Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2016 - S 11 AL 3716/15

bei uns veröffentlicht am29.01.2016

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung des Zeitraums der Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) im Streit.
Der Kläger (Kl.) ist selbständiger Rechtsanwalt. Die Beklagte (Bekl.) bewilligte ihm wegen der Einstellung der am ... geborenen Frau K. als Rechtsanwaltsfachangestellte in Teilzeit (30 Std./Woche) zum 01.02.2015 durch Bescheid vom 27.03.2015 einen Eingliederungszuschuss für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.05.2015 i. H. v. monatlich 864,00 EUR (40 v. H. der Bemessungsgrundlage i. H. v. monatlich 2.160,00 EUR). Als Gründe für die Notwendigkeit der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses hatte der Kl. die fehlenden Kenntnisse der Frau K. in den von ihm genutzten Fachanwendungen sowie im Rechtsanwaltsvergütungs- und Zwangsvollstreckungsrecht benannt.
Am 13.07.2015 beantragte der Kl. die Verlängerung des Eingliederungszuschusses wegen der erschwerten Einarbeitung der Frau K. Auch zwischenzeitlich bestünden bei Frau K. noch erhebliche Defizite, wegen denen sie nur ca. 50 v. H. der von ihr geforderten Arbeitsleistung erbringen könne. Durch Bescheid vom 08.10.2015 lehnte die Bekl. eine Verlängerung des Zeitraums der Bewilligung des Eingliederungszuschusses ab. Über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung habe der Kl. demnach nicht. Die von ihm für die Verlängerung der Bewilligungsdauer genannten Erwägungen seien nicht ausreichend. Sie seien der regulären betrieblichen Einarbeitung zuzurechnen. Eine weitere Förderung sei insofern nicht möglich.
Wegen der Ablehnung der Weiterbewilligung des Eingliederungszuschusses erhob der Kl. am 23.10.2015 unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 08.10.2015 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Mit der am 16.11.2015 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Zur Klagebegründung bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Aufhebung des Bescheids vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 zu verpflichten, den wegen der Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.05.2015 gewährten Eingliederungszuschuss i. H. v. monatlich 864,00 EUR auch für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 30.09.2015 in gleichbleibender Höhe zu bewilligen.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Gesetzlich sei eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Verlängerung des Bewilligungszeitraums des Eingliederungszuschusses nicht vorgesehen. Die erschwerte Einarbeitung der Frau K. sei dem Kl. bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Klage ist insofern begründet, als die Bekl. zur Neuverbescheidung des Antrags des Kl. vom 13.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war (§ 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
13 
1. Gemäß § 88 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich gemäß § 89 Satz 1 SGB III nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann gemäß § 89 Satz 2 SGB III bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.
14 
Eine Verlängerung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, sie ist jedoch möglich (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2007, L 6 AL 1317/05, Rn. 27 - nach juris). Gemäß § 88 SGB III wird der Eingliederungszuschuss zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährt. Dieser Zweck erschöpft sich nicht alleine in der Förderung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch in deren Festigung. Mithin ist auch eine Verlängerung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses bis zu der sich aus § 89 Satz 1 SGB III ergebenden Höchstdauer möglich, um ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Somit um einer Kündigung alleine wegen der erschwerten Einarbeitung