Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 26. Apr. 2006 - S 12 AS 393/06

bei uns veröffentlicht am26.04.2006

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den Erwerb eines Herdes, eines Kühlschranks und einer Waschmaschine anlässlich ihres Umzugs von K. nach F.
Die Klägerin bezog seit dem 1.1.2005 laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) von der Arbeitsgemeinschaft B.. Zuvor bezog sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vom Landkreis B. Zu diesem Zeitpunkt wohnte sie in K. (Landkreis B.) in einer Zweizimmerwohnung. Mit der Wohnung vermietet wurde auch die dem Vermieter gehörende Einbauküche mit Elektrogeräten, darunter Herd, Kühlschrank und Waschmaschine.
Am 28.9.2005 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2005. Die Klägerin mietete daraufhin zum 15.1.2006 eine Einzimmerwohnung in der Sch.-Straße in F. an und zog dort ein. Seit dem 15.1.2006 bezieht die Klägerin laufendes Arbeitslosengeld II von der hiesigen Beklagten.
Bereits am 22.12.2005 hatte sie bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfen für die Anschaffung von Elektrogeräten für die Küche beantragt. Mit Bescheid vom 28.12.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung solcher Beihilfen ab, da die Klägerin nicht zum ersten Mal einen Hausstand gründe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass ihre bisherige Wohnung teilmöbliert gewesen sei und Herd, Kühlschrank und Waschmaschine vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden seien. Für die neue Wohnung müsse sie diese Geräte selbst beschaffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer am 24.1.2006 beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.12.2005 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2006 zu verurteilen, die durch ihren Umzug von K. nach F. entstandenen Kosten zur Beschaffung von Herd, Kühlschrank und Waschmaschine zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei.
10 
Das Gericht hat in einem Termin zur mündlichen Erörterung des Sachverhalts am 7.3.2006 die Beteiligten angehört.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Arbeitsgemeinschaft B. und der hiesigen Beklagten, die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 7.3.2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt haben.
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 4 SGG.
14 
Sie richtet sich mit der Arbeitsgemeinschaft Freiburg auch gegen die richtige Beklagte. Die Arbeitsgemeinschaft Freiburg ist nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig im sozialgerichtlichen Verfahren. Denn diese Bestimmung ist in dem Sinne zu verstehen, dass alle rechtsfähigen Organisationen erfasst sind. Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II wie die Arbeitsgemeinschaft Freiburg sind zumindest teilrechtsfähig, da sie zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II). Dieser Teilrechtsfähigkeit im Verwaltungsverfahren korrespondiert die Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren. Da die Arbeitsgemeinschaft Freiburg nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Freiburg wahrnimmt, ist ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren die einer gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2005, Az. L 8 AS 869/05 ER-B).
15 
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Herdes und eines Kühlschranks. Die mit der Klage angefochtenen anders lautenden Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine.
16 
Der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung von Herd und Kühlschrank ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Denn es handelt sich im Falle der Klägerin bei diesen Gegenständen um Einrichtungsgegenstände bzw. Haushaltsgeräte, die unter den Begriff der „Erstausstattung“ für die Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II fallen.
17 
Die Beklagte hat die Gewährung der beantragten Beihilfen für die gewünschten Gegenstände mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei diesen bereits begrifflich nicht um eine Erstausstattung handele, sondern um Ergänzungsbedarf, die aus der Regelleistung zu finanzieren sei, da die Klägerin bereits vor ihrem Einzug in die Wohnung in Freiburg einen eigenen Haushalt geführt habe und von dort über eine Wohnungseinrichtung verfüge. Dass einzelne Gegenstände noch nicht vorhanden gewesen seien, sei unbeachtlich. Ausweislich der von der Beklagten verwendeten internen rechtlichen Hinweise zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die die Beklagte dem Gericht vorgelegt hat, soll eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Bedürftigen erstmals einen eigener Haushalt begründet wird. Dabei soll Voraussetzung sein, dass in der Regel die gesamte Ausstattung nicht vorhanden ist. Dem solle aber nicht entgegenstehen, dass einzelne Haushaltsgegenstände und Geräte vorhanden seien, wenn der wesentliche Teile einer notwendigen Ausstattung fehle.
