Sozialgericht Duisburg Urteil, 11. Sept. 2014 - S 10 R 175/13
Tenor
Der Bescheid der Beklagten (ohne Datum), mit dem die mit Bescheid vom 09.08.2012 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 01.01.2013 entzogen wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Im Streit ist die Aufhebung eines die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährenden Bescheides.
3Die am 08.03.19xx geborene Klägerin war zuletzt als Wäschereigehilfin in einer Krankenhauswäscherei tätig und seit dem 16.08.2006 arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 08.03. bis zum 29.03.2007 wurde ein Heilverfahren in der Rheumaklinik Aachen durchgeführt, aus dem die Klägerin als weiterhin arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wäschereiarbeiterin entlassen wurde. In dem Entlassungsbericht der Rheumaklinik Axxx vom 08.05.2007 wurde ausgeführt, dass die Klägerin an einer undifferenzierten Kollagenose und einer Fibromyalgie leiden würde und gesundheitlich noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung weiterer Leistungseinschränkungen sechs Stunden täglich auszuüben.
4Die Klägerin stellte am 09.08.2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. G., der aufgrund einer Untersuchung vom 27.08.2007 feststellte, dass bei der Klägerin eine Bindegewebserkrankung mit Kraftminderung und Funktionseinschränkungen vorwiegend der Hände (undifferenzierte Kollagenose) und eine Fibromyalgie vorliegen würden und sich bei der gutachterlichen Untersuchung Gelenkschwellungen im Bereich beider Hände, eine verlangsamte Fingerbeweglichkeit und eine deutliche Minderung der groben Kraft der Hände gezeigt hätte. Dr. G. kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne, sofern diese nicht mit Überkopfarbeiten, ständigem Bücken, Heben und Tragen, mit Steigen, Absturzgefahr, Nässe und Kälte verbunden seien. Auf der Grundlage dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06.11.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.08.2009 unter Zugrundelegung einer am 16.08.2006 eingetretenen vollen Erwerbsminderung auf Zeit. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, da die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand der Klägerin, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe.
5Die Klägerin stellte am 15.04.2009 einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin wurde die Klägerin am 09.06.2009 von Dr. G. gutachterlich untersucht, der feststellte, dass weiterhin die Beschwerden im Zusammenhang mit der unspezifischen Kollagenose und der Fibromyalgie im Vordergrund stünden. Dr. G. kam zu dem Ergebnis, dass es gegenüber der Begutachtung im August 2007 zu einer Befundbesserung gekommen sei, da im Bereich der Extremitätengelenke keine synovitischen Gelenkschwellungen nachweisbar seien und auch die Laborbefunde keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Aktivität ergeben würden. Der Klägerin sei es zumutbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr auszuüben, sofern diese nicht mit Überkopfarbeiten, ständigem Bücken, Heben, Tragen, Steigen, Absturzgefahr, Nässe und Kälte verbunden seien. Daraufhin lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.08.2009 hinaus mit Bescheid vom 17.06.2009 ab, da die Klägerin mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne und damit weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 23.06.2009 Widerspruch, der mit Bescheid der Beklagten vom 03.09.2009 zurückgewiesen wurde.
6In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 34 R 149/09) veranlasste das Gericht eine internistisch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. H., der aufgrund einer Untersuchung vom 18.02.2010 feststellte, dass weiterhin die Diagnose einer undifferenzierten Kollagenose zu stellen sei, die durch den Nachweis entzündlicher Gelenkschwellungen und den Befund deutlich erhöhter antinukleärer Antikörper gestützt werde. Die Erkrankung äußere sich bei der Klägerin in Gelenkschmerzen und Funktionseinschränkungen an Händen, Füßen, Knien und Schultern. Die mit der rheumatischen Erkrankung einhergehenden chronischen Schmerzen gingen mit einer deutlichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit einher, welche sich inzwischen in einem entsprechenden Rückzug aus dem sozialen Leben niederschlagen würde. Die Klägerin könne körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen in einem zeitlichen Umfang von drei Stunden bis weniger als sechs Stunden täglich ausüben. Die durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin habe im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im August 2007 und auch zum Zeitpunkt des Wegfalles der Zeitrente im August 2009 vorgelegen. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes sei aus ärztlicher Sicht eine wesentliche Besserung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht zu erwarten. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich vom 25.03.2011, der Klägerin über den 31.08.2009 hinaus eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer und über den 31.08.2009 hinaus bis zum 31.08.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
7Mit Bescheid vom 20.04.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis zum 31.08.2012. Hinsichtlich des Befristungszeitpunktes wurde ausgeführt, dass die Rente mit dem 31.08.2012 enden würde, ohne dass ein weiterer Bescheid erteilt würde. Falls die Klägerin keinen Antrag auf Weiterzahlung stellen würde, werde im Anschluss an die Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistet. Dies gelte nicht, wenn die Erwerbsminderung bis dahin behoben sei.
