Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 01. Sept. 2015 - S 15 R 2221/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage sinngemäß, dass die Beklagte I. im Rahmen der Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente 1.) die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und 2.) die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 3.) eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2011 auf der Seite 2 der Gerichtsakte) rentensteigernd berücksichtigt, 4.) unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 nach wie vor den in dem so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009 angewandten Zugangsfaktor im Sinne des § 77 SGB VI zugrunde legt(vergleiche den Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2015 auf Bl. 189 Band II der Gerichtsakte), 5.) ihm eine Zulage in Höhe von 0,5 % gewährt (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2011 auf den Seiten 35/ 36 der Gerichtsakte), 6.) eine Einstufung in den höheren Dienst des deutschen Beamtenrechtes vornimmt (vergleiche dazu unter anderem den Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2011 auf der Seite 37(und 38) der Gerichtsakte), 7.) von einer Aufhebung seiner Sozialansprüche absieht (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2011 auf den Seiten 35/ 36 der Gerichtsakte), und II. ihm 1.) eine Nachzahlung der Regelaltersrente von mindestens 22.160 EUR (siehe dazu den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2014 auf der Seite 109 der Gerichtsakte) und 2.) eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 284 EUR (siehe dazu den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2014 auf der Seite 109 der Gerichtsakte) auszahlt.
3Der Kläger wurde am 00. T 1930 in X/damals Polen (heute: W/Litauen) als polnischer Staatsbürger geboren. Dort lebte er, bis er 1941 von der nationalsozialistischen Verfolgung wegen jüdischer Abstammung erfasst wurde. Zumindest von September 1941 bis zum September 1944 war er aufgrund von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner jüdischen Abstammung seiner Freiheit beraubt bzw. in seiner Freiheit beeinträchtigt. Durch diese Verfolgungsmaßnahmen war er gezwungen, von September 1941 bis zum 27. September 1943 im Ghetto Wilna zu leben. Er wurde dann im September 1943 zwangsweise in das Arbeitslager I (HKP 000 in X, eine große Reparaturwerkstätte für Radfahrzeuge und anderes Gerät der deutschen Wehrmacht, wo er sich bis zum 8. Juli 1944 aufhalten musste, überstellt. Danach war er bis August 1944 in dem Zwangsarbeitslager (ZAL) Raudon Pline bei Koslova-Ruda/Litauen untergebracht. Es gelang ihm im August 1944, daraus zu entkommen; er versteckte sich in den Wäldern, bis er im September 1944 von der Roten Armee befreit wurde. Bis zum Sommer 1945 war er in einem russischen Waisenhaus. Danach gelangte er nach Lodz/Polen; von dort aus überquerte er illegal zunächst die tschechische, dann die österreichische Grenze. Einige Monate hielt er sich in einem DP-Lager bei Graz auf. Von da aus machte er sich zu dem DP-Lager Deggendorf in Bayern auf, wo er eine ganze Zeitlang eine DP-Schule der UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration) besuchte. Nach seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung auf Seite 38 Bd. I der Rentenakte der Beklagten verließ er Deggendorf im Februar 1947, um mit einer illegalen Auswanderergruppe mithilfe eines nicht seetüchtigen Frachters das damalige britische Mandatsgebiet Palästina zu erreichen. Dieser Faktor wurde von der britischen Mandatsregierung aufgebracht, und der Kläger wurde fünf Monate in Zypern interniert. Nach der vorerwähnten eigenen eidesstattlichen Versicherung schaffte er es dann im September 1947 in das britische Mandatsgebiet Palästina. Seit der Gründung der Staatsgründung lebt er im Staate Israel; er ist israelischer Staatsangehöriger. Laut der Bescheinigung des Israelischen Nationalversicherungsinstitutes, des israelischen Rentenversicherungsträgers, vom 24. Februar 2004 erhält er ab dem 1. September 1995 eine israelische Altersrente.
