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Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 7.3.2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt haben.
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Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 4 SGG.
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Sie richtet sich mit der Arbeitsgemeinschaft Freiburg auch gegen die richtige Beklagte. Die Arbeitsgemeinschaft Freiburg ist nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig im sozialgerichtlichen Verfahren. Denn diese Bestimmung ist in dem Sinne zu verstehen, dass alle rechtsfähigen Organisationen erfasst sind. Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II wie die Arbeitsgemeinschaft Freiburg sind zumindest teilrechtsfähig, da sie zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II). Dieser Teilrechtsfähigkeit im Verwaltungsverfahren korrespondiert die Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren. Da die Arbeitsgemeinschaft Freiburg nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Freiburg wahrnimmt, ist ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren die einer gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2005, Az. L 8 AS 869/05 ER-B).
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Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Herdes und eines Kühlschranks. Die mit der Klage angefochtenen anders lautenden Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine.
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Der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung von Herd und Kühlschrank ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Denn es handelt sich im Falle der Klägerin bei diesen Gegenständen um Einrichtungsgegenstände bzw. Haushaltsgeräte, die unter den Begriff der „Erstausstattung“ für die Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II fallen.
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Die Beklagte hat die Gewährung der beantragten Beihilfen für die gewünschten Gegenstände mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei diesen bereits begrifflich nicht um eine Erstausstattung handele, sondern um Ergänzungsbedarf, die aus der Regelleistung zu finanzieren sei, da die Klägerin bereits vor ihrem Einzug in die Wohnung in Freiburg einen eigenen Haushalt geführt habe und von dort über eine Wohnungseinrichtung verfüge. Dass einzelne Gegenstände noch nicht vorhanden gewesen seien, sei unbeachtlich. Ausweislich der von der Beklagten verwendeten internen rechtlichen Hinweise zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die die Beklagte dem Gericht vorgelegt hat, soll eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Bedürftigen erstmals einen eigener Haushalt begründet wird. Dabei soll Voraussetzung sein, dass in der Regel die gesamte Ausstattung nicht vorhanden ist. Dem solle aber nicht entgegenstehen, dass einzelne Haushaltsgegenstände und Geräte vorhanden seien, wenn der wesentliche Teile einer notwendigen Ausstattung fehle.
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Zunächst stimmt das Gericht in soweit mit der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung überein, dass eine gesamte Wohnungserstausstattung grundsätzlich nur dann gewährt werden kann, wenn ein eigener Hauhalt bisher nicht oder seit längerer Zeit nicht mehr geführt wurde und daher keinerlei Einrichtung (mehr) vorhanden ist (beispielsweise bei erstmaliger Gründung eines eigenen Haushalts durch junge Menschen, die aus dem Elternhaus ausziehen; nach Wohnungslosigkeit; nach Haftentlassung oder nach Entlassung aus einer Therapieeinrichtung - vgl.
Hofmann
in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 22) oder wenn durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Hochwasser - vgl.
Hofmann
in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 22) der vorhandene Hausstand vernichtet wurde.
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Das Gericht stimmt aber auch darin mit der Beklagten überein, dass in bestimmten Fällen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch dann zu erbringen sein können, wenn eine Wohnungsausstattung zwar teilweise vorhanden ist, Teile aber fehlen. Die Abgrenzung von Erstausstattung und Ergänzungsbedarf ist im letzteren Fall auch nach Auffassung des Gerichts dahingehend zu treffen, ob wesentliche Bestandteile der Einrichtung bereits vorhanden sind oder nicht. Diese Abgrenzung ist aber nach Überzeugung des Gerichts - abweichend von der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht allein in quantitativer Hinsicht vorzunehmen, etwa dass ein Ergänzungsbedarf und keine Erstausstattung vorläge, wenn von den zu einer Erstausstattung zählenden Gegenständen mehr als die Hälfte oder ein sonstiger Prozentsatz bereits vorhanden wäre. Vielmehr ist die Abgrenzung in qualitativer, bedarfsbezogener Hinsicht zu treffen. „Wesentliche Teile“ der Ausstattung sind nicht bereits dann vorhanden, wenn eine bestimmte mengenmäßige Anzahl von Einrichtungsgegenständen zur Verfügung steht. Es kommt vielmehr darauf an, welchem Zweck die begehrten weiteren Einrichtungsgegenstände dienen, und ob bereits Gegenstände vorhanden sind, die diesen Zweck ebenso erfüllen könnten. Ist dies nicht der Fall, fällt die erstmalige (oder erstmalig nach langer Unterbrechung erfolgende) Anschaffung auch eines einzelnen Gegenstandes oder einiger weniger Gegenstände unter den Begriff der „Erstausstattung“ (so auch
Lang
in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 103; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.7.2005, Az. S 11 AS 75/05 ER). Der Begriff ist bedarfsbezogen, nicht zeitbezogen zu interpretieren (
Lang
in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 103; SG Aurich, Beschluss vom 6.5.2001, S 25 AS 254/05 ER). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls für diejenigen Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, die den menschlichen Grundbedürfnissen wie Schlafen, Essen und Essenszubereitung dienen und die vorhanden sein müssen, um ein menschenwürdiges Leben im eigenen Haushalt zu ermöglichen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für den Erwerb eines Herdes und eines Kühlschranks. Zwar verfügt die Klägerin aus ihrem in K. geführten Haushalt bereits über Einrichtungsgegenstände für ihre Wohnung. Über Küchengeräte verfügt sie jedoch nicht, da diese in der alten Wohnung vom dortigen Vermieter zur Verfügung gestellt wurden und nach dem Umzug dort verbleiben mussten (vgl. Mietvertrag vom 20.9.1991, Bl. 54ff. der Verwaltungsakte der Beklagten und Mietbescheinigung vom 28.9.1999, Bl. 56 der Verwaltungsakte der Beklagten). Bei dem begehrten Herd und dem Kühlschrank handelt es sich auch um wesentliche Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, denn sie dienen der hygienischen Aufbewahrung von Lebensmitteln bzw. der Zubereitung von Mahlzeiten. Beides dient menschlichen Grundbedürfnissen und muss vorhanden sein, um ein menschenwürdiges Leben im eigenen Haushalt zu ermöglichen. Diese Gegenstände sind bei der Klägerin nicht vorhanden. Es sind auch keine anderen Gegenstände vorhanden, die diese Funktionen ebenso erfüllen könnten. Es handelt sich damit um einen Erstausstattungsbedarf. Dass die Klägerin über andere Einrichtungsgegenstände (Möbel etc.) bereits verfügt, steht dem nicht entgegen, da die vorhandenen Möbel den Herd und den Kühlschrank in ihren Funktionen nicht zu ersetzen vermögen und es damit nach wie vor in soweit an wesentlichen Bestandteilen der Einrichtung fehlt.
