Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Feb. 2018 - S 11 R 3290/16

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Mai 2016 hinaus im Streit.
Die am ... 19... geborene Klägerin absolvierte eine Berufsausbildung als Friseurin. Zuletzt war sie als Pflegeperson ihrer ... von 2008 bis September 2009 versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitslos. Sie erlitt am ... 2009 bei einem Verkehrsunfall während der Arbeitszeit als Beifahrerin zahlreiche Verletzungen. Sie bezieht deshalb eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H.
Im Zeitraum vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2016 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den Antrag der Klägerin vom 11. Januar 2016 auf Weitergewährung dieser Rente ließ die Beklagte die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. R. untersuchen und begutachten.Dieser kam zu dem Ergebnis, die Klägerin verfüge für die Tätigkeit als Friseurin über ein unter dreistündiges Leistungsvermögen und für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen über ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen.
Die Beklagte lehnte die Weiterbewilligung der bislang gewährten gestützt auf das eingeholte Gutachten durch Bescheid vom 12. Mai 2016 ab. Die Klägerin leide unter folgenden Krankheiten oder Behinderungen: Z.n. Polytrauma (... 2009); Pseudoarthrosenbildung rechter Femur nach Femurfraktur/Ostheosynthese; Z.n. knöcherner konsolidierter Acetabulamfraktur rechts; Z.n. Beckenfraktur; Z.n. knöchernder Konsolidierung, Unterarmschaftfraktur rechts mit Osteosynthese Radius und verheiltem Weichteildefekt nach Strecksehnenverletzung; Knöchern ausgeheilte Scapulafraktur rechts. Gleichwohl sei sie in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche nachzugehen.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, das Gutachten des Dr. R. erfasse nicht im Ansatz ihren Gesundheitszustand und deshalb müsse eine Korrektur des Bescheides erfolgen. Sie sei auf den Rollstuhl angewiesen und könne keine längeren Wegstrecken zu Fuß zurücklegen. Ständiges Sitzen sei keinesfalls erreichbar. Eine Nutzung des PKW könne ihr nicht zugemutet werden, da mögliche auftretende Muskelkrämpfe die Fahrsicherheit beeinträchtigen würden.
Dr. H. –L. vom sozialmedizinischen Dienst der Beklagten nahm hierzu Stellung und führte aus, es liege ein ausführliches orthopädisches Gutachten vor. Auf die dortigen plausiblen Ausführungen werde Bezug genommen. Die Beklagte wies sodann den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016 als unbegründet zurück. Auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen oder Behinderungen seien ihr seit dem 01. Juni 2016 zumindest körperlich leichte Tätigkeiten wieder mindestens sechs Stunden täglich zumutbar.
Deswegen hat die Klägerin am 29. September 2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Klagebegründung bekräftigt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Das Gericht hat die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat unter Vorlage medizinischer Befundunterlagen ausgeführt, die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt in seiner Behandlung gewesen. Er habe sie lediglich mehrmals im Auftrag der Unfallkasse Baden-Württemberg untersucht. Der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dr. H. hat mitgeteilt, die Klägerin leide unter starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am rechten Bein und Arm und in der Beckenregion. Im Laufe der Behandlung im Jahr 2016 habe sich keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin ergeben. Hinsichtlich der unfallbedingten Beschwerden sei keine Verbesserung eingetreten. Das Leistungsvermögen der Klägerin liege bei drei bis unter sechs Stunden. Seiner Aussage hat er weitere ärztliche Unterlagen beigefügt.
Das Gericht hat von Amts wegen eine Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. C. veranlasst. Dieser hat in seinem am 17. März 2017 erstatteten Gutachten eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes nach knöchern verheiltem Bruch des Schulterblattes, ein funktionell unbedeutendes Streckdefizit am rechten Ellenbogen, eine Einschränkung der Unterarmumwendbewegungen rechts mit leichter Minderung der groben Kraft der rechten Hand, ein Verschleiß des rechten Hüftgelenks mit Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung sowie ein massives Übergewicht festgestellt. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
10 
Das Gericht hat auf Kostenrisiko der Klägerin eine Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Re. veranlasst. Dr. Re. hat mitgeteilt, die von der Klägerin vorgeführten Funktionseinschränkungen und Beschwerden würden sich seitens des unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebiets nicht annähernd mit dem unfallbedingten Erstkörperschaden erklären lassen. Die Beweisfragen des Gerichts könnten nicht valide beantwortet werden. Der Klägerin seien noch leichte körperliche Arbeiten drei bis unter sechs Stunden täglich möglich. Diese Einschätzung begründe sich aufgrund der objektivierbaren Verletzungsfolgen, so dass eine mehr als knapp 6-stündige Tätigkeit nicht leidensgerecht sei. Betriebsunübliche Pausen seien erforderlich nach jeweils zweistündiger Verrichtung einer Tätigkeit für jeweils 30 Minuten aufgrund einer unfallbedingt und konstitutionsbedingt herabgesetzten dauerhaften Leistungsfähigkeit der Klägerin. Ob eine Wegefähigkeit vorliege, könne nicht valide beantwortet werden. Die abweichende Leistungseinschätzung zu Dr. C. ergebe sich aus einer Ermessensfrage, die man nicht näher begründen könne.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bislang bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31. Mai 2016 hinaus zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend und verweist auf die versorgungsärztliche Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Weiterbewilligung der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung über den 31. Mai 2016 hinaus.
18 
1. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind in § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin ist aber weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.Maßgeblich ist allein die Beurteilung der medizinischen Situation zum Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung; bei erfolgtem Ablauf einer befristeten Rentengewährung sieht die rechtliche Regelung nicht etwa einen Vergleich zur vorherigen Situation vor, so dass auch kein Nachweis erforderlich ist, dass sich die Situation tatsächlich gebessert hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2017 – L 19 R 500/16 –, Rn. 43, nach juris).
19 
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht durch Bescheid vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. September 2016 die Weiterbewilligung der Rente über den 31. Mai 2016 hinaus abgelehnt.
20 
Nach den Feststellungen der Kammer verfügt die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche. Die bei ihr bestehenden Erkrankungen führen nicht zur Einschränkung ihres arbeitstäglichen quantitativen Leistungsvermögens für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine zeitliche Leistungsminderung besteht insbesondere nicht mehr auf orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet.
21 
