Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 20. März 2014 - S 13 R 2571/13

bei uns veröffentlicht am20.03.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die vom Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Tankwart von Juli 1976 bis Januar 1978 sowie als Taxifahrer von August 1978 bis September 1991 als Beitragszeit und die übrigen in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Klägers als nachgewiesen anerkennen muss.
Der in Polen geborene Kläger beantragte am 15. Februar 2008 bei der Beklagten die Kontenklärung.
Er absolvierte in Polen eine Ausbildung als Kraftfahrer an der Berufsfachschule in Warschau. Anschließend war er ab September 1968 bis Juni 1976 in wechselnden abhängigen Beschäftigungsverhältnissen unter anderem als Kraftfahrer und Zugführergehilfe bei der Feuerwehr tätig. In der Zeit vom 1. Juli 1976 bis 19. Januar 1978 war der Kläger aufgrund eines Agenturvertrages als Agent einer Tankstelle in Warschau beschäftigt. Zwischen dem 11. August 1978 und dem 3. September 1981 arbeitete er als Taxifahrer. Im Juli 1981 ist der Kläger von Polen nach Deutschland verzogen. Er ist nicht als Spätaussiedler anerkannt.
Bezüglich seiner Tätigkeit als Tankwart bescheinigte das Vertriebsunternehmen für Erdölprodukte am 6. April 1978, der Kläger sei gegen eine Provision je nach Umsatz vergütet worden. Der Agenturvertrag werde nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches abgeschlossen.
Die ZUS Warschau bescheinigte dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2013, seine Tätigkeit als Taxifahrer von August 1978 bis September 1981 unterläge als Führen einer wirtschaftlichen Gewerbetätigkeit der Sozialversicherung. Die Vereinigung für Privathandel und Dienstleistung der Hauptstadt Warschau bescheinigte am 29. März 1983 eine Mitgliedschaft des Klägers infolge seiner auf eigene Rechnung ausgeführten Tätigkeit als Taxifahrer.
Mit Bescheid vom 17. August 2009 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers fest. Die Zeiten vom 1. Juli 1976 bis 19. Januar 1978 und vom 1. August 1978 bis 30. September 1981 merkte die Beklagte nicht als Beitrags- und Beschäftigungszeit vor. Die übrigen in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten berücksichtigte sie zu 5/6.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe auch in der Zeit als Tankwart und Taxifahrer Rentenbeiträge einbezahlt. Daher seien auch diese Zeiten als rentenrechtliche Beitragszeiten zu werten.
Mit Widerspruchbescheid vom 20. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Anerkennung der Rentenzeiten sei nach dem deutsch-polnischen Abkommen von 1975 nicht vorgesehen. Das Abkommen beziehe sich lediglich auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner. Für Selbstständige hätten in Polen Sondersysteme bestanden, welche vom Abkommen nicht unmittelbar erfasst würden. Ein Übergang auf das allgemeine Arbeitnehmersystem könne lediglich stattfinden, wenn zuletzt vor der Aussiedlung nach Polen eine abhängige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Eine Berücksichtigung gem. § 16 Fremdrentengesetz könne ebenfalls nicht erfolgen, da der Kläger nicht dem Personenkreis der Vertriebenen angehöre. Eine ungekürzte Anrechnung der übrigen Beschäftigungszeiten käme nur in Betracht, wenn im Einzelfall der Arbeitgeber aufgrund vorhandener Unterlagen Fehlzeiten ausschließen könne. Der Kläger habe nicht einmal sein polnischen Legitimationsbuch vorlegen können. Folglich könnten die übrigen Beschäftigungszeiten lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten angerechnet werden.
Deswegen hat der Kläger am 23. Juli 2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Er ist der Ansicht er habe während seiner Tätigkeit als Tankwart (Juli 1976-Januar 1978) und Taxifahrer (August 1978 -September 1981) wie jeder andere Angestellte Kranken- und Rentenbeiträge an die ZUS unabhängig von seiner Provision abgeführt. Zudem begehre er die Anerkennung der übrigen in Polen zurückgelegten Zeiten als nachgewiesen.
