete für einfach ausgestaltete Wohnungen in Höhe von 5,20 pro qm. Man berücksichtige hierbei auch die besonderen Lebensumstände des Ast.. Er benötige auf Grund seines Rollstuhls in der Regel eine etwas größere Wohnfläche und die Wohnung müsse durch deren Lage im Gebäude oder ggf. durch einen Aufzug erreichbar sein. Auch eine Zusicherung zu den Umzugskosten sei nicht zu erteilen gewesen. Diese stehe im Ermessen des Agg.
Der Ast. erhob gegen den Widerspruchsbescheid am 03. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht (Az.: S 14 AS 367/14).
Er hat am 28. Februar 2014 beim Sozialgericht Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt er aus, er könne sich zwar selbst versorgen, benötige aber fremde Hilfe im täglichen Leben. So sei er nicht in der Lage, nach einem Sturz den Rollstuhl wieder selbst zu besteigen oder Treppen zu überwinden. Er benötige eine rollstuhlgerechte Wohnung, die den Bedürfnissen eines Querschnittsgelähmten entspreche. Des Weiteren müsse eine Hilfsperson für Notfälle ständig anwesend sein. Er habe zudem in ... familiäre Bindungen, weshalb er sich entschlossen habe, dort zu wohnen. Es sei ihm nicht möglich, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen, weil er nicht alleine leben könne und diese Wohnungen nicht den Bedürfnissen behinderter Menschen angepasst seien. Die Lebenshilfe in ... könne die Wohnung nicht unabsehbar lange für ihn freihalten. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren sei ihm nicht zuzumuten. Die Grundsätze der Angemessenheit seien wegen seiner Behinderung nicht zu Grunde zu legen.
10 
Der Ast. hat ein Attest seines behandelnden Hausarztes vom 16. Januar 2014 vorgelegt, wonach er häufig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Es gebe, z.B. nach einem Sturz, zum Teil akute Situationen, bei denen schnelle Hilfe notwendig werden könne. Er könne alleine keine Treppen bewältigen. Seine Wohnung müsse den Bedürfnissen eines Querschnittsgelähmten angepasst sein.
11 
Er beantragt,
12 
dem Antragsgegner aufzugeben, ihm die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der ..., App. 1, 1. OG sowie für die Umzugskosten zu erteilen.
13 
Der Agg. beantragt,
14 
den Antrag abzulehnen.
15 
Er trägt vor, ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die Bruttokaltmiete liege deutlich über den angemessenen Werten der Stadt ..., dies selbst dann, wenn auf Grund der Behinderung ein Mehrbedarf berücksichtigt werde. Die angemessene Mietobergrenze für zwei Personen im Haushalt (60 qm) liege bei 312,00 Euro. Der Ast. habe eine Wohnung ausgesucht, die lediglich 50 qm aufweise. Er habe die körperliche Beeinträchtigung des Ast. bereits insoweit gewürdigt als eine Wohnfläche für zwei Personen anerkannt werde. Bei einem Sturz aus dem Rollstuhl sei dem Ast. das Rufen von Hilfe mit modernen Kommunikationsmitteln auch in einer anderen rollstuhlgerechten, aber angemessenen Wohnung möglich. Selbst unter Zugrundelegung der Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag der Mietstufe III für zwei Personen im Haushalt mit einer Bruttokaltmiete in Höhe von 442,20 Euro, liege die begehrte Wohnung mit 511,05 Euro deutlich darüber. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ein Nichtleistungsempfänger, der keine finanziellen Mittel aufwenden könne, um vollständig die tatsächliche Miete zu bezahlen, eine solche Wohnung anmieten würde. Der Ast. verfüge über kein zusätzliches Einkommen, um die Kosten auszugleichen. Es bestehe kein schützenswertes Interesse an einer vorläufigen Regelung. Eine Zusicherung zu einer nicht kostenangemessenen Unterkunft sei grundsätzlich nicht schützenswert.
16 
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts eine telefonische Auskunft beim Serviceleiter der Lebenshilfe ... eingeholt. N. hat mitgeteilt, die in der Mietbescheinigung angebotene Wohnung sei nicht mehr verfügbar. Jedoch seien im Haus noch zwei weitere gleich geschnittenen und gleich teure Wohnungen frei. Er könne diese noch etwa zwei Wochen für den Ast. frei halten. Auf den diesbezüglichen Aktenvermerk wird verwiesen.