Die im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme ermittelten Gesundheitsstörungen mit Schwerpunkt auf orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet schränken das qualitative Leistungsvermögen der Klägerin ein, berühren aber ihre quantitative körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für die Verrichtung leichter Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Die Kammer macht sich diesbezüglich die Einschätzung der Dres. C. und R. nach eigener kritischer Urteils- und Überzeugungsbildung zu eigen. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. R. verwertet die Kammer im Wege des Urkundsbeweises.
22 
Dabei geht die Kammer von folgendem Leistungsbild aus: Der Klägerin kann noch leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung mit gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausüben. Auszuschließen sind häufiges Treppensteigen, Arbeiten in tiefer Hocke, ausschließlich stehende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und in Hanglagen sowie schweres Tragen und Heben sowie häufige Unterarmumwendebewegungen und das häufige und feste Zupacken von Gegenständen.
23 
a)Eine rentenberechtigte Leistungseinschränkung lässt sich auf orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet zur Überzeugung der Kammer für die Zeit ab Juni 2016 nicht feststellen. Für diese Überzeugung stützt sich das erkennende Gericht auf die überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachten der Dres. R. und C. . Die Gutachter haben nachvollziehbar anhand der erhobenen Befunde herausgearbeitet, dass auf orthopädischem Fachgebiet lediglich qualitative Einschränkungen vorliegen und das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin nicht eingeschränkt ist. Bezogen auf den Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung und die Folgezeit sind die Gutachter der Auffassung gewesen, dass die Klägerin - unter Berücksichtigung eingeschränkter Arbeitsbedingungen - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Juni 2016 wieder ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig ist.
24 
Soweit die Klägerin eine rentenberechtigende Erwerbsminderung weiterhin mit den Verletzungsfolgen aus dem im Jahr 2009 erlittenen Verkehrsunfall begründet, überzeugt dies nicht. Ausweislich der erhobenen Befunde durch Dr. C. leidet die Klägerin an einer eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes nach knöchern verheiltem Bruch des Schulterblattes, einem funktionell unbedeutenden Streckdefizit am rechten Ellenbogen, einer Einschränkung der Unterarmumwendbewegungen rechts mit leichter Minderung der groben Kraft der rechten Hand, einem Verschleiß des rechten Hüftgelenks mit Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung sowie einem massiven Übergewicht. Hieraus ergeben sich jedoch lediglich qualitative Einschränkungen, die das zeitliche Leistungsvermögen nicht beeinträchtigen. Auch hat die Kammer sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht davon überzeugen können, dass ihr eine Fortbewegung außer Haus nur mit dem Rollstuhl oder ihrem Elektrorollstuhl möglich ist. So hat Dr. C. insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, die erhobenen klinischen und radiologischen Befunde würden weder die Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung noch die eines Elektrorollstuhls begründen. Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin nach eigenanamnestischen Angaben das Autofahren nur noch über kürzere Strecken ein- bis zweimal im Monat möglich sein solle. Ebenso hat Dr. R. in seinem Gutachten anhand des orthopädischen Befundes dargestellt, dass eine Rollstuhlpflichtigkeit nicht erforderlich sei. Die orthopädischen und neurologischen Befunde würden im Hinblick auf die Funktion der oberen und unteren Extremitäten als auch des Gehvermögens für eine Adaption im Alltag sprechen. Für die Kammer ist diese Einschätzung plausibel, da die beiden Gutachter ausweislich des orthopädischen und neurologischen Befundes keine relevanten Paresen im Bereich der unteren Extremitäten haben feststellen können.
25 
Soweit sich die Klägerin auf die abweichende Leistungsbeurteilung des Gutachters Dr. Re. in dessen Gutachten vom 07. Juni 2017 stützt, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Der Gutachter hat ein auf täglich drei bis unter sechs Stunden reduziertes Leistungsvermögen beschrieben. Die Leistungseinschätzung anhand der von ihm erhobenen Befunde ist für das Gericht weder nachvollziehbar noch schlüssig. Das Gutachten des Dr. Re. vermag die Kammer aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. So mangelt es bereits an einem notwendigen Bestandteil des Gutachtens, nämlich der Anamneseerhebung. Denn Grundlage jedes Gutachtens, das eine umfassende Beurteilung des Leistungsvermögens enthalten soll, ist eine sorgfältige Anamnese (vgl. auch Francke, Gagel, Bieresborn, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, § 9, Rn. 19). Im Übrigen ist die Leistungseinschätzung des Gutachters auch nicht plausibel. So hat Dr. Re. selbst ausgeführt, die von der Klägerin vorgeführten und angegebenen Funktionseinschränkungen und Beschwerden würden sich seitens des unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebietes nicht annähernd mit dem unfallbedingten Erstkörperschaden erklären lassen. Die Klägerin habe ein Funktionsdefizit vorgeführt, welches auch unter Annahme denkbar ungünstiger struktureller Heilungsverläufe nicht mit dem Erstkörperschaden vereinbar sei. Die von der Klägerin aufgelisteten Beschwerden seien auf seinem Fachgebiet nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar seien insbesondere die angegebenen Muskel- und Nervenschmerzen im rechten Arm und rechten Bein, in der rechten Hüfte sowie die genannten Muskelkrämpfe und Dauerschmerzen im Bereich des Armes. Die gegenüber dem Vorgutachter abweichende Leistungseinschätzung reflektiere eine Ermessensfrage, die nicht näher begründet werden könne. Die von dem Gutachter getroffene sozialmedizinische Leistungseinschätzung ist aus dem Gutachten heraus nicht nachvollziehbar dargestellt. Die alleinige Begründung, es handele sich bei der Leistungseinschätzung um eine Ermessensfrage und eine weitergehende Begründung sei nicht möglich, lässt gerade nicht erkennen, worauf der Gutachter die Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens stützt. Die quantitative Beurteilung der Leistungsfähigkeit setzt aber eine abwägende Entscheidung voraus, die sich aus dem klinischen Gesamtbild ergeben und nachvollziehbar begründet sein muss (vgl. Cibis “Das sozialmedizinische Gutachten“ in Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, hrs. Deutsche Rentenversicherung Bund, 7. Auflage 2011, S. 95). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
26 
Der gegenläufigen Einschätzung des die Klägerin behandelnden Dr. H. hat sich die Kammer bereits deshalb nicht anschließen können, da dieser die Klägerin nicht unter sozialmedizinischen Gesichtspunkten untersucht und begutachtet hat.
27 
Schließlich ergibt sich aus den bei der der Klägerin bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen zur Überzeugung der Kammer keine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch stellen diese qualitativen Einschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar.
28 
Die Klage war demgemäß abzuweisen.
II.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe

 
I.
17 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Weiterbewilligung der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung über den 31. Mai 2016 hinaus.
18 
1. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind in § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin ist aber weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.Maßgeblich ist allein die Beurteilung der medizinischen Situation zum Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung; bei erfolgtem Ablauf einer befristeten Rentengewährung sieht die rechtliche Regelung nicht etwa einen Vergleich zur vorherigen Situation vor, so dass auch kein Nachweis erforderlich ist, dass sich die Situation tatsächlich gebessert hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. August 2017 – L 19 R 500/16 –, Rn. 43, nach juris).
19 
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht durch Bescheid vom 12. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. September 2016 die Weiterbewilligung der Rente über den 31. Mai 2016 hinaus abgelehnt.
20 
Nach den Feststellungen der Kammer verfügt die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche. Die bei ihr bestehenden Erkrankungen führen nicht zur Einschränkung ihres arbeitstäglichen quantitativen Leistungsvermögens für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine zeitliche Leistungsminderung besteht insbesondere nicht mehr auf orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet.
21 
Die im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme ermittelten Gesundheitsstörungen mit Schwerpunkt auf orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet schränken das qualitative Leistungsvermögen der Klägerin ein, berühren aber ihre quantitative körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für die Verrichtung leichter Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Die Kammer macht sich diesbezüglich die Einschätzung der Dres. C. und R. nach eigener kritischer Urteils- und Überzeugungsbildung zu eigen. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. R. verwertet die Kammer im Wege des Urkundsbeweises.
22 
Dabei geht die Kammer von folgendem Leistungsbild aus: Der Klägerin kann noch leichte körperliche Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung mit gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausüben. Auszuschließen sind häufiges Treppensteigen, Arbeiten in tiefer Hocke, ausschließlich stehende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und in Hanglagen sowie schweres Tragen und Heben sowie häufige Unterarmumwendebewegungen und das häufige und feste Zupacken von Gegenständen.
23 
a)Eine rentenberechtigte Leistungseinschränkung lässt sich auf orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet zur Überzeugung der Kammer für die Zeit ab Juni 2016 nicht feststellen. Für diese Überzeugung stützt sich das erkennende Gericht auf die überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachten der Dres. R. und C. . Die Gutachter haben nachvollziehbar anhand der erhobenen Befunde herausgearbeitet, dass auf orthopädischem Fachgebiet lediglich qualitative Einschränkungen vorliegen und das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin nicht eingeschränkt ist. Bezogen auf den Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung und die Folgezeit sind die Gutachter der Auffassung gewesen, dass die Klägerin - unter Berücksichtigung eingeschränkter Arbeitsbedingungen - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Juni 2016 wieder ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig ist.
24 
Soweit die Klägerin eine rentenberechtigende Erwerbsminderung weiterhin mit den Verletzungsfolgen aus dem im Jahr 2009 erlittenen Verkehrsunfall begründet, überzeugt dies nicht. Ausweislich der erhobenen Befunde durch Dr. C. leidet die Klägerin an einer eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes nach knöchern verheiltem Bruch des Schulterblattes, einem funktionell unbedeutenden Streckdefizit am rechten Ellenbogen, einer Einschränkung der Unterarmumwendbewegungen rechts mit leichter Minderung der groben Kraft der rechten Hand, einem Verschleiß des rechten Hüftgelenks mit Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung sowie einem massiven Übergewicht. Hieraus ergeben sich jedoch lediglich qualitative Einschränkungen, die das zeitliche Leistungsvermögen nicht beeinträchtigen. Auch hat die Kammer sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht davon überzeugen können, dass ihr eine Fortbewegung außer Haus nur mit dem Rollstuhl oder ihrem Elektrorollstuhl möglich ist. So hat Dr. C. insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, die erhobenen klinischen und radiologischen Befunde würden weder die Notwendigkeit einer Rollstuhlbenutzung noch die eines Elektrorollstuhls begründen. Zudem sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin nach eigenanamnestischen Angaben das Autofahren nur noch über kürzere Strecken ein- bis zweimal im Monat möglich sein solle. Ebenso hat Dr. R. in seinem Gutachten anhand des orthopädischen Befundes dargestellt, dass eine Rollstuhlpflichtigkeit nicht erforderlich sei. Die orthopädischen und neurologischen Befunde würden im Hinblick auf die Funktion der oberen und unteren Extremitäten als auch des Gehvermögens für eine Adaption im Alltag sprechen. Für die Kammer ist diese Einschätzung plausibel, da die beiden Gutachter ausweislich des orthopädischen und neurologischen Befundes keine relevanten Paresen im Bereich der unteren Extremitäten haben feststellen können.
25 
Soweit sich die Klägerin auf die abweichende Leistungsbeurteilung des Gutachters Dr. Re. in dessen Gutachten vom 07. Juni 2017 stützt, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Der Gutachter hat ein auf täglich drei bis unter sechs Stunden reduziertes Leistungsvermögen beschrieben. Die Leistungseinschätzung anhand der von ihm erhobenen Befunde ist für das Gericht weder nachvollziehbar noch schlüssig. Das Gutachten des Dr. Re. vermag die Kammer aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. So mangelt es bereits an einem notwendigen Bestandteil des Gutachtens, nämlich der Anamneseerhebung. Denn Grundlage jedes Gutachtens, das eine umfassende Beurteilung des Leistungsvermögens enthalten soll, ist eine sorgfältige Anamnese (vgl. auch Francke, Gagel, Bieresborn, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, § 9, Rn. 19). Im Übrigen ist die Leistungseinschätzung des Gutachters auch nicht plausibel. So hat Dr. Re. selbst ausgeführt, die von der Klägerin vorgeführten und angegebenen Funktionseinschränkungen und Beschwerden würden sich seitens des unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebietes nicht annähernd mit dem unfallbedingten Erstkörperschaden erklären lassen. Die Klägerin habe ein Funktionsdefizit vorgeführt, welches auch unter Annahme denkbar ungünstiger struktureller Heilungsverläufe nicht mit dem Erstkörperschaden vereinbar sei. Die von der Klägerin aufgelisteten Beschwerden seien auf seinem Fachgebiet nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar seien insbesondere die angegebenen Muskel- und Nervenschmerzen im rechten Arm und rechten Bein, in der rechten Hüfte sowie die genannten Muskelkrämpfe und Dauerschmerzen im Bereich des Armes. Die gegenüber dem Vorgutachter abweichende Leistungseinschätzung reflektiere eine Ermessensfrage, die nicht näher begründet werden könne. Die von dem Gutachter getroffene sozialmedizinische Leistungseinschätzung ist aus dem Gutachten heraus nicht nachvollziehbar dargestellt. Die alleinige Begründung, es handele sich bei der Leistungseinschätzung um eine Ermessensfrage und eine weitergehende Begründung sei nicht möglich, lässt gerade nicht erkennen, worauf der Gutachter die Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens stützt. Die quantitative Beurteilung der Leistungsfähigkeit setzt aber eine abwägende Entscheidung voraus, die sich aus dem klinischen Gesamtbild ergeben und nachvollziehbar begründet sein muss (vgl. Cibis “Das sozialmedizinische Gutachten“ in Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, hrs. Deutsche Rentenversicherung Bund, 7. Auflage 2011, S. 95). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
26 
Der gegenläufigen Einschätzung des die Klägerin behandelnden Dr. H. hat sich die Kammer bereits deshalb nicht anschließen können, da dieser die Klägerin nicht unter sozialmedizinischen Gesichtspunkten untersucht und begutachtet hat.
27 
Schließlich ergibt sich aus den bei der der Klägerin bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen zur Überzeugung der Kammer keine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch stellen diese qualitativen Einschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar.
28 
Die Klage war demgemäß abzuweisen.
II.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Feb. 2018 - S 11 R 3290/16