10 
Der Kläger beantragt -sinngemäß-
11 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Juni 2013 zu verpflichten, die in Polen zurückgelegten Zeiten als Tankwart von Juli 1976 bis Januar 1978 sowie als Taxifahrer von August 1978 bis September 1981 als Beitragszeit sowie die bereits anerkannten Beitragszeiten als nachgewiesen anzuerkennen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Eine Zahlung von Beiträge für die Zeit als Taxifahrer sei unerheblich, da sich aus dem Versicherungsverlauf unzweifelhaft ergebe, dass der Kläger in dieser Zeit nicht dem allgemeinen Arbeitnehmersystem zuzuordnen ist.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten als Tankwart vom 1. Juli 1976 bis 19. Januar 1978 sowie als Taxifahrer vom 1. August 1978 bis 30. September 1981 als Beitragszeiten und der übrigen in Polen zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesen.
17 
1. Eine Anerkennung der Beschäftigungszeit als Tankwart auf Grundlage eines Agenturvertrages ist nicht gem. Art 2 Abs. 1 des Deutsch-Polnischen Rentenabkommens von 1975 (DPSVA 1975) vorgesehen.
18 
Gem. Art 2 Abs. 1 DPSVA 1975 bezieht sich dieses Abkommen hinsichtlich der Volksrepublik Polen auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner.
19 
Gem. Art 5 Abs. 2 des Polnischen Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 heißt die Beschäftigung die Ausübung einer Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil D Anlage 27)
20 
Nach Art. 9 dieses Gesetzes gelten als Beschäftigungszeiten Zeiten der Beschäftigung, denen auf dem zur Volksrepublik Polen gehörenden Gebiet nachgegangen wird.
21 
Die Tätigkeit als Tankwart hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer als Nicht-Arbeitnehmer ausgeübt und Beiträge in ein Sondersystem eingezahlt. Er unterlag dem polnischen Gesetz vom 19. Dezember 1975 über die Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agentur- oder Auftragsvertrages für Einheiten der vergesellschafteten Wirtschaft tätig sind. (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil D Anlage 19) Denn gem. Art. 1 Abs. 1 diesen Gesetzes betrifft die in diesem Gesetz geregelte Pflichtversicherung Personen, die ständig und gegen Bezahlung Arbeiten auf Grundlage eines Agentur- oder Auftragsvertrages, geschlossen mit einer vergesellschafteten Wirtschaftseinheit, verrichten.
22 
Der Kläger ist vorliegend auf Grundlage eines solchen Agenturvertrages für das Vertriebsunternehmen für Erdölprodukte tätig geworden und unterfällt damit diesem Sondersystem der Sozialversicherung. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, welche grundsätzlich nicht von Art. 2 Abs. 1 DPSVA 1975 erfasst wird. Dies ergibt sich bereits aus der Bescheinigung des Vertriebsunternehmen für Erdölprodukte vom 6. April 1978, in welcher es heißt der Kläger sei gegen eine Provision je nach Umsatz vergütet und der Agenturvertrag nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches abgeschlossen worden.
23 
Diese Agenturtätigkeiten sind insbesondere durch selbstständige und freiberufliche Merkmale geprägt und orientieren sich nicht am polnischen Arbeitsrecht, sondern am Zivilrecht. Folglich handelt es sich nicht um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des polnischen Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer.
24 
Im Rahmen des Abkommens könnten diese Zeiten folglich nur berücksichtigt werden, wenn die in das Sondersystem eingezahlten Beiträge in das allgemeine Arbeitnehmersystem übergegangen wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da in Polen die jeweilige Leistung grundsätzlich nur aus einem System und zwar aus jenem erbracht werden, in welchem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, findet ein Übergang von Zeiten der besonderen Sicherungssysteme auf das allgemeine Arbeitnehmersystem lediglich statt, wenn zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt worden ist. (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil C 3.8) Der Kläger war aber zuletzt als selbstständiger Taxifahrer vor seiner Übersiedlung nach Deutschland tätig. Daher ist ein Übergang der im Sondersystem der Pflichtversicherung auf Grundlage eines Agentur- oder Arbeitsvertrages zurückgelegten Zeit vom 1. Juli 1976 bis 19. Januar 1978 in das allgemeine Arbeitnehmersystem nicht erfolgt. Die Tätigkeit als Tankwart in der Zeit vom1. Juli 1976 bis 19. Januar 1978 stellt keine abkommenrelevante rentenrechtliche Zeit dar.