17 
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Agg. Bezug genommen.
II.
18 
Der zulässige Antrag ist unbegründet..
19 
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
20 
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
21 
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Anordnungsanspruch vorliegend nicht gegeben.
22 
Der Ast. hat keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsgegner verpflichtet wird, ihm eine Zusicherung bezüglich der Erbringung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei Anmietung der Wohnung bei der Lebenshilfe ... zu erteilen.
23 
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
24 
Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Zusicherung ist grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz ohne eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache möglich. Im einstweiligen Rechtsschutz kann aber nur eine vorläufige Regelung für die Zwischenzeit bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache geschaffen werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 290). Daher kann im einstweiligen Rechtsschutz nur eine Verpflichtung zu einer vorläufigen Zusicherung ausgesprochen werden. Die Vorläufigkeit beruht auf der Abhängigkeit von der Entscheidung in der Hauptsache. Eine abschließende Klärung der künftigen Ansprüche kann eine einstweilige Anordnung zu einer Zusicherung grundsätzlich nicht erreichen. Das ist aber auch bei einstweiligen Anordnungen zu Zahlungsansprüchen die Eigenheit des vorläufigen Rechtsschutzes und kein Problem der Vorwegnahme der Hauptsache. Wenn der Zusicherungsfall während dem Hauptsacheverfahren einer Klage auf Zusicherung eintritt, hier also die Kosten der neuen Wohnung entstehen, können diese Kosten vorläufig aus der vorläufigen Zusicherung verlangt werden. Ob der Begünstigte die vorläufigen Leistungen behalten darf oder zurückzahlen muss, wird erst im Hauptsacheverfahren entschieden. Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen, vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27. Juni 2013 - L 7 AS 330/13 B ER, juris.
25 
Vorliegend ist bereits fraglich, ob überhaupt noch ein konkretes Wohnungsangebot, auf welches sich die Zusicherung erstrecken soll und welches nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich ist, vorliegt, vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27. Juni 2013, aaO). Denn nach telefonischer Auskunft des zuständigen Leiters des Servicehauses der Lebenshilfe ... ist die in der Mietbescheinigung vom 02. Januar 2014 angebotene Wohnung bereits vergeben. Verfügbar sei nunmehr nur noch eine gleich geschnittene und gleich teure Wohnung. Ob es sich hierbei noch um das von der Rechtsprechung geforderte konkrete Wohnungsangebot vom 02. Januar 2014 handelt, kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben.
26 
Denn wie der Agg. bereits im Widerspruchsbescheid mitgeteilt hat, ist der Umzug des Ast. auf Grund der Trennung von seiner Lebensgefährtin zwar erforderlich (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage, § 22, Rn. 131 ff.), aber die Aufwendungen für die neue Wohnung sind selbst unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen Situation des Ast. nicht angemessen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach den örtlichen Verhältnisses am Zuzugsort, mithin ..., zu bestimmen. Gleichwohl kann es vorliegend ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die vom Agg. für den Raum ... angegebenen Werte von 5,20 Euro pro Quadratmeter tatsächlich die Angemessenheitsgrenze bilden. Denn selbst unter der Annahme eines nicht vorliegenden schlüssigen Konzeptes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 15/09, juris) und Anwendung der Wohngeldtabelle, sind die Kosten nicht angemessen im Sinne des § 22 Absatz 4 SGB II. Danach ist die Stadt Speyer der Mietstufe III zuzuordnen. Für einen Einpersonenhaushalt ist nach den Werten zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ein Betrag in Höhe von 330,00 Euro vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) ist jeweils ein Sicherheitszuschlag von 10 % anzunehmen. Zutreffend weist der Agg. darauf hin, dass der Ast. nicht auf die Werte für einen Einpersonenhaushalt zu verweisen ist. Dem steht seine Behinderung mit entsprechender Rollstuhlpflicht entgegen. Dem Ast. ist deshalb unstreitig ein erhöhter Wohnraumbedarf zuzuerkennen. Aber selbst unter Berücksichtigung eines Wohnraumbedarfs für einen Zweipersonenhaushalt von 60 qm ergäbe sich nach § 12 WoGG bei der Mietstufe III und einem Sicherheitszuschlag von 10 % lediglich eine Miete einschließlich kalter Betriebskosten in Höhe von 442,20 Euro. Vorliegend beläuft sich die Bruttokaltmiete ohne Heizkosten jedoch bereits auf 511,05 Euro. Die Gesamtmiete liegt deshalb - auch unter Beachtung des behinderungsbedingt erhöhten Wohnraumbedarfs - weit über der als angemessen anzusehenden Miete.
