Sozialgericht Augsburg Endurteil, 14. Apr. 2016 - S 8 AS 267/16

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die gesamten außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Klägers zu 2. im Vorverfahren zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum 6. August bis 30. September 2014 in Höhe von noch 1.447,54 EUR.

Die 1962 geborene Klägerin und ihr 2006 geborener Sohn, der frühere Kläger zu 2., beziehen seit Längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom beklagten Jobcenter. Für den Zeitraum August 2014 bis Januar 2015 wurden Leistungen von monatlich 707,04 EUR mit Bescheid vom 16. Juni 2014 bewilligt.

Am 25. August 2014 wurde per E-Mail beim Beklagten von der Klägerin die Genehmigung einer Ortsabwesenheit beantragt. Diese wurde zunächst vom 28. August bis zum 12. September, später bis zum 15. September 2014 genehmigt. Im September 2014 teilte die Klägerin außerdem mit, sie sei wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben und könne nicht aus Paraguay zurückfliegen. Dazu legte sie später ein Attest des Dr. S. (dortiger Arzt) vom 22. September 2014 vor, wonach die Klägerin unter akuten Rückenschmerzen leide, bis 31. Oktober 2014 nicht belastbar sei und auch nicht fliegen könne.

Wie sich später ergab, waren die Klägerin und ihr Sohn am 6. August 2014 nach Paraguay eingereist und am 4. Mai 2015 wieder nach Deutschland zurückgekehrt.

Unter dem 12. Mai 2015 hörte der Beklagte zu einer Rückforderung von Leistungen an. Die Klägerin teilte mit, sie sei nach Paraguay geflogen, weil sie einen Anruf ihres Schwagers erhalten habe, dass es ihrer Schwester schlecht gehe und diese ihre Hilfe benötige.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 29. Mai 2015 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 6. August bis zum 30. September 2014 auf und forderte von der Klägerin 1.447,54 EUR und vom Sohn der Klägerin 146,91 EUR zurück. Beide seien am 6. August 2014 ausgereist, ohne dies vorher mit dem Jobcenter abzusprechen. Erst am 25. August 2014 sei per Mail die Genehmigung einer Ortsabwesenheit beantragt worden. Die Entscheidung sei mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Außerdem sei zumindest grob fahrlässig die Mitteilungspflicht verletzt worden und die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei.

Im Widerspruch wurde geltend gemacht, eine Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige erforderlich. Die Klägerin sei zudem in einer Notsituation nach Paraguay gereist wegen der akuten Suizidalität ihrer Schwester und der Überforderung des Schwagers. Eine Vermittlung der Klägerin habe ohnedies nicht angestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016 änderte der Beklagte den Bescheid vom 29. Mai 2015 dahin, dass die Erstattung der 146,91 EUR durch den Sohn der Klägerin entfiel, und wies im Übrigen des Widerspruch zurück. Erst am 11. Mai 2015 sei bekannt geworden, dass die Klägerin mit ihrem Sohn bereits sei am 6. August 2014 nach Paraguay geflogen sei. Die vorherige Zustimmung habe sie entgegen gesetzlicher Verpflichtung und Belehrung nicht eingeholt. Die Ortsabwesenheit sei auch nicht ab 8. September 2014 wegen Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich geworden. Denn maßgebend sei der Verstoß gegen die Pflicht zur Erreichbarkeit. Erst wenn diese wiederhergestellt sei, entfalle der Leistungsausschluss. Ihre Mitteilungspflichten habe die Klägerin grob fahrlässig verletzt und hätte auch wissen müssen, dass ihr ab 6. August 2014 kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehe. Damit seien die Leistungen an die Klägerin für den Zeitraum 6. August bis 30. September 2014 ebenso wie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in diesem Zeitraum zu erstatten.

Dagegen ist für die Klägerin und ihren Sohn durch ihre Prozessbevollmächtigten am 11. Februar 2016 Klage zum Sozialgericht Reutlingen erhoben worden. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. März 2016 an das Sozialgericht Augsburg verwiesen, wo er am 9. März 2016 erfasst worden ist.

Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte betreffe. Dann seien die Kosten der Unterkunft und Heizung aber abweichend vom Kopfteilprinzip auf die verbliebenen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft umzulegen. Deswegen seien die unterkunftskosten voll übernehmen. Zudem sei der Sohn der Klägerin über diese familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass die Beiträge nicht zurückzuzahlen seien. Wegen einer Wirbelkörperverletzung sei die Klägerin ab 8. September 2014 arbeitsunfähig gewesen, so dass der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit nicht greife. Ab Oktober 2014 bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit dem aufgerechnet werde, soweit nach dem Vorgesagten überhaupt noch eine Rückforderung bestehen bleibe. Die Klägerin sei schließlich wegen einer akuten Notlage nach Paraguay ausgereist.