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Feb. 2018 - S 11 R 3290/16 zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Aug. 2017 - L 19 R 500/16

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor Tatbestand I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Di

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Tatbestand

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus hat.

Der 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Jahr 1978 aus der Türkei nach Deutschland zugezogen. Er hat sich von 1990 bis 1992 in einer Ausbildung zum Kfz-Mechaniker befunden, aber diese nicht abgeschlossen. Von September 1992 bis Januar 1995 erlernte der Kläger den Beruf des Kabeljungwerkers. Anschließend war er als Maschinenführer, Teilezurichter, Montierer und Maschineneinrichter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 20.04.2006 erlitt der Kläger einen Motorradunfall und war seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Trotz fortlaufender Behandlung wurde das linke Bein des Klägers schließlich im April 2011 auf Höhe des Oberschenkels amputiert.

Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass beim Kläger am 20.04.2006 der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit eingetreten sei, und bewilligte mehrfach entsprechende befristete Renten, letztlich bis 31.12.2012.

Am 27.09.2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus.

Auf Verlassung der Beklagten wurde der Kläger am 06.02.2013 durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. L. untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten eine Oberschenkelamputation links im April 2011 nach schwerer Unfallverletzung (Motorradunfall vom 20.04.2006) und eine Teilamputation des linken Mittelfingers 1995. Er führte aus, dass der Kläger ab 01.01.2013 wieder leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 13.02.2013 ab und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 05.03.2013 hin veranlasste die Beklagte ein orthopädisches Fachgutachten durch Dr. W., der den Kläger am 26.06.2013 untersuchte und folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger beschrieb:

1. Einschränkung der Gehfähigkeit nach Oberschenkelamputation links im April 2011 nach multiplen Voroperationen bei offener distaler Femurfraktur und Tibiakopf-trümmerfraktur links im Rahmen eines Motorradunfalls am 20.04.2006.

2. Teilamputation des linken Mittelfingers 1995, Arbeitsunfall, keine MdE, Greiffunktion erhalten.

3. Rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne sichere neurologische Ausfälle.

Es bestehe wieder ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen, wobei dem Kläger leichte Arbeiten, überwiegend sitzend, mit Gelegenheit zu Haltungswechseln, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufiges Gehen auf Unebenheiten und Schrägen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne häufig wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen möglich seien. Die Wegefähigkeit sei auch zu bejahen; zudem verfüge der Kläger über ein Automatik-Fahrzeug. Zur Stabilisierung des Restleistungsvermögens, Optimierung der Prothesenversorgung und Verbesserung der Gehfähigkeit solle eine Reha-Maßnahme erfolgen, möglichst in einer Rehaklinik, die Erfahrung mit der Versorgung Amputierter habe.

Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik für Amputationsmedizin in B-Stadt angeboten, die der Kläger aber nicht wahrnahm. Gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis ruhte, kommunizierte der Kläger, dass er mit einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer rechne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 24.09.2015 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Dieses hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers befragt sowie die Akte des Versorgungsamts beigezogen.

Der Facharzt für Orthopädie Dr. K. hat mit Schreiben vom 13.11.2015 mitgeteilt, dass der Kläger im November zunehmend über Knieprobleme rechts geklagt habe, insbesondere bei Belastung. Es sei die Verdachtsdiagnose einer Innenmeniskusläsion gestellt worden.

Der Orthopäde Dr. W. hat mit Schreiben vom 12.11.2015 mitgeteilt, dass der Kläger erstmals 2003, zuletzt im August 2014 behandelt worden sei. Es bestehe eine Oberschenkelamputation links und eine Überforderungssymptomatik.

Das Sozialgericht hat sodann den Chirurgen Dr. S. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 02.03.2016 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:

1. Verlust des linken Beins in Oberschenkelmitte mit Prothesenversorgung und Einschränkung der Geh- und Standfähigkeit.

2. Belastungsbedingte Beschwerden des rechten Kniegelenks bei Verdacht auf Innenmeniskopathie, Fuß- und Zehenfehlform rechts.