25 
Folglich kommt eine Anerkennung als Beitragszeit nicht in Betracht. Ebenso scheidet eine Anerkennung dieser Zeit gem. § 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) aus. Der Kläger ist weder als Vertriebener gem. § 1 Bundesvertriebenengesetz noch als Spätaussiedler gem. § 4 Bundesvertriebenengesetz anerkannt und unterfällt daher nicht dem persönlichen Anwendungsbereich gem. § 1 a) FRG.
26 
2. Ebenso verhält es sich mit der Beschäftigungszeit als Taxifahrer in den Jahren 1978 bis 1981. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine abkommensrelevante rentenrechtliche Beschäftigungszeit, da der Kläger seine Versicherungsbeiträge nicht in das allgemeine Arbeitnehmersystem eingezahlt hat.
27 
Grundlage für die Versicherungspflicht von Selbstständigen bildet das polnische Gesetz vom 18. Dezember 1976 über Sozialversicherungen von Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil D Anlage 26)
28 
Gem. Art 1 dieses Gesetzes unterliegen diesem natürliche Personen, die auf eigene Rechnung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben aufgrund einer Eintragung im Register für Wirtschaftstätigkeit und Konzessionen, die in den Vorschriften hinsichtlich der Wirtschaftstätigkeit bestimmt sind.
29 
Ausweislich der Bescheinigung der polnischen Rentenversicherung vom 24. Juli 2013 führte der Kläger als selbstständiger Taxifahrer im Zeitraum August 1978 bis September 1981 eine gewerbliche Wirtschaftstätigkeit. Zudem hat die Vereinigung für Privathandel und Dienstleistungen der Hauptstadt Warschau am 29. März 1983 folgendes bescheinigt: der Kläger sei aufgrund der auf eigene Rechnung ausgeübten Erwerbstätigkeit (Personentaxi) in der Zeit von August 1978 bis September 1989 Mitglied der Vereinigung gewesen.
30 
Nach Überzeugung der Kammer begründete die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer eine Versicherungspflicht im Sondersystem des Gesetzes über Sozialversicherungen von Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. Auch hierbei handelt es sich nicht um abkommensrelevante Zeiten. Denn ein Übergang dieser Zeiten wäre nur unter den oben dargestellten Grundsätzen möglich. Da der Kläger aber zuletzt als Selbstständiger in Polen tätig war, sind auch die Zeiten als Taxifahrer nicht in das allgemeine Arbeitnehmersystem übergegangen.
31 
Nicht entscheidend ist dabei, dass die ZUS Polen auch diese Zeiten in den Versicherungsverlauf des Klägers aufgenommen hat. Denn auch die in das jeweilige Sondersystem einzuzahlenden Beträge werden von der ZUS eingezogen. (vgl. vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil C 3.8.6.4) Folglich werden im Versicherungsverlauf nicht nur Zeiten aufgeführt, in welchen der Versicherte in das allgemeine Arbeitnehmersystem eingezahlt hat.
32 
Im Ergebnis kann die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer vom 1. August 1978 bis 30. September 1981 nicht als Beitragszeit anerkannt werden.
33 
3. Die von der Beklagten anerkannten in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Zeitraum von September 1968 bis Juni 1976 sind vorliegend lediglich „glaubhaft“ gemacht und daher nur zu 5/6 zu berücksichtigen.
34 
Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Abkommen vom 9. Oktober 1975 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zur berücksichtigen sind gem. Art 4 Abs. 2 des Abkommen von 1975 in demselben Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt.
35 
Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
36 
Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
37 
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befasste Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs. (§ 4 FRG)
38 
Gem. § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
39 
Diese Vorschrift berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises liegt dann vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen (vgl. BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23).
40 
Vorliegend konnte der Kläger kein Arbeitsbuch vorlegen. Auch durch die vorgelegte Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers bzw. des Arbeitgebers ist kein Nachweis einer über 5/6 hinausgehenden Belegung erbracht worden, da hierin lediglich die Gesamtbeschäftigungszeiten ausgewiesen sind, ohne dass erkennbar wäre, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgetreten waren.
41 
Damit hat der Kläger die in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von September 1968 bis Juni 1976 lediglich „glaubhaft“ gemacht und nicht nachgewiesen.
