Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil, 21. Juni 2016 - S 20 AL 173/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 01.12.2014 bis 21.22.2014 wegen Arbeitsaufgabe.
3Der Kläger ist 1958 geboren und verheiratet. Er war seit 41 Jahren bei der F. G. N. GmbH zuletzt als Mitarbeiter am Empfang/Pforte beschäftigt. Die Kündigungsfrist betrug 6 Monate zum Ende eines Vierteljahres.
4Am 20.09.2012 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgeberin einvernehmlich mit Ablauf des 30.11.2014. Gleichzeitig wurde die Zahlung einer Abfindung von 363.416,56 EUR vereinbart.
5In einem Mitarbeiterbrief des Spartenbetriebsrates der F. vom 13.03.2013 wurde unter anderem mitgeteilt, dass es dem Spartenbetriebsrat gelungen sei, die Schließung der F. statt wie geplant, zum 30.06.2013 auf den 31.12.2014 zu verlegen.
6Am 03.06.2013 wurde zwischen der F. G. N. GmbH und dem Spartenbetriebsrat der F. G. N. GmbH ein Interessenausgleich über die Stilllegung der Betriebe der F. G. N. GmbH geschlossen. Unter II. Beschreibung der Maßnahmen wird ausgeführt: "Gegenstand dieses Interessenausgleichs ist die schrittweise vollständige Stilllegung der Betriebe Süd, Mitte, Nord und West der F. G. N. bis spätestens 31.12.2014. Hiervon sind sämtliche Arbeitsplätze in den Betrieben betroffen."
7Der Kläger meldete sich am 22.09.2014 bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.12.2014 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG).
8In der Arbeitsbescheinigung vom 19.01.2015 gab die F. G. N. GmbH an:" Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gekündigt: am 30.06.2014 zum 31.12.2014 betriebsbedingt."
9Der Kläger teilte im Fragebogen bei Aufhebungsvertrag mit, man sei im Juli/August 2012 informiert worden, dass die F. im Juni 2013 geschlossen werde (Betriebsschließung). Für Mitarbeiter im F.-Konzern sei laut F. Sparprogramm ein Zeitfenster für September 2012 geöffnet worden, für Mitarbeiter bis Geburtsjahrgang 1958 einen Aufhebungsvertrag zu bieten. Diese Möglichkeit habe er genutzt, um eine fristgerechte betriebsbedingte Kündigung mit unabsehbaren Folgen für sich zu entgehen. Durch die Verhandlungen des Betriebsrates sei dann die Schließung für Ende 2014 beschlossen worden.
10Mit Bescheid vom 04.02.2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.12.2014 bis 22.02.2015 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf ALG. Er habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der F. G. N. GmbH durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Anspruchsdauer auf ALG werde um 135 Tage – ¼ der Anspruchsdauer – gemindert.
11Mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom 17.02.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger ALG ab dem 01.12.2014 mit einer Anspruchsdauer von 540 Tagen und einem täglichen Leistungssatz von 67,74 EUR. Für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 22.02.2015 ruhe der Anspruch auf ALG wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit.
12In einer für den Kläger ausgestellten Bestätigung vom 12.02.2015 führte die F. G. N. GmbH Folgendes aus: "Hätte Herr X. keinen Aufhebungsvertrag geschlossen, wäre er von der schrittweisen Stilllegung sämtlicher Betriebe der Gesellschaft betroffen gewesen. Ihm wären in diesem Zusammenhang die Ausscheidenswege nach dem Sozialplan vom 03.06.2013 angeboten worden. Hätte er keines dieser Angebote angenommen, wäre unter Einhaltung der für ihn maßgeblichen tariflichen Kündigungsfrist am 30.06.2014 eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2014 ausgesprochen worden."
13Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag vom 13.09.2012 nur deshalb akzeptiert, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der vom Arbeitgeber beabsichtigten und an sämtliche Mitarbeiter kommunizierten Betriebsstilllegung anderenfalls aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden wäre. Eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung wäre spätestens mit Wirkung zum 31.12.2014 ausgesprochen worden. Insofern werde verwiesen auf die schriftliche Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vom 12.02.2015. Der Kläger habe somit einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Im Übrigen hätte die Dauer der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auf drei Wochen verkürzt werden müssen, da das Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.12.2014 durch Arbeitgeberkündigung beendet worden wäre.
14Mit Änderungsbescheid vom 24.03.2015 reduzierte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit auf den Zeitraum 01.12.2014 bis 21.12.2014. Die Minderung der Anspruchsdauer betrage 21 Tage.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch zurück. § 159 Abs. 1 Satz 1 des 3. Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimme, dass der Anspruch auf ALG für die Dauer einer Sperrzeit ruhe, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liege vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeitbegründung oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit falle, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 159 Abs. 2 SGB III). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe betrage 12 Wochen. Sie verkürze sich auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe, ohne eine Sperrzeit geendet hätte (§ 159 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Der Kläger habe das Beschäftigungsverhältnis bei der F. G. N. GmbH zum 30. November 2014 durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag am 20.09.2012 gelöst. Er habe keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Die Arbeitslosigkeit sei daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden.
16Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Es sei nach Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Beitragszahler zumutbar, das Beschäftigungsverhältnis bis zu dem Tag fortzusetzen, an dem es auch ohne die Auflösung durch den Kläger geendet hätte. Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis nach seinen eigenen Angaben in der Arbeitsbescheinigung erst zum 31.12.2014 beendet und nach der maßgeblichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende auch nur kündigen können. Die Dauer der Sperrzeit betrage 3 Wochen, weil das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 6 Wochen nach dem Sperrzeitereignis ohne eine Sperrzeit geendet hätte (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Beginn und Ende der Sperrzeit seien mit dem Änderungsbescheid vom 24.03.2015 zutreffend festgesetzt worden. Während dieser Zeit ruhe der Leistungsanspruch. Die Dauer des Anspruchs auf ALG mindere sich um die Anzahl von Tagen der Sperrzeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) vorliegend um 21 Tage.
17Hiergegen hat der Kläger am 20.04.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren. Er trägt vertiefend vor, bei Abschluss des Aufhebungsvertrages sei der Kläger aufgrund der ihn mitgeteilten Informationen nicht davon ausgegangen, dass er mit Abschluss des Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis früher beenden würde, als dies bei einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung der Fall gewesen wäre. Die individuelle Kündigungsfrist des Klägers habe 6 Monate zum Quartalsende betragen. Diese Kündigungsfrist sei bei Abschluss des streitgegenständlichen Aufhebungsvertrages eingehalten worden. Wenn der ehemalige Arbeitgeber des Klägers nunmehr mitteile, dass Arbeitsverhältnis wäre am 30.06.2014 zum 31.12.2014 durch Kündigung beendet worden, entspreche dies nicht den Informationen, die man dem Kläger zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages mitgeteilt habe. Dem Kläger sei insofern mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Aufhebungsvertrages zu dem Zeitpunkt enden werde, zu dem es andernfalls durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung geendet hätte.
18Der Kläger führt weiter aus, er habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages keine Kenntnis darüber gehabt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014 habe gekündigt werden sollen. Es sei insofern auf den Erkenntnishorizont des Klägers abzustellen, der zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, der Betrieb werde zum 30.06.2013 geschlossen.
19Auf Anfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte des Kläger am 21.04.2016 mit, dem Kläger sei im September 2012 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis anderenfalls wegen Stilllegung sämtlicher Betriebe der Gesellschaft zum Jahresende 2014 durch betriebsbedingte Kündigung beendet werden würde. Ein konkreter Kündigungszeitpunkt sei dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht mitgeteilt worden. Der Kläger sei jedoch davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zum gleichen Zeitpunkt geendet hätte, wie dies durch Abschluss des Aufhebungsvertrages der Fall gewesen sei. Wenn gleich mit dem Kläger nicht über ein konkretes Ende bei einer ansonsten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung gesprochen worden sei, habe der Kläger aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen dürfen, dass das Arbeitsverhältnis bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung jedenfalls nicht später als mit Ablauf des 30.11.2014 enden werde. Der Kläger sei im Juli/August 2012 vielmehr darüber informiert worden, dass der Betrieb bereits im Juni 2013 geschlossen werde.
20Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 04.02.2015 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17.02.2015, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.2015, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2015 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld I ohne Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
21Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
22Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
23Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er rechtmäßig ist. Der Anspruch des Klägers auf ALG ruht wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 01.12. bis 21.12.2014 bei einer entsprechenden Anspruchsminderung um 21 Tage.
27Zur Begründung bezieht sich die Kammer zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides, dessen Begründung die Kammer nach eigener Überprüfung folgt (§ 136 Abs. 3 SGG).
28Das Gericht weist lediglich ergänzend auf Folgendes hin: nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11 a AL 47/05 R) kann ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegen, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließt und der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages mit einer betriebsbedingten, nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) rechtmäßigen Kündigung zum selben Zeitpunkt, zu dem mit dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet wird, droht.
29Daran fehlt es hier. Der Arbeitgeber hat sich in der Arbeitsbescheinigung vom 19.01.2015 und in der vom Kläger selbst vorgelegten Stellungnahme der F. G. N. GmbH vom 12.02.2015 dahingehend eingelassen, dass dem Kläger für den Fall, dass er den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, ihm nicht zum 30.11.2014 gekündigt worden wäre. Der Arbeitgeber hat vielmehr schriftlich bekundet, der Kläger wäre ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages von der schrittweisen Stilllegung sämtlicher Betriebe der Gesellschaft betroffen gewesen. Ihm wären in diesem Zusammenhang die Ausscheidenswege nach dem Sozialplan vom 03.06.2013 angeboten worden. Wenn er keines dieser Angebote angenommen hätte, wäre ihm unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 30.06.2014 zum 31.12.2014 – Tag der endgültigen Betriebsstilllegung – gekündigt worden. Damit drohte dem Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages keine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung mit Ablauf des 30.11.2014.
30Soweit der Kläger vorträgt, er habe subjektiv bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nach den Gesprächen mit dem Spartenbetriebsrat davon ausgehen müssen und dürfen, dass im Jahr 2012 geplant gewesen sei, den Betrieb zum 30.06.2013 zu schließen, so führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Subjektiv mag der Kläger davon ausgegangen sein, dass er mit Abschluss des Aufhebungsvertrages das Ende des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2013 hinaus bis zum 30.11.2014 sogar verlängerte. Bei der Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes kommt es jedoch nicht auf die subjektive Vorstellung des Klägers, sondern auf das objektive Vorliegen dieses Grundes an (Karmanski in: Brand, Kommentar zum SGB III, 7. Auflage, § 159, Randziffer 122). Objektiv wäre dem Kläger aber bei Abschluss des Aufhebungsvertrages von der ehemaligen Arbeitgeberin nicht zum 30.11.2014 und auch nicht zum 30.06.2013 gekündigt worden. Hiervon ist die Kammer überzeugt, da sich unter anderem aus dem vom Kläger im Verhandlungstermin vom 21.06.2016 vorgelegten Mitarbeiterbrief des Spartenbetriebsrates der F. vom 13.03.2013 ergibt, dass es im Jahr 2012 nur eine Planung, aber keine endgültige Entscheidung gab, den Betrieb bereits zum 30.06.2013 zu schließen. So hat die ehemalige Arbeitgeberin auch schriftlich nicht bekundet, dass allen Mitarbeitern des Betriebes, die keinen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, direkt eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer fortlaufend Gespräche zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und den Spartenbetriebsrat über eine sozialverträgliche Schließung des Betriebes geführt worden, sodass von einer endgültigen Entscheidung im Jahr 2012 noch nicht die Rede gewesen sein kann. Es handelte sich lediglich um Planungen. Anhand der vorgelegten Unterlagen ist auch erkennbar, dass es den Spartenbetriebsrat gelungen ist, durch Verhandlungen die Planung einer Betriebsschließung zum 30.06.2013 auf den 31.12.2014 zu verschieben. Bei einer unumstößlich feststehenden Betriebsschließung zum 30.06.2013 wäre dieses nicht möglich gewesen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
- 1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), - 2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), - 3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), - 4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), - 6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung), - 8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), - 9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
- 1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, - 2.
auf sechs Wochen, wenn - a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder - b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
- 1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, - 2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, - 3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
