Sozialgericht Freiburg Urteil, 26. Aug. 2008 - S 13 AS 1504/07

bei uns veröffentlicht am26.08.2008

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2007 verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung für eine neue angemessene Unterkunft mit einer Kaltmiete bis 352,20 EUR zu erteilen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zusicherung der Aufwendungen der Kläger für eine andere Wohnung.
Die 1974 geborene Klägerin Ziff 1. (im Folgenden: Klägerin) ist geschieden und bewohnt seit September 2001 - nunmehr gemeinsam mit ihrem am … 2004 geborenen Sohn, dem Kläger Ziff 2. (im Folgenden: Kläger) - eine etwa 45 m² große Zweizimmerwohnung unter der angegebenen Adresse, die von der F. St. GmbH (im Folgenden: FSB) vermietet wird. Die Kaltmiete beträgt 201,70 EUR monatlich, hinzu kommen Nebenkosten von 51 EUR monatlich sowie Vorauszahlungen u. a. für Erdgas zu leisten, die zuletzt insoweit 77 EUR monatlich betragen.
Die Klägerin beantragte am 19.1.2006 erstmals eine Kostenzusage für eine Dreizimmerwohnung, da ihr Sohn ein eigenes Zimmer brauche. Der Antrag wurde von der Beklagte abgelehnt, da die bisherige Wohnung von der Größe her angemessen sei.
Die Klägerin beantragte am 9.1.2007 erneut die Übernahme der Kosten für eine Dreizimmerwohnung. Sie begründete den Antrag damit, dass ihr Sohn in der bisherigen Wohnung kein Zimmer habe. Er habe kein eigenes Bett, da sie keinen Platz dafür habe. Ferner komme aus allen Türen und Fenstern kalte Luft. Ihr Sohn sei ständig krank. Die Beklagte beauftragte ihren Außendienst mit der Prüfung der Notwendigkeit eines Umzuges. Dieser kam am 26.01.2007 zu dem Ergebnis, dass ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Wegen Wohnungsmängeln sei die Vermieterin zuständig. Die Klägerin sei darüber aufgeklärt worden, dass sie im Moment keine Kostenzusage erhalte.
Mit Bescheid vom 6.2.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die bisherige Wohnung angemessen und die Klägerin daher ausreichend wohnraumversorgt sei. Eine „Notwendigkeit im Sinne des SGB II“ liege nicht vor.
Die Klägerin legte am 20.2.2007 bei der Beklagte persönlich Widerspruch gegen den Bescheid ein, weil ihr Sohn seit Monaten trotz intensiven Heizens krank sei. Sie legte ein konkretes Wohnungsangebot der FSB vom 06.02.2007 für eine Dreizimmerwohnung im N.-Weg 13 in F. mit einer Wohnfläche von ca. 71 m² mit Ausstattung mit Bad/Dusche, Zentralheizung und zentraler Warmwasserversorgung vor. Die monatliche Kaltmiete betrug 361,70 EUR, hinzu kamen Nebenkosten von 122 EUR. Die Klägerin wurde nach dem gefertigten Aktenvermerk darauf hingewiesen, dass die übersteigende Miete in Höhe von 24,50 EUR von ihr selbst zu tragen sei.
Die Klägerin teilte am 21.2.2007 mit, der Ofen sei in ihrer jetzigen Wohnung bereits vom Wohnzimmer in die Küche umgestellt worden. Die Wohnverhältnisse seien jedoch sehr schlecht, so dass an die B. ein monatlicher Betrag von 192 EUR zu zahlen sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin zeigte der Beklagte am 8.3.2007 seine Vertretung an und wies darauf hin, dass der Umzug zwingend erforderlich und das Wohnungsangebot der Miete nach angemessen sei. Die Vermieterin habe zugesagt, die Wohnung noch bis zum 16.3.2007 freizuhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Wohnungsbedarf sei durch die Wohnung gedeckt. Hierzu genüge regelmäßig eine einfache und bescheidene Wohnung in ausreichender Größe. Die beiden Zimmer würden derzeit als gemeinsames Schlafzimmer und als Wohnzimmer genutzt. Die Wohnung könne so umgestaltet werden, dass künftig je ein Zimmer für die beiden Kläger eingerichtet werde. Die Klägerin könne dem nicht entgegenhalten, sie habe einen großen Bekanntenkreis und brauche daher ein Wohnzimmer. Die Quadratmeterzahl von 60m² für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern stelle die maximale Obergrenze dar und besage nicht, wo die Untergrenze anzusiedeln sei. Ein Zusammenhang zwischen der Beschaffenheit der Wohnung und den Erkrankungen des Sohnes sei nicht nachgewiesen. Dass das bisherige Wohnumfeld nach Ansicht der Klägerin zunehmend verwahrlose, sei nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit eines Umzuges zu begründen.
Die Klägerin hat am 14.03.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben. Zugleich hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az. S 13 AS 1483/07 ER). Der Antrag richtete sich ebenso wie die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten, die Zusicherung zu der Anmietung der von der FSB angebotenen Wohnung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Umzug sei aufgrund der schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers erforderlich. Die Wohnung sei baulich in schlechtem Zustand. Der Kläger sei daher sehr krankheitsanfällig. Die Kläger legten ein Attest des Kinderarztes Dr. R. vom 8.3.2007 vor, nach dem der Kläger seit Oktober 2006 in rascher Folge fünf fieberhafte Infekte erlitten hatte. Nach der Einschätzung von Dr. R. lag, da die Wohnung nach den Angaben der Klägerin zu 1. kalt und zugig und nur ungleichmäßig beheizbar sei, der Zusammenhang mit den zum Teil komplizierten Luftwegsinfekten auf der Hand. Ferner gebe die Enge der Wohnverhältnisse dem lebhaften und bewegungsfreudigen Kind zu wenig Raum und beeinträchtige seine Entwicklung. Vorgelegt wurde ferner ein Arztbericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 11.12.2006 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 10. bis 11.12.2006 wegen einer akuten fieberhaften Infektion der oberen Atemwege. In einem weiteren Schriftsatz vom 19.3.2007 führte sie aus, die Beklagte habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zusicherung unabhängig von der Größe und den Kosten der neuen Wohnung nicht erteilen werde. Die ihr angebotene Wohnung sei mit 71 m² zwar relativ groß. Die abstrakte Angemessenheitsgrenze müsse aber angesichts der Realität für eine Wohnung in Freiburg mit einer Größe von 60 m² bei ca. 7,50 EUR liegen. Die Wohnung übersteige den von der Klägerin für angemessen erachteten Wert um einen relativ geringen Betrag von 24,50 EUR. Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23.03.2007 abgelehnt, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die bisherige Wohnung den Wohnbedarf der Kläger nicht decken könne. Die Aufwendungen für die neue Wohnung seien auch nicht angemessen. Die Kläger haben ihre hiergegen zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde (Az. L 13 AS 1881/07 ER-B) zurückgenommen, da die in Aussicht stehende Wohnung in der Zwischenzeit anderweitig vergeben worden war.
10 
Die Kläger haben ihre Klage aufrechterhalten. Sie sind der Auffassung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich der Frage bestehe, ob der Umzug an sich - unabhängig von einer konkret anzumietenden Wohnung - erforderlich sei. Die Beklagte habe die Erforderlichkeit abstrakt verneint und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt.
11 
Die Kläger beantragen zuletzt,
12 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 zu verpflichten, ihnen die Zusicherung für die angemessenen Aufwendungen für eine andere Wohnung zu erteilen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält einen Umzug der Kläger nach wie vor nicht für erforderlich.
16 
Das Gericht hat bei der FSB als Vermieterin der Kläger eine Auskunft dazu eingeholt, ob sich die Kläger wegen baulicher Mängel an sie gewandt haben, welche baulichen Mängel vorhanden waren bzw. sind und welche Mängel behoben wurden, sowie um einen Grundriss der derzeitigen Wohnung gebeten. Hinsichtlich der Auskunft der FSB wird auf Bl. 87 der Gerichtsakte verwiesen. Das Gericht hat ferner den den Kläger behandelnden Kinderarzt Dr. R. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Hinsichtlich der Aussage von Dr. R. wird auf Bl. 102/105 der Gerichtsakte verwiesen.
17 
Die Kläger haben noch einen Bericht der Kindertagesstätte KiTa V. vom 23.07.2007 und einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie im Kindes- und Jugendalter Dr. R. vom 26.10.2007 über den Kläger vorgelegt.
18 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer von der Beklagten abgelehnten Zusicherung nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig.
20 
Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007. Mit dem Bescheid wurde zwar in erster Linie die Zusicherung zu den Aufwendungen für die konkret in Aussicht stehende Wohnung abgelehnt. Aus der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides folgt aber, dass die Beklagte auch die Erforderlichkeit eines Umzuges an sich verneint, was auch durch die Auffassung der Beklagten im Klageverfahren bestätigt wird. Die Klage betrifft hier lediglich die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II. Eine Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II war hingegen nicht Gegenstand des vorausgegangenen Verwaltungs- und Vorverfahrens und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
21 
Die Kläger haben den Klageantrag dahingehend beschränkt, dass anstatt der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die damals konkret in Aussicht stehende Wohnung die Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung zu für die Kosten einer angemessenen Wohnung begehrt wird. Diese Beschränkung des Klageantrages ist als teilweise einseitige Erledigterklärung und damit als teilweise Rücknahme der Klage anzusehen (§ 102 SGG; vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 102 Rdnr. 4). Eine Klageänderung liegt darin nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Klageänderung hier nicht zu prüfen sind.
22 
Die Klage ist auch begründet, weil der angefochtene Bescheid vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, als darin die Erforderlichkeit des Umzuges verneint wurde und die Erteilung auch einer allgemeinen bzw. abstrakten Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft (sogenannte „abstrakte Kostenzusage“) abgelehnt wurde.
23 
Die Kläger haben zur Überzeugung der erkennenden Kammer einen Anspruch auf Erteilung einer solchen abstrakten Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
24 
Ein gebundener Anspruch scheidet vorliegend allerdings aus, weil keine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine bestimmte Unterkunft begehrt wird. Denn die Beklagte ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Daraus folgt, dass nach dem gesetzgeberischen Konzept des § 22 Abs. 2 SGB II eine bestimmte Unterkunft in Aussicht stehen muss, weil nur dann die Aufwendungen für diese neue Unterkunft auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Dies ist hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) der Fall.
