Die Beteiligten streiten erneut um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1963 geborene Klägerin hatte bereits im Jahre 2006 einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte sich das erfolglose Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth angeschlossen (Az. S 7 R 207/07). Dieses endete mit der Klagerücknahme vom 15.07.2010.
Einen erneuten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung stellte die Klägerin am 04.10.2010. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zog die Beklagte einen Bericht des Bezirksklinikums O. zum Verfahren bei bzw. wertete eine fachärztliche Bescheinigung des Bezirksklinikums O., jeweils Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik aus. Auch die Schwerbehindertenakte ließ die Beklagte sich vorlegen. Ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattete Frau Dr. P. R. aufgrund der Untersuchung vom 08.12.2010 (vgl. Gutachten vom 13.12.2010). Dr.R. gelangte in ihrem Gutachten zu folgenden Diagnosen:
Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung.
Im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führte die Gutachterin aus, dass bei der Klägerin, die wegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in ständiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei, aus nervenärztlicher Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege. Trotz gut kompensierter Störung sollten extrem monotone Tätigkeiten und Tätigkeiten, die langdauernde konzentrative Anspannung erfordern würden, bzw. auch Tätigkeiten unter Akkorddruck vermieden werden.
Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit dem Bescheid vom 14.01.2011 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Den mit Schreiben vom 01.02.2011 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.03.2011 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentliche aus, dass eine nochmalige Überprüfung durch die ärztlichen Sachverständigen ergeben habe, dass die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Arbeiten im Wechselrhyhtmus, die nicht mit Akkord, langdauernder konzentrativer Anspannung zu extrem monotonen Tätigkeiten verbunden seien, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 26.04.2011. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit der Klageschrift vom 21.04.2011 ausgeführt, dass der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Institutsambulanz des Bezirksklinikums O. die Durchführung eines Klageverfahrens empfohlen habe, da er mit der Klägerin die Meinung vertrete, dass Erwerbsminderung vorliege. Der Arzt lasse auf die massiven Gesundheitsstörungen, hier insbesondere seitens der rezidivierenden depressiven Störung, der psychischen und Verhaltensstörungen, der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie des Tinnitus hinweisen, welche es der Klägerin unmöglich machen würden, eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat folgenden Klageantrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 04.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2011 aufzuheben und der Klägerin Versichertenrente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.05.2011 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat im Klageverfahren zunächst die Schwerbehindertenakte der Klägerin beigezogen. Dieser ist zu entnehmen, dass zuletzt mit dem Bescheid vom 14.02.2011 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden ist, beruhend auf folgenden Gesundheitsstörungen:
1. Seelische Störung, psychovegetative Störungen, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom im Erwachsenenalter. Einzel-GdB 40
2. Ohrgeräusche beidseits (Tinnitus), geringe Schwerhörigkeit rechts. Einzel-GdB 10
Außerdem hat das Gericht Befundberichte bei Dr. L. und Dr. H. angefordert. Ebenso hat das Gericht die Krankenblätter des Bezirksklinikums O., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik zum Verfahren beigezogen.
Mit Beweisanordnung vom 18.01.2012 hat das Gericht Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin beauftragt. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten vom 19.04.2012 zu folgenden Diagnosen:
A. Psychiatrisches Fachgebiet:
1. Angst und depressive Störung gemischt auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicheren, abhängigen, zwanghaften Anteilen, aber auch einer leichten Ich-Pathologie, wobei aber eine Borderline-Störung nicht feststellbar ist.
2. Undifferenzierte Somatisierungsstörung.
3. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom im Erwachsenenalter.
B. Fachfremde Diagnose:
Zustand nach Hörsturz rechts mit Hörminderung rechts, Tinnitus rechts und gelegentlich Tinnitus auch links ohne Hinweise auf eine psychische Dekompensation.
Außerdem stellte er fest, dass sich im Vergleich zu den Vorbefunden vorwiegend des Psychiatrischen Klinikums K. eine gute Befundbesserung eingestellt habe. Das Leistungsvermögen der Klägerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt schätzte er mit mindestens sechs Stunden täglich ein.
