Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 22. Sept. 2016 - S 12 AY 3783/14

bei uns veröffentlicht am22.09.2016

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2014 verurteilt, die Klägerin aus der Rechnung der F.-St.-Klinik B. vom 08.07.2013 betreffend die Krankenhausbehandlung vom 28.05.2013 bis 29.05.2013 freizustellen.

2. Der Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Übernahme von Kosten, die für eine stationäre Krankenhausbehandlung der Klägerin in der Zeit vom 28.05.2013 bis zum 29.05.2013 entstanden sind.
Die am … 1975 in Serbien geborene Klägerin ist gemeinsam mit ihrer Familie im Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von dem Beklagten.
Am 16.05.2013 hat die Klägerin im Rahmen eines Gesprächs mit der für sie zuständigen Sozialarbeiterin einen Antrag auf Kostenübernahme für eine operative Entfernung von Hämorridalknoten gestellt. Die Operation war für den 28.05.2013 in der F.-St.-Klinik B. geplant.
Der Beklagte beauftragte noch am selben Tag das Gesundheitsamt mit der Prüfung, ob die Kosten für die Entfernung von Hämorridalknoten im Rahmen des § 4 Abs. 1 AsylbLG übernommen werden können und räumte hierfür eine Frist bis zum 21.05.2013 ein.
Am 23.05.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihre behandelnden Ärzte die geplante Operation für unaufschiebbar hielten. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass der Sachverhalt noch nicht abschließend habe geprüft werden können und deswegen eine Kostenzusage nicht erteilt werden könne. Die Ärztin im Gesundheitsamt wolle zunächst Rücksprache mit dem Hausarzt der Klägerin halten, sie sei jedoch der Ansicht, dass die Operation bis zu einer Genehmigung aufgeschoben werden könne. Sie müsse sich zur Untersuchung beim Gesundheitsamt vorstellen. Der Termin sei für Anfang Juni 2013 geplant, weswegen eine Operation im Mai nicht stattfinden könne.
Am 28.05.2013 erfolgte die stationäre Aufnahme der Klägerin in der F.-St.-Klinik B. mit operativer Entfernung der Hämorridalknoten 3. Grades. Die Aufnahmeanzeige ging bei dem Beklagten am 29.05.2013 ein. Die Aufnahme erfolgte als „Normalfall“. Die Entlassungsanzeige ging am 04.06.2013 ein.
Am 17.06.2013 wurde die Klägerin im Gesundheitsamt amtsärztlich durch Frau Dr. ... untersucht. In ihrem Bericht vom 23.07.2013 führte sie aus, leider lasse sich im Nachhinein die Notwendigkeit der OP nicht mehr feststellen. Es handelte sich um eine chronische Erkrankung, die bei der Klägerin schon seit 7 Jahren bestanden hatte. Grundsätzlich sei eine Operation bei Hämorriden 2. Grades eine leitliniengerechte und adäquate Therapie. Es seien keine Informationen bekannt, ob im Vorfeld weniger invasive Maßnahmen, wie z.B. eine Gummibandligatur erfolgt seien. Auch wisse man nicht, ob eine Basistherapie, die in einer Ernährungsberatung, Empfehlung zur Gewichtsreduktion und Empfehlung zu sportlicher Betätigung besteht, erfolgt sei.
Am 31.07.2013 ging bei dem Beklagten die an die Klägerin adressierte Rechnung der F.-St.-Klinik B. vom 08.07.2013 in Höhe von 1326,37 EUR für die stationäre Behandlung in der Zeit vom 28.05.2013 bis zum 29.05.2013 ein. Am 16.09.2013 ging beim Beklagten die an die Klägerin adressierte Mahnung der F.-St.-Klinik vom 06.09.2013 ein.
Mit Schreiben vom 30.10.2013 wurde der Beklagte von der nunmehr anwaltlich vertretenen Klägerin dazu aufgefordert, die Rechnung der F.-St.-Klinik zu übernehmen. Die Weigerung des Beklagten sei nicht verständlich, nachdem der Hausarzt der Klägerin die Notwendigkeit der stationären Behandlung bestätigt hat.
10 
Am 03.12.2013 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin schriftlich mit, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach der Vorschrift des § 4 AsylbLG nicht vorliegen würden, nachdem die Operation vorab nicht genehmigt worden sei.
11 
Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten am 02.03.2014 die schriftliche Stellungnahme des behandelnden Arztes in der F.-St.-Klinik, Dr. ..., vom 12.02.2014. Dr. ... führte hierin aus, bei dem Krankheitsbild der Klägerin habe es sich nicht um einen lebensbedrohlichen Notfall gehandelt. Es hätten jedoch rezidivierende Analschmerzen und Blutabgänge bestanden. Aufgrund dieses Befundes und insbesondere der Schmerzen sei eine langwierige Abklärung der Kostenübernahme aus ethischen Gründen für den Patienten unzumutbar. Zwar hätte die OP um ein oder zwei Tage verschoben werden können, jedoch nicht bis zur langwierigen Durchführung einer Kostenzusage.
