Sozialgericht Duisburg Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - S 26 U 214/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Beklagte Veränderungen im Bereich des linken Handgelenks und einiger Finger als Folgen eines Arbeitsunfalls insbesondere durch Feststellung einer Verletztenrente zu entschädigen hat.
3Die 1958 geborene und als Erzieherin beschäftigte Klägerin rutschte am 21.01.2013 in einem Schulgebäude auf nassem Boden aus und fiel auf die linke Körperseite. Der Arzt für Chirurgie Dr. Sch. diagnostizierte in seinem Durchgangsarztbericht im Wesentlichen einen Verdacht auf einen Querbruch des linken Kahnbeins und verordnete eine Unterarmgipsschiene. Der Arzt für Radiologie P. befundete eine von Dr. Sch. veranlasste Computertomographie unter dem 22.01.2013 dahingehend, dass zwar kein Bruch des Kahnbeins, wohl aber eine kleine knöcherne Absprengung von der Speiche vorlag. Die Ärzte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg, wo sich die Klägerin am 20.03.2013 und am 05.04.2013 vorstellte, erachteten einen kleinen Einbruch an dem speichenseitigen Pol des linken Kahnbeins für wahrscheinlich und diagnostizierten vorbestehende Verschleißerscheinungen im Bereich der Vieleckbeine links mehr als rechts sowie eine aktivierte Arthrose des linken Daumensattelgelenks. Sie beendeten das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren am 13.05.2013 mit dem Vorschlag, das linke Handgelenk im Bereich des Kahnbeins, Trapeziums und Trapezoideums zu Lasten der Krankenkasse operativ versteifen zu lassen. Dr. Sch. äußerte in einem Nachschaubericht vom 21.05.2013 die Auffassung, dass die Klägerin voraussichtlich ab dem 16.07.2013 wieder arbeitsfähig sei. Der Arzt für Chirurgie Dr. S. führte in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 im Wesentlichen aus, dass eine sogenannte Sudeck?sche Erkrankung nicht zu diagnostizieren, wohl aber das Ergebnis einer knochenszintigraphischen Untersuchung abzuwarten sei. Der Arzt für Radiologie Dr. S. befundete die von ihm am 17.06.2013 und am 30.07.2013 unter Kontrastmittelgabe durchgeführten computertomographischen Untersuchungen dahingehend, dass sich zwar eine deutliche Besserung der Knochenstruktur am Kahnbein und am Trapezbein bei verzögertem Heilungsverlauf, allerdings auch zunehmende Flüssigkeitsansammlungen zeigten. Die Ärzte für Radiologie Dr. P. und Kollegen befundeten eine am 07.10.2013 durchgeführte Kernspintomographie des linken Handgelenks dahingehend, dass die Flüssigkeitsansammlungen rückläufig seien.
4Die Ärztin für Chirurgie Dr. M.-A. schätzte in einem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten handchirurgischen Gutachten die Dauer der unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit mit maximal zwölf Wochen ein: Wesentliche Folge des Arbeitsunfalls sei eine schwere Kontusion der linken Hand ohne knöcherne oder Bänderverletzungen. Der Heilungsverlauf sei durch eine angeborene Polyarthrose beeinflusst worden, welche durch die Kontusion aktiviert worden sei. Auf das handchirurgische Gutachten vom 20.08.2013 wird im Übrigen Bezug genommen.
5Die Klägerin erhob gegen den ablehnenden Bescheid vom 18.11.2013 Widerspruch: Das von Dr. M.-A. erstattete Gutachten könne keinen Bestand haben, weil es von falschen Voraussetzungen ausgehe. Insbesondere treffe es nicht zu, dass sie an einer rheumatischen Erkrankung leide.
6Die Klägerin trägt zur Begründung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 binnen Monatsfrist erhobenen Klage ergänzend vor: Die Folgen des Arbeitsunfalls, den sie am 21.01.2013 erlitten habe, bedingten über die 26. Woche hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 20 v. H. Das von Dr. M.-A. erstattete Gutachten, auf welches die Beklagte ihre Entscheidungen maßgeblich stütze, sei auch hinsichtlich der Angaben zum Körpergewicht ungenau.
7Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
8die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2013 zu verurteilen, wegen der Folgen des am 21.01.2013 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente festzustellen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie verweist insbesondere auf das von Dr. M.-A. erstattete Gutachten.
12Das Gericht hat durch Einholung eines handchirurgischen Sachverständigengutachtens bei Priv.-Doz. Dr. A. Beweis erhoben. Dr. A. hat die unfallbedingte MdE mit 0 v. H. und die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit mit maximal zwölf Wochen eingeschätzt: Die zwischen dem Kahnbein, dem Trapezbein und dem Trapezoideum vorbestehende Arthrose, die sich im Röntgenbild auch im Bereich des rechten Handgelenks zeige, sei als überragende Mitursache für die Bewegungseinschränkung der Langfinger, des Handgelenks und die motorische Störung des Einsatzes der linken Hand anzusehen. Auf das handchirurgische Sachverständigengutachten vom 26.01.2015 wird im Übrigen Bezug genommen.
13Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung ebenfalls vorgelegen haben.
14Entscheidungsgründe:
15Nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (Satz 1). Die Beteiligten sind vorher zu hören (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Bescheid vom 18.11.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013 sind nicht nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG abzuändern. Diese Bescheide beschweren die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls, den die Klägerin am 21.01.2013 in der Tersteegen-Schule in M ... erlitten hat, eine Verletztenrente festzustellen. Ein solcher Rentenanspruch ist bisher nicht entstanden.