3. Teilverlust des linken Mittelfingers bei erhaltener Handfunktion.

4. Fehlhaltungen und Verbiegungen an der Wirbelsäule mit rezidivierenden Beschwerden bei guter Beweglichkeit in den einzelnen Wirbelsäulenabschnitten.

5. Seelische Störung, wahrscheinlich mit depressiver Entwicklung.

Dr. S. hat den Kläger als leistungsfähig für leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich angesehen. Diese seien überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne bückende und kniende Arbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, mit Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft und ohne besondere nervliche Belastung zu verrichten. Eine medizinische Rehamaßnahme sei angezeigt, die sich vorrangig mit der Optimierung des Prothesenumgangs und ergänzend mit der psychischen Situation befassen solle.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17.06.2016 die Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass durch die vorliegenden Gutachten belegt sei, dass der Kläger ab 01.01.2013 wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig sei, wenn die Anforderungen an die Arbeitsbedingungen beachtet würden. Der Kläger könne zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten und zwar überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne bückende und kniende Arbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, mit Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft und ohne besondere nervliche Belastung. Dies gelte schon für die bestehende Situation, wobei durch eine Rehabilitationsmaßnahme in einer spezialisierten Einrichtung der Sitz der Prothese, der etwas locker sei, noch verbessert werden könnte und zugleich das körperliche Restleistungsvermögen stabilisiert und die psychische Situation therapeutisch bearbeitet werden könnte.

Soweit der Kläger daneben auch nervenärztliche Beschwerden geltend mache, sei festzustellen, dass keine psychotherapeutische Behandlung und keine entsprechende Medikation erfolgten. Gegenüber Dr. S. habe der Kläger angegeben, zuletzt vor etwa einem Jahr bei einem Psychiater gewesen zu sein. Auf nervenärztlichem Fachgebiet könne ein Rentenanspruch aber erst dann in Betracht kommen, wenn die fachbezogenen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Zudem erscheine der Leidensdruck des Klägers wegen nervenärztlicher Erkrankungen fraglich, wenn er sich nicht einmal in konsequente fachärztliche Behandlung begebe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2016 am 21.07.2016 über das Sozialgericht Nürnberg Berufung eingelegt, die an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet worden ist. Der Kläger hat sehr schwere Probleme mit seiner Prothese geltend gemacht, die ihn in seiner Mobilität und im Alltagsleben einschränken und auch seelisch belasten würden.

Die Beklagte hat auf die ärztlicherseits empfohlene Rehabilitationsmaßnahme hingewiesen. Der Senat hat angefragt, ob die Berufung zurückgenommen werde und auf den Grundsatz „Reha vor Rente“ hingewiesen.

Der Kläger hat daraufhin eine neue Bevollmächtigte beauftragt, die im Folgenden zwar einige Atteste bezüglich des Klägers vorgelegt hat, die vom Senat unter Fristsetzung angeforderte weitere Berufungsbegründung jedoch nicht vorgenommen hat. In den Bescheinigungen wird dargelegt, dass der Kläger seinen Orthopädietechniker häufig aufgesucht hat (2012: 12mal; 2013: 16mal; 2014: 24mal; 2015: 9mal; 2016: 18mal), im Oktober 2016 einen einstündigen Termin beim Dipl.-Psych. A. hatte, im Dezember 2016 von seinem Hausarzt eine Überweisung wegen Leistenbeschwerden erhalten hatte und beim Orthopäden Dr. K. wegen der bekannten Diagnosen in Behandlung gestanden hatte.

Der Psychiater Prof. Dr. S. hat über den Kläger am 27.12.2016 berichtet, dass dieser bei ihm zuletzt zuvor im Jahr 2013 gewesen sei und nunmehr berichte, dass er eine Traumatherapie gemacht habe; im Vordergrund stehe beim Kläger ein Verbitterungssyndrom im Gefolge des Polytraumas, das psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, die sich der Kläger aber nicht zutraue.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.04.2017 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es bei summarischer Betrachtung an der notwendigen Erfolgsaussicht der Berufung fehle und zudem der Kläger Zugang zu einer Rechtsvertretung durch Verbandsmitgliedschaft gehabt habe.

Am 23.05.2017 hat der Senat die Beteiligten dazu angehört, dass er beabsichtige, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Die Klägerseite hat sich in der Folgezeit dazu nicht geäußert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, über den 31.12.2012 hinaus zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des ZBFS Region Mittelfranken Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus hat.

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da der Sachverhalt umfassend aufgeklärt war, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich angesehen worden war und vom Senat die Berufung einstimmig als nicht begründet angesehen wird sowie die Beteiligten hierzu angehört worden waren.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat der Kläger für eine nahtlose Weitergewährung bei vorherigem Rentenbezug unproblematisch erfüllt.

Hinsichtlich der medizinischen Anspruchsgrundlagen führt § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aus, dass Versicherte voll erwerbsgemindert sind, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist allein die Beurteilung der medizinischen Situation zum Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung; bei erfolgtem Ablauf einer befristeten Rentengewährung sieht die rechtliche Regelung nicht etwa einen Vergleich zur vorherigen Situation vor, so dass auch kein Nachweis erforderlich ist, dass sich die Situation tatsächlich gebessert hat.

Bezogen auf den Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung und die Folgezeit sind sämtliche gutachterliche Äußerungen einhellig der Auffassung gewesen, dass der Kläger - unter Berücksichtigung eingeschränkter Arbeitsbedingungen - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Januar 2013 wieder ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig war und ist. Dr. S. hat den Kläger als leistungsfähig für leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich angesehen. Diese seien überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne bückende und kniende Arbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, mit Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft und ohne besondere nervliche Belastung zu verrichten.

Somit gewinnt der Senat aus den ärztlichen Feststellungen die Überzeugung, dass der Kläger unter Berücksichtigung der überzeugend beschriebenen eingeschränkten Arbeitsbedingungen wieder zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von täglich 6 Stunden oder mehr verrichten kann. Ob die vom Kläger vor seinem Unfall ausgeübte Tätigkeit eine schwere körperliche Belastung mit sich brachte und ob der Kläger sie daher nicht mehr ausüben kann, ist rechtlich ohne Belang, da Bezugspunkt für den Rentenanspruch nach § 43 SGB VI der allgemeine Arbeitsmarkt ist. Dieses Leistungsbild hat nach den gutachterlichen Darlegungen so bestanden, unabhängig davon dass durch die angeregten Rehabilitationsmaßnahmen noch eine weitere Verbesserung der körperlichen Funktionen des Klägers prognostiziert wurde.

Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als 3 Stunden täglich - also volle Erwerbsminderung - oder weniger als 6 Stunden - also teilweise Erwerbsminderung - ist daher zur Überzeugung des Senats nicht gegeben; allenfalls lag und liegt zeitweilig Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Behandlungsbedürftigkeit vor.

Von zentraler Bedeutung für die Frage der Rentengewährung ist für den Senat in diesem Zusammenhang auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89, BSG Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils juris, BayLSG Urteil vom 18.01.2017 - L 19 R 755/11 mwN - juris, LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15, 25.05.2016 - L 5 R 4194/13 und 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - jeweils juris). Aus den vorliegenden Unterlagen - unter Einbeziehung der aktuellen ärztlichen Ausführungen, ist zu ersehen, dass der Kläger nur punktuell psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten aufgesucht hat und von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten auf diesem Gebiet überhaupt nicht die Rede sein kann. Zum Umfang und Inhalt der vom Kläger angeblich versuchten Traumatherapie, zu der er sich nach seinen eigenen Angaben aber gar nicht in der Lage gesehen haben will, gibt es keine belastbaren Belege. Den Nachweis, dass hier eine adäquate Behandlung stattgefunden gehabt hätte und ohne Erfolg geblieben ist sowie den Nachweis der hieraus resultierenden Einschränkungen für sein Einsatzvermögen im Erwerbsleben hat der Kläger nicht geführt. Hinzu kommt, dass eine Verschlechterung oder Chronifizierung der Situation zum Jahresende 2016 allenfalls für einen hier nicht streitgegenständlichen Neuantrag für einen späteren erneuten Eintritt von voller oder teilweiser Erwerbsminderung beim Kläger von Bedeutung sein könnte, jedoch eindeutig nicht dafür ausreicht eine beim Kläger nahtlos seit Januar 2013 ohne Unterbrechung vorliegende zeitliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu belegen.

Ein Anspruch des Klägers auf eine volle Erwerbsminderungsrente kann auch nicht anderweitig begründet werden. Zwar könnte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusätzlich auch dann in Betracht kommen, wenn zwar keine quantitative Einschränkung besteht, jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Ausnahmefall (sog. Katalogfall) vorliegen würden. Für die Ermittlung, ob ein solcher Ausnahmefall besteht, ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche ab-strakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären. Für den Senat ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da sein Restleistungsvermögen etwa das Sortieren, das Verpacken leichter Gegenstände, das Kleben und Zusammensetzen von Teilen zulässt, sofern die Arbeitsplätze einen Wechselrhythmus mit überwiegend sitzendem Anteil zulassen.

Beim Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch die sogenannte Wegefähigkeit, d.h. die Möglichkeit zu einem Arbeitsplatz zu gelangen, zu bejahen, da er trotz seiner Einbeinigkeit und der noch nicht optimalen Prothesenversorgung öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann und die Wege zu und von den Haltestellen innerhalb üblicher Zeit zu Fuß zurücklegen kann, wie sich aus den Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. S. ergibt. Zudem verfügt der Kläger über ein seiner Behinderung angemessenes Kraftfahrzeug, auf dessen Einsatz zur Erreichung eines Arbeitsplatzes er sich verweisen lassen müsste.

Dementsprechend lässt sich beim Kläger weder das Vorliegen von voller, noch von teilweiser Erwerbsminderung - wie hilfsweise geltend gemacht - überzeugend belegen und es besteht kein Anspruch auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI über Dezember 2012 hinaus.

Ein Antrag auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht gestellt worden. Der Kläger hätte auch keinen Anspruch darauf, da er auf Grund seines Geburtsjahrganges nicht zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personenkreis gehört.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Tenor

Tatbestand

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus hat.

Der 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Jahr 1978 aus der Türkei nach Deutschland zugezogen. Er hat sich von 1990 bis 1992 in einer Ausbildung zum Kfz-Mechaniker befunden, aber diese nicht abgeschlossen. Von September 1992 bis Januar 1995 erlernte der Kläger den Beruf des Kabeljungwerkers. Anschließend war er als Maschinenführer, Teilezurichter, Montierer und Maschineneinrichter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 20.04.2006 erlitt der Kläger einen Motorradunfall und war seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Trotz fortlaufender Behandlung wurde das linke Bein des Klägers schließlich im April 2011 auf Höhe des Oberschenkels amputiert.

Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass beim Kläger am 20.04.2006 der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Zeit eingetreten sei, und bewilligte mehrfach entsprechende befristete Renten, letztlich bis 31.12.2012.

Am 27.09.2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus.

Auf Verlassung der Beklagten wurde der Kläger am 06.02.2013 durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. L. untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten eine Oberschenkelamputation links im April 2011 nach schwerer Unfallverletzung (Motorradunfall vom 20.04.2006) und eine Teilamputation des linken Mittelfingers 1995. Er führte aus, dass der Kläger ab 01.01.2013 wieder leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 13.02.2013 ab und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 05.03.2013 hin veranlasste die Beklagte ein orthopädisches Fachgutachten durch Dr. W., der den Kläger am 26.06.2013 untersuchte und folgende Gesundheitsstörungen beim Kläger beschrieb:

1. Einschränkung der Gehfähigkeit nach Oberschenkelamputation links im April 2011 nach multiplen Voroperationen bei offener distaler Femurfraktur und Tibiakopf-trümmerfraktur links im Rahmen eines Motorradunfalls am 20.04.2006.

2. Teilamputation des linken Mittelfingers 1995, Arbeitsunfall, keine MdE, Greiffunktion erhalten.

3. Rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom ohne sichere neurologische Ausfälle.

Es bestehe wieder ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen, wobei dem Kläger leichte Arbeiten, überwiegend sitzend, mit Gelegenheit zu Haltungswechseln, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufiges Gehen auf Unebenheiten und Schrägen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne häufig wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen möglich seien. Die Wegefähigkeit sei auch zu bejahen; zudem verfüge der Kläger über ein Automatik-Fahrzeug. Zur Stabilisierung des Restleistungsvermögens, Optimierung der Prothesenversorgung und Verbesserung der Gehfähigkeit solle eine Reha-Maßnahme erfolgen, möglichst in einer Rehaklinik, die Erfahrung mit der Versorgung Amputierter habe.

Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik für Amputationsmedizin in B-Stadt angeboten, die der Kläger aber nicht wahrnahm. Gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber, bei dem das Beschäftigungsverhältnis ruhte, kommunizierte der Kläger, dass er mit einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer rechne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 wies die Beklagte schließlich den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 24.09.2015 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben.

Dieses hat zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers befragt sowie die Akte des Versorgungsamts beigezogen.

Der Facharzt für Orthopädie Dr. K. hat mit Schreiben vom 13.11.2015 mitgeteilt, dass der Kläger im November zunehmend über Knieprobleme rechts geklagt habe, insbesondere bei Belastung. Es sei die Verdachtsdiagnose einer Innenmeniskusläsion gestellt worden.

Der Orthopäde Dr. W. hat mit Schreiben vom 12.11.2015 mitgeteilt, dass der Kläger erstmals 2003, zuletzt im August 2014 behandelt worden sei. Es bestehe eine Oberschenkelamputation links und eine Überforderungssymptomatik.

Das Sozialgericht hat sodann den Chirurgen Dr. S. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 02.03.2016 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:

1. Verlust des linken Beins in Oberschenkelmitte mit Prothesenversorgung und Einschränkung der Geh- und Standfähigkeit.

2. Belastungsbedingte Beschwerden des rechten Kniegelenks bei Verdacht auf Innenmeniskopathie, Fuß- und Zehenfehlform rechts.

3. Teilverlust des linken Mittelfingers bei erhaltener Handfunktion.

4. Fehlhaltungen und Verbiegungen an der Wirbelsäule mit rezidivierenden Beschwerden bei guter Beweglichkeit in den einzelnen Wirbelsäulenabschnitten.

5. Seelische Störung, wahrscheinlich mit depressiver Entwicklung.

Dr. S. hat den Kläger als leistungsfähig für leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich angesehen. Diese seien überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne bückende und kniende Arbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, mit Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft und ohne besondere nervliche Belastung zu verrichten. Eine medizinische Rehamaßnahme sei angezeigt, die sich vorrangig mit der Optimierung des Prothesenumgangs und ergänzend mit der psychischen Situation befassen solle.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17.06.2016 die Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass durch die vorliegenden Gutachten belegt sei, dass der Kläger ab 01.01.2013 wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig sei, wenn die Anforderungen an die Arbeitsbedingungen beachtet würden. Der Kläger könne zumindest leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten und zwar überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne bückende und kniende Arbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, mit Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft und ohne besondere nervliche Belastung. Dies gelte schon für die bestehende Situation, wobei durch eine Rehabilitationsmaßnahme in einer spezialisierten Einrichtung der Sitz der Prothese, der etwas locker sei, noch verbessert werden könnte und zugleich das körperliche Restleistungsvermögen stabilisiert und die psychische Situation therapeutisch bearbeitet werden könnte.

Soweit der Kläger daneben auch nervenärztliche Beschwerden geltend mache, sei festzustellen, dass keine psychotherapeutische Behandlung und keine entsprechende Medikation erfolgten. Gegenüber Dr. S. habe der Kläger angegeben, zuletzt vor etwa einem Jahr bei einem Psychiater gewesen zu sein. Auf nervenärztlichem Fachgebiet könne ein Rentenanspruch aber erst dann in Betracht kommen, wenn die fachbezogenen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Zudem erscheine der Leidensdruck des Klägers wegen nervenärztlicher Erkrankungen fraglich, wenn er sich nicht einmal in konsequente fachärztliche Behandlung begebe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2016 am 21.07.2016 über das Sozialgericht Nürnberg Berufung eingelegt, die an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet worden ist. Der Kläger hat sehr schwere Probleme mit seiner Prothese geltend gemacht, die ihn in seiner Mobilität und im Alltagsleben einschränken und auch seelisch belasten würden.

Die Beklagte hat auf die ärztlicherseits empfohlene Rehabilitationsmaßnahme hingewiesen. Der Senat hat angefragt, ob die Berufung zurückgenommen werde und auf den Grundsatz „Reha vor Rente“ hingewiesen.

Der Kläger hat daraufhin eine neue Bevollmächtigte beauftragt, die im Folgenden zwar einige Atteste bezüglich des Klägers vorgelegt hat, die vom Senat unter Fristsetzung angeforderte weitere Berufungsbegründung jedoch nicht vorgenommen hat. In den Bescheinigungen wird dargelegt, dass der Kläger seinen Orthopädietechniker häufig aufgesucht hat (2012: 12mal; 2013: 16mal; 2014: 24mal; 2015: 9mal; 2016: 18mal), im Oktober 2016 einen einstündigen Termin beim Dipl.-Psych. A. hatte, im Dezember 2016 von seinem Hausarzt eine Überweisung wegen Leistenbeschwerden erhalten hatte und beim Orthopäden Dr. K. wegen der bekannten Diagnosen in Behandlung gestanden hatte.

Der Psychiater Prof. Dr. S. hat über den Kläger am 27.12.2016 berichtet, dass dieser bei ihm zuletzt zuvor im Jahr 2013 gewesen sei und nunmehr berichte, dass er eine Traumatherapie gemacht habe; im Vordergrund stehe beim Kläger ein Verbitterungssyndrom im Gefolge des Polytraumas, das psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, die sich der Kläger aber nicht zutraue.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.04.2017 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil es bei summarischer Betrachtung an der notwendigen Erfolgsaussicht der Berufung fehle und zudem der Kläger Zugang zu einer Rechtsvertretung durch Verbandsmitgliedschaft gehabt habe.

Am 23.05.2017 hat der Senat die Beteiligten dazu angehört, dass er beabsichtige, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Die Klägerseite hat sich in der Folgezeit dazu nicht geäußert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.06.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, über den 31.12.2012 hinaus zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.11.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und des ZBFS Region Mittelfranken Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.12.2012 hinaus hat.