12 
Der Beklagte holte deswegen eine weitere Stellungnahme bei der Amtsärztin Dr. ... ein. Diese äußerte sich in ihrer schriftlichen Auskunft vom 13.03.2014 dahingehend, die durchgeführte Therapie sei im Rahmen des ärztlichen Ermessens leitliniengerecht gewesen. Es habe sich um eine Erkrankung gehandelt, die seit 7 Jahren bestanden habe. Die Blutungen seien nicht so stark gewesen, dass hieraus eine Blutarmut resultiert hätte, die eine Dringlichkeit begründen könnte. Die Schmerzen seien behandelbar gewesen. Da das medizinische Prozedere bei nicht ganz enger Auslegung des § 4 AsylbLG als von diesem abgedeckt betrachtet werden könne, könne aus amtsärztlicher Sicht eine Kostenübernahme empfohlen werden.
13 
Aufgrund des Hinweises seitens des Beklagten vom 08.05.2014, dass bislang kein formeller Antrag auf Kostenübernahme durch die Klägerin gestellt worden sei, wurde ein solcher Antrag mit Schreiben vom 10.06.2014 gestellt.
14 
Mit Bescheid vom 21.08.2014 wurde die Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten laut Rechnung der F.-St.-Klinik B. vom 08.07.2013 in Höhe von 1326,37 EUR abgelehnt.
15 
Der hiergegen am 24.09.2014 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.10.2014).
16 
Deswegen hat die Klägerin am 12.11.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, es sei von einer akuten Krankheit mit Schmerzzuständen auszugehen, die die Hilfeleistung nach der Anspruchsnorm des § 4 Abs. 1 AsylbLG rechtfertige. Ein entsprechender Antrag sei durch die Klägerin am 16.05.2013 an die Sozialarbeiterin übergeben worden mit der Terminsvereinbarung für den 28.05.2013. Es sei dem Beklagten auch mitgeteilt worden, dass die Ärzte der Klinik die OP für unaufschiebbar hielten.
17 
Das Gericht hat den Hausarzt der Klägerin Dr. ... und den Oberarzt der F.-St.-Klinik B. ... schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. ... teilte am 07.10.2015 mit, nach seiner Überzeugung könnten blutende Hämorrhoiden nur durch eine Operation behandelt werden. ... berichtete am 18.10.2015, intraoperativ habe die Klägerin Hämorrhoiden 4. Grades geboten. Bei diesem ausgeprägten Befund habe nur die Möglichkeit der operativen Therapie bestanden. Letztlich sei die Behandlung lege artis gewesen und hätte nicht aufgeschoben werden können, da die Schmerzen bei thrombosierten Hämorrhoiden 4. Grades doch sehr beträchtlich seien und die peranalen Blutabgänge auch lebensbedrohende Ausmaße annehmen können.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
den Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2014 zu verurteilen, die Klägerin aus der Rechnung der F.-St.-Klinik B. vom 08.07.2013 betreffend die Krankenhausbehandlungskosten vom 28.05.2013 bis 29.05.2013 freizustellen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er hält die angefochtene Entscheidung unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme von Frau Dr. ... vom 23.12.2015 weiterhin für zutreffend und verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2014. Ergänzend trägt er vor, eine notfallmäßige Aufnahme in die Klinik sei nicht erfolgt. Die Anzeige sei als Normalfall erfolgt. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast gehe die Nichterweislichkeit des Gesundheitszustandes grundsätzlich zu Lasten desjenigen, der hieraus Rechte herleiten wolle. Da der anspruchsbegründende Tatbestand nicht aufklärbar sei, trage hier die Beweislast die Klägerin.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Die am 12.11.2014 zum örtlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 56 SGG) zulässig (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 10).
25 
2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig; die Klägerin ist durch sie im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Denn sie hat gegen den Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der für die stationäre Krankenhausbehandlung bei der F.-St.-Klinik B. im Mai 2013 entstandenen Kosten. Dieser Anspruch folgt aus § 4 AsylbLG.
26 
a. Die Klägerin gehörte zum maßgebenden Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Andere - ggf. vorrangige - Vorschriften als solche des AsylbLG, aus denen sich ein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
