Sozialgericht Halle Urteil, 01. Dez. 2015 - S 1 R 1098/11

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2015:1201.S1R1098.11.00
bei uns veröffentlicht am01.12.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Verrechnung von Beitragsansprüchen mit dem laufenden Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente im Zeitraum 01.01.2012 bis 28.02.2014. Der am ... 1946 geborene Kläger bezieht eine Altersrente seit dem 01.03.2011 mit laufenden Zahlungen ab April 2011. Für März 2011 wurde die Nachzahlung vorläufig einbehalten. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Beklagten die Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vor 23.12.1997 und 05.2011 vor, wonach der Kläger aus dem Kalenderjahr 1992 Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 12.261,35 EUR und bis zum 28.02.2011 Säumniszuschläge i.H.v. 20.903,12 EUR sowie Kosten und Gebühren i.H.v. 546,16 EUR schulde. Die Beigeladene wies darauf hin, dass ab dem 01.03.2011 weitere Säumniszuschläge anfallen würden. Die Beigeladene ermächtigte die Beklagte die Forderung gegen Leistungen der Rentenversicherung zu verrechnen. Mit Anhörungsschreiben vom 14.04.2011 teilte die Beklagte den Kläger mit, die Beigeladene habe sie ersucht, die ausstehende Forderung i.H.v. 33.710,63 EUR mit seinem Rentenanspruch zu verrechnen. Es bestehe die Absicht die Verrechnung in Höhe der Hälfte der Nachzahlung der Altersrente sowie monatlichen Raten von 262,68 EUR vorzunehmen. Soweit Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung eintrete, sei dies durch eine entsprechende Bescheinigung des Sozialhilfeträgers nachzuweisen. Am 19.04.2011 teilte der Kläger der Beklagten fernmündlich mit, die Bedarfsbescheinigung werde erstellt. Am 16.05.2011 teilte er ergänzend mit, er könnte keine Bedarfsbescheinigung einreichen, seine Lebensgefährtin sei nicht bereit die notwendigen Angaben zur Bedarfsgemeinschaft abzugeben. Im Bescheid vom 16.05.2011 verwies die Beklagte auf die Bestandskraft der von der Beigeladenen beanspruchten Gesamtversicherungsbeiträge nebst Versäumniszuschläge, Kosten und Gebühren und teilte mit bis zur Tilgung der Forderung monatliche Raten von 265,29 EUR von der Altersrente ab 01.07.2011 und die Hälfte der einbehaltenen Nachzahlung i.H.v. 262,68 EUR verrechnen werde. Sie wies darauf hin, dass durch die Verrechnung die Hälfte der monatlichen Rentenzahlung nicht überschritten werde. Einen Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit habe der Kläger nicht erbracht.

2

Hiergegen erhob der Kläger am 30.05.2011 Widerspruch und wandte insbesondere ein, er benötige die Rentenleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Des Weiteren begehrte er die Auszahlung des noch einbehaltenen Betrages für März 2011 i.H.v. 262,68 EUR. Den einbehaltenen Teilbetrag aus der einbehaltenen Nachzahlung i.H.v. 262,68 EUR brachte die Beklagte zur Auszahlung am 08.08.2011. Von der Umsetzung der Verrechnung ab dem 01.07.2011 nahm die Beklagte Abstand. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011). Im Wesentlichen führte sie aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen lägen vor. Als angegangener Leistungsträger für die Rentenversicherung könne sie den klägerischen Anspruch auf Rentenzahlung bis zu deren Hälfte verrechnen. Eine Bescheinigung zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit läge nicht vor. Sie werde nunmehr die unterbliebene Durchsetzung der Verrechnung ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt einleiten. Mit der erhobenen Klage vom 25.10.2011 trägt der Kläger vor, der Steuerberater S ... aus B ... habe im Schreiben vom 31.07.1996 bestätigt, dass am 31.03.1992 eine Auseinandersetzung zwischen den Inhabern der ... OHG erfolgt sei mit dem Ergebnis, dass er mit sofortiger Wirkung aus der OHG ausgeschieden sei und Herr S ... die Firma fortgeführt und auch die gesamten Schulden der OHG übernommen habe und er von den Verbindlichkeiten freigestellt worden sei. Er habe für die OHG keine Leute eingestellt auch kenne er keine Leute der OHG. Nur Herr S ... habe mit den Leuten zu tun gehabt. Er habe nur seinen Namen gegeben. Geld habe er nicht bekommen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, im Zeitraum vom 01.02.2012 – 30.04.2013 zur Verrechnung einbehaltene monatliche Beträge in Höhe von 265,29 Euro und im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 28.02.2014 einbehaltene Ver-rechnungsbeträge in Höhe von 111,46 Euro an den Kläger auszukehren.