8Die Klägerin stellte am 16.04.2012 einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten des Dr. P. und ein allgemeinmedizinisches Gutachten der Dr. M. ein. Dr. P. stellte aufgrund einer am 06.07.2012 durchgeführten Untersuchung fest, unter der laufenden immunsuppressiven Therapie ergebe sich keine periphere Arthritis und aktuell keine hochakute Entzündungssymptomatik. Die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden täglich ausüben, wobei das ständige Besteigen von Leitern und Treppen sowie mittelschwere und schwere Hebe- und Bückarbeiten nicht möglich seien. Dr. M. führt in ihrem Gutachten, das aufgrund einer Untersuchung vom 12.06.2012 erstellt wurde, aus, bei der Klägerin stünden im Vordergrund Beschwerden der Gelenke, die im Zusammenhang mit der vorbeschriebenen unspezifischen Kollagenose zu sehen seien. Es erfolge eine regelmäßige rheumatologische Behandlung mit einer medikamentösen Basistherapie und einer Kortison-Stoßtherapie bei Beschwerdezunahme. Im Rahmen ihrer Untersuchung hätten sich keine wesentlichen synovitischen Gelenkschwellungen feststellen lassen, wobei die Klägerin derzeit noch mit Kortison therapiert werde. Da in dem internistisch-rheumatologischen Gutachten des Dr. P. ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für körperlich leichte Arbeiten festgestellt worden sei, sei gegenüber der internistisch-rheumatologischen Begutachtung durch Dr. H. vom März 2010 eine Besserung des Gesundheitszustandes belegt. Die Klägerin könne körperlich leichte Tätigkeiten von sechs Stunden Dauer und mehr überwiegend im Sitzen ohne Überkopfarbeiten, ohne ständiges Bücken, ohne Heben und Tragen, ohne Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Nässe und Kälte ausüben.
9Daraufhin erging am 01.08.2012 ein Bescheid der Beklagten, mit dem der Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 01.09.2012 abgelehnt wurde, weil die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfüllt seien. Nach den medizinischen Feststellungen könne die Klägerin wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Mit Bescheid vom 09.08.2012 bewilligte die Beklagte anstelle der bisherigen Rente eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.09.2012. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, während ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.09.2012 nicht mehr bestehe. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens vom 30.07.2012 vorgenommen worden. Die Klägerin sei aufgrund Besserung ihres Gesundheitszustandes noch unter sechs Stunden einsatzfähig.
10Die Klägerin erhob am 21.08.2012 Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2012 und trug zur Begründung vor, sie sei gesundheitlich nicht wieder in der Lage, sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten des Dr. Sch. ein, das aufgrund einer Untersuchung vom 19.09.2012 erstellt wurde. Dr. Sch. diagnostizierte eine Zervikalneuralgie, einen Kreuzschmerz, eine Periarthropathie der Schultergelenke, eine Arthralgie des rechten Handgelenkes, eine beidseitige Femoropatellararthrose und eine Arthralgie der Sprunggelenke. Aus orthopädischer Sicht könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten.
11Nach Anhörung der Klägerin erging ein weiterer, nicht datierter Bescheid der Beklagten, mit dem die mit Bescheid vom 09.08.2012 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 01.01.2013 entzogen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 48 Abs. 1 SGB X ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sei, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Nach den getroffenen Feststellungen sei eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten, da sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich gebessert habe. Nach dem ärztlichen Gutachten des Dr. Sch. vom 19.09.2012 und den darin festgestellten Diagnosen liege eine teilweise Erwerbsminderung nicht mehr vor, da die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich eine zumutbare Beschäftigung ausüben könne. Die Entziehung der Rente werde zum 01.01.2013 wirksam und der Bescheid Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
12Mit Bescheid vom 15.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.08.2012, vom 09.08.2012 und vom 18.12.2012 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem Bescheid vom 01.08.2012 sei zutreffend festgestellt worden, dass ab dem 01.09.2012 kein Anspruch mehr auf die bisher bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe. Die mit Bescheid vom 09.08.2012 ab dem 01.09.2012 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei ab dem 01.01.2013 nach § 48 SGB X aufgehoben worden, weil eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X insoweit eingetreten sei, als sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwischenzeitlich deutlich gebessert habe. Der Klägerin seien wieder leichte, angepasste körperliche Tätigkeiten über sechs Stunden täglich und mehr unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Somit liege ab dem 01.09.2012 keine volle Erwerbsminderung und ab dem 01.01.2013 keine teilweise Erwerbsminderung mehr vor.
13Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 21.02.2013 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2012, mit dem ihr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer gewährt worden sei, lägen nicht vor.
14Die Klägerin beantragt,
15den Bescheid der Beklagten (ohne Datum), mit dem die mit Bescheid vom 09.08.2012 gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 01.01.2013 entzogen wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, die Entziehung der mit Bescheid vom 09.08.2012 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X gegeben seien. Für die Frage der Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei auf den Zustand bei Vergleichsabschluss am 25.03.2011 abzustellen, da mit diesem gerichtlichen Vergleich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zuerkannt worden sei. Die mit Bescheid vom 09.08.2012 vorgenommene Rentengewährung sei fehlerhaft gewesen, da die Begutachtungen vom 12.06.2012 und 06.07.2012 ergeben hätten, dass bei der Klägerin ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr vorliegen würde. Der Fehler sei mit dem Entziehungsbescheid vom 18.12.2012 für die Zukunft korrigiert worden. Auch die vom Gericht veranlasste internistisch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. J. habe ergeben, dass ab September 2012 ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Kläger bestehen würde. Somit bestünde keine medizinische Grundlage für eine Weitergewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
19Das Gericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. L.-H., des Augenarztes Dr. M. sowie des Internisten und Rheumatologen V. F.-K. vom St. Willibrord-Spital E. eingeholt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens der Klägerin im Erwerbsleben hat das Gericht ferner Beweis erhoben durch Einholung eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens des Dr. J., das aufgrund einer Untersuchung der Klägerin vom 10.10.2013 im Fachkrankenhaus R. erstellt worden ist und zu dem Dr. J. zwei ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 20.02.2014 und 14.05.2014 abgegeben hat. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Begutachtung wird auf Bl. 104 – 129, 151 – 153 und 162 – 164 der Gerichtsakte Bezug genommen.
20Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig und begründet.
23Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Voraussetzungen für eine Aufhebung des die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides nicht vorliegen.
24Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen setzt voraus, dass im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt. In Bezug auf medizinische Leistungsvoraussetzungen sind dies insbesondere objektiv nachweisbare Veränderungen im klinischen Befund gegenüber der letzten Rentenfeststellung, z. B. durch eine Besserung des Krankheitsbildes (vgl. von Wulffen-Schütze § 48 SGB X Rn. 8). Ausgangspunkt dieser Prüfung sind entsprechend des Wortlautes des § 48 Abs. 1 die bei Erlass des Verwaltungsaktes maßgebenden Verhältnisse. Das sind diejenigen Umstände, die im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistung vorgelegen haben (von Wulffen-Schütze § 48 SGB X Rn. 5 m. w. N.).
25Die Beklagte hat den die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligenden Bescheid vom 09.08.2012 wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, da die Klägerin ausschließlich gegen den die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ablehnenden Bescheid vom 01.08.2012 mit Widerspruch vom 21.08.2012 angefochten hat. Somit ist Ausgangspunkt für die Beurteilung der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der medizinische Sachverhalt, der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 09.08.2012 vorgelegen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten können insoweit aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht die tatsächlichen Verhältnisse herangezogen werden, die bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches in dem früheren Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg am 25.03.2011 vorgelegen haben. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Bescheides der Beklagten vom 09.08.2012, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides nicht einen medizinischen Sachverhalt aus dem Jahre 2011, sondern die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides im August 2012 zugrunde gelegt hat, in dem die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin sei das ärztliche Gutachten vom 30.07.2012 und hierbei unter anderem die durch Behandlung gebesserte Bindegewebserkrankung (undifferenzierte Kollagenose) berücksichtigt worden. Dies entspricht auch den Feststellungen der Beklagten in dem Ausführungsbescheid zum gerichtlichen Vergleich vom 20.04.2011, in dem ausgeführt wurde, dass bei Beendigung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit am 31.08.2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht geleistet würde, wenn die Erwerbsminderung bis dahin behoben sei. Dies setzt voraus, dass bei Erlass des Bescheides vom 09.08.2012 eine Prüfung vorgenommen worden ist, ob zu diesem Zeitpunkt weiterhin ein Gesundheitszustand vorgelegen hat, der die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begründet.