18Nach §§ 7 Abs. 1 1. Alternative, 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle / Berufskrankheiten) gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (Satz 2). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (Satz 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Folgen des am 21.01.2013 in einem Schulgebäude erlittenen versicherten Sturzes haben die Erwerbsfähigkeit der Klägerin über die 26. Woche nach diesem Versicherungsfall hinaus nicht um wenigstens 20 v. H. gemindert. Dies folgt aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Übereinstimmend mit der im Zuge des Feststellungsverfahrens gutachterlich gehörten Handchirurgin Dr. M.-A. hat der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. A. die Frage nach einer unfallbedingte MdE im Ergebnis verneint. Zwar hat die Klägerin durch den Sturz auf nassem Fußboden, den sie mit der linken Hand abzufangen versucht hat, eine schwere Kontusion der linken Hand erlitten; diese ist jedoch nicht geeignet, eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit für mehr als zwölf Wochen zu rechtfertigen. Wie bereits Dr. M.-A. unterstrichen hat, ist diese schwere Kontusion nicht mit knöchernen oder Bänderverletzungen einhergegangen. Der von Durchgangsarzt Dr. Sch. geäußerte Verdacht auf einen Querbruch des linken Kahnbeins ist bereits durch das bereits einen Tag nach dem angeschuldigten Sturz von Dr. P. angefertigte Computertomogramm ausgeräumt worden, wobei Dr. P. einen Bruch des Kahnbeins ausgeschlossen und stattdessen auf eine kleine knöcherne Absprengung von der linken Speiche hingewiesen hat. Dass der angeschuldigte Sturz eher zu einem kleinen Einbruch am speichenseitigen Pol des linken Kahnbeins als zu einem Querbruch dieses Knochens geführt hat, haben auch die Handchirurgen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg-Buchholz betont. Ebenso wenig wie eine erhebliche Bruchverletzung des linken Kahnbeins hat sich für das linke Handgelenk eine sogenannte Sudeck?sche Erkrankung diagnostisch sichern lassen. Dies hat insbesondere der beratungsärztlich gehörte Arzt für Chirurgie Dr. S. bereits in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 betont. Auch die in der Folgezeit durch Dr. S. sowie Dr. P. durchgeführten kernspintomographischen Untersuchungen des linken Handgelenks haben keine Befunde geliefert, die sich diagnostisch als sogenannte Sudeck?sche Erkrankung oder ein komplexes regionales Schmerzsyndrom einordnen ließen.
19Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sind die Verschleißerscheinungen, die sich insbesondere um das sogenannte Vieleckbein herum zeigen, bei der Einschätzung der unfallbe dingten MdE nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig wie bei der zuletzt bei Priv.-Doz. Dr. A. am 13.11.2014 vorgeführten Einschränkung der Beweglichkeit der Langfinger und des Einsatzbereichs der linken Hand überhaupt handelt es sich hierbei um Folgen des angeschuldigten Arbeitsunfalls. Es ist nämlich nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Sturz auf die linke Körperseite oder zumindest dessen unmittelbare Folgen zu den bis heute im Bereich des linken Handgelenks geklagten Beschwerden einen wesentlichen ursächlichen Beitrag geleistet haben. Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann. Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.02.1978 - Az: 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 RVO Nr. 38; Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 5. Auflage 1993, Seite 104f; Bereiter-Hahn / Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Stand: Januar 2014, § 8 SGB VII Randnr. 8.2 und 10.1. m.w.N). Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme überwiegen diejenigen Gesichtspunkte, die für einen wesentlichen ursächlichen Beitrag des am 21.01.2013 erlittenen Sturzes zu dem heutigen Beschwerde- und Funktionsbild des linken Handgelenks sprechen, nicht hinreichend deutlich diejenigen Gesichtspunkte, wonach ein solcher Ursachenzusammenhang nicht besteht. Wie Dr. M.- A. und Priv.-Doz. Dr. A. übereinstimmend dargelegt haben, ist der zur Entschädigung gestellte Zustand des linken Handgelenks nicht mit der Kontusion zu erklären, die die Klägerin dort am 21.01.2013 erlitten hat; vielmehr ist der Heilungsverlauf durch eine angeborene Polyarthrose ungünstig beeinflusst worden, nachdem diese Polyarthrose durch die als solche unstreitige Kontusion nachteilig beeinflusst worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin an einer rheumatischen Erkrankung leidet. Wie der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. A. anschaulich dargelegt hat, ist die vorbestehende Arthrose, die sich bereits in den Berichten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Duisburg von März und von April 2013 findet und nicht erst nach dem 21.01.2013 entstanden sein kann, insbesondere im Bereich des Kahnbeins, des Trapezbeins und des sogenannten Trapezoideums als die überragende Mitursache für die geklagte Bewegungseinschränkung der linken Langfinger, des Handgelenks und der linken Hand insgesamt anzusehen. So erscheint auch aus der Sicht des Gerichts der angeschuldigte Sturz auf die linke Hand mit Blick auf deren heutigen Zustand etwa gegen die Benutzung eines Hammers beim Aufhängen eines Bilderrahmens oder gegen eine Überbelastung der linken Hand im Rahmen von Gartenarbeiten, mithin gegen unversicherte Tätigkeiten durchaus austauschbar.
20Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 SGG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Duisburg Gerichtsbescheid, 27. Apr. 2015 - S 26 U 214/14
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.