Sozialgericht Dortmund Urteil, 28. Okt. 2015 - S 10 R 1924/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt eine rückwirkende Rentenerhöhung ab dem 01.09.2009, d.h. ab Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), und zwar im Wege eines Rückausgleichs der aufgrund eines Versorgungsausgleichs im Jahre 1984 an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Anwartschaften.
3Der am 24.12.1938 geborene Kläger bezieht seit März 1996 Rente, seit Januar 1999 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die geschiedene Ehefrau erhielt bis zu ihrem Tod am 09.08.2000 erhielt insgesamt für 36 Monate Leistungen ihres Rentenversicherungsträgers, und zwar vom 01.09.2000 bis zum 31.08.2003. Nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläger eine Beseitigung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung der Versorgung nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Dieser Antrag wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 30.09.2003 abgelehnt, da durch den Leistungsbezug der Ehefrau der Grenzwert gemäß § 4 Abs. 2 VAHRG von 2 Jahren überschritten werde. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2003 zurück.
4Am 03.04.2012 stellte der Kläger erneut den Antrag, die Kürzung seiner Altersrente aufgrund des Versorgungsausgleichs aufzuheben.
5Mit Bescheid vom 16.04.2012 wurde die Altersrente des Klägers ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 01.05.2012 neu berechnet. Gemäß §§ 37 und 38 VersAusglG werde die Rente ab 01.05.2012 ungekürzt gezahlt, weil die frühere Ehegattin verstorben sei und nur für 36 Kalendermonate Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten habe. Der Zahlbetrag erhöhte sich um monatlich 286,26 EUR auf insgesamt 1.175,58 EUR.
6Der Kläger erhob am 26. 4. 2012 Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.04.2012. So sei die Gewährung einer höheren Rente erst ab 01.05.2012 nicht korrekt. Die Änderung der Verhältnisse sei durch die Änderung des VAHRG eingetreten, so dass der Rentenbescheid nach § 48 SGB X seit Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden müsse. Im Übrigen bestehe eine Informationspflichtverletzung, da er über die Gesetzesänderung zu seinen Gunsten nicht informiert worden sei. Die deutsche Rentenversicherung habe ihre Hinweispflicht gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt, so dass sich gegebenenfalls ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ergebe.
7Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2012 als sachlich unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, die Anpassung erfolge gemäß § 38 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 34 Abs. 3 und 4 VersAusglG ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge. Bei einer rechtzeitigen Antragstellung – spätestens im August 2009 – hätte die Wiederaufnahme der ungekürzten Rentenzahlung gemäß §§ 37 und 38 VersAusglG bereits mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zum 01.09.2009 erfolgen können. Es bestehe entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Münster in dem Urteil vom 17.02.2012 - S 14 R 744/10 - keine Hinweispflicht gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI. Ein rechtzeitiger Rentenantrag sei von daher nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren. Über die Neuregelungen aufgrund der Strukturreform des Versorgungsausgleichs sei in Form von Pressemitteilungen und Broschüren ausreichend informiert worden. Zudem sei der "Rückausgleich" gemäß §§ 37, 38 VersAusglG keine Leistung im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI. Diese Norm regle ausschließlich eine Hinweispflicht in Bezug auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Rückausgleich gemäß §§ 37, 38 VersAusglG erfolge zwar auf der Basis von Entgeltpunkten, sei jedoch selbst keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Dies sei bereits daran erkennbar, dass die Aufhebung der Kürzung von Versorgungsanrechten aufgrund eines Versorgungsausgleichs in den Sondervorschriften des VersAusglG mit einer eigenständigen Antragsregelung normiert sei. Kennzeichnend für den Anwendungsbereich der Vorschrift des §§ 115 Abs. 6 SGB VI sei, dass eine andere Sozialleistung im Sinne einer neuen und zugleich zahlbetragsmäßig höheren Rentenart im Rahmen einer Rentenumwandlung beansprucht werden könnte. Aufgrund der Wiederaufnahme einer ungekürzten Rentenzahlung ab 01.05.2012 ergebe sich aber keine tatsächliche Verbesserung der Rentenleistung, denn diese resultiere nicht aus einer Neuermittlung von Entgeltpunkten. Bei den Regelungen zum Versorgungsausgleich handle es sich nicht um eine sozialversicherungsrechtliche, sondern um eine familienrechtliche Materie. Im Übrigen sei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit Mitteln der EDV aus dem Datenbestand der deutschen Rentenversicherung erkennbar gewesen. Entsprechende Daten über den Ausgleichsberechtigten seien dem zuständigen Versicherungsträger regelmäßig nicht bekannt.
8Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 12.11.2012 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er geltend, die Beklagte sei als Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit verpflichtet, alles zu veranlassen, damit die im SGB umschriebenen sozialen Rechte verwirklicht würden. Bei der Rückübertragung handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um ein soziales Recht und nicht um eine familienrechtliche Angelegenheit. Ein Sozialleistungsträger müsse eine Beratung vornehmen, wenn sich aufgrund von konkreten Fallgestaltungen unschwer ergebe, dass eine klar zu Tage liegende Dispositionsmöglichkeit bestehe. Vorliegend sei bereits kurz vor der Gesetzesänderung bei der Beklagten wegen des Todes seiner geschiedenen Ehefrau eine Erhöhung seiner Rente beantragt worden. Hieraus resultierte eine Pflicht zu einer konkreten individuellen Beratung. Die Rentenversicherung sei gehalten gewesen, ihm nach Eintritt der Gesetzesänderung darauf hinzuweisen, dass er nunmehr eine neue Antragsmöglichkeit habe. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 (LSG NRW – L 3 R 274/12 -) sei in weiten Teilen nicht überzeugend. So dürfe er nicht dadurch benachteiligt werden, dass die EDV der Beklagten die erforderlichen Daten angeblich nicht abbilde. Soweit entsprechende Fallgestaltungen in der EDV nicht abgebildet würden, liege hierin ein schwer wiegendes organisatorisches Verschulden.
9Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2012 zu verurteilen, ihm bei Rückausgleich der aufgrund des Versorgungsausgleichs an seine geschiedene Ehefrau übertragenen Anwartschaften auch in der Zeit vom 01.09.2009 bis 30.04.2012 eine entsprechend erhöhte Altersrente zu gewähren, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2012 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11Unter Vorlage der Verwaltungsakte hält die Beklagte die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für rechtmäßig. Sie wiederholt die Argumentation im Widerspruchsbescheid und bezieht sich auf die Entscheidung des LSG NRW – L 3 R 274/12 - vom 07.01.2013, von der ein Doppel zu den Gerichtsakten gereicht wird. Der Entscheidung liege ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Ein "geeigneter Fall" im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI und damit eine Hinweispflicht der Rentenversicherung sei nicht gegeben. Zudem falle die vorliegende Fallgestaltung von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich des §§ 115 Abs. 6 SGB VI, denn nach dem Gesetzeswortlaut gehe es in dieser Vorschrift darum, dass die Träger der Rentenversicherung in geeigneten Fällen Hinweise auf die mögliche Beantragung einer Leistung gäben. Die Rechtsprechung sehe die Vorschrift des § 115 Abs. 6 SGB IV im Zusammenhang mit § 115 Abs. 1 SGB IV, der die generelle Antragspflicht für Leistungen nach dem SGB 6 begründe und als Korrektiv zu § 99 SGB VI, der die Antragsabhängigkeit in Bezug auf Renten aus eigener Versicherung, also ebenfalls Leistungen nach dem SGB VI, regele. Im Übrigen stehe der Umfang der Daten, über den ein Rentenversicherungsträger "verfüge" nicht in seinem Ermessen, sondern sei gemäß § 148 SGB VI auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben begrenzt.
12Die Beklagte übersendet zur Vorbereitung des Termins einen Gesamtkontospiegel mit Erläuterungen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte bzw. auf die den Beteiligten erteilten Ablichtungen und Abschriften.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist nicht begründet.
16Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Absatz ein S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind nicht zu beanstanden, denn die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger die bei Anwendung von § 37 Absatz ein S. 1 und Abs. 2 VersAusglG ungekürzte Altersrente gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, zusteht. Die Beklagte hat die vom Kläger begehrte Rentenanpassung zutreffend ab dem 01.05.2012 vorgenommen, denn die Antragstellung erfolgte am 03.04.2012. Eine rückwirkend gewährte ungekürzte Rente bereits ab Inkrafttreten des VersAusglG zum 01.09.2009 steht dem Kläger hingegen mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht zu.