4Am 29. Juli 2003 ging bei dem israelischen Nationalversicherungsinstitut, dem israelischen Rentenversicherungsträger, der Antrag des Klägers auf die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
5In dem "Fragebogen für die Anerkennung von Zeiten unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)" gab der Kläger dazu unter dem 24. Februar 2004 sinngemäß unter anderem an, er habe in der Zeit von September 1941 bis September 1943 während seines Aufenthaltes im Ghetto Wilna in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei dem Judenrat des Ghettos gestanden.
6Den Regelaltersrentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2004 ab.
7Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2005 zurück.
8Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens machte die Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 folgendes Angebot: " erklärt sich die Beklagte unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vom 2.6.2009 und 3.6.2009 zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits bereit, eine Beitragszeit nach dem ZRBG für die Zeit vom 1.9.1941 bis 27.9.1943 und Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 19.5.2009 anzuerkennen. Die Beklagte wird dem Kläger hieraus eine Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 1.7.2003 (Antrag Monate) bewilligen ..."
9Dieses Angebot nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2009, bei dem Sozialgericht Düsseldorf eingegangen am 25. August 2009, an.
10In Ausführung ihres Angebotes erteilte die Beklagte dem Kläger den so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009. Dadurch gewährte sie dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 die Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG. Im Rahmen der Berechnung der Regelaltersrente berücksichtigte sie die Zeit vom 1. September 1941 bis zum 27. September 1943 als Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG und die Zeiten vom 14. September 1944 bis zum 31. Dezember 1946 und vom 1. Februar 1947 bis zum 31. Dezember 1949 als Ersatzzeiten im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI rentensteigernd, wobei sie die Verfolgungszeit gemäß § 15 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigte. – Gemäß der Anlage 6 des Bescheides legte sie der Rentenberechnung einen Zugangsfaktor von 1,465 zugrunde. – Nach der Seite 1 des so genannten Ausführungsbescheides betrug die laufende monatliche Regelaltersrente ab dem 1. November 2009 270,31 EUR.
11In einem Schreiben vom 6. Dezember 2009 machte der Kläger darauf aufmerksam, im Rahmen der Rentenberechnung sei nicht geprüft worden, ob die Summe der Entgeltpunkte für die Pflichtbeiträge vor dem 1. Januar 1992 auf einen Mindestwert zu erhöhen sei, weil die anerkannten rentenrechtlichen Zeiten keine 35 Jahre ergäben.
12Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010, bei der Beklagten eingegangen am 20. Oktober 2010, machte der Kläger unter anderem geltend, außer seiner Arbeit im Ghetto Wilna von September 1941 bis September 1943 habe er auch im Lager HKP von September 1943 bis Mai 1944 und danach im Lager Raudon Pline bei Koslova-Ruda/Litauen von Mai 1944 bis August 1944 gearbeitet. Nach dem Zweiten Weltkrieg habe er in einer für die Einwohner des DP-Lagers Deggendorf eingerichteten deutschen Mittelschule von Anfang 1946 bis Anfang 1947 gelernt. Das könne hoffentlich zu einer Rentenerhöhung führen.
13Mit Bescheid vom 17. November 2010 lehnte es die Beklagte im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sinngemäß ab, einerseits die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als Ghettoarbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG und andererseits die vom Kläger behauptete Schulzeit im DP-Lager als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4. SGB VI bei der Berechnung der Regelaltersrente rentensteigernd zu berücksichtigen. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Feststellung der Arbeitszeiten im Ghetto Wilna vom 1. September 1941 bis zum 27. September 1943 sei aufgrund eines vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses vom 22. 7. 2009 erfolgt. Die anschließenden behaupteten Zeiten bis August 1944 seien in Zwangsarbeitslagern zurückgelegt worden. – Die behaupteten Schulzeiten im DP-Lager lägen vor Vollendung des 17. Lebensjahres und könnten somit ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Es verbleibe somit bei dem Bescheid vom 6. Oktober 2009.
14Gegen den Bescheid vom 17. November 2010 erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2010, bei der Beklagten eingegangen am 23. Dezember 2010, Widerspruch. Er machte im wesentlichen geltend, die Beklagte habe bei der Auszeichnung der Regelaltersrente in den Rentenbescheid vom 6. Oktober 2009 die Sozialleistungen nicht berücksichtigt.
15Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2011 unter Verweis auf die Gründe des Bescheides vom 17. November 2010 zurück.
16Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die am 1. Juli 2011 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangene Klage.
17Während des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilt. Durch diesen hat sie ihm unter Abänderung des so genannten Ausführungsbescheides vom 6. Oktober 2009 die Regelaltersrente bereits mit Wirkung ab dem 1. Juli 1997 gewährt. Bei der Berechnung der Regelaltersrente hat sie die gleichen Versicherungszeiten rentensteigernd berücksichtigt wie der Berechnung des so genannten Ausführungsbescheides vom 6. Oktober 2009. Laut der Anlage 6 des Bescheides vom 20. Oktober 2014 hat sie der der Rentenberechnung einen Zugangsfaktor von 1,105 zugrunde gelegt. Nach der Seite 1 des Bescheides vom 20. Oktober 2014 steht dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2014 eine Nachzahlung i.H.v. 8211,51 EUR zu; weiter heißt es auf der gleichen Seite, dass die laufende Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2014 monatlich 214,46 EUR beträgt.
18Nach dem Ergehen des Bescheides vom 20. Oktober 2014 verfolgt der Kläger mit seiner Klage nach Sichtung und Ausdeutung des Klagevorbringens durch das Gericht sinngemäß noch die Klageziele,
19dass die Beklagte I. im Rahmen der Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente 1.) die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und 2.) die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 3.) eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 24. Juni 2011 auf der Seite 2 der Gerichtsakte) rentensteigernd berücksichtigt, 4.) unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 nach wie vor den in dem so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009 angewandten Zugangsfaktor im Sinne des § 77 SGB VI zugrunde legt(vergleiche den Schriftsatz des Klägers vom 31. Mai 2015 auf Bl. 189 Band II der Gerichtsakte), 5.) ihm eine Zulage in Höhe von 0,5 % gewährt (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2011 auf den Seiten 35/ 36 der Gerichtsakte), 6.) eine Einstufung in den höheren Dienst des deutschen Beamtenrechtes vornimmt (vergleiche dazu unter anderem den Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2011 auf der Seite 37(und 38) der Gerichtsakte), 7.) von einer Aufhebung seiner Sozialansprüche absieht (vergleiche dazu den Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2011 auf den Seiten 35/ 36 der Gerichtsakte), und II. ihm 1.) eine Nachzahlung der Regelaltersrente von mindestens 22.160 EUR (siehe dazu den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2014 auf der Seite 109 der Gerichtsakte) und 2.) eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 284 EUR (siehe dazu den Schriftsatz des Klägers vom 7. Dezember 2014 auf der Seite 109 der Gerichtsakte) auszahlt.
20Der Kläger hat sich mit Erklärung vom 16. Mai 2013 (vergleiche Bl. 70 Bd. I der Gerichtsakte) mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
22die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 und unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 zu verurteilen, I. im Rahmen der Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente 1. die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), 2. die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), 3. eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit rentensteigernd zu berücksichtigen, 4. nach wie vor den in dem so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009 angewandten Zugangsfaktor im Sinne des § 77 SGB VI zugrunde zu legen, 5. ihm eine Zulage in Höhe von 0,5 % zu gewähren, 6. eine Einstufung in den höheren Dienst des deutschen Beamtenrechtes vorzunehmen, 7. von einer Aufhebung seiner Sozialansprüche abzusehen, und II. ihm 1.) eine Nachzahlung der Regelaltersrente von mindestens 22.160 EUR und 2.) eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 284 EUR auszuzahlen.
23Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
24die Klage abzuweisen.