26Die Beklagte hat mit einem nicht datierten, im Dezember 2012 an die Klägerin abgesandten Bescheid den Bescheid vom 09.08.2012 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Im Dezember 2012 war gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides am 09.08.2012 keine wesentliche Änderung eingetreten. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme fest.
27In dem dem Bescheid vom 09.08.2012 zugrunde liegenden Gutachten der Dr. M. vom 30.07.2012 ist unter Einbeziehung des internistisch-rheumatologischen Gutachtens des Dr. P. vom 25.07.2012 festgestellt worden, dass die Beschwerden der Klägerin weiterhin im Zusammenhang mit den in den Vorgutachten beschriebenen unspezifischen Kollagenose (Bindegewebserkrankung) zu sehen seien, die mit einer Basistherapie mit Quensyl und MTX sowie bei Beschwerdezunahme mit einer Kortison-Stoßtherapie behandelt werde. Es wird ausgeführt, am Untersuchungstag hätten sich keine wesentlichen synovitischen Gelenkschwellungen feststellen lassen. In dem internistisch-rheumatologischen Gutachten des Dr. P. wird festgestellt, dass unter der angegebenen Therapie der klinisch arthralgische Befund unauffällig sei und sich keine Entzündungssymptomatik ergebe. Beide Gutachter gehen von einer Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin gegenüber der früheren Begutachtung durch Dr. H. im März 2010 aus und beurteilen das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes dahingehend, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage sei, körperlich leichte überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr nachzugehen, wenn keine Überkopfarbeiten, kein ständiges Bücken, kein Heben und Tragen, kein Steigen, keine Arbeiten mit Absturzgefahr, keine Arbeiten unter Exposition von Kälte und Nässe abverlangt werden.
28Der internistisch-rheumatologische Sachverständige Dr. J. stellt aufgrund seiner im Oktober 2013 durchgeführten Untersuchung der Klägerin fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der internistisch-rheumatologischen Begutachtung durch Dr. P. nicht wesentlich geändert habe. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschwerdeschilderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung im Oktober 2013 vergleichbar gewesen sei wie die anamnestische Beschwerdeschilderung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. P ... Soweit Dr. P. im Rahmen seiner Untersuchung einschließlich einer Gelenkultraschalluntersuchung keine Hinweise für entzündliche Gelenkschwellungen gefunden habe, entspreche dies den von ihm erhobenen Befunden. Die von Dr. P. festgestellten Bewegungsausmaße der Schultergelenke seien mit dem von Dr. J. festgestellten Untersuchungsbefund eher vereinbar als mit den Befunden in den Vorgutachten. Im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. P. stellt der Sachverständige Dr. J. zusammenfassend fest, dass sich auch in der damaligen Untersuchung durch Dr. P. keine Hinweise für einen akut entzündlichen Prozess im Bereich der Gelenke oder des Bewegungsapparates ergeben hätten und die durchgeführten immunserologischen Untersuchungen keine wesentliche Dynamik im zeitlichen Ablauf aufweisen würden. Der Sachverständige Dr. J. weist zudem darauf hin, dass auch die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Dr. P. im Wesentlichen übereinstimme mit der Beschreibung des Leistungsbildes, dass er aufgrund der im Oktober 2013 erfolgten Begutachtung festgestellt habe.
29Der Sachverständige Dr. J. hat zudem festgestellt, dass auch gegenüber der orthopädischen Begutachtung durch Dr. Sch. im September 2012 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten sei. Im Rahmen der erhobenen Untersuchungsbefunde habe sich im direkten Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. Sch. lediglich eine zu dem damaligen Zeitpunkt etwas geringere Beweglichkeit im Bereich beider Schultergelenke ergeben. Das Vorliegen von Gelenkschwellungen sei jedoch auch zu dem damaligen Untersuchungszeitpunkt nicht konstatiert worden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. spreche der von Dr. Sch. erhobene Befund bis auf die im Sinne einer Zervikalneuralgie festgestellten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, die sich zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht vordergründig darstellten, gegen eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation der Klägerin zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. J ... Ergänzend weist der Sachverständige Dr. J. darauf hin, dass auch die übereinstimmende sozialmedizinische Leistungsbeurteilung zwischen ihm und dem orthopädischen Gutachter Dr. Sch. dafür spreche, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
30Insgesamt kommt der Sachverständige Dr. J. zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Aktenlage eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes in dem Zeitraum seit August 2012 nicht anzunehmen sei. Die Kammer hält diese Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. für nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige hat sich detailliert mit den einzelnen Krankheitsbildern und den geltend gemachten Beschwerden der Klägerin auseinandergesetzt, Art und Schwere der daraus resultierenden Funktionsstörungen dargelegt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen in sozialmedizinischer Hinsicht nachvollziehbar beschrieben. Er hat die von ihm erhobenen medizinischen Befunde im Einzelnen mit den von Dr. P. und Dr. Sch. erhobenen Befunden verglichen und unter Einbeziehung aller anderen aktenkundigen Befundberichte nachvollziehbar dargelegt, dass seit August 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht anzunehmen sei. Dabei hat er in seine Bewertung auch die Untersuchungsberichte und Behandlungsberichte des Rheumatologen V. F.-K. und der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. L.-H. ebenso einbezogen wie den Umstand, dass das entzündlich-rheumatologische Krankheitsbild nur schwierig von dem chronischen Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie abzugrenzen sei.