42 
4. Demgemäß war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten als Tankwart vom 1. Juli 1976 bis 19. Januar 1978 sowie als Taxifahrer vom 1. August 1978 bis 30. September 1981 als Beitragszeiten und der übrigen in Polen zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesen.
17 
1. Eine Anerkennung der Beschäftigungszeit als Tankwart auf Grundlage eines Agenturvertrages ist nicht gem. Art 2 Abs. 1 des Deutsch-Polnischen Rentenabkommens von 1975 (DPSVA 1975) vorgesehen.
18 
Gem. Art 2 Abs. 1 DPSVA 1975 bezieht sich dieses Abkommen hinsichtlich der Volksrepublik Polen auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner.
19 
Gem. Art 5 Abs. 2 des Polnischen Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 heißt die Beschäftigung die Ausübung einer Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil D Anlage 27)
20 
Nach Art. 9 dieses Gesetzes gelten als Beschäftigungszeiten Zeiten der Beschäftigung, denen auf dem zur Volksrepublik Polen gehörenden Gebiet nachgegangen wird.
21 
Die Tätigkeit als Tankwart hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer als Nicht-Arbeitnehmer ausgeübt und Beiträge in ein Sondersystem eingezahlt. Er unterlag dem polnischen Gesetz vom 19. Dezember 1975 über die Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agentur- oder Auftragsvertrages für Einheiten der vergesellschafteten Wirtschaft tätig sind. (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil D Anlage 19) Denn gem. Art. 1 Abs. 1 diesen Gesetzes betrifft die in diesem Gesetz geregelte Pflichtversicherung Personen, die ständig und gegen Bezahlung Arbeiten auf Grundlage eines Agentur- oder Auftragsvertrages, geschlossen mit einer vergesellschafteten Wirtschaftseinheit, verrichten.
22 
Der Kläger ist vorliegend auf Grundlage eines solchen Agenturvertrages für das Vertriebsunternehmen für Erdölprodukte tätig geworden und unterfällt damit diesem Sondersystem der Sozialversicherung. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit, welche grundsätzlich nicht von Art. 2 Abs. 1 DPSVA 1975 erfasst wird. Dies ergibt sich bereits aus der Bescheinigung des Vertriebsunternehmen für Erdölprodukte vom 6. April 1978, in welcher es heißt der Kläger sei gegen eine Provision je nach Umsatz vergütet und der Agenturvertrag nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches abgeschlossen worden.
23 
Diese Agenturtätigkeiten sind insbesondere durch selbstständige und freiberufliche Merkmale geprägt und orientieren sich nicht am polnischen Arbeitsrecht, sondern am Zivilrecht. Folglich handelt es sich nicht um eine abhängige Beschäftigung im Sinne des polnischen Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer.
24 
Im Rahmen des Abkommens könnten diese Zeiten folglich nur berücksichtigt werden, wenn die in das Sondersystem eingezahlten Beiträge in das allgemeine Arbeitnehmersystem übergegangen wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da in Polen die jeweilige Leistung grundsätzlich nur aus einem System und zwar aus jenem erbracht werden, in welchem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, findet ein Übergang von Zeiten der besonderen Sicherungssysteme auf das allgemeine Arbeitnehmersystem lediglich statt, wenn zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt worden ist. (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil C 3.8) Der Kläger war aber zuletzt als selbstständiger Taxifahrer vor seiner Übersiedlung nach Deutschland tätig. Daher ist ein Übergang der im Sondersystem der Pflichtversicherung auf Grundlage eines Agentur- oder Arbeitsvertrages zurückgelegten Zeit vom 1. Juli 1976 bis 19. Januar 1978 in das allgemeine Arbeitnehmersystem nicht erfolgt. Die Tätigkeit als Tankwart in der Zeit vom1. Juli 1976 bis 19. Januar 1978 stellt keine abkommenrelevante rentenrechtliche Zeit dar.
25 
Folglich kommt eine Anerkennung als Beitragszeit nicht in Betracht. Ebenso scheidet eine Anerkennung dieser Zeit gem. § 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) aus. Der Kläger ist weder als Vertriebener gem. § 1 Bundesvertriebenengesetz noch als Spätaussiedler gem. § 4 Bundesvertriebenengesetz anerkannt und unterfällt daher nicht dem persönlichen Anwendungsbereich gem. § 1 a) FRG.