25 
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte über die Erteilung einer beantragten Zusicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn noch keine andere konkrete Unterkunftsalternative besteht (so SG Freiburg, Urteil vom 27.2.2007 - S 9 AS 5964/06 - Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig unter Az. L 13 AS 3036/07; a.A. wohl Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 70). Im Klageverfahren ist dabei eine auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Erforderlichkeit, hilfsweise auf die Verpflichtung zur Entscheidung über die Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen, gerichtete Klage nach § 54 Abs. 1 SGG (so SG Freiburg, Urteil vom 27.2.2007 - S 9 AS 5964/06; offen gelassen von dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, U. v. 31.08.2007 - L 5 AS 29/06 - juris) in Betracht zu ziehen. Andernfalls könnte auch eine Feststellungsklage nach § 55 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER - juris: „ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage“) in Betracht gezogen werden. Für die hier vertretene Lösung spricht nach Auffassung der Kammer das praktische Bedürfnis nach einer verbindlichen Vorabklärung der Frage der Erforderlichkeit des Umzuges i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG in den Fällen, in denen noch keine konkrete andere Unterkunft in Aussicht steht. Dieses Bedürfnis besteht insbesondere deshalb, weil ansonsten eine Entscheidung über die Erforderlichkeit des Umzuges (genauer: des Auszuges) erst bei Vorliegen einer konkreten Wohnungsangebotes getroffen würde. Dies entspricht nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II zwar der gesetzgeberischen Konzeption, führt aber in den Fällen, in denen der Leistungsträger die Erforderlichkeit des Umzuges unabhängig von der Angemessenheit der neuen Wohnung verneint, zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes. Denn realistischerweise wird dem Hilfebedürftigen eine Wohnung nur eine kurze Zeit angeboten werden. Die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege einer Klage dürfte - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nahezu ausgeschlossen sein, so dass allenfalls einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden könnte. Zieht der Hilfebedürftige in die neue Wohnung, so trägt er dann unter Umständen das Risiko, dass die Kosten wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in voller Höhe übernommen werden. Dem erwähnten Bedürfnis nach einer Vorabklärung der Erforderlichkeit des Umzuges trägt im Übrigen auch die Verwaltungspraxis der Beklagten Rechnung, nach der sogenannte „abstrakte Kostenzusagen“ unter Angabe der für angemessen gehaltenen Kaltmiete erteilt werden. Im Ergebnis enthält eine solche abstrakte Zusicherung nach Auffassung der Kammer neben einer Information über die Angemessenheitsgrenze und einer Zusicherung der Übernahme der Kaltmiete bis zu jener Grenze auch eine Feststellung, dass der Umzug erforderlich ist, so dass sich der Leistungsträger bei Anmietung der neuen Unterkunft nicht mehr auf die Begrenzung der Aufwendungen für die Unterkunft auf den bisherigen Betrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berufen kann. Im Ergebnis unterscheidet sich die hier vertretene Auffassung daher nicht wesentlich von der zitierten Rechtsprechung des SG Freiburg, nach der durch die Beklagte isoliert die Erforderlichkeit des Umzuges festzustellen sein kann. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG kommt demgegenüber - unabhängig von der Problematik einer Elementenfeststellung - bereits wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 19 ff.) nicht in Betracht.
26 
Die Kläger haben nach Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf eine derartige Ermessensentscheidung der Beklagten, weil der von ihnen angestrebte Umzug i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II erforderlich ist.
27 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit des Umzuges unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein Umzug ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die bisherige Unterkunft der Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht hinreichend gedeckt werden kann (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 76). Die Notwendigkeit wird dabei nach einem grundsicherungsrechtlichen Maßstab bemessen (Wieland, in: Estelmann, SGB II § 22 Rdnr. 52). Dabei ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Wohnungsstandard zusteht (vgl. BSG, U. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R).
28 
Die bisherige Wohnung der Kläger kann zur Überzeugung der Kammer deren grundsicherungsrechtlichen Wohnbedarf nach den Gesamtumständen - hier Wohnungsgröße, Beheizbarkeit der Wohnung, Erkrankungen des Klägers und Schwierigkeiten mit dem Wohnumfeld - nicht mehr hinreichend decken.
29 
Die Kammer berücksichtigt dabei zum einen die Wohnfläche der bisherigen Wohnung von 45 m². Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von bis zu 60 m² als angemessen anzusehen (vgl. etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B - bei juris, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Eine Unterschreitung dieses Wertes ist jedenfalls dann ein Indiz für eine nicht hinreichende Deckung des Unterkunftsbedarfes, wenn der Wert für die nächstniedrigere Zahl der Haushaltsangehörigen unterschritten oder gerade erreicht wird. Dies ist bei den Klägern der Fall, weil für eine Person nach der VwV-SozWo 45m² angemessen wären. Vorliegend sind nach Auffassung der Kammer daneben auch die geltend gemachten baulichen Mängel und die Erkrankungen des Klägers zu berücksichtigen. Gesundheitliche Gründe und schwere bauliche Mängel können einen Umzug in diesem Sinne erforderlich machen (vgl. Berlit, a.a.O.; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 73). Nach der Auskunft der FSB sind die baulichen Mängel - soweit gemeldet - zwar mittlerweile behoben. Die relativ hohen Heizkosten deuten aber darauf hin, dass sich die Beheizung der Wohnung mit einem Ofen und einem elektrischen Heizlüfter im Bad weiterhin schwierig gestaltet. Berücksichtigt man ferner die nach der Aussage von Dr. R. bei dem Kläger aufgetretenen Luftwegsinfekte, akute Bronchitis, Bronchopneumonie und obstruktive Bronchitis, so erscheint ein Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen der bei dem Kläger festgestellten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und eines Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) mit den Wohnverhältnissen erscheint demgegenüber weniger plausibel. Auch Dr. R. verweist insoweit auf mögliche „genetische Teilursachen“ und regt sinngemäß therapeutische Veränderungen der Gestaltung des Tagesablaufes und eine strukturierte Beschäftigung mit dem Kläger an. Es erscheint aber nachvollziehbar, dass Dr. R. hierfür qualitativ und quantitativ ausreichenden Wohnraum für unabdingbar hält. Die Kammer berücksichtigt bei ihrer Entscheidung ferner, dass das bisherige soziale Wohnumfeld nach den glaubhaften Darstellungen der Klägerin in Anbetracht ihres Status als alleinerziehende Mutter eines unter Störungen des Sozialverhaltens und ADHS leidenden Kindes kaum geeignet ist.
30 
Da der Umzug erforderlich ist, hatte die Beklagte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über die Erteilung einer abstrakten Zusicherung zu entscheiden. Die Beklagte hatte dabei ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt haben die Kläger Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die gerichtliche Kontrolle dieses Teils der Verwaltungsentscheidung beschränkt sich auf die Frage, ob die Verwaltung ihr Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Dem Gericht ist es hingegen verwehrt, sein Ermessen an Stelle des Ermessens der Verwaltung zu setzen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer konkret beantragten Leistung ist deswegen nur möglich, wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung jener Leistung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde, so dass das Ermessen auf eine einzige Entscheidung reduziert ist (sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“). Liegt ein derartiger Ausnahmefall hingegen nicht vor, kann der ermessensfehlerhafte Verwaltungsakt lediglich aufgehoben und die Verwaltung zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden.
31 
Ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Verwaltung es unterlässt, das ihr zustehende Ermessen auszuüben (sogenannter Ermessensnichtgebrauch). Dies war vorliegend der Fall, weil die Beklagte keine Entscheidung über die Erteilung einer abstrakten Zusicherung getroffen hatte.
32 
Das Ermessen der Beklagten ist vorliegend nach Auffassung der Kammer auch dahingehend reduziert, dass nur noch die Erteilung der abstrakten Zusicherung ermessensfehlerfrei ist. Dies folgt daraus, dass keine Erwägungen von der Beklagten vorgebracht wurden oder anderweitig ersichtlich sind, weshalb hier - bei gegebener Erforderlichkeit eines Umzuges - eine Zusicherung nicht zu erteilen sein sollte. Die Erteilung einer abstrakten Zusicherung bei festgestellter Erforderlichkeit eines Umzuges, aber Fehlens eines konkreten Wohnungsangebotes entspricht im Übrigen auch der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten.
33 
Nach alledem war die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Zusicherung für eine neue angemessene Unterkunft mit einer Kaltmiete bis 352,20 EUR zu erteilen. Dabei wurde der von der Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze regelmäßig verwendete Betrag (errechnet aus 5,87 EUR pro m² bei einer Wohnfläche von 60 m²) zu Grunde gelegt. In dem vorliegenden Zusammenhang bestanden hiergegen bereits deshalb keine Bedenken, weil damit lediglich entschieden ist, dass die Beklagte bei der Gewährung der Kosten der neuen Unterkunft eine Kaltmiete jedenfalls bis zu diesem Betrag zu berücksichtigen hat. Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II hat hinsichtlich der angemessenen Kaltmiete lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion und ist nicht Voraussetzung für die spätere Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft. Gleiches gilt für die hier streitige abstrakte Zusicherung. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der von der Beklagten verwendete Wert die abstrakte Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Freiburg i. Br. auch zutreffend wiedergibt.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe

 
19 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer von der Beklagten abgelehnten Zusicherung nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig.
20 
Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007. Mit dem Bescheid wurde zwar in erster Linie die Zusicherung zu den Aufwendungen für die konkret in Aussicht stehende Wohnung abgelehnt. Aus der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides folgt aber, dass die Beklagte auch die Erforderlichkeit eines Umzuges an sich verneint, was auch durch die Auffassung der Beklagten im Klageverfahren bestätigt wird. Die Klage betrifft hier lediglich die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II. Eine Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II war hingegen nicht Gegenstand des vorausgegangenen Verwaltungs- und Vorverfahrens und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
21 
Die Kläger haben den Klageantrag dahingehend beschränkt, dass anstatt der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die damals konkret in Aussicht stehende Wohnung die Verpflichtung zur Erteilung der Zusicherung zu für die Kosten einer angemessenen Wohnung begehrt wird. Diese Beschränkung des Klageantrages ist als teilweise einseitige Erledigterklärung und damit als teilweise Rücknahme der Klage anzusehen (§ 102 SGG; vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 102 Rdnr. 4). Eine Klageänderung liegt darin nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine solche Klageänderung hier nicht zu prüfen sind.
22 
Die Klage ist auch begründet, weil der angefochtene Bescheid vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2007 insoweit rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, als darin die Erforderlichkeit des Umzuges verneint wurde und die Erteilung auch einer allgemeinen bzw. abstrakten Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft (sogenannte „abstrakte Kostenzusage“) abgelehnt wurde.
23 
Die Kläger haben zur Überzeugung der erkennenden Kammer einen Anspruch auf Erteilung einer solchen abstrakten Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
24 
Ein gebundener Anspruch scheidet vorliegend allerdings aus, weil keine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine bestimmte Unterkunft begehrt wird. Denn die Beklagte ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Daraus folgt, dass nach dem gesetzgeberischen Konzept des § 22 Abs. 2 SGB II eine bestimmte Unterkunft in Aussicht stehen muss, weil nur dann die Aufwendungen für diese neue Unterkunft auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Dies ist hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) der Fall.