5

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie geht von der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen aus. Die Verrechnung des Anspruchs der Beigeladenen mit den monatlichen Rentenleistungen an den Kläger habe sie zum 01.01.2012 umgesetzt. An den Kläger sei der hälftige monatliche Rentenleistungsbetrag i.H.v. 265,29 EUR zur Auszahlung gelangt. An die Beigeladene habe sie ebenfalls monatlich 265,29 EUR gezahlt. Den vom Kläger gegen die Mitteilung vom 28.12.2011 über die Rentenverrechnung ab dem 01.01.2012 erhoben Widerspruch habe sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2012 zurückgewiesen. Aufgrund der vom Kläger am 04.04.2013 eingereichten Bedarfsbescheinigung vom 27.03.2013 mit einem Einkommensüberhang i.H.v. 111,46 EUR habe sie eine Reduzierung der monatlichen Verrechnungen von 265,29 EUR auf 111,46 EUR vorgenommen (Bescheid vom 22.04.2013). Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 21.01.2014 habe der Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 01.03.2014 Leistungen der Grundsicherung beziehen werde. Hierüber habe der Kläger den Bescheid des Landkreises ... vom 15.01.2014 vorgelegt. Sie habe für die Zeit ab dem 01.03.2014 keine Verrechnungen für die Beigeladenen mehr vorgenommen.

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Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die Klage habe keinen Erfolg. Mit Bescheid vom 13.11.1996 habe sie im Rahmen einer Nachberechnung Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 26.063,96 DM (12.261,35 EUR) gegenüber der ... OHG, ..., ... für die Beitragsmonate 1/1992 bis 12/1992 für 11 Arbeitnehmer geltend gemacht. Der Kläger habe zusammen mit S ... ein Gewerbe im ... in ... angemeldet. Auf die Rolle des Klägers bei der Geschäftsführung komme es nicht an. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein Schreiben der Steuerberatungskanzlei ... berufen. Gegenüber der Beigeladenen habe die Steuerberatungskanzlei ... mitgeteilt, dass dort die von Kläger behauptete Vereinbarung mit Herrn S ... nicht vorliegt. Sie habe im Insolvenzverfahren die Forderung angemeldet. Die dort festgestellte Forderung habe die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

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Im gerichtlichen Verfahren brachte der Kläger zur Vorlage das Schreiben des Steuerberaters ... vom 31.07.1996 und die Protokollabschrift des Amtsgerichts ... vom 12.10.2011 über das Ergebnis der Prüfung im schriftlichen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Beigefügt war die Tabelle nach § 175 InsO. Die vormals zuständige Kammervorsitzende führte am 08.10.2013 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch, lud die Beigeladene bei (Beschluss vom 10.10.2013) und gewährte dem Kläger Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 01.09.2014).

12

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte war berechtigt, von der Altersrente des Klägers im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.04.2013 monatlich einen Betrag in Höhe von 265,29 Euro und im Zeitraum vom 01.05.2013 bis 28.02.2014 monatlich in Höhe von 111,46 Euro einzubehalten zum Zwecke der Verrechnung mit der Gesamtforderung der Beigeladenen und an diese auszukehren.

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Vorliegend ist das Rechtsschutzinteresse des Kläger zumindest fraglich, da die von der Beklagten im hier von Kläger angegriffenen Bescheid vom 30.05.2011 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 19.10.2011, aufgrund des klägerischen Widerspruchs vom 30.05.2011 und der nicht damit einhergehenden aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG), erst ab dem 01.01.2012 durchgeführt hat. Die Verrechnung für den vor dem 01.01.2012 liegenden Zeitraum hat sich insoweit durch Zeitablauf erledigt, zumal eine rückwirkende Einbehaltung von laufenden Geldleistungen ausgeschlossen ist. Nach § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträge (Beklagte) mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers (Beigeladene) dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist.