derjenigen Arbeitnehmerin oder desjenigen Arbeitnehmers, deren oder dessen Einstellung zunächst durch die Bewilligung des Eingliederungszuschusses gefördert worden ist, entgegenzuwirken. Die Notwendigkeit der Möglichkeit einer Verlängerung der Förderungsdauer des Eingliederungszuschusses ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Bei der erstmaligen Bewilligung des Eingliederungszuschusses hat die Bekl. bezüglich der Förderungsdauer eine Prognoseentscheidung zu treffen. Um der Gefahr der sich nachträglich ergebenden Unrichtigkeit dieser Prognoseentscheidung entgegenzuwirken, wäre der Antragsteller, der Arbeitgeber, wenn eine Verlängerung der Förderungsdauer nicht möglich wäre, grundsätzlich gezwungen, gegen jede erstmalige Förderung, welche nicht für die Höchstdauer der Förderung bewilligt wird, Widerspruch zu erheben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung wäre dann zumindest der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Es ist jedoch verfahrens- und prozessunökonomisch, den Antragsteller immer die Last der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
15 
Die Bekl. hat nach den gesetzlichen Vorgaben ein Entschließungsermessen bezüglich des „Ob“ der Leistungsbewilligung und ein Auswahlermessen hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung (Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, Stand: 01.12.2013, § 88 SGB III, Rn. 41 - nach juris). Die Ablehnung der weiteren Förderung der Beschäftigung der Frau K. durch die Weitergewährung des Eingliederungszuschusses ist ermessensfehlerhaft. Die Bekl. hat das ihr zustehende Ermessen nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat der Kl. jedoch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen Anspruch.
16 
Die Ausführungen der Bekl. sind insofern ermessensfehlerhaft, als die fehlerhafte Tatsachengrundlage für die Ablehnung der weiteren Förderung der Frau K. die Annahme war, nach Ablauf der zunächst bewilligten Förderungsdauer sei zu ihrer Integration lediglich eine regulären Einarbeitung erforderlich. Frau K. verfügt zwar über eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, sie hat aber in den letzten Jahren in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet. Nach den - von der Bekl. nicht bestrittenen - Angaben des Kl. hat sie keine Kenntnisse im Recht der Vergütung der Rechtsanwälte und im Recht der Zwangsvollstreckung. Auch ist sie mit den von dem Kl. verwendeten Fachanwendungen nicht vertraut. Die Einarbeitung der Frau K. geht demnach zur Überzeugung des Gerichts - entgegen den Ausführungen der Bekl. - über das normale Maß der Einarbeitung einer neuen Arbeitnehmerin hinaus. Insbesondere deshalb, weil Frau K. in nicht unerheblichem Maße Fachkenntnisse vermittelt werden müssen, über welche üblicherweise eine Rechtsanwaltsfachangestellte verfügt.
17 
Aus den vorgenannten Gründen war die Bekl. zur erneuten Verbescheidung des Antrags des Kl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
18 
Eine Ermessensreduzierung auf Null, bei deren Vorliegen die Bekl. zur Leistungserbringung zu verurteilen wäre (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Stand: 01.10.2011, § 39 SGB I, Rn. 30), liegt hingegen nicht vor. Alleine die Weitergewährung des Eingliederungszuschusses für die Dauer von weiteren vier Monaten in gleichbleibender Höhe ist nicht das einzige ermessensgerechte Ergebnis. Es könnte durchaus auch ermessensfehlerfrei eine Weiterbewilligung des Eingliederungszuschusses für einen kürzeren Zeitraum und/oder in einer geringeren Höhe sein. Der Kl. selbst hat während des Verwaltungsverfahrens auf die Möglichkeit einer zweimonatige Verlängerung i. H. v. lediglich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage hingewiesen (Schreiben des Kl. vom 05.08.2015, Bl. 24 d. Verw.-Akte).
19 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