18 
Zunächst stimmt das Gericht in soweit mit der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung überein, dass eine gesamte Wohnungserstausstattung grundsätzlich nur dann gewährt werden kann, wenn ein eigener Hauhalt bisher nicht oder seit längerer Zeit nicht mehr geführt wurde und daher keinerlei Einrichtung (mehr) vorhanden ist (beispielsweise bei erstmaliger Gründung eines eigenen Haushalts durch junge Menschen, die aus dem Elternhaus ausziehen; nach Wohnungslosigkeit; nach Haftentlassung oder nach Entlassung aus einer Therapieeinrichtung - vgl. Hofmann in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 22) oder wenn durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Hochwasser - vgl. Hofmann in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 22) der vorhandene Hausstand vernichtet wurde.
19 
Das Gericht stimmt aber auch darin mit der Beklagten überein, dass in bestimmten Fällen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch dann zu erbringen sein können, wenn eine Wohnungsausstattung zwar teilweise vorhanden ist, Teile aber fehlen. Die Abgrenzung von Erstausstattung und Ergänzungsbedarf ist im letzteren Fall auch nach Auffassung des Gerichts dahingehend zu treffen, ob wesentliche Bestandteile der Einrichtung bereits vorhanden sind oder nicht. Diese Abgrenzung ist aber nach Überzeugung des Gerichts - abweichend von der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht allein in quantitativer Hinsicht vorzunehmen, etwa dass ein Ergänzungsbedarf und keine Erstausstattung vorläge, wenn von den zu einer Erstausstattung zählenden Gegenständen mehr als die Hälfte oder ein sonstiger Prozentsatz bereits vorhanden wäre. Vielmehr ist die Abgrenzung in qualitativer, bedarfsbezogener Hinsicht zu treffen. „Wesentliche Teile“ der Ausstattung sind nicht bereits dann vorhanden, wenn eine bestimmte mengenmäßige Anzahl von Einrichtungsgegenständen zur Verfügung steht. Es kommt vielmehr darauf an, welchem Zweck die begehrten weiteren Einrichtungsgegenstände dienen, und ob bereits Gegenstände vorhanden sind, die diesen Zweck ebenso erfüllen könnten. Ist dies nicht der Fall, fällt die erstmalige (oder erstmalig nach langer Unterbrechung erfolgende) Anschaffung auch eines einzelnen Gegenstandes oder einiger weniger Gegenstände unter den Begriff der „Erstausstattung“ (so auch Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 103; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.7.2005, Az. S 11 AS 75/05 ER). Der Begriff ist bedarfsbezogen, nicht zeitbezogen zu interpretieren ( Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 103; SG Aurich, Beschluss vom 6.5.2001, S 25 AS 254/05 ER). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls für diejenigen Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, die den menschlichen Grundbedürfnissen wie Schlafen, Essen und Essenszubereitung dienen und die vorhanden sein müssen, um ein menschenwürdiges Leben im eigenen Haushalt zu ermöglichen.
20 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für den Erwerb eines Herdes und eines Kühlschranks. Zwar verfügt die Klägerin aus ihrem in K. geführten Haushalt bereits über Einrichtungsgegenstände für ihre Wohnung. Über Küchengeräte verfügt sie jedoch nicht, da diese in der alten Wohnung vom dortigen Vermieter zur Verfügung gestellt wurden und nach dem Umzug dort verbleiben mussten (vgl. Mietvertrag vom 20.9.1991, Bl. 54ff. der Verwaltungsakte der Beklagten und Mietbescheinigung vom 28.9.1999, Bl. 56 der Verwaltungsakte der Beklagten). Bei dem begehrten Herd und dem Kühlschrank handelt es sich auch um wesentliche Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, denn sie dienen der hygienischen Aufbewahrung von Lebensmitteln bzw. der Zubereitung von Mahlzeiten. Beides dient menschlichen Grundbedürfnissen und muss vorhanden sein, um ein menschenwürdiges Leben im eigenen Haushalt zu ermöglichen. Diese Gegenstände sind bei der Klägerin nicht vorhanden. Es sind auch keine anderen Gegenstände vorhanden, die diese Funktionen ebenso erfüllen könnten. Es handelt sich damit um einen Erstausstattungsbedarf. Dass die Klägerin über andere Einrichtungsgegenstände (Möbel etc.) bereits verfügt, steht dem nicht entgegen, da die vorhandenen Möbel den Herd und den Kühlschrank in ihren Funktionen nicht zu ersetzen vermögen und es damit nach wie vor in soweit an wesentlichen Bestandteilen der Einrichtung fehlt.