25 
Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte über die Erteilung einer beantragten Zusicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn noch keine andere konkrete Unterkunftsalternative besteht (so SG Freiburg, Urteil vom 27.2.2007 - S 9 AS 5964/06 - Berufungsverfahren bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig unter Az. L 13 AS 3036/07; a.A. wohl Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 70). Im Klageverfahren ist dabei eine auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Erforderlichkeit, hilfsweise auf die Verpflichtung zur Entscheidung über die Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen, gerichtete Klage nach § 54 Abs. 1 SGG (so SG Freiburg, Urteil vom 27.2.2007 - S 9 AS 5964/06; offen gelassen von dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, U. v. 31.08.2007 - L 5 AS 29/06 - juris) in Betracht zu ziehen. Andernfalls könnte auch eine Feststellungsklage nach § 55 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER - juris: „ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage“) in Betracht gezogen werden. Für die hier vertretene Lösung spricht nach Auffassung der Kammer das praktische Bedürfnis nach einer verbindlichen Vorabklärung der Frage der Erforderlichkeit des Umzuges i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG in den Fällen, in denen noch keine konkrete andere Unterkunft in Aussicht steht. Dieses Bedürfnis besteht insbesondere deshalb, weil ansonsten eine Entscheidung über die Erforderlichkeit des Umzuges (genauer: des Auszuges) erst bei Vorliegen einer konkreten Wohnungsangebotes getroffen würde. Dies entspricht nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II zwar der gesetzgeberischen Konzeption, führt aber in den Fällen, in denen der Leistungsträger die Erforderlichkeit des Umzuges unabhängig von der Angemessenheit der neuen Wohnung verneint, zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes. Denn realistischerweise wird dem Hilfebedürftigen eine Wohnung nur eine kurze Zeit angeboten werden. Die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes im Wege einer Klage dürfte - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nahezu ausgeschlossen sein, so dass allenfalls einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden könnte. Zieht der Hilfebedürftige in die neue Wohnung, so trägt er dann unter Umständen das Risiko, dass die Kosten wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht in voller Höhe übernommen werden. Dem erwähnten Bedürfnis nach einer Vorabklärung der Erforderlichkeit des Umzuges trägt im Übrigen auch die Verwaltungspraxis der Beklagten Rechnung, nach der sogenannte „abstrakte Kostenzusagen“ unter Angabe der für angemessen gehaltenen Kaltmiete erteilt werden. Im Ergebnis enthält eine solche abstrakte Zusicherung nach Auffassung der Kammer neben einer Information über die Angemessenheitsgrenze und einer Zusicherung der Übernahme der Kaltmiete bis zu jener Grenze auch eine Feststellung, dass der Umzug erforderlich ist, so dass sich der Leistungsträger bei Anmietung der neuen Unterkunft nicht mehr auf die Begrenzung der Aufwendungen für die Unterkunft auf den bisherigen Betrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berufen kann. Im Ergebnis unterscheidet sich die hier vertretene Auffassung daher nicht wesentlich von der zitierten Rechtsprechung des SG Freiburg, nach der durch die Beklagte isoliert die Erforderlichkeit des Umzuges festzustellen sein kann. Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG kommt demgegenüber - unabhängig von der Problematik einer Elementenfeststellung - bereits wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 55 Rdnr. 19 ff.) nicht in Betracht.
26 
Die Kläger haben nach Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf eine derartige Ermessensentscheidung der Beklagten, weil der von ihnen angestrebte Umzug i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II erforderlich ist.
27 
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit des Umzuges unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein Umzug ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch die bisherige Unterkunft der Unterkunftsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht hinreichend gedeckt werden kann (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rdnr. 76). Die Notwendigkeit wird dabei nach einem grundsicherungsrechtlichen Maßstab bemessen (Wieland, in: Estelmann, SGB II § 22 Rdnr. 52). Dabei ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Wohnungsstandard zusteht (vgl. BSG, U. v. 7.11.2006, B 7b AS 10/06 R).
28 
Die bisherige Wohnung der Kläger kann zur Überzeugung der Kammer deren grundsicherungsrechtlichen Wohnbedarf nach den Gesamtumständen - hier Wohnungsgröße, Beheizbarkeit der Wohnung, Erkrankungen des Klägers und Schwierigkeiten mit dem Wohnumfeld - nicht mehr hinreichend decken.
29 
Die Kammer berücksichtigt dabei zum einen die Wohnfläche der bisherigen Wohnung von 45 m². Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von bis zu 60 m² als angemessen anzusehen (vgl. etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B - bei juris, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Eine Unterschreitung dieses Wertes ist jedenfalls dann ein Indiz für eine nicht hinreichende Deckung des Unterkunftsbedarfes, wenn der Wert für die nächstniedrigere Zahl der Haushaltsangehörigen unterschritten oder gerade erreicht wird. Dies ist bei den Klägern der Fall, weil für eine Person nach der VwV-SozWo 45m² angemessen wären. Vorliegend sind nach Auffassung der Kammer daneben auch die geltend gemachten baulichen Mängel und die Erkrankungen des Klägers zu berücksichtigen. Gesundheitliche Gründe und schwere bauliche Mängel können einen Umzug in diesem Sinne erforderlich machen (vgl. Berlit, a.a.O.; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 73). Nach der Auskunft der FSB sind die baulichen Mängel - soweit gemeldet - zwar mittlerweile behoben. Die relativ hohen Heizkosten deuten aber darauf hin, dass sich die Beheizung der Wohnung mit einem Ofen und einem elektrischen Heizlüfter im Bad weiterhin schwierig gestaltet. Berücksichtigt man ferner die nach der Aussage von Dr. R. bei dem Kläger aufgetretenen Luftwegsinfekte, akute Bronchitis, Bronchopneumonie und obstruktive Bronchitis, so erscheint ein Zusammenhang mit den Wohnverhältnissen nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zwischen der bei dem Kläger festgestellten hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens und eines Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) mit den Wohnverhältnissen erscheint demgegenüber weniger plausibel. Auch Dr. R. verweist insoweit auf mögliche „genetische Teilursachen“ und regt sinngemäß therapeutische Veränderungen der Gestaltung des Tagesablaufes und eine strukturierte Beschäftigung mit dem Kläger an. Es erscheint aber nachvollziehbar, dass Dr. R. hierfür qualitativ und quantitativ ausreichenden Wohnraum für unabdingbar hält. Die Kammer berücksichtigt bei ihrer Entscheidung ferner, dass das bisherige soziale Wohnumfeld nach den glaubhaften Darstellungen der Klägerin in Anbetracht ihres Status als alleinerziehende Mutter eines unter Störungen des Sozialverhaltens und ADHS leidenden Kindes kaum geeignet ist.
30 
Da der Umzug erforderlich ist, hatte die Beklagte nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen über die Erteilung einer abstrakten Zusicherung zu entscheiden. Die Beklagte hatte dabei ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt haben die Kläger Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die gerichtliche Kontrolle dieses Teils der Verwaltungsentscheidung beschränkt sich auf die Frage, ob die Verwaltung ihr Ermessen pflichtgemäß und fehlerfrei ausgeübt hat. Dem Gericht ist es hingegen verwehrt, sein Ermessen an Stelle des Ermessens der Verwaltung zu setzen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer konkret beantragten Leistung ist deswegen nur möglich, wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung jener Leistung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde, so dass das Ermessen auf eine einzige Entscheidung reduziert ist (sogenannte „Ermessensreduzierung auf Null“). Liegt ein derartiger Ausnahmefall hingegen nicht vor, kann der ermessensfehlerhafte Verwaltungsakt lediglich aufgehoben und die Verwaltung zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden.
31 
Ein gerichtlich überprüfbarer Ermessensfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Verwaltung es unterlässt, das ihr zustehende Ermessen auszuüben (sogenannter Ermessensnichtgebrauch). Dies war vorliegend der Fall, weil die Beklagte keine Entscheidung über die Erteilung einer abstrakten Zusicherung getroffen hatte.
32 
Das Ermessen der Beklagten ist vorliegend nach Auffassung der Kammer auch dahingehend reduziert, dass nur noch die Erteilung der abstrakten Zusicherung ermessensfehlerfrei ist. Dies folgt daraus, dass keine Erwägungen von der Beklagten vorgebracht wurden oder anderweitig ersichtlich sind, weshalb hier - bei gegebener Erforderlichkeit eines Umzuges - eine Zusicherung nicht zu erteilen sein sollte. Die Erteilung einer abstrakten Zusicherung bei festgestellter Erforderlichkeit eines Umzuges, aber Fehlens eines konkreten Wohnungsangebotes entspricht im Übrigen auch der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten.
33 
Nach alledem war die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Zusicherung für eine neue angemessene Unterkunft mit einer Kaltmiete bis 352,20 EUR zu erteilen. Dabei wurde der von der Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze regelmäßig verwendete Betrag (errechnet aus 5,87 EUR pro m² bei einer Wohnfläche von 60 m²) zu Grunde gelegt. In dem vorliegenden Zusammenhang bestanden hiergegen bereits deshalb keine Bedenken, weil damit lediglich entschieden ist, dass die Beklagte bei der Gewährung der Kosten der neuen Unterkunft eine Kaltmiete jedenfalls bis zu diesem Betrag zu berücksichtigen hat. Denn die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II hat hinsichtlich der angemessenen Kaltmiete lediglich Aufklärungs- und Warnfunktion und ist nicht Voraussetzung für die spätere Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft. Gleiches gilt für die hier streitige abstrakte Zusicherung. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass der von der Beklagten verwendete Wert die abstrakte Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Freiburg i. Br. auch zutreffend wiedergibt.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Freiburg Urteil, 26. Aug. 2008 - S 13 AS 1504/07

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Sozialgericht Freiburg Urteil, 26. Aug. 2008 - S 13 AS 1504/07 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 102


(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 22


(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung

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Sozialgericht Freiburg Urteil, 26. Aug. 2008 - S 13 AS 1504/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07

bei uns veröffentlicht am 16.06.2009

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 wird abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Nov. 2006 - L 8 AS 4787/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am 09.11.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. August 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. Mai 2006 - unter Anrech

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 wird abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
Die Klägerin zu 1 ist die 1974 geborene, geschiedene Mutter der 1993 geborenen Klägerin zu 2, der 1995 geborenen Klägerin zu 3 sowie der 2007 geborenen Klägerin zu 4.
Die Klägerinnen stehen seit dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen eine 86 m² große Drei-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift, für die eine „Gesamtmiete“ von insg. 588,81 EUR monatlich zu entrichten ist. Diese setzt sich aus einer Kaltmiete von 316,46 EUR, einer monatliche Vorauszahlung auf die Heizkosten i.H.v. 52,- EUR, einem Wertverbesserungszuschlag von 79,35 EUR, einem Garagenzuschlag von 26,- EUR sowie einer monatlichen Vorauszahlung auf Betriebskosen von 71,-EUR und für Wasser/ Abwasser i.H.v. 44,- EUR zusammen. Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Leistungsgewährung für die Kosten für Unterkunft und Heizung zunächst einen Betrag von 558,29 EUR monatlich, ab November 2005 563,72 EUR monatlich, ab Januar 2006 565,96 EUR monatlich und ab November 2006 569,82 EUR monatlich. Die Klägerinnen verfügen, außer dem gewährten Kindergeld für die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 über keine regelmäßigen Einkünfte oder Vermögen.