27 
b. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.
28 
Unter einer akuten Erkrankung versteht man einen unvermutet auftretenden, schnell und heftig verlaufenden, regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der aus medizinischen Gründen der ärztlichen Behandlung bedarf (so z.B. Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 4 Rn. 38; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 4 AsylbLG Rn. 4 - beide m.w.N.). Dabei fällt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/4451 S. 9) unter den Begriff der ärztlichen Behandlung nicht nur die ambulante, sondern auch die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus. Ausgehend von dieser Definition bedarf es einer Abgrenzung ggf. leistungsauslösender akuter gegenüber nicht akuten und damit chronischen Erkrankungen; Letztere werden nicht von § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG erfasst. Diese Abgrenzung hat nach medizinischen Kriterien und ggf. unter Zuhilfenahme medizinischen Sachverstandes stattzufinden (vgl. Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 4 Rn. 39).
29 
Die Klägerin litt an Hämorrhoiden. Bei Hämorrhoiden handelt es sich grundsätzlich um eine chronische Erkrankung. Bei der Klägerin bestand diese Erkrankung nach eigenen Angaben vor der Operation im Mai 2013 bereits seit sieben Jahren. Allerdings können mit chronischen Erkrankungen akute, konkret behandlungsbedürftige Krankheitszustände einhergehen. Die Behandlung dieser akuten Krankheitszustände fällt dann unter die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, unabhängig davon, ob durch die Behandlung des akuten Krankheitszustandes zugleich eine Therapie des untrennbar verbundenen Grundleidens einhergeht (vgl. Frerichs a.a.O. Rn. 39). Ein akuter Behandlungsbedarf besteht dann, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist (vgl. Birk in LPK-SGB XII, 10. Auflage § 4 AsylbLG Rdnr. 4).
30 
Im Fall der Klägerin handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um einen akute Erkrankung. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. ... vom 18.10.2015. Dr. ... bestätigte, dass bei der Klägerin zwar im Vorfeld Hämorrhoiden 2. Grades dokumentiert worden seien. Der Schweregrad der Erkrankung sei aber sicherlich unterschätzt worden. Tatsächlich handelte es sich intraoperativ um thrombosierte Hämorrhoiden 4. Grades. Bei diesem ausgeprägten Befund bestand nur die Möglichkeit der operativen Therapie. Die Klägerin hatte rezidivierende peranale Blutabgänge und starke Schmerzen. Da die Schmerzen bei thrombosierten Hämorrhoiden 4. Grades doch sehr beträchtlich sind und die peranalen Blutabgänge auch lebensbedrohende Ausmaße annehmen können. Letztlich war die Behandlung lege artis und konnte bzw. sollte auch nicht aufgeschoben werden.
31 
Für die Kammer ergeben sich keine Anhaltspunkte, der Beurteilung von Dr. ... nicht zu folgen. Gestützt wird seine Ansicht auch durch den Hausarzt der Klägerin, Dr. ..., in seiner sachverständigen Auskunft vom 07.10.2015.
32 
Diesem Ergebnis widersprechen auch nicht die Ausführungen der Amtsärztinnen Dr. ... und Dr. ... Beide haben bestätigt, dass die Operation die leitliniengerecht und adäquate Behandlung gewesen ist. Ob die Operation tatsächlich hätte verschoben werden können, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Im Hinblick auf die Auskunft von Dr. ... dürfte dies wohl nicht der Fall gewesen sein. Die Kammer hegt diesbezüglich keine Zweifel.
33 
c. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut auch kein Ermessen ein, sodass die notwendige ärztliche Behandlung zu erbringen ist.
34 
d. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist auch keine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Dies widerspricht § 6b AsylbLG in Verbindung mit § 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
35 