27 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ast. auf Grund seiner Behinderung nachvollziehbar eine barrierefreie Wohnung benötigt. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Ast. auch anderweitig um geeigneten Wohnraum bemüht hat. Zur Überzeugung der Kammer lassen sich auch andere - für den Ast. als behinderten Menschen -geeignete Wohnräume finden, die von einfacherem Standard sind. Insbesondere ist es ihm auch zuzumuten, sich nach barrierefreiem Wohnraum umzuschauen, der nicht als Erstbezug vermietet wird. Nach Auffassung der Kammer ist nämlich unter anderem neben der Tatsache, dass in der Wohnung der Lebenshilfe eines ständige Betreuung angeboten wird, der der Ast. - wie unten noch darzulegen sein wird - nicht bedarf, auch gerade hierin der Grund für die Miete im oberen Bereich zu sehen.
28 
Auch die Tatsache, dass der Ast. auf Grund seiner Behinderung im alltäglichen Leben auf Hilfe angewiesen ist, kann nicht dazu führen, dass ihm im Wege des einstweiligen Rechtschutzes eine Zusicherung für die weit unangemessen teure Wohnung erteilt wird. Soweit sich aus dem ärztlichen Attest ergibt, dass der Ast, gelegentlich stürzt und nicht mehr aus eigener Kraft seinen Rollstuhl besteigen kann, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht einer ständigen Betreuung und Beaufsichtigung bedarf. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Ast. in seiner derzeitigen Wohnsituation mit seiner berufstätigen Lebensgefährtin und deren beiden volljährigen Kindern stets eine andere Person um sich hat, die ihm gegebenenfalls zur Hilfe eilen kann. Auch hier war er bislang auf die üblichen Kommunikationsmittel angewiesen. Insoweit ist der Vortrag, er könne nur in einer Wohnung leben, bei der er ständig Hilfe um sich habe, nicht nachvollziehbar. Sollte der Ast. aber tatsächlich auf eine ständige Betreuung und Hilfsperson angewiesen sein, so hegt die Kammer Zweifel, ob die dafür anfallenden Kosten tatsächlich dem SGB II-Leistungsträger aufzuerlegen sind. Beim ihm ist ausweislich seiner in der Verwaltungsakte befindlichen Kontoauszüge die Pflegestufe I zuerkannt. Sollte der Vortrag des Ast. bezüglich der notwendigen Hilfe zutreffend sein, wäre ggf. die Pflegekasse hinsichtlich etwaiger Pflegehilfsmittel wie zB einem Hausnotrufsystem vorrangig leistungsverpflichtet.
29 
Letztlich ergibt sich auch aus dem Vortrag, dass der Ast. und seine Lebensgefährtin ständig in Streit geraten, nicht, dass ihm im einstweiligen Rechtschutz eine vorläufige Zusicherung für die Wohnung in ... gewährt werden muss. Wie bereits dargelegt, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er Bemühungen unternommen hat, anderen preisgünstigeren Wohnraum zu finden. Für die von ihm angeführten psychischen Beeinträchtigungen gibt es bislang keine Nachweise, so dass auch hieraus nicht der Schluss eines sofort notwendigen Umzugs gezogen werden kann.
30 
Der Ast. hat auch keinen Anspruch auf vorläufige Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten nach § 22 Absatz 6 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II steht im Ermessen des Leistungsträgers (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R, juris). Angesichts der voranstehenden Ausführungen spricht nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null. Dann aber ist ein derartiger Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz nicht durchsetzbar (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 30a).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
III.
32 
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
33 
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 - 127a ZPO) ist einem Beteiligten, der nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, sie nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
34 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es wird hierzu auf die Darstellungen unter II. Bezug genommen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06.05.2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Beklagte die Umzugskosten des Klägers zu übernehmen hat.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.