Sozialgericht Halle Beschluss, 27. Jan. 2010 - S 7 AS 143/10 ER

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2010:0127.S7AS143.10ER.0A
bei uns veröffentlicht am27.01.2010

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Zusicherung und die Übernahme von Umzugskosten.

2

Der … geborene Ast stand bis zum 30.11.2009 im laufenden Leistungsbezug von Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin (Ag.). Er erhielt von der Ag zuletzt Leistungen in Höhe von monatlich 516,19 € (Bescheid vom 18.11.2009).

3

Mit Schreiben vom 02.11.2009 beantragte die Betreuerin des Ast für diesen bei der Ag die Zustimmung zu einem Umzug in ein betreutes Wohnen in die H-straße, 06… S. und am 03.11.2009 die Übernahme von Umzugskosten. Zugleich legte sie einen Auszug aus dem Mietvertrag für diese Wohnung vor – Mietbeginn 16.11.2009 – und eine Mietbescheinigung des Vermieters vom 01.11.2009 – Mietbeginn 01.11.2009 –. Nach dem Mietvertrag entstehen folgende monatlichen Kosten: Grundmiete 235,00€, Nebenkosten 80,00€ und Möblierung 30,00€ = 345,00€. Mit Veränderungsmitteilung vom 18.11.2009 teilte die Betreuerin des Ast der Ag einen Umzug des Ast am 16.11.2009 in die H-straße in S. mit.

4

Mit Bescheid vom 19.11.2009 lehnte die Ag nach Einholung einer 'Bescheinigung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im Wege des Beteiligungsverfahrens' vom Landkreis S., …, vom 19.11.2009 die Erteilung einer Zusicherung ab. Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die neue Wohnung in S. seien nicht angemessen. Dagegen erhob die Betreuerin des Ast am 14.12.2009 Widerspruch. Angemessen seien KdU von 337,00€. Die reale Miete des Ast betrage hingegen unter Abzug des Anteils von Möblierung (30,00€) 315,00€. Zudem sei der Umzug notwendig gewesen. Den Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2009 zurück. Dagegen hat der Ast am 11.01.2010 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben (S 7 AS 112/10).

5

Mit Bescheid vom 11.01.2010 bewilligte der Landkreis S., … dem Ast Leistungen für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.05.2010 von monatlich 555,16€ (Regelleistung 271,95€ [359,00€ - 87,05€ bereinigtes Renteneinkommen] zuzüglich 283,21€ KdU).

6

Am 12.01.2010 hat der Ast beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die KdU für die neue Unterkunft annähernd angemessen seien. Von den tatsächlichen KdU sei der Betrag von 30,00€ für die Möblierung abzuziehen. Der Umzug sei darüber hinaus notwendig gewesen. Der Ast sei alkoholkrank und müsse in einem betreuten Wohnen leben. Seine vormalige Wohnung in H. müsse bis zum 31.01.2010 geräumt sein. Erfolge dies nicht, entstünden weitere Kosten für jeden Monat der Nichträumung. Sofern die Ag keine Umzugskosten übernehme, müssten die Möbel verschrottet werden. Der neue Vermieter sei zur Umzugshilfe bereit, würde hierfür aber 400,00€ verlangen.

7

Der Ast beantragt schriftsätzlich,

8

die Ag zu verpflichten, ihre Zustimmung zum Umzug des Ast gemäß § 22 SGB II zu erteilen und die notwendigen Kosten des Umzuges zu übernehmen.

9

Die Ag beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

II.

12

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Er ist zunächst dahingehend auszulegen, dass der Ast statt der im Antrag benannten „Zustimmung zum Umzug“ eine Zusicherung begehrt. Das Vorbringen des Ast entspricht einer begehrten Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II, zumal diese Gegenstand des betroffenen Bescheides vom 19.11.20092 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.12.2009 ist. Zwar hat die Ag darin allein eine behördliche Regelung zu der beantragten Zusicherung getroffen und nicht auch ausdrücklich über die Übernahme der Umzugskosten entschieden. Allerdings wurde die Übernahme der Umzugskosten vom Ast am 03.11.2009 bei der Ag beantragt, so dass auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, obschon der Ast keine konkreten Umzugskosten beziffert hat.

13

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.

14

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine Regelungsanordnung kann erlassen werden, wenn der Ast glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Ag besteht (Anordnungsanspruch) und er ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würden (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass der Ast bei Abwägung seiner Interessen gegenüber denjenigen der Ag nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache – hier das Klageverfahren S 7 AS 112/10 – abzuwarten.

15

Bei einem offenen Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Ast umfassend zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927; Krodel, NZS 2006, 637ff.). Das Begehren des Ast muss bei der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen.