17Zunächst kann sich der Kläger nicht – wie im Widerspruchsverfahren geltend gemacht – auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X berufen. Nach der genannten gesetzlichen Regelung soll ein Dauerverwaltungsakt im Falle einer nachträglichen wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bei Erlass vorgelegen haben, vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Diese Regelung gilt allerdings dann nicht, wenn der Gesetzgeber eine rückwirkende Feststellung durch das Erfordernis und das Abstellen auf den Zeitpunkt einer Antragstellung begrenzt (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X Kommentar, § 48 Rn. 22). Genau dieser Fall ist vorliegend durch das in §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG geregelte Antragserfordernis gegeben.
18Der Kläger kann im vorliegenden Verfahren auch nicht so gestellt werden, als habe er rechtzeitig vor Inkrafttreten des VersAusglG zum 01.09.2009 einen Antrag auf Rückübertragung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften gestellt. Er kann insoweit weder ein Wiedereinsetzungsgesuch gemäß § 37 SGB X geltend machen noch sich in Zusammenhang mit einem Fehlverhalten der Beklagten auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen.
19Die Kammer nimmt zur Begründung ausdrücklich Bezug auf die als überzeugend angesehene Argumentation des LSG NRW in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 07.01.2013 – L 3 R 274/12 -. Die der Entscheidung des LSG zu Grunde liegende Fallgestaltung ist mit dem Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens in jeder Hinsicht vergleichbar. Auch in dem vom LSG entschiedenen Verfahren war der Antrag des betroffenen Klägers auf eine Rückübertragung der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften nach § 4 VAHRG abgelehnt worden, dort mit Bescheid vom 12.11.2001. Dass im vorliegenden Verfahren die ablehnende Entscheidung nach § 4 VAHRG knapp 2 Jahre später am 30.09.2003 erfolgt ist, hat keine rechtliche Relevanz. In beiden Fällen ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zeitlich mit deutlichem Abstand zu den am 01.09.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen im VersAusglG erfolgt. So hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2008 in den Bundestag eingebracht (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10144 vom 20.08.2008).
20Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen die Argumentationsführung des LSG NRW in der zitierten Entscheidung vom 07.01.2013 verwiesen und ergänzend zusammenfassend festgestellt:
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 37 SGB X, denn nach dem Grundsatz der formellen Publizität gilt auch das VersAusglG mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben (vgl. weitere Nachweise zitiert in der Entscheidung des LSG).
22Der Kläger kann auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe er den Antrag auf Anpassung nach § 37 VersAusglG bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt. Erforderlich wäre ein Fehlverhalten der Beklagten, was nicht feststellbar ist. Die Beklagte hat weder infolge eines konkreten Beratungsbegehrens ihre Beratungspflichten nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verletzt, noch ergab sich ein Anlass zur so genannten "Spontanenberatung". Das Verwaltungsverfahren des Klägers nach dem VAHRG aus dem Jahre 2003 war schon geraume Zeit vor den Aktivitäten der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2008 als Grundlage für die Neuregelung ab 01.09.2009 abgeschlossen.
23Letztlich hat die Beklagte keine Beratungspflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt. Entsprechend dem Sachverhalt, der Entscheidung des LSG vom 07.01.2013 zu Grunde lag, kann auch dem Gesamtkontospiegel bzw. dem Rentenkonto des Klägers nicht entnommen werden, während welcher Zeit seine ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau eine Rentenleistung unter Einbeziehung der übertragenen Anwartschaften bezogen hat. Dass die Daten der Ehefrau im Anschluss an das im Jahre 2003 geführte Verfahren nach dem VAHRG nicht im Rentenkonto des Klägers gespeichert wurden, kann dem Rentenversicherungsträger im Hinblick auf die seinerzeitige Gesetzeslage gerade nicht vorgeworfen werden, denn nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen waren die übertragenen Rentenanwartschaften für den Kläger dauerhaft "verloren".
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 183,193 SGG.
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(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind
- 1.
die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung, - 2.
der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten, - 3.
die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe, - 4.
die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen, - 5.
die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten, - 6.
der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:
- 1.
zwischen den Trägern der Rentenversicherung, - 2.
mit der gesetzlichen Krankenversicherung, - 3.
mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
mit der landwirtschaftlichen Alterskasse, - 5.
mit der Künstlersozialkasse, - 6.
mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, - 7.
mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern, - 8.
mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, - 9.
mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, - 10.
mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, - 11.
mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind, - 12.
mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und - 13.
mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind.
(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.