Am 29. September 2006 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten „eine Vier-Zimmer-Wohnung“. Sie trug vor, ihre elf und dreizehn jährigen Kinder teilten sich das Kinderzimmer. In diesem sei, da dort zwei Schreibtische stehen würden, kein Platz zum Spielen für die Kinder, sie müssten hierzu in das Wohnzimmer ausweichen. Dort würde die Familie gemeinsam essen. Wegen der Geburt des dritten Kindes sei daher eine Vier-Zimmer-Wohnung erforderlich. Auch benötige sie ein separates Schlafzimmer, da sie unter starker Migräne, verstärkt durch eine Thalassämie, leide und eine Rückzugsmöglichkeit für sich benötige. Außerdem befinde sich die Wohnung im 17. Stockwerk, weswegen der Balkon der Wohnung nach der Geburt des Kindes nicht mehr genutzt werden könne, da sie ständig Angst habe, dass dem Kind etwas passieren könne. Aufgrund der Höhe der Wohnung sammle sich der Schall der vorbeifahrenden Züge, weswegen es nachts wie tagsüber in der Wohnung sehr laut und staubig sei. Zur weiteren Begründung ihres Antrages legte die Klägerin zu 1 ein ärztliches Attest von Dr. Z., Internist/Hausarzt, vom 29. September 2006 vor, in welchem angeführt wird, die Klägerin zu 1 leide an einer schweren Anämie verursacht durch eine Thalassämie minor. Zusätzlich bestehe eine Migräne, die durch die Menstruation erheblich verstärkt sei. Konkrete Angaben zu einer in Aussicht genommenen neuen Wohnung wurden durch die Klägerin zu 1 nicht gemacht.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1 auf Kostenzusage für die Übernahme der Kosten der Unterkunft ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Wohnung der Klägerin mit 86 m², einer Kaltmiete von 396,67 EUR sowohl der Größe wie den Mietkosten nach angemessen sei. Sie sei daher ausreichend mit Wohnraum versorgt, eine Notwendigkeit im Sinne des SGB II liege nicht vor. Ein Neugeborenes habe keinen eigenen Platzbedarf. Die weiteren Gründe, die von der Klägerin zu 1 zur Begründung ihres Antrages vorgebracht worden seien, stellten keine Gründe dar, die eine Kostenzusage rechtfertigen könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 am 7. November 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, die Begründung, ein Neugeborenes habe keinen eigenen Platzbedarf, sei unzutreffend. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Neugeborenes andere Schlafrhythmen habe als ältere Kinder und Erwachsene. Auch sei jede, dem Haushalt angehörende Person bei der Bemessung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu berücksichtigen. Den Klägern sei daher eine Wohnung mit einer Größe von 90 m² und vier Zimmern zuzubilligen. Die derzeit bewohnte Wohnung entspräche der Größe nach zwar diesen Anforderungen, die Wohnung sei jedoch wegen ihres Zuschnitts für die Klägerinnen aufgrund der Geburt der Klägerin zu 4 nicht mehr geeignet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung an, der Antrag der Klägerinnen, sei, da eine konkrete Wohnung, die angemietet werden wolle, nicht benannt sei, verfrüht erfolgt. Ein Anspruch auf Zusage einer Kostenübernahme sei deshalb nicht möglich.
Am 30. November 2006 haben die Klägerinnen hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, dass sie eine Vier-Zimmer-Wohnung benötigten. Bei der Frage der Angemessenheit sei einzig auf die Kopfzahl der Wohnungsbewohner abzustellen, so dass die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht als einziges Kriterium herangezogen werden könne. Der Zuschnitt der bewohnten Wohnung sei ungeeignet, so dass ein Umzug erforderlich sei. Soweit die Beklagte die begehrte Kostenzusage unter der Begründung verweigert habe, ein konkretes Wohnungsangebot sei nicht vorgelegt worden, sei es den Klägerinnen nicht möglich, die erforderliche Zusicherung, auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtschutzes, innerhalb einer Frist durchsetzen zu könne, in der Wohnungsangebote von den Vermietern aufrechterhalten werden. Bezüglich der Antragstellung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2007 verwiesen. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges sei möglich. § 22 SGB II ermächtige die Grundsicherungsträger zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen, einerseits die Erforderlichkeit des Umzuges festzustellen, andererseits der Zusicherung, die bereits bestimmbaren Kosten einer neuen Unterkunft leistungsrechtlich anzuerkennen. Es sei anerkannt, dass über einzelne Teile eines Verfahrensgegenstandes bzw. einzelne Anspruchsvoraussetzungen isoliert entschieden werden könne, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis bestehe. Dies sei deswegen im Falle einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II der Fall, weil hierdurch eine Wohnungssuche „auf Verdacht“ wie ein Zeitdruck bei der Wohnungssuche und dem folgend einstweilige gerichtliche Rechtschutzverfahren vermieden werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung bestehe nur, wenn sowohl der Umzug wie die Kosten der Unterkunft leistungsrechtlich angemessen seien. Sei dies nicht der Fall, stehe die Erteilung im Ermessen des Grundsicherungsträgers, der hierüber pflichtgemäß zu befinden habe. Im Falle der Klägerinnen liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, da die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Das Ermessen der Beklagten sei jedoch auf Null eingeschränkt gewesen. Die Klägerin zu 1 benötige aus medizinischen Gründen ein eigenes Zimmer sowie eines Rückzugsraum während auftretender Migräneattacken. Die Verweisung des Neugeborenen auf das Wohnzimmer sei zwar möglich, da unvermeidbare Nutzungskonflikte nicht entstehen würden, dies führe jedoch bei zwei pubertierenden Kindern zu Konfliktpotenzial. Auch sei ein fester Schlafplatz für die Entwicklung eines Kindes förderlich.
10 
Gegen das der Beklagten am 30. Mai 2007 zugestellte Urteil hat diese am 18. Juni 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, der Wortlaut des § 22 SGB II spreche dafür, dass vor der Erteilung einer Zusage ein konkretes Wohnungsangebot vorliegen müsse. Es sei davon auszugehen, dass der Unterkunftsbedarf der Klägerinnen durch die bewohnte Wohnung gedeckt sei. Bei vier Familienmitgliedern sei ein Platzbedarf von 90 m² angemessen, den großen Kindern sei es zuzumuten, gemeinsam ein Zimmer zu bewohnen. Ein Kleinkind bedürfe der ständigen Betreuung durch die Mutter und deren überwiegende Gegenwart, so dass die Aufsichtsverpflichtung der Klägerin zu 1 es nicht gestatte, sich ungestört in einem eigenen Zimmer aufzuhalten. Weswegen der Aufenthalt in einem Zimmer mit der Mutter den Säugling beeinträchtigen soll, erschließe sich ihr nicht. Auch lasse sich aus dem vorliegenden Attest nicht die Notwendigkeit eines Rückzugsraumes herleiten.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
13 
Die Klägerinnen beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung ihres Antrages tragen die Klägerinnen vor, dass sich die Notwendigkeit der Klärung der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebe. Wohnungsangebote würden regelmäßig nur kurzfristig zur Verfügung stehen. Es sei in der Regel nicht möglich, die Frage der Erforderlichkeit innerhalb weniger Tage klären zu lassen. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien in erster Linie auf Vermieter angewiesen, die sich vor Abschluss eines Mietvertrages keine Zusicherung der Grundsicherungsträger vorlegen ließen. Dies sei jedoch in dem für die Klägerinnen in Betracht kommenden Wohnungsmarkt nur bei solchen Vermietern der Fall, deren Wohnraum die Grenzen der Angemessenheit übersteige.
16 
Im Hinblick auf die Wohnsituation verweisen die Klägerinnen auf den erstinstanzlichen Vortrag und teilen, zuletzt im Rahmen des Erörterungstermins vom 27. Mai 2009, mit, dass sie unverändert unter der im Rubrum benannten Anschrift wohnhaft seien. Konkrete Wohnungsangebote seien nicht eingeholt worden.
17 
Im Erörterungstermin vom 27. Mai 2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerinnen geführte Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg.
20 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
21 
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
22 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Die vom SG als Feststellung tenorierte Verurteilung, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, ist unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Verurteilung zur Leistung zu werten. Für eine Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG besteht kein Interesse an einerbaldigen Feststellung, da das Begehren der Klägerinnen durch eine Antragstellung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erreicht werden kann. Die Feststellung der Notwendigkeit des „Umzugs“ (gemeint Auszug) unabhängig vom Vorliegen einer neuen Wohnung ist als nur ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage hier nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht im Ganzen bereinigt wird und ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer baldigen Feststellung nicht gegeben ist (zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer SGG § 55 RdNr. 9 u. 9a). Entgegen der Entscheidung des SG ist der die begehrte Kostenzusage ablehnende Bescheid vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
23 
Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
24 
Die Klägerin zu 1 ist als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 SGB II berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten; sie hat die Altergrenze des § 7 a SGB II nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1 in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr war es, als italienische Staatsangehörige, gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie war hiermit erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Die Klägerin zu 1 verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen, so dass sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern; sie war Hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
25 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II setzt voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins bezieht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich „die“ neue Unterkunft und hängt inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für „die“ neue Unterkunft angemessen sind. Der Zusicherung kommt hiernach gerade nicht der Charakter einer allgemein gültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße zu, sie dient im Falle ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die späteren Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte. Im Übrigen ist, wenn ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungsträgers erfolgt, dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Hs, SGB II zu beteiligen. Ohne die Kenntnis vom Ort der neuen Unterkunft ist diese Beteiligung nicht durchführbar. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann daher erst dann abgegeben werden, wenn der erforderliche Umzug auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzugs und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gerichtet ist (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007, Az.: L 9 AS 489/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006, Az.: L 5 B 1147/06 AS ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B). Ein derartig konkretisiertes Wohnungsangebot wurde indes von der Klägerin zu 1 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht vorgelegt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen bestand mithin nicht.
26 
Soweit das SG, hiervon abweichend, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges (gemeint Auszug) wegen eines hierfür bestehenden praktischen Bedürfnisses für möglich erachtet und die Beklagte hierzu verpflichtet hat, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Weder der Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II, noch der Sinn und Zweck der Regelung tragen die Auslegung des SG, die Grundsicherungsträger seien zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen berufen bzw. verpflichtet. Mit dem Erfordernis der Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen bei einem Wechsel der Unterkunft sollen wohnraumbezogene Handlungsmöglichkeiten des Hilfebedürftigen ausgelotet und dieser ggf. vor unüberlegten Schritten bewahrt werden (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, RdNr. 62). Faktisch dient die Zusage primär dem Zweck, außer Streit zu stellen, dass künftige Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen werden. Dies kann jedoch erst bei Kenntnis der tatsächlichen Größe, Ausstattung und Lage der neuen Wohnung verbindlich geprüft und entschieden werden. Eine abstrakte und isolierte Erklärung des Grundsicherungsträgers zur Notwendigkeit des Auszugs allein, vermag eine spätere Kostenübernahme und eine zeitnahe Entscheidung hierüber gerade nicht zu vermitteln.
27 
Dies gilt auch und insb. vor dem Hintergrund, dass auch die vom SG angenommene Erforderlichkeitserklärung immer nur situativ Gültigkeit beanspruchen kann. Treten nach Abgabe einer allein den Auszug betreffenden Zusicherung, aber vor Bezug einer neuen Wohnung Änderungen im personellen Umfang der Bedarfsgemeinschaft, bspw. durch den Auszug eines Mitgliedes oder die Aufnahme eines Studiums, ein, wäre eine erteilte abstrakte Zusicherung der vom SG tenorierten Art inhaltlich nicht mehr zielführend. Der Grundsicherungsträger wäre an die Zusicherung nicht mehr gebunden (§ 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Verwaltungsverfahren- i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II); der erwerbsfähige Hilfebedürftige könnte sich auf die Zusicherung nicht verlassen, sie hätte für ihn keinen Nutzen.
28 
Mit der Zusicherung soll dem Adressaten jedoch gerade die Gewissheit verschafft werden, dass der -im Ergebnis- erstrebte Erfolg, die Übernahme der anfallenden Kosten durch den Grundsicherungsträger, auch tatsächlich eintritt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B).