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Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie etwaige aus der früheren Haushaltsführung vorhandene Gegenstände hätte aufheben oder bereithalten müssen, um den jetzt neu entstandenen Bedarf zu decken. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei im Jahr 1984 nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe von dort keine Einrichtungsgegenstände und Küchengeräte mitnehmen können. Sie sei dann zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen und habe dessen Einrichtung mitbenutzt. Von dort sei sie 1991 aus- und in die bis Ende 2005 bewohnte Wohnung in K. eingezogen, in der die betreffenden Haushaltsgeräte vorhanden gewesen seien. Die Klägerin hat damit glaubhaft und nachvollziehbar begründet, dass sie über die hier begehrten Geräte 1984 zum letzten Mal selbst verfügt und danach - über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg - keinen Anlass gehabt hat, sich solche selbst anzuschaffen oder vorzuhalten. Sie hat sich damit der einstmals vorhandenen Einrichtung nicht in vorschneller oder unwirtschaftlicher Weise begeben.
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Auch kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie für die anstehenden Neuanschaffungen bereits im Jahr 2005 Rücklagen aus der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II hätte bilden müssen. Denn wie oben ausgeführt sind die beantragten Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II gerade nicht aus der Regelleistung, sondern gesondert zu erbringen.
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Da es sich bei dem begehrten Herd und Kühlschrank um wesentliche Bestandteile der Wohnungseinrichtung handelt, die bisher nicht vorhanden sind und deren Funktionen auch nicht durch andere, bereits vorhandene Gegenstände oder Geräte erfüllt werden können, ist der Klägerin eine Beihilfe zu deren Erwerb nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu gewähren.
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Anders verhält es sich nach Überzeugung des Gerichts bei dem von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zum Erwerb einer Waschmaschine. Zwar ist auch eine Waschmaschine im Haushalt der Klägerin nicht vorhanden, da in ihrer alten Wohnung der Vermieter eine solche zur Verfügung gestellt hatte. Auch befindet sich nach Angaben der Klägerin in dem jetzt bewohnten Haus keine gemeinschaftliche Maschine, die sie nutzen könnte. Nach Überzeugung des Gerichts gehört eine Waschmaschine aber jedenfalls dann nicht zu Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wenn der Haushalt aus einer Einzelperson besteht, wenn sich in zumutbarer räumlicher Nähe zur Wohnung Waschsalons befinden und wenn es der betreffenden Person möglich ist, diese aufzusuchen und ihre Wäsche dort zu waschen (
Hofmann
in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 27 unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtssprechung zum BSHG). Dies ist hier der Fall. Die neue Wohnung der Klägerin befindet sich in der Sch-Straße in F.. Laut dem aktuellen örtlichen Branchenverzeichnis („Gelbe Seiten“) befinden sich in zumutbarer Nähe zur Wohnung der Klägerin zwei Waschsalons, nämlich in der A-Straße und in der S-Straße, also ca. 1,5 km bzw. ca. 3 Straßenbahnhaltestellen von der Wohnung der Klägerin entfernt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin etwa aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Gehbehinderung) gehindert wäre, diese aufzusuchen. Da zumutbare anderweitige Möglichkeiten vorliegen, diesen Bedarf zu decken, gehört eine Waschmaschine für die alleinstehende Klägerin also nicht zu den „wesentlichen Teilen“ der Wohnungsausstattung, so dass auf eine dahingehende Beihilfe kein Anspruch besteht.
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Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II können als Sachleistung oder Geldleistung, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden, § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II. Da bei Haushaltsgeräten grundsätzlich auch die Beschaffung von funktionsfähigen Gebrauchtgeräten zumutbar und bedarfsdeckend ist, ist es der Beklagten überlassen, ob sie die Beihilfe durch eine Auftragserteilung an die örtlichen Gebrauchtwarenläden „F.“ der Caritas, „S.“ der Evangelischen Diakonie oder „V.“ leistet oder durch die Gewährung eines pauschalen Geldbetrags. Die von der Beklagten angenommenen Pauschalen von 226,94 EUR für einen Elektroherd und von 180,54 EUR für einen Kühlschrank im Einzelpersonenhaushalt werden vom Gericht für angemessen gehalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.
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