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da der Sachverhalt umfassend aufgeklärt war, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich angesehen worden war und vom Senat die Berufung einstimmig als nicht begründet angesehen wird sowie die Beteiligten hierzu angehört worden waren.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat der Kläger für eine nahtlose Weitergewährung bei vorherigem Rentenbezug unproblematisch erfüllt.

Hinsichtlich der medizinischen Anspruchsgrundlagen führt § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aus, dass Versicherte voll erwerbsgemindert sind, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist allein die Beurteilung der medizinischen Situation zum Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung; bei erfolgtem Ablauf einer befristeten Rentengewährung sieht die rechtliche Regelung nicht etwa einen Vergleich zur vorherigen Situation vor, so dass auch kein Nachweis erforderlich ist, dass sich die Situation tatsächlich gebessert hat.

Bezogen auf den Zeitpunkt der beantragten Weitergewährung und die Folgezeit sind sämtliche gutachterliche Äußerungen einhellig der Auffassung gewesen, dass der Kläger - unter Berücksichtigung eingeschränkter Arbeitsbedingungen - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Januar 2013 wieder ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig war und ist. Dr. S. hat den Kläger als leistungsfähig für leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich angesehen. Diese seien überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen, ohne schwere und mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten, ohne Zwangshaltungen, ohne bückende und kniende Arbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, mit Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft und ohne besondere nervliche Belastung zu verrichten.

Somit gewinnt der Senat aus den ärztlichen Feststellungen die Überzeugung, dass der Kläger unter Berücksichtigung der überzeugend beschriebenen eingeschränkten Arbeitsbedingungen wieder zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von täglich 6 Stunden oder mehr verrichten kann. Ob die vom Kläger vor seinem Unfall ausgeübte Tätigkeit eine schwere körperliche Belastung mit sich brachte und ob der Kläger sie daher nicht mehr ausüben kann, ist rechtlich ohne Belang, da Bezugspunkt für den Rentenanspruch nach § 43 SGB VI der allgemeine Arbeitsmarkt ist. Dieses Leistungsbild hat nach den gutachterlichen Darlegungen so bestanden, unabhängig davon dass durch die angeregten Rehabilitationsmaßnahmen noch eine weitere Verbesserung der körperlichen Funktionen des Klägers prognostiziert wurde.

Eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als 3 Stunden täglich - also volle Erwerbsminderung - oder weniger als 6 Stunden - also teilweise Erwerbsminderung - ist daher zur Überzeugung des Senats nicht gegeben; allenfalls lag und liegt zeitweilig Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Behandlungsbedürftigkeit vor.

Von zentraler Bedeutung für die Frage der Rentengewährung ist für den Senat in diesem Zusammenhang auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts psychische Erkrankungen erst dann rentenrechtlich relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann - weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89, BSG Urteil vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils juris, BayLSG Urteil vom 18.01.2017 - L 19 R 755/11 mwN - juris, LSG Baden-Württemberg Urteile vom 22.09.2016 - L 7 R 2329/15, 25.05.2016 - L 5 R 4194/13 und 27.04.2016 - L 5 R 459/15 - jeweils juris). Aus den vorliegenden Unterlagen - unter Einbeziehung der aktuellen ärztlichen Ausführungen, ist zu ersehen, dass der Kläger nur punktuell psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten aufgesucht hat und von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten auf diesem Gebiet überhaupt nicht die Rede sein kann. Zum Umfang und Inhalt der vom Kläger angeblich versuchten Traumatherapie, zu der er sich nach seinen eigenen Angaben aber gar nicht in der Lage gesehen haben will, gibt es keine belastbaren Belege. Den Nachweis, dass hier eine adäquate Behandlung stattgefunden gehabt hätte und ohne Erfolg geblieben ist sowie den Nachweis der hieraus resultierenden Einschränkungen für sein Einsatzvermögen im Erwerbsleben hat der Kläger nicht geführt. Hinzu kommt, dass eine Verschlechterung oder Chronifizierung der Situation zum Jahresende 2016 allenfalls für einen hier nicht streitgegenständlichen Neuantrag für einen späteren erneuten Eintritt von voller oder teilweiser Erwerbsminderung beim Kläger von Bedeutung sein könnte, jedoch eindeutig nicht dafür ausreicht eine beim Kläger nahtlos seit Januar 2013 ohne Unterbrechung vorliegende zeitliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu belegen.

Ein Anspruch des Klägers auf eine volle Erwerbsminderungsrente kann auch nicht anderweitig begründet werden. Zwar könnte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusätzlich auch dann in Betracht kommen, wenn zwar keine quantitative Einschränkung besteht, jedoch die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Ausnahmefall (sog. Katalogfall) vorliegen würden. Für die Ermittlung, ob ein solcher Ausnahmefall besteht, ist nach dem BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - nach juris) mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche ab-strakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären. Für den Senat ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, da sein Restleistungsvermögen etwa das Sortieren, das Verpacken leichter Gegenstände, das Kleben und Zusammensetzen von Teilen zulässt, sofern die Arbeitsplätze einen Wechselrhythmus mit überwiegend sitzendem Anteil zulassen.

Beim Kläger ist zur Überzeugung des Senats auch die sogenannte Wegefähigkeit, d.h. die Möglichkeit zu einem Arbeitsplatz zu gelangen, zu bejahen, da er trotz seiner Einbeinigkeit und der noch nicht optimalen Prothesenversorgung öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann und die Wege zu und von den Haltestellen innerhalb üblicher Zeit zu Fuß zurücklegen kann, wie sich aus den Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. S. ergibt. Zudem verfügt der Kläger über ein seiner Behinderung angemessenes Kraftfahrzeug, auf dessen Einsatz zur Erreichung eines Arbeitsplatzes er sich verweisen lassen müsste.

Dementsprechend lässt sich beim Kläger weder das Vorliegen von voller, noch von teilweiser Erwerbsminderung - wie hilfsweise geltend gemacht - überzeugend belegen und es besteht kein Anspruch auf Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI über Dezember 2012 hinaus.

Ein Antrag auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht gestellt worden. Der Kläger hätte auch keinen Anspruch darauf, da er auf Grund seines Geburtsjahrganges nicht zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personenkreis gehört.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.