Beklagtenseits ist erwidert worden, der Leistungsausschluss solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen vorhindern und den Grundsatz des Forderns unterstützen. Die Klägerin habe unter Vortäuschung falscher Tatsachen weiter Leistungen erhalten wollen. Dieses Fehlverhalten werde in der Klagebegründung völlig außer Acht gelassen. Eine Umlegung der Unterkunftskosten komme nicht infrage, weil die Wohnung nicht genutzt worden sei. Trotz der Arbeitsunfähigkeit greife der Leistungsausschluss, da zunächst eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit vorgelegen habe. Der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung entfalle außerdem nicht wegen der Rückforderung von Beiträgen.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1. Oktober 2014 aufgehoben.

Eine vergleichsweise Regelung zwischen den Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung nicht zustande gekommen.

Hinsichtlich des Sohnes der Klägerin ist die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden.

Für die Klägerin wird beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2016 wird aufgehoben.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist allein noch die mit Bescheid vom 29. Mai 2015 und Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2016 vorgenommene Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 6. August bis 30. September 2014 und die deswegen von der Klägerin geforderte Erstattung von 1.447,54 EUR. Der zuletzt gestellte Klageantrag beschränkt sich auch auf die Aufhebung dieser Entscheidung. Die mit Bescheid vom 22. Februar 2016 verfügte Leistungsaufhebung ab Oktober 2014 ist im vorliegenden Verfahren weder klägerseits angefochten worden noch ist dieser Bescheid nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in das Verfahren einzubeziehen, weil er einen anderen Zeitraum betrifft und daher den streitigen Bescheid vom 29. Mai 2015 nicht abändert oder ersetzt.

Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2016 ist aufzuheben, weil er in Bezug auf die Klägerin rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt.

Der Aufhebung und Erstattung von Leistungen durch die Klägerin steht nicht § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) entgegen. Dies käme infrage, wenn der Beklagte für die zurückgeforderten Leistungen einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger (gehabt) hätte (vgl. SG Augsburg, Urteil vom 17. November 2015, S 8 AS 983/15). Einzig denkbar wäre hier ein Anspruch gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Allerdings hat die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Angesichts der geschilderten Umstände geht das Gericht nicht davon aus, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des beklagten Jobcenters aufgeben wollte. Es ist weder nach den klägerischen Angaben noch aufgrund sonstiger Umstände zu irgendeinem Zeitpunkt der Abwesenheit der Wille der Klägerin erkennbar, dass sie sich zukunftsoffen in Paraguay aufhalten bzw. nicht mehr in den Landkreis Rottweil zurückkehren wollte.

Die Voraussetzungen für die verfügte Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen jedoch nicht vor. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 6. August bis 30. September 2014 kommt allein § 40 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) i. V. m. § 48 SGB X infrage, weil die ursprüngliche Leistungsbewilligung für den besagten Zeitraum durch den Bescheid vom 16. Juni 2014 rechtmäßig war.

Eine für diese Aufhebung notwendige wesentliche Änderung der Verhältnisse ist schon nicht eingetreten. Der vom Beklagten herangezogene Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II wegen ungenehmigter Ortsabwesenheit kommt nicht zum Tragen.

Hinsichtlich des Zeitraums 28. August bis 15. September 2014 liegt ohnedies eine genehmigte Ortsabwesenheit vor. Diese Genehmigung ist auch nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden.

Zudem ist 8. September 2014 eine krankheitsbedingte Verhinderung der Klägerin an der Rückkehr nach Deutschland anzunehmen. Nach dem ärztlichen Attest des Dr. S. vom 22. September 2014 war die Klägerin flugunfähig und damit an der Rückkehr in das Gebiet des Beklagten gehindert. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des SG Berlin im Urteil vom 21. August 2013, S 205 AS 5324/11, an, dass bei einer objektiven Unmöglichkeit der Rückkehr und Mitwirkung an der beruflichen Eingliederung, § 7 Abs. 4a SGB II teleologisch zu reduzieren ist. Daran ändert auch nichts, dass die Ortsabwesenheit der Klägerin erst ab 28. August 2014 genehmigt worden ist, weil diese Genehmigung zwar fehlerhaft sein mag, aber bestandskräftig ist. Angesichts des glaubwürdigen Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und des ärztlichen Attestes hat das Gericht auch keinen Anlass, an der krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Rückkehr für die Klägerin zu zweifeln.