29 
Der Senat sieht schließlich auch kein praktisches Bedürfnis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, vorab die Notwendigkeit eines „abstrakten“ Umzuges festgestellt zu erhalten, um sodann (abermals) bei dem zuständigen Grundsicherungsträger vorstellig werden zu müssen, um sich die Aufwendungen für die (dann) konkret in Aussicht genommene Unterkunft im Hinblick auf dann mögliche Angemessenheitsprüfung zusichern zu lassen
30 
Mithin besteht ein Anspruch auf eine vorab erfolgende, bindende Entscheidung zur Erforderlichkeit eines in Ermangelung einer konkret ins Auge gefassten Wohnung einstweilen nur hypothetischen Umzuges nicht.
31 
Nachdem ein derart konkretisiertes Wohnungsangebot durch die Klägerinnen nicht vorgelegt worden ist, war die Beklagte nicht verpflichtet, die klägerseits begehrte Zusicherung zu erteilen.
32 
Das Urteil des SG vom 27. Februar 2007 ist hiernach abzuändern; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
34 
Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg.
20 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
21 
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
22 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Die vom SG als Feststellung tenorierte Verurteilung, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, ist unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Verurteilung zur Leistung zu werten. Für eine Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG besteht kein Interesse an einerbaldigen Feststellung, da das Begehren der Klägerinnen durch eine Antragstellung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erreicht werden kann. Die Feststellung der Notwendigkeit des „Umzugs“ (gemeint Auszug) unabhängig vom Vorliegen einer neuen Wohnung ist als nur ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage hier nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht im Ganzen bereinigt wird und ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer baldigen Feststellung nicht gegeben ist (zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer SGG § 55 RdNr. 9 u. 9a). Entgegen der Entscheidung des SG ist der die begehrte Kostenzusage ablehnende Bescheid vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
23 
Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
24 
Die Klägerin zu 1 ist als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 SGB II berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten; sie hat die Altergrenze des § 7 a SGB II nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1 in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr war es, als italienische Staatsangehörige, gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie war hiermit erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Die Klägerin zu 1 verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen, so dass sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern; sie war Hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
25 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II setzt voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins bezieht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich „die“ neue Unterkunft und hängt inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für „die“ neue Unterkunft angemessen sind. Der Zusicherung kommt hiernach gerade nicht der Charakter einer allgemein gültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße zu, sie dient im Falle ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die späteren Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte. Im Übrigen ist, wenn ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungsträgers erfolgt, dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Hs, SGB II zu beteiligen. Ohne die Kenntnis vom Ort der neuen Unterkunft ist diese Beteiligung nicht durchführbar. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann daher erst dann abgegeben werden, wenn der erforderliche Umzug auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzugs und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gerichtet ist (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007, Az.: L 9 AS 489/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006, Az.: L 5 B 1147/06 AS ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B). Ein derartig konkretisiertes Wohnungsangebot wurde indes von der Klägerin zu 1 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht vorgelegt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen bestand mithin nicht.
26 
Soweit das SG, hiervon abweichend, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges (gemeint Auszug) wegen eines hierfür bestehenden praktischen Bedürfnisses für möglich erachtet und die Beklagte hierzu verpflichtet hat, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Weder der Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II, noch der Sinn und Zweck der Regelung tragen die Auslegung des SG, die Grundsicherungsträger seien zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen berufen bzw. verpflichtet. Mit dem Erfordernis der Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen bei einem Wechsel der Unterkunft sollen wohnraumbezogene Handlungsmöglichkeiten des Hilfebedürftigen ausgelotet und dieser ggf. vor unüberlegten Schritten bewahrt werden (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, RdNr. 62). Faktisch dient die Zusage primär dem Zweck, außer Streit zu stellen, dass künftige Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen werden. Dies kann jedoch erst bei Kenntnis der tatsächlichen Größe, Ausstattung und Lage der neuen Wohnung verbindlich geprüft und entschieden werden. Eine abstrakte und isolierte Erklärung des Grundsicherungsträgers zur Notwendigkeit des Auszugs allein, vermag eine spätere Kostenübernahme und eine zeitnahe Entscheidung hierüber gerade nicht zu vermitteln.
27 
Dies gilt auch und insb. vor dem Hintergrund, dass auch die vom SG angenommene Erforderlichkeitserklärung immer nur situativ Gültigkeit beanspruchen kann. Treten nach Abgabe einer allein den Auszug betreffenden Zusicherung, aber vor Bezug einer neuen Wohnung Änderungen im personellen Umfang der Bedarfsgemeinschaft, bspw. durch den Auszug eines Mitgliedes oder die Aufnahme eines Studiums, ein, wäre eine erteilte abstrakte Zusicherung der vom SG tenorierten Art inhaltlich nicht mehr zielführend. Der Grundsicherungsträger wäre an die Zusicherung nicht mehr gebunden (§ 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Verwaltungsverfahren- i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II); der erwerbsfähige Hilfebedürftige könnte sich auf die Zusicherung nicht verlassen, sie hätte für ihn keinen Nutzen.
28 
Mit der Zusicherung soll dem Adressaten jedoch gerade die Gewissheit verschafft werden, dass der -im Ergebnis- erstrebte Erfolg, die Übernahme der anfallenden Kosten durch den Grundsicherungsträger, auch tatsächlich eintritt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B).
29 
Der Senat sieht schließlich auch kein praktisches Bedürfnis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, vorab die Notwendigkeit eines „abstrakten“ Umzuges festgestellt zu erhalten, um sodann (abermals) bei dem zuständigen Grundsicherungsträger vorstellig werden zu müssen, um sich die Aufwendungen für die (dann) konkret in Aussicht genommene Unterkunft im Hinblick auf dann mögliche Angemessenheitsprüfung zusichern zu lassen
30 
Mithin besteht ein Anspruch auf eine vorab erfolgende, bindende Entscheidung zur Erforderlichkeit eines in Ermangelung einer konkret ins Auge gefassten Wohnung einstweilen nur hypothetischen Umzuges nicht.
31 
Nachdem ein derart konkretisiertes Wohnungsangebot durch die Klägerinnen nicht vorgelegt worden ist, war die Beklagte nicht verpflichtet, die klägerseits begehrte Zusicherung zu erteilen.
32 
Das Urteil des SG vom 27. Februar 2007 ist hiernach abzuändern; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
34 
Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. August 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. Mai 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 918,77 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2006.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die 1968 geborene Antragstellerin war bis einschließlich November 2005 in L. wohnhaft und bezog dort Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2005 ist sie nach H. umgezogen. Für den Umzug nach H. erhielt sie mit Bescheid vom 29.12.2005 von dem für ihren früheren Wohnort (L.) zuständigen Träger der Grundsicherung eine Umzugskostenbeihilfe von 514,00 EUR. Die Wohnung in H., in der sie noch wohnt, wurde im Jahr 1975 bezugsfertig. Sie umfasst 2 Zimmer, 1 Kochnische, 1 Bad und 1 Kellerraum und hat eine Wohnfläche von 62 m 2 . Zu der Wohnung gehören auch zwei Tiefgaragenstellplätze. Die Miete für die Wohnung beträgt 480,00 EUR zuzüglich je 30 EUR für jeden Stellplatz. Die Antragstellerin zog in diese Wohnung zusammen mit ihrer am 09.06.1929 geborenen Mutter ein. Die Mutter der Antragstellerin erhielt ab 01.07.2005 aus der knappschaftlichen Pflegeversicherung häusliche Pflegehilfe im Rahmen der Pflegestufe II; ab 01.12.2005 wurde der Mutter auf ihren Antrag hin Pflegegeld in Höhe von monatlich 410,00 EUR gezahlt. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Mutter verschlechtert hatte, zog sie am 24.04.2006 in ein Pflegeheim. Seitdem lebt die Antragstellerin alleine in der Wohnung in H..
Von der Antragsgegnerin erhält die Antragstellerin seit 20.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30.05.2006 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 585,47 EUR und für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2006 in Höhe von 683,77 EUR bewilligt. In dem Bescheid wurde ferner ausgeführt, es sei eine Neuberechnung der Leistungen erfolgt. Durch die Einweisung der Mutter der Antragstellerin in ein Pflegeheim zum 24.04.2006 sei eine Änderung eingetreten. Da die zu zahlende Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR (ohne Stellplätze) die Mietobergrenze nach § 8 WoGG von 245,00 EUR überschreite und die Antragstellerin vor dem Umzug in ihre gegenwärtige Wohnung bereits Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Stuttgart bekommen habe, hätte sie sich vor dem Umzug über die entsprechenden Mietobergrenzen informieren und sich eine dementsprechend angemessene Wohnung anmieten müssen. Trotzdem sei eine unangemessene Wohnung angemietet worden. Aus diesem Grund könne nur die Mietobergrenze von 245,00 EUR als anerkannte Kaltmiete berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 20.06.2006 Widerspruch ein. Sie machte geltend, wie sie der Antragsgegnerin bereits mehrfach schriftlich mitgeteilt und durch Belege nachgewiesen habe, habe sie die Wohnung zusammen mit ihrer pflegebedürftigen Mutter gemietet und bewohnt, um ihre Mutter ganztägig pflegen zu können. Der Vorwurf, sie habe sich eine unangemessene Wohnung gemietet, sei daher unbegründet. Die plötzliche Verlegung ihrer Mutter in ein Pflegeheim am 24.04.2006 sei nach zwei Stürzen und einer drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unvorhergesehen gekommen. Daher habe sie den jetzigen Zustand weder schuldhaft noch absichtlich herbeigeführt. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, innerhalb von sechs Tagen eine neue Wohnung innerhalb der Mietobergrenze zu suchen und die vertraglichen Regelungen gegenüber ihrem Vermieter einzuhalten. Wie sie ebenfalls bereits schriftlich mitgeteilt habe, sei sie seit damals aktiv auf der Suche nach einer anderen Wohnung.
Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.07.2006 teilweise ab. Sie setzte nunmehr die Leistungen für den Monat April 2006 auf 605,30 EUR und für die Monate Mai und Juni 2006 auf je 768,77 EUR fest.
Mit einem weiteren Bescheid vom 10.07.2006 setzte die Antragsgegnerin außerdem die Höhe der der Antragstellerin zustehenden Leistungen vom 01.07. bis 30.09.2006 auf 733,77 EUR und vom 01.10. bis 31.12.2006 auf 768,77 EUR fest. In der Begründung dieses Bescheides wird erläutert, dass in den Monaten Juli bis September 2006 ein Sanktionsbetrag gemäß dem Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 abgezogen worden sei. In einem Bescheidzusatz wird ausgeführt, dass der Antragstellerin aufgrund der kurzfristigen Heimunterbringung ihrer Mutter am 24.04.2006 für die Dauer von maximal sechs Monaten (d.h. bis 15.01.2006) die Mietobergrenze für 2 Personen in Höhe von 330,00 EUR zugebilligt werden könne. Diese Grenze werde von der Antragstellerin um 150,00 EUR überschritten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 05.07.2006 wurde der Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 wieder aufgehoben (Bescheid vom 17.07.2006). Ob weitere Bescheide für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 ergangen sind, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten und den Akten nicht entnehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 wies die Widerspruchstelle der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30.05.2006 (Zeitraum bis Juni 2006) als unbegründet zurück.