Gemäß § 6b AsylbLG ist zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 § 18 SGB XII entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um einen Antragsverzicht. Das Sozialhilferechtsverhältnis entsteht auch ohne Antrag des Bedürftigen schon dann, sobald dem Leistungsträger oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6b AsylbLG, Rdnr. 7). Im Falle der Leistungen nach § 4 AsylbLG genügt es demnach für die Leistungsgewährung, dass Kenntnis von dem Bedarfsfall besteht. Genügt es aber für die Leistungserbringung, dass Kenntnis von dem Bedarf besteht, kann die Leistung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine vorherige Genehmigung durch den Leistungsträger erteilt wurde. Dies würde dem Sinn des Antragsverzichts widersprechen. Der Leistungsträger hätte nämlich dann die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Leistungserbringung selbst zu bestimmen, indem er mit der Genehmigung zuwartet. Im Hinblick auf eine zeitgerechte, erforderliche sofortige Hilfe widerspricht dies der deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers. Es obliegt dem Leistungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sich hierauf einzurichten und entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen (vgl. Armborst in LPK-SGB XII, § 18 Rdnr. 7).
36 
Im Falle der Klägerin lag die Kenntnis am 16.05.2013 vor als der Sozialarbeiterin durch die Klägerin die Aufnahme zur stationären Behandlung zum 28.05.2016 angezeigt wurde. Die Kenntniserlangung lag damit rechtzeitig vor der stationären Aufnahme der Klägerin in der F.-St.-Klinik B. vor. Die Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung für die Zeit vom 28.05.2013 bis zum 29.05.2013 sind daher von dem Beklagten zu übernehmen.
37 
II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
24 
1. Die am 12.11.2014 zum örtlich zuständigen Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, § 56 SGG) zulässig (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R Rn. 10).
25 
2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig; die Klägerin ist durch sie im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Denn sie hat gegen den Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der für die stationäre Krankenhausbehandlung bei der F.-St.-Klinik B. im Mai 2013 entstandenen Kosten. Dieser Anspruch folgt aus § 4 AsylbLG.
26 
a. Die Klägerin gehörte zum maßgebenden Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG. Andere - ggf. vorrangige - Vorschriften als solche des AsylbLG, aus denen sich ein Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
27 
b. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.
28 
Unter einer akuten Erkrankung versteht man einen unvermutet auftretenden, schnell und heftig verlaufenden, regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der aus medizinischen Gründen der ärztlichen Behandlung bedarf (so z.B. Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 4 Rn. 38; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 4 AsylbLG Rn. 4 - beide m.w.N.). Dabei fällt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/4451 S. 9) unter den Begriff der ärztlichen Behandlung nicht nur die ambulante, sondern auch die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus. Ausgehend von dieser Definition bedarf es einer Abgrenzung ggf. leistungsauslösender akuter gegenüber nicht akuten und damit chronischen Erkrankungen; Letztere werden nicht von § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG erfasst. Diese Abgrenzung hat nach medizinischen Kriterien und ggf. unter Zuhilfenahme medizinischen Sachverstandes stattzufinden (vgl. Frerichs in jurisPK-AsylbLG, § 4 Rn. 39).
29 
Die Klägerin litt an Hämorrhoiden. Bei Hämorrhoiden handelt es sich grundsätzlich um eine chronische Erkrankung. Bei der Klägerin bestand diese Erkrankung nach eigenen Angaben vor der Operation im Mai 2013 bereits seit sieben Jahren. Allerdings können mit chronischen Erkrankungen akute, konkret behandlungsbedürftige Krankheitszustände einhergehen. Die Behandlung dieser akuten Krankheitszustände fällt dann unter die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, unabhängig davon, ob durch die Behandlung des akuten Krankheitszustandes zugleich eine Therapie des untrennbar verbundenen Grundleidens einhergeht (vgl. Frerichs a.a.O. Rn. 39). Ein akuter Behandlungsbedarf besteht dann, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist (vgl. Birk in LPK-SGB XII, 10. Auflage § 4 AsylbLG Rdnr. 4).
30 
