Sozialgericht Halle Urteil, 15. Juni 2015 - S 4 AS 5343/13

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2015:0615.S4AS5343.13.0A
15.06.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.

Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden Kosten i.H.v. 430 Euro auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Übernahme weiterer 109,72 Euro aus einer Betriebskostenabrechnung.

2

Die 1972 geborene Klägerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgängerin. Zum 30.11.2012 zeigte die Klägerin einen Umzug von ihrer bisherigen Wohnung in die von der H. -gesellschaft mbH vermietete 3-Zimmer-Wohnung in der B. Straße 1 in H. an. Nach dem Mietvertrag erfolgte die Vermietung ab dem 15.12.2012 und die Nettokaltmiete belief sich auf 357,60 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung auf 83,44 Euro und die Heizkostenvorauszahlung auf 59,60 Euro, so dass sich ein monatlich zu zahlender Gesamtbetrag von 500,64 Euro ergab. Die Auszahlung sollte nach der Erklärung der Klägerin direkt an die Vermieterin erfolgen. Zum 07.02.2013 zog in diese Wohnung eine weitere Person ein, die ebenfalls Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bezieht. Seit dem Zeitpunkt des Einzuges werden von dem Beklagten die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen und direkt an die Vermieterin ausgezahlt.

3

Am 22.07.2013 erstellte die H. -gesellschaft mbH eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 15.12. – 31.12.2012, aus der sich eine Nachforderung i.H.v. 219,44 ergab. Auf den Antrag der Klägerin vom 01.10.2013 erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2013, dass die Nachzahlung in voller Höhe übernommen und an die Vermieterin zur Zahlung angewiesen werde. Der Anteil der Klägerin belaufe sich auf die Hälfte und damit auf 109,72 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die durch die Bevollmächtigten vertretene Klägerin am 08.11.2013 Widerspruch, der auch in der Folgezeit nicht begründet wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 25.11.2013 führte der Beklagte aus, dass bei mehreren Mitgliedern einer Haushaltsgemeinschaft die Unterkunftskosten kopfteilig berücksichtigt würden. Demzufolge seien bei der Klägerin und dem weiteren Mitbewohner jeweils die Hälfte der Betriebskostennachzahlung berücksichtigt worden und eine Auszahlung des Gesamtbetrages i.H.v. 219,44 Euro sei an die Vermieterin erfolgt. Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung oder anderweitige fehlerhafte Entscheidung seien weder vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich. Ein höherer Anspruch der Klägerin als auf die kopfteilig tatsächlichen Unterkunftskosten bestehe nicht.

4

Mit der am 10.12.2013 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Übernahme der Nachforderung in "angemessener Höhe". Sie trägt zur Begründung vor, dass sie im Dezember 2012 allein in der Wohnung gelebt habe und sie die Nachzahlung allein betreffe, so dass sie einen Anspruch auf eine Übernahme der weiteren Nachforderung i.H.v. 109,72 Euro habe.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 zu ändern und

7

den Beklagten zu verurteilen, weitere 109,72 Euro aus der Betriebskostenabrechnung an die Vermieterin zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein dürfte, da die Betriebskostennachzahlung in voller Höhe an die Vermieterin zur Auszahlung gelangt sei. Dies sei auch bereits im Widerspruchsbescheid erläutert worden, so dass eine Beschwer der Klägerin nicht erkennbar sei.

11

Die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unzulässig.

13

Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 ist rechtmäßig enthält keine Beschwer im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Klägerin, da ihrem Antrag auf Übernahme und Auszahlung der Betriebskostennachzahlung aus der Abrechnung vom 22.07.2013 für den Zeitraum 15.12. – 31.12.2012 in vollem Umfang entsprochen wurde. Einen weitergehenden Anspruch kann die Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt haben, denn mit der Zahlung an die Vermieterin hat der Beklagte deren Forderung gegenüber der Klägerin aus der Abrechnung in voller Höhe erfüllt. Insbesondere kann die Klägerin nicht verlangen, dass an die Vermieterin ein weiterer Betrag i.H.v. 109,72 Euro ausgezahlt wird, denn in dieser Höhe besteht, da die Forderung der Vermieterin erloschen ist, kein Anspruch. Es fehlt der Klage gegen den Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2013 daher an einem rechtlich schützenswerten Interesse, so dass die Klage unzulässig ist.