Am 21.07.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat u.a. auch die beiden Bescheide vom 10.07.2006 vorgelegt. Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 01.08.2006 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass ihr entgegen den bisher ergangenen Bescheiden die gesamten tatsächlich von ihr zu zahlenden Mietkosten in Höhe von 480,00 EUR (abzüglich der Miete für die Garagen) zustehe. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 24.08.2006 abgelehnt, der von der Antragstellerin hiergegen am 19.09.2006 eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist insofern begründet, als ihr für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 ein höherer Leistungsbetrag zusteht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR in vollem Umfang zu übernehmen.
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
11 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
12 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
13 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
14 
Zwar kommt eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (21.07.2005) grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Davon geht der Senat hier aus. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe sich seit Mai 2006 monatlich 200,00 EUR von einem Bekannten ausgeliehen, der sein Darlehen nun zurückfordere. Angesichts der bestehenden Sachlage (Miethöhe, Höhe der ihr bislang bewilligten Leistungen und Auszug der Mutter aus der Wohnung im April 2006) hält der Senat diese Angaben für plausibel und glaubhaft. Daher steht ihr ein Anordnungsanspruch auf die höheren Leistungen ab 01.05.2006 zu.
15 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
16 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
17 
Die von Antragstellerin bewohnte Wohnung mit zwei Räumen und einer Wohnfläche von 62 m 2 war daher noch angemessen als sie die Antragstellerin mit ihrer pflegebedürftigen Mutter im Dezember 2005 bezogen hatte. Erst mit dem Auszug der Mutter der Antragstellerin aus der Wohnung im April 2006 ist die Wohnung für die ab diesem Zeitpunkt allein stehende Antragstellerin zu groß geworden. Daraus folgt aber noch nicht, dass ab diesem Zeitpunkt eine geringere Miete zu zahlen ist.
18 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschluss des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B -).
19 
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine solche Unterkunftsalternative nicht aufgezeigt. Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen, wenn sie bereits vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Unterkunftskosten als zu hoch bewertet, die Leistungen mindern will. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie seit dem Auszug ihrer Mutter aus der Wohnung eine andere, kostengünstigere Wohnung sucht, eine solche bislang aber nicht gefunden hat. In einem solchen Fall kommt eine Reduzierung der Kosten auf den angemessenen Betrag der Unterkunftskosten ebenfalls nur dann in Betracht, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine Unterkunftsalternative aufgezeigt hat. Das Aufzeigen einer Unterkunftsalternative ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.01.2006 aaO) nur entbehrlich, wenn der Hilfebedürftige keine Erfolg versprechenden Bemühungen um angemessenen Wohnraum unternimmt.
20 
Die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung orientiert sich der Höhe nach an dem zuerkannten Betrag von 768,77 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um 150 EUR, weil die Antragsgegnerin die tatsächlichen Wohnkosten von 480,00 EUR nur in Höhe von 330,00 EUR anerkannt hat. Dies ergibt den Betrag von 918,77 EUR. Soweit der Antragstellerin für die Monate Juli bis September 2006 nur ein Betrag von 733,77 EUR gewährt wurde, beruht dies darauf, dass die Leistung für diesen Zeitraum mit dem Bescheid vom 27.06.2006 abgesenkt wurden. Da dieser Absenkungsbescheid aber wieder aufgehoben wurde, steht der Antragstellerin auch für diesen Zeitraum der gleich Betrag zu wie in den anderen Monaten.
21 
Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Bescheide vom 10.07.2006 gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sind. Gleichwohl hat sie im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 nur über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2006 entschieden. Eine Widerspruchsentscheidung zu den Bescheiden vom 10.07.2006 liegt noch nicht vor. Das Widerspruchsverfahren ist daher insgesamt noch nicht abgeschlossen, sodass sich die Frage, ob eine Bestandskraft der Bescheide vom 10.07.2006 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2006 dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen steht, nicht stellt.
22 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. Klageverfahrens gegen die Bescheide vom 10.07.2006 und 15.09.2006 besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschluss des Senats vom 25.01.2006 aaO).
23 
Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 31.12.2006 zu begrenzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller bis dahin eine andere Wohnung gefunden hat. Sie selbst hat mit Schreiben vom 23.10.2006 der Antragsgegnerin ein Wohnungsangebot mitgeteilt und um eine Umzugsgenehmigung gebeten.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 wird abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
Die Klägerin zu 1 ist die 1974 geborene, geschiedene Mutter der 1993 geborenen Klägerin zu 2, der 1995 geborenen Klägerin zu 3 sowie der 2007 geborenen Klägerin zu 4.
Die Klägerinnen stehen seit dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen eine 86 m² große Drei-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift, für die eine „Gesamtmiete“ von insg. 588,81 EUR monatlich zu entrichten ist. Diese setzt sich aus einer Kaltmiete von 316,46 EUR, einer monatliche Vorauszahlung auf die Heizkosten i.H.v. 52,- EUR, einem Wertverbesserungszuschlag von 79,35 EUR, einem Garagenzuschlag von 26,- EUR sowie einer monatlichen Vorauszahlung auf Betriebskosen von 71,-EUR und für Wasser/ Abwasser i.H.v. 44,- EUR zusammen. Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Leistungsgewährung für die Kosten für Unterkunft und Heizung zunächst einen Betrag von 558,29 EUR monatlich, ab November 2005 563,72 EUR monatlich, ab Januar 2006 565,96 EUR monatlich und ab November 2006 569,82 EUR monatlich. Die Klägerinnen verfügen, außer dem gewährten Kindergeld für die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 über keine regelmäßigen Einkünfte oder Vermögen.
Am 29. September 2006 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten „eine Vier-Zimmer-Wohnung“. Sie trug vor, ihre elf und dreizehn jährigen Kinder teilten sich das Kinderzimmer. In diesem sei, da dort zwei Schreibtische stehen würden, kein Platz zum Spielen für die Kinder, sie müssten hierzu in das Wohnzimmer ausweichen. Dort würde die Familie gemeinsam essen. Wegen der Geburt des dritten Kindes sei daher eine Vier-Zimmer-Wohnung erforderlich. Auch benötige sie ein separates Schlafzimmer, da sie unter starker Migräne, verstärkt durch eine Thalassämie, leide und eine Rückzugsmöglichkeit für sich benötige. Außerdem befinde sich die Wohnung im 17. Stockwerk, weswegen der Balkon der Wohnung nach der Geburt des Kindes nicht mehr genutzt werden könne, da sie ständig Angst habe, dass dem Kind etwas passieren könne. Aufgrund der Höhe der Wohnung sammle sich der Schall der vorbeifahrenden Züge, weswegen es nachts wie tagsüber in der Wohnung sehr laut und staubig sei. Zur weiteren Begründung ihres Antrages legte die Klägerin zu 1 ein ärztliches Attest von Dr. Z., Internist/Hausarzt, vom 29. September 2006 vor, in welchem angeführt wird, die Klägerin zu 1 leide an einer schweren Anämie verursacht durch eine Thalassämie minor. Zusätzlich bestehe eine Migräne, die durch die Menstruation erheblich verstärkt sei. Konkrete Angaben zu einer in Aussicht genommenen neuen Wohnung wurden durch die Klägerin zu 1 nicht gemacht.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1 auf Kostenzusage für die Übernahme der Kosten der Unterkunft ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Wohnung der Klägerin mit 86 m², einer Kaltmiete von 396,67 EUR sowohl der Größe wie den Mietkosten nach angemessen sei. Sie sei daher ausreichend mit Wohnraum versorgt, eine Notwendigkeit im Sinne des SGB II liege nicht vor. Ein Neugeborenes habe keinen eigenen Platzbedarf. Die weiteren Gründe, die von der Klägerin zu 1 zur Begründung ihres Antrages vorgebracht worden seien, stellten keine Gründe dar, die eine Kostenzusage rechtfertigen könnten.
Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 am 7. November 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, die Begründung, ein Neugeborenes habe keinen eigenen Platzbedarf, sei unzutreffend. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Neugeborenes andere Schlafrhythmen habe als ältere Kinder und Erwachsene. Auch sei jede, dem Haushalt angehörende Person bei der Bemessung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu berücksichtigen. Den Klägern sei daher eine Wohnung mit einer Größe von 90 m² und vier Zimmern zuzubilligen. Die derzeit bewohnte Wohnung entspräche der Größe nach zwar diesen Anforderungen, die Wohnung sei jedoch wegen ihres Zuschnitts für die Klägerinnen aufgrund der Geburt der Klägerin zu 4 nicht mehr geeignet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung an, der Antrag der Klägerinnen, sei, da eine konkrete Wohnung, die angemietet werden wolle, nicht benannt sei, verfrüht erfolgt. Ein Anspruch auf Zusage einer Kostenübernahme sei deshalb nicht möglich.
Am 30. November 2006 haben die Klägerinnen hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, dass sie eine Vier-Zimmer-Wohnung benötigten. Bei der Frage der Angemessenheit sei einzig auf die Kopfzahl der Wohnungsbewohner abzustellen, so dass die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht als einziges Kriterium herangezogen werden könne. Der Zuschnitt der bewohnten Wohnung sei ungeeignet, so dass ein Umzug erforderlich sei. Soweit die Beklagte die begehrte Kostenzusage unter der Begründung verweigert habe, ein konkretes Wohnungsangebot sei nicht vorgelegt worden, sei es den Klägerinnen nicht möglich, die erforderliche Zusicherung, auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtschutzes, innerhalb einer Frist durchsetzen zu könne, in der Wohnungsangebote von den Vermietern aufrechterhalten werden. Bezüglich der Antragstellung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2007 verwiesen. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges sei möglich. § 22 SGB II ermächtige die Grundsicherungsträger zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen, einerseits die Erforderlichkeit des Umzuges festzustellen, andererseits der Zusicherung, die bereits bestimmbaren Kosten einer neuen Unterkunft leistungsrechtlich anzuerkennen. Es sei anerkannt, dass über einzelne Teile eines Verfahrensgegenstandes bzw. einzelne Anspruchsvoraussetzungen isoliert entschieden werden könne, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis bestehe. Dies sei deswegen im Falle einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II der Fall, weil hierdurch eine Wohnungssuche „auf Verdacht“ wie ein Zeitdruck bei der Wohnungssuche und dem folgend einstweilige gerichtliche Rechtschutzverfahren vermieden werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung bestehe nur, wenn sowohl der Umzug wie die Kosten der Unterkunft leistungsrechtlich angemessen seien. Sei dies nicht der Fall, stehe die Erteilung im Ermessen des Grundsicherungsträgers, der hierüber pflichtgemäß zu befinden habe. Im Falle der Klägerinnen liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, da die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Das Ermessen der Beklagten sei jedoch auf Null eingeschränkt gewesen. Die Klägerin zu 1 benötige aus medizinischen Gründen ein eigenes Zimmer sowie eines Rückzugsraum während auftretender Migräneattacken. Die Verweisung des Neugeborenen auf das Wohnzimmer sei zwar möglich, da unvermeidbare Nutzungskonflikte nicht entstehen würden, dies führe jedoch bei zwei pubertierenden Kindern zu Konfliktpotenzial. Auch sei ein fester Schlafplatz für die Entwicklung eines Kindes förderlich.