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Die Beklagte war hierzu auch ermächtigt. Dies folgt aus dem Verrechnungsersuchen der Beigeladenen. Darin wird sowohl die Beklagte von der Beigeladenen Ermächtigt die Verrechnung durchzuführen und die Forderung hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Säumniszuschläge bis 28.02.2011 sowie die Kosten und Gebühren aufgeschlüsselt dargelegt. Der Kläger ist auch Schuldner der von der Beigeladenen beanspruchten Gesamtforderung. Nach seiner Einlassung gründete er mit Herrn S ... eine OHG. Dass diese OHG bestand, bestätigt auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Steuerberaters ... vom 31.07.1996, der darin ausführt, dass es am 31.03.1992 zu Treffen gekommen ist bei dem es um die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn S ging. Soweit Herr S weitergehend berichtet, es hätte bei dem Treffen Einverständnis beständen, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung aus der OHG ausscheidet, Herr S ... die Firma fortführt und dabei die gesamten Schulden der OHG übernimmt, hat der Kläger hierzu keine weitergehende Nachweise erbracht noch sind solche den Vorgängen der Verwaltungsakten der Beigeladenen zu entnehmen. Die Bemühungen der Beigeladenen entsprechende konkrete schriftliche Vereinbarungen beizuziehen waren nicht erfolgreich. So lag auch der Steuerberatungskanzlei ... keine konkrete Vereinbarung über die Auseinandersetzung mit Herrn S ... vor. Für das anhängige Klageverfahren kommt es hierauf auch nicht an, da in dem vom Amtsgericht ... durchgeführten schriftlichen Verfahren über die Insolvenz des Klägers dieser die Anmeldungen der Beigeladenen zur Tabelle nach § 175 InsO hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren i.H.v. 28.546,30 EUR nicht widersprochen hat. Zutreffend hat die Beigeladenen darauf hingewiesen, dass die dort festgestellte Forderung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat und der Kläger als Schuldner gegen sich wirken lassen muss (§ 178 Abs. 3 InsO).

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Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung ist nicht zu beanstanden. Nach § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zur Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wird. Dem Kläger stand ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verrechnung am 01.01.2012 eine monatliche Netto-Altersrente i.H.v. 530,58 EUR zu. Der Verrechnungsbetrag von monatlich 265,29 EUR entsprach der Hälfte des monatlichen Zahlbetrages. Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein Nachweis über den Eintritt von Hilfebedürftigkeit vor. Die Einwände des Klägers, er benötige die ungekürzte Altersrente um seinen Lebensunterhalt zu sichern, begründet insoweit keinen ausreichenden Nachweis, dass mit der Verrechnung beim Kläger Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I eintritt. Erst am 04.04.2013 hat der Kläger die Bedarfsbescheinigung nach dem SGB XII bei der Beklagten eingereicht. Nach dieser Bescheinigung des Landkreis vom 27.03.2013 besteht beim Kläger ein monatlicher Einkommensüberhang i.H.v. 111,46 EUR. Insoweit zutreffend hat die Beklagte im Bescheid vom 22.04.2013 den Verrechnungsbetrag für den nächstfolgenden Monat -hier Mai 2013- auf 111,46 EUR begrenzt und nur in dieser Höhe in Abzug gebracht vom Zahlbetrag, der dem Kläger zu diesem Zeitpunkt zustehenden Altersrente von 541,61 EUR. Rechnerisch zutreffend zahlte die Beklagte dem Kläger die Altersrente i.H.v. 430,15 EUR aus ab Mai 2013. Unter Vorlage des Bescheides des Landkreis ... vom 15.01.2014, worin bestätig wird, dass dem Kläger ab dem 01.03.2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter gewährt werden monatlich i.H.v. 173,62 EUR, hat die Beklagte ab März 2014 die Verrechnung eingestellt.

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Aus den dargelegten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 51 Aufrechnung


(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht e

Insolvenzordnung - InsO | § 175 Tabelle


(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 52 Verrechnung


Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

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(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.