16

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

17

Der Ast hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

18

a. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der erstrebten Zusicherung ist § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung des durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Ast liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung nicht vor. Es vermag hierfür dahinstehen, ob der Mietvertrag nicht schon am 01.11.2009 und damit sogar noch vor Beantragung der Zusicherung unterzeichnet wurde. Hierfür spricht zwar insbesondere, dass zunächst im Mietvertrag als Beginn der „01.11.2009“ eingetragen ist und handschriftlich hierüber die Angabe „ab 16.11.2009“ vermerkt ist. Zudem streitet für einen Mietvertragsabschluss vor der Antragstellung bei der Ag die „Mietbescheinigung zur Vorlage beim Sozialamt“ vom 01.11.2009, welche ebenso den „01.11.2009“ als Mietbeginn ausweist. Auch hat der Ast die Zusicherung nicht vor dem am 16.11.2009 erfolgten Umzug eingeholt, sondern lediglich bei der Ag beantragt. Unabhängig hiervon scheitert aber ein Anordnungsanspruch bereits dem Grunde nach daran, dass der Ast am 16.11.2009 und damit nahezu zwei Monate vor dem Nachsuchen um einstweiligen Rechtsschutz am 12.01.2010 in die neue Unterkunft umgezogen ist. Sein Begehren hat sich damit bereits zum Zeitpunkt Abschlusses des Mietvertrages (Eintritt der Bindung des Ast an die jeweilige Wohnung), spätestens aber zum Zeitpunkt des Umzuges erledigt. Eine Zusicherung – unabhängig von der Frage, ob diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt erteilt werden kann; vgl. dazu nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 ER, juris, ferner Bayerisches LSG, Urteil vom 16.07.2009, L 11 AS 144/08, juris, – vermag mithin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr nachträglich erteilt werden können. Das Zusicherungsverfahren hat nämlich allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion und zielt darauf ab, vor Vertragsschluss und Umzug dem Hilfebedürftigen Klarheit über die Angemessenheit der neuen KdU zu verschaffen (Berlit, in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 RdNr. 79; vgl. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr. 62ff.). Die Aufklärungs- und Warnfunktion der Zusicherung vermag damit nach Mietvertragsschluss bzw. Umzug nicht mehr erreicht werden. Auf die Frage, ob die Ag ggf. verpflichtet gewesen war, eine Zusicherung zu erteilen, kommt es hier im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an. Die Rechtsfolge einer nicht eingeholten bzw. nicht erteilten Zusicherung ist mithin lediglich, dass bei Umzügen kein befristeter Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II besteht und ein Anspruch auf vollständige Übernahme der KdU nur in Betracht kommt, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind (Berlit, a.a.O., m.w.N.). Insbesondere die Frage der Angemessenheit der neuen Aufwendungen für die Unterkunft des Ast seit November 2009 ist indes ggf. vom Ast mit dem Landkreis S. eigenständig zu klären, nicht aber Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür weist das Gericht den Ast unter Bezugnahme auf die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II noch ergänzend darauf hin, dass der Ast jedoch derzeit vom Landkreis S. ausweislich des Bescheides vom 11.01.2010 mehr an KdU erhält, als ihm zuletzt die Ag gewährt hat.

19

Liegen demnach die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht vor, kommt auch die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II ersichtlich nicht in Betracht. Die Übernahme der Umzugskosten setzt nämlich bereits tatbestandlich eine vorherige Zusicherung voraus. Weiterhin handelt es sich bei der Übernahme der Umzugskosten um einer Ermessensentscheidung, mit der Folge, dass eine einstweilige Anordnung lediglich bei einer Ermessenreduzierung auf Null in Betracht kommt (vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RdNr. 30a). Dies ist allein dann der Fall, wenn angesichts besonderer Umstände nur noch eine Entscheidung ermessensfehlerfrei und demgegenüber alle anderen Entscheidungen ermessensfehlerhaft wären. Dafür ist hier nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Zudem sind hier keine konkreten und den erfolgten Umzug am 16.11.2009 betreffenden Umzugskosten auch nur vorgetragen.

20

b. Daneben hat der Ast aber auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der Ast vorbringt, die bisherige Wohnung bis zum 31.01.2010 geräumt haben zu müssen. Sofern hier ggf. weitere Kosten wegen eines weiteren Belassens seiner Möbel in der vormaligen Wohnung entstehen sollten – welche aber auch nicht glaubhaft gemacht worden sind –, handelt es sich um ein zivilrechtlich zu beurteilendes Verhältnis des Ast zu seinem vorherigen Vermieter. Der Umstand, dass der Ast wegen der nunmehr in S. erfolgten möblierten Vermietung bislang offenbar seine Möbel zurückgelassen hat, vermag insoweit keine gesonderte Eilbedürftigkeit begründen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Ast diese Möbel offenbar auch nicht dringend benötigt, sondern diese allein zur Vermeidung weiterer Kosten aus der alten Wohnung entfernt werden sollen. Hierfür spricht auch das in der eidesstattlichen Versicherung vom 21.01.2010 von der Betreuerin des Ast erfolgte Vorbringen – welches in seinem Erkenntniswert allerdings schon deshalb eher gering ist, weil dabei in Teilen lediglich der Inhalt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12.01.2010 der Prozessbevollmächtigten des Ast wörtlich wiederholt wird –, dass die Möbel verschrottet werden müssten, sofern die Ag die Umzugskosten nicht übernehme. Hingegen zielt die – im Ermessen der Ag stehende – Möglichkeit der Übernahme der Umzugskosten darauf ab, bei einem notwendigen Umzug auch die bisher vorhandenen und weiterhin benötigten Möbel 'mitzunehmen' und damit die Grundbedürfnisse des Wohnens auch in der neuen Unterkunft abzusichern. Nach dem der Ast jedoch nach seinem eigenen Vorbringen nunmehr in S. möbliert wohnt, vermag für das Gericht kein im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigendes Sicherungsbedürfnis erkennbar sein. Dafür, dass dem Ast gleichwohl bestimmte und für ihn dringend notwendige Möbel derzeit etwa ihm in der neuen Unterkunft fehlen würden, ist zudem weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

Nach alledem konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben und ist abzulehnen.

22

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

III.

23

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin K. für das Antragsverfahren wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorliegen. Das Verfahren hat – vgl. die Gründe I. und II. – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 114 Satz 1 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Halle Beschluss, 27. Jan. 2010 - S 7 AS 143/10 ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Halle Beschluss, 27. Jan. 2010 - S 7 AS 143/10 ER

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Halle Beschluss, 27. Jan. 2010 - S 7 AS 143/10 ER zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.