10 
Gegen das der Beklagten am 30. Mai 2007 zugestellte Urteil hat diese am 18. Juni 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, der Wortlaut des § 22 SGB II spreche dafür, dass vor der Erteilung einer Zusage ein konkretes Wohnungsangebot vorliegen müsse. Es sei davon auszugehen, dass der Unterkunftsbedarf der Klägerinnen durch die bewohnte Wohnung gedeckt sei. Bei vier Familienmitgliedern sei ein Platzbedarf von 90 m² angemessen, den großen Kindern sei es zuzumuten, gemeinsam ein Zimmer zu bewohnen. Ein Kleinkind bedürfe der ständigen Betreuung durch die Mutter und deren überwiegende Gegenwart, so dass die Aufsichtsverpflichtung der Klägerin zu 1 es nicht gestatte, sich ungestört in einem eigenen Zimmer aufzuhalten. Weswegen der Aufenthalt in einem Zimmer mit der Mutter den Säugling beeinträchtigen soll, erschließe sich ihr nicht. Auch lasse sich aus dem vorliegenden Attest nicht die Notwendigkeit eines Rückzugsraumes herleiten.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
13 
Die Klägerinnen beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung ihres Antrages tragen die Klägerinnen vor, dass sich die Notwendigkeit der Klärung der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebe. Wohnungsangebote würden regelmäßig nur kurzfristig zur Verfügung stehen. Es sei in der Regel nicht möglich, die Frage der Erforderlichkeit innerhalb weniger Tage klären zu lassen. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien in erster Linie auf Vermieter angewiesen, die sich vor Abschluss eines Mietvertrages keine Zusicherung der Grundsicherungsträger vorlegen ließen. Dies sei jedoch in dem für die Klägerinnen in Betracht kommenden Wohnungsmarkt nur bei solchen Vermietern der Fall, deren Wohnraum die Grenzen der Angemessenheit übersteige.
16 
Im Hinblick auf die Wohnsituation verweisen die Klägerinnen auf den erstinstanzlichen Vortrag und teilen, zuletzt im Rahmen des Erörterungstermins vom 27. Mai 2009, mit, dass sie unverändert unter der im Rubrum benannten Anschrift wohnhaft seien. Konkrete Wohnungsangebote seien nicht eingeholt worden.
17 
Im Erörterungstermin vom 27. Mai 2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerinnen geführte Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg.
20 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
21 
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
22 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Die vom SG als Feststellung tenorierte Verurteilung, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, ist unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Verurteilung zur Leistung zu werten. Für eine Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG besteht kein Interesse an einerbaldigen Feststellung, da das Begehren der Klägerinnen durch eine Antragstellung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erreicht werden kann. Die Feststellung der Notwendigkeit des „Umzugs“ (gemeint Auszug) unabhängig vom Vorliegen einer neuen Wohnung ist als nur ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage hier nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht im Ganzen bereinigt wird und ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer baldigen Feststellung nicht gegeben ist (zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer SGG § 55 RdNr. 9 u. 9a). Entgegen der Entscheidung des SG ist der die begehrte Kostenzusage ablehnende Bescheid vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
23 
Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
24 
Die Klägerin zu 1 ist als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 SGB II berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten; sie hat die Altergrenze des § 7 a SGB II nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1 in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr war es, als italienische Staatsangehörige, gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie war hiermit erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Die Klägerin zu 1 verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen, so dass sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern; sie war Hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
25 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II setzt voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins bezieht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich „die“ neue Unterkunft und hängt inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für „die“ neue Unterkunft angemessen sind. Der Zusicherung kommt hiernach gerade nicht der Charakter einer allgemein gültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße zu, sie dient im Falle ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die späteren Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte. Im Übrigen ist, wenn ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungsträgers erfolgt, dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Hs, SGB II zu beteiligen. Ohne die Kenntnis vom Ort der neuen Unterkunft ist diese Beteiligung nicht durchführbar. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann daher erst dann abgegeben werden, wenn der erforderliche Umzug auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzugs und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gerichtet ist (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007, Az.: L 9 AS 489/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006, Az.: L 5 B 1147/06 AS ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B). Ein derartig konkretisiertes Wohnungsangebot wurde indes von der Klägerin zu 1 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht vorgelegt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen bestand mithin nicht.
26 
Soweit das SG, hiervon abweichend, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges (gemeint Auszug) wegen eines hierfür bestehenden praktischen Bedürfnisses für möglich erachtet und die Beklagte hierzu verpflichtet hat, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Weder der Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II, noch der Sinn und Zweck der Regelung tragen die Auslegung des SG, die Grundsicherungsträger seien zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen berufen bzw. verpflichtet. Mit dem Erfordernis der Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen bei einem Wechsel der Unterkunft sollen wohnraumbezogene Handlungsmöglichkeiten des Hilfebedürftigen ausgelotet und dieser ggf. vor unüberlegten Schritten bewahrt werden (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, RdNr. 62). Faktisch dient die Zusage primär dem Zweck, außer Streit zu stellen, dass künftige Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen werden. Dies kann jedoch erst bei Kenntnis der tatsächlichen Größe, Ausstattung und Lage der neuen Wohnung verbindlich geprüft und entschieden werden. Eine abstrakte und isolierte Erklärung des Grundsicherungsträgers zur Notwendigkeit des Auszugs allein, vermag eine spätere Kostenübernahme und eine zeitnahe Entscheidung hierüber gerade nicht zu vermitteln.
27 
Dies gilt auch und insb. vor dem Hintergrund, dass auch die vom SG angenommene Erforderlichkeitserklärung immer nur situativ Gültigkeit beanspruchen kann. Treten nach Abgabe einer allein den Auszug betreffenden Zusicherung, aber vor Bezug einer neuen Wohnung Änderungen im personellen Umfang der Bedarfsgemeinschaft, bspw. durch den Auszug eines Mitgliedes oder die Aufnahme eines Studiums, ein, wäre eine erteilte abstrakte Zusicherung der vom SG tenorierten Art inhaltlich nicht mehr zielführend. Der Grundsicherungsträger wäre an die Zusicherung nicht mehr gebunden (§ 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Verwaltungsverfahren- i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II); der erwerbsfähige Hilfebedürftige könnte sich auf die Zusicherung nicht verlassen, sie hätte für ihn keinen Nutzen.
28 
Mit der Zusicherung soll dem Adressaten jedoch gerade die Gewissheit verschafft werden, dass der -im Ergebnis- erstrebte Erfolg, die Übernahme der anfallenden Kosten durch den Grundsicherungsträger, auch tatsächlich eintritt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B).
29 
Der Senat sieht schließlich auch kein praktisches Bedürfnis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, vorab die Notwendigkeit eines „abstrakten“ Umzuges festgestellt zu erhalten, um sodann (abermals) bei dem zuständigen Grundsicherungsträger vorstellig werden zu müssen, um sich die Aufwendungen für die (dann) konkret in Aussicht genommene Unterkunft im Hinblick auf dann mögliche Angemessenheitsprüfung zusichern zu lassen
30 
Mithin besteht ein Anspruch auf eine vorab erfolgende, bindende Entscheidung zur Erforderlichkeit eines in Ermangelung einer konkret ins Auge gefassten Wohnung einstweilen nur hypothetischen Umzuges nicht.
31 
Nachdem ein derart konkretisiertes Wohnungsangebot durch die Klägerinnen nicht vorgelegt worden ist, war die Beklagte nicht verpflichtet, die klägerseits begehrte Zusicherung zu erteilen.
32 
Das Urteil des SG vom 27. Februar 2007 ist hiernach abzuändern; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
34 
Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg.
20 
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
21 
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
22 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Die vom SG als Feststellung tenorierte Verurteilung, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, ist unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Verurteilung zur Leistung zu werten. Für eine Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG besteht kein Interesse an einerbaldigen Feststellung, da das Begehren der Klägerinnen durch eine Antragstellung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erreicht werden kann. Die Feststellung der Notwendigkeit des „Umzugs“ (gemeint Auszug) unabhängig vom Vorliegen einer neuen Wohnung ist als nur ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage hier nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht im Ganzen bereinigt wird und ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer baldigen Feststellung nicht gegeben ist (zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer SGG § 55 RdNr. 9 u. 9a). Entgegen der Entscheidung des SG ist der die begehrte Kostenzusage ablehnende Bescheid vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
23 
Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
24 
Die Klägerin zu 1 ist als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 SGB II berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten; sie hat die Altergrenze des § 7 a SGB II nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1 in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr war es, als italienische Staatsangehörige, gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie war hiermit erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Die Klägerin zu 1 verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen, so dass sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern; sie war Hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
25 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II setzt voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins bezieht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich „die“ neue Unterkunft und hängt inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für „die“ neue Unterkunft angemessen sind. Der Zusicherung kommt hiernach gerade nicht der Charakter einer allgemein gültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße zu, sie dient im Falle ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die späteren Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte. Im Übrigen ist, wenn ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungsträgers erfolgt, dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Hs, SGB II zu beteiligen. Ohne die Kenntnis vom Ort der neuen Unterkunft ist diese Beteiligung nicht durchführbar. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann daher erst dann abgegeben werden, wenn der erforderliche Umzug auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzugs und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gerichtet ist (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007, Az.: L 9 AS 489/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006, Az.: L 5 B 1147/06 AS ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B). Ein derartig konkretisiertes Wohnungsangebot wurde indes von der Klägerin zu 1 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht vorgelegt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen bestand mithin nicht.
26 
Soweit das SG, hiervon abweichend, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges (gemeint Auszug) wegen eines hierfür bestehenden praktischen Bedürfnisses für möglich erachtet und die Beklagte hierzu verpflichtet hat, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Weder der Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II, noch der Sinn und Zweck der Regelung tragen die Auslegung des SG, die Grundsicherungsträger seien zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen berufen bzw. verpflichtet. Mit dem Erfordernis der Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen bei einem Wechsel der Unterkunft sollen wohnraumbezogene Handlungsmöglichkeiten des Hilfebedürftigen ausgelotet und dieser ggf. vor unüberlegten Schritten bewahrt werden (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, RdNr. 62). Faktisch dient die Zusage primär dem Zweck, außer Streit zu stellen, dass künftige Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen werden. Dies kann jedoch erst bei Kenntnis der tatsächlichen Größe, Ausstattung und Lage der neuen Wohnung verbindlich geprüft und entschieden werden. Eine abstrakte und isolierte Erklärung des Grundsicherungsträgers zur Notwendigkeit des Auszugs allein, vermag eine spätere Kostenübernahme und eine zeitnahe Entscheidung hierüber gerade nicht zu vermitteln.
27 
Dies gilt auch und insb. vor dem Hintergrund, dass auch die vom SG angenommene Erforderlichkeitserklärung immer nur situativ Gültigkeit beanspruchen kann. Treten nach Abgabe einer allein den Auszug betreffenden Zusicherung, aber vor Bezug einer neuen Wohnung Änderungen im personellen Umfang der Bedarfsgemeinschaft, bspw. durch den Auszug eines Mitgliedes oder die Aufnahme eines Studiums, ein, wäre eine erteilte abstrakte Zusicherung der vom SG tenorierten Art inhaltlich nicht mehr zielführend. Der Grundsicherungsträger wäre an die Zusicherung nicht mehr gebunden (§ 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Verwaltungsverfahren- i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II); der erwerbsfähige Hilfebedürftige könnte sich auf die Zusicherung nicht verlassen, sie hätte für ihn keinen Nutzen.