Nach Zuleitung dieses Gutachtens an die Beteiligten beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2012 weitere Begutachtung gemäß § 109 SGG durch Dr. D. Das Gericht folgte diesem Antrag mit dem Beschluss vom 14.06.2012. Die Gutachterin sandte Akten und Gutachtensauftrag unerledigt zurück mit dem Vermerk: Kapazitätsgründe. Nunmehr benannte die Bevollmächtigte der Klägerin als weitere Gutachterin Frau Dr. B. (vgl. Schreiben vom 03.09.2012). Das Gericht änderte mit Beschluss vom 05.09.2012 den Beschluss vom 14.06.2012 entsprechend. Dr. B. gelangte in ihrem Gutachten vom 05.02.2013 zu folgenden Diagnosen:
1. Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens/ADHS im Erwachsenenalter.
2. Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode.
3. Psychische Verhaltensstörung durch sedativa- und hypnotikaschädlichem Gebrauch.
4. Adipositas permagna.
Außerdem stellte sie fest, dass die Klägerin Arbeiten nur stundenweise verrichten könne, es müssten häufig Pausen eingelegt werden, da sonst die Konzentrationsleistung zu stark eingeschränkt werde, sodass die Betroffene unter drei Stunden pro Tag belastbar sei.
Nach Zuleitung dieses Gutachtens an die Beteiligten reichte die Beklagte bei Gericht die Stellungnahmen von Dr. S. vom 28.02.2013 und Dr. F. vom 22.02.2013 ein. Mit dem Schreiben vom 01.03.2013 erhielt die Beklagte den Klageabweisungsantrag aufrecht.
Auch Dr. B. legte eine psychiatrische Stellungnahme dem Gericht vor (Stellungnahme vom 12.04.2013), Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 15.04.2013.
Mit Schreiben vom 08.08.2013 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass sich die Klägerin in nervenärztlicher Behandlung bei Dr. C. und in psychologischer Behandlung bei Frau Dipl.-Med. D. befinde. Beide Ärzte würden in der Institutsambulanz des Bezirksklinikums O. praktizieren. Das Gericht zog die Krankenblätter des Bezirksklinikums O. erneut zum Verfahren bei und ernannte mit der Beweisanordnung vom 11.11.2013 Dr. E. zum weiteren medizinischen Sachverständigen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 12.12.2013 zu folgenden Diagnosen:
1. Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung/Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom im Erwachsenenalter.
2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit agitiert-depressiver Symptomatik.
3. Schädlicher Gebrauch von Sedativa/Hypnotika.
4. Hörminderung und Tinnitus rechts.
Außerdem stellte er fest, dass der zeitliche Umfang der Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen auf drei bis unter sechs Stunden täglich einzuschätzen sei, zumindest ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtungsuntersuchung. Die mündliche Verhandlung vom 12.12.2013 wurde vertagt, um der Beklagten Gelegenheit zur Klärung der Frage zu geben, wann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt erfüllt waren.
Mit Beschluss vom 17.01.2014 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an bis zur Klärung der rechtlich vorgreiflichen Frage, ob und bis wann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Beklagte legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht verwarf die Beschwerde gegen den Beschluss als unzulässig (vgl. Beschluss vom 15.04.2014, Az. L 20 R 259/14 B), stellte jedoch in den Gründen fest, dass der beanstandete Beschluss ohne Zweifel rechtswidrig sei, da das Ruhen des Verfahrens ohne Zustimmung der Beteiligten angeordnet worden sei. Mit dem Beschluss vom 29.04.2014 hob das Gericht daher seinen Beschluss vom 17.01.2014 auf.
Am 28.05.2014 ging bei Gericht das Schreiben der Beklagten vom 27.05.2014 ein. In der Anlage zu diesem Schreiben legte die Beklagte einen Abdruck des an die Klägerin gerichteten Bescheids vom 20.05.2014 bei. Dieser Bescheid enthält in seiner Anlage den ergänzten Versicherungsverlauf betreffend die Klägerin. Im Schreiben vom 27.05.2014 teilte die Beklagte mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung letztmalig bei einem Leistungsfall am 31.01.2011 erfüllt wären. Das Gericht wandte sich nunmehr mit dem Schreiben vom 23.06.2014 an Dr. E. und bat um Überprüfung des Leistungsfalles. Dr. E. legte dem Gericht seine Stellungnahme vom 15.08.2014 vor. Darin gelangte er zu dem Ergebnis, dass ein Leistungsfall ab 31.01.2011 nicht gegeben sei. Nachvollziehbar erscheine die geschilderte Verschlechterung durch die zusätzliche Belastung infolge der psychiatrischen Erkrankung des Sohnes ab Herbst 2013. Eine Reduktion des zeitlichen Leistungsvermögens lasse sich jedoch erst ab der aktuellen Begutachtung am 12.12.2013 sicher nachweisen.
Mit Schreiben vom 11.11.2014 wies das Gericht die Beteiligten auf die Absicht hin, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gab Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 05.12.2014.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte, die beigezogenen Befundberichte und Krankenblätter des Bezirksklinikums O., insbesondere die von Dr. K., Dr. B. und Dr. E. vorgelegten medizinischen Sachverständigengutachten sowie ergänzenden Stellungnahmen, und die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Zwar liegt bei der Klägerin Erwerbsminderung vor. Jedoch sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt.
1. Folgende Diagnosen, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben auswirken, sind im Klageverfahren festgestellt worden:
a) Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung/Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom im Erwachsenenalter.
b) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit agitiert-depressiver Symptomatik.
c) Schädlicher Gebrauch von Sedativa/Hypnotika.
d) Hörminderung und Tinnitus rechts.
2. Das Restleistungsvermögen der Klägerin lässt sich dahin beschreiben, dass diese einer Arbeitstätigkeit von drei bis unter sechs Stunden nachgehen kann ohne besondere Anforderungen an die geistige/psychische Belastbarkeit (Konzentrations-/Reaktionsvermögen, Umstellungs-/Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen und Maschinen, Überwachung, Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge).
3. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Danach ist die Klägerin teilweise erwerbsgemindert und unter Berücksichtigung des verschlossenen Arbeitsmarktes auch voll erwerbsgemindert für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Untersuchung durch Dr. E.
4. Dieses eingeschränkte Leistungsvermögen der Klägerin ist gegeben ab der Untersuchung durch Dr. E. am 12.12.2013.
Im Vergleich zu den Vorgutachten ist es nämlich zu einer tendenziellen Verschlechterung gekommen. Seit dem Rentengutachten vom 08.12.2010 ist die Medikation gegen das ADHS etwas erhöht worden. Nach den Angaben der Klägerin haben sich die Aktivitäten vermindert, auch wenn diese noch fortgesetzt werden konnten. Eine zusätzliche von Dr. E. als nachvollziehbar bezeichnete Belastung ist in der depressiven Symptomatik bei dem drittgeborenen Sohn zu erkennen.
Dabei wurde eine zusätzliche relevante depressive Symptomatik in den vorangegangenen Gutachten, vor allem Dr. R. und Dr. K., nicht gesehen und auch im Gutachten von Dr. B. nicht in ausgeprägtem Umfang beschrieben. Die gut durchschnittlichen Ergebnisse in der psychologischen Testung am 07.11.2012 sprechen zudem eher gegen als für eine belegbare Leistungsminderung in der Vergangenheit. Nachvollziehbar erscheint dabei jetzt die von der Klägerin geschilderte Verschlechterung durch die zusätzliche Belastung infolge der psychiatrischen Erkrankung des Sohnes ab Herbst 2013. Eine Verschlimmerung der psychischen Symptomatik mit einer Reduktion des zeitlichen Leistungsvermögens erst ab der aktuellen Begutachtung lässt sich erst ab 12.12.2013 sicher nachweisen.
5. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist Voraussetzung für die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderung das Vorhandensein von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Dasselbe gilt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 4 SGB VI kann der Zeitraum von fünf Jahren durch verschiedene rentenrechtlich relevante Tatbestände verlängert werden, zum Beispiel Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten (vgl. im Einzelnen § 43 Abs. 4 SGB VI).
Die Beklagte hat den Versicherungsverlauf der Klägerin während des Klageverfahrens aktualisiert und vervollständigt.
Im Ergebnis sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung letztmalig bei einem Leistungsfall am 31.01.2011 erfüllt.
Auf der Grundlage eines am 12.12.2013 anzunehmenden Leistungsfalles sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Weitem nicht erfüllt.
Selbst bei Annahme des Leistungsfalles am 07.11.2012 (Begutachtungsuntersuchung durch Dr. B. im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung) wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Außerdem ist festzuhalten, dass selbst wenn man der Argumentation von Frau Dr. B. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2013 folgen würde, dass zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 07.11.2012 Hobbys nur noch teilweise betrieben worden seien, trotz der Logorrhoe die Grundstimmung depressiv gewesen sei und eine Chronifizierung bestanden habe, sich dadurch zwar eine gewisse Verschlimmerung im Verlauf ergeben würde, aber kein Leistungsfall bereits ab Januar 2011, 1 3/4 Jahr vor der Begutachtungsuntersuchung durch Frau Dr. B..
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.