Gründe

 
12 
Die zulässige Klage ist insofern begründet, als die Bekl. zur Neuverbescheidung des Antrags des Kl. vom 13.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war (§ 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
13 
1. Gemäß § 88 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich gemäß § 89 Satz 1 SGB III nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann gemäß § 89 Satz 2 SGB III bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.
14 
Eine Verlängerung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, sie ist jedoch möglich (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2007, L 6 AL 1317/05, Rn. 27 - nach juris). Gemäß § 88 SGB III wird der Eingliederungszuschuss zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gewährt. Dieser Zweck erschöpft sich nicht alleine in der Förderung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern auch in deren Festigung. Mithin ist auch eine Verlängerung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses bis zu der sich aus § 89 Satz 1 SGB III ergebenden Höchstdauer möglich, um ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Somit um einer Kündigung alleine wegen der erschwerten Einarbeitung derjenigen Arbeitnehmerin oder desjenigen Arbeitnehmers, deren oder dessen Einstellung zunächst durch die Bewilligung des Eingliederungszuschusses gefördert worden ist, entgegenzuwirken. Die Notwendigkeit der Möglichkeit einer Verlängerung der Förderungsdauer des Eingliederungszuschusses ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Bei der erstmaligen Bewilligung des Eingliederungszuschusses hat die Bekl. bezüglich der Förderungsdauer eine Prognoseentscheidung zu treffen. Um der Gefahr der sich nachträglich ergebenden Unrichtigkeit dieser Prognoseentscheidung entgegenzuwirken, wäre der Antragsteller, der Arbeitgeber, wenn eine Verlängerung der Förderungsdauer nicht möglich wäre, grundsätzlich gezwungen, gegen jede erstmalige Förderung, welche nicht für die Höchstdauer der Förderung bewilligt wird, Widerspruch zu erheben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung wäre dann zumindest der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich. Es ist jedoch verfahrens- und prozessunökonomisch, den Antragsteller immer die Last der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen.
15 
Die Bekl. hat nach den gesetzlichen Vorgaben ein Entschließungsermessen bezüglich des „Ob“ der Leistungsbewilligung und ein Auswahlermessen hinsichtlich des „Wie“ der Leistungserbringung (Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, Stand: 01.12.2013, § 88 SGB III, Rn. 41 - nach juris). Die Ablehnung der weiteren Förderung der Beschäftigung der Frau K. durch die Weitergewährung des Eingliederungszuschusses ist ermessensfehlerhaft. Die Bekl. hat das ihr zustehende Ermessen nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat der Kl. jedoch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen Anspruch.
16 
Die Ausführungen der Bekl. sind insofern ermessensfehlerhaft, als die fehlerhafte Tatsachengrundlage für die Ablehnung der weiteren Förderung der Frau K. die Annahme war, nach Ablauf der zunächst bewilligten Förderungsdauer sei zu ihrer Integration lediglich eine regulären Einarbeitung erforderlich. Frau K. verfügt zwar über eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, sie hat aber in den letzten Jahren in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet. Nach den - von der Bekl. nicht bestrittenen - Angaben des Kl. hat sie keine Kenntnisse im Recht der Vergütung der Rechtsanwälte und im Recht der Zwangsvollstreckung. Auch ist sie mit den von dem Kl. verwendeten Fachanwendungen nicht vertraut. Die Einarbeitung der Frau K. geht demnach zur Überzeugung des Gerichts - entgegen den Ausführungen der Bekl. - über das normale Maß der Einarbeitung einer neuen Arbeitnehmerin hinaus. Insbesondere deshalb, weil Frau K. in nicht unerheblichem Maße Fachkenntnisse vermittelt werden müssen, über welche üblicherweise eine Rechtsanwaltsfachangestellte verfügt.
17 
Aus den vorgenannten Gründen war die Bekl. zur erneuten Verbescheidung des Antrags des Kl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
18 
Eine Ermessensreduzierung auf Null, bei deren Vorliegen die Bekl. zur Leistungserbringung zu verurteilen wäre (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Stand: 01.10.2011, § 39 SGB I, Rn. 30), liegt hingegen nicht vor. Alleine die Weitergewährung des Eingliederungszuschusses für die Dauer von weiteren vier Monaten in gleichbleibender Höhe ist nicht das einzige ermessensgerechte Ergebnis. Es könnte durchaus auch ermessensfehlerfrei eine Weiterbewilligung des Eingliederungszuschusses für einen kürzeren Zeitraum und/oder in einer geringeren Höhe sein. Der Kl. selbst hat während des Verwaltungsverfahrens auf die Möglichkeit einer zweimonatige Verlängerung i. H. v. lediglich 30 v. H. der Bemessungsgrundlage hingewiesen (Schreiben des Kl. vom 05.08.2015, Bl. 24 d. Verw.-Akte).
19 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2016 - S 11 AL 3716/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2016 - S 11 AL 3716/15

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2016 - S 11 AL 3716/15 zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 88 Eingliederungszuschuss


Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschus

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 89 Höhe und Dauer der Förderung


Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann

Referenzen

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 begonnen hat.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 begonnen hat.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 begonnen hat.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 begonnen hat.

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.