21 
Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie etwaige aus der früheren Haushaltsführung vorhandene Gegenstände hätte aufheben oder bereithalten müssen, um den jetzt neu entstandenen Bedarf zu decken. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei im Jahr 1984 nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe von dort keine Einrichtungsgegenstände und Küchengeräte mitnehmen können. Sie sei dann zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen und habe dessen Einrichtung mitbenutzt. Von dort sei sie 1991 aus- und in die bis Ende 2005 bewohnte Wohnung in K. eingezogen, in der die betreffenden Haushaltsgeräte vorhanden gewesen seien. Die Klägerin hat damit glaubhaft und nachvollziehbar begründet, dass sie über die hier begehrten Geräte 1984 zum letzten Mal selbst verfügt und danach - über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg - keinen Anlass gehabt hat, sich solche selbst anzuschaffen oder vorzuhalten. Sie hat sich damit der einstmals vorhandenen Einrichtung nicht in vorschneller oder unwirtschaftlicher Weise begeben.
22 
Auch kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie für die anstehenden Neuanschaffungen bereits im Jahr 2005 Rücklagen aus der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II hätte bilden müssen. Denn wie oben ausgeführt sind die beantragten Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II gerade nicht aus der Regelleistung, sondern gesondert zu erbringen.
23 
Da es sich bei dem begehrten Herd und Kühlschrank um wesentliche Bestandteile der Wohnungseinrichtung handelt, die bisher nicht vorhanden sind und deren Funktionen auch nicht durch andere, bereits vorhandene Gegenstände oder Geräte erfüllt werden können, ist der Klägerin eine Beihilfe zu deren Erwerb nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu gewähren.
24 
Anders verhält es sich nach Überzeugung des Gerichts bei dem von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zum Erwerb einer Waschmaschine. Zwar ist auch eine Waschmaschine im Haushalt der Klägerin nicht vorhanden, da in ihrer alten Wohnung der Vermieter eine solche zur Verfügung gestellt hatte. Auch befindet sich nach Angaben der Klägerin in dem jetzt bewohnten Haus keine gemeinschaftliche Maschine, die sie nutzen könnte. Nach Überzeugung des Gerichts gehört eine Waschmaschine aber jedenfalls dann nicht zu Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wenn der Haushalt aus einer Einzelperson besteht, wenn sich in zumutbarer räumlicher Nähe zur Wohnung Waschsalons befinden und wenn es der betreffenden Person möglich ist, diese aufzusuchen und ihre Wäsche dort zu waschen ( Hofmann in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 27 unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtssprechung zum BSHG). Dies ist hier der Fall. Die neue Wohnung der Klägerin befindet sich in der Sch-Straße in F.. Laut dem aktuellen örtlichen Branchenverzeichnis („Gelbe Seiten“) befinden sich in zumutbarer Nähe zur Wohnung der Klägerin zwei Waschsalons, nämlich in der A-Straße und in der S-Straße, also ca. 1,5 km bzw. ca. 3 Straßenbahnhaltestellen von der Wohnung der Klägerin entfernt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin etwa aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Gehbehinderung) gehindert wäre, diese aufzusuchen. Da zumutbare anderweitige Möglichkeiten vorliegen, diesen Bedarf zu decken, gehört eine Waschmaschine für die alleinstehende Klägerin also nicht zu den „wesentlichen Teilen“ der Wohnungsausstattung, so dass auf eine dahingehende Beihilfe kein Anspruch besteht.