28 
Mit der Zusicherung soll dem Adressaten jedoch gerade die Gewissheit verschafft werden, dass der -im Ergebnis- erstrebte Erfolg, die Übernahme der anfallenden Kosten durch den Grundsicherungsträger, auch tatsächlich eintritt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B).
29 
Der Senat sieht schließlich auch kein praktisches Bedürfnis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, vorab die Notwendigkeit eines „abstrakten“ Umzuges festgestellt zu erhalten, um sodann (abermals) bei dem zuständigen Grundsicherungsträger vorstellig werden zu müssen, um sich die Aufwendungen für die (dann) konkret in Aussicht genommene Unterkunft im Hinblick auf dann mögliche Angemessenheitsprüfung zusichern zu lassen
30 
Mithin besteht ein Anspruch auf eine vorab erfolgende, bindende Entscheidung zur Erforderlichkeit eines in Ermangelung einer konkret ins Auge gefassten Wohnung einstweilen nur hypothetischen Umzuges nicht.
31 
Nachdem ein derart konkretisiertes Wohnungsangebot durch die Klägerinnen nicht vorgelegt worden ist, war die Beklagte nicht verpflichtet, die klägerseits begehrte Zusicherung zu erteilen.
32 
Das Urteil des SG vom 27. Februar 2007 ist hiernach abzuändern; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
34 
Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die Anordnung ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. August 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. Mai 2006 - unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 918,77 EUR zu gewähren.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2006.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Die 1968 geborene Antragstellerin war bis einschließlich November 2005 in L. wohnhaft und bezog dort Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2005 ist sie nach H. umgezogen. Für den Umzug nach H. erhielt sie mit Bescheid vom 29.12.2005 von dem für ihren früheren Wohnort (L.) zuständigen Träger der Grundsicherung eine Umzugskostenbeihilfe von 514,00 EUR. Die Wohnung in H., in der sie noch wohnt, wurde im Jahr 1975 bezugsfertig. Sie umfasst 2 Zimmer, 1 Kochnische, 1 Bad und 1 Kellerraum und hat eine Wohnfläche von 62 m 2 . Zu der Wohnung gehören auch zwei Tiefgaragenstellplätze. Die Miete für die Wohnung beträgt 480,00 EUR zuzüglich je 30 EUR für jeden Stellplatz. Die Antragstellerin zog in diese Wohnung zusammen mit ihrer am 09.06.1929 geborenen Mutter ein. Die Mutter der Antragstellerin erhielt ab 01.07.2005 aus der knappschaftlichen Pflegeversicherung häusliche Pflegehilfe im Rahmen der Pflegestufe II; ab 01.12.2005 wurde der Mutter auf ihren Antrag hin Pflegegeld in Höhe von monatlich 410,00 EUR gezahlt. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Mutter verschlechtert hatte, zog sie am 24.04.2006 in ein Pflegeheim. Seitdem lebt die Antragstellerin alleine in der Wohnung in H..
Von der Antragsgegnerin erhält die Antragstellerin seit 20.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 30.05.2006 wurden Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 585,47 EUR und für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2006 in Höhe von 683,77 EUR bewilligt. In dem Bescheid wurde ferner ausgeführt, es sei eine Neuberechnung der Leistungen erfolgt. Durch die Einweisung der Mutter der Antragstellerin in ein Pflegeheim zum 24.04.2006 sei eine Änderung eingetreten. Da die zu zahlende Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR (ohne Stellplätze) die Mietobergrenze nach § 8 WoGG von 245,00 EUR überschreite und die Antragstellerin vor dem Umzug in ihre gegenwärtige Wohnung bereits Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Stuttgart bekommen habe, hätte sie sich vor dem Umzug über die entsprechenden Mietobergrenzen informieren und sich eine dementsprechend angemessene Wohnung anmieten müssen. Trotzdem sei eine unangemessene Wohnung angemietet worden. Aus diesem Grund könne nur die Mietobergrenze von 245,00 EUR als anerkannte Kaltmiete berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 20.06.2006 Widerspruch ein. Sie machte geltend, wie sie der Antragsgegnerin bereits mehrfach schriftlich mitgeteilt und durch Belege nachgewiesen habe, habe sie die Wohnung zusammen mit ihrer pflegebedürftigen Mutter gemietet und bewohnt, um ihre Mutter ganztägig pflegen zu können. Der Vorwurf, sie habe sich eine unangemessene Wohnung gemietet, sei daher unbegründet. Die plötzliche Verlegung ihrer Mutter in ein Pflegeheim am 24.04.2006 sei nach zwei Stürzen und einer drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unvorhergesehen gekommen. Daher habe sie den jetzigen Zustand weder schuldhaft noch absichtlich herbeigeführt. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, innerhalb von sechs Tagen eine neue Wohnung innerhalb der Mietobergrenze zu suchen und die vertraglichen Regelungen gegenüber ihrem Vermieter einzuhalten. Wie sie ebenfalls bereits schriftlich mitgeteilt habe, sei sie seit damals aktiv auf der Suche nach einer anderen Wohnung.
Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 10.07.2006 teilweise ab. Sie setzte nunmehr die Leistungen für den Monat April 2006 auf 605,30 EUR und für die Monate Mai und Juni 2006 auf je 768,77 EUR fest.
Mit einem weiteren Bescheid vom 10.07.2006 setzte die Antragsgegnerin außerdem die Höhe der der Antragstellerin zustehenden Leistungen vom 01.07. bis 30.09.2006 auf 733,77 EUR und vom 01.10. bis 31.12.2006 auf 768,77 EUR fest. In der Begründung dieses Bescheides wird erläutert, dass in den Monaten Juli bis September 2006 ein Sanktionsbetrag gemäß dem Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 abgezogen worden sei. In einem Bescheidzusatz wird ausgeführt, dass der Antragstellerin aufgrund der kurzfristigen Heimunterbringung ihrer Mutter am 24.04.2006 für die Dauer von maximal sechs Monaten (d.h. bis 15.01.2006) die Mietobergrenze für 2 Personen in Höhe von 330,00 EUR zugebilligt werden könne. Diese Grenze werde von der Antragstellerin um 150,00 EUR überschritten. Auf den Widerspruch der Antragstellerin vom 05.07.2006 wurde der Sanktionsbescheid vom 27.06.2006 wieder aufgehoben (Bescheid vom 17.07.2006). Ob weitere Bescheide für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2006 ergangen sind, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten und den Akten nicht entnehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 wies die Widerspruchstelle der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 30.05.2006 (Zeitraum bis Juni 2006) als unbegründet zurück.
Am 21.07.2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hat u.a. auch die beiden Bescheide vom 10.07.2006 vorgelegt. Das Sozialgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 01.08.2006 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Heilbronn (SG) verwiesen. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass ihr entgegen den bisher ergangenen Bescheiden die gesamten tatsächlich von ihr zu zahlenden Mietkosten in Höhe von 480,00 EUR (abzüglich der Miete für die Garagen) zustehe. Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 24.08.2006 abgelehnt, der von der Antragstellerin hiergegen am 19.09.2006 eingegangenen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist insofern begründet, als ihr für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 ein höherer Leistungsbetrag zusteht. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kaltmiete in Höhe von 480,00 EUR in vollem Umfang zu übernehmen.
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
11 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
12 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
13 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
14 
Zwar kommt eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (21.07.2005) grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt aber nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Davon geht der Senat hier aus. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie habe sich seit Mai 2006 monatlich 200,00 EUR von einem Bekannten ausgeliehen, der sein Darlehen nun zurückfordere. Angesichts der bestehenden Sachlage (Miethöhe, Höhe der ihr bislang bewilligten Leistungen und Auszug der Mutter aus der Wohnung im April 2006) hält der Senat diese Angaben für plausibel und glaubhaft. Daher steht ihr ein Anordnungsanspruch auf die höheren Leistungen ab 01.05.2006 zu.
15 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung und § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Art 1 Nr. Nr. 18 Buchst. a) des Gesetzes vom 20.07.2006 - BGBl I S. 1706 -). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
16 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter. Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 und für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen von 60 m 2 als angemessen anzusehen (Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ).
17 
Die von Antragstellerin bewohnte Wohnung mit zwei Räumen und einer Wohnfläche von 62 m 2 war daher noch angemessen als sie die Antragstellerin mit ihrer pflegebedürftigen Mutter im Dezember 2005 bezogen hatte. Erst mit dem Auszug der Mutter der Antragstellerin aus der Wohnung im April 2006 ist die Wohnung für die ab diesem Zeitpunkt allein stehende Antragstellerin zu groß geworden. Daraus folgt aber noch nicht, dass ab diesem Zeitpunkt eine geringere Miete zu zahlen ist.
18 
Erscheinen dem Träger der Grundsicherung die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11; Beschluss des Senats vom 25.01.2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B -).
19 
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin eine solche Unterkunftsalternative nicht aufgezeigt. Hierzu wäre sie verpflichtet gewesen, wenn sie bereits vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die Unterkunftskosten als zu hoch bewertet, die Leistungen mindern will. Im Übrigen hat die Antragstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie seit dem Auszug ihrer Mutter aus der Wohnung eine andere, kostengünstigere Wohnung sucht, eine solche bislang aber nicht gefunden hat. In einem solchen Fall kommt eine Reduzierung der Kosten auf den angemessenen Betrag der Unterkunftskosten ebenfalls nur dann in Betracht, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen eine Unterkunftsalternative aufgezeigt hat. Das Aufzeigen einer Unterkunftsalternative ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.01.2006 aaO) nur entbehrlich, wenn der Hilfebedürftige keine Erfolg versprechenden Bemühungen um angemessenen Wohnraum unternimmt.
20 
Die im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochene Leistung orientiert sich der Höhe nach an dem zuerkannten Betrag von 768,77 EUR. Dieser Betrag erhöht sich um 150 EUR, weil die Antragsgegnerin die tatsächlichen Wohnkosten von 480,00 EUR nur in Höhe von 330,00 EUR anerkannt hat. Dies ergibt den Betrag von 918,77 EUR. Soweit der Antragstellerin für die Monate Juli bis September 2006 nur ein Betrag von 733,77 EUR gewährt wurde, beruht dies darauf, dass die Leistung für diesen Zeitraum mit dem Bescheid vom 27.06.2006 abgesenkt wurden. Da dieser Absenkungsbescheid aber wieder aufgehoben wurde, steht der Antragstellerin auch für diesen Zeitraum der gleich Betrag zu wie in den anderen Monaten.
21 
Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Bescheide vom 10.07.2006 gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden sind. Gleichwohl hat sie im Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 nur über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.05.2006 entschieden. Eine Widerspruchsentscheidung zu den Bescheiden vom 10.07.2006 liegt noch nicht vor. Das Widerspruchsverfahren ist daher insgesamt noch nicht abgeschlossen, sodass sich die Frage, ob eine Bestandskraft der Bescheide vom 10.07.2006 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2006 dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen steht, nicht stellt.
22 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. Klageverfahrens gegen die Bescheide vom 10.07.2006 und 15.09.2006 besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können (Beschluss des Senats vom 25.01.2006 aaO).
23 
Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 31.12.2006 zu begrenzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller bis dahin eine andere Wohnung gefunden hat. Sie selbst hat mit Schreiben vom 23.10.2006 der Antragsgegnerin ein Wohnungsangebot mitgeteilt und um eine Umzugsgenehmigung gebeten.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.