Darüber hinaus ist außerdem ab dem Beginn der Ortsabwesenheit, ab 6. August 2015, ein wichtiger Grund für den Aufenthalt in Paraguay gegeben. Die Sorge und Pflege der Schwester der Klägerin sind ein nachvollziehbarer Grund für die umgehende Reise nach Paraguay und den Aufenthalt dort. Die Klägerin hat nachvollziehbar geschildert, weshalb ihre Anwesenheit dort erforderlich war trotz dessen, dass ihre Schwester mit ihrem Mann zusammen lebt, und weshalb eine frühere Rückkehr nicht möglich war. Die Sorge um eine so nahe Angehörige, zumal die einzige enge Verwandte neben dem Sohn, ist verständlich und rechtfertigt auch ein derartiges Verhalten. Eine Beeinträchtigung der Eingliederung in Arbeit ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich.

Eine wesentliche Änderung ist auch nicht darin zu sehen, dass sich die Klägerin fast neun Monate, bis 4. Mai 2015, im Ausland aufhielt. Angesichts der geschilderten Umstände geht das Gericht nicht davon aus, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des beklagten Jobcenters aufgeben wollte, wie bereits oben dargelegt.

Auch eine wesentliche Änderung infolge Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II wegen der langdauernden Erkrankung der Klägerin ist nicht gegeben. Es war nicht absehbar, dass die Erkrankung länger als sechs Monate andauern würde. Das ergibt sich aus dem bereits erwähnten Attest des Dr. S. . Letztlich haben wohl vor allem finanzielle Gründe zu dem angegebenen verzögerten Heilungsverlauf geführt, die anfangs so nicht absehbar waren.

Die vom Beklagten vorgenommene Aufhebung mit Wirkung ab 6. August 2014 scheitert auch daran, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht erfüllt sind. Die Nummern 1 und 3 dieser Regelung sind offenkundig nicht gegeben. Aber auch die Nummern 2 und 4 können nicht herangezogen werden. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ihre Ortsabwesenheit in Paraguay nicht bzw. verspätet dem Beklagten mitgeteilt. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass dem Beklagten dieser Umstand bereits im September 2014 und nicht erst am 11. Mai 2015 bekannt war. Für den August und September 2014 hat die Klägerin aber in den Augen des Gerichts überzeugend dargelegt, dass sie wegen der Betreuung ihrer Schwester, des Schwagers, des Haushalts und ihres Sohnes, wegen der örtlichen Gegebenheiten und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war oder nicht daran gedacht hatte, sich (früher) beim Beklagten zu melden und ihre Abwesenheit mitzuteilen. Die Mail der Klägerin am 25. August 2014 zeigt zwar, dass sie wusste, dass eine Ortsabwesenheit vom Jobcenter zu genehmigen ist. Allerdings beurteilt es das Gericht als allenfalls fahrlässig, dass dieser Umstand nicht bzw. nicht eher angezeigt worden ist. Aufgrund der gesamten Umstände ist der Kläger kein vom Gesetz gefordertes schwereres Fehlverhalten zum Vorwurf zu machen. Das gilt ebenso für die Kenntnis bzw. schuldhafte Unkenntnis vom Wegfall des Anspruchs auf die bewilligten Leistungen.

Nachdem der Bescheid des Beklagten bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist, kann auch dahin stehen, ob die Leistungsaufhebung bestimmt genug verfügt worden ist. Denn im Ausgangsbescheid vom 29. Mai 2015 ist ausgeführt, dass die Aufhebung für die Zukunft erfolgt, obschon im Verfügungssatz diese ab 6. August 2014 vorgenommen worden ist.

Demzufolge ist der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und § 63 SGB X. Angesichts des vollen Erfolges der Klage der Klägerin ist insofern eine vollumfängliche Kostenerstattung durch den Beklagten für Vor- und Klageverfahren angemessen. Hinsichtlich des Sohnes der Klägerin, des früheren Klägers zu 2., ist trotz Rücknahme der Klage eine volle Kostenerstattung für das Vorverfahren angemessen, weil insofern der Widerspruch im Ganzen erfolgreich war.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 14. Apr. 2016 - S 8 AS 267/16 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

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(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland


(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.