25 
Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II können als Sachleistung oder Geldleistung, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden, § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II. Da bei Haushaltsgeräten grundsätzlich auch die Beschaffung von funktionsfähigen Gebrauchtgeräten zumutbar und bedarfsdeckend ist, ist es der Beklagten überlassen, ob sie die Beihilfe durch eine Auftragserteilung an die örtlichen Gebrauchtwarenläden „F.“ der Caritas, „S.“ der Evangelischen Diakonie oder „V.“ leistet oder durch die Gewährung eines pauschalen Geldbetrags. Die von der Beklagten angenommenen Pauschalen von 226,94 EUR für einen Elektroherd und von 180,54 EUR für einen Kühlschrank im Einzelpersonenhaushalt werden vom Gericht für angemessen gehalten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Gründe

 
12 
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 7.3.2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt haben.
13 
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 4 SGG.
14 
Sie richtet sich mit der Arbeitsgemeinschaft Freiburg auch gegen die richtige Beklagte. Die Arbeitsgemeinschaft Freiburg ist nach § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig im sozialgerichtlichen Verfahren. Denn diese Bestimmung ist in dem Sinne zu verstehen, dass alle rechtsfähigen Organisationen erfasst sind. Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II wie die Arbeitsgemeinschaft Freiburg sind zumindest teilrechtsfähig, da sie zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II). Dieser Teilrechtsfähigkeit im Verwaltungsverfahren korrespondiert die Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren. Da die Arbeitsgemeinschaft Freiburg nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Freiburg wahrnimmt, ist ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren die einer gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2005, Az. L 8 AS 869/05 ER-B).
15 
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Herdes und eines Kühlschranks. Die mit der Klage angefochtenen anders lautenden Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Waschmaschine.
16 
Der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung von Herd und Kühlschrank ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Denn es handelt sich im Falle der Klägerin bei diesen Gegenständen um Einrichtungsgegenstände bzw. Haushaltsgeräte, die unter den Begriff der „Erstausstattung“ für die Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II fallen.
17 
Die Beklagte hat die Gewährung der beantragten Beihilfen für die gewünschten Gegenstände mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei diesen bereits begrifflich nicht um eine Erstausstattung handele, sondern um Ergänzungsbedarf, die aus der Regelleistung zu finanzieren sei, da die Klägerin bereits vor ihrem Einzug in die Wohnung in Freiburg einen eigenen Haushalt geführt habe und von dort über eine Wohnungseinrichtung verfüge. Dass einzelne Gegenstände noch nicht vorhanden gewesen seien, sei unbeachtlich. Ausweislich der von der Beklagten verwendeten internen rechtlichen Hinweise zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die die Beklagte dem Gericht vorgelegt hat, soll eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Bedürftigen erstmals einen eigener Haushalt begründet wird. Dabei soll Voraussetzung sein, dass in der Regel die gesamte Ausstattung nicht vorhanden ist. Dem solle aber nicht entgegenstehen, dass einzelne Haushaltsgegenstände und Geräte vorhanden seien, wenn der wesentliche Teile einer notwendigen Ausstattung fehle.
18 
Zunächst stimmt das Gericht in soweit mit der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung überein, dass eine gesamte Wohnungserstausstattung grundsätzlich nur dann gewährt werden kann, wenn ein eigener Hauhalt bisher nicht oder seit längerer Zeit nicht mehr geführt wurde und daher keinerlei Einrichtung (mehr) vorhanden ist (beispielsweise bei erstmaliger Gründung eines eigenen Haushalts durch junge Menschen, die aus dem Elternhaus ausziehen; nach Wohnungslosigkeit; nach Haftentlassung oder nach Entlassung aus einer Therapieeinrichtung - vgl. Hofmann in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 22) oder wenn durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Hochwasser - vgl. Hofmann in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 22) der vorhandene Hausstand vernichtet wurde.