26 
2. Ebenso verhält es sich mit der Beschäftigungszeit als Taxifahrer in den Jahren 1978 bis 1981. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine abkommensrelevante rentenrechtliche Beschäftigungszeit, da der Kläger seine Versicherungsbeiträge nicht in das allgemeine Arbeitnehmersystem eingezahlt hat.
27 
Grundlage für die Versicherungspflicht von Selbstständigen bildet das polnische Gesetz vom 18. Dezember 1976 über Sozialversicherungen von Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. (vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil D Anlage 26)
28 
Gem. Art 1 dieses Gesetzes unterliegen diesem natürliche Personen, die auf eigene Rechnung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben aufgrund einer Eintragung im Register für Wirtschaftstätigkeit und Konzessionen, die in den Vorschriften hinsichtlich der Wirtschaftstätigkeit bestimmt sind.
29 
Ausweislich der Bescheinigung der polnischen Rentenversicherung vom 24. Juli 2013 führte der Kläger als selbstständiger Taxifahrer im Zeitraum August 1978 bis September 1981 eine gewerbliche Wirtschaftstätigkeit. Zudem hat die Vereinigung für Privathandel und Dienstleistungen der Hauptstadt Warschau am 29. März 1983 folgendes bescheinigt: der Kläger sei aufgrund der auf eigene Rechnung ausgeübten Erwerbstätigkeit (Personentaxi) in der Zeit von August 1978 bis September 1989 Mitglied der Vereinigung gewesen.
30 
Nach Überzeugung der Kammer begründete die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Taxifahrer eine Versicherungspflicht im Sondersystem des Gesetzes über Sozialversicherungen von Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben. Auch hierbei handelt es sich nicht um abkommensrelevante Zeiten. Denn ein Übergang dieser Zeiten wäre nur unter den oben dargestellten Grundsätzen möglich. Da der Kläger aber zuletzt als Selbstständiger in Polen tätig war, sind auch die Zeiten als Taxifahrer nicht in das allgemeine Arbeitnehmersystem übergegangen.
31 
Nicht entscheidend ist dabei, dass die ZUS Polen auch diese Zeiten in den Versicherungsverlauf des Klägers aufgenommen hat. Denn auch die in das jeweilige Sondersystem einzuzahlenden Beträge werden von der ZUS eingezogen. (vgl. vgl. Wolf-Rüdiger Poletzky, in Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9.10.1975, 2. Auflage, Teil C 3.8.6.4) Folglich werden im Versicherungsverlauf nicht nur Zeiten aufgeführt, in welchen der Versicherte in das allgemeine Arbeitnehmersystem eingezahlt hat.
32 
Im Ergebnis kann die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer vom 1. August 1978 bis 30. September 1981 nicht als Beitragszeit anerkannt werden.
33 
3. Die von der Beklagten anerkannten in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Zeitraum von September 1968 bis Juni 1976 sind vorliegend lediglich „glaubhaft“ gemacht und daher nur zu 5/6 zu berücksichtigen.
34 
Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Abkommen vom 9. Oktober 1975 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zur berücksichtigen sind gem. Art 4 Abs. 2 des Abkommen von 1975 in demselben Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt.
35 
Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
36 
Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.
37 
Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befasste Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs. (§ 4 FRG)
38 
Gem. § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
39 
Diese Vorschrift berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises liegt dann vor, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad an Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen (vgl. BSG, Urteil v. 20.8.1974, SozR 5050 § 19 Nr. 1; § 15 Nr. 23, BSG, Urteil v. 9.11.1982, SozR 5050 § 15 Nr. 23).
40 
Vorliegend konnte der Kläger kein Arbeitsbuch vorlegen. Auch durch die vorgelegte Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers bzw. des Arbeitgebers ist kein Nachweis einer über 5/6 hinausgehenden Belegung erbracht worden, da hierin lediglich die Gesamtbeschäftigungszeiten ausgewiesen sind, ohne dass erkennbar wäre, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitsunterbrechungen aufgetreten waren.
41 
Damit hat der Kläger die in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten von September 1968 bis Juni 1976 lediglich „glaubhaft“ gemacht und nicht nachgewiesen.
42 
4. Demgemäß war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Strafgesetzbuch - StGB | § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt


Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be

Fremdrentengesetz - FRG | § 4


(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismi

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Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.