14

Angesichts der gesetzlichen Regelung in § 22 SGB II sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung, die den Bevollmächtigten der Klägerin hinlänglich bekannt ist, erhöht die Forderung der Vermieterin aus der Betriebskostenabrechnung den Bedarf der Klägerin sowie des weiteren Mitbewohners hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für den Monat der Fälligkeit der Forderung und nicht für den Zeitraum, aus dem die Nachforderung resultiert (§ 22 Abs. 3 SGB II).

15

Aus welchem Grund die Klage gleichwohl erhoben und trotz entsprechender Hinweise, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, fortgesetzt wurde, bleibt unerfindlich. Da die durch ihre Bevollmächtigten vertretene Klägerin jedoch an der Fortsetzung des Klageverfahrens festgehalten hat, musste das Gericht durch Urteil entscheiden.

16

Die Entscheidung über die Kostenerstattung folgt aus § 193 SGG.

17

Den Bevollmächtigten der Klägerin sind nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 SGG die Kosten aufzuerlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Rechtsstreit fortgeführt wird, obwohl vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist, wobei dem Beteiligten sein Bevollmächtigter gleich steht. Das Gericht sieht in § 192 Abs. 1 S. 2 SGG nicht eine Zurechnungsnorm (so z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 192 RdNr. 2), sondern eine Rechtsgrundlage dafür, die Kosten gerade demjenigen aufzuerlegen, dem die Missbräuchlichkeit anzulasten ist ist (so mit überzeugender Begründung Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010, L 8 SO 159/10, www.sozialgerichtsbarkeit.de, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

18

Mit dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 13.05.2014 sind die Bevollmächtigten auf die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Klageverfahrens angesichts des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen worden. Ferner wurde auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten hingewiesen. Den Bevollmächtigten wurde Gelegenheit gegeben, ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Fortführung des Klageverfahrens darzulegen, ohne dass hierzu ein Vortrag erfolgt ist. Auch in dem Beschluss vom 02.07.2014 über die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden die Bevollmächtigten der Klägerin auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen. Da es sich bei den Bevollmächtigten der Klägerin um Rechtsanwälte handelt, darf unterstellt werden, dass sie die Hinweise in ihrer rechtlichen Tragweite erfasst haben und in der Lage sind, ihr Verhalten danach auszurichten. Die Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten an die Bevollmächtigten der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 SGG liegen daher vor.

19

Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz und beläuft sich damit für ein erstinstanzliches Verfahren auf 150 Euro. Angesichts des Umstandes, dass trotz der eindeutigen Hinweise auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich wurde, reicht dieser Betrag aber nicht aus, um die verursachten Kosten auszugleichen. Zu dem Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG ist daher ein Betrag von 280 Euro zu addieren, der sich an dem Betrag der Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) orientiert. Es handelt sich hierbei um die Mittelgebühr der Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, deren Rahmen von 50 bis 510 Euro reicht. Für ein durchschnittliches Verfahren ergibt sich also für einen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr von 280 Euro. Das Gericht hält es für angemessen, für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als verursachte Kosten im Sinne von § 192 Abs. 1 SGG einen Betrag in gleicher Höhe anzusetzen, so dass sich der Gesamtbetrag der von den Bevollmächtigten der Klägerin zu zahlenden Verschuldenskosten auf 430 Euro beläuft.

20

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nicht statthaft, da es nicht um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder mit einem Betrag von mehr als 750 Euro geht (§ 144 Abs. 1 SGG). Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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Sozialgericht Halle Urteil, 15. Juni 2015 - S 4 AS 5343/13 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.