19 
Das Gericht stimmt aber auch darin mit der Beklagten überein, dass in bestimmten Fällen Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch dann zu erbringen sein können, wenn eine Wohnungsausstattung zwar teilweise vorhanden ist, Teile aber fehlen. Die Abgrenzung von Erstausstattung und Ergänzungsbedarf ist im letzteren Fall auch nach Auffassung des Gerichts dahingehend zu treffen, ob wesentliche Bestandteile der Einrichtung bereits vorhanden sind oder nicht. Diese Abgrenzung ist aber nach Überzeugung des Gerichts - abweichend von der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht allein in quantitativer Hinsicht vorzunehmen, etwa dass ein Ergänzungsbedarf und keine Erstausstattung vorläge, wenn von den zu einer Erstausstattung zählenden Gegenständen mehr als die Hälfte oder ein sonstiger Prozentsatz bereits vorhanden wäre. Vielmehr ist die Abgrenzung in qualitativer, bedarfsbezogener Hinsicht zu treffen. „Wesentliche Teile“ der Ausstattung sind nicht bereits dann vorhanden, wenn eine bestimmte mengenmäßige Anzahl von Einrichtungsgegenständen zur Verfügung steht. Es kommt vielmehr darauf an, welchem Zweck die begehrten weiteren Einrichtungsgegenstände dienen, und ob bereits Gegenstände vorhanden sind, die diesen Zweck ebenso erfüllen könnten. Ist dies nicht der Fall, fällt die erstmalige (oder erstmalig nach langer Unterbrechung erfolgende) Anschaffung auch eines einzelnen Gegenstandes oder einiger weniger Gegenstände unter den Begriff der „Erstausstattung“ (so auch Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 103; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.7.2005, Az. S 11 AS 75/05 ER). Der Begriff ist bedarfsbezogen, nicht zeitbezogen zu interpretieren ( Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 103; SG Aurich, Beschluss vom 6.5.2001, S 25 AS 254/05 ER). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls für diejenigen Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, die den menschlichen Grundbedürfnissen wie Schlafen, Essen und Essenszubereitung dienen und die vorhanden sein müssen, um ein menschenwürdiges Leben im eigenen Haushalt zu ermöglichen.
20 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für den Erwerb eines Herdes und eines Kühlschranks. Zwar verfügt die Klägerin aus ihrem in K. geführten Haushalt bereits über Einrichtungsgegenstände für ihre Wohnung. Über Küchengeräte verfügt sie jedoch nicht, da diese in der alten Wohnung vom dortigen Vermieter zur Verfügung gestellt wurden und nach dem Umzug dort verbleiben mussten (vgl. Mietvertrag vom 20.9.1991, Bl. 54ff. der Verwaltungsakte der Beklagten und Mietbescheinigung vom 28.9.1999, Bl. 56 der Verwaltungsakte der Beklagten). Bei dem begehrten Herd und dem Kühlschrank handelt es sich auch um wesentliche Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, denn sie dienen der hygienischen Aufbewahrung von Lebensmitteln bzw. der Zubereitung von Mahlzeiten. Beides dient menschlichen Grundbedürfnissen und muss vorhanden sein, um ein menschenwürdiges Leben im eigenen Haushalt zu ermöglichen. Diese Gegenstände sind bei der Klägerin nicht vorhanden. Es sind auch keine anderen Gegenstände vorhanden, die diese Funktionen ebenso erfüllen könnten. Es handelt sich damit um einen Erstausstattungsbedarf. Dass die Klägerin über andere Einrichtungsgegenstände (Möbel etc.) bereits verfügt, steht dem nicht entgegen, da die vorhandenen Möbel den Herd und den Kühlschrank in ihren Funktionen nicht zu ersetzen vermögen und es damit nach wie vor in soweit an wesentlichen Bestandteilen der Einrichtung fehlt.