31Somit ist in der Zeit zwischen August 2012 und Dezember 2012 eine Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Sinne einer wesentlichen Besserung nicht eingetreten. Der Umstand, dass die Beklagte unter Zugrundelegung des im Juli 2012 festgestellten Gesundheitszustandes der Klägerin eine unrichtige Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin vorgenommen hat und diese unrichtige Einschätzung im Dezember 2012 korrigiert hat, stellt keine Änderung tatsächlicher Umstände dar. Obwohl bereits Dr. M. und Dr. P. in ihren Gutachten vom 30.07.2012 und 25.07.2012 zu der Beurteilung gelangt waren, dass bei der Klägerin ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich und mehr für körperlich leichte im Sitzen auszuübende Tätigkeiten bestehe, enthält der Bewilligungsbescheid vom 09.08.2012 die Feststellung, die Klägerin sei aufgrund Besserung ihres Gesundheitszustandes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch unter sechs Stunden einsatzfähig. Die Aufdeckung einer unrichtigen Einschätzung tatsächlicher Umstände wie der Umfang des zeitlichen Leistungsvermögens im Erwerbsleben stellt selbst keine Änderung tatsächlicher Verhältnisse dar (vgl. BSG Urteil vom 11.04.2002, B 3 P 8/01 R m. w. N.; von Wulffen-Schütze § 48 Rn. 6 m. w. N.).
32Da eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Dezember 2012 gegenüber dem Zeitpunkt der Bescheiderteilung vom 09.08.2012 nicht eingetreten ist, konnte die Aufhebung des die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligenden Bescheides nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt werden.
33Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten kann auch nicht auf die Vorschrift des § 45 SGB X gestützt werden, die die Aufhebung eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes regelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X erfüllt sind und insbesondere die Vertrauensschutzabwägung ergibt, dass eine Aufhebung vorgenommen werden kann. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Einer Umdeutung des auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsbescheides in einen Bescheid nach § 45 SGB X bzw. ein Nachschieben von Gründen steht jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid - auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – von einer gebundenen Entscheidung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X) ausgegangen ist, während die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 1 SGB X grundsätzlich die Ausübung von Ermessen vorsieht ("darf zurückgewiesen werden"). Die Beklagte hat sowohl in dem Entziehungsbescheid als auch in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft "aufzuheben sei". Da sie von einer gebundenen Entscheidung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausging, sind keinerlei Ermessenserwägungen vorgenommen worden. Nach § 43 Abs. 3 SGB X kann eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Auch eine Auswechslung der Begründung bzw. ein Nachschieben von Gründen ist dann nicht zulässig (vgl. BSG vom 11.04.2002, B 3 P 8/01 R). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf null angenommen werden kann, d. h. wenn es aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen erscheint, eine den Betroffenen ganz oder teilweise begünstigende Entscheidung zu treffen. Eine Ermessensreduzierung auf null kommt im Bereich des § 45 Abs. 2 SGB X insbesondere bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Sinne eines betrügerischen Verhaltens in Betracht (BSG vom 11.04.2002, B 3 P 8/01 R m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
34Da die Beklagte ein Rücknahmeermessen auszuüben hatte, das aber nicht geschehen ist, erweist sich der Aufhebungsbescheid unabhängig von der fehlerhaften Begründung mangels Ermessensausübung auch im Ergebnis als rechtswidrig.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Duisburg Urteil, 11. Sept. 2014 - S 10 R 175/13
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.