25Sie hat sich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
26Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
27Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorprozessakte S 15 R 75/09 ZVW Sozialgericht Düsseldorf und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Das Gericht konnte über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil beide Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (vergleiche dazu § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
30Das Klagebegehren ist insoweit im Rahmen der am 1. Juli 2011 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Klage S 15 R 2221/11 Sozialgericht Düsseldorf unzulässig, als der Kläger damit anstrebt, die Beklagte dazu zu verurteilen, I. im Rahmen der Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente 3.) eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit rentensteigernd zu berücksichtigen, 4.) nach wie vor den in dem so genannten Ausführungsbescheid vom 6. Oktober 2009 angewandten Zugangsfaktor im Sinne des § 77 SGB VI zugrunde zu legen, 5.) ihm eine Zulage in Höhe von 0,5 % zu gewähren, 6.) eine Einstufung in den höheren Dienst des deutschen Beamtenrechtes vorzunehmen, 7.) von einer Aufhebung seiner Sozialansprüche abzusehen, und II. ihm 1.) eine Nachzahlung der Regelaltersrente von mindestens 22.160 EUR und 2.)eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 284 EUR auszuzahlen. Denn insoweit fehlt es an einem mit der Klage anfechtbaren Verwaltungsakt, durch den die Beklagte es im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt hätte, eben diese vorgenannten vom Kläger erhobenen Ansprüche anzuerkennen. In dem Bescheid vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011, gegen den der Kläger die vorliegende Klage erhoben hat, hat die Beklagte nämlich insoweit keine diesbezügliche Verwaltungsentscheidung getroffen. Das Sozialgericht folgt insoweit dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1993 – L 18 An 16/93 –, worin dieses unter anderem ausgeführt hat: "Soweit der Kläger in diesem Verfahren auch die Berücksichtigung einer sich an eine Kriegsgefangenschaft anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit als Ersatzzeit begehrt, ist die Berufung schon deshalb nicht begründet, weil seine Klage hinsichtlich dieser Zeit unzulässig war. Die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit war nicht Gegenstand des Überprüfungsbescheides vom 28.2.1989. Der Auffassung des Sozialgerichts, die Klage sei auch insoweit ohne Erlass eines Verwaltungsaktes zulässig, weil sich die Beklagte im Klageverfahren auf den Vortrag des Klägers sachlich eingelassen habe, ist der Senat nicht gefolgt. Hier aber fehlte nicht der Widerspruchsbescheid, sondern der Verwaltungsakt, mit dem der Vortrag des Klägers erstmals nach § 44 SGB X überprüft werden sollte. Der nach dieser Prüfung zu ergehende Verwaltungsakt kann nicht durch die Klageerwiderung ersetzt werden."
31Die Klage ist insoweit auch nicht durch die Erteilung des Bescheides vom 20. Oktober 2014 zulässig geworden. Denn dieser Bescheid ist nur insoweit gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden, als er den angefochtenen Bescheid vom 17. November 2010 abgeändert oder ersetzt, d.h. nur insoweit, als es auch darin abgelehnt wird, im Rahmen der Berechnung der dem Kläger gewährten Regelaltersrente die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rentensteigernd zu berücksichtigen, und zwar auch nur insoweit, als es in dem Bescheid vom 20. Oktober 2014 um die Gewährung der Regelaltersrente für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 geht.
32Soweit das Klagebegehren darauf gerichtet ist, die Beklagte dazu zu verurteilen, im Rahmen der Berechnung der dem Kläger gewährten Regelaltersrente die Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 als eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rentensteigernd zu berücksichtigen, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.
33Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in der Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zurückgelegt hat. Denn nach § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG ist für eine derartige Ghettobeitragszeit Voraussetzung, dass eine Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, vorliegt, und dagegen, dass der Kläger in der Zeit vom 28. September 1943 bis August 1944 eine weitere Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) zurückgelegt hat, sprechen eindeutig die früheren eigenen Angaben des Klägers im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). So hatte der Kläger unter dem 5. März 1950 angegeben, er habe sich vom 23. September 1943 bis zum 8. Juli 1944 im Zwangsarbeitslager HKP Wilna befunden. Im Rahmen der "A. Vorgeschichte (nach Angaben des Antragstellers bei der Untersuchung)" des Gutachtens des Doktor C, I, vom 3. März 1968 hatte der Kläger zu seinem Aufenthalt in der fraglichen Zeit, durch eigene Unterschrift bestätigt, folgendes erklärt:"September 1943 wurde er ins Arbeitslager HKP, Reparaturwerkstätte für Kraftwagen, überstellt, wo er harte Zwangsarbeit zu verrichten hatte. Er wurde als Lastträger für Brennholz, Holzhacker, Heizer für Büro-Öfen beschäftigt. Die Umweltbedingungen waren ebenfalls extrem, und die Entbehrungen setzten sich ungemindert fort. Mai 1944 kam er ins ZAL Raudon Pline bei Koslova-Ruda, Litauen, wo er in den Sümpfen bei Torfgewinnung beschäftigt war und abwechselnd in zwei Arbeitsschichten eingesetzt wurde. Er führte ein gehetztes Leben und wurde wiederholt roh misshandelt. Er war körperlich den Anforderungen der Arbeit nicht gewachsen und konnte nicht immer mit dem geforderten Arbeitstempo Schritt halten. Im August 1944 beim Rückzug gelang es ihm, zu entkommen. " Das Gericht hält diese eigenen Angaben des Klägers aus der damaligen Zeit für glaubhaft und entscheidend; es mißt diesen maßgeblichen Beweiswert bei, weil diese Angaben zu einer Zeit gemacht worden sind, als der Kläger sich wegen der Zeitnähe noch sehr viel besser als heute an die Umstände der nationalsozialistischen Verfolgung und die Gegebenheiten seiner Zwangsaufenthalte erinnern konnte, und weil diese Angaben in keiner Weise von der Zielsetzung eines Verfahrens nach dem ZRBG beeinflusst sind.
34Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen der Berechnung der dem Kläger gewährten Regelaltersrente die Zeit von Anfang 1946 bis Anfang 1947 als Anrechnungszeit der Schulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rentensteigernd berücksichtigt, hat der Kläger nicht. Denn gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann eine Zeit des Besuches einer Schule, Fachschule oder Hochschule nur dann als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn dieser Besuch bzw. diese Teilnahme nach dem vollendeten 17. Lebensjahr erfolgte, und dies war bei dem Kläger nicht der Fall. Dazu hat der Kläger nämlich in einer im Rahmen des BEG-Verfahrens abgegebenen eidesstattlichen Erklärung (siehe Bl. 38 Bd. I derRentenakte der Beklagten) selbst folgendes ausgesagt: "Ich verließ Deggendorf im Februar 1947 und nach einem missglückten Versuch, Palästina illegal zu erreichen, wurde ich nach Zypern gebracht und von dort kam ich im Sept. 47 nach Palästina." Das Gericht hält diese eigenen Angaben des Klägers aus der damaligen Zeit für glaubhaft und entscheidend; es mißt diesen maßgeblichen Beweiswert bei, weil diese Angaben zu einer Zeit gemacht worden sind, als der Kläger sich wegen der Zeitnähe noch sehr viel besser als heute an die Umstände der nationalsozialistischen Verfolgung und die Gegebenheiten seiner Zwangsaufenthalte erinnern konnte, und weil diese Angaben in keiner Weise von der Zielsetzung eines Verfahrens nach dem ZRBG beeinflusst sind. – Im übrigen bestimmte auch schon § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, dass nur der nach dem vollendeten 17. Lebensjahr erfolgte Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI darstellt.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1.
militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 2.
interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, - 3.
während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, - 4.
in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen - a)
arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder - b)
bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,
wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), - 5.
in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder - 5a.
im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, - 6.
vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1.
für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, - 2.
in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, - 3.
in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetze ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist
- 1.
bei Arbeitnehmern die zuletzt vor der Verfolgungszeit ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend, - 2.
bei Selbständigen der Durchschnittswert aus den Pflichtbeiträgen für die letzten sechs Kalendermonate der selbständigen Tätigkeit vor Beginn der Verfolgungszeit.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn
- 1.
die Beschäftigung - a)
aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, - b)
gegen Entgelt ausgeübt wurde und
- 2.
das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag,
(2) Dieses Gesetz ergänzt die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung.
(3) Ein Anspruch auf eine Rente besteht auch, wenn die zur Leistungspflicht nach zwischen- oder überstaatlichem Recht erforderliche Mindestanzahl an rentenrechtlichen Zeiten für die Berechnung der Rente nicht vorliegt.
(4) Die auf Grund dieses Gesetzes gezahlten Renten gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.