Im Fall der Klägerin handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um einen akute Erkrankung. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. ... vom 18.10.2015. Dr. ... bestätigte, dass bei der Klägerin zwar im Vorfeld Hämorrhoiden 2. Grades dokumentiert worden seien. Der Schweregrad der Erkrankung sei aber sicherlich unterschätzt worden. Tatsächlich handelte es sich intraoperativ um thrombosierte Hämorrhoiden 4. Grades. Bei diesem ausgeprägten Befund bestand nur die Möglichkeit der operativen Therapie. Die Klägerin hatte rezidivierende peranale Blutabgänge und starke Schmerzen. Da die Schmerzen bei thrombosierten Hämorrhoiden 4. Grades doch sehr beträchtlich sind und die peranalen Blutabgänge auch lebensbedrohende Ausmaße annehmen können. Letztlich war die Behandlung lege artis und konnte bzw. sollte auch nicht aufgeschoben werden.
31 
Für die Kammer ergeben sich keine Anhaltspunkte, der Beurteilung von Dr. ... nicht zu folgen. Gestützt wird seine Ansicht auch durch den Hausarzt der Klägerin, Dr. ..., in seiner sachverständigen Auskunft vom 07.10.2015.
32 
Diesem Ergebnis widersprechen auch nicht die Ausführungen der Amtsärztinnen Dr. ... und Dr. ... Beide haben bestätigt, dass die Operation die leitliniengerecht und adäquate Behandlung gewesen ist. Ob die Operation tatsächlich hätte verschoben werden können, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Im Hinblick auf die Auskunft von Dr. ... dürfte dies wohl nicht der Fall gewesen sein. Die Kammer hegt diesbezüglich keine Zweifel.
33 
c. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut auch kein Ermessen ein, sodass die notwendige ärztliche Behandlung zu erbringen ist.
34 
d. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist auch keine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Dies widerspricht § 6b AsylbLG in Verbindung mit § 18 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
35 
Gemäß § 6b AsylbLG ist zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 § 18 SGB XII entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um einen Antragsverzicht. Das Sozialhilferechtsverhältnis entsteht auch ohne Antrag des Bedürftigen schon dann, sobald dem Leistungsträger oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (vgl. Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6b AsylbLG, Rdnr. 7). Im Falle der Leistungen nach § 4 AsylbLG genügt es demnach für die Leistungsgewährung, dass Kenntnis von dem Bedarfsfall besteht. Genügt es aber für die Leistungserbringung, dass Kenntnis von dem Bedarf besteht, kann die Leistung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine vorherige Genehmigung durch den Leistungsträger erteilt wurde. Dies würde dem Sinn des Antragsverzichts widersprechen. Der Leistungsträger hätte nämlich dann die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Leistungserbringung selbst zu bestimmen, indem er mit der Genehmigung zuwartet. Im Hinblick auf eine zeitgerechte, erforderliche sofortige Hilfe widerspricht dies der deutlich zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers. Es obliegt dem Leistungsträger gemäß § 17 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sich hierauf einzurichten und entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen (vgl. Armborst in LPK-SGB XII, § 18 Rdnr. 7).
36 
Im Falle der Klägerin lag die Kenntnis am 16.05.2013 vor als der Sozialarbeiterin durch die Klägerin die Aufnahme zur stationären Behandlung zum 28.05.2016 angezeigt wurde. Die Kenntniserlangung lag damit rechtzeitig vor der stationären Aufnahme der Klägerin in der F.-St.-Klinik B. vor. Die Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung für die Zeit vom 28.05.2013 bis zum 29.05.2013 sind daher von dem Beklagten zu übernehmen.
37 
II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

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(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 3 Träger der Sozialhilfe


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(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliege

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(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von K

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 4 Zusammenarbeit


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Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 6b Einsetzen der Leistungen


Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

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(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden.

(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln.

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.