Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil, 06. Feb. 2014 - S 17 KR 366/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Aussergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus einer einmaligen Kapitalleistung.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger war zuletzt bis zum 31.08.2012 bei der Beklagten familienversichert. Seit dem 01.09.2012 ist er aufgrund des Bezuges einer gesetzlichen Rente und eines Versorgungsbezuges freiwilliges Mitglied der Beklagten.
4Am 31.12.2012 wurde dem Kläger eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung in Höhe von 47.532,28 EUR ausgezahlt. Diese Kapitalleistung wurde durch die Beklagte ab dem 01.01.2013 mit einem Betrag in Höhe von 369,10 EUR (1/120 von 47.532,28 EUR) zur Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2013 mit.
5Hiergegen erhob der Kläger am 08.02.2013 Widerspruch und machte geltend, dass alle Beiträge in die kapitalbildende Lebensversicherung ausschließlich und nur während seiner Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung entrichtet worden seien. Während der Beitragsphase sei die Beklagte somit in keinster Weise involviert gewesen. Somit stünden ihr auch keine Beiträge aus der Kapitalleistung zu. Im Gegensatz zu den pflicht- oder freiwillig Versicherten habe bei ihm durch die Einzahlung in eine Direktversicherung keine Beitragsersparnis auf Sozialversicherungsbeiträge erzielt werden können, so dass die bisher ergangene Rechtsprechung nicht anzuwenden sei.
6Mit Bescheid vom 14.08.2013 hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Hierzu zählten auch Versorgungsbezüge entsprechend § 229 Abs. 1 SGB V. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung sei durch die Rechtsprechung des BSG sowie des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden.
7Mit der am 20.08.2013 eingegangenen Klage verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, die Kapitalleistung könne beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Streitentscheidend sei, dass er in dem Zeitraum, in dem die Beiträge in die kapitalbildende Lebensversicherung eingezahlt worden seien, weder freiwillig noch gesetzlich sondern ausschließlich privat krankenversichert gewesen sei. Über diese Fallkonstellation habe das Bundesverfassungsgericht nach Auffassung des Klägers bislang nicht entschieden.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 aufzuheben mit der Folge, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Beiträge zur Krankenversicherung aus einmaliger Kapitalleistung zu entrichten.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 hat das Gericht den Rechtsstreit getrennt. Das Verfahren hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung war an eine entsprechende Fachkammer des Hauses abzugeben.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung war, Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
16Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Die Bescheide sind rechtsfehlerfrei ergangen. Die Kammer bezieht sich insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
17Im Rahmen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind u.a. auch Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde zu legen (BSG, 06.09.2001, B 12 KR 5/01 und 09.08.2006, B 12 KR 8/06). Ebenfalls berücksichtigungsfähig sind Einkünfte aus Altersrenten, Ruhegeldern oder Betriebspensionen als Leistung der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 SGB V) mit dem vollen Zahlbetrag (zusammenfassend BSG, 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R). Dies gilt selbst dann, wenn diese Einkünfte auf freiwilligen Beiträgen zur Alterssicherung beruhen und vom Versicherten allein aufgebracht worden sind (BSG, 06.02.1992, 12 RK 37/91; LSG NRW, 15.06.2000, L 16 KR 4/99) und wie z.B. Altersrenten aus einer Pensionskasse (BSG, 06.09.2001, B 12 KR 40/00 R und B 12 KR 5/01 R) oder auch Unfallrenten aus einem privaten Versicherungsvertrag (BSG, 06.09.2001, B 12 KR 14/00 R), bei Versicherungspflichtigen keine beitragspflichtigen Einnahmen darstellen.
18Ebenso sind kapitalisierte privatrechtliche Renten bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig und können monatlich mit einem 120-stel des Kapitalbetrages als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden (BSG, 27.01.2010, B 12 KR 28/08 R).
19Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht, 03.02.1993, 1 BvR 1920/92).
20Hiernach kann der Kläger mit seinem Vorbringen nicht gehört werden. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind allesamt bereits höchstrichterlich entschieden.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Annotations
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben - a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, - b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, - c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und - d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
- 2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, - 3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, - 4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, - 5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.