21 
Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie etwaige aus der früheren Haushaltsführung vorhandene Gegenstände hätte aufheben oder bereithalten müssen, um den jetzt neu entstandenen Bedarf zu decken. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei im Jahr 1984 nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe von dort keine Einrichtungsgegenstände und Küchengeräte mitnehmen können. Sie sei dann zu ihrem neuen Lebensgefährten gezogen und habe dessen Einrichtung mitbenutzt. Von dort sei sie 1991 aus- und in die bis Ende 2005 bewohnte Wohnung in K. eingezogen, in der die betreffenden Haushaltsgeräte vorhanden gewesen seien. Die Klägerin hat damit glaubhaft und nachvollziehbar begründet, dass sie über die hier begehrten Geräte 1984 zum letzten Mal selbst verfügt und danach - über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg - keinen Anlass gehabt hat, sich solche selbst anzuschaffen oder vorzuhalten. Sie hat sich damit der einstmals vorhandenen Einrichtung nicht in vorschneller oder unwirtschaftlicher Weise begeben.
22 
Auch kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, dass sie für die anstehenden Neuanschaffungen bereits im Jahr 2005 Rücklagen aus der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II hätte bilden müssen. Denn wie oben ausgeführt sind die beantragten Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II gerade nicht aus der Regelleistung, sondern gesondert zu erbringen.
23 
Da es sich bei dem begehrten Herd und Kühlschrank um wesentliche Bestandteile der Wohnungseinrichtung handelt, die bisher nicht vorhanden sind und deren Funktionen auch nicht durch andere, bereits vorhandene Gegenstände oder Geräte erfüllt werden können, ist der Klägerin eine Beihilfe zu deren Erwerb nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu gewähren.
24 
Anders verhält es sich nach Überzeugung des Gerichts bei dem von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zum Erwerb einer Waschmaschine. Zwar ist auch eine Waschmaschine im Haushalt der Klägerin nicht vorhanden, da in ihrer alten Wohnung der Vermieter eine solche zur Verfügung gestellt hatte. Auch befindet sich nach Angaben der Klägerin in dem jetzt bewohnten Haus keine gemeinschaftliche Maschine, die sie nutzen könnte. Nach Überzeugung des Gerichts gehört eine Waschmaschine aber jedenfalls dann nicht zu Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, wenn der Haushalt aus einer Einzelperson besteht, wenn sich in zumutbarer räumlicher Nähe zur Wohnung Waschsalons befinden und wenn es der betreffenden Person möglich ist, diese aufzusuchen und ihre Wäsche dort zu waschen ( Hofmann in Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 Rn. 27 unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtssprechung zum BSHG). Dies ist hier der Fall. Die neue Wohnung der Klägerin befindet sich in der Sch-Straße in F.. Laut dem aktuellen örtlichen Branchenverzeichnis („Gelbe Seiten“) befinden sich in zumutbarer Nähe zur Wohnung der Klägerin zwei Waschsalons, nämlich in der A-Straße und in der S-Straße, also ca. 1,5 km bzw. ca. 3 Straßenbahnhaltestellen von der Wohnung der Klägerin entfernt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin etwa aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Gehbehinderung) gehindert wäre, diese aufzusuchen. Da zumutbare anderweitige Möglichkeiten vorliegen, diesen Bedarf zu decken, gehört eine Waschmaschine für die alleinstehende Klägerin also nicht zu den „wesentlichen Teilen“ der Wohnungsausstattung, so dass auf eine dahingehende Beihilfe kein Anspruch besteht.
25 
Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II können als Sachleistung oder Geldleistung, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden, § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II. Da bei Haushaltsgeräten grundsätzlich auch die Beschaffung von funktionsfähigen Gebrauchtgeräten zumutbar und bedarfsdeckend ist, ist es der Beklagten überlassen, ob sie die Beihilfe durch eine Auftragserteilung an die örtlichen Gebrauchtwarenläden „F.“ der Caritas, „S.“ der Evangelischen Diakonie oder „V.“ leistet oder durch die Gewährung eines pauschalen Geldbetrags. Die von der Beklagten angenommenen Pauschalen von 226,94 EUR für einen Elektroherd und von 180,54 EUR für einen Kühlschrank im Einzelpersonenhaushalt werden vom Gericht für angemessen gehalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.

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Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 26. Apr. 2006 - S 12 AS 